Abtei lung I
A-4285/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
A. _______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verrechnungssteuer; Teilliquidation.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4285/2007
Sachverhalt:
A.
Die A. _______ AG («Gesellschaft») mit Sitz in B. _______/ZH wurde
im Jahr 1990 gegründet. Sie betätigt sich insbesondere als Vermittlerin
im Geld- und Kapitalmarkt und in den damit verwandten Märkten. Das
Aktienkapital der Gesellschaft beträgt Fr. 1.5 Mio. Es ist vollständig li-
beriert und in Namenaktien zu Fr. 1'000.-- eingeteilt, deren Übertra-
gung nach Massgabe der Statuten beschränkt ist.
B.
Per 31. Dezember 2000 verfügte die Gesellschaft über einen Bestand
an 50 eigenen Aktien. Im März 2001 kaufte sie 275 weitere hinzu, so-
dass die Jahresrechnung 2001 per 31. Dezember 2001 325 eigene Ak-
tien auswies. Im März 2002 konnte die Gesellschaft 125 eigene Aktien
veräussern; anfangs März 2003 nochmals deren zehn. Am 30. März
2003 befanden sich damit summa summarum 190 eigene Aktien bei
der Gesellschaft, was 12.66% ihres Aktienkapitals entsprach. Ein wei-
terer Verkauf von fünf eigenen Aktien erfolgte am 12. November 2003.
C.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 teilte die Eidgenössische Steuerver-
waltung (ESTV) der Gesellschaft mit, das Obligationenrecht limitiere
den Erwerb eigener Aktien auf 10% des Aktienkapitals. Bestehe, wie
im konkreten Fall, eine Vinkulierung, so könnten eigene Aktien im Um-
fang bis 20% erworben werden. Die Überschreitung der 10%-Limite sei
jedoch innerhalb zweier Jahre durch Kapitalherabsetzung oder Veräus-
serung zu beseitigen. Vorliegendenfalls sei per 30. März 2003 eine
Verrechnungssteuerforderung entstanden, denn die Gesellschaft habe
an diesem Datum die 10%-Limite für eine Dauer von zwei Jahren
überschritten. Dies ergebe Folgendes:
Bestand über 10%-Limite = 40 Aktien à Fr. 5'300.-- Fr. 212'000.--
Abzüglich des Nominalwertes der Aktien (je Fr. 1'000.--) - Fr. 40'000.--
= Liquidationsüberschuss Fr. 172'000.--
Davon 35% Verrechnungssteuer Fr. 60'200.--
D.
Die Gesellschaft akzeptierte die Forderung der ESTV nicht und ver-
langte einen einsprachefähigen Entscheid. Die ESTV bestätigte da-
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raufhin die Forderung mit Entscheid vom 13. Juni 2005 und Einspra-
cheentscheid vom 23. Mai 2007. Das Dispositiv des Einspracheent-
scheides hält sinngemäss fest, dass die Gesellschaft Verrechnungs-
steuern in der Höhe von Fr. 60'200.-- zu bezahlen habe, dass diese
Verrechnungssteuer durch die Gesellschaft auf die Begünstigen zu
überwälzen sei und dass auf dem Steuerbetrag ein Verzugszins zu
5%, berechnet ab dem Fälligkeitsdatum der Steuerforderung (30. April
2003) bis zum Tag der Steuerentrichtung, geschuldet sei.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 erhebt die Gesell-
schaft mit Eingabe vom 22. Juni 2007 bzw. mit nachgebesserter Ein-
gabe vom 23. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
F.
Die ESTV schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2007 auf
eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV. Damit richtet sich
die Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwer-
deinstanz (vgl. Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Auf die form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die rechnerische
Festlegung der Verrechnungssteuerforderung liegt nicht im Streit.
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag bewegli-
chen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Ver-
rechnungssteuer [Verrechnungssteuergesetz, VStG, SR 642.21]). Die
Verrechnungssteuer wird nach Massgabe des Verrechnungssteuerge-
setzes zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG) und stellt im Inland in aller
Regel nur für Defraudanten eine endgültige Belastung dar (Botschaft
des Bundesrates vom 18. Oktober 1963 betreffend den Entwurf zu ei-
nem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, BBl 1963 II 953, 954;
vgl. Art. 23 VStG). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren
Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der
Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rück-
sicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen,
bei Kapitalerträgen um 35% (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1
VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind u.a. Erträge der von
einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG).
