B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4331/2017
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-ES).
A-4331/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT) richtete
mit Schreiben vom 1. August 2016 gestützt auf das Abkommen vom
26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spa-
nien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; DBA-ES) ein Er-
suchen um Amtshilfe betreffend A._______ an die Eidgenössische Steuer-
verwaltung (nachfolgend: ESTV). Darin beantragt sie die Übermittlung von
Informationen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. De-
zember 2014.
Zur Begründung erklärt die AT, dass der in Spanien aufgrund Ansässigkeit
steuerpflichtige A._______ dort für sein weltweites Einkommen und Ver-
mögen steuerpflichtig sei. Betreffend diesen Steuerpflichtigen werde in
Spanien eine Steuerprüfung durchgeführt. Nach Informationen, welche
den Steuerprüfern zur Verfügung stünden, habe A._______ Einkommen
aus einer schweizerischen Quelle bezogen. Es bestünden Hinweise, dass
er nicht sein gesamtes im Ausland erzieltes Einkommen in seinen spani-
schen Steuererklärungen angegeben habe. Möglicherweise verberge
A._______ Einkommen und Vermögen in der Schweiz.
Nach Darstellung der AT haben die spanischen Steuerprüfer überdies die
Information erlangt, dass A._______ bei der C._______ AG in der Schweiz
die Konten [mit den IBAN-Nummern] […] hält bzw. hielt.
Vor diesem Hintergrund benötigt die AT nach eigener Darstellung be-
stimmte, im Amtshilfegesuch detailliert bezeichnete Informationen für den
Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014. Dazu zählen na-
mentlich Kontoauszüge zu den genannten, namentlich in Frage 4 des Er-
suchens aufgelisteten fünf Bankkonten. Frage 5 des Amtshilfeersuchens
lautet wie folgt (S. 3 des Amtshilfeersuchens):
“Is Mr. A._______ registered as holder, authorized to manage or beneficial
owner of bank accounts at C._______, other than those listed above? If so,
please provide us with identification details and the relevant bank statements.”
B.
B.a Nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens der Informationsbe-
schaffung und der Information der beschwerdeberechtigten Personen ord-
nete die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit einer an A._______
A-4331/2017
Seite 3
adressierten Schlussverfügung vom 20. Juni 2017 die Übermittlung von bei
der C._______ AG und der Steuerverwaltung des Kantons K._______
edierten Informationen an. Zu den zu übermittelnden Informationen zählen
insbesondere Kontoauszüge zu den im Amtshilfeersuchen mit IBAN-Num-
mern bezeichneten Konten bei der C._______ AG. Gemäss Dispositiv-
Ziff. 2 Bst. e der Schlussverfügung teilt die ESTV der AT ferner als Antwort
auf die hiervor zitierte Frage 5 des Amtshilfeersuchens mit, dass
A._______ nach Angaben der C._______ AG Bevollmächtigter bzw. Zeich-
nungsberechtigter („authorized signatory“) betreffend folgende Kon-
ten/Bankbeziehungen bei dieser Bank war:
– ab dem 12. März 2013: Konto/Bankbeziehung Nr. […] der D._______
[…],
– ab dem 8. Januar 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. […] der
E._______ AG [….],
– ab dem 17. Juni 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. […] der
E._______ AG […],
– ab dem 5. September 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. […] der
F._______ […],
– ab dem 5. September 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. […] der
G._______ […],
– ab dem 5. September 2014: Konto/Bankbeziehung Nr. […] der
H._______ […].
Die ESTV ordnete ferner für die Zeiträume bis Ende 2014, für welche
A._______ gemäss den Angaben der C._______ AG betreffend diese
sechs Konten bevollmächtigt bzw. zeichnungsberechtigt war, die Übermitt-
lung von partiell geschwärzten Auszügen zu diesen Konten an (Dispositiv-
Ziff. 2 Bst. e der Schlussverfügung).
Mit Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung hielt die Vorinstanz zudem fest,
dass ein bei ihr gestellter Antrag A._______s „auf Verweigerung der Amts-
hilfe in Bezug auf die Antwort auf die Frage 5 des Amtshilfegesuches vom
1. August 2016 […] abgewiesen“ werde.
Die Schlussverfügung wurde A._______ am 4. Juli 2017 zugestellt.
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B.b Die ESTV erliess am 20. Juni 2017 auch gegenüber den Gesellschaf-
ten D._______, E._______ AG, F._______, G._______ und H._______ je
eine Schlussverfügung. Damit ordnete sie – jeweils beschränkt auf die
Bankbeziehung(en) der jeweiligen Gesellschaft – (ebenfalls) die amtshilfe-
weise Übermittlung der hiervor (in Bst. B.a) genannten Angaben und Un-
terlagen als Antwort auf Frage 5 des Amtshilfeersuchens der AT an.
Diese Schlussverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
C.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess gegen die an ihn gerich-
tete Schlussverfügung der ESTV vom 20. Juni 2017 mit Eingabe vom
2. August 2017 „Einsprache“ (recte: Beschwerde) beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben. Er stellt das Rechtsbegehren, unter entsprechender
Abänderung des Dispositivs der angefochtenen Schlussverfügung seien
der AT keine Kontoauszüge zu den sechs darin erwähnten, auf die
D._______, die E._______ AG, die F._______, die G._______ und die
H._______ lautenden Konten bei der C._______ AG zu übermitteln.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
E.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Un-
terlagen wird – sofern sie für den Entscheid relevant sind – in den folgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren ist das Bundesgesetz vom 28. Septem-
ber 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshil-
fegesetz, StAhiG, SR 651.1) anwendbar. Allenfalls abweichende Bestim-
mungen des im hier zu beurteilenden Fall anwendbaren DBA-ES gehen
dabei vor (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde gegen die an den Beschwerdeführer adressierte Schlussver-
fügung der ESTV vom 20. Juni 2017 zuständig (vgl. Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] sowie Urteil des BVGer
A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 1.2). Massgebend für das Ver-
fahren vor diesem Gericht ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Voraussetzungen
der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht. Auf das
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet-
zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH
HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1146 ff.;
PIERRE TSCHANNEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014,
§ 30 N. 23), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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2.
Auf das vorliegende Verfahren kommt das DBA-ES in seiner seit dem
24. August 2013 in Kraft stehenden Fassung gemäss dem Protokoll vom
27. Juli 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Königreich Spanien zur Änderung des DBA-ES (AS 2013 2367; im Folgen-
den: Änderungsprotokoll 2011) zur Anwendung. Dies gilt auch für die Amts-
hilfeklausel des DBA-ES, Art. 25bis DBA-ES (Art. 9 Änderungsprotokoll
2011). Diese Amtshilfeklausel findet hinsichtlich der hier interessierenden,
unter Art. 2 DBA-ES fallenden Einkommenssteuern (vgl. hinten E. 5.1) An-
wendung auf Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 be-
ginnen, oder auf Steuern, welche auf Beträgen geschuldet sind, die am
oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden
(Art. 13 Abs. 2 Ziff. iii Änderungsprotokoll 2011).
3.
3.1 Nach Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES tauschen die zuständigen Behör-
den der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus,
„die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unter-
abteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich
erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht“. Der Informationsaustausch ist dabei nicht
durch Art. 1 DBA-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 des Abkom-
mens (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende
Steuern) beschränkt (Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES).
Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe. Der ersuchte Vertragsstaat ist gemäss dieser Vor-
schrift nicht verpflichtet, von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des
einen oder anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), Informationen
zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsver-
fahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können
(Bst. b), oder Informationen zu übermitteln, „die ein Handels-, Geschäfts-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfah-
ren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widersprä-
che“ (Bst. c). Freilich statuiert die Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES vorgehende Vor-
schrift von Art. 25bis Abs. 5 DBA-ES ihrerseits Einschränkungen der in ers-
terer Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflich-
tung. Nach Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES darf der ersuchte Vertragsstaat
nämlich die Leistung von Amtshilfe nicht „nur deshalb ablehnen, weil sich
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die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer be-
vollmächtigten oder beauftragten Person, einem Treuhänder oder einer
Treuhänderin befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer
Person beziehen“. In diesem Zusammenhang räumt Art. 25bis Abs. 5 Satz 2
DBA-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz ein,
die Offenlegung entsprechender Informationen durchzusetzen, sofern dies
zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäss diesem Absatz der Amtshilfebe-
stimmung erforderlich ist.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG dürfen zur Beschaffung von Informatio-
nen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem
Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand
des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten. Dieser Art. 25bis Abs. 3
Bst. a DBA-ES entsprechende Grundsatz wird indessen in Einklang mit
Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES durch Art. 8 Abs. 2 StAhiG eingeschränkt.
Nach letzterer Vorschrift können Informationen, die sich im Besitz einer
Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmäch-
tigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder
die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, verlangt werden,
wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht (vgl. zum
Ganzen auch Urteil des BVGer A-3788/2016 vom 22. September 2016
E. 4).
4.
4.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts vo-
raussichtlich erheblich (vgl. E. 3.1 Abs. 3) gelten Informationen, die für den
ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflich-
tige Person korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des
BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1,
A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.1). Der Verweis auf „voraus-
sichtlich erhebliche“ Informationen in Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES be-
zweckt gemäss Ziff. IV Unterziff. 3 des Protokolls zum DBA-ES, „einen
möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu ge-
währleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu
betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hin-
sichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person un-
wahrscheinlich ist“.
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot
der „fishing expeditions“ stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits-
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prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Han-
delns (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zwingend zu berücksich-
tigen ist (vgl. Urteile des BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016
E. 4.1, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3).
Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich
bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt,
könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Be-
hörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie
erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen
würde. Dem „voraussichtlich“ kommt eine doppelte Bedeutung zu: Zum ei-
nen bezieht es sich darauf, dass der ersuchende Staat die Erheblichkeit
voraussehen und diese dem Amtshilfegesuch zu entnehmen sein
muss (wobei im Einklang mit dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip ver-
mutet wird, dass der ersuchende Staat nach Treu und Glauben handelt
[zu diesem Vertrauensprinzip sogleich E. 4.3]). Zum anderen sind nur sol-
che Informationen zu übermitteln, die voraussichtlich erheblich sind
(vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-1499/2017 vom 3. August 2017
E. 2.4, A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 4.1, A-6666/2014 vom
19. April 2016 E. 2.3).
Die voraussichtliche Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der
Einreichung des Amtshilfegesuches bei vernünftiger Betrachtung die Mög-
lichkeit besteht, dass die verlangten Informationen erheblich sein werden.
Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Erhebung als
nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Infor-
mation erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschlies-
send feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteile des BVGer A-4353/2016
vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016
E. 3.3.2, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Die Rolle des ersuchten
Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt
sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten In-
formationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen
dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet
sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161
E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April
2017 E. 5.2; Urteil des BVGer A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.3.1).
Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begrün-
dung, die verlangten Informationen seien nicht „voraussichtlich erheblich“
im Sinne von Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES, nur verweigern, wenn ein
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Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchen-
den Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint
(vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Feb-
ruar 2017 E. 2.2, A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2). In letzterem
Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen,
welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen
und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind
(vgl. Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom
5. Juli 2017 E. 2.3.2, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2).
4.2
4.2.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt (soweit hier interessierend) als be-
troffene Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informa-
tionen verlangt werden (nicht relevant ist vorliegend der in dieser Bestim-
mung in ihrer seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verankerte Be-
griff der betroffenen Person beim spontanen Informationsaustausch).
Die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersu-
chen betroffen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016
gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift (AS 2013 231) unzulässig.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es in gewissen Konstel-
lationen unumgänglich ist, auch über Personen Informationen zu erteilen,
deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. So
hat das Bundesgericht den Begriff der betroffenen Person im Zusammen-
hang mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der zuletzt erwähnten Fassung massge-
blich davon abhängig gemacht, ob die ersuchten Informationen für die
Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraus-
sichtlich erheblich sein können (materielle Auslegung des Begriffs „be-
troffene Person“; vgl. BGE 142 II 69 E. 3.2, 141 II 436 E. 4.5). Dabei können
gemäss dieser Judikatur insbesondere die konkreten Verhältnisse einer
Gesellschaft, an welcher ein im ersuchenden Staat Steuerpflichtiger wirt-
schaftlich berechtigt ist, für dessen Besteuerung relevant sein (BGE 141 II
436 E. 4.6).
In BGE 142 II 69 E. 3.2 hat das Bundesgericht zu einer Konstellation, bei
welcher die im ersuchenden Staat steuerpflichtige betroffene Person Al-
leinaktionärin einer von ihr gegründeten Gesellschaft im ersuchten Staat
war, festgehalten, dass die mit dem Amtshilfegesuch verlangten Informati-
onen über diese Gesellschaft für die Besteuerung der Aktionärin im ersu-
chenden Staat voraussichtlich erheblich sind. Zur Begründung führte das
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Bundesgericht aus, dass diese Informationen (insbesondere solche über
die Gesellschaftsaktivitäten, die Zahl der Angestellten und die Räumlich-
keiten der Gesellschaft) dazu geeignet seien, zu eruieren, ob die Gesell-
schaft über eine reelle Existenz verfüge oder nicht.
In seinem Urteil 2C_216/2015 vom 8. November 2015 kam das Bundesge-
richt sodann zum Schluss, dass im konkreten Fall gestützt auf eine mit
Art. 25bis DBA-ES vergleichbare Amtshilfeklausel zu zwei Konten einer im
ersuchenden Staat nicht steuerpflichtigen Gesellschaft mit Sitz in der
Schweiz, betreffend welche die im ersuchenden Staat steuerpflichtigen be-
troffenen Personen gemeinsam bevollmächtigt waren, amtshilfeweise In-
formationen zu übermitteln sind. Die Informationen zu diesen Konten seien
im abkommensrechtlichen Sinne als voraussichtlich erheblich zu qualifizie-
ren, weil eine der beiden im ersuchenden Staat steuerpflichtigen betroffe-
nen Personen im relevanten Zeitraum an der Gesellschaft mit Sitz in der
Schweiz beteiligt gewesen sei und diese Person zusammen mit der weite-
ren im ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person über eine Vollmacht für
die Konten verfügt habe (vgl. E. 4.2 des Urteils [zu Art. 28 des Abkommens
vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuer-
flucht, SR 0.672.934.91]).
Gemäss der genannten Rechtsprechung ist der in Art. 4 Abs. 3 StAhiG in
der erwähnten, bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung enthaltene Be-
griff der von einem Ersuchen nicht betroffenen Person restriktiv zu hand-
haben (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Zu schwärzen sind gemäss dieser
Rechtsprechung nur die Namen von Personen, namentlich von Bankmitar-
beitenden, die in keinem Zusammenhang mit dem Amtshilfegesuch stehen
(„sans lien avec la demande d'assistance“; BGE 142 II 161 E. 4.6.2) bzw.
deren Namen rein zufällig in den zu übermittelnden Dokumenten auftau-
chen („fruit d'un pur hasard“; Urteil des BVGer A-4157/2016 vom 15. März
2017 E. 3.5.1.3).
4.2.2 Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehen-
den Fassung ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche
nicht betroffene Personen sind, unzulässig, „wenn diese Informationen für
die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraus-
sichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die
nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an
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Seite 11
der Übermittlung der Informationen überwiegen“. In der Botschaft des Bun-
desrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des
Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersa-
chen und zu seiner Umsetzung (Änderung des Steueramtshilfegesetzes)
wird zu dieser Revision von Art. 4 Abs. 3 StAhiG ausgeführt, dass es um
die Verschriftlichung der bestehenden Praxis der ESTV gehen soll und da-
mit vor allem Personen geschützt werden sollen, die zufällig in den weiter-
zuleitenden Dokumenten auftauchen (BBl 2015 5585 ff., 5623; vgl. zum
Ganzen Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom
5. Juli 2017 E. 5.2, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.1).
4.2.3 Wird die Anonymisierung von Daten zu einzelnen Personen verlangt,
die in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Kontounterlagen
enthalten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei
den in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um unbetei-
ligte Dritte. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts in solchen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück,
das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im
Einzelnen darzulegen, weshalb das Dokument im ausländischen Verfahren
nicht erheblich sein kann (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer
A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.2, A-5506/2015 vom 31. Oktober
2016 E. 12.2.6, A-6530/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.4).
4.3 Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – ausser
bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusam-
menhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre
public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und
Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.,
128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer
A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3, A-5390/2013 vom 6. Januar
2014 E. 5.2.2). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts
im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher
Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann
(vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1;
Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli
2017 E. 3.2, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.3).
4.4 Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Perso-
nen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt hat und der
ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-171/2017,
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A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3, A-4353/2016 vom
27. Februar 2017 E. 3.3, A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 6). Im
Bereich der Amtshilfe nach dem DBA-ES statuiert Art. 25bis Abs. 2 DBA-ES
selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen
ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
„nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Ver-
waltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Ent-
scheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in [Art. 25bis] Absatz 1 [DBA-ES]
genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die
Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen
in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung of-
fenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertrags-
staat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn sol-
che Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke
verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden
Staats dieser anderen Verwendung zustimmt.“
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 4.3) kann
grundsätzlich angenommen werden, dass sich ein durch einen Staatsver-
trag mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz verbundener ersuchen-
der Staat an das Prinzip der Spezialität hält (vgl. Urteile des BVGer
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3,
A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3).
5.
5.1 Das vorliegende Amtshilfegesuch betrifft die spanischen Einkommens-
steuern der Jahre 2011 bis 2014 (vgl. dazu S. 3 des Gesuches, wo unter
der Rubrik „Taxes and years under examination in Spain“ von „Individual
Income Tax year 2011, 2012, 2013 and 2014“ die Rede ist). Hingegen ver-
langt die AT keine Informationen zur korrekten Erhebung von Vermögens-
steuern. Letzteres gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerde-
führer nach der Darstellung im Amtshilfeersuchen in Spanien zur Entrich-
tung von Steuern auf dem Vermögen verpflichtet gewesen ist und er mög-
licherweise Vermögenswerte in der Schweiz versteckt haben soll (vgl. zu
einer ähnlichen Konstellation Urteil des BVGer A-4992/2016 vom 29. No-
vember 2016 E. 8).
5.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich einzig gegen die Anordnung
der amtshilfeweisen Übermittlung der in der angefochtenen Schlussverfü-
gung genannten Unterlagen zu den sechs Konten der D._______, der
E._______ AG, der F._______, der G._______ und der H._______. Zu
Recht wird dabei nicht geltend gemacht, dass das Ersuchen der AT vom
A-4331/2017
Seite 13
1. August 2016 den inhaltlichen Anforderungen, denen ein Amtshilfege-
such zu genügen hat, nicht gerecht werde (vgl. zu diesen Anforderungen
Ziff. IV Unterziff. 2 des Protokolls zum DBA-ES [in der Fassung gemäss
Art. 12 Ziff. 2 des Änderungsprotokolls 2011]; diese Abkommensregelung
geht Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor [vgl. Urteil des BVGer A-3788/2016 vom
22. September 2016 E. 6]).
Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kontoauszüge
zu den erwähnten sechs Konten der D._______, der E._______ AG, der
F._______, der G._______ und der H._______ nicht als im abkommens-
rechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich zu qualifizieren seien. Im Ein-
zelnen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, er sei bei der
E._______ AG in J._______ angestellt und lediglich in dieser Funktion so-
wie im Rahmen seiner Tätigkeit für die I._______-Gruppe betreffend diese
Konten zeichnungsberechtigt gewesen. Die Zeichnungsberechtigungen
seien ihm nur erteilt worden, weil die C._______ AG eine in der Schweiz
wohnhafte Person als Zeichnungsberechtigten verlangt habe. Überdies sei
er nicht einzelzeichnungsberechtigt gewesen. Er habe weder wirtschaftli-
ches Eigentum noch eine Beteiligung an den fünf Gesellschaften der
I._______-Gruppe gehabt. Vielmehr habe er lediglich von der E._______
AG einen Lohn bezogen. Die Lohnbuchhaltung der letzteren Gesellschaft
sei extern durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht,
dass die fraglichen Kontounterlagen zu den Konten der Gesellschaften der
I._______-Gruppe unter diesen Umständen für seine Besteuerung in Spa-
nien irrelevant sind. Einzig von Interesse für die Überprüfung seiner Steu-
ererklärungen in Spanien sei, was er als Angestellter der E._______ AG
verdient habe. Mit der Offenlegung seiner privaten Konten und den dies-
bezüglichen Details könne bereits hinreichend kontrolliert werden, ob er
sein Einkommen (und Vermögen) in Spanien korrekt angegeben habe.
5.3
5.3.1 Im vorliegenden Amtshilfeersuchen der AT werden genügende Ver-
dachtsmomente dargetan, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in
der massgebenden Zeitspanne in der Schweiz erzieltes Einkommen, das
in Spanien der Einkommenssteuer unterliegt, in letzterem Staat zu Unrecht
nicht deklariert hat. Zwar erklärt der Beschwerdeführer sinngemäss, er
habe die Nummern der auf ihn lautenden Konten bei der C._______ AG
den spanischen Steuerbehörden gemeldet (vgl. Beschwerde, S. 2). Mit die-
ser nicht näher substantiierten Behauptung weckt der Beschwerdeführer
jedoch keine ernsthaften Zweifel an der – gemäss dem völkerrechtlichen
Vertrauensprinzip (vgl. E. 4.3) grundsätzlich bindenden – Darstellung im
A-4331/2017
Seite 14
Amtshilfeersuchen, wonach beim Beschwerdeführer keine näheren Anga-
ben zu diesen Konten erhältlich gemacht werden konnten.
Angesichts des Umstandes, dass die AT im Zusammenhang mit dem er-
wähnten, möglicherweise in Spanien zu Unrecht unversteuert gebliebenen
Einkommen bestimmte, auf den Beschwerdeführer lautende Konten bei ei-
ner konkreten Bank (C._______ AG) nennt, erscheint die im Amtshilfeer-
suchen figurierende Frage nach allfälligen weiteren Konten bei dieser
Bank, betreffend welche der Beschwerdeführer über eine Vollmacht bzw.
Zeichnungsberechtigung verfügte, nicht als unzulässige Beweisausfor-
schung. Denn aufgrund des Verdachts, dass der Beschwerdeführer auf ei-
genen Konten bei der C._______ AG in Spanien unrichtigerweise unver-
steuert gebliebenes Einkommen vereinnahmt hat, liegt auch der Verdacht
nahe, dass er aus anderen Konten bei dieser Bank, betreffend welche er
(nur) bevollmächtigt war, im ersuchenden Staat zu Unrecht unversteuert
gebliebenes Einkommen bezogen hat. Die AT hat mit ihrer genannten
Frage im Amtshilfeersuchen sinngemäss letzteren Verdacht geäussert.
Ebenfalls sinngemäss hat die AT mit dieser Frage zudem erklärt, dass Aus-
züge zu Konten, betreffend welche der Beschwerdeführer eine Vollmacht
besass, in seinem Fall (soweit die Zeitspanne des Bestehens der Vollmacht
betreffend) für die korrekte Umsetzung des spanischen Einkommenssteu-
errechts erforderlich sind. Diese nach dem völkerrechtlichen Vertrauens-
prinzip (vgl. E. 4.3) grundsätzlich bindende Erklärung vermochte der Be-
schwerdeführer mit seinen hiervor (E. 5.2) erwähnten Vorbringen nicht zu
entkräften.
Bei der gegebenen Sachlage erscheinen die (noch) streitbetroffenen Bank-
unterlagen zu den sechs Konten von Gesellschaften der I._______-Gruppe
als notwendig, um die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers in
Spanien sicherzustellen. Der Einwand, es handle sich nicht um im abkom-
mensrechtlichen Sinne voraussichtlich erhebliche Informationen, verfängt
somit nicht. Daran kann auch nichts ändern, dass in der bisherigen Recht-
sprechung zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen – soweit ersicht-
lich – nur Konstellationen zu beurteilen waren, bei welchen die hinsichtlich
Konten einer schweizerischen Gesellschaft bevollmächtigten, im ersu-
chenden Staat steuerpflichtigen Personen (mitunter als Alleinaktionäre) an
der jeweiligen Gesellschaft beteiligt waren (vgl. dazu E. 4.2.1). Entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Meinung ist für die voraussichtliche Er-
heblichkeit der in Frage stehenden Kontoauszüge weder eine Beteiligung
noch wirtschaftliches Eigentum des Beschwerdeführers an den Gesell-
schaften der I._______-Gruppe erforderlich.
A-4331/2017
Seite 15
5.3.2 Es kann hier offen bleiben, ob die nicht näher substantiierte Behaup-
tung des Beschwerdeführers, er habe nur zusammen mit einer weiteren
zeichnungsberechtigten Person auf die sechs Konten von I._______-Grup-
pengesellschaften zugreifen können, zutrifft. Selbst wenn dies der Fall
wäre, wären die hier interessierenden Unterlagen zu diesen Konten näm-
lich von der Frage der AT nach Auszügen zu Konten, in Bezug auf welche
der Beschwerdeführer bevollmächtigt war, mitumfasst. Zudem liesse sich
allein aus dem (allfälligen) Umstand, dass der Beschwerdeführer betref-
fend diese Konten nur kollektiv zeichnungsberechtigt war, nicht ableiten,
dass ein Zusammenhang zwischen den in Kontoauszügen zu diesen Bank-
verbindungen enthaltenen Angaben und der in Spanien durchgeführten
Untersuchung gegen den Beschwerdeführer als unwahrscheinlich er-
scheint. Denn eine kollektive Zeichnungsberechtigung würde nicht per se
bedeuten, dass der Beschwerdeführer diese Konten von vornherein nicht
dazu hätte verwenden können, dem spanischen Fiskus verborgen geblie-
benes Einkommen zu vereinnahmen. Ob eine kollektive Zeichnungsbe-
rechtigung bestand und ob gegebenenfalls die nebst dem Beschwerdefüh-
rer zeichnungsberechtigte Person an einer solchen Nutzung dieser Konten
mitgewirkt hat, ist nicht im vorliegenden Amtshilfeverfahren zu klären
(vgl. zur Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraussichtli-
chen Erheblichkeit vorn E. 4.1 Abs. 4).
Keine Rolle spielt im Übrigen, ob im Falle des Bestehens einer kollektiven
Zeichnungsberechtigung die mit dem Beschwerdeführer kollektiv zeich-
nungsberechtigte Person im ersuchenden Staat ebenfalls steuerpflichtig
gewesen ist. Selbst wenn dies zu verneinen wäre und es sich insofern folg-
lich anders als bei der vom Bundesgericht mit Urteil 2C_216/2015 vom
8. November 2015 gewürdigten Konstellation (vgl. vorn E. 4.2.1) verhalten
würde, bliebe die für die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers in
Spanien relevante Frage zu klären, ob die sechs Konten von Gesellschaf-
ten der I._______-Gruppe im Zusammenhang mit einer allfälligen unver-
steuerten Vereinnahmung von Einkommen durch den Beschwerdeführer
genutzt wurden. Diese Frage wäre – sofern die weiteren Voraussetzungen
der Amtshilfe erfüllt sein sollten – vom ersuchenden Staat unter Heranzie-
hung der streitbetroffenen Kontoauszüge zu beantworten.
5.4 Der Beschwerdeführer macht zwar auch geltend, die AT habe keinen
hinreichenden Steuerhinterziehungsverdacht dargetan (vgl. Beschwerde,
S. 2). Dieses Vorbringen ist jedoch nicht stichhaltig. Zum einen ist gemäss
dem Gesagten (insbesondere mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrau-
A-4331/2017
Seite 16
ensprinzip) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer möglicher-
weise die sechs in der angefochtenen Schlussverfügung genannten Kon-
ten von Gesellschaften der I._______-Gruppe dazu verwendet hat, um Ein-
kommen in Spanien zu Unrecht unversteuert zu lassen (vgl. E. 5.3). Zum
anderen ist darauf hinzuweisen, dass Amtshilfe nach Art. 25bis DBA-ES (oh-
nehin) keinen Verdacht auf einen Steuerbetrug oder einen anderen Steu-
erstraftatbestand voraussetzt (vgl. Urteil des BVGer A-6600/2013 vom
11. Februar 2014 E. 5.2; GIOVANNI MOLO, Die neue Trennungslinie bei der
Amtshilfe in Steuersachen. Das Verbot der fishing expeditions und die for-
mellen Anforderungen an das Gesuch, in: ASA 80, S. 143 ff., 151; STEFAN
OESTERHELT, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, in:
Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 79). Ausreichend ist es (für das Erfor-
dernis der voraussichtlichen Erheblichkeit), dass die verlangten Informati-
onen für die korrekte Besteuerung des Beschwerdeführers in Spanien not-
wendig sind (vgl. E. 4.1). Letzteres ist – wie aufgezeigt (E. 5.3) – der Fall.
5.5 Der Beschwerdeführer behauptet, die AT hätte anstelle der streitbe-
troffenen Bankunterlagen Bestätigungen der in Frage stehenden Gesell-
schaften der I._______-Gruppe verlangen können, wonach er keine ande-
ren Zahlungen als die Lohnzahlungen der E._______ AG erhalten habe.
Indessen kann aus dieser Behauptung nichts zugunsten des Beschwerde-
führers abgeleitet werden:
Zwar müssen Amtshilfemassnahmen aufgrund des Verhältnismässigkeits-
prinzips (vgl. E. 4.1 Abs. 2) ihrem Zweck entsprechen und zu ihm in einem
ausgewogenen Verhältnis stehen, indem sie nicht über das hinausgehen,
was zu seiner Erreichung notwendig ist. Freilich ist die Beantwortung der
Frage, welche Beweise zur Erhärtung eines Verdachts der zu Unrecht un-
terbliebenen Versteuerung erforderlich sind, bei internationalen Amtshilfe-
verfahren grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlas-
sen. Im Allgemeinen ist der ersuchte Staat gar nicht in der Lage, diese
Frage zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 7.2.2). Der Um-
stand, dass vorliegend allenfalls die Möglichkeit der Einholung von Bestä-
tigungen der vom Beschwerdeführer genannten Art besteht, lässt deshalb
die von der ESTV beabsichtigte Übermittlung der Auszüge zu den sechs
Konten von Gesellschaften der I._______-Gruppe nicht als unverhältnis-
mässig erscheinen.
5.6 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die streitbetroffenen Bank-
auszüge seien streng vertraulich (vgl. Beschwerde, S. 1). Er legt freilich
nicht näher dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Unterlagen
A-4331/2017
Seite 17
noch als vertraulich zu betrachten sein sollten, obschon sich die Inhaberin-
nen der betreffenden Konten nicht mittels Anfechtung der an sie gerichte-
ten Schlussverfügungen gegen die amtshilfeweise Übermittlung dieser
Auszüge gewehrt haben (vgl. vorn Bst. B.b). Es kommt hinzu, dass diese
Kontoinhaberinnen bzw. die fünf Gesellschaften der I._______-Gruppe ge-
mäss der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016
gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift (AS 2013 231) infolge der vo-
raussichtlichen Erheblichkeit der Kontoauszüge für die Besteuerung des
Beschwerdeführers in Spanien als vom Amtshilfeersuchen betroffene Per-
sonen zu qualifizieren sind (vgl. E. 4.2.1). Zudem hat die ESTV einzelne
Passagen in den zur Übermittlung vorgesehenen Auszügen zu den fragli-
chen sechs Konten geschwärzt und es ist weder erkennbar noch in der
erforderlichen Weise (vgl. E. 4.2.3) dargelegt, dass die übrigen Teile dieser
Dokumente im Falle der Leistung von Amtshilfe unkenntlich zu machende
Angaben zu Personen enthalten, die bloss zufällig in diesen Unterlagen
auftauchen.
Eine Weiterleitung der fraglichen Informationen aufgrund ihrer voraussicht-
lichen Erheblichkeit für die Besteuerung des Beschwerdeführers erscheint
auch mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der seit dem 1. Januar 2017 in Kraft ste-
henden Fassung dieser Vorschrift (vgl. E. 4.2.2) vereinbar, selbst wenn be-
rechtigte Geheimhaltungsinteressen von im Sinne dieser Vorschrift nicht
betroffenen Personen angenommen würden. Weil praxisgemäss davon
ausgegangen werden kann, dass sich die spanischen Behörden an das
Spezialitätsprinzip halten werden (vgl. E. 4.4), und die Informationen in
Spanien gemäss Art. 25bis Abs. 2 DBA-ES ebenso geheim zu halten sind
wie die aufgrund des innerstaatlichen spanischen Rechts beschafften In-
formationen (vgl. zum Spezialitätsprinzip und zur Geheimhaltungspflicht
auch Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Schlussverfügung), ist nämlich
davon auszugehen, dass solche allfälligen Geheimhaltungsinteressen das
Interesse Spaniens an der Übermittlung der Kontoauszüge nicht überwie-
gen würden.
6.
Es wird weder geltend gemacht noch ist erkennbar, dass eine dem spani-
schen Recht entsprechende Besteuerung, wie sie die AT mit ihrem Amts-
hilfegesuch – namentlich mit der hier interessierenden Frage nach Auszü-
gen zu Konten von anderen Personen als dem Beschwerdeführer – und
den hier streitbetroffenen Informationen anstrebt, dem DBA-ES wider-
spricht (vgl. zu dieser Voraussetzung der Amtshilfeleistung den hiervor [in
E. 3.1 Abs. 1] zitierten letzten Passus von Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES).
A-4331/2017
Seite 18
Vorliegend kann sodann nicht mit Recht geltend gemacht werden, dass die
gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Unterla-
gen zu den Konten von Gesellschaften der I._______-Gruppe nach dem
schweizerischen Recht nicht hätten beschafft werden können und deshalb
nach Art. 25bis Abs. 3 Bst. a und/oder b DBA-ES nicht zu übermitteln sind.
Die ESTV verfügt nämlich aufgrund von Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 StAhiG über die Befugnis, von der Bank
C._______ AG die Herausgabe von Informationen zu verlangen, welche –
wie die vorliegend streitbetroffenen Kontoauszüge – das Erfordernis der
voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen. Diese Befugnis ist weder durch
das Bankgeheimnis von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und
Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) noch durch eine andere
Vorschrift des internen Rechts einschränkt (vgl. [zu Art. 28 DBA-F]
BGE 142 II 161 E. 4.5.2 am Ende; siehe ferner Urteil des BVGer
A-3788/2016 vom 22. September 2016 E. 12). Der Übermittlung der streit-
betroffenen Bankinformationen an die AT steht auch Art. 25bis Abs. 3 Bst. c
DBA-ES nicht entgegen, da diese Vorschrift in der vorliegenden Konstella-
tion gemäss Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES nicht greift (vgl. E. 3.1).
7.
Nach dem Gesagten erscheinen die Voraussetzungen für die Leistung der
gemäss der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe,
soweit diese (noch) im Streit liegt, als erfüllt.
Die angefochtene Schlussverfügung ist demzufolge – soweit hier materiell
zu überprüfen – zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ab-
zuweisen.
8.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die auf Fr. 3'000.- festzuset-
zenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario).
A-4331/2017
Seite 19
9.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeuten-
den Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) handelt (Art. 83 Bst. h,
Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4331/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
A-4331/2017
Seite 21
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: