B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4323/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schadenersatzbegehren.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (Gesuchsteller) mit Eingabe vom 28. März 2016 vom
Bund eine Wiedergutmachung in der Höhe von 1,5 Mio. Fr. forderte, die er
mit massiven Repressionsaktivitäten des Bundes gegen ihn begründete,
dass der Gesuchsteller sein Gesuch mit Eingabe vom 24. Mai 2016 an das
Eidgenössische Finanzdepartement EFD ergänzte und geltend machte, er
habe in den Jahren 2009 bis 2011 Briefe versandt, in denen er den politi-
schen Umgang mit dem Fachkräftemangel kritisiert und diesbezüglich eine
Korrektur der Aussage eines Bundesrates verlangt habe,
dass sein Vater im Frühjahr 2012 ohne gesundheitliche Gründe, aber im
Einverständnis mit seinen Geschwistern, in ein Pflegeheim hätte eingewie-
sen werden sollen,
dass er die Einweisung des Vaters in das Pflegeheim habe verhindern kön-
nen, aber in diesem Zusammenhang mit seinen Geschwistern und dem
Pflegeheim in Streit geraten sei,
dass am 31. Mai 2012, in der Zeit als sein Vater in das Pflegeheim hätte
eintreten sollen, ein Armeehubschrauber im Sinne einer Machtdemonstra-
tion mehrmals im Tiefflug über sein Elternhaus geflogen sei,
dass drei Wochen nachdem sein Vater mit seiner Hilfe das Pflegeheim ver-
lassen habe, sein Vermieter mit dem Verkauf seiner Mietwohnung begon-
nen habe,
dass in den letzten drei Jahren regelmässig ein Immobilienmakler in seine
Mietwohnung gekommen sei und der Vermieter nach jahrelanger Kündi-
gungsandrohung den Mietvertrag im Februar 2016 gekündigt habe,
dass der Gesuchsteller geltend macht, alle diese Aktivitäten Dritter gegen
ihn seien politisch motiviert und auf die von ihm verfassten Briefe zurück-
zuführen und die Dritten seien direkt oder indirekt durch Beamte des Bun-
des beeinflusst worden,
dass seine Familie durch die Streitigkeiten zerrüttet und ihm die Wohnung
gekündigt worden sei, weshalb der Schaden in der Verletzung seiner Per-
sönlichkeit liege,
dass er erst mit der Kündigung der Wohnung im Februar 2016 Kenntnis
über den Schaden erlangt habe,
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dass das EFD mit Verfügung vom 4. Juli 2016 das Schadenersatzbegeh-
ren des Gesuchstellers abwies,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Juli 2016 an das EFD zu ver-
stehen gab, die Verfügung nicht zu akzeptieren,
dass das EFD diese Eingabe des Gesuchstellers mit Schreiben vom
12. Juli 2016 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht
weiterleitete,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller mit Schreiben vom
13. Juli 2016 über die Anforderungen an ein förmliches Beschwerdeverfah-
ren informierte und ihm bis zum 12. August 2016 Frist einräumte, eine ent-
sprechende Beschwerdeschrift einzureichen,
dass der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Juli 2016
gegen die Verfügung des EFD vom 4. Juli 2016 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht erhob und sinngemäss um deren Aufhebung sowie Zu-
sprechung einer Entschädigung von 1,5 Mio. Fr. ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2016 beantragte, es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde ge-
gen die Verfügung des EFD im Bereich der Staatshaftung funktionell und
sachlich zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG e contrario und
Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958
[VG, SR 170.32]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese zudem form-
und fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG), weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt –
unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und
Art. 52 VwVG) – von Amtes wegen feststellt (Art. 12 VwVG),
dass gemäss der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Beweislastre-
gel von Art. 8 ZGB jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,
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die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Auflage 2013, Rz. 3.150),
dass der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1 VG für den Schaden haftet, den ein
Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zu-
fügt, sofern alle Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind,
dass bei einer widerrechtlichen Verletzung der Persönlichkeit gemäss
Art. 6 Abs. 2 VG nur bei einem Verschulden des Beamten Anspruch auf
Leistung einer Geldsumme als Genugtuung besteht und die Schwere der
Verletzung dies rechtfertigen muss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mit Blick auf allfällige Hand-
lungen von Bundesbeamten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unbe-
legte Behauptungen und Vermutungen darstellen,
dass mangels hinreichender Anhaltspunkte für massgebliche Handlungen
von Bundesbeamten auch keine diesbezüglichen Sachverhaltsabklärun-
gen zu tätigen sind,
dass, wie die Vorinstanz zu Recht anführt, keine widerrechtliche Handlung
eines Bundesbeamten ersichtlich ist, durch welche der Beschwerdeführer
einen Schaden beziehungsweise immaterielle Unbill hätte erleiden kön-
nen,
dass dem Beschwerdeführer daher kein Anspruch auf Schadenersatz oder
Genugtuung erwächst und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind und daher sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gegenstandslos ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 3 VGKE),
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Matthias Stoffel
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf-
tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann
sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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