B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4304/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______ und B. _______,
vertreten durch
Rechtsanwältin Silvia Eggenschwiler Suppan,
Florastrasse 1, Postfach, 8008 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
vertreten durch
Rechtsanwalt Alexander Rey, Binder Rechtsanwälte,
Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8,
Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignungsentschädigung für die Erneuerung von Dienst-
barkeiten (Überleitungsrechte für eine Hochspannungslei-
tung).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die auf 50 Jahre befristeten Dienstbarkeitsverträge für die Erstellung
und den Betrieb der Freileitung Beznau-Birr-Niederwil-Obfelden-Mettlen
Ende 2000 abgelaufen sind,
dass A. _______ und B. _______ (Beschwerdeführende) im Jahr 1989 in
dem mittlerweile bis unmittelbar zur Freileitung ausgedehnten Siedlungs-
gebiet die Parzelle Nr. X erwarben und darauf ein Einfamilienhaus errich-
teten,
dass mangels einvernehmlichem Erwerb der seit 2001 ausgelaufenen
Überleitungsrechte die Betreiberin der Freileitung, die Swissgrid AG (Be-
schwerdegegnerin), die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8
(ESchK; Vorinstanz) ersuchte, das Enteignungsverfahren einzuleiten, um
ihr rückwirkend auf den 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2030 die
erforderlichen Überleitungsrechte einzuräumen,
dass gegen diesen Entscheid der ESchK sowohl durch die Beschwerde-
gegnerin als auch durch verschiedene Grundeigentümer – unter ihnen die
Beschwerdeführenden – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er-
hoben wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht geltend machten, es sei die Entschädigung in Höhe von 15% des
Verkehrswertes ihrer Liegenschaft im unbelasteten Zustand festzusetzen,
es sei ihnen für das Schätzungsverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 5'408.55 zuzusprechen, es sei ihnen der Minderwert ihrer Liegenschaf-
ten mit Fr. 340'000.-- zu entschädigen und es seien die Kosten der Privat-
gutachen der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3273/2016 et al. vom
7. Februar 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwer-
degegnerin die Entschädigung der Beschwerdeführenden (Parzelle Nr. X)
auf Fr. 423.35 zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2001 sowie Fr. 130.-- ohne
Zins festsetzte und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Be-
schwerdeführenden deren Parteientschädigung für das Schätzungsverfah-
ren auf Fr. 5'408.55 festsetzte,
dass die Beschwerdeführenden dieses Urteil mit Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten am 16. März 2017 vor Bundesgericht anfoch-
ten und beantragten, Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei (so-
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weit sie betreffend) aufzuheben und die Sache sei zur Bemessung der Min-
derwertentschädigung, eventualiter zur Klärung des massgeblichen Sach-
verhalts bezüglich der Schutzschildfrage, an die ESchK oder das Bundes-
verwaltungsgericht zurückzuweisen und dass subeventualiter die Be-
schwerdegegnerin zu verpflichten sei, für die Überleitung der Hochspan-
nungs-Freileitung auf Parzelle Nr. X vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember
2030 eine Minderwertentschädigung von Fr. 340'000-- zuzüglich Zinsen
zum üblichen Zinsfuss seit 1. Januar 2001 zu bezahlen; dass überdies die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Gutachterkosten von Y.
_______ im Betrag von Fr. 1'495.80 sowie diejenigen von Z. _______ im
Betrag von Fr. 1'324.35, d.h. insgesamt Fr. 2'820.15 zu bezahlen und dass
eventualiter die Sache zur Bemessung der Gutachterkosten an die ESchK
oder an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen sei,
dass das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_163/2017 vom 18. Juli 2017
insbesondere erwog, das bisherige Überleitungsrecht sei 2001 mit Fristab-
lauf erloschen, so dass die Beschwerdeführenden ab diesem Zeitpunkt be-
fugt gewesen wären, die Beseitigung der Freileitung auf ihrem Grundstück
zu verlangen, dass jedoch die Vereinbarung eines neuen Überleitungs-
rechts den Anspruch auf eine neue Entschädigung entstehen lasse, welche
sich an den heute bestehenden Verhältnissen orientiere,
dass das Bundesgericht die Beschwerde dahingehend gutgeheissen hat,
dass der Entscheid betreffend die Entschädigung der Beschwerdeführen-
den aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesver-
waltungsgericht zurückgewiesen wird,
dass den Erwägungen des Bundesgerichts schlussendlich zu entnehmen
ist, dass es dem Bundesverwaltungsgericht freigestellt werde, die Sache
weiter an die ESchK zurückzuweisen, sofern dies als zweckmässig er-
scheine,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Neubeurteilung der
Entschädigung unter der Verfahrensnummer A-4304/2017 wieder aufge-
nommen hat,
dass gemäss dem Urteil des Bundesgerichts einzig die Frage der Entschä-
digung der Beschwerdeführenden für die Belastung der Parzelle Nr. X mit
Überleitungsrechten für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember
2030 neu zu beurteilen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheidet oder diese
ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die jeweilige Vorinstanz
zurückweist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass Letzteres namentlich der Fall ist, wenn eine aufwendigere Beweiser-
hebung nachgeholt werden muss, sind Vorinstanzen doch mit den Verhält-
nissen besser vertraut und aufgrund ihrer funktionellen und instrumentellen
Ausstattung in der Regel besser in der Lage, die erforderlichen Abklärun-
gen durchzuführen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.194 m.w.H.),
dass im vorliegenden Fall in Achtung der aktuellen Gegebenheiten erneut
beurteilt werden muss, in welcher Höhe für die Beeinträchtigung eines
Grundstücks durch Überleitungsrechte eine Entschädigung gesprochen
wird und dass für die Beurteilung solcher Entschädigungen im Zusammen-
hang mit enteignungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich die Eidgenössi-
schen Schätzungskommissionen (ESchK) zuständig sind (vgl. Art. 19bis, 64
des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG, SR
711]),
dass es sich bei den ESchK um Instanzen mit ausgewiesenen Fachkennt-
nissen handelt, die mit voller Kognition ausgestattet handeln, den Sachver-
halt umfassend erheben und aufgrund ihrer Kompetenzen und Fähigkeiten
eine Entschädigung festlegen, wohingegen das Bundesverwaltungsgericht
als gerichtliche Instanz vielmehr für die Überprüfung eines solchen Ent-
scheides zuständig ist,
dass dem Bundesverwaltungsgericht im zu beurteilenden Sachverhalt le-
diglich Parteigutachten vorliegen, wohingegen die ESchK über weiterge-
hende Fachkenntnisse verfügt, um die Sache eingehend neu zu beurteilen,
dass im Weiteren eine Beurteilung der Sache durch das Bundesverwal-
tungsgericht auch den Rechtsweg verkürzen würde, durch eine Rückwei-
sung der betroffenen Partei jedoch der doppelte Instanzenzug erhalten
bleiben würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194
m.w.H.),
dass somit die Sache direkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wobei in
Beachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen neu betreffend der Höhe
der Entschädigung zu entscheiden ist,
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dass dieses Vorgehen auch im Sinne der Erwägung des Bundesgerichts
erfolgt, wenn es festhält, es sei nicht seine Aufgabe, erstmals Feststellun-
gen zum Bestehen und gegebenenfalls zur Höhe des Minderwertes zu ma-
chen, wobei allenfalls auch zwischen verschiedenen Immissionstypen zu
differenzieren sei und geprüft werden müsse, ob und inwiefern sich die Be-
fristung des neuen Überleitungsrechts auf 30 Jahre (bis Ende 2030) auf die
Entschädigung auswirke,
dass die Kostenverteilung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache A-
3273/2016 et al. durch das Bundesgericht im Allgemeinen nicht bean-
standet und die entsprechenden Disp.-Ziff. 5 und 6 nicht aufgehoben wur-
den, dass diese somit in Rechtskraft erwachsen sind und sich eine Neu-
verteilung der Kosten erübrigt,
dass hingegen der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts durch das
Bundesgericht auch insofern zurückgewiesen wurde, als dieser die Aufer-
legung der Kosten für die Privatgutachten betrifft, d.h. dass es erneut Sa-
che der Vorinstanz sein wird, zu prüfen, ob die Privatgutachten für eine
allfällige Minderwertberechnung notwendig bzw. nützlich sind, also über
den Antrag der Beschwerdeführenden auf Erstattung der auf sie entfallen-
den Kosten der Privatgutachten zu entscheiden und inwiefern es sich
rechtfertigt, die Kosten ganz oder teilweise der Beschwerdegegnerin auf-
zuerlegen,
dass die Rückweisung der Sache an die jeweilige Vorinstanz zu weiteren
Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) – wie im
vorliegenden Fall – in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes praxisge-
mäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5990/2014 vom 8. Juni 2015 E. 7 mit Hinweis),
dass für das vorliegende Verfahren Kosten von Fr. 500.-- zu erheben und
der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass den anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführenden man-
gels angefallener Kosten für das vorliegende Verfahren jedoch keine Par-
teienschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der unterlie-
genden Beschwerdegegnerin wie auch der unterliegenden Vorinstanz
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keine solche Entschädigung zusteht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs.
1 und 3 VGKE),
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.
2.
Für das vorliegende Verfahren werden Kosten in der Höhe von Fr. 500.--
erhoben. Sie werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sind innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit
separater Post.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Stephan Metzger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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