B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 19.09.2019 (2C_724/2019)
Abteilung I
A-4304/2018
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG,
Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Medien,
Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-4304/2018
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Sachverhalt:
A.
A._______ war seit dem 1. Februar 1998 bei der Billag AG (nachfolgend:
Billag), die bis Ende 2018 im Auftrag des Bundes die Radio- und Fernseh-
empfangsgebühren erhob, für den privaten Radio- und Fernsehempfang
an der X.-Strasse in Z._______ angemeldet. Nachdem ab Oktober 2005
die Rechnungen und Mahnungen für offene Empfangsgebühren nicht mehr
zugestellt werden konnten, ging die Billag von einer ungültigen Adresse
aus und stellte ab dem 21. April 2006 den Versand von Rechnungen an
A._______ ein.
B.
Aufgrund eines Besuchs eines Aussendienstmitarbeiters der Billag mel-
dete sich A._______, nunmehr wohnhaft an der Y.-Strasse in Z._______,
am 15. Juli 2017 rückwirkend per 1. Juli 2017 für den privaten Radioemp-
fang an.
C.
Mit Schreiben vom 29. September 2017 bestätigte die Billag die Anmel-
dung von A._______ und informierte sie über ausstehende und noch nicht
verjährte Empfangsgebühren für die Zeit von 2012 bis 2017. Die entspre-
chenden Rechnungen hätten A._______ an die bisher registrierte Adresse
(X.-Strasse in Z._______) nicht mehr zugestellt werden können.
D.
A._______ reichte der Billag mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 eine
Wohnsitzbescheinigung ein und teilte ihr mit, dass sie in der Zeit von 2012
bis 2015 keinen Wohnsitz hatte. Zudem sei sie Sozialhilfeempfängerin und
besitze weder einen Fernseher noch ein Smartphone.
E.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 stellte die Billag fest, dass
A._______ seit dem 1. Februar 1998 für den privaten Radioempfang sowie
bis zum 31. Juli 2017 für den privaten Fernsehempfang jeweils ohne Un-
terbruch der Gebührenpflicht unterstehe. Sie verpflichtete A._______, die
noch offenen Gebühren von Fr. 2'158.85 für den Zeitraum vom 1. Dezem-
ber 2012 bis 30. September 2017 sowie von Fr. 165.00 für die Periode vom
1. Oktober 2017 bis 30. September 2018 zu bezahlen.
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Seite 3
F.
Gegen diese Verfügung der Billag erhob A._______ am 27. Dezem-
ber 2017 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM und
machte im Wesentlichen geltend, dass sie vom (…) 2006 bis (…) 2015
keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Dies könne der eingereich-
ten Wohnsitzbescheinigung entnommen werden. Sie sei daher nicht bereit,
den geforderten Betrag von Fr. 2'158.85 zu bezahlen.
G.
Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2018 beantragte die Billag die Abwei-
sung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass A._______
erst mit Mitteilung vom 15. Juli 2017 über die Einstellung des privaten Fern-
sehempfangs informiert habe. Da eine rückwirkende Abmeldung nicht
möglich sei, unterliege sie für den fraglichen Zeitraum der Gebührenpflicht.
Des Weiteren sei die Gebührenpflicht durch die unzustellbaren Rechnun-
gen nicht entfallen.
H.
Nachdem A._______ mit Eingabe vom 27. Februar 2018 zu der Eingabe
der Billag Stellung genommen hatte, forderte das BAKOM sie auf, ihr eine
Bestätigung der Einwohnerkontrolle zukommen zu lassen, die belege,
dass sie sich damals in der Schweiz abgemeldet habe.
I.
Mit Schreiben vom 27. April 2018 reichte A._______ dem BAKOM eine
Wohnsitzbescheinigung des Kantons Z._______ sowie eine Unterstüt-
zungsbestätigung der Sozialhilfe ein.
J.
Das BAKOM teilte A._______ mit Schreiben vom 9. Mai 2018 mit, dass die
eingereichte Wohnsitzbescheinigung als Beweis für eine Wohnsitzbegrün-
dung im Ausland nicht genüge, weshalb Beweise einzureichen seien, die
dies belegen würden.
K.
In ihrem Schreiben vom 29. Mai 2018 an das BAKOM hielt A._______ fest,
dass es ihr nicht möglich sei, die verlangten Beweise zu erbringen. Sie
habe aber Ende 2005 ihre Wohnung, ihre Versicherung und ihren Telefon-
anschluss gekündigt sowie auch eine Abmeldung bei der Billag eingereicht.
L.
Das BAKOM wies die Beschwerde von A._______ mit Verfügung vom
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27. Juni 2018 ab und sistierte das Verfahren hinsichtlich der von der Billag
geltend gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 2'158.85. Zur Begrün-
dung führte es aus, dass A._______ in der Zeit von 1998 bis zum 15. Juli
2017 der Billag keine schriftliche Mitteilung über die Einstellung des Be-
triebs ihrer Radio- und Fernsehempfangsgeräte zukommen liess, weshalb
sie in dieser Zeitspanne ununterbrochen der Gebührenpflicht unterliege.
Selbst wenn A._______ am Existenzminimum lebe, habe sie die Gebühren
zu bezahlen. Da sie zudem den Beweis für eine Wohnsitzbegründung im
Ausland nicht habe erbringen können, könne sie auch aus diesem Grund
nicht von der Gebührenpflicht befreit werden. Die teilweise Sistierung des
Verfahrens begründete das BAKOM sodann damit, dass die Frage der
Mehrwertsteuer auf Radio- und Fernsehempfangsgebühren zurzeit in ei-
nem anderen Verwaltungsverfahren geklärt werde. Da die Forderung für
den privaten Radio- und Fernsehempfang in der Höhe von Fr. 2'158.85 für
die Periode vom 1. Dezember 2012 bis 30. September 2017 auch einen
Mehrwertsteueranteil beinhalte, werde das Verfahren diesbezüglich bis
zum Entscheid betreffend die Mehrwertsteuer sistiert. Über die Grundsatz-
frage der Gebührenpflicht könne hingegen bereits im jetzigen Zeitpunkt
mittels eines Teilentscheids entschieden werden.
M.
Gegen diese Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom
27. Juni 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 25. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Zur Begründung
führt sie aus, dass sie sich Ende 2005 bei der Billag abgemeldet habe.
Leider könne sie dies nicht belegen. Die Billag habe aber nie eine Betrei-
bung gegen sie eingeleitet. Zudem beziehe sie Sozialhilfe und könne der
Forderung der Billag in Höhe von Fr. 2'158.85 nicht nachkommen.
N.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 20. August 2018 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, welches mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. August 2018 gutgeheissen wurde.
O.
Die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung
vom 28. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre
Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 25. Januar 2018.
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Seite 5
P.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2018
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begrün-
dung in der angefochtenen Verfügung.
Q.
In ihren Schlussbemerkungen vom 27. Juni 2018 führt die Beschwerdefüh-
rerin näher aus, dass sie Ende 2005 obdachlos geworden und danach für
längere Zeit im Ausland gewesen sei. Wieder zurück in der Schweiz habe
ihr der Verein (…) in Z._______ im Jahr 2015 eine Meldeadresse zur Ver-
fügung gestellt. Im Jahr 2017 habe sie schliesslich wieder eine Wohnung
beziehen können. Aufgrund ihrer 10-jährigen Obdachlosigkeit habe sie
keine Dokumente mehr und könne daher ihre damalige Abmeldung bei der
Erstinstanz nicht mehr beweisen. Da sie in dieser Zeit weder eine Mahnung
noch eine Betreibung von der Erstinstanz erhalten habe, habe sie davon
ausgehen dürfen, dass ihre Abmeldung wirksam erfolgt sei. Zudem sei es
offensichtlich, dass sie – ohne Wohnung und Einkommen – keine gebüh-
renpflichtigen Empfangsgeräte habe besitzen können. Aufgrund ihrer per-
sönlichen Umstände seien ihr die Gebühren für den Zeitraum vom 1. De-
zember 2012 bis 30. September 2017 in der Höhe von Fr. 2'158.85 daher
rückwirkend zu erlassen.
