Abtei lung I
A-4286/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
X._______, vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verrechnungssteuer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4286/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ ist eine Genossenschaft im Sinne der Art. 828 ff. des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) mit Sitz in ... .
Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie insbesondere, ihren
Mitgliedern gesunde und billige Wohnungen in guter Qualität und zu
günstigen Bedingungen zu beschaffen.
B.
B.a Im Jahre 2002 unterzog die Steuerverwaltung des Kantons
A._______ die X._______ einer Buchprüfung. Am 19. Mai 2003 legte
sie der X._______ einen Veranlagungsvorschlag für die direkte
Bundessteuer für die Steuerperiode 1. Januar 1999 bis 31. Dezember
1999 vor. Die X._______ stimmte diesem Vorschlag am 1. Juli 2003
zu.
Des Weiteren wurden gegen mehrere Genossenschafter Nachsteuer-
und Bussenverfahren eingeleitet. Für einzelne dieser Verfahren ist ak-
tenkundig, dass das Bussenverfahren mangels Verschulden eingestellt
worden ist.
B.b Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 teilte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) der X._______ mit, dass auf den anlässlich
dieser Buchprüfung aufgedeckten geldwerten Leistungen von
insgesamt Fr. ... an Genossenschafter im Geschäftsjahr 1999 die
Verrechnungssteuer in Höhe von 35 % geschuldet sei. Auf den fällig
gewordenen und ausstehenden Steuerbeträgen sei zudem ohne
Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
Am 30. April 2004 nahm ein von der X._______ mandatierter
Rechtsvertreter zu diesem Schreiben Stellung. Er brachte vor, die
geltend gemachte Verrechnungssteuerforderung gehe auf eine mit der
Steuerverwaltung des Kantons A._______ getroffene Vereinbarung zu-
rück. Da sich die der X._______ aufgerechneten geldwerten
Leistungen gemäss dieser Vereinbarung auf Fr. ... beliefen, stellte er
den Antrag, die Berechnungsgrundlage der besagten
Verrechnungssteuerforderung sei auf diesen Betrag zu reduzieren.
Des Weiteren beantragte er, dass auf diesen Leistungen in Höhe von
Fr. ... im Umfang von Fr. ... (Fr. ... betreffend B._______ und Fr. ...
betreffend C._______) die Verrechnungssteuer von 35 % zu entrichten
Seite 2
A-4286/2007
sei; für den restlichen Betrag im Umfang von Fr. ... werde hingegen
das Meldeverfahren beansprucht.
B.c Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 lehnte die ESTV die ge-
stellten Gesuche um Meldung statt Steuerentrichtung ab. Zudem
setzte sie die geldwerten Leistungen fest, welche die X._______
einzelnen Genossenschaftsmitgliedern im Jahre 1999 erbrachte habe.
Auf diesen geldwerten Leistungen erhob die ESTV die Verrechnungs-
steuer im Umfang von Fr. ... .
B.d In ihrem Entscheid vom 15. Dezember 2006 hielt die ESTV for-
mell fest, dass die X._______ der ESTV Fr. ... an Verrechnungssteuer
schulde, dieser Betrag der ESTV unverzüglich zu entrichten und
darauf ab dem 31. Januar 2000 ein Verzugszins in Höhe von 5 % zu
leisten sei. Die fünf Gesuche um Meldung statt Steuerentrichtung für
einen Teil des Steuerbetrags lehnte die ESTV ab.
C.
C.a Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ Einsprache und
beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei
das Meldeverfahren im Verhältnis zu namentlich aufgeführten
Genossenschaftern zu bewilligen.
Mit Entscheid vom 23. Mai 2007 wies die ESTV die Einsprache ab. Sie
hielt an ihrer Steuerforderung in unveränderter Höhe fest und wies die
X._______ an, diesen Betrag unverzüglich zu entrichten sowie auf die
Begünstigten zu überwälzen. In Abänderung des angefochtenen
Entscheids setzte sie das Datum, ab welchem der Verzugszins in
Höhe von 5 % zu laufen beginne, auf den 18. Januar 2007 fest. Die
Gesuche um Meldung statt Steuerentrichtung im Verhältnis zu:
• D._______ für den Steuerbetrag von Fr. ... ;
• E._______ für den Steuerbetrag von Fr. ... ;
• F._______ für den Steuerbetrag von Fr. ... ;
• G._______ für den Steuerbetrag von Fr. ... ;
• H._______ für den Steuerbetrag von Fr. ... ;
wurden gemäss Ziff. 2.3 des Dispositivs abgewiesen.
Seite 3
A-4286/2007
C.b Mit Beschwerde vom 22. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt stellte die X._______ (Beschwerdeführerin) den Antrag, es sei
der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 unter
Kosten- und Entschädigungsfolge betreffend Antrag auf die Ent-
richtung der Verrechnungssteuer im Meldeverfahren aufzuheben und
das Meldeverfahren im Verhältnis zu den unter C.a genannten Perso-
nen zuzüglich C._______ für einen Steuerbetrag von Fr. ... zu
bewilligen. In ihrer Vernehmlassung schloss die Vorinstanz auf kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer-
den könne.
Auf die Begründung der Anträge wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 2
Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentschei-
de der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ
zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 5 Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der Einspracheentscheid der ESTV
vom 23. Mai 2007 ist damit als eine beim Bundesverwaltungsgericht
anzufechtende Verfügung zu qualifizieren.
1.2
1.2.1 Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird
grundsätzlich von der Dispositionsmaxime beherrscht. Die Bestim-
mung des Streitgegenstandes obliegt demnach regelmässig den Par-
teien (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 1.56, 3.198).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind in der Regel
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung
den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
Seite 4
A-4286/2007
(BGE 135 V 141 E. 1.4.2, 134 V 418 E. 5.2.1). Es liegt allerdings in der
Disposition des Beschwerdeführers, die erlassene Verfügung lediglich
in Bezug auf einzelne Punkten effektiv anzufechten. Nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 110 V 48 und seitherige Urteile)
bilden entsprechend Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtli-
chen Beschwerdeverfahren, formell betrachtet, Verfügungen im Sinne
von Art. 5 VwVG und – materiell – die in den Verfügungen geregelten
Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet demgegenüber das auf
Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als
Prozessthema vor den (erst- oder zweitinstanzlichen) Richter gezoge-
ne Rechtsverhältnis (BGE 125 V 413 E. 2a).
Anfechtungs- und Streitgegenstand sind demnach identisch, wenn die
Verfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber
die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungswei-
se festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-,
nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
1.2.2 In ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, der an-
gefochtene Einspracheentscheid sei unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge betreffend Antrag auf die Entrichtung der Verrechnungs-
steuer im Meldeverfahren aufzuheben und das Meldeverfahren im Ver-
hältnis zu namentlich genannten Personen zu bewilligen (vgl. oben,
C.b). Effektiv angefochten wurde somit Ziff. 2.3 des Dispositivs des
Einspracheentscheids vom 23. Mai 2007 (vgl. dazu oben, C.a). Streit-
gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht bildet somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz die einge-
reichten Gesuche um Meldung statt Steuerentrichtung zu Recht abge-
wiesen hatte.
1.2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt jedoch nicht nur die Bewilli -
gung des Meldeverfahrens im Verhältnis zu den in Ziff. 2.3 des
Dispositivs des Einspracheentscheids vom 23. Mai 2007 genannten
Personen, sondern zusätzlich auch im Verhältnis zu C._______ für
einen Steuerbetrag von Fr. ... .
Ein Gesuch um Meldung anstatt Steuerentrichtung im Verhältnis zu
C._______ wurde weder im Schreiben vom 30. April 2004 (oben, B.b)
noch mit Einsprache vom 15. Dezember 2006 (oben, C.a) anbegehrt.
Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde ein solches Gesuch im
Verhältnis zu C._______ denn auch nicht abgewiesen (oben, C.a). Die
Seite 5
A-4286/2007
Beschwerdeführerin bringt nicht vor, der Vorinstanz habe ein solches
Gesuch im Verhältnis zu C._______ vorgelegen und sie habe dieses
zu Unrecht nicht behandelt. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon
auszugehen, dass ein solches Gesuch im Verhältnis zu C._______
seinerzeit nicht gestellt worden ist.
Es ergibt sich somit, dass ein Gesuch um Meldung anstatt Steuer-
entrichtung im Verhältnis zu C._______ nicht Gegenstand des vorin-
stanzlichen Verfahrens war, über welches mit Einspracheentscheid
vom 23. Mai 2007 entschieden wurde. Entsprechend kann ein solches
Gesuch nicht Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
vor Bundesverwaltungsgericht sein (oben, E. 1.2.1). In diesem Punkt
ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde wird – un-
ter Vorbehalt der E. 1.2.2 und E. 1.2.3 – eingetreten.
2.
2.1 Die Verrechnungssteuerpflicht ist entweder durch Entrichtung der
Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen
(Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die
Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Es ist der ESTV verwehrt,
andere Arten der Erfüllung anzuordnen oder zuzulassen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-498/2007 vom 15. März 2010 E. 3.1, A-
687/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.1; TONI HESS, in: Zweifel/Athanas/
Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
II/2, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Basel 2005, N. 1 zu
Art. 11).
2.2 Nach Art. 20 VStG kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden,
die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen,
wo bei Kapitalerträgen die Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben
oder zu einer offenbaren Härte führen würde. Die Fälle, in denen das
Meldeverfahren zulässig ist, werden abschliessend in Art. 24 der Ver-
rechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.
211) umschrieben (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-498/2007
vom 15. März 2010 E. 3.1, A-687/2008 vom 9. Juli 2009 E. 5.2, IVO P.
BAUMGARTNER, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Bundesgesetz über die Ver-
rechnungssteuer, Basel 2005, N. 15 zu Art. 20). Trotz der "kann"-
Formulierung besteht unter den in Art. 24 VStV umschriebenen Vo-
raussetzungen kein Ermessensspielraum der ESTV, sondern ein
Seite 6
A-4286/2007
Anspruch auf Bewilligung des Meldeverfahrens (BGE 94 I 472 E. 2; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1542/2006 vom 30. Juni 2008
E. 2.3.2; BAUMGARTNER, a.a.O., N. 19 zu Art. 20).
Einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft kann auf ein entspre-
chendes Gesuch hin das Meldeverfahren insbesondere dann gestattet
werden, wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle oder Buchprü-
fung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in einem Vor-
jahre fällig geworden ist (Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV). Das Meldeverfah-
ren ist aber in allen Fällen nur zulässig, wenn überdies feststeht, dass
die Personen, auf welche die Steuer zu überwälzen wäre (Leistungs-
empfänger), nach Gesetz oder Verordnung Anspruch auf Rückerstat-
tung dieser Steuer hätten, und wenn ihre Zahl zwanzig nicht übersteigt
(Art. 24 Abs. 2 VStV).
Weder die ESTV noch – im Falle einer Beschwerde – das Bundesver -
waltungsgericht haben über den Rückerstattungsanspruch natürlicher
Personen zu entscheiden. Natürliche Personen haben ihren Antrag auf
Rückerstattung vielmehr bei der Steuerbehörde des Kantons, in wel-
chem sie wohnen, zu stellen (Art. 30 Abs. 1 VStG). Dieser kantonalen
Behörde steht der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch zu
(Art. 52 Abs. 2 VStG). Die vorfrageweise Überprüfung der ESTV, ob
der Rückerstattungsanspruch allenfalls verwirkt sein könnte, kann da-
her nur summarisch und ohne Verbindlichkeit für das kantonale Rück-
erstattungsverfahren erfolgen. Lässt sich der Rückerstattungsanspruch
nicht ohne weiteres feststellen, weil eine Verwirkung der Rücker-
stattungsansprüche ernstlich in Betracht fällt, so ist das Meldever-
fahren nicht zu bewilligen (BGE 115 Ib 274 E. 20c, 110 Ib 319 E. 6b;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-687/2008 vom 9. Juli 2009
E. 5.4, A-1542/2006 vom 30. Juni 2008 E. 2.3.3).
2.3 Nach Art. 23 VStG verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung der
Verrechnungssteuer, wer mit der Verrechnungssteuer belastete Ein-
künfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen ge-
setzlicher Vorschrift der zuständigen Behörde nicht angibt.
2.3.1 Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu Art. 23
VStG, wie schon zu Art. 8 des früheren Bundesratsbeschlusses vom
1. September 1943 über die Verrechnungssteuer (VStB; BS 6 326 ff.),
die Auffassung der kantonalen und eidgenössischen Behörden bestä-
tigt, wonach derjenige Pflichtige den Rückerstattungsanspruch ver-
wirkt, der die massgeblichen Einkünfte und Vermögen nicht in der
Seite 7
A-4286/2007
nächsten Steuererklärung deklariert oder die Selbstdeklaration nicht
wenigstens so frühzeitig mit korrekten Angaben ergänzt, dass sie noch
vor der Rechtskraft der Veranlagung berücksichtigt werden können
(BGE 113 Ib 128 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2C_601/2008 vom
25. November 2008 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Eine Verwirkung des
Rückerstattungsanspruchs tritt stets dann ein, wenn der Pflichtige die
massgeblichen Vermögensbestandteile und daraus fliessenden Erträ-
ge nicht spätestens vor dem Rechtskräftigwerden der Veranlagung an-
gibt. Erfolgt die Angabe erst nach diesem Zeitpunkt, so wird dies in al-
len Fällen als nicht ordnungsgemässe Deklaration betrachtet, was zur
Verweigerung der Rückerstattung führt, und zwar unabhängig davon,
ob ein Nach- und Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde. Ausgeschlos-
sen bleibt die Rückerstattung auch dann, wenn die steuerbaren Ein-
künfte und das Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, offen-
sichtlich nicht in Hinterziehungs- oder gar in Betrugsabsicht nicht (rich-
tig und rechtzeitig) deklariert wurden (BGE 113 Ib 128 E. 2a).
2.3.2 Der Wortlaut von Art. 23 VStG setzt kein Verschulden voraus. Mit
Blick auf die heute massgeblichen Vorschriften – insbesondere ange-
sichts des Umstandes, dass Art. 53 des Bundesgesetzes vom 14. De-
zember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan-
tone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) und Art. 151 des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG,
SR 642.11) für die Erhebung einer Nachsteuer im Gegensatz zur frü-
heren Rechtslage kein Verschulden mehr voraussetzen – erachtet es
das Bundesgericht als zweifelhaft, ob der Eintritt der Verwirkung ge-
mäss Art. 23 VStG überhaupt ein Verschulden voraussetze (Urteil des
Bundesgerichts 2A.299/2004 vom 13. Dezember 2004 E. 4, auszugs-
weise wiedergegeben in PETER GURTNER, Die steuerrechtliche Recht-
sprechung des Bundesgerichts im Jahre 2004 – Stempelabgaben und
Verrechnungssteuer, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht 75
S. 56 ff.). Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
hänge primär von der Erfüllung objektiver Bedingungen, nämlich der
Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und
der entsprechenden Vermögensteile ab; das subjektive Verschuldens-
element spiele eher eine Rolle bei der Frage, ob dem Steuerpflichtigen
eine spätere, nachträgliche Deklaration zugute zu halten sei, um die
an sich bereits eingetretenen Verwirkungsfolgen wieder beseitigen zu
können (Urteil des Bundesgerichts 2A.299/2004 vom 13. Dezember
2004 E. 4.2.1, auszugsweise wiedergegeben in GURTNER, a.a.O., S. 57
f.).
Seite 8
A-4286/2007
Bis anhin hat jedoch die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter
Hinweis darauf, dass Fahrlässigkeit die Anwendbarkeit des Art. 23
VStG jedenfalls rechtfertige, die Frage der Verschuldensabhängigkeit
der Deklarationspflichtverletzung ausdrücklich offen gelassen (Urteile
des Bundesgerichts 2C_601/2008 vom 25. November 2008 E. 3,
2A.299/2004 vom 13. Dezember 2004 E. 4.2.2, auszugsweise wieder-
gegeben in GURTNER, a.a.O., S. 57 f.; je mit weiteren Hinweisen). Fest-
zuhalten ist in diesen Zusammenhang, dass das Bundesgericht Fahr-
lässigkeit mit Bezug auf die Nichtdeklaration von steuerbarem Vermö-
gensertrag rasch bejaht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung hat, zur Vermeidung einer schuldhaften Nichtdeklaration, selbst
ein in steuerlichen Angelegenheiten unerfahrener Steuerpflichtiger bei
objektiv angebrachten Zweifeln bezüglich der Steuerfreiheit eines Vor-
gangs diesen den Steuerbehörden in geeigneter Form bekannt zu ge-
ben. Dies gelte selbst für den Fall, dass der Steuerpflichtige ein Steu-
erberatungsunternehmen beigezogen habe (Urteil des Bundesgerichts
2A.299/2004 vom 13. Dezember 2004 E. 4.2.2, auszugsweise wieder-
gegeben in GURTNER, a.a.O., S. 57 f.).
3.
3.1 Aus den beiden abschliessend vorgesehenen Arten der Erfüllung
der Verrechnungssteuer – Steuerentrichtung oder Meldung (vgl. oben
E. 2.1) – folgt, dass zu keiner Zeit ein Wahlrecht zwischen Erfüllung
der Verrechnungssteuerschuld und der Erfüllung der Staats- und
direkten Bundessteuerschuld bestand. Richtet eine Genossenschaft
wie vorliegend geldwerte Leistungen an die Genossenschafter aus, so
kann sie nicht mit der Behauptung, die Genossenschafter hätten
mittlerweile (im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens betreffend
Staats- und direkte Bundessteuer) die entsprechenden Leistungen de-
klariert und versteuert, womit dem Sicherungszweck der Verrech-
nungssteuer Genüge getan sei, um Verzicht auf die Erhebung der
Verrechnungssteuer ersuchen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2668/2007 vom 13. November 2008 E. 6.2.2 und E. 6.3) bzw. einen
Anspruch auf das Meldeverfahren geltend machen. Ob die ESTV zu
Unrecht das Meldeverfahren unter Verweis darauf, dass eine Ver-
wirkung des Rückerstattungsanspruchs der Leistungsempfänger ernst-
haft in Betracht zu ziehen sei, verweigert hat, beurteilt sich einzig nach
den in E. 2.3 dargestellten Kriterien; eine im Nachsteuerverfahren
erfolgte Begleichung der Staats- und direkten Bundessteuerschuld
durch die Leistungsempfänger ist dafür unerheblich.
Seite 9
A-4286/2007
3.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz blieb im vorinstanzli-
chen Verfahren unbestritten, dass sämtliche von der Einsprache be-
troffenen Leistungsempfänger die geldwerten Leistungen nicht ord-
nungsgemäss deklariert hatten. In ihrer – lediglich summarisch durch-
zuführenden Prüfung (vgl. dazu oben E. 2.2) – kam die ESTV zum Er-
gebnis, dass die Frage, ob die unterlassene Deklaration in Hinterzie-
hungsabsicht oder – wie die Einsprecherin behaupte – aus blosser Un-
erfahrenheit bzw. aus Irrtum oder Fahrlässigkeit erfolgte, offen bleiben
könne; der Rückerstattungsanspruch verwirke nämlich auch dann,
wenn die Unterlassung lediglich aus Irrtum, Unerfahrenheit oder Fahr-
lässigkeit erfolgt sei.
Wie die Vorinstanz entscheidet auch das Bundesverwaltungsgericht
nicht über den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen. Es prüft
ebenfalls vorfrageweise nur summarisch, ob der Rückerstattungsan-
spruch allenfalls verwirkt sein könnte (oben E. 2.2). Die Beschwerde-
führerin legt nicht dar, inwiefern die Feststellung der unterlassenen
ordnungsgemässen Deklaration durch die Vorinstanz unrichtig oder
unvollständig wäre. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die vor-
liegend relevanten geldwerten Leistungen der Beschwerdeführerin
durch die von der Einsprache betroffenen Leistungsempfänger (siehe
dazu oben C.a und E. 1.2.3) nicht vor Rechtskraft der massgeblichen
Veranlagung deklariert worden sind (vgl. dazu oben E. 2.3.1). Sie
macht hingegen geltend, dass die Nichtdeklaration in allen Fällen
weder absichtlich, noch fahrlässig oder nachlässig erfolgt sei. Dem
hätten auch die Spezialdienste des kantonalen Steueramtes
A._______ Rechnung getragen und in einzelnen Steuerstrafverfahren
gegen bestimmte Genossenschafter auf die Erhebung einer Busse
verzichtet. Entsprechend hätten alle im Beschwerdeantrag namentlich
genannten Personen ihren Anspruch auf Rückerstattung der von der
Beschwerdeführerin auf sie überwälzten Verrechnungssteuerschuld
nicht verwirkt. Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass alle
Voraussetzungen von Art. 24 VStV erfüllt seien und das Melde-
verfahren somit gewährt werden müsse.
Während es als erstellt zu gelten hat, dass die Empfänger der betref -
fenden geldwerten Leistungen der Beschwerdeführerin (siehe dazu
oben C.a und E. 1.2.3) diese Leistungen nicht ordnungsgemäss de-
klariert haben (vgl. dazu oben E. 2.3.1), ist vorliegend streitig, ob diese
Nichtdeklaration schuldhaft (oben E. 2.3.2) erfolgt ist. Nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es jedoch fraglich, ob der
Seite 10
A-4286/2007
Eintritt der Verwirkung gemäss Art. 23 VStG neben dem Erfordernis
der Nichtdeklaration überhaupt ein Verschulden voraussetzt (oben
E. 2.3.2). Angesichts dieser Rechtsprechung erscheint es als
zweifelhaft, dass selbst eine schuldlose Nichtdeklaration – von welcher
die Beschwerdeführerin ausgeht – die Verwirkungsfolge von Art. 23
VStG nicht nach sich ziehen würde. Eine vorfrageweise, summarische,
für die zuständigen kantonalen Behörden nicht verbindliche Prüfung
ergibt somit, dass eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs der
Empfänger der betreffenden geldwerten Leistungen der Beschwerde-
führerin (siehe dazu oben C.a und E. 1.2.3) ernstlich in Betracht zu
ziehen ist. Unter diesen Umständen kann das Meldeverfahren nicht
bewilligt werden (oben E. 2.2).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, es sei ihr vom
Steuerrevisor mündlich zugesichert worden, dass bei der Verrech-
nungssteuer zumindest für die Schweizer Genossenschafter das Mel-
deverfahren beansprucht werden könne und dass damit die Angele-
genheit erledigt wäre.
Wie das Bundesgericht konkretisiert hat, verleiht der in Art. 9 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben An-
spruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusi-
cherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Ver-
halten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1, 126 II 377 E. 3a). Dieser
Grundsatz ist auch auf das Verhältnis zwischen den Steuerbehörden
und den Steuerpflichtigen anwendbar. Angesichts der besonderen
Stellung, welche das Legalitätsprinzip im Abgaberecht einnimmt,
kommt dem Vertrauensschutz in diesem Bereich jedoch insbesondere
dann eine lediglich eingeschränkte Bedeutung zu, wenn es mit dem
Legalitätsprinzip in Konflikt tritt (BGE 131 II 627 E. 6.1; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-498/2007 vom 15. März 2010 E. 4.1).
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver-
fahren keine Beweismittel eingereicht hat, welche ihre Darstellung
stützen würden, könnte sie selbst bei Bestehen einer solchen Antwort
vorliegend aus dieser keinen vom Gesetz nicht vorgesehenen An-
spruch auf Bewilligung des Meldeverfahrens geltend machen. Ein
solcher Anspruch würde insbesondere voraussetzen, dass die Be-
schwerdeführerin im Vertrauen auf diese Auskunft Dispositionen ge-
troffen hätte, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
Seite 11
A-4286/2007
könnten (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 166). Solche mit Blick auf diese Auskunft
getätigten Dispositionen sind von der Beschwerdeführerin weder gel-
tend gemacht worden noch ersichtlich.
3.4 Nach dem Gesagten ist die Abweisung der Gesuche der Be-
schwerdeführerin um Meldung statt Steuerentrichtung im Verhältnis zu
D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______ durch
die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin den
vorinstanzlichen Einspracheentscheid einzig in diesem Punkt
angefochten hatte (vgl. oben, E. 1.2.2), ist die Beschwerde damit
abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.
320.2) auf Fr. 6'000.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Seite 12
A-4286/2007
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Nadine Mayhall
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13