2.2 Im Zuge der im Jahr 1997 erfolgten Reform der Unternehmensbe-
steuerung wurde das Verrechnungssteuergesetz um Art. 4a ergänzt;
damit wurden die Verrechnungssteuerfolgen des Erwerbs eigener Ak-
tien ausdrücklich im Gesetz verankert (vgl. Bundesgesetz vom 10. Ok-
tober 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in
Kraft seit 1. Januar 1998 [AS 1998 669 ff.]).
2.2.1 Der Bundesrat äusserte sich in seiner Botschaft zur Reform der
Unternehmensbesteuerung 1997 vom 26. März 1997 (Botschaft
UStR I, BBl 1997 II 1164 ff.) ausführlich zur vorgeschlagenen Normie-
rung. Er hielt vorab fest, dass der Erwerb eigener Aktien im Grunde
genommen einen inneren Widerspruch darstelle. Eine Gesellschaft
könne nicht ihr eigener Aktionär sein; sie erwerbe nichts, das ihr nicht
bereits gehöre. Die Verrechnungssteuer erfasse jedoch seit ihrer Ein-
führung nicht bloss Dividenden, sondern auch Reserven (einschliess-
lich der zurückbehaltenen Gewinne), welche bei der Auflösung der AG
an die Aktionäre ausgeschüttet würden. Wenn der Inhaber einer Aktie
mit einem Nennwert von Fr. 100.-- bei der Liquidation der AG einen
Betrag von Fr. 140.-- erhalte, so unterliege der die Rückzahlung des
Nennwerts übersteigende Teil von Fr. 40.-- als Liquidationsdividende
der Verrechnungssteuer (Botschaft UStR I, BBl 1997 II 1164, 1197).
2.2.2 Die gleichen steuerlichen Folgen ergeben sich gemäss den Aus-
führungen des Bundesrates, wenn eine AG zu einer Teilliquidation
schreite, indem sie im Hinblick auf eine Herabsetzung des Aktienkapi-
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tals eigene Aktien zurücknehme und den aus dem Aktionärskreis aus-
scheidenden Personen einen den Aktiennennwert übersteigenden Be-
trag bezahle. Eine solche Teilliquidation könne auch verkappt durchge-
führt werden, indem eine AG eigene Aktien erwerbe, in der Folge aber
davon absehe, das in der Bilanz ausgewiesene Aktienkapital auf den
in Wirklichkeit reduzierten Stand herabzusetzen. Die Erfahrungen der
jüngeren Vergangenheit hätten gezeigt, dass für den Erwerb eigener
Aktien ein Regelungsbedarf auf Gesetzesstufe bestehe (Botschaft
UStR I, BBl 1997 II 1164, 1197 f.; zur Entstehungsgeschichte des
Art. 4a VStG siehe auch JULIA VON AH/MARCO DUSS, in: Martin Zweifel/Pe-
ter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizer-
ischen Steuerrecht II/2, Basel 2005, N. 8 ff. zu Art. 4a VStG).
2.2.3 Das Parlament folgte im Wesentlichen der vom Bundesrat vor-
geschlagenen Lösung und wählte damit eine schematische und auf
fixen Fristen basierende Lösung, die aber gleichzeitig einfach zu hand-
haben und damit erhebungswirtschaftlich schien (Botschaft UStR I,
BBl 1997 II 1164, 1198; vgl. auch die Diskussion im Ständerat: Amtli-
ches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1997 S 844 ff.).
2.3 Nach Art. 4a Abs. 1 VStG gilt nun Folgendes: Erwirbt eine Gesell-
schaft gestützt auf einen Beschluss bzw. im Hinblick auf eine Herab-
setzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte, so unterliegt die Dif-
ferenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert
dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer. Dasselbe gilt, so-
weit der Erwerb eigener Beteiligungsrechte den Rahmen des Art. 659
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) überschrei-
tet. Gemäss Abs. 1 von Art. 659 OR, auf welchen Art. 4a Abs. 1 VStG
ausdrücklich verweist, darf eine Gesellschaft eigene Aktien nur dann
erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür
nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Aktien
10% des Aktienkapitals nicht übersteigt. Werden im Zusammenhang
mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenaktien erworben, so
beträgt die Höchstgrenze 20%. Die über 10% des Aktienkapitals hin-
aus erworbenen eigenen Aktien sind innert zweier Jahre zu veräus-
sern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten (Art. 659 Abs. 2
OR; vgl. auch den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskom-
mission SRK 2003-155 vom 25. November 2004 E. 2c).
