B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Verfahren vor dem BGer mit Urteil
vom 09.10.2017 abgeschrieben
(9C_311/2017)
Abteilung I
A-4311/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo,
Richterin Marianne Ryter, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebungsverfügung und Beitragsverfügung
mit Aufhebung Rechtsvorschlag
A-4311/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend Gesellschaft) bezweckt im Wesentlichen
den Handel mit technischen Artikeln (Apparaten) sowie Änderungen und An-
passungen der Hard- und Software an den jeweiligen Prozess. Die Gesell-
schaft ist seit dem (Datum) im Handelsregister des Kantons St. Gallen einge-
tragen (vgl. Onlineauszug des Handelsregisters des Kantons St. Gallen vom
12. Juli 2016 [nachfolgend HReg]).
Die Gesellschaft ist seit dem 1. Juli 2009 inaktiv.
B.
Mit Anschlussvereinbarung vom 17. Mai 2004 schloss sich die Gesellschaft
rückwirkend per 1. November 2003 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (vor-
mals schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG;
nachfolgend Auffangeinrichtung) an.
Ebenfalls am 17. Mai 2004 meldete die Gesellschaft der Auffangeinrichtung
B._______ (im HReg noch eingetragen als Geschäftsführer; nachfolgend
Geschäftsführer) als Arbeitnehmer. Als Versicherungsbeginn wurde der
1. November 2003 angegeben. Der voraussichtliche AHV-Bruttojahreslohn
für ein ganzes Jahr betrug Fr. 72‘000.- und der Beschäftigungsgrad 100 %.
Gleichentags wurden auch C._______ (im HReg noch eingetragen als
Gesellschafter; nachfolgend Arbeitnehmer 1) und D._______ (im HReg noch
eingetragen als Gesellschafter; nachfolgend Arbeitnehmer 2) als Arbeit-
nehmer gemeldet. Als Versicherungsbeginn wurde jeweils der 1. November
2003 angegeben. Der voraussichtliche AHV-Bruttojahreslohn für das ganze
Jahr betrug für C._______ Fr. 22‘000.- und für D._______ Fr. 12‘000.-. Beide
Arbeitnehmer waren zu 100 % beschäftigt.
Diese Lohnangaben bildeten vorerst die Grundlage für die Prämienabrech-
nungen bis ins Jahr 2009.
C.
Mit Schreiben vom 15. April 2013 teilte die Auffangeinrichtung der Gesell-
schaft mit, dass aufgrund einer Kontrolle festgestellt geworden sei, dass die
der Auffangeinrichtung gemeldeten Löhne nicht mit den AHV-Lohnabrechnun-
gen der Ausgleichskasse St. Gallen übereinstimmen würden (Vernehm-
lassungsbeilage 8), weshalb die Auffangeinrichtung die fehlenden Beiträge
nacherheben werde.
A-4311/2016
Seite 3
Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 erfolgte eine detaillierte Information über die
von der Auffangeinrichtung vorgenommenen Korrekturen. Hierbei wurden die
AHV-Jahreslöhne pro Mitarbeiter für die jeweiligen Perioden im Einzelnen auf-
geführt und auch angegeben, mit welcher Faktura die Nacherhebung erfolgen
werde.
Mit Abrechnung vom 3. Juni 2013 erhob die Auffangeinrichtung für die drei
Mitarbeiter Beiträge in der Höhe von Fr. 22‘220.40 nach. Der Betrag setzte
sich zusammen aus den Nachforderungen pro Mitarbeiter, abzüglich des Gut-
habens der Gesellschaft per 31. Dezember 2008 (vgl. Vernehmlassungs-
beilage 10).
D.
Mit Zahlungsbefehl Nr. (Nummer) vom (Datum) des Betreibungsamtes
St. Gallen setzte die Auffangeinrichtung die Nachforderung im Betrag von
Fr. 22‘220.40 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2013, zuzüglich Fr. 50.- regle-
mentarische Mahnkosten und Fr. 100.- reglementarische Inkassokosten in
Betreibung.
Dieser Zahlungsbefehl wurde am 30. September 2013 über das Betreibungs-
amt Gossau der Gesellschaft zugestellt. Gleichentags erhob die Gesellschaft
Rechtsvorschlag.
E.
Die Gesellschaft gelangte alsdann mit drei Schreiben an die Auffangeinrich-
tung (eingegangen am 30. September 2013, 4. Oktober 2013 und am 9. Ok-
tober 2013). Im Wesentlichen beschwerte sie sich hierbei darüber, dass sie
bereits mehrmals eine Schlussabrechnung angefordert habe, und dass das
Freizügigkeitsguthaben des Geschäftsführers noch immer nicht an den neuen
Arbeitgeber überwiesen worden sei. Stattdessen erfolge nun eine Nachforde-
rung, welche jedoch verjährt sei.
Die Auffangeinrichtung antwortete darauf mit Schreiben vom 2. Oktober 2013
und vom 16. Oktober 2013.
F.
Mit Einschreiben vom 17. Oktober 2013 forderte die Auffangeinrichtung die
Gesellschaft auf, bis zum 19. November 2013 den Rechtsvorschlag zu be-
gründen bzw. zu belegen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht
bestehe, andernfalls sie eine anfechtbare Beitragsverfügung erlassen werde.
Dieses Schreiben wurde am 25. Oktober 2013 ein zweites Mal mit A-Post ver-
sandt.
A-4311/2016
Seite 4
G.
Am 27. November 2013 erliess die Auffangeinrichtung eine förmliche Bei-
tragsverfügung über den Betrag von Fr. 22‘220.40 nebst Zins zu 5 % seit
30. Juni 2013 sowie Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-. Gleichzeitig hob
sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsam-
tes St. Gallen (Zahlungsbefehl vom [Datum]) im Betrag von Fr. 22‘370.40, zu-
züglich Zins zu 5 % auf und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung
der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 141.-. Für den Erlass der Verfü-
gung erhob die Auffangeinrichtung Kosten in der Höhe von Fr. 450.-. Diese
Verfügung wurde von der Post retourniert, worauf sie am 6. Dezember 2013
mit A-Post an die damals im Handelsregister aufgeführte Adresse der Gesell-
schaft versandt wurde.
H.
Im Rahmen des Fortgangs des Betreibungsverfahrens erhob die Gesellschaft
den Einwand, dass sie die Verfügung vom 27. November 2013 nie erhalten
habe, worauf das Betreibungsamt Gossau mit Verfügung vom (Datum) die
Konkursandrohung vom (Datum) aufhob.
Die Auffangeinrichtung reichte sodann am (Datum) fälschlicherweise ein Kon-
kursbegehren ein, welches sie mit Schreiben vom (Datum) wieder zurückzog.
Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Kreisgerichtes St. Gallen vom
(Datum) infolge Rückzugs des Konkursbegehrens abgeschrieben.
I.
Nach weiterem Schriftverkehr zwischen der Gesellschaft und der Auffangein-
richtung stellte Letztere am 1. April 2015 den Betrag von Fr. 22‘711.15 in
Rechnung. Am 2. Mai 2015 erfolgte eine Zahlungserinnerung, am 17. Mai
2015 eine Mahnung.
Am (Datum) erging in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes
Gossau ein neuer Zahlungsbefehl über Fr. 22‘711.15, nebst Zins zu 5 % seit
5. Juni 2015, zuzüglich Mahnkosten von Fr. 50.- und Inkassokosten von
Fr. 100.-.
Dagegen erhob die Gesellschaft am (Datum) Rechtsvorschlag und gelangte
gleichentags mit einem weiteren Schreiben an die Auffangeinrichtung. Die
Auffangeinrichtung ihrerseits gab der Gesellschaft mit Schreiben vom 6. Au-
gust 2015 diverse Details zur betriebenen Forderung bekannt (Kontoauszüge,
Versichertenverzeichnis, Beitragssätze). Ferner wies sie darauf hin, dass sie
A-4311/2016
Seite 5
eine anfechtbare Beitragsverfügung erlassen würde, falls die Gesellschaft
sich nicht bis zum 5. September 2015 vernehmen liesse.
J.
Am 14. Juni 2016 erliess die Auffangeinrichtung eine Wiedererwägungsverfü-
gung, dergemäss sie die Beitragsverfügung vom 27. November 2013 vollum-
fänglich aufhob. Gleichentags erliess sie eine neue Beitragsverfügung über
den Betrag von Fr. 21‘703.95 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 2015 sowie Mahn-
und Inkassokosten von Fr. 150.-, zuzüglich aufgelaufene Verzugszinsen bis
zum 5. Juni 2015 von Fr. 7‘080.74. Ferner hob sie den Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes Gossau (Zahlungsbefehl
vom [Datum]) im Betrag von Fr. 21‘853.95 auf. Die Verfahrenskosten wurden
auf Fr. 450.- festgesetzt.
Hierbei errechnete die Auffangeinrichtung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis
zum 30. Juni 2009 für den Geschäftsführer gestützt auf ein Jahreseinkommen
von Fr. 96‘800.- (2008) und Fr. 91‘800 (2009, ausgehend von der AHV-Mel-
dung für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 über einen Lohn von
Fr. 45‘900.-) Spar-, Risiko- (je Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) und Ver-
waltungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 22‘552.20. Für die Sparbeiträge
fand ein Beitragssatz von 18 % Anwendung. Der Beitragssatz für die Risiko-
beiträge betrug 6,1 %, für die Verwaltungskosten 2,3 %. Von den errechneten
Beiträgen brachte die Auffangeinrichtung einen Kontokorrentsaldo per 3. Juli
2009 von Fr. 848.25 in Abzug. Dieser Saldo ergab sich aus dem Anfangssaldo
per 1. Januar 2008 von Fr. (24‘938.75), abzüglich geleisteter Teilzahlungen in
der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 3. Juli 2009, Altersstrukturausgleich und Zins-
gutschriften von insgesamt Fr. 25‘787.-. Den Anfangssaldo per 1. Januar 2008
belegte die Auffangeinrichtung mit einem fortlaufenden Kontoauszug vom
14. Juni 2016 ab 31. Dezember 2003. Ergänzt wurden die Unterlagen durch
eine Verzugszinsenberechnung für die Zeit vom 31. März 2008 bis 30. Juni
2009.
K.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 erhob die Gesellschaft (nachfolgend auch Be-
schwerdeführerin) gegen beide Verfügungen je vom 14. Juni 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt die Be-
schwerdeführerin, die beiden Verfügungen aufzuheben und festzustellen,
dass die Beitragsberechnung der Auffangeinrichtung vom 13. Januar 2009
(gemeint ist wohl der Kontokorrentauszug; Anmerkung des Bundesverwal-
tungsgerichts) korrekt und rechtskräftig sei. Ferner sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin den Betrag von insgesamt maximal noch Fr. 2‘929.95
A-4311/2016
Seite 6
(recte Fr. 2‘920.95) schulde und dass diese Forderung verjährt sei. Die Be-
treibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes Gossau (Zahlungsbefehl vom
[Datum]) sei aufzuheben und das Betreibungsamt Gossau sei anzuweisen,
die Betreibung zu löschen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zusammengefasst macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Auffan-
geinrichtung die geschuldeten Beiträge am 14. Juni 2016 zu Unrecht mit einer
neuen Verfügung festgesetzt habe. Ausserdem bestreitet sie die Höhe der auf
die Beitragsforderung angerechneten Gutschriften, da der berücksichtigte An-
fangssaldo per 1. Januar 2008 nicht korrekt sei. Vielmehr sei auf den Saldo
per 31. Dezember 2007 gemäss Kontokorrentauszug vom 13. Januar 2009 in
der Höhe von Fr. (6‘305.75) abzustellen. Ausgehend von den restlichen Bei-
trägen in der Höhe von Fr. 21‘703.95, abzüglich der Differenz der Anfangs-
saldi in der Höhe von Fr. 18‘633.-, abzüglich der Mahn- und Inkassokosten
von Fr. 150.- ergebe sich eine Restschuld von Fr. 2‘920.95. Diese sei jedoch
verjährt. Ferner erachtet sie den Verzugszins als nicht geschuldet, da die Auf-
fangeinrichtung bereits im Jahre 2009 aufgefordert worden sei, die Schluss-
abrechnung zu erstellen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2016 beantragt die Auffangeinrich-
tung (nachfolgend auch Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde vom
11. Juli 2016; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Hierbei macht die Vorinstanz geltend, dass die Verfügung vom 27. November
2013 der Beschwerdeführerin nicht habe zugestellt werden können, weshalb
in der Folge das Betreibungsamt Gossau entschieden habe, dass die dama-
lige Betreibung Nr. (Nummer des Betreibungsamtes St. Gallen (Zahlungsbe-
fehl vom [Datum]) nicht fortgesetzt werden könne. Des Weiteren habe die Ver-
fügung vom 27. November 2013 auch nicht den Begründungserfordernissen
genügt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargestellt habe. Es sei
daher zulässig gewesen, dass sie die Verfügung vom 27. November 2013 am
14. Juni 2016 in Wiedererwägung gezogen habe. Entgegen der Sachdarstel-
lung der Beschwerdeführerin seien die Beiträge im Januar 2009 weder defini-
tiv noch rechtskräftig festgesetzt worden. Vielmehr seien die Beiträge damals
lediglich in Rechnung gestellt worden. In dieser Rechnung sei auch nicht aus-
geführt worden, dass es sich um eine definitive Schlussrechnung handle. Ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre es gar zulässig, mehr als
zehn Jahre nach dem Erlass auf eine Verfügung zurückzukommen. Die Nach-
forderung sei erfolgt, weil die Vorinstanz festgestellt habe, dass die gemelde-
A-4311/2016
Seite 7
ten Löhne nicht mit den Lohnanagaben gegenüber der Ausgleichskasse über-
eingestimmt hätten. Damit liege seitens der Beschwerdeführerin eine qualifi-
zierte Meldepflichtverletzung vor. Die Verjährungsfrist beginne erst ab der zu-
mutbaren Kenntnisnahme zu laufen. Die Kontrolle sei im April 2013 erfolgt,
weshalb die Verjährung für die Lohnmutationen der Perioden 2003 bis 2007
noch nicht eingetreten sei, was Auswirkungen auf den berücksichtigten An-
fangssaldo habe. Die Verzugszinsen seien erst ab Einleitung der Betreibung
geltend gemacht worden.
M.
Am 8. November 2016 (Datum des Poststempels) replizierte die Beschwer-
deführerin. Ihre Eingabe entspricht fast wörtlich der Beschwerde vom 11. Juli
2016.
N.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 verzichtete die Vorinstanz auf die Ein-
reichung einer Duplik.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird
nachfolgend insoweit eingegangen, als dies für den vorliegenden Entscheid
wesentlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Angefochten sind sowohl die Wiederwägungs- wie auch
die Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung je vom 14. Juni 2016. Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Die Auffangeinrichtung ist eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit grundsätzlich gegeben (vgl.
aber nachfolgend E. 1.3).
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-4311/2016
Seite 8
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Betreibung sei im Betrei-
bungsregister zu "löschen", ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsge-
richt für die Beurteilung einer "förmlichen Löschung" nicht zuständig ist, wes-
halb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des BVGer
A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 1.3.4, A-3942/2013 vom 6. März 2013
E. 1.2).
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
demnach vorbehältlich der vorstehenden Ausführungen (E. 1.3) einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne-
ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen
Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zu-
treffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt
ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54).
3.
3.1 Verfügungen sind nach Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der Behörden
im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Be-
gründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten
und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Än-
derung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten oder das
Nichteintreten auf ein solches Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Als
Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anord-
nungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf
Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (vgl.
A-4311/2016
Seite 9
BGE 137 II 409 E. 6.1, 135 II 38 E. 4.3, 131 II 13 E. 2.2). Art. 34 und 35 VwVG
schreiben den in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht handelnden Be-
hörden vor, dass Verfügungen als solche zu bezeichnen und den Adressaten
schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröff-
nen sind (vgl. dazu BVGE 2015/15 E. 2.1.2.1).
3.2 Zwischen Verfügungsbegriff und Verfügungsform ist zu unterschei-
den. Eine Verfügung ist gegeben, wenn eine Verwaltungshandlung die vom
Verfügungsbegriff geforderten Strukturmerkmale (behördliche, hoheitliche
und einseitige Anordnung, Anwendung von Verwaltungsrecht etc.) aufweist.
Liegen die Strukturmerkmale von Art. 5 VwVG vor, führen Formfehler (wie
etwa ein Verstoss gegen die erwähnten Vorschriften von Art. 34 und 35
VwVG) grundsätzlich nicht zum Wegfall des Verfügungscharakters. Denn die
betreffend Verfügungen geltenden Formvorschriften sind nicht Vorausset-
zung, sondern Folge der Verfügung. Massgebend ist mithin ein materieller
Verfügungsbegriff, d.h. der tatsächliche rechtliche Gehalt (vgl. BVGE 2015/15
E. 2.1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien grundsätzlich schriftlich
(vgl. Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbe-
dürftige einseitige Rechtshandlung und verlangt die individuelle Mitteilung des
Inhalts an den Adressaten (Urteil des BVGer C-5306/2013 vom 4. März 2015
E. 4.2; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016
[nachfolgend AV], N. 1066). Mit der ordnungsgemässen Zustellung beginnen
die Rechtsmittelfristen zu laufen (Urteil des BGer 2C_570/2011 vom 21. Ja-
nuar 2012 E. 4; HÄFELIN et al., AV, N. 1067).
4.2 Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zu-
stellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in
welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem all-
gemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbereich
der betreffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen emp-
fangsberechtigten Person entgegengenommen wird (BGE 122 III 316 E. 4b).
Effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 119
V 89 E. 4c; BGE 113 Ib 296 E. 2a; BGE 109 Ia 15 E. 4; Urteil des BVGer
C-5306/2013 vom 4. März 2015 E. 4.2).
4.3 Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung eines Einschrei-
bens nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten
oder sein Postfach gelegt, gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt,
A-4311/2016
Seite 10
in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Ab-
holfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser
Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen
(sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Diese Rechtsprechung ist indessen nur
dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Erst mit der Rechtshän-
gigkeit entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet,
sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen,
dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden
können. Hat der Betriebene nach Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvor-
schlag erhoben, so muss er nicht mit der Zustellung des Rechtsöffnungsent-
scheides (bzw. des Entscheides über die Beseitigung des Rechtsvorschlages)
rechnen und die Zustellfiktion gilt insoweit nicht. Diese Praxis hat das Bun-
desgericht für den Fall der Krankenversicherer entwickelt, welche den Rechts-
vorschlag im Verwaltungsverfahren beseitigen können, und seither bestätigt
(BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 138 III 225 E. 3.1; Urteile des BGer 5A_646/2015
vom 4. Juli 2016 E. 2.2.1, 5A_552/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 2.1;
5A_710/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1; 5A_172/2009 vom 26. Januar 2010
E. 3.1, in: Pra 2010 Nr. 76 S. 546 und BlSchK 2010 S. 207). Entsprechendes
muss auch für den Bereich der Beitragserhebung durch die Auffangeinrich-
tung gelten, anlässlich welcher der Rechtsvorschlag ebenfalls im Verwal-
tungsverfahren beseitigt wird.
5.
5.1 Kann eine Verfügung bzw. ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentli-
chen Rechtsmittel angefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines
ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet respektive ein solches zurück-
gezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder
der Entscheid letztinstanzlich ist – erwächst er in formelle Rechtskraft (Urteil
des BVGer C-2375/2015 vom 14. September 2016 E. 4.3.1; PIERRE TSCHAN-
NEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014 [nachfolgend VR], § 31
N. 5 ff.; JACQUES DUBEY/JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY, Droit administratif général,
2014, N. 979 f.).
5.2 Mit Eintritt der formellen Rechtskraft wird die Verfügung rechtsbeständig.
Die Verwaltung kann die Verfügung nun mehr nur noch unter bestimmten Vo-
raussetzungen einseitig aufheben oder zum Nachteil des Adressaten abän-
dern (vgl. TSCHANNEN et al., VR, § 31 N. 7 f. mit Hinweis auf BGE 137 I 69
E. 2.2).
A-4311/2016
Seite 11
5.3 Vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen können nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung formell rechtskräftige, aber materiell unrichtige
Verfügungen von Amtes wegen widerrufen werden, sofern kein Anspruch auf
Vertrauensschutz besteht (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3; vgl. auch nachfolgend
E. 6). Umgekehrt kann die entscheidende Behörde auf erlassene, aber nicht
rechtgültig eröffnete Verfügungen jederzeit zurückkommen. Dies ist insbeson-
dere der Fall, wenn die Verfügung bereits an die Parteien versendet wurde,
die Zustellung bestritten wird und keine Zustellungsfiktion (vgl. oben E. 4.3)
greift.
5.4 Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit einer formell
rechtskräftigen Verfügung bzw. eines Urteils in jedem späteren Verfahren un-
ter denselben Parteien verstanden (vgl. BGE 142 III 210 E. 2 f., 139 III 126
E. 3.1). Eine abgeurteilte Sache, eine sog. "res iudicata", liegt vor, wenn der
streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies
trifft zu, falls der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und ge-
stützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird
(BGE 125 III 241 E. 1 mit Verweis auf BGE 119 II 89 E. 2a, 121 III 474 E. 4a
und 123 III 16 E. 2a; Urteil des BVGer C-2375/2015 vom 14. September 2016
E. 4.3.2). Im öffentlichen Recht werden behördliche Verfügung in der Regel
nicht materiell rechtskräftig, zumindest soweit sie nicht gerichtlich beurteilt
wurden (vgl. HÄFELIN et al., AV, N. 1093 f.).
6.
Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der
Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche
Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Ver-
halten der Behörden geschützt zu werden (sog. Vertrauensschutz). Der Ver-
trauensschutz bedarf einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss durch ihr
Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies ge-
schieht durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bür-
gern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz oder sons-
tiges Verhalten entstehen.
Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein,
damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist
eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Be-
hörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehan-
delt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig
war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zu-
ständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der
A-4311/2016
Seite 12
Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf
die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nach-
teil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung
seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das
private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richti-
gen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glau-
ben durchdringen kann (zum Ganzen statt vieler: BGE 141 I 161 E. 3.1, 137 I
69 E. 2.5.1;Urteil des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli 2016 E. 2).
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt nicht nur dann, wenn der Bürger
Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer-
den können. Er gilt auch, wenn es der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit
der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu
treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können
(BGE 121 V 6b mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-7718/2015 vom 28. Juli
2016 E. 2, C-1615/2013 vom 1. Juli 2014 E. 4.2.3).
7.
Nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des
verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURN-
HERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016 [nachfolgend BS],
N. 838). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine
Beitragsverfügung die nachfolgenden Angaben zu enthalten, damit die Anfor-
derungen an die Begründungspflicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BGer
C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3), nämlich
- die relevante Beitragsperiode;
- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die Rech-
nungsstellung vierteljährlich erfolgt;
- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den
relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete
Beitragssumme;
- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die
Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssat-
zes und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen;
- eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen
zugrunde liegenden Massnahmen;
A-4311/2016
Seite 13
- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und hie-
raus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträge
und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung
führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. aber BGE 132
V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 3.4).
8.
8.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter
Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachver-
halts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteile des
BVGer A-7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 1.6 und C-7023/2013 vom 2. Juli
2015 E. 2.1).
8.2 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäf-
tigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor-
sorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11
Abs. 1 BVG). Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60
Abs. 1 BVG).
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle Änderun-
gen, die sich auf das Vorsorgeverhältnis und insbesondere auf die Berech-
nung der Beiträge auswirken, unverzüglich zu melden (Art. 10 der Verordnung
vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invaliden-
vorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]; Ziff. 4 Abs. 2 und 3 Anschlussbedingungen
der Auffangeinrichtung).
8.3 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Arbeit-
nehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unterstehen bei Über-
schreitung der Lohnuntergrenze der obligatorischen Versicherung. Diese be-
trug für die Jahre 2003/2004 Fr. 25‘320.-, für 2005/2006 Fr. 19‘350.-, für
2007/2008 Fr. 19‘890 und für 2009 Fr. 20‘520.- (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1
und Art. 9 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in der in dieser Zeitspanne
jeweils gültig gewesenen Fassung [AS 2002 3906, AS 2004 4643, AS 2006
A-4311/2016
Seite 14
4159, AS 2008 4725]). Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massge-
bende Lohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden
Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), wobei der Bundesrat Abwei-
chungen zulassen kann. Bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen ist für die
Feststellung der Versicherungspflicht der hypothetische Jahreslohn massge-
blich (vgl. Art. 2 Abs. 2 BVG).
8.4
8.4.1 Zu versichern ist allerdings nur ein bestimmter, als sog. koordinierter
Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (Art. 8 Abs. 1 BVG in Ver-
bindung mit Art. 5 BVV 2 in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2010
gültig gewesenen Fassung dieser Bestimmungen).
8.4.2 Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist – analog
zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) – der massgebende
Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist an die Lohnbescheini-
gungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (Urteil des
BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3), sofern sie in ihrem Reg-
lement keine abweichenden Bestimmungen gemäss Art. 3 BVV 2 vorgesehen
hat. Bei unterjähriger Beschäftigung ist gleichsam der hypothetische Jahres-
lohn zu ermitteln und zu koordinieren, indessen sind die jährlichen Beiträge
im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer zu reduzieren (vgl. Urteil des BVGer
C-8470/2010 vom 17. September 2013 E. 6.2.2).
8.4.3 Die Beiträge werden in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet.
Die Beiträge setzen sich für Arbeitnehmer, die das 24. Altersjahr überschritten
haben, aus den Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG zuzüglich den Beiträ-
gen für die Risiken Tod und Invalidität nach Art. 67 BVG in Verbindung mit
Art. 42 BVV2 sowie den Verwaltungskostenbeiträgen entsprechend dem je-
weils anwendbaren Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung zusammen.
8.4.4 Bei bestehenden Anschlussverträgen entsteht die Beitragsforderung
grundsätzlich mit der Erbringung der beitragspflichtigen Arbeitsleistung (vgl.
BGE 136 V 73 E. 3.1 ff.).
8.5
8.5.1 Bis zum Inkrafttreten der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 bestimmte
sich die Fälligkeit der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge nach dem
Anschlussvertrag oder dem Vorsorgereglement (Urteile des BGer
A-4311/2016
Seite 15
9C_120/2010 vom 4. Mai 2011 E.4.1.1, 9C_618/2007 vom 28. Januar 2008
E. 1.1.1 und 1.1.2 mit Hinweisen).
Seit dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision auf Anfang 2005 sieht Art. 66
Abs. 4 BVG vor, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten
Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender-
oder Versicherungsjahr überweist, für das die Beiträge geschuldet sind (vgl.
BGE 136 V 73 E. 3.1). Die gesetzliche Fälligkeitsregelung findet nur dann An-
wendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fällig-
keitsregelungen vereinbart wurden (vgl. JÜRG BRECHBÜHL, in: Schneider/Gei-
ser/Gächter [éds.], LPP et LFLP, 2010, Art. 66 N. 33).
Gemäss Ziff. 4 Abs. 6 Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung werden
die Beiträge vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt und sind diese
jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig sowie innert
30 Tagen nach Fälligkeit zahlbar.
8.5.2 Die Fälligkeit der Beiträge tritt unabhängig davon ein, ob die Vorsorge-
einrichtung (oder der Arbeitnehmer) von Forderung und Fälligkeit Kenntnis hat
oder haben kann. Gemäss Bundesgericht gilt dies auch dann, wenn die For-
derung auf eine positive Vertragsverletzung zurückzuführen ist, als welche al-
lenfalls die ursprünglich offenbar unvollständige Lohnmeldung durch den Ar-
beitgeber zu betrachten sein könnte. In diesem Fall beginnt die Verjährungs-
frist mit der Pflichtverletzung (Urteil 9C_618/2007 vom 28. Januar 2008
E. 1.1.3 mit weiteren Hinweisen). Beruht die Unkenntnis demgegenüber auf
einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers, wird die Fäl-
ligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnis-
nahme aufgeschoben (vgl. BGE 136 V 73 E. 4.1 und 4.2).
8.6 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Ver-
zugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG; Ziff. 4 Abs. 4 Anschlussbe-
dingungen der Auffangeinrichtung).
8.7 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen
Arbeitgeber, den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung
(vgl. auch Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprü-
che der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge, [VOAE, SR 831.434];
Ziff. 4 Abs. 5 und 6 Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung; Kosten-
reglement der Auffangeinrichtung). Derartige Aufwände sind rechtmässig,
A-4311/2016
Seite 16
wenn die Mahn- und Inkassokosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwal-
tungsmassnahmen eingefordert werden (Urteile des BVGer A-6810/2015 vom
13. September 2016 E. 3.4.1.2, A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3).
9.
9.1 Laut Art. 41 Abs. 2 BVG (in Kraft seit 1. Januar 2005, zuvor Art. 41 Abs. 1
aBVG) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach
fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 – 142 des OR sind anwendbar.
Gemäss Art. 130 Abs. 1 OR beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit der
Forderung zu laufen (Urteil des BGer 9C_655/2008 vom 2. September 2009
E. 4.2, Urteil des BVGer C-8470/2010 vom 17. September 2013 E. 3.3 in
BVGE 2013/44 nicht publizierte Erwägung). Die relative Verjährungsfrist für
Beitragsforderungen von fünf Jahren nach (zumutbarer) Kenntnisnahme
durch die Vorsorgeeinrichtung wird durch die absolute Verjährungsfrist von
zehn Jahren seit dem (virtuellen) Entstehen der Beitragsforderung begrenzt
(BGE 142 V 118 E. 6.1, 140 V 154 E. 6.3.1, 136 V 73 E. 4.3).
9.2 Die Verjährung wird durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch,
durch Klage oder Einrede von einem staatlichen Gericht oder einem Schieds-
gericht sowie durch Eingabe vom Konkurs unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR).
Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1
OR).
9.3 Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen
(Art. 142 OR; vgl. auch BGE 134 V 223 E. 2.2.1, 129 V 237 E. 4).
10.
Nach den allgemeinen Regeln des OR kann der Schuldner eine Teilzahlung
nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten
im Rückstand ist (Art. 85 Abs. 1 OR). Hat der Schuldner mehrere Schulden
an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu
erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt es an einer
solchen Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die
der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuld-
ner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Erhebt der Schuldner
Widerspruch, fällt die Anrechnungswirkung dahin und kommt Art. 87 OR zur
Anwendung (URS LEU, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, Art. 1 bis 529 OR, 6. Aufl. 2015 [nachfolgend Basler-Kom-
mentar], Art. 86 N. 3). Bei mehreren fälligen Schulden sieht das Gesetz den
Vorrang der betriebenen Schuld vor (LEU, Basler-Kommentar, Art. 87 N. 2).
A-4311/2016
Seite 17
11.
11.1 Geldforderungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstre-
cken (Art. 38 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung
und Konkurs, [SchKG, SR 281.1]). Dies gilt sowohl für privatrechtliche wie
auch für öffentlichrechtliche Geldforderungen (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2. Aufl. 2014, § 1 N. 17). Im Rahmen
der Schuldbetreibung ist zwischen materiellen Streitigkeiten, rein betreibungs-
rechtlichen Streitigkeiten und betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Re-
flexwirkung auf das materielle Recht zu unterscheiden. Geht es um die Fest-
stellung des materiellen Rechts als Grundlage einer Vollstreckung, mithin um
die Frage ob eine Forderung besteht, liegt eine materiellrechtliche Streitigkeit
vor (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., § 2 N. 82; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTER,
Grundriss des Schulbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 4
N. 47 ff.). Zu den materiellrechtlichen Streitigkeiten zählen Verfahren gemäss
Art. 79 SchKG (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., § 4 N. 49).
11.2 Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Abs. 2 Bst. a (Zwangsanschluss) und Bst. b (Anschluss
von Arbeitgebern auf deren Begehren) sowie Art. 12 Abs. 2 BVG (Beiträge,
Zinsen und Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem An-
schluss) Verfügungen erlassen, welche vollstreckbaren Urteilen im Sinne von
Art. 80 SchKG gleichgestellt sind (BGE 139 III 288 E. 2.3, 134 III 115 E. 3. f.).
Erlässt die Auffangeinrichtung im Rahmen einer laufenden Betreibung eine
Beitragsverfügung im Sinne von Art. 80 SchKG, handelt es sich um ein Ver-
fahren im Sinne von Art. 79 SchKG (BGE 139 III 288 E. 2.3, 134 III 115
E. 4.1.2; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 19 N. 15 f.). Hierbei befindet die Auffan-
geinrichtung wie auch die nachfolgenden Rechtsmittelinstanzen im Rahmen
eines ordentlichen Verfahrens bzw. Prozesses materiell über den Bestand der
Forderung (vgl. auch BGE 120 Ia 82 E. 6b, 119 V 329 E. 4.b.aa). Gleiches gilt
auch für gewisse der Auffangeinrichtung in diesem Zusammenhang entste-
henden Kosten und Gebühren. Der Schuldner kann sich mit allen ihm gemäss
dem jeweils anwendbaren Verfahrensrecht zur Verfügung stehenden Mitteln
gegen die Forderung wehren. Die Auffangeinrichtung kann gleichzeitig als
Rechtsöffnungsinstanz walten und die Aufhebung eines Rechtsvorschlages
gegen eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung verfügen (Urteile des
BVGer C-3673/2010 vom 5. November 2012 E. 3.1, C-6790/2008 vom 2. De-
zember 2010 E. 4).
Indessen ist die Verwaltung, wenn ihre Forderung aufgrund einer rechtskräf-
tigen Verfügung bereits feststeht, nicht mehr befugt, in einer neuen Betreibung
A-4311/2016
Seite 18
selber den Rechtsvorschlag zu beseitigen, sondern es ist dazu der Rechtsöff-
nungsrichter zuständig (Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016
E. 1.2.2, C-5280/2013 vom 28. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweis auf das Urteil des
BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.3).
11.3 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
richten sich die Gebühren für die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch die
Auffangeinrichtung nicht nach dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung,
sondern nach Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG vom 23. Septem-
ber 1996 (GebV SchKG, SR 281.35; vgl. Urteile des BVGer A-1087/2016 vom
10. August 2016 E. 2.4, C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.7, C-6790/2008
vom 2. Dezember 2010 E. 5.3).
Art. 48 GebV SchKG (in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) bezieht
sich auf Spruchgebühren für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungs-
rechtlichen Summarsachen (vgl. Art. 251 Bst. a der Schweizerischen Zivilpro-
zessordnung vom 19. Dezember 2008, [Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272];
zum Verfahren vgl. Art. 252 ff. ZPO).
Die Auffangeinrichtung befindet beim Erlass einer formellen Beitragsverfü-
gung materiell über die Beitragsforderung (E. 11.2). Insoweit ergeht diese Ver-
fügung im (ordentlichen) Verwaltungsverfahren. Gleich verhält es sich auch,
wenn die Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung erst nach erfolgtem
Rechtsvorschlag erlassen wird. Dies gilt selbst dann, wenn sie hierbei unter
Bezugnahme auf die hängige Betreibung auch über die Aufhebung des
Rechtsvorschlages befindet. In Änderung der Rechtsprechung sind für die Be-
messung der Kosten für das Beitragserhebungsverfahren inkl. Rechtsöffnung
durch die Auffangeinrichtung in erster Linie deren Anschlussvereinbarungen
bzw. Reglemente massgeblich (vgl. E. 8.7). Fehlt es an einer reglementari-
schen Grundlage, sind die Kosten in Anwendung von Art. 3 Abs. 4 VOAE nach
dem Aufwand geschuldet.
11.4 Die Verfahrenskosten in materiellen Streitigkeiten, mithin im ordentlichen
Prozess bzw. Verwaltungsverfahren, werden nicht den Betreibungskosten im
Sinne von Art. 68 SchKG zugerechnet, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung
zu erteilen ist (vgl. BGE 119 III 63 E. 4.b.aa).
11.5 Die Rechtsöffnung in der laufenden Betreibung kann auch im Verfahren
über den materiellen Bestand der Forderung nur für diejenigen Forderungen
erteilt werden, die Gegenstand des Betreibungsverfahrens sind (vgl. BGE 127
III 232 E. 3a, 57 II 324 E. 1).
A-4311/2016
Seite 19
12.
12.1 Im vorliegenden Fall sind gemäss der angefochtenen Beitragsverfügung
vom 14. Juni 2016 Beitragsforderungen für die Jahre 2008 und 2009 für den
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Streit.
12.2 Die Beschwerdeführerin wendet vorab ein, die Aufhebungsverfügung
und die Beitragsverfügung je vom 14. Juni 2016 seien rechtswidrig, da die
insgesamt noch offenen Beiträge mit der Berechnung vom 13. Januar 2009
definitiv festgesetzt worden seien.
Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss geltend macht, dass über
den Ausstand bereits rechtskräftig verfügt worden sei, ist zu bemerken, dass
es sich beim erwähnten Dokument lediglich um einen Kontoauszug per
31. Dezember 2008 handelt. Dieser Kontoauszug listet den Saldovortrag per
1. Januar 2008, die quartalsweise geschuldeten Beiträge, weitere ausste-
hende Kosten sowie die geleisteten Teilzahlungen auf. Der ausstehende Be-
trag belief sich insgesamt auf Fr. 2‘964.75. Der Kontoauszug vom 13. Januar
2009 erfüllt damit weder die Voraussetzungen an eine formelle noch an eine
materielle Verfügung (E. 3).
In Ziff. 4 Abs. 5 Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung heisst es zwar,
dass der Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen anerkenne, sofern
er nicht binnen zwanzig Tagen nach erfolgter Zustellung begründet Einspruch
erhebe. Indessen führt dies nicht dazu, dass damit dem Kontoauszug auf-
grund einer allfälligen Anerkennung Verfügungscharakter zukommt. Infolge-
dessen kann dem Kontoauszug auch keine Rechtsbeständigkeit im Sinne der
formellen oder materiellen Rechtskraft zukommen (E. 5.2 und 5.3). Demzu-
folge war es der Auffangeinrichtung auch unbenommen, später eine formelle
Beitragsverfügung zu erlassen.
12.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie sich auf die An-
gaben gemäss Kontoauszug vom 13. Januar 2009 habe verlassen dürfen.
Sinngemäss beruft sie sich damit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Sie verkennt damit, dass dem Kontoauszug vom 13. Januar 2009 auch des-
halb keine Verbindlichkeit zukommen konnte, da die Beiträge für den Lohn
vom Dezember 2008 sowie das erste Semester 2009 offensichtlich darin nicht
enthalten waren. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Jahre 2009 wei-
tere Beitragszahlungen für den Lohn vom Dezember 2008 und das erste Se-
mester 2009 geleistet, wie sich aus dem von ihr eingereichten Auszug für das
Konto 4140 BVG/Pensionskasse für das Jahr 2009 ergibt. Der Kontoauszug
vom 13. Januar 2009 ist demzufolge keine Vertrauensgrundlage (E. 6).
A-4311/2016
Seite 20
Auch aus der Betreibung Nr. (Nummer) der Stadt St. Gallen (Zahlungsbefehl
vom[Datum]), mit welcher der Betrag von Fr. 3‘171.90 nebst Zins zu 5 % seit
30. September 2009, zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- ein-
gefordert wurde, kann die Beschwerdeführerin nichts in Bezug auf die ab-
schliessende Beurteilung für die Beiträge 2008 bzw. 2009 ableiten. Dem Be-
treibungsverfahren kommt vorab betreibungsrechtliche Wirkung zu. Aus den
Akten ist nicht ersichtlich, dass im damaligen Betreibungsverfahren materiell
über die betriebene Forderung befunden worden wäre (vgl. E. 11.1 und 11.2).
12.4 Die Beschwerdeführerin macht alsdann geltend, sie habe seit der Auf-
gabe ihrer Geschäftstätigkeit per 30. Juni 2009 die Vorinstanz wiederholt auf-
gefordert, eine Schlussabrechnung vorzunehmen und das Freizügigkeitsgut-
haben für den Geschäftsführer an dessen neue Vorsorgeeinrichtung zu über-
weisen. Erst im Jahre 2013 seien ihr Beiträge von Fr. 22‘220.40 in Rechnung
gestellt und fast zeitgleich in Betreibung gesetzt worden (Betreibung
Nr. [Nummer] des Betreibungsamtes Gossau, Zahlungsbefehl vom [Datum]).
Damals sei keine Beitragsverfügung erlassen und die Forderung auch nicht
weiter vollstreckt worden. Vielmehr habe die Auffangeinrichtung das Konkurs-
begehren zurückgezogen.
Zu prüfen bleibt damit, ob im Rahmen der damaligen Betreibung materiell
über die Forderung befunden worden ist. Ein materieller Entscheid wäre in
der Verfügung vom 27. November 2013 zu erblicken. Indessen wurde dieser
Entscheid – zumindest nach Auffassung der Vorinstanz – mit Aufhebungsver-
fügung vom 14. Juni 2016 formell aufgehoben und durch die gleichentags er-
lassene Beitragsverfügung ersetzt. Zu prüfen bleibt damit, ob dieses Vorge-
hen der Vorinstanz rechtmässig war.
12.5 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, die Verfügung vom
27. November 2013 sei nie bei ihr eingegangen und somit nie rechtskräftig
geworden.
Die Beitragsverfügung vom 27. November 2013 wurde von der Vorinstanz
nach Erhebung des Rechtsvorschlages in einer vormaligen Betreibung erlas-
sen. Im Rahmen dieser Verfügung hob die Vorinstanz auch den von der Be-
schwerdeführerin seinerzeit erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die Beschwer-
deführerin bestritt im damaligen Betreibungs- bzw. Konkursverfahren den Er-
halt der Verfügung vom 27. November 2013. In der Folge verweigerte das
Betreibungsamt Gossau unter Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit der Zu-
stellfiktion (vgl. E. 4.3) die Fortführung des damaligen Betreibungs- bzw. Kon-
kursverfahrens (Schreiben des Betreibungsamtes Gossau vom 18. Juni
A-4311/2016
Seite 21
2014). Die Beschwerdeführerin bestreitet weiterhin den Erhalt der fraglichen
Verfügung. Zwar ist es durchaus möglich, dass die am 6. Dezember 2013 zu-
sätzlich mit A-Post versandte Verfügung vom 27. November 2013 der Be-
schwerdeführerin nicht zugegangen ist, da der Versand an eine zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr aktuelle Adresse erfolgt war; indessen könnte die fragli-
che Verfügung der Beschwerdeführerin auch erst später, aber noch vor Erlass
der Verfügung am 14. Juni 2016 zugegangen sein. Die Vorinstanz hat jedoch
auch im vorliegenden Verfahren den Nachweis nicht erbracht, dass die Verfü-
gung vom 27. November 2013 vor Erlass der neuen Verfügung der Beschwer-
deführerin zugestellt worden wäre. Soweit die Beitragsverfügung vom 27. No-
vember 2013 nicht rechtsgültig zugestellt wurde, war die Vorinstanz grund-
sätzlich berechtigt, darauf zurückzukommen und neu zu verfügen (vgl. E. 4.1).
Gleichwohl befand sich die Verfügung vom 27. November 2013 im Umlauf und
war daher aus Gründen der Rechtssicherheit in offiziellem Rahmen auf sie
einzugehen, indem ihre Rechtsunwirksamkeit festzustellen war. Die Aufhe-
bungsverfügung vom 14. Juni 2016 hat unter diesen Umständen nur einen
deklaratorischen Charakter. In diesem Sinne ist ihr Dispositiv Ziff. 1 insoweit
abzuändern, als festzustellen ist, dass der Verfügung vom 27. November 2013
mangels nachweisbarer Zustellung keine Rechtswirkung zukommt und sie als
durch die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 ersetzt gilt. Damit ist gleich-
zeitig auch der Verschrieb betreffend das Datum der ursprünglichen Beitrags-
verfügung korrigiert. Im Übrigen ist Ziff. 1 des Dispositivs der Aufhebungsver-
fügung vom 14. Juni 2016 zu belassen. Formell bedeutet dies zwar eine teil-
weise Gutheissung der Beschwerde, materiell wird die Beschwerde jedoch
abgewiesen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass soweit die Beitragsverfügung
vom 27. November 2013 der Beschwerdeführerin dennoch (möglicherweise
auch nachträglich, aber noch vor dem 14. Juni 2016) zugestellt worden sein
sollte, die Vorinstanz ebenfalls darauf zurückkommen konnte, da die damals
verfügten Beiträge nicht durch ein Gericht materiell geprüft worden waren. Zu-
dem wurde in der fraglichen Verfügung lediglich auf die Faktura vom 30. Juni
2013 verwiesen, ohne dass Letztere beigelegt worden wäre oder aus der Ver-
fügung ersichtlich gewesen wäre, für welche Arbeitnehmer und Perioden wel-
che Beiträge gefordert und wie diese berechnet wurden. Auch die Mahn- und
Inkassokosten wurden nicht näher substantiiert. Insgesamt war die Verfügung
vom 27. November 2013 somit mangelhaft begründet. Dies stellt rechtspre-
chungsgemäss eine Gehörsverletzung dar. Diese durfte durch die Vorinstanz
durchaus auch von Amtes wegen berücksichtigt werden, indem sie die man-
gelhaft begründete Verfügung aufhebt und die Beiträge mittels neuer formeller
Verfügung erneut einfordert (E. 7).
A-4311/2016
Seite 22
Demzufolge bleibt die Kenntnisnahme der Verfügung vom 27. November 2013
durch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Zu
prüfen bleibt jedoch, ob die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 auch inhalt-
lich Bestand hat.
12.6 In der Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 erhebt die Vorinstanz nicht
nur die pro 2008 und 2009 geschuldeten Nachforderungen, sondern macht
die gesamten Jahresbeiträge für diese beiden Jahre geltend, wobei sie ein
Guthaben aus Verrechnung mit früheren Akontozahlungen in der Höhe von
Fr. 848.25 anrechnet.
Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, dass damit
gleichsam die gesamten Nachforderungen für die früheren Jahre in Frage ge-
stellt worden seien. Es ist zudem aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin
bereits mit drei undatierten Schreiben (bei der Auffangrichtung eingegangen
am 30. September 2013, am 4. und am 9. Oktober 2013) betreffend die Nach-
forderungen die Verjährung geltend gemacht hat. Auch im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht erhebt die Beschwerde-
führerin die Einrede der Verjährung. Somit ist einem ersten Schritt zu prüfen,
ob die Beiträge 2008 und 2009 bei Erlass der Verfügung am 14. Juni 2016
verjährt waren. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die
von der Beschwerdeführerin geleisteten Akontozahlungen auf die früheren
Beiträge bzw. Beitragsnachforderungen der Jahre 2003 bis 2007 anrechnen
durfte. Hierzu ist vorfrageweise die Fälligkeit der Beiträge zu prüfen.
12.6.1 Der im Jahre 2013 betreibungsweise eingeforderte Betrag basiert auf
der Faktura 1-19758-19758-06-13-1. Die entsprechende Faktura datiert vom
3. Juni 2013 und weist die nachgeforderten Beiträge aus Mutationen und Vor-
jahr pro Arbeitnehmer aus, abzüglich eines Guthabens per 31. Dezember
2008. Die Faktura nennt als Beitragsperiode das 2. Quartal 2013. Der Faktura
war ein Schreiben vom 24. Mai 2013 an die Beschwerdeführerin vorausge-
gangen, worin mitgeteilt wurde, das die Beitragsabrechnungen gemäss den
Lohnabrechnungen 2003 bis 2009 angepasst worden seien, wobei für jeden
der drei Angestellten der Beschwerdeführerin für die jeweilige Periode der
Lohn gemäss AHV-Abrechnung aufgelistet wurde. Daraus ergibt sich, dass
die Vorinstanz mit der Betreibung Nr. (Nummer) Beitragsnachforderungen für
die Jahre 2003 bis 2009 geltend gemacht hat.
12.6.2 Die Nachforderungen 2003 bis 2009 entstanden, weil die von der Be-
schwerdeführerin der Auffangeinrichtung gemeldeten Löhne nicht mit denje-
nigen übereinstimmen, die effektiv mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet
A-4311/2016
Seite 23
wurden (wobei für den Geschäftsführer für das Jahr 2004 gar ein tieferer Lohn
mit der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet wurde). Die Beschwerdeführerin
hat damit klarerweise eine Meldepflichtverletzung begangen (E. 8.5.2).
12.6.3 Nach der Rechtsprechung führen nur qualifizierte Meldepflichtverlet-
zungen zu einem Aufschub der Fälligkeit der Beitragsforderung. Zu tiefe Lohn-
angaben stellen zwar eine Pflichtverletzung dar, diese ist indes nicht per se
qualifizierter Natur (E. 8.5.2). Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz ist
damit nicht stichhaltig.
Auch im vorliegenden Fall hatte sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahre
2004 der Auffangeinrichtung angeschlossen und alle Arbeitnehmer sowie de-
ren mutmassliche Löhne gemeldet. Allerdings hatte es die Beschwerdeführe-
rin unterlassen, die Lohnmutationen zu melden, selbst für das Jahr 2004 als
der Geschäftsführer gar effektiv weniger verdiente, als ursprünglich gemeldet.
Anzeichen für eine qualifizierte Meldepflichtverletzung liegen damit nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hatte spätestens per 31. Dezember des jeweiligen
Beitragsjahres Kenntnis über die den Arbeitnehmern ausbezahlten Löhne. Sie
hat mit der unterlassenen Meldung zumindest für Beiträge pro 2003 bis 2008
jeweils spätestens am 1. Januar des Folgejahres eine Pflichtverletzung be-
gangen. Die Nachforderungen pro 2003 bis 2008 wurden damit jeweils am
1. Januar des Folgejahres fällig. Gleichzeitig beginnt auch die Verjährungsfrist
zu laufen (E. 8.5.2).
Für das Jahr 2009 legt die Beschwerdeführerin zwei Schreiben vom 10. Ok-
tober 2009 und vom 2. November 2009 ins Recht, wonach sie der Auffangein-
richtung den effektiv an den Geschäftsführer bezahlten Lohn gemeldet hat.
Allerdings ist nicht ersichtlich, ob diese Sendungen der Beschwerdeführerin
zugegangen sind. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben. Wäre zu-
gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie den Austritt des
Geschäftsführers zeitnah gemeldet hätte, hätte sie die Meldepflicht zeitnah
erfüllt und wären die Beiträge 2009 im gleichen Jahr gemäss den Anschluss-
bedingungen der Auffangeinrichtung fällig geworden. Damit hätte die Verjäh-
rungsfrist im Jahre 2009 zu laufen begonnen (E. 8.5.2).
12.6.4 Die Nachforderungen für die Jahre 2003 bis 2009 wurden erstmals mit
Schreiben vom 15. April 2013 geltend gemacht. Die Beiträge bzw. Nachforde-
rungen für die Jahre 2003 (für 2004 resultierte aus der Korrektur eine Gut-
schrift) bis 2007 waren somit im damaligen Zeitpunkt bereits (relativ) verjährt
(E. 9.1).
A-4311/2016
Seite 24
Für die Nachforderungen bzw. Beiträge pro 2008 und 2009 wurde die fünfjäh-
rige Verjährungsfrist mit der Einleitung der Betreibung Nr. (Nummer) des Be-
treibungsamtes St. Gallen (Zahlungsbefehl vom [Datum]; zugestellt am
30. September 2013) unterbrochen und hat diese neu zu laufen begonnen
(E. 9.2).
12.7 Am (Datum) erging ein neuer Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [Nummer]
des Betreibungsamtes Gossau). Als Forderungsgrund wurde auf den Aus-
stand des Kontokorrentkontos/Beitragsrechnung vom 1. April 2015, fällig seit
5. Juni 2015 genannt. Dieser Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin
am 16. Juni 2015 zugestellt. Gleichentags erhob sie Rechtsvorschlag. Erst
am 14. Juni 2016 wurde die Beitragsverfügung vom 27. November 2013 „auf-
gehoben“ und eine neue Beitragsverfügung erlassen. Allerdings wurden mit
der neuen Beitragsverfügung nicht mehr die gesamten Nachforderungen,
sondern die gesamthaft geschuldeten Beiträge 2008 und 2009 geltend ge-
macht.
Die Beiträge pro 2008 und 2009 waren bei Erlass der Verfügung am 14. Juni
2016 (zugestellt am 15. Juni 2016) weder relativ noch absolut verjährt (E. 9.1).
Die Höhe der Beiträge pro 2008 und 2009 ist an sich zu Recht unbestritten
und ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet indessen die von der Vorinstanz auf die
Beiträge 2008 und 2009 angerechneten Teilzahlungen in der Höhe von
Fr. 848.25. Der angerechnete Betrag von Fr. 848.25 ist das Resultat der von
der Vorinstanz gleichentags vorgenommenen Anrechnung der bisherigen
Akontozahlungen auf die Beiträge 2003 bis 2007 inkl. Nachforderungen und
weitere Kosten. Die Beschwerdeführerin moniert insbesondere den von der
Vorinstanz berücksichtigten Anfangssaldo (Schuld) per 1. Januar 2008 in der
Höhe von Fr. (24‘938.75). Sinngemäss erhebt die Beschwerdeführerin damit
Widerspruch gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung und
macht die Tilgung der betriebenen Forderung geltend.
Nachfolgend ist deshalb vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anrech-
nungserklärungen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR abgegeben hat.
12.7.1 Im von der Vorinstanz eingereichten Kontoauszug vom 14. Juni 2016
ist für die drei letzten im Jahre 2009 geleisteten Zahlungen vermerkt, dass
diese als Teilzahlungen für die Faktura vom 28. Februar 2009, 31. März 2009,
30. Juni 2009 verwendet werden sollen. Darauf ist zugunsten der Beschwer-
A-4311/2016
Seite 25
deführerin abzustellen. Damit kann für das vorliegende Verfahren offen blei-
ben, ob die üblicherweise für die Zahlungen verwendeten Einzahlungsscheine
mit Referenznummern jeweils als Zahlung mit Anrechnungserklärung zu be-
trachten wären.
12.7.2 Für das Jahr 2009 sind gemäss Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016
Beiträge in der Höhe von Fr. 7‘674.48 geschuldet. Diese sind mit den am
18. Februar 2009 (Fr. 3‘221.-), 24. April 2009 (Fr. 2‘915.65) und 6. Juli 2009
(Fr. 3‘171.90) geleisteten Akontozahlungen, für welche eine Anrechnungser-
klärung pro 2009 vorliegt, als getilgt zu betrachten. Die von der Beschwerde-
führerin mit Verfügung vom 14. Juni 2016 pro 2009 geltend gemachten Bei-
träge sowie der darauf erhobene Verzugszins zu 5 % seit 5. Juni 2016 sind
damit bei Erlass der Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 nicht (mehr) ge-
schuldet gewesen.
12.7.3 Für das Jahr 2008 sind gemäss Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016
Beiträge in der Höhe von Fr. 14‘877.72 geschuldet (Fr. 3‘719.43 pro Quartal).
Für diese Beiträge sind keine Anrechnungserklärungen aktenkundig. Damit
hat aufgrund des beschwerdeweise erfolgten Widerspruchs der Beschwerde-
führerin (Art. 86 Abs. 2 OR) die Anrechnung gemäss den Vorgaben nach
Art. 87 OR im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu erfolgen.
Aus den auf die Beiträge pro 2009 angerechneten Teilzahlungen (E. 12.7.2)
resultiert ein Überschuss in der Höhe von Fr. 1‘634.07. Diese Restanz ist auf
die aktuell betriebenen Ausstände 2008 anrechenbar.
Die von der Beschwerdeführerin gemäss Kontoauszug vom 14. Juni 2016 im
Jahr 2008 geleisteten weiteren Akontozahlungen für Beiträge belaufen sich
auf Fr. 15‘976.75 (Fr. 3‘234.- vom 7. Januar 2008, Fr. 3‘071.75 vom 10. März
2008, Fr. 3‘229.- vom 27. Mai 2008, Fr. 3‘221.- vom 4. Juli 2008, Fr. 3‘221.-
vom 3. September 2008) und übersteigen den Betrag von Fr. 13‘243.65
(Fr. 14‘877.72 ./. 1‘634.07). Damit sind die Beiträge pro 2008 im laufenden
Beschwerdeverfahren allerdings rückwirkend als getilgt zu betrachten. Die
von der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Juni 2016 pro 2008 geltend ge-
machten Beiträge (inkl. Erhöhung) sowie der darauf erhobene Verzugszins zu
5 % seit 5. Juni 2016 sind zwar zu Recht verfügt worden, sie sind indessen im
Rahmen des laufenden Rechtsmittelverfahrens mit Wirkung per Fälligkeit der
entsprechenden Beitragsforderung als getilgt zu betrachten.
12.8 Nicht geschuldet sind demzufolge nicht nur die auf dem Betrag von
Fr. 21‘703.95 seit 5. Juni 2015 geltend gemachten Verzugszinsen zu 5 %,
A-4311/2016
Seite 26
sondern auch die separat ausgewiesenen aufgelaufenen Verzugszinsen für
die Beiträge 2008 und 2009 in der Höhe von Fr. 7‘080.74.
12.9 Die aktenkundige Mahnung vom 17. Mai 2015 umfasst auch die Nach-
forderung für die Beiträge pro 2008 und erging damit letztlich zu Recht. Eben-
falls zu Recht wurde eine Betreibung eingeleitet. Die hierfür insgesamt ver-
fügten Kosten von Fr. 150.- sind sowohl durch das mit Anschlussvereinbarung
genehmigte wie auch durch das aktuelle Reglement ausgewiesen (E. 8.7).
12.10 Es verbleibt somit über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befin-
den, welcher sich ausgangsgemäss auf die Mahn- und Inkassokosten in der
Höhe von Fr. 150.- zu beschränken hat (E. 11.4).
12.11 Mit Bezug auf die für den Erlass der angefochtenen Beitragsverfügung
vom 14. Juni 2016 erhobenen ausserordentlichen Kosten gilt, was folgt: Im
Verfahren vor der Vorinstanz wurden in erster Linie die Beiträge materiell fest-
gesetzt. Erst in zweiter Linie wurde der Rechtsvorschlag teilweise aufgeho-
ben. Damit handelt es sich beim vorinstanzlichen Beitragserhebungsverfah-
ren um ein verwaltungsrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 79 SchKG. Die
Beiträge 2008 wurden erst im vorliegenden Verfahren durch Anrechnung ge-
tilgt. Die Mahn- und Inkassokosten erweisen sich letztlich ebenfalls als rech-
tens. Damit erging die angefochtene Verfügung zumindest teilweise zu Recht.
Die hierfür von der Vorinstanz erhobenen Kosten von Fr. 450.- sind durch das
aktuelle Kostenreglement sowie auch durch den entstandenen ausseror-
dentlichen Verwaltungsaufwand ohne Weiteres ausgewiesen (vgl. E. 8.7 und
11.3).
12.12 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gegen die Aufhe-
bungsverfügung vom 14. Juni 2016 in dem Sinne gutzuheissen ist, dass Ziff. 1
des Dispositivs wie folgt zu ändern ist: „Es wird festgestellt, dass der Beitrags-
verfügung vom 27. November 2013 mangels nachgewiesener Zustellung
keine Rechtswirkung zukommt und sie als durch die Beitragsverfügung vom
14. Juni 2016 ersetzt gilt. Sämtliche damit verbundenen Kosten werden stor-
niert.“ Die Beschwerde gegen die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 (Bei-
träge pro 2008 und 2009 etc.) ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzu-
treten ist. Die Beschwerdeführerin ist zur Zahlung von Fr. 600.- (Mahn-, Inkas-
sokosten, Verfahrenskosten für die Verfügung vom 14. Juni 2016) zu verpflich-
ten. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungs-
amtes Gossau (Zahlungsbefehl vom [Datum]) ist im Umfang der betriebenen
Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.- aufzuheben.
A-4311/2016
Seite 27
13.
13.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten inkl. Entscheid über
die Rechtsöffnung bemessen sich nach dem Reglement vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind
der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 1‘000.- aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss
(Fr. 2‘000.-) ist hierbei auf die Verfahrenskosten anzurechnen und im über-
steigenden Umfang (Fr. 1‘000.-) nach Eintritt der Rechtskraft an die Be-
schwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht anwaltlich vertreten, und es sind ihr
auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwach-
sen, weshalb ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Entschädigungsan-
spruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dispositiv Ziff. 1 der Aufhebungsverfügung vom 14. Juni 2016 wird wie folgt
geändert: „Es wird festgestellt, dass der Beitragsverfügung vom 27. Novem-
ber 2013 mangels nachgewiesener Zustellung keine Rechtswirkung zukommt
und sie als durch die Beitragsverfügung vom 14. Juni 2016 ersetzt gilt. Sämt-
liche damit verbundenen Kosten werden storniert.“
3.
Die Beschwerdeführerin schuldet der Auffangeinrichtung Fr. 600.-.
4.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (Nummer) des Betreibungsamtes
Gossau (Zahlungsbefehl vom [Datum]) wird im Umfang von Fr. 150.- aufge-
hoben.
A-4311/2016
Seite 28
5.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden der Beschwerdeführerin in
reduziertem Umfang von Fr. 1‘000.- auferlegt. Der Kostenvorschuss von
Fr. 2‘000.- wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren verwendet. Der Mehrbetrag wird der Beschwerdefüh-
rerin zurückerstattet.
6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [Nummer]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
DDer vorsitzende Richter: DDie Gerichtsschreiberin:
MMichael Beusch MMonique Schnell Luchsinger
A-4311/2016
Seite 29
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: