Abtei lung I
A-4284/2007/fob/fom
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Rich-
ter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Martin Föhse.
B._______,
vertreten durch Frau Rechtsanwältin V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement
(EVD), Generalsekretariat, Recht, Sicherheit, Bundes-
haus Ost, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4284/2007
Sachverhalt:
A.
Am 30. November 2006 schloss B._______ (geb. am 13. Januar 1965)
mit dem Information Service Center (ISCeco) des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements (EVD) einen Arbeitsvertrag. Für den
Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde der 11. Dezember 2006 fest-
gelegt, die Probezeit auf 3 Monate festgesetzt.
B.
Am 15. Dezember 2006 fand zwischen B._______ und seinem Vor-
gesetzten das Eintrittsgespräch statt. Diesem folgten ein Zwischenge-
spräch am 2. Februar 2007 sowie ein Abschlussgespräch am 23. Feb-
ruar 2007. Dem anlässlich des Abschlussgespräches von B._______
und seinem Vorgesetzten unterzeichneten Formular mit dem Titel
"Zielvereinbarung/Beurteilung für die Probezeit -> Antrag an den Leiter
ISCeco" (nachfolgend "Zielvereinbarung") ist zu entnehmen, dass der
Vorgesetzte B._______s unter Ziffer 4 "Eignung für die vorgesehene
Tätigkeit (nach dem Abschlussgespräch)" das Feld bei "ja, wird festge-
stellt" angekreuzt hat. Unter Ziff. 8 "Antrag der/s Vorgesetzten an den
Chef ISCeco (nach dem Abschlussgespräch)" wurde die definitive An-
stellung beantragt. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer
während insgesamt 10 Tagen krank geschrieben.
C.
Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde B._______ der auf Grund
seiner Krankheit seit dem 5. März 2007 nicht mehr zur Arbeit erschie-
nen war von seinem Vorgesetzten ein neu ausgefülltes Formular
"Zielvereinbarung", allerdings noch immer auf den 23. Februar 2007
datiert, sowie eine Aktennotiz, welche unter anderem die krankheits-
bedingten Absenzen B._______s auflistete, zugestellt; dies mit der
Bitte, diese Dokumente zu unterzeichnen und inklusive einer allfälligen
Stellungnahme bis zum 18. April 2007 zu retournieren. Im Gegensatz
zum ursprünglichen Formular, nach welchem B._______ seine Ziele
für die gesamte Probezeit noch teilweise erreicht haben soll, war nun
das jeweilige Feld unter "nicht erreicht" angekreuzt. Bei der Frage
nach der Eignung für die vorgesehene Tätigkeit wurde neu das Feld
"kann noch nicht beurteilt werden, Probezeit wird verlängert" ange-
kreuzt und unter Ziff. 8 dem Leiter des ISCeco ein entsprechender
Antrag gestellt. Der beigelegten Aktennotiz war zu entnehmen,
B._______ habe auf Grund krankheitsbedingter Abwesenheiten die
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ihm gesetzten Ziele nicht erfüllt, weshalb entschieden worden sei, die
Probezeit zu verlängern. Zu diesem Zeitpunkt war B._______ während
insgesamt 33 Tagen krank geschrieben. Am 17. April 2007 sandte
B._______ die von ihm unterzeichneten Dokumente zurück. In seiner
gleichzeitig eingereichten Stellungnahme äussert er sich nicht zur
Frage der Verlängerung der Probezeit.
D.
Am 30. April 2007 teilte das ISCeco B._______ mit, es beabsichtige,
das bestehende Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2007 zu beenden. Mit
Verfügung vom 23. Mai 2007 löste das EVD das Arbeitsverhältnis per
30. Juni 2007 auf.
E.
Gegen diesen Entscheid des EVD (Vorinstanz) erhob B._______
(Beschwerdeführer) am 22. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge die Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2007 sowie die Fest-
stellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2007 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 17. September 2007 bestätigt und ergänzt der
Beschwerdeführer die bisher gemachten Ausführungen sowie die ge-
stellten Rechtsbegehren.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen
Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant im Rahmen der Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) unterliegen Verfügungen des Arbeitgebers
der Beschwerde an die in den Ausführungsbestimmungen bezeichnete
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interne Beschwerdeinstanz. Ausgenommen sind erstinstanzliche Verfü-
gungen des Bundesrates und der Departemente sowie Verfügungen
der Verwaltungsdelegation und des Generalsekretärs oder der Gene-
ralsekretärin der Bundesversammlung (Art. 35 Abs. 2 BPG). Nach
Art. 36 Abs. 1 BPG können Verfügungen der Organe nach Art. 35
Abs. 2 BPG betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da vorliegend ein De-
partement erstinstanzlich verfügt hat (EVD), ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerde-
führer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht
durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid auch materiell
beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Prozess-
thema ist die Frage nach der Gültigkeit der am 23. Mai 2007 durch die
Vorinstanz ausgesprochenen Kündigung.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den Entscheid mit voller
Kognition (Art. 49 VwVG). Der Beschwerdeführer kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben
(Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER in: ANDRÉ MOSER / PETER UEBER-
SAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel
und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER /
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006,
Rz. 1632 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen
den Sachverhalt festzustellen und das Recht anzuwenden. Es ist dabei
nicht an die Begehren der Parteien und deren rechtliche Überlegungen
gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufla-
ge, Zürich 1998, Rz. 112).
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2.
In ihrer Verfügung vom 23. Mai 2007 führt die Vorinstanz aus, die Pro-
bezeit sei in gegenseitiger Übereinkunft um drei Monate verlängert
worden, weshalb die Kündigung vorliegend gestützt auf Art. 12 Abs. 2
Bst. b BPG per 30. Juni 2007 möglich sei. Die krankheitsbedingte Ar-
beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei als mangelnde Eignung
beziehungsweise Tauglichkeit zur Verrichtung der Arbeit anzusehen,
womit ein Kündigungsgrund gegeben sei. Der Schutz von Art. 336c
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) greife in der
Probezeit nicht.
In der Beschwerdeantwort vom 14. August 2007 bemerkt die Vorin-
stanz, die Probezeit habe sich auf Grund der Krankheit des Be-
schwerdeführers von Gesetzes wegen verlängert. Sie stützt sich da-
bei auf Art. 335b Abs. 3 OR. Anlässlich des Abschlussgespräches am
23. Februar 2007 sei keine einvernehmliche Regelung betreffend defi-
nitive Anstellung zustande gekommen. Sie lässt, entgegen den Aus-
führungen in der Verfügung, offen, ob gestützt auf die zweite Version
der "Zielvereinbarung", welche der Beschwerdeführer am 17. April
2007 unterzeichnet zurückgesandt hatte tatsächlich eine vertragliche
Verlängerung der Probezeit erfolgte.
2.1 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass für eine Verlänge-
rung der Probezeit entweder sein Einverständnis vorliegen müsse oder
die Verlängerung von der Arbeitgeberin zu verfügen sei.
Wie verlangt habe er die neu formulierte "Zielvereinbarung" und die
Aktennotiz unterzeichnet und zurückgesandt. Damit habe er allerdings
nur die Kenntnisnahme dieser Dokumente bestätigt und nicht sein Ein-
verständnis zur Verlängerung der Probezeit gegeben. Letzteres könne
nach Treu und Glauben nicht angenommen werden. Das widersprüchli-
che und treuwidrige Verhalten der Vorinstanz, welches sich in der
nachträglichen, einseitigen Abänderung und Ersetzung der ursprüngli-
chen "Zielvereinbarung" manifestiere, sei nicht zu schützen. Er sei im
Gegenteil in seinem Vertrauen in die Bestätigung der Beendigung der
Probezeit, welches sein Vorgesetzter durch das Verhalten anlässlich
des Abschlussgesprächs am 23. Februar 2007 in ihm erweckt habe, zu
schützen.
Da keine einvernehmliche Verlängerung der Probezeit erfolgte, hätte
die Verlängerung verfügt werden müssen, was aber nicht geschehen
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sei. Folglich sei die Verlängerung der Probezeit auf den 11. Juni 2007
nicht gültig erfolgt.
Die Kündigung sei auch nicht innert der auf Grund von Art. 335b OR
verlängerten Probezeit erfolgt. Der Beschwerdeführer sei während der
Probezeit 17 Tage krank gewesen, was zu einer Verlängerung der
Probezeit bis zum 3. April 2007 geführt hätte. Er sei damit ab dem
4. April 2007 nicht mehr in der Probezeit gewesen. Die Kündigung am
30. April 2007 (recte: 23. Mai 2007) sei demnach zu spät
ausgesprochen worden, um noch in die Probezeit zu fallen. Die
Kündigung sei daher in die Sperrfrist von Art. 336c OR gefallen und
auch deshalb nichtig.
Im Sinne einer Eventualbegründung führt der Beschwerdeführer an, es
liege kein Kündigungsgrund nach Art. 12 BPG vor, welcher eine
ordentliche Kündigung (ausserhalb der Probezeit) erlauben würde.
Insbesondere werde die von der Vorinstanz behauptete mangelnde
Eignung des Beschwerdeführers bestritten.
3.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer im
Kündigungszeitpunkt noch in der Probezeit befand.
3.1 Vorliegend war ursprünglich eine Probezeit von 3 Monaten verein-
bart. Sie hätte vom 11. Dezember 2006 bis zum 12. März 2007 dauern
sollen (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 OR). Der Beschwerde-
führer macht zunächst geltend, ihm sei anlässlich des Abschluss-
gesprächs vom 23. Februar 2007 zugesichert worden, er habe die Pro-
bezeit bestanden. In diesem von seinem Vorgesetzten erweckten Ver-
trauen sei er zu schützen. Er rügt damit die Verletzung des Prinzips
von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Äusserungen
im Verkehr zwischen Behörden und Privaten so zu interpretieren, wie
die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte
(Urteil des Bundesgerichts 1P.551/2004 E. 3.1 vom 10. Februar 2005
mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördli-
che Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begrün-
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dendes Verhalten der Behörden (BGE 122 II 113 E. 3b cc). Dieser
Schutz setzt voraus, dass eine Behörde dem betroffenen Bürger eine
konkrete Auskunft oder Zusicherung erteilt, dass sie dafür zuständig
war, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Angabe nicht erkennen
konnte und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wie-
der rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (Urteil des
Bundesgerichts 4P.48/2002 E. 2c vom 4. Juni 2002 mit Hinweisen).
3.3 Vorliegend wäre die fragliche Zusicherung durch den Vorgesetzten
des Beschwerdeführers erfolgt. Wie sich allerdings bereits aus dem
Formular "Zielvereinbarung" ergibt, ist dieser nicht zuständig für den
Entscheid betreffend die Festanstellung, sondern der Leiter ISCeco,
der im Übrigen auch den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat. Weiter führt
selbst der Beschwerdeführer an, er habe gewusst, dass es noch die
Unterschrift des Leiters ISCeco brauchte. Es bestand also ein Vorbe-
halt. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer
auf Grund der vermeintlichen Zusicherung nicht wieder rückgängig
gemachte Dispositionen getroffen hätte. Solche werden vom Be-
schwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Nicht zuletzt sei an dieser
Stelle erwähnt, dass gemäss Art. 4 der Verordnung des EFD zur
Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) mit der Unter-
schrift auf dem Beurteilungsformular lediglich bestätigt wird, dass das
Mitarbeitergespräch und die Personalbeurteilung stattgefunden haben.
3.4 Es liegt demnach kein Sachverhalt vor, nach welchem der Tatbe-
stand des Vertrauensschutzes erfüllt respektive eine schützenswerte
Vertrauensgrundlage betreffend das Bestehen der Probezeit geschaf-
fen worden wäre.
4.
In Frage steht folglich, ob die Probezeit von Gesetzes wegen oder
allenfalls durch Vertrag verlängert worden ist.
4.1 Gemäss Art. 8 BPG regeln die Ausführungsbestimmungen die
Probezeit; diese dauert höchstens sechs Monate. Nach Art. 27 der
Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) dauert die Probe-
zeit 3 Monate. Sie kann in begründeten Fällen um höchstens 3 Monate
verlängert oder vertraglich auf höchstens 6 Monate festgesetzt wer-
den.
Art. 6 Abs. 2 BPG statuiert, dass für das Arbeitsverhältnis sinngemäss
die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) gelten,
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soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts abweichen-
des bestimmen.
Nach Art. 335b Abs. 3 OR erfolgt bei einer effektiven Verkürzung der
Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig
übernommenen gesetzlichen Pflicht eine entsprechende Verlängerung
der Probezeit.
5.
Der Beschwerdeführer war während des vertraglich vereinbarten
Zeitraums (bis zum 12. März 2007) während 17 Tagen krankheitsbe-
dingt an der Arbeit verhindert. Seit dem 5. März 2007 ist er nicht mehr
zur Arbeit erschienen, der 4. März 2007 war mit anderen Worten sein
letzter Arbeitstag.
5.1 Art. 335b Abs. 3 OR auslegend vertritt der Beschwerdeführer die
Ansicht, die Probezeit verlängere sich nur um jene Anzahl Arbeitstage,
die während der ursprünglich vereinbarten Probezeit also zwischen
dem 11. Dezember 2006 und dem 12. März 2007 wegen Krankheit
weggefallen seien. Die Sichtweise der Vorinstanz, wonach sich die
Probezeit auch um jene Anzahl ganze Krankheitstage, die in die be-
reits wegen Krankheit verlängerte Probezeit fallen, verlängere, würde
zu einer faktischen Perpetuierung einer Probezeit bis zur Unendlich-
keit führen. Die Probezeit sei daher am 4. April zu Ende gewesen.
5.2 Sowohl bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen als auch bei
privatrechtlichen soll die Probezeit insbesondere dazu dienen, sich
kennen zu lernen, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, zu sehen, ob
die Zusammenarbeit funktioniert und die Fähigkeiten des oder der Ar-
beitnehmenden zu überprüfen (vgl. Entscheid der Rekurskommission
des Bundesgerichts vom 5. Februar 2005, veröffentlicht in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.4 E. 4.2.2 mit Hinwei-
sen; vgl. auch Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommis-
son vom 13. Februar 2004, veröffentlicht in VPB 68.90 E. 4 mit Hinwei-
sen; BGE 129 III 124 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2004
vom 31. März 2004 E. 3.1 jeweils mit Hinweisen, beide zur Regelung
im OR). Nach BRÜHWILER sollte die Probezeit zur Ermöglichung einer
wirklichen Erprobung prinzipiell anhand der effektiv geleisteten Ar-
beitszeit berechnet werden (JÜRG BRÜHWILER, Kommentar zum Einzel-
arbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern / Stuttgart / Wien 1996, Ziff. 7 zu
Art. 335b OR).
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5.3 Dem Wortlaut von Art. 335b Abs. 3 OR ist ein Vorbehalt, wonach
sich die Probezeit nur um jene Anzahl Arbeitstage, die während der ur-
sprünglich vereinbarten Probezeit wegen Krankheit weggefallen sind,
verlängern würde, nicht zu entnehmen. Vielmehr wird schlicht eine der
effektiven Verkürzung entsprechende Verlängerung der Probezeit an-
geordnet. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die für eine an-
dere Interpretation sprechen würden:
In Art. 335b Abs. 3 OR ist von einer "effektiven" Verkürzung der Probe-
zeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig über-
nommenen gesetzlichen Pflicht die Rede. Ist einer dieser Tatbestände
erfüllt, wollte der Gesetzgeber nicht, dass die tatsächliche Dauer der
Probezeit dadurch verkürzt wird. Eine solche effektive Verkürzung wird
im Umkehrschluss nur, aber immerhin toleriert im Falle von Ferien,
unbezahltem Urlaub, Kurzabsenzen, Schwangerschaft und Niederkunft
(vgl. BRÜHWILER, a.a.O., Ziff. 7 zu Art. 335b OR). Die Wendung "effektiv"
betont, dass auch nur die tatsächliche Arbeitszeit als Probezeit
angerechnet werden soll (vgl. ROLF A. TOBLER / CHRISTIAN FAVRE / CHARLES
MUNOZ / DANIELA GULLO EHM, Arbeitsrecht, Obligationenrecht
[Art. 319-362 OR], Gleichstellungsgesetz, Arbeitsgesetz, Kommentier-
te Gesetzesausgabe mit bundesgerichtlicher und kantonaler Recht-
sprechung, Lausanne 2006, Ziff. 3.1. zu Art. 335b Abs. 3 OR).
Die Folge ist, dass sich die Probezeit um diejenige Anzahl ganzer
Arbeitstage, die wegen Verhinderung weggefallen sind, verlängert,
weshalb es sich ergeben kann, dass eine 3-monatige Maximaldauer
der Probezeit (maximal 3 Monate gemäss OR; maximal 6 Monate für
öffentlich-rechtliche Verträge) wesentlich überschritten wird (vgl. BRÜH-
WILER, a.a.O., Ziff. 7 zu Art. 335b OR; vgl. auch FRANK VISCHER, Der
Arbeitsvertrag, 3. Aufl., Basel / Genf / Wien 2005, S. 235 und ULLIN
STREIFF / ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art.
319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N13 zu Art. 335b OR). Am
pointiertesten dazu äussert sich WYLER: Die Dauer der Verlängerung
[der Probezeit] ist nicht limitiert, sie kann länger sein als die Probezeit
insgesamt oder als die restliche laufende Probezeit (RÉMY WYLER, Droit
du Travail, Bern 2002, S. 331 / 332).
Die Auslegung des Beschwerdeführers macht denn auch vor dem Hin-
tergrund des Zwecks der Probezeit (vgl. oben, E. 5.2) keinen Sinn: Ein
Arbeitgeber in einer Situation wie der vorliegenden würde zwangsläu-
fig vor die Wahl gestellt, entweder zu kündigen oder das Risiko einzu-
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gehen, die Probezeit auslaufen zu lassen. Letzteres mit der Konse-
quenz, dass die Parteien nunmehr nur noch unter den erschwerten
Bedingungen das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit kündigen könn-
ten. Der bereits umschriebene Zweck der Probezeit (E. 5.2) würde
damit vereitelt.
Da für den Arbeitgeber während der Probezeit grundsätzlich die Mö-
glichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, insbesondere auch
bei (längerer) Krankheit des Arbeitnehmers (vgl. unten, E. 7), dürfte
die vom Beschwerdeführer schliesslich befürchtete Verlängerung ad
infinitum kaum je Realität werden.
5.4 Art. 335b Abs. 3 OR ist nach dem Gesagten dahin gehend auszu-
legen, dass sämtliche Tage der vereinbarten Probezeit "abgearbeitet"
werden müssen lediglich die in E. 5.3 genannten Unterbrüche sind
davon ausgenommen. Dies bedeutet im Ergebnis, dass sich der Be-
schwerdeführer auf Grund der Regelung von Art. 6 Abs. 2 BPG i.V.m.
Art. 335b Abs. 3 OR im Zeitpunkt der Aussprechung der Kündigung
am 23. Mai 2007 noch in der Probezeit befand, weshalb in Bezug auf
die Kündigung die Vorschrift von Art. 12 Abs. 2 BPG zur Anwendung
gelangt. Die Sperrfristen von Art. 336c OR kommen nicht zur
Anwendung.
6.
Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob die Probezeit durch ge-
genseitige Übereinkunft um drei Monate verlängert worden ist. Dem
Beschwerdeführer wäre in diesem Punkt zumindest entgegen zu hal-
ten, dass er sich dem im Schreiben vom 3. April 2007 mitgeteilten Be-
schluss des Leiters ISCeco betreffend die Verlängerung der Probezeit
um weitere drei Monate nicht widersetzt hat. Mit seiner Krankheit allein
wäre dies nicht zu rechtfertigen, ist er doch in der Stellungnahme vom
17. April 2007 in der Lage gewesen, sich zumindest zu den Vorwürfen
der mangelnden Erreichbarkeit zu äussern. Ebenso wenig müssen die
sich im Zusammenhang mit der ungewöhnlichen Vorgehensweise der
Vorinstanz in Bezug auf die nachträgliche Abänderung und Rückdatier-
ung der "Zielvereinbarung" stellenden Rechtsfragen beantwortet wer-
den.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Kündigung während
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der Probezeit gegeben waren und die entsprechenden Modalitäten
eingehalten wurden.
7.1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei
gekündigt werden (Art. 12 Abs. 1 BPG). Während der Probezeit kann
das Arbeitsverhältnis in den ersten zwei Monaten auf Ende der auf die
Kündigung folgenden Woche und ab dem dritten Monat auf Ende des
der Kündigung folgenden Monats ordentlich gekündigt werden (Art. 12
Abs. 2 Bst. a und b BPG). Art. 12 Abs. 6 BPG sieht vor, dass die dort
angeführten Gründe für die ordentliche Kündigung durch den Arbeit-
geber nur für die Zeit nach Ablauf der Probezeit gelten sollen.
Während der Probezeit kommen die Sperrfristen von Art. 336 c OR
nicht zur Anwendung (Art. 336c Abs. 1 OR e contrario).
Die Behörde entscheidet über die Kündigung in pflichtgemässem Er-
messen. Bei der Überprüfung derartiger Ermessensfragen auferlegen
sich die Beschwerdeinstanzen regelmässig Zurückhaltung. Sie entfer-
nen sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und set-
zen ihr eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen der Vorinstanz,
soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes,
um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der be-
triebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht
(vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 473 mit Hinweisen; VPB 68.8
E.2, mit Hinweisen). Gleiches gilt auch für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1782/2006 vom 24. Mai 2007 E. 2.4.5 mit Hinweis).
7.2 Weil das Probeverhältnis dazu dient, die Fähigkeit und Eignung ei-
nes Bediensteten zu prüfen, sind an die Gründe, aus denen dieses
schon seiner Natur nach lockere Verhältnis aufgelöst werden kann,
keine allzu strengen Anforderungen zu stellen: Die Kündigung eines
Probeverhältnisses durch die Verwaltung ist bereits zulässig, wenn auf
Grund der Wahrnehmungen der Vorgesetzen die Annahme hinreichend
begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder Eignung
nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden
kann. Die Auflösung muss vom Betroffenen nicht verschuldet sein und
kann sich auf objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung
etwa, dass der sich um eine definitive Anstellung Bewerbende dem
Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus. Dasselbe gilt, wenn aus per-
sönlichen Gründen ein für die vorgesehene Funktion unbedingt nöti-
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ges Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden kann oder auf Grund
objektiver Anhaltspunkte eine reibungslose Zusammenarbeit und eine
effiziente Verwaltungstätigkeit künftig in Frage gestellt erscheinen
(BGE 120 Ib 134 E. 2a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat sich
seither nicht geändert (vgl. Entscheid der Rekurskommission des
Bundesgerichts vom 5. Februar 2005, veröffentlicht in VPB 70.4
E. 4.3.1 mit Hinweisen, Entscheid der Eidgenössischen Personal-
rekurskommission [PRK] vom 13. Februar 2004 E. 4, veröffentlicht in
VPB 68.90 mit Hinweisen).
7.3 Die Vorinstanz stützt die Kündigung auf die unbestrittene Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2006 bis Februar
2007 wiederholt sowie seit dem 5. März 2007 ununterbrochen krank-
heitsbedingt abwesend gewesen ist. Eine befriedigende und fruchtbare
Zusammenarbeit sei deshalb nicht möglich gewesen und die Annahme
liege nicht fern, dass dies auch in Zukunft so sein werde. Die
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei als mangelnde Eignung be-
ziehungsweise Tauglichkeit zur Verrichtung der Arbeit anzusehen und
sogar ein Grund, der eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der
Probezeit rechtfertigen würde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behauptung der Vorinstanz, wo-
nach er für die Stelle nicht geeignet sei, treffe nicht zu. Es sei Tatsa-
che, dass er am 23. Februar 2007 von seinem Vorgesetzten als geeig-
net beurteilt worden sei. Ganz offensichtlich hätten die Vorgesetzten
erst angesichts seiner langen Krankheitsabsenzen Bedenken gehabt
und ein potentielles Risiko gesehen, was weitere Absenzen betreffe.
Es werde versucht, den wahren Kündigungsgrund die Angst vor der
Einstellung eines gesundheitlich möglicherweise beeinträchtigten Ar-
beitnehmers zu verbergen. Im Übrigen sei er seit Mitte Mai 2007 wie-
der vollumfänglich arbeitsfähig und gesund.
7.4 Unbenommen der Tatsache, dass im Probeverhältnis an die Grün-
de zur Auflösung des Arbeitsvertrages keine allzu hohen Anforde-
rungen gestellt werden dürfen (vgl. oben E. 7.2), bleibt der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Allerdings ist der Arbeit-
geber, der eine Kündigung auf Grund gesundheitlicher Probleme der
oder des Arbeitnehmenden während der Probezeit ausspricht, gerade
nicht gehalten, die in Art. 19 BPG vorgeschriebenen Massnahmen zu
ergreifen. Für die Beantwortung der Frage nach der Verhältnismässig-
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keit ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der Aussprechung der Kündi-
gung abzustellen (vgl. BVGE A-499/2007 E. 7.2.2).
7.5 Im Zeitpunkt der Kündigung am 23. Mai 2007 war der Be-
schwerdeführer bereits während rund eineinhalb Monaten nicht mehr
zur Arbeit erschienen. Weder aus dem Schreiben des Beschwerdefüh-
rers vom 17. April 2007 noch aus den beigelegten Arztzeugnissen ist
zu erkennen, ob eine baldige Genesung zu erwarten gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hatte lediglich einige Male versichert, er werde
wieder arbeiten kommen, ist dann aber trotzdem nicht erschienen. Mit
Schreiben vom 30. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer schliess-
lich Gelegenheit gegeben, Stellung zur angedrohten Kündigung wegen
ununterbrochener, krankheitsbedingter Abwesenheit zu nehmen. In
seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2007 äusserte er sich jedoch nur
dahingehend, dass er mit der Kündigung nicht einverstanden sei. Wäre
er tatsächlich bereits ab Mitte Mai 2007 wieder vollumfänglich genesen
und arbeitsfähig gewesen, hätte er zwischen der Stellungnahme am
14. Mai 2007 und der Kündigung, datierend vom 23. Mai 2007, noch
eine gute Woche Zeit gehabt, sich wieder zur Arbeit zu melden oder
zumindest den Arbeitgeber entsprechend zu informieren.
7.6 Angesichts dieser Tatsachen ist die Kündigung des Arbeitsverhält-
nisses unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu be-
anstanden. Im Zeitpunkt der Kündigung war aus Sicht der Vorinstanz
ein Ende der Krankheit des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Damit
stützt sich die Kündigung auf ausreichende, sachliche Gründe im
Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung (E. 7.2) und stand im
Ermessen der Verwaltung (vgl. Entscheid der PRK 9/95 E. 2b cc vom
13. November 1995). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind bei Streitigkeiten aus dem Arbeits-
verhältnis das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdever-
fahren ausser bei Mutwilligkeit, die vorliegend nicht gegeben ist, kos-
tenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Martin Föhse
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes-
gerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögens-
rechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie
die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Ur-
teils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo-
matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42. 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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