2.4 Aus der vom Gesetzgeber gewählten Lösung, in Art. 4a Abs. 1
VStG auf Art. 659 Abs. 1 und 2 OR zu verweisen, ergibt sich eine Art
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«Teilliquidationsfiktion» (vgl. dazu VON AH/DUSS, a.a.O., N. 39 zu Art. 4a
VStG, die diesen Begriff ebenfalls verwenden). Das Gesetz fingiert mit
anderen Worten eine Teilliquidation dann, wenn der Bestand an eige-
nen Aktien während einer Dauer von zwei oder mehr Jahren über der
Limite von 10% liegt. Wird die zeitliche und, kumulativ, die quantitative
Grenze missachtet, kann das Vorliegen einer Teilliquidation nun aber
nicht mehr bestritten bzw. widerlegt werden. Einem Fiktionsgegner
bleibt nämlich naturgemäss der Beweis des Gegenteils verschlossen
(vgl. MAX KUMMER, in: Berner Kommentar, Einleitungsband, Zivilgesetz-
buch I/1, Bern 1962, N. 351 zu Art. 8 ZGB; TARKAN GÖKSU, in: Handkom-
mentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, N. 18 zu Art. 8 ZGB).
Es ist daher bei der Anwendung von Art. 4a VStG nicht noch zu prü-
fen, ob das Vorgehen auch effektiv zu einer Entreicherung der Gesell-
schaft geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.9/2005 vom 27. Okto-
ber 2005 E. 2.2 in fine).
3.
3.1
Vorliegendenfalls macht die Beschwerdeführerin geltend, Art. 659
Abs. 1 OR sei zu keiner Zeit verletzt gewesen. Die Gesellschaft sei
aufgrund ihrer besonderen Aktionärsstruktur nur im Moment ihrer
Gründung in der Lage gewesen, alle Aktien bei ihren Aktionären zu
platzieren. Bei jedem Aktionärswechsel, der geschäftsbedingt und auf-
grund der wirtschaftlichen Entwicklung auf dem Finanzmarkt erfolgt
sei, habe ein schwankender Bestand an eigenen Aktien nicht vermie-
den werden können.
3.2 Art. 4a VStG nimmt – wie dargestellt – ausdrücklich auf handels-
rechtliche Bestimmungen Bezug und knüpft an deren Verletzung steu-
errechtliche Folgen. Die Beschwerdeführerin aber verkennt, dass sich
die Überschreitung des handelsrechtlich Zulässigen aus ihrer eigenen
und geprüften Jahresrechnung bzw. dessen Anhängen ergibt. So hielt
die Revisionsstelle der Gesellschaft in ihrem Bericht vom 25. Februar
2002 betreffend das Geschäftsjahr 2001 fest:
«Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft per 31. Dezember 2001
eigene Aktien im Umfang von 21.67% (325 Aktien) hält und somit ge-
gen Art. 659 OR verstösst. Es besteht eine Absichtserklärung von ei-
nem potentiellen Investor, wonach 8.33% (125 Aktien) dieser Aktien
per 31. März 2002 gekauft werden sollen.»
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Im Bericht der Revisionsstelle vom 27. Februar 2004 für das Ge-
schäftsjahr 2003 wird festgehalten:
«Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft seit mehr als zwei Jah-
ren mehr als 10% eigene Aktien hält, was gegen die Bestimmungen
von Art. 659 Abs. 2 OR verstösst.»
Sodann ergibt sich auch aus den im Recht liegenden Verträgen, dass
die Gesellschaft entsprechende Kauf- bzw. Verkaufsverträge über ei-
gene Aktien abgeschlossen hat. Diese Unterlagen bestätigen die aus
den Büchern ersichtlichen Zahlen und das, was die Revisionsstelle er-
kannt hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der im Recht lie-
genden Unterlagen, deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin nicht
bestreitet, die Vorinstanz zum Schluss kommen durfte und musste,
dass die Gesellschaft zumindest in der Zeitspanne vom 30. März 2001
bis zum 30. März 2003 gegen die handelsrechtlichen Vorschriften ver-
stossen hat. Indem die ESTV der Gesellschaft die Teilliquidation an-
zeigte und im entsprechenden Umfang den Bezug von Verrechnungs-
steuern verfügte, handelte sie rechtmässig.
4.
4.1 Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der Gesetzgeber
bezüglich der Zweijahresfrist eine «absolute Auslegung von Art. 659
Abs. 2 ESTV (recte: OR)» verlange. Vielmehr habe er «die dauernde
Überschreitung der Höchstgrenzen von Eigenaktien unterbinden» wol-
len.
4.2 Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, was sie unter einer «ab-
soluten Auslegung» versteht. Sie macht auch keine Angaben zur Fra-
ge, wie Art. 659 Abs. 2 OR ihrer Ansicht nach korrekt auszulegen wäre
und inwiefern die ESTV bei der Anwendung des genannten Artikels
Bundesrecht verletzt haben soll. Sofern die Beschwerdeführerin mit
ihrem Vorbringen anstrebt, die Zweijahresfrist auszudehnen und damit
für ihren Fall nicht gelten zu lassen, übersieht sie, dass das VStG in
dieser Hinsicht weder eine Ausnahmeregelung enthält noch einen Er-
messensspielraum vorsieht. Die Beschwerdeführerin behauptet bzw.
belegt auch nicht, dass ein solcher Spielraum von der ESTV in ande-
ren Fällen gewährt worden wäre. Im Weiteren ergibt sich aus dem An-
hang zur geprüften Jahresrechnung 2003, dass der Überbestand eige-
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ner Aktien über den 30. März 2003 und damit über eine Zeit von zwei
Jahren hinaus andauerte. Folglich kann nicht behauptet werden, die
ESTV hätte formalistisch oder gar willkürlich gehandelt, indem sie
nach zwei Jahren die Teilliquidation und deren Steuerfolgen anzeigte.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei aufgrund
der Aktionärsbindungsverträge dazu verpflichtet, bei einem Ausschei-
den eines Aktionärs dessen Aktien zum Substanzwert zurückzukaufen
und diese anschliessend zum Substanzwert einem neuen Aktionär an-
zudienen. Dabei handle es sich «zwar nicht um ein explizites, aber fak-
tisches Treuhandverhältnis».
5.2 Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_387/2007 vom 4. März 2008
die Praxis bestätigt, nach welcher die Steuerbehörden bei der direkten
Bundessteuer berechtigt sind, Rechtsverhältnisse und Rechtsgeschäf-
te – unter Vorbehalt des Gegenbeweises – demjenigen zuzuschreiben,
auf dessen Namen sie lauten. Denn ein im eigenen Namen abge-
schlossenes Rechtsgeschäft wird nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge auch auf eigene Rechnung getätigt. Liegt ausnahmsweise ein
Treuhandverhältnis vor, obliegt dessen Nachweis als steuermindernde
Tatsache nach den allgemeinen Beweisregeln dem Steuerpflichtigen.
Die Behauptung, ein im eigenen Namen abgeschlossenes Rechtsge-
schäft sei treuhänderisch für einen Dritten abgeschlossen worden, darf
deshalb unberücksichtigt bleiben, wenn das Treuhandverhältnis nicht
einwandfrei nachgewiesen ist (erwähntes Urteil 2C_387/2007 E. 4.2
mit weiteren Hinweisen).
Gemäss dem Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
Oktober 1967 (publiziert in: PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, Bun-
desgesetz über die direkte Bundessteuer, Bd. 1, Therwil/Basel 2001,
N. 152 der Vorbemerkungen), worauf als Ausdruck des Praxisüblichen
abgestellt werden darf (vgl. ASA 49 S. 211 E. 1a), müssen für die An-
erkennung eines Treuhandverhältnisses folgende formellen Vorausset-
zungen erfüllt sein (vgl. erwähntes Urteil 2C_387/2007 E. 4.3):
• Es müssen schriftliche Abmachungen aus der Zeit der Begrün-
dung der Treuhand vorliegen.
• Das Treugut muss im Vertrag genau umschrieben sein (z.B. Be-
zeichnung der Wertschriften mit Nummern).
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• Dem Treuhänder dürfen aus der Anlage, Verwaltung und Veräus-
serung des Treugutes keine Risiken erwachsen.
• Der Treuhänder soll vom Treugeber eine Entschädigung (Treu-
handkommission) erhalten, die den für derartige Dienstleistun-
gen handelsüblichen Ansätzen entspricht und im Vertrag genau
festzuhalten ist.
• Das Treugut muss in der Bilanz des Treuhänders klar als sol-
ches ersichtlich sein.
• Über das Treugut sowie die Ansprüche und Verpflichtungen des
Treugebers sind in der Buchhaltung des Treuhänders besondere
Konti zu eröffnen und zu führen.
5.3 Es ist grundsätzlich denkbar, dass vorliegendenfalls die Beschwer-
deführerin eigene Aktien lediglich treuhänderisch für ausscheidende
Aktionäre gehalten hat. Ein allfälliger Treuhandvertrag hätte jedoch ins-
besondere Regelungen über die Risikoübertragung auf den Treugeber
und die Entschädigung des Treuhänders zu beinhalten; ein allfälliges
Treugut wäre in der Buchhaltung in einem besonderen Konto auszu-
weisen. Aus den im Recht liegenden Aktionärsbindungsverträgen ist
keine Risikoübertragung ersichtlich; die geprüften Jahresrechnungen
der fraglichen Jahre enthalten keinen Hinweis auf eine Treuhand. Der
Beschwerdeführerin gelingt es nicht, ein Treuhandverhältnis nachzu-
weisen.
6.
6.1 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrau-
ensschutz. Eine Person der ESTV habe ihr anlässlich eines Telefonge-
spräches vom 1. April 2005 mitgeteilt, man sehe von einer Erhebung
der Verrechnungssteuer auf dem Eigenbestand ab. Die Beschwerde-
führerin verzichtet allerdings darauf, eine eigene, handschriftliche Be-
sprechungsnotiz ins Recht zu legen, denn eine solche, so ihre Begrün-
dung, würde von der ESTV ohnehin bestritten.
6.2 Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeu-
tet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Ver-
trauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Er-
wartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu wer-
den. Der Vertrauensschutz bedarf einer gewissen Grundlage. Die Be-
hörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwar-
tung ausgelöst haben. Dies geschieht durch Auskünfte oder Zusiche-
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rungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber
auch durch sonstige Korrespondenz oder sonstiges Verhalten entste-
hen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben be-
rufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde
nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug
auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Ertei-
lung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger
die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durf-
te, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzli-
che Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentli-
che Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit
die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (vgl. statt vieler:
BGE 129 I 161 E. 4.1 sowie den Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richts A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 2.3).
6.3 Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung
nicht ansatzweise zu beweisen versucht, geschweige denn zu bewei-
sen vermag, wären selbst dann, wenn die ESTV tatsächlich eine ent-
sprechende Aussage gemacht hätte, keine zu Gunsten der Gesell-
schaft wirkenden Rechtsfolgenden daraus erwachsen. Ein Blick ins
Gesetz oder in den Bericht der eigenen Revisionsstelle hätte nämlich
bereits genügt, die Verletzung von Art. 659 OR bzw. Art. 4a VStG fest-
zustellen und Klarheit über die entsprechenden Steuerfolgen zu erhal-
ten; immerhin hat die Revisionsstelle ausdrücklich auf den Überbe-
stand an eigenen Aktien und dessen Steuerfolgen hingewiesen. Dass
die durch ein Treuhandbüro vertretene Beschwerdeführerin berechtig-
terweise auf die behaupteten telefonischen Ausführungen der ESTV
hätte vertrauen dürfen, ist deshalb nicht erstellt. Kommt hinzu, dass es
für die Gewährung des Vertrauensschutzes ohnehin an einer nicht oh-
ne Nachteil wieder rückgängig zu machenden Disposition mangeln
würde.
7.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 4'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
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in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Be-
schwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e con-
trario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand am 20. März 2009
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