R.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge-
reichten Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach
Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von
Art. 61 VwVG.
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Seite 6
1.2 Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33
Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid gilt als Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG.
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Teilentscheid.
Mit solchen Entscheiden befindet die Behörde abschliessend über einzelne
Rechtsbegehren bzw. materielle Rechtsfragen. Teilentscheide sind an-
fechtbar wie Endentscheide (vgl. Art. 91 Bst. a des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] analog; Urteile des BVGer
A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 1.3 und A-941/2014 vom 21. Januar
2015 E. 3.5, je m.w.H.; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 44 N 20 f.). Die an-
gefochtene Verfügung stellt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar.
Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids,
mit welchem ihr Begehren abgewiesen wurde, ohne Weiteres zur vorlie-
genden Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün-
dung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Zunächst ist die Frage des anwendbaren Rechts zu klären. Mit der ange-
fochtenen Verfügung hat die Vorinstanz darüber befunden, ob die Be-
schwerdeführerin seit ihrer Anmeldung am 1. Februar 1998 bis zu ihrer er-
neuten Anmeldung per 1. Juli 2017 ununterbrochen der Gebührenpflicht für
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Seite 7
den privaten Radioempfang und bis zum 31. Juli 2017 ununterbrochen der
Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang unterliegt.
Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG,
SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007
(RTVV, SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise
geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhe-
bung einer “Abgabe für Radio und Fernsehen“ vorgesehen. Der System-
wechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m.
Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr
für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht
erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG, Art. 86 Abs. 2 RTVV) und ist auch die
bisherige Gebührenerhebungsstelle (Erstinstanz) für die Erhebung der
Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Die angefoch-
tene Verfügung ist daher nach den bis zum 1. Juli 2016 geltenden Bestim-
mungen zu beurteilen.
4.
4.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine
Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG [AS 2007 762]).
Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn
des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (aArt. 68 Abs. 4 RTVG) und endet
mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Emp-
fangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der
Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 5 RTVG).
Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhe-
bungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht;
aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV [AS 2007 811]).
4.2 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass eine einmal beste-
hende Gebührenpflicht ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe –
zwingend schriftliche – Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen been-
det werden kann. Die Praxis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungs-
pflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfan-
gen oder deren Empfang einstellen wollen. Insbesondere ist gemäss bun-
desgerichtlicher Praxis nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz die Mit-
wirkungspflicht relativ streng handhabt und eine deutliche Mitteilung ver-
langt, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben
A-4304/2018
Seite 8
sind, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massen-
verwaltung handelt (vgl. Urteile des BGer 2C_629/2007 vom 13. März 2008
E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des
BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1, A-778/2014 vom 11. August
2014 E. 4.2.1 m.H.). Namentlich wird die Gebührenpflicht nicht bereits
durch die blosse Unzustellbarkeit bzw. den blossen Nichterhalt von Rech-
nungen beendet oder durch den Antrag auf Änderung einer Rechnungs-
adresse (vgl. aArt. 68 Abs. 5 RTVG; vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-
4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.2.1; A-1229/2014 vom 23. Juni 2014
E. 6.2, A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1, A-1548/2012 vom 20. Au-
gust 2012 E. 3.1.1, je m.H.).
4.3 Den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Gebühren-
pflicht lässt sich weiter entnehmen, dass diese bestehen bleibt, solange die
schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis
nicht zugegangen ist (vgl. aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Somit kann die schriftli-
che Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht
aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn
im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebsbereiten Geräte mehr vor-
handen waren oder deren Betrieb vollständig eingestellt worden ist. Eine
rückwirkende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhält-
nissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des
BGer 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. No-
vember 2004 E. 2.2; Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014
E. 4.2.2; ferner: ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008, N 9 zu Art. 68
RTVG).
5.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen seit
dem 1. Februar 1998 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und Fern-
sehempfang angemeldet und unterliegt damit seither grundsätzlich der Ge-
bührenpflicht. Bis zum 30. September 2005 wurden die entsprechenden
Empfangsgebühren bezahlt. Die Beschwerdeführerin bestreitet, für die
ausstehenden Gebühren für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum
30. September 2017 zahlungspflichtig zu sein und macht im Wesentlichen
geltend, sie habe sich Ende 2005 bei der Erstinstanz abgemeldet. Dass sie
ihre Abmeldung nun nachweisen müsse, sei realitätsfremd und unzumut-
bar, da sie während ihrer damaligen Obdachlosigkeit keine Möglichkeit ge-
habt habe, die entsprechenden Belege aufzubewahren. Eine Mahnung
oder Betreibung der Erstinstanz habe sie nie erhalten, weshalb sie davon
habe ausgehen dürfen, dass sie sich ordnungsgemäss abgemeldet habe.
A-4304/2018
Seite 9
Werde ihre Gebührenpflicht bejaht, so bestehe überdies das Risiko, dass
sie erneut obdachlos werde. Sollte sie ihre Wohnung verlieren, sei es
schwierig mit einem registrierten Verlustschein eine neue Wohnung zu fin-
den. Das Interesse der Erstinstanz an der Bezahlung der ausstehenden
Empfangsgebühren sei im Vergleich zu ihrem Interesse, nicht betrieben
und erneut obdachlos zu werden, eindeutig geringer. Sowieso habe sie
während ihrer Obdachlosigkeit über keine Empfangsgeräte verfügt, wes-
halb bereits aus diesem Grund keine Gebührenpflicht bestehe.
5.1 Aus den soeben gemachten Ausführungen (vgl. E. 4.3) geht hervor,
dass die Auffassung, wonach es auf das tatsächliche Vorhandensein bzw.
Betreiben von Empfangsgeräten ankomme, nicht mit der gesetzlichen Re-
gelung zu vereinbaren ist. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin zur Been-
digung ihrer Gebührenpflicht die Änderung des Sachverhalts, d.h. das
Nicht-Mehr-Vorhandensein von betriebsbereiten Empfangsgeräten, der
Erstinstanz schriftlich zu melden (vgl. aArt. 68 Abs. 5 RTVG).
5.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Be-
hörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind –
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – für die Beschaffung der Ent-
scheidungsgrundlagen verantwortlich. Der Untersuchungsgrundsatz än-
dert indes nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast und damit an
der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Gemäss der allgemeinen
Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene Partei
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr
Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht als all-
gemeiner Rechtsgrundsatz gilt; BGE 133 V 216 E. 5.5). Bei Beweislosig-
keit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, welche die
Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler eingehend Urteil des
BVGer A-1404/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2 f.; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 3.149 ff.). Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann
als erwiesen, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der
Richtigkeit der behaupteten Tatsache überzeugt ist (vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BVGer B-1352/2010 vom 12. De-
zember 2011 E. 4.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Lie-
gen Beweisschwierigkeiten vor, die typischerweise bei bestimmten Sach-
verhalten auftreten, werden Beweiserleichterungen vorgesehen. Diese so
genannte "Beweisnot" liegt aber nicht schon darin begründet, dass eine
Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis
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Seite 10
zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten
Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten
Einzelfall können nicht zu einer Beweiserleichterung führen (BGE 130 III
321 E. 3.2 m.H.).
Da die Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum nicht der Gebüh-
renpflicht unterliegen will, ist sie mit dem Beweis ihrer rechtzeitigen schrift-
lichen Abmeldung belastet. Misslingt dieser Beweis, hat sie die Folgen zu
tragen, d.h. sie gilt im strittigen Zeitraum als gebührenpflichtig.
5.3 Vorliegend aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin der Erstin-
stanz am 15. Juli 2017 mitteilte, seit dem 1. Juli 2017 über ein Radioemp-
fangsgerät, aber über keine Fernsehempfangsgeräte, zu verfügen. Weder
in den Akten der Erstinstanz konnte eine frühere schriftliche Abmeldung
gefunden werden, noch konnte die Beschwerdeführerin Beweise für eine
solche Mitteilung vorlegen. Es ist daher zulasten der Beschwerdeführerin
davon auszugehen ist, dass sie sich erst am 15. Juli 2017 und nicht bereits
Ende 2005 bei der Erstinstanz abgemeldet hat. Eine rückwirkende Abmel-
dung aufgrund ihrer Mitteilung vom 15. Juli 2017 ist durch den klaren Ge-
setzeswortlaut ausgeschlossen (vgl. E. 4.3). Folglich gilt die Beschwerde-
führerin seit dem 1. Februar 1998 für den privaten Radioempfang und bis
zum 31. Juli 2017 für den privaten Fernsehempfang ununterbrochen als
gebührenpflichtig. Daran vermag auch ihr Einwand, sie habe damals ihre
Wohnung gekündigt und während der darauffolgenden Obdachlosigkeit
keine Möglichkeit gehabt, ihre Dokumente aufzubewahren, nichts zu än-
dern. Diese faktischen Beweisschwierigkeiten vermögen eine Beweiser-
leichterung oder gar ein Entbinden von der Beweislast nicht zu rechtferti-
gen. Selbst wenn ein reduziertes Beweismass zuzugestehen wäre, genügt
ein blosses Behaupten der Abmeldung jedenfalls nicht.
Keinen Einfluss auf den Fortbestand der Gebührenpflicht hatte sodann der
Umstand, dass der Beschwerdeführerin – mangels Kenntnis ihrer Adresse
– keine Rechnungen und Mahnungen zugestellt werden konnten (vgl.
E. 4.2).
Auch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend
macht, sie habe aufgrund der fehlenden Schuldbetreibung durch die Erst-
instanz gutgläubig annehmen dürfen, dass sie nicht mehr der Gebühren-
pflicht unterliege. Der Radio- und Fernsehgesetzgebung kann keine Vor-
schrift entnommen werden, wonach Empfangsgebühren innert einer kur-
zen Frist mittels Betreibung geltend zu machen wären. Vielmehr sieht
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Seite 11
aArt. 61 Abs. 3 RTVV (AS 2007 811) eine Frist von fünf Jahren vor, innert
welcher die Erstinstanz Nachzahlungen ausstehender Empfangsgebühren
zu fordern hat. Allein die Tatsache, dass nicht sofort eine Betreibung ein-
geleitet wurde, kann keine besondere Rechte auslösende Vertrauens-
grundlage schaffen.
6.
Schliesslich fällt die Beschwerdeführerin – wie nachfolgend aufgezeigt wird
– nicht unter eine Kategorie von Personen, die von Gesetzes wegen oder
auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht befreit sind.
6.1 Gemäss aArt. 68 Abs. 6 RTVG kann der Bundesrat bestimmte Katego-
rien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien. aArt. 63
Bst. a RTVV (AS 2007 812) sieht eine solche Befreiung für Personen mit
Wohnsitz im Ausland vor, die sich weder 90 Tage pro Kalenderjahr noch 90
Tage ohne Unterbruch in der Schweiz aufhalten.
6.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie ab (…) 2006 keinen
Wohnsitz mehr in der Schweiz gehabt habe. Dies könne der von ihr einge-
reichten Wohnsitzbestätigung entnommen werden. Die Vorinstanz hält
dem entgegen, dass die eingereichte Wohnsitzbescheinigung einzig ihren
Aufenthalt im Kanton Z._______ bis zum (…) 2006 und ihre erneute Wohn-
sitzbegründung am (…) 2015 an der Y.-Strasse in Z._______ belege. Dass
die Beschwerdeführerin in der Zeit von 2012 bis 2017 im Ausland gelebt
habe, sei hieraus jedoch nicht ersichtlich.
6.1.2 Ob die Beschwerdeführerin im Ausland Wohnsitz genommen hat, ist
vorliegend allerdings gar nicht relevant. Die Beschwerdeführerin hat sich
am 1. Februar 1998 für den Radio- und Fernsehempfang angemeldet und
damit ihre Gebühren- und Meldepflicht begründet. Eine Wohnsitznahme im
Ausland nach erfolgter Begründung der Melde- und Gebührenpflicht ver-
mag für sich allein nicht von der Gebührenpflicht zu befreien. aArt. 63
Bst. a RTVV hat vielmehr die (ursprüngliche) Befreiung von der Melde-
pflicht zum Gegenstand und erfasst nur jene Personengruppen, die gar nie
melde- und gebührenpflichtig werden und daher von der erstmaligen Mel-
depflicht ausgenommen sein sollen (vgl. Urteile des BVGer A-4463/2011
vom 29. November 2011 E. 3.7, A-2923/2010 vom 9. September 2010
E. 7.3). Dies trifft auf die Beschwerdeführerin gerade nicht zu. Auch wenn
sie die Schweiz im (…) 2006 verlassen haben sollte, unterlag sie damit
weiterhin der Pflicht, die Erstinstanz über ihren Wegzug ins Ausland schrift-
lich zu orientieren, um damit ihre Gebührenpflicht zu beenden.
A-4304/2018
Seite 12
6.2 Ebenso wenig vermag sich die Beschwerdeführerin mit den geltend ge-
machten finanziellen Schwierigkeiten und dem damit zusammenhängen-
den Risiko einer Betreibung auf einen Befreiungsgrund zu berufen.
Die Erstinstanz befreit auf schriftliches Gesuch hin ausschliesslich AHV-
oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche Leistun-
gen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis-
tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG,
SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den An-
spruch auf Ergänzungsleistung einreichen (aArt. 64 Abs. 1 RTVV [AS 2007
812]). Andere Personen, welche zwar am Existenzminimum leben, aber
keine Ergänzungsleistungen beziehen – namentlich Sozialhilfebezüger wie
die Beschwerdeführerin – sind gemäss konstanter Rechtsprechung nicht
von der Gebührenpflicht befreit und können sich auch nicht auf das in Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Rechtsgleichheits-
gebot bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen (Urteile des BGer
2C_359/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2 und 2A.393/2002 vom 23. Juni
2003 E. 2; Urteile des BVGer A-1128/2014 vom 26. November 2014 E. 3.2,
A-4574/2012 vom 4. Januar 2013 E. 3.2 und A-6024/2010 vom 22. März
2011 E. 4.2). Überdies ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwer-
deführerin bei der Erstinstanz je ein Gesuch um Erlass der Radio- und
Fernsehempfangsgebühren gestellt hätte. Da eine rückwirkende Befreiung
von der Gebührenpflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist, wäre eine Befrei-
ung erst möglich, nachdem die Beschwerdeführerin bei der Erstinstanz ein
schriftliches Gesuch eingereicht hat (vgl. aArt. 64 Abs. 2 RTVV; Urteil des
BVGer A-5539/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 4.3).
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
seit ihrer Anmeldung am 1. Februar 1998 ununterbrochen der Gebühren-
pflicht für den privaten Radioempfang und bis zum 31. Juli 2017 ununter-
brochen der Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang unterliegt.
Bei sorgfältiger Befolgung der Melde- und Mitwirkungspflicht, was der Be-
schwerdeführerin ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre,
hätte die Gebührenpflicht für den strittigen Zeitraum vermieden werden
können. Wie dargestellt, rechtfertigt sich die praxisgemäss strenge Hand-
habung dieser Melde- und Mitwirkungspflicht (vgl. E. 4.2). Die Verfügung
der Erstinstanz vom 28. November 2017 erweist sich demnach als recht-
mässig. Die Vorinstanz hat diese zu Recht bestätigt. Die gegen ihren Ent-
scheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
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Seite 13
8.
8.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden
in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
unterliegenden Beschwerdeführerin wurde indes die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt, weshalb sie keine Verfahrenskosten zu tragen hat
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde nach
Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten.
8.2 Als unterliegende und nicht vertretene Partei steht der Beschwerdefüh-
rerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Pascale Schlosser
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Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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