B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-430/2012
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien
A._______, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass der direkten Bundessteuer 2002 und 2003.
A-430/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am 9. Februar 1945 (nachfolgend: die Steuerpflichti-
ge, die Beschwerdeführerin), wurde für die direkte Bundessteuer der Jah-
re 2002 und 2003 mit Steuerbeträgen von Fr. 19'224.90 (bei einem steu-
erbaren Einkommen von Fr. 231'200.—) respektive Fr. 4'966.70 (bei ei-
nem steuerbaren Einkommen von Fr. 116'500.—) rechtskräftig veranlagt.
An den Gesamtbetrag von Fr. 24'191.60 wurden Fr. 849.85 (für das Jahr
2002) und Fr. 579.60 (für das Jahr 2003) geleistet. Ausstehend ist somit
ein Betrag von Fr. 22'762.15 (zuzüglich Verzugszinsen).
B.
Mit Gesuch vom 14. Juli 2008 beantragte die Steuerpflichtige einen zu-
mindest teilweisen Erlass der oben genannten Steuer beim Steueramt
des Kantons Zürich, welches das Gesuch an die Eidgenössische Erlass-
kommission (EEK) weiterleitete. Die Steuerpflichtige brachte vor, dass sie
nun mit 65 Jahren eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen beziehe.
Insofern bestehe kaum die Möglichkeit, zu neuem Vermögen zu ge-
langen.
C.
Mit Entscheid vom 30. November 2011 wies die EEK das Gesuch ab, wo-
bei jedoch der bis zum Datum des Entscheids aufgelaufene Verzugszins
erlassen wurde.
D.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2012 erhob die Steuerpflichtige Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht – gestützt auf die Angaben des am 8. März 2012 fristgerecht
eingegangenen Formulars – das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2012 beantragt die EEK die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
A-430/2012
Seite 3
G.
Soweit entscheidrelevant wird auf die Begründung der Eingaben an das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f
VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfah-
ren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei,
eine Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die
zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu
beschaffen (sog. Beweisführungslast; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LO-
CHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen
Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer [DBG, SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rah-
men seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eid-
genössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über
die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steu-
ererlassverordnung, SR 642.121]).
1.2.2 Die objektive Beweislast regelt die Folgen der Beweislosigkeit.
Nach herrschender Lehre und Praxis wird im schweizerischen Steuer-
recht die Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsa-
chen durch den Fiskus und für steueraufhebende und -mindernde Tatsa-
chen durch das Steuersubjekt getragen. Der Erlass bewegt sich im Be-
reich der steueraufhebenden Tatsachen (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.4.3, A-7164/2007 vom 3. Ju-
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Seite 4
ni 2010 E. 1.4; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 453 f.; vgl. auch DANIEL
SCHÄR, Normentheorie und mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung in
gemischten Steuerveranlagungsverfahren, in: Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 67 S. 436 ff.).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.149). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmit-
telbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund
auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hin-
aus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachver-
halt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (anstatt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3626/2009 vom 7. Juli
2010 E. 1.2, A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.5, A-310/2009 vom
7. Mai 2010 E. 1.4).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter Ver-
weis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes
wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62
Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen
stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist
ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124
I 49 E. 3c; BVGE 2007/41 E. 2).
A-430/2012
Seite 5
2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Be-
zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung
eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Be-
stimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert.
2.2
2.2.1 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffent-
liche Vermögen vermindert wird (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der
Steuerforderung, Zürich 2012, S. 188).
2.2.2 Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Per-
son beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuer-
pflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen
(Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass trotz Aner-
kennung, dass sich eine stark überschuldete steuerpflichtige Person in
besonders schwierigen Verhältnissen befindet, von einem Erlass abgese-
hen werden muss, wenn ihre Mittel nicht zur Befriedigung aller Gläubiger
ausreichen. Bei einem Verzicht der Steuerbehörden würde nämlich nicht
sie selbst profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim
Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten
verlieren (vgl. MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steu-
erverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 31 N. 16; MARTIN
ZWEIFEL, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz, Bd. I/2a+b, 2. Aufl., Basel 2008 [zitiert:
Komm. DBG], N. 13 zu Art. 113 DBG).
2.2.3 Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der „Person― des
Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder
volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz ge-
fährdet werden (BVGE 2009/45 E. 2.2). Aus Gründen der rechtsgleichen
Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter
bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann (vgl. MICHAEL
BEUSCH, Komm. DBG, N. 6 zu Art. 167 DBG). Ein Erlass ist ausnahmslos
nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist des-
halb insbesondere ein "gnadenweiser" Erlass über den gesetzlich gere-
A-430/2012
Seite 6
gelten hinaus (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Martin Kocher/Diego Clavadet-
scher [Hrsg.], Kommentar zum Zollgesetz [ZG], Bern 2009, N. 17 zu
Art. 86 ZG).
2.2.4 Sind die objektiven (vgl. E. 2.3 f.) und subjektiven (vgl. E. 2.5 ff.)
Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss klarem Wortlaut von Art. 2
Abs. 1 Steuererlassverordnung und gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf
dessen Gewährung (BVGE 2009/45 E. 2.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.2, A-5975/2007
vom 28. Juni 2010 E. 2.2, alle auch zum Folgenden).
2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum
Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann nur erfol-
gen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig fest-
gesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2
Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen; PIERRE CURCHOD,
in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct – Commentaire
de la loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1 und 15 zu Art. 167
DBG). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die
gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem sol-
chen Verfahren kann es nicht um die Revision der Veranlagung und um
die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlass-
verordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere
nachzuprüfen (BVGE 2009/45 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.3; vgl. RICHNER/FREI/KAUF-
MANN/MEUTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Komm. DBG, N. 7
und 12 f. zu Art. 167 DBG).
2.4 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nach-
steuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen
oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung). Die
Aufzählung ist abschliessend (vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 10 zu
Art. 167 DBG).
2.5 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass
der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das
Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG,
oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte
gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand
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sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (vgl. BEUSCH,
Komm. DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
2.6
2.6.1 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer
Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung konkretisiert
(BVGE 2009/45 E. 2.6, auch zum Folgenden).
2.6.2 Demnach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag
in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuer-
pflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis
dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebens-
haltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollum-
fänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung).
Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheblich,
aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte
Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbe-
halt bezieht sich – entgegen der zu unpräzisen Nennung – nur auf Art. 10
Abs. 2 Steuererlassverordnung (zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.6.3;
vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen
für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuerer-
lassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine wesentliche
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen
Person seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zu-
folge längerer Arbeitslosigkeit, drückender Familienlasten oder Unter-
haltspflichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Steuererlassverordnung). Weiter wird
auch eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Auf-
wendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für
die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat, als Ursache ge-
nannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung).
2.6.3 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die
Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlass-
verordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor,
als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten – insbesonde-
re geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkredit-
schulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. – so ist ein
Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen
bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubi-
ger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2
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Seite 8
Steuererlassverordnung; vgl. auch BEUSCH, Komm. DBG, N. 15 f. zu
Art. 167 DBG). Durch das Erfordernis eines gleichwertigen Verzichts der
übrigen Gläubiger wird dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 1 Steuererlassver-
ordnung, wonach ein Steuererlass nicht den anderen Gläubigern zugute-
kommen darf, Rechnung getragen (vgl. E. 2.2.2). Bei einem gleichwerti-
gen Verzicht tragen sämtliche Gläubiger gleichermassen zur Sanierung
der wirtschaftlichen Lage des Schuldners bei, womit auch ausschliesslich
dieser von einem Erlass profitiert.
2.6.4 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass
die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder sich
gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen können muss
(vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG).
2.7
2.7.1 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung ver-
langt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige
Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht
scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend
(vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriteri-
um der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners
bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der gros-
sen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billig-
keitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31
N. 13 und 19).
Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich
aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu,
wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch
den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Un-
glücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45 E. 2.7.1; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6866/2008 vom 2. März 2011
E. 2.8, A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.7.1; ZWEIFEL/CASANOVA,
a.a.O., § 31 N. 14; KÄNZIG/BEHNISCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 124 BdBSt mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.7.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug von
Sozialhilfe voraussetzt (vgl. E. 2.6.4), schliesst das Vorhandensein von
Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein
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Seite 9
Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse
der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbesondere
für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. RICHNER/FREI/KAUF-
MANN/MEUTER, a.a.O., N. 21 zu Art. 167 DBG). Die Nichtgewährung eines
Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder
Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht zumut-
bar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies ist etwa dann
der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und anderes
Vermögen ihr selbstbewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies
Wohneigentum belasten oder veräussern müssten (vgl. BEUSCH, Komm.
DBG, N. 19 zu Art. 167 DBG; CURCHOD, a.a.O., N. 13 zu Art. 167 DBG).
Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil
der Altersvorsorge, kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden.
Anwartschaften und nicht frei verfügbare Austrittsleistungen gemäss dem
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der be-
ruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeits-
gesetz, FZG, SR 831.42) bleiben bei der Vermögensberechnung unbe-
rücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. zum Ganzen Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-7164/2007 vom 3. Juni 2010
E. 2.6 f.).
2.8 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirt-
schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen.
Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Ent-
scheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die
sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft
(Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER,
a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Komm. DBG, N. 27 zu Art. 167
DBG). Damit sind die durch die kantonale Steuerverwaltung erlassenen
kantonalen Steuern nicht als Schulden zu berücksichtigen. Ein solcher
Erlass kann für das vorliegende Verfahren aber nicht präjudiziell wirken
(Entscheid der Eidgenössischen Erlasskommission vom 19. Oktober
1946, veröffentlicht in ASA 15 S. 148). Sofern die kantonalen Erlassgrün-
de jedoch ähnlich ausgestaltet sind wie diejenigen der direkten Bundes-
steuer, stellt ein Erlass der kantonalen Steuern allenfalls ein Indiz dar (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6466/2008 vom 1. Juni 2010
E. 3.2.1, A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2; vgl. auch RICH-
NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 41 zu Art. 167 DBG).
Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Ein-
schränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewe-
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Seite 10
sen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die
Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungs-
rechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1])
sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Steu-
ererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen
Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Wäre der steuerpflichtigen Person
im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen,
so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 Steuerer-
lassverordnung).
3.
3.1 In ihrer Eingabe vom 22. Januar 2012 verlangt die Beschwerdeführe-
rin eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids und sinngemäss
die Aufhebung desselben.
3.2
3.2.1 Mit Entscheid vom 30. November 2011 hat die EEK festgestellt,
dass die Steuerpflichtige überschuldet und bereits deshalb ein Steuerer-
lass ausgeschlossen sei. Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerdebegründung entgegen, dass es ihr nicht möglich sei, einen Kre-
dit zu erhalten, weshalb ein Sanierungsvorschlag, selbst wenn alle Gläu-
biger diesem zustimmen würden, aussichtslos sei. In ihrer Vernehmlas-
sung vom 30. April 2012 hält die Vorinstanz unter Verweis auf die ein-
schlägigen Bestimmungen der Steuererlassverordnung an ihrer Auffas-
sung fest.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit Februar 2011 von ihrem Ehemann
gesetzlich getrennt. Monatlich stünden ihr gemäss eigenen Angaben ins-
gesamt Fr. 2'272.— zur Verfügung (AHV-Rente und Zusatzleitungen im
Umfang von Fr. 1742.— respektive Fr. 380.— sowie Fr. 150.— von ihrem
Ehegatten). Ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum betrage
Fr. 2'560.— pro Monat. Auch wenn der von der Beschwerdeführerin an-
gegebene Sozialhilfebetrag nicht mit demjenigen übereinstimmt, den sie
im Formular betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angibt
(nämlich Fr. 718.— pro Monat), vermag diese Abweichung nichts am Um-
stand zu ändern, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der
Lage ist, die für die Jahre 2002 und 2003 geschuldete direkte Bundes-
steuer aus ihren Einnahmen zu bezahlen. Dies ist zwischen den Parteien
auch unbestritten und wurde von der EEK in ihrem Entscheid vom
30. November 2011 bereits festgestellt. Seit diesem Entscheid – so die
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Seite 11
EEK in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2012 – hätten sich die Ein-
nahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin zwar teilweise verändert,
aber nicht in einem Ausmass, welches bezüglich der Frage, ob ein Erlass
zu gewähren sei oder nicht, zu einem anderen Ergebnis führen würde.
3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die soeben
dargelegte finanzielle Situation für die Beschwerdeführerin mit Härten und
Belastungen verbunden sein kann. Indessen muss aber auch berücksich-
tigt werden, dass die Beschwerdeführerin, die vor ihrer Pensionierung im
Liegenschaftshandel und in der Liegenschaftsverwaltung tätig war, erheb-
liche Schulden hat. Diese belaufen sich auf insgesamt Fr. 1'981'271.05,
wovon nach ihren Angaben rund Fr. 1'750'000.— auf Verlustscheine ent-
fallen. Eine Gesamtsanierung sei aussichtslos; bereits zweimal sei ein
Sanierungsplan abgelehnt worden.
3.2.4 Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen (und hat insofern
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, vgl. E. 1.2), dass ein Erlass der
direkten Bundessteuern zu einer langfristigen und dauernden Sanierung
ihrer wirtschaftlichen Lage beitragen würde (E. 2.2.2). Vielmehr ist bei ei-
ner Schuldenlast im Umfang von Fr. 1'981'271.05 vom Gegenteil auszu-
gehen, nämlich ganz offensichtlich von besonders schwierigen und aus-
sichtslosen finanziellen Verhältnissen. Bei einem Erlass würde folglich
nicht primär die Beschwerdeführerin profitieren, sondern ihre übrigen (pri-
vaten) Gläubiger. Aus diesem Grund kann auch der Bund weder ganz
noch teilweise auf seine Forderungen verzichten. Zudem würde sich
durch den Steuererlass die wirtschaftliche Situation der Beschwerdefüh-
rerin nicht wesentlich verbessern. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt,
kann auch das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin nicht als
massgebendes Kriterium für einen Steuererlass herangezogen werden,
zumal die wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Steuererlass relativ
unverändert bleiben würden.
3.2.5 Angesichts der festgestellten Überschuldung der Beschwerdeführe-
rin ist ein Steuererlass ausgeschlossen und die Beschwerde bereits aus
diesem Grund abzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin
nicht mehr weiter einzugehen. Dies gilt auch für das Vorbingen, ihr Ehe-
gatte habe sich verpflichtet, die offenen Steuern von 2008 und 2009 zu
übernehmen. Einerseits betrifft das vorliegende Verfahren nicht jene Peri-
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Seite 12
ode, sondern den Erlass der direkten Bundessteuer der Jahre 2003 und
2004; andererseits fehlen Belege für das Vorliegen einer Vereinbarung
respektive wurde diese, auch nachdem die EEK in ihrer Vernehmlassung
vom 30. April 2012 auf diesen Umstand hingewiesen hat, von der Be-
schwerdeführerin nicht mehr nachgereicht.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Infolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten
von Fr. 2'500.— auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädi-
gung bleibt der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen versagt (Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
A-430/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.— werden auf die Gerichtskasse ge-
nommen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Alexander Misic
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