B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4348/2012
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch und Anspruch auf
berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. Juli 2012).
A-4348/2012
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Sachverhalt:
A.
Der (…) 1963 geborene tschechische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: der Versicherte) lebt in Tschechien. In den Jahren 2000 bis
2011 war er verschiedentlich in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete
dabei während insgesamt 105 Monaten Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Er ist ge-
lernter "Schiffsmaschinist" bzw. Schiffsmechaniker und hat diese Funktion
mehrere Jahre berufsmässig ausgeübt. Zuletzt arbeitete er als "techni-
scher Assistent" auf dem Rheinkursschiff "[…]". Am 22. August 2009 erlitt
er einen Arbeitsunfall.
B.
Am 14. Juni 2010 ging das vom Versicherten am 7. Juni 2010 ausgefüllte
Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung ("berufliche Integration/Rente") bei der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) ein (act. IVSTA 1).
C.
Mit Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
vom 20. Januar 2011 wurde dem Versicherten für die Unfallrestfolgen ab
dem 1. Februar 2011 eine Invalidenrente für die Beeinträchtigung der Er-
werbsfähigkeit von 13% zugesprochen. Aufgrund der ärztlichen Beurtei-
lung wurde ausserdem eine Integritätsentschädigung von 10% zugespro-
chen (act. IVSTA 15).
D.
Mit Anfrage vom 28. Juni 2011 fragte die Sektion Leistungsgesuche II den
Arzt der IV-Stelle an, welche medizinischen Unterlagen für die abschlies-
sende Beurteilung zusätzlich eingeholt werden müssten (act. IVSTA 23).
Mit Antwortschreiben vom 19. Juli 2011 verlangte Dr. B._______ vom
ärztlichen Dienst der IVSTA einen aktuellen orthopädischen Bericht. Unter
Hinweis auf ein Schreiben des Versicherten vom 10. Februar 2011 wurde
zudem die Anforderung eines psychiatrischen Berichts verlangt
(act. IVSTA 24).
E.
Nach Sichtung der vom Beschwerdeführer eingereichten bzw. von der
IVSTA eingeforderten Unterlagen gab Dr. B._______ am 5. Dezember
2011 eine (erste) medizinische Stellungnahme zum vorliegenden Fall ab
(act. IVSTA 43):
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Seite 3
Weder der umfassende Bericht der Sozialversicherung noch das Formu-
lar E 213 erwähne eine psychiatrische Diagnose, so dass die Angaben
des Versicherten bezüglich seines psychiatrischen Zustands als Befind-
lichkeitsstörung, nicht aber als für die Arbeitsfähigkeit relevante psychiat-
rische Erkrankung zu betrachten seien. Das Einholen eines psychiatri-
schen Berichts erübrige sich somit. Mit Blick auf die ihm vorliegenden
medizinischen Akten, namentlich in Übereinstimmung mit dem von
Dr. med. C._______ im Auftrag der tschechischen Sozialversicherung er-
statteten umfassenden "Gutachten über die Invalidität" vom 28. Juli 2011
(act. IVSTA 31, 69), komme er zum Schluss, dass beim Versicherten in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schiffsmechaniker bzw.
-techniker seit dem 29. Juni 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 40% beste-
he. Nach wie vor zu 100% arbeitsfähig sei der Versicherte hingegen in
körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeiten, sitzend
und/oder mit Positionenwechsel, in den Bereichen Industrie (nicht qualifi-
zierter Arbeiter/Hilfsarbeiter in einem[r] Werk/Fabrik/Produktionsstätte),
allgemeine und persönliche Dienstleistungen (Museumswächter, Park-
wächter) sowie im Verwaltungs- und Bürobereich (einfache Tätigkeiten
ohne spezielle Qualifikationserfordernisse wie Registrieren, Klassieren,
Archivieren, Empfang/Rezeption, Telefonvermittlung/Telefonist, Datener-
fassung/Scannage). Dasselbe gelte in Bezug auf körperlich leichte Tätig-
keiten in den Bereichen Grosshandel (kleine Lieferungen mit einem Fahr-
zeug, Verkauf auf dem Korrespondenzweg/via Telefon/Internet) und De-
tailhandel (Verkäufer allgemein, Reparatur von Kleingeräten/Haushalts-
artikeln, Kassierer, Billetverkäufer). Verweistätigkeiten mit längeren Geh-
strecken, mit schwerem Heben und Tragen sowie mit häufigem Nieder-
knien/Aufstehen seien langfristig dagegen ungeeignet.
F.
Am 9. Januar 2012 führte die IVSTA einen Einkommensvergleich durch
(act. IVSTA 45). Dieser ergab, dass der Versicherte bei vollschichtiger
Ausübung einer gemäss vorgenannter Stellungnahme von Dr. B._______
zumutbaren Verweistätigkeit eine gesundheitlich bedingte Erwerbsein-
busse von 12% (= Invaliditätsgrad) erleiden würde.
G.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 bat die IVSTA Dr. B._______ um Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab Unfalldatum bzw. für
den Zeitraum vom 22. August 2009 bis 29. Juni 2011.
A-4348/2012
Seite 4
H.
In der entsprechenden Stellungnahme vom 28. Januar 2012 (act. IVSTA
55) teilte Dr. B._______ der IVSTA mit, seine Einschätzung einer (lang-
andauernden) 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten gemäss Stel-
lungnahme vom 5. Dezember 2011 gelte grundsätzlich auch für den Zeit-
raum vom 22. August 2009 bis 29. Juni 2011. Vom 22. August 2009 bis
31. Oktober 2009 (Unfall) sowie vom 8. Januar 2010 bis 31. März 2010
(Rehabilitation nach Tibiaosteotomie) habe freilich (vorübergehend) eine
volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden.
I.
Daraufhin stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom
11. Juni 2012 (act. IVSTA 66) die Abweisung seines Leistungsbegehrens
betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente in Aussicht.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Erwerbseinbusse
bzw. der Invaliditätsgrad des Versicherten liege bei 12%. Anspruch auf
berufliche Massnahmen (Umschulung) bestehe jedoch nur, wenn die
dauernde, invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse in einer zumutbaren Tä-
tigkeit mindestens 20% betrage. Für den Anspruch auf eine Invalidenren-
te sei ferner ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% vorausgesetzt.
J.
Hiergegen brachte der Versicherte mit Schreiben vom 6. Juli 2012
(act. IVSTA 68) seine Einwendungen vor und beantragte (sinngemäss),
ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen sowie ein Anspruch auf berufli-
che Massnahmen zuzuerkennen.
Er machte geltend, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SU-
VA) habe ihn für den Zeitraum vom 26. August 2009 bis 31. Januar 2011
als zu 100% arbeits- und erwerbsunfähig qualifiziert, und zwar sowohl in
seiner bisherigen Tätigkeit als Schiffsmechaniker und -techniker als auch
in Verweistätigkeiten. Dasselbe gelte gemäss dem Unfallversicherer "[…]"
für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 26. August 2011. Im Weiteren
habe ihn die tschechische Sozialversicherung mit Gutachten vom 28. Juli
2011 als zu 40% und mit Gutachten vom 25. Juni 2012 sogar als zu 50%
"invalid" befunden.
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Seite 5
K.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 (act. IVSTA 70) wies die IVSTA (nachfol-
gend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren des Versicherten vom 7. Juni
2010 mangels anspruchsbegründender Invalidität ab.
In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 11. Juni 2012 führte sie zur Be-
gründung aus, Anspruch auf berufliche Massnahmen (Umschulung) be-
stehe nur, wenn die dauernde, invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse in
einer zumutbaren Verweistätigkeit mindestens 20% betrage. Für den An-
spruch auf eine Invalidenrente sei sodann eine dauernde Erwerbseinbus-
se bzw. ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% vorausgesetzt. Vorlie-
gend betrage die Erwerbseinbusse jedoch lediglich 12%. Dieser Wert er-
gebe sich, wenn der Versicherte eine körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeit sitzend und/oder mit Positionenwechsel (z.B. in den Bereichen
Industrie [nicht qualifizierter Arbeiter/Hilfsarbeiter], allgemeine und per-
sönliche Dienstleistungen [Museumswächter, Parkwächter] oder im Ver-
waltungs- und Bürobereich [einfache Tätigkeiten ohne spezielle Qualifika-
tionserfordernisse wie Registrieren, Klassieren, Archivieren, Empfang/Re-
zeption, Telefonvermittlung/Telefonist, Datenerfassung/Scannage]) oder
eine körperlich leichte Tätigkeit sitzend und/oder mit Positionenwechsel
(z.B. in den Bereichen Grosshandel [kleine Lieferungen mit einem Fahr-
zeug, Verkauf auf dem Korrespondenzweg/via Telefon/Internet] oder De-
tailhandel [Verkäufer allgemein, Reparatur von Kleingeräten/Haushalts-
artikeln, Kassierer, Billetverkäufer]) vollschichtig ausübe, was ihm jeden-
falls seit dem 1. April 2010 zumutbar sei. Insofern der Beschwerdeführer
im Übrigen geltend mache, die tschechische Sozialversicherung habe
ihm eine "bleibende vollständige Invalidität basierend auf einer Arbeitsun-
fähigkeit von 50%" zuerkannt, sei er darauf hinzuweisen, dass Entscheide
ausländischer Behörden für die schweizerische Invalidenversicherung
nicht bindend seien.
L.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwer-
deführer) mit Eingabe vom 20. August 2012 (act. BVGer 1) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Zusprechung einer Invalidenrente so-
wie die Anerkennung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen.
Zur Begründung führt er erneut an, nach Einschätzung der Ärztin der
tschechischen Sozialversicherung im "Gutachten über die Invalidität" vom
25. Juni 2012 (Beilagen act. BVGer 1) sei er seit dem 28. Mai 2012 zu
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Seite 6
50% "invalid". Bei einem solchen Invaliditätsgrad sei ein Anspruch auf ei-
ne Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen gegeben. Falls die-
ses tschechische Gutachten für die schweizerische Invalidenversicherung
nicht verbindlich sein sollte, sei (sinngemäss eventualiter) eine ärztliche
Begutachtung in der Schweiz durchzuführen. Es sei jedenfalls nicht
sachgerecht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ledig-
lich auf den SUVA-Kreisarztbericht von Dr. med. D._______ vom
20. Oktober 2010 (Beilagen act. BVGer 1) abstelle. Sein Gesundheitszu-
stand habe sich seither nämlich weiter verschlechtert.
Neben dem zwar schon im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten
(s. Bst. H), offenbar aber erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren
erstmals eingereichten (zweiten) "Gutachten über die Invalidität" (vgl. das
erste solche Gutachten der tschechischen Sozialversicherung vom
28. Juli 2011 [act. IVSTA 31, 69]) und dem erwähnten SUVA-
Kreisarztbericht lag der Beschwerde (u.a.) auch ein Arztbericht von
Dr. med. E._______ vom 28. Mai 2012 (Beilagen act. BVGer 1) bei.
M.
Dr. B._______ vom ärztlichen Dienst der IVSTA gab auf entsprechende
Aufforderung hin mit Datum vom 22. Oktober 2012 folgende Stellung-
nahme zu den genannten, mit der Beschwerde neu eingereichten, medi-
zinischen Unterlagen ab (act. IVSTA 75):
Im Arztbericht von Dr. E._______ vom 18. Mai 2012 (recte: 28. Mai 2012)
werde zusätzlich zur bekannten Pathologie an beiden Kniegelenken eine
schwerwiegende beidseitige Coxarthrose mit dadurch bedingter schmerz-
hafter Flexionsstellung der Hüftgelenke diagnostiziert. Allerdings sei nur
schwer nachvollziehbar, wie sich in so kurzer Zeit eine erhebliche Arthro-
se der Hüftgelenke habe einstellen können, nachdem nur zehn Monate
vorher, anlässlich der Begutachtung durch die Ärztin der tschechischen
Sozialversicherung am 28. Juli 2011, noch keinerlei Anzeichen für eine
solche Problematik vorgelegen hätten. Ein Röntgenbefund, der die Cox-
arthrose bestätigen würde, liege im Übrigen nicht vor. Was das tschechi-
sche Gutachten vom 5. September 2012 (recte: 25. Juni 2012) betreffe,
so sei dieses in Abwesenheit des Beschwerdeführers nur anhand der
medizinischen Akten erstellt worden. Die zwei orthopädischen Diagnosen,
d.h. der Status nach Valgisationsosteotomie beidseits wegen Varusgo-
narthrose und die bilaterale Coxarthrose, würden darin übernommen.
Aufgrund der zusätzlichen Pathologie an den Hüftgelenken (Coxarthrose
mit Flexionsstellung) erhöhe die Ärztin der tschechischen Sozialversiche-
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Seite 7
rung den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von bisher
(gemäss tschechischem Gutachten vom 28. Juli 2011) 40% auf nunmehr
50% seit der Diagnose der Flexionsstellung durch Dr. E._______ am
28. Mai 2012. Diese Einschätzung beziehe sich auf die bisherige Tätigkeit
des Beschwerdeführers als Schiffsmechaniker bzw. -techniker. Weiter
werde im Gutachten vom 25. Juni 2012 ausgeführt, dass der Beschwer-
deführer fähig sei, "eine ständige Erwerbstätigkeit nur mit wesentlich klei-
neren Ansprüchen auf die körperliche Fähigkeit" auszuüben. Diese For-
mulierung sei dahingehend zu interpretieren, dass körperlich belastende
Tätigkeiten, insbesondere solche, mit denen längeres Gehen sowie das
Heben und Tragen von Lasten verbunden sei, dem Beschwerdeführer
nicht zumutbar seien. Ferner werde im fraglichen Gutachten festgestellt,
dass der Beschwerdeführer "mit bestimmten Massnahmen fähig [sei], in
geeigneten Professionen auch weiterhin zu arbeiten". Insgesamt sei das
Gutachten vom 25. Juni 2012 demnach so zu verstehen, dass in leidens-
angepassten Tätigkeiten weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.
Unter Berücksichtigung der neu diagnostizierten bilateralen Coxarthrose
– von der er trotz der angesprochenen Unklarheiten ausgehe – ergebe
sich im Vergleich zu seinen Stellungnahmen vom 5. Dezember 2011 und
28. Januar 2012 folgende Änderung: Neu sei beim Beschwerdeführer in
der bisherigen Tätigkeit als Schiffsmechaniker bzw. -techniker ab Datum
des Arztberichts vom 18. Mai 2012 (recte: 28. Mai 2012) von einer Ar-
beitsunfähigkeit von 50% (statt wie bisher 40%) auszugehen. Nach wie
vor vollschichtig zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten, sitzend
und/oder mit Positionenwechsel, in den Bereichen Grosshandel (Verkauf
auf dem Korrespondenzweg/via Telefon/Internet) und Detailhandel (Ver-
käufer allgemein, Reparatur von Kleingeräten/Haushaltsartikeln, Kassie-
rer, Billetverkäufer) sowie körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
ohne spezielle Qualifikation in der Verwaltung oder im Bürobereich (Re-
gistrieren, Klassieren, Archivieren, Empfang/Rezeption, Telefonvermitt-
lung/Telefonist, Datenerfassung/Scannage).
N.
Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012 (act. BVGer 6) beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Stand-
punkt, die letzte Beurteilung von Dr. B._______, wonach sich die Arbeits-
unfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit ab
dem 18. Mai 2012 (recte: 28. Mai 2012) von 40% auf 50% erhöht habe,
ändere an der im Einkommensvergleich vom 9. Januar 2012 berechneten
Erwerbseinbusse von 12% nichts. Durch eine Erhöhung der Arbeitsunfä-
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Seite 8
higkeit in der angestammten Tätigkeit würden nämlich weder das Validen-
einkommen noch die Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten und damit das
Invalideneinkommen tangiert.
O.
In seiner Replik vom 26. November 2012 (act. BVGer 11) macht der Be-
schwerdeführer – ähnlich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit
Einwendung vom 6. Juli 2012 (s. Bst. H) – geltend, die SUVA habe ihn für
den Zeitraum vom 26. August 2009 bis 31. Januar 2011 gestützt auf die
vorliegenden ärztlichen Berichte als zu 100% arbeitsunfähig qualifiziert;
ebenso die "[…]" für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 26. August
2011. Die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des IVSTA-Arztes
Dr. B._______ in dessen letzter Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 sei
vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Zudem stelle sich die Fra-
ge, ob ein Arzt der IVSTA überhaupt eine objektive medizinische Beurtei-
lung abgeben könne bzw. nicht vielmehr befangen sei.
P.
In der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 7. Januar 2013
(act. BVGer 13) teilt der Beschwerdeführer zudem mit, dass er von der
SUVA eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 407.-- beziehe,
welche sich als zu tief erweise. Die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Schiffsmechaniker bzw. "technischer Assistent" im Bereich der Schiff-
fahrt sei bei der Berechnung des Valideneinkommens vom Anforderungs-
niveau her in die Kategorie 2 ("Verrichtung selbständiger und qualifizierter
Arbeiten") oder zumindest in die Kategorie 3 ("Berufs- und Fachkenntnis-
se vorausgesetzt") der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturer-
hebung 2008 (LSE 2008) einzuordnen. Was den Wirtschaftszweig betref-
fe, sei entweder die Sparte 50–52 "Handel; Reparatur" oder die Sparte 61
"Schifffahrt" der LSE 2008 einschlägig. Schliesslich beantrage er (sinn-
gemäss), es sei ihm eine Integritätsentschädigung bzw. eine Genug-
tuungsleistung ("Abfindungszahlung für die Verminderung der gesell-
schaftlichen Geltung") zuzusprechen.
Q.
In ihrer Duplik vom 7. Januar 2013 (act. BVGer 14) führt die Vorinstanz
aus, dass sich Dr. B._______ aufgrund der ausführlichen medizinischen
Dokumentation im vorliegenden Fall ein deutliches Bild von den gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers habe verschaffen
können und insgesamt schlüssige Aussagen hinsichtlich dessen verblei-
bender Arbeitsfähigkeit getroffen habe. Weiter sei der Beschwerdeführer
A-4348/2012
Seite 9
darauf hinzuweisen, dass nach schweizerischem Recht der Invaliditäts-
grad nicht zwingend mit dem ärztlich festgestellten Grad der Arbeitsunfä-
higkeit übereinstimme. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der
Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012 verwiesen.
R.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 (act. BVGer 16) teilte die Vorinstanz
mit, von der (unaufgefordert eingereichten) Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 7. Januar 2013 Kenntnis genommen zu haben. Sie weise in die-
sem Zusammenhang darauf hin, dass das IVG (SR 831.20) das Institut
der Integritätsentschädigung, wie es im UVG (SR 832.20) verankert sei,
nicht kenne. Einer "Abfindungszahlung" oder Genugtuung könne daher
nicht entsprochen werden. Ferner beziehe sich die vom Beschwerdefüh-
rer als zu niedrig gerügte Invalidenrente in der Höhe von Fr. 407.-- auf
Leistungen der Unfallversicherung und bilde daher (sinngemäss) nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, das die Inva-
lidenversicherung betreffe. Sie halte daher an ihren mit Vernehmlassung
vom 22. Oktober 2012 sowie Duplik vom 7. Januar 2013 gestellten Anträ-
gen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird weiter – soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG, Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG und Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vor-
instanz. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), und in Sozialversiche-
rungssachen nicht das ATSG (SR 830.1) zur Anwendung gelangt (Art. 3
Bst. dbis VwVG). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 59 ATSG) und hat diese
frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
A-4348/2012
Seite 10
Auf die Beschwerde ist daher – mit nachfolgender Einschränkung (E. 1.2)
– einzutreten.
1.2 Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren strittig war. Rechtspositionen, über
welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nach richti-
ger Gesetzesauslegung auch nicht hätte entscheiden müssen, sind aus
Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu
beurteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 130 V 501 E. 1.1; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-623/2012 vom 28. April 2014 E. 1.2).
In seiner (unaufgefordert eingereichten) Eingabe vom 7. Januar 2013 be-
antragt der Beschwerdeführer, ihm sei eine Integritätsentschädