B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4324/2019
Ur t e i l vom 2 0 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien
NAG Solar GmbH,
[…],
vertreten durch
lic. iur. Michael Meier, Rechtsanwalt und Notar, und
lic. iur. Sandra Studhalter, Rechtsanwältin und Notarin,
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Pronovo AG,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostendeckende Einspeisevergütung.
A-4324/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 27. Dezember 2012 erstattete die NAG Solar GmbH Voranzeige über
die am 21. Dezember 2012 erfolgte Inbetriebnahme der auf dem Dach der
Lagerhalle montierten Photovoltaik-Anlage (nachfolgend: PV-Anlage) und
meldete diese für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an. Am
27. März 2013 reichte sie die vom Vertreter der akkreditierten Inspektions-
stelle beglaubigten Unterlagen für das KEV-Projekt Nr. 92128 bei der
Swissgrid AG ein. Am 4. Juni 2013 reichte sie die beglaubigten Anlageda-
ten bei der Swissgrid AG erneut ein; das unterzeichnete Anmeldeformular
reichte sie erstmals am 18. Juni 2013 nach. Zwei Tage später retournierte
die Swissgrid AG die eingereichten Anmeldeunterlagen am 20. Juni 2013
mit dem Hinweis, diese seien unvollständig und es fehle die Zustimmung
der Grundeigentümerin mit den vollständigen Angaben aller Beteiligten.
Dieses Schreiben enthielt zudem den Hinweis, dass als Anmeldedatum
das Datum gelte, an welchem die vollständige Anmeldung eingereicht
werde (Datum des Poststempels).
B.
Daraufhin reichte die NAG Solar GmbH die Anmeldung am 28. August
2013 erneut ein, wobei sie angab, die Antragstellerin sei nicht selbst Grund-
eigentümerin und deren Zustimmung werde mit dem entsprechenden For-
mular nachgereicht. Anlässlich des Telefonats vom 6. September 2013 be-
stätigte die NAG Solar GmbH gegenüber der Swissgrid AG, dass die NAG
Solar GmbH Grundeigentümerin des betreffenden Grundstücks sei, was
die Swissgrid AG auf der Anmeldung entsprechend handschriftlich ver-
merkte.
C.
Mit Schreiben vom 6. September 2013 teilte die Swissgrid AG der NAG
Solar GmbH mit, dass die von ihr geplante PV-Anlage als Neuanlage gelte
und daher grundsätzlich als förderungswürdig einzustufen sei. Zugleich
wies sie die NAG Solar GmbH darauf hin, dass die durch das Parlament
festgesetzte Summe der Zuschläge (Gesamtdeckel) über alle Technolo-
gien erneuerbarer Energien erreicht worden sei und das Bundesamt für
Energie (BFE) daher einen Bescheidstopp für alle Technologien verfügt
habe. Sämtliche Neuanmeldungen für alle Technologien würden darum auf
die Warteliste gesetzt. Der Wartelistenbescheid enthielt ferner den Hin-
weis, dass das Parlament verschiedene Änderungen bei der Förderung
von PV-Anlagen beabsichtige.
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Seite 3
D.
Am 8. Dezember 2017 informierte die Swissgrid AG die NAG Solar GmbH
über die Änderungen des Energierechts und insbesondere über den Aus-
schluss ihres Projekts von der KEV. Nach entsprechender Akteneinsicht
und der Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Pronovo AG (eine
seit 1. Januar 2018 tätige Tochtergesellschaft der Swissgrid AG) am 4. Ok-
tober 2018 eine Verfügung betreffend die Abweisung des Förderungsge-
suchs bzw. die Streichung von der Warteliste des KEV-Projekts Nr. 92128.
Eine dagegen von der NAG Solar GmbH am 5. November 2018 erhobene
Einsprache wies die Pronovo AG mit Einspracheentscheid vom 19. Juni
2019 ab.
E.
Gegen diesen Entscheid der Pronovo AG (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
die NAG Solar GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
26. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des ange-
fochtenen Einspracheentscheids, insbesondere da sich die Vorinstanz hin-
sichtlich der einzureichenden Anmeldeunterlagen überspitzt formalistisch
verhalte. Das von ihr eingereichte KEV-Projekt sei als förderungswürdig
einzustufen und das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssys-
tem sei gutzuheissen. Eventualiter sei ihr für die erstellte PV-Anlage eine
Einmalvergütung zuzusprechen.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie
führt dazu im Wesentlichen aus, dass die vollständigen Anmeldeunterlagen
erst nach dem massgeblichen Stichdatum vom 31. Juli 2013 eingereicht
worden seien, nach welchem in der konkreten Fallkonstellation die Förde-
rung mittels KEV vom Gesetzgeber nicht mehr vorgesehen sei.
G.
Die Beschwerdeführerin hält mit Schlussbemerkungen vom 3. Januar 2020
an ihren anfangs gestellten Anträgen fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Doku-
mente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
A-4324/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt laut Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Beim Einspracheentscheid vom
19. Juni 2019 betreffend Abweisung des Gesuchs für die Förderung der
erstellten PV-Anlage durch die KEV bzw. die Streichung von der Warteliste
handelt es sich um eine solche Verfügung und die Pronovo AG ist eine
Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. h VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63
Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September
2016 (EnG, SR 730) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-124/2019 vom 2. Sep-
tember 2019 E. 1.1 und A-262/2018 vom 29. März 2019 E. 1.2). Da keine
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbe-
teiligte formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese
auch materiell beschwert, weil die Vorinstanz ihr Begehren abgewiesen
hat. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom
28. Mai 2019 (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzu-
treten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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Seite 5
3.
Unstrittig ist, dass die Inbetriebnahme der streitbetroffenen PV-Anlage am
21. Dezember 2012 erfolgte. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass die Be-
schwerdeführerin auf dem KEV-Anmeldeformular sowohl am 18. Juni 2013
als auch am 28. August 2013 jeweils angab, die Antragstellerin sei nicht
selbst Grundeigentümerin und deren Zustimmung werde mit dem entspre-
chenden Formular eingereicht. Auch bestätigte sie mit ihrer Unterschrift die
Vollständigkeit und Korrektheit der im Formular gemachten Angaben. Strit-
tig ist hingegen, auf welchen Zeitpunkt hin die Anmeldung als vollständig
eingereicht zu gelten hat.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, ihre Anmeldung
habe der Swissgrid AG bereits am 18. Juni 2013 vollständig vorgelegen.
Es sei überspitzt formalistisch und verstosse gegen das verfassungsrecht-
lich abgestützte Verbot der Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), wenn die Vorinstanz die vollständige Einreichung der
Akten nicht auf einen vor dem 31. Juli 2013 gelegenen Zeitpunkt datiere.
Dem Grundbuchauszug könne zudem entnommen werden, dass die NAG
Solar GmbH als Dienstbarkeitsberechtigte zum uneingeschränkten Betrieb
der PV-Anlage ermächtigt sei. Grundeigentümerin sei die Näpflin Gebäu-
dehülle AG, die von denselben Personen beherrscht werde wie die NAG
Solar GmbH. Letztere führt weiter aus, dass es zum Erstellen einer PV-
Anlage stets der Zustimmung der Grundeigentümerin bedürfe. Dass deren
Zustimmung vorliegend vorgelegen habe, sei klar gewesen, da die Anlage
ansonsten weder hätte errichtet noch in Betrieb genommen hätte werden
können. Die NAG Solar GmbH habe im Jahr 2013 schliesslich nicht vor-
hersehen können, dass die Rechtslage dahingehend geändert werden
würde, dass der 31. Juli 2013 als Stichtag für eine allfällige KEV-Förderung
festgelegt werde. Dies verletze das Rückwirkungsverbot.
Die Vorinstanz hält dem u.a. entgegen, die Mitwirkungspflicht der Parteien
sei besonders relevant, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes Be-
gehren eingeleitet habe und darin Rechte geltend mache. Dies gelte ge-
rade für Umstände, die einer Partei besser bekannt seien als den Behör-
den. Die Beschwerdeführerin trage die Beweislast für rechtsbegründende
Tatsachen, aus denen sie Ansprüche ableite. Eine einzelfallweise Sachver-
haltsabklärung seitens der Pronovo AG würde im Rahmen des Gesuchver-
fahrens zu einem übermässigen und nicht zu rechtfertigenden Aufwand
führen. Eine Pflicht zur Konsultation des Grundbuchs habe vor diesem Hin-
tergrund nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen,
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die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen darzulegen und habe nun
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Aufgrund der fehlenden Zustim-
mung der Grundeigentümerin sei das Gesuch unvollständig gewesen; erst
nach dem Telefonat am 6. September 2013 sei dieses vollständig gewe-
sen.
3.2 Hinsichtlich des anwendbaren Rechts ist darauf hinzuweisen, dass so-
wohl das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730) als
auch die Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungs-
verordnung, EnFV, SR 730.03) per 1. Januar 2018 in Kraft traten (vgl.
Art. 77 EnG; Art. 109 EnFV). Die rechtlichen Wirkungen eines Erlasses be-
ginnen grundsätzlich mit seinem Inkrafttreten (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 258). Nach Art. 72
Abs. 1 EnG steht denjenigen Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttre-
ten des Energiegesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht
(Art. 7a aEnG) erhalten, diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt
das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen,
soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber ange-
zeigt ist. Er ist allgemein für den Vollzug des EnG und den Erlass von Aus-
führungsbestimmungen zuständig (vgl. Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 EnG).
3.3 Das Übergangsrecht sieht in Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnFV vor, dass bei
PV-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden
und für die bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde
(Art. 72 Abs. 4 EnG), für die Anlagendefinition, die Anlagenkategorien und
für die Berechnung der Vergütung Anhang 1.2 Ziff. 1, 2, 3.1.1, 3.2 und 3.4a
der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS 1999 20) in der
am 1. Januar 2017 geltenden Fassung massgebend sei. Die Übergangs-
bestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, seien nicht an-
wendbar. Die Anwendbarkeit der aEnV hängt in der vorliegenden Fallkonst-
ellation demnach von zwei Voraussetzungen ab, nämlich einerseits der In-
betriebnahme der PV-Anlage bis zum 31. Dezember 2012 und anderer-
seits dem Ausstellen eines Wartelistenbescheids bis zum 31. Juli 2013.
3.4 Diese weiteren Voraussetzungen sind im Folgenden zu prüfen.
3.4.1 Die Inbetriebnahme der streitbetroffenen PV-Anlage erfolgte erwie-
senermassen am 21. Dezember 2012, was der Vertreter der akkreditierten
Inspektionsstelle entsprechend am 27. März 2013 beglaubigte. Diese erste
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in Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnFV statuierte übergangsrechtliche Voraussetzung
ist damit als erfüllt zu betrachten.
3.4.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wartelistenbescheid zu
Recht auf einen nach dem 31. Juli 2013 liegenden Zeitpunkt datiert hat.
Diesbezüglich hält Art. 3g Abs. 2 aEnV ausdrücklich fest, dass als Anmel-
dedatum das Datum gilt, an dem die vollständige Anmeldung der schwei-
zerischen Post übergeben wurde. Ein entsprechender Hinweis war eben-
falls im vorinstanzlichen Antwortschreiben vom 20. Juni 2013 enthalten.
Wann eine Anmeldung als vollständig gilt, ist in Anhang 1.2 Ziff. 5.1 aEnV
geregelt. Laut Bst. d dieser Bestimmung ist die Anmeldung erst dann voll-
ständig, wenn u.a. die Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grund-
eigentümer vorliegt (vgl. dazu unter neuem Recht Art. 21 Abs. 2 EnFV
i.V.m. Anhang 1.2 Ziff. 4.1 Bst. f EnFV). Solange deren Zustimmung nicht
vorliegt, gilt die Anmeldung mit anderen Worten als unvollständig.
3.4.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dem öffentlichkeitswirksamen
Grundbuch hätte die Vorinstanz entnehmen können, dass die NAG Solar
GmbH als Dienstbarkeitsberechtigte zum uneingeschränkten Betrieb der
PV-Anlage ermächtigt sei und die Gesellschaft von denselben Personen
beherrscht werde wie die Näpflin Gebäudehülle AG als Grundeigentüme-
rin. Diese Argumentation impliziert eine entsprechende Abklärungs- bzw.
Untersuchungspflicht seitens der Vorinstanz. Die KEV ist indes als Finanz-
hilfe zu qualifizieren und unterliegt daher den Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Sub-
ventionsgesetz, SuG, SR 616.1; siehe zu dessen Anwendbarkeit Art. 2
SuG sowie dazu ausführlich HETTICH/WALTHER, Rechtsfragen um die kos-
tendeckende Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneuerbaren
Energien, ZBl 112/2011 S. 143 ff., S. 162 ff.). Gemäss Art. 11 SuG werden
Finanzhilfen nur auf Gesuch hin ausgerichtet (Abs. 1), wobei die Gesuch-
stellerin der zuständigen Behörde alle erforderlichen Auskünfte erteilen
muss (Abs. 2). Im Subventionsverfahren steht die Mitwirkung der Gesuch-
stellerin im Zentrum des behördlichen Entscheidungsprozesses (vgl. Urteil
des BVGer B-5438/2014 vom 5. Juli 2016 E. 3.2). Dies setzt eine entspre-
chende Sorgfalts- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellerin beim Ausfüllen
des Gesuchs respektive Anmeldeformulars voraus. Da sie die konkreten
Verhältnisse eines KEV-Projekts am besten kennt und es sich grundsätz-
lich um ein von ihr eingeleitetes Subventionsverfahren handelt, trägt sie die
Verantwortung für die Richtigkeit der selbst gemachten Angaben. An die
Kontrolltätigkeit der Behörde dürfen hingegen nicht allzu hohe Anforderun-
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gen gestellt werden. Sie soll sich grundsätzlich auf die Angaben der Ge-
suchstellerin verlassen können (vgl. Urteil des BVGer B-3608/2009 vom
14. Juli 2010 E. 6.1). Es ist demnach Sache der Gesuchstellerin, die in An-
hang 1.2 Ziff. 5.1 aEnV aufgelisteten Unterlagen – u.a. die in Bst. d ver-
langte Zustimmung der Grundeigentümerin – vollständig beizubringen.
Dies gilt insbesondere auch, weil sie die Vollständigkeit und Korrektheit der
im Formular gemachten Angaben unterschriftlich bestätigte. Die Vorinstanz
musste angesichts dessen sowie des Umstands, dass es sich bei Verfah-
ren betreffend KEV-Fördergeldern um Massenverfahren handelt (vgl. Bot-
schaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision
des Energierechts] und zur Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg
aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» [nachfolgend: Botschaft
Energiestrategie 2050], BBl 2013 7694), weder das Grundbuch konsultie-
ren noch Informationen über die Zeichnungsberechtigungen der NAG So-
lar GmbH und der Näpflin Gebäudehülle AG einholen.
3.4.4 Im Übrigen trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei Ei-
gentümerin des Grundstücks, auf welchem die streitbetroffene PV-Anlage
errichtet wurde, nicht zu, da im Grundbuch die Näpflin Gebäudehülle AG
als Eigentümerin eingetragen ist und es sich dabei um eine von der Be-
schwerdeführerin formell unabhängige juristische Person handelt. Viel-
mehr ist die in Anhang 1.2 Ziff. 5.1 Bst. d niedergelegte Voraussetzung der
Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Ge-
suchseinreichung als formelles Kriterium ausgestaltet, das ohne weitere
Abklärungen seitens der Vorinstanz durch die Gesuchstellerin zu erfüllen
ist. Mit Blick auf die klaren rechtlichen Vorgaben kann die Zustimmung nicht
ohne Weiteres mit einer Dienstbarkeitsberechtigung gleichgesetzt werden,
zumal die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit der Vorinstanz nicht
vor dem 31. Juli 2013 durch die Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht
wurde. Diese vom Verordnungsgeber statuierte Vorgehensweise ist schon
aus Gründen der Praktikabilität im Vollzug des Massenverfahrens geboten
(dazu bereits vorne E. 3.4.3). Dabei wäre es ein Leichtes gewesen, die Zu-
stimmung der Grundeigentümerin beizubringen, gerade wenn die beiden
involvierten juristischen Personen von denselben Gesellschaftern bzw. Ak-
tionären beherrscht werden. Sieht die Beschwerdeführerin trotz des zeit-
nah – und damit ohne Rechtsverzögerung – zur Anmeldung durch die Vo-
rinstanz am 20. Juni 2013 versandten Antwortschreibens von der Einrei-
chung dieses Nachweises ab, hat sie sich die daraus resultierenden
Rechtsfolgen selbst zuzuschreiben (vgl. Urteil des BVGer B-1055/2009
vom 30. April 2010 E.3.3.2). Die Vorinstanz ging jedenfalls zu Recht davon
aus, dass vor dem 31. Juli 2013 keine vollständige Anmeldung vorlag und
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datierte den Wartelistenbescheid zutreffend nicht auf einen davorliegenden
Zeitpunkt.
3.4.5 Die Teilnahme einer PV-Anlage unter neuem Recht setzt laut Art. 19
Abs. 1 EnG voraus, dass es sich um eine Neuanlage handelt. Gemäss
Art. 19 Abs. 3 EnG gelten als Neuanlagen alle Anlagen, die nach dem
1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. dazu auch Bot-
schaft Energiestrategie 2050, BBl 2013 7625, 7671 f.). Dieses Kriterium
vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu erfüllen, da sie die PV-
Anlage am 21. Dezember 2012 in Betrieb nahm. Die Ausrichtung einer
KEV scheidet vorliegend somit aus.
3.4.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Anwendung der vorge-
sehenen Fristen stelle eine übertriebene Härte dar und sei für sie zum da-
maligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen, was das Rückwirkungsver-
bot verletze, ist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu verweisen. Danach stellt die Anwendung des im Zeitpunkt
der Subventionszusprache massgebenden Rechts keine echte, sondern
lediglich eine unechte Rückwirkung im Sinn einer Rückanknüpfung für die
Betroffenen dar und verstösst mithin nicht gegen den Vertrauensschutz
(vgl. Urteile des BVGer A-7036/2018 vom 26. August 2019 E. 4.3.4 und
E. 4.5.4, A-124/2019 vom 2. September 2019 E. 3.4; ferner Urteil des Bun-
desgerichts [BGer] 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.2). Im Schrei-
ben der Swissgrid AG vom 6. September 2013 wurde explizit festgehalten,
dass offen sei, ob und wann das streitbetroffene PV-Anlagen-Projekt von
der Warteliste in die reguläre Förderung übernommen werde. Eine Vertrau-
ensgrundlage stellt dieser Bescheid somit nicht dar (siehe Urteil des BVGer
A-3705/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.6). Im Übrigen bestand bereits bei
der rechtlichen Ausgestaltung der Finanzierung der KEV durch den Netz-
zuschlag – welcher einen Gesamtkostendeckel vorsieht – keine Garantie,
dass jedes Projekt einmal eine Förderung erhalten würde. Dieses Risiko
hätte der Beschwerdeführerin durch die Konsultation des aEnG bewusst
werden können. Es wäre ihr auch unbenommen gewesen, mit dem Bau
der PV-Anlage zuzuwarten und somit die Investition zurückzuhalten, bis sie
einen positiven Entscheid erhalten hätte.
3.4.7 Der Hinweis der Beschwerdeführerin, die Frist zur Inbetriebnahme ab
dem 1. Januar 2013 für Neuanlagen respektive diejenige der Ausstellung
des Wartelistenbescheids bis am 31. Juli 2013 seien jeweils nur um wenige
Tage verpasst worden, ist unbehilflich und ändert nichts am Verfahrens-
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Seite 10
ausgang, weil der Sinn gesetzlicher Fristen gerade darin liegt, klar be-
stimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Dieses Bedürfnis besteht in allen
Bereichen des Rechts und findet sich in positivrechtlicher Ausgestaltung in
vielen Gesetzen, so beispielsweise bei Rechtsmittelfristen. Die mit solch
präzisen Grenzen verbundenen Härten sind denn in der Regel vom Ge-
setzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und insbesondere auch der
Rechtsgleichheit bewusst in Kauf genommen worden und sind entspre-
chend hinzunehmen (BGE 115 V 77 E. 4b; 122 V 256 E. 3c; Urteile des
BVGer A-730/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.1 und A-2760/2019 vom
29. Oktober 2019 E. 3.5).
3.4.8 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz
die einschlägigen Vorschriften nicht überspitzt formalistisch oder gar will-
kürlich angewandt hat. Vielmehr stellte sie zu Recht fest, dass vorliegend
nicht alle Voraussetzungen zur Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
erfüllt sind. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin ist dementsprechend
abzuweisen.
3.5 Hinsichtlich des auf eine Einmalvergütung lautenden Eventualantrags
ist auf Art. 24 Abs. 1 Bst. a EnG hinzuweisen, wonach Betreiber von PV-
Anlagen für neue Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW und
für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen einen
Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen können. Diesen können Betreiber
gemäss Art. 24 Abs. 3 EnG jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn
die neue Anlage oder die erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage nach
dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden ist. Dieses Kriterium
vermag die Beschwerdeführerin nicht zu erfüllen, da sie die PV-Anlage am
21. Dezember 2012 in Betrieb nahm. Auch die in Art. 72 Abs. 3 EnG vor-
gesehene Übergangsbestimmung greift vorliegend nicht, weil sie – gleich
wie bei der Aufnahme ins Einspeisevergütungssystem (vgl. vorne E. 3.4) –
an einen bis zum 31. Juli 2013 erfolgten Wartelistenbescheid geknüpft ist.
Damit ist die Ausrichtung einer Einmalvergütung vorliegend nicht vorgese-
hen und der Eventualantrag ist entsprechend abzuweisen.
3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen
und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 zu bestä-
tigen.
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Seite 11
4.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2’000.– festgesetzt
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädi-
gung zu (vgl. Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE); ebenso wenig hat die
Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4324/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2’000.– festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Basil Cupa
A-4324/2019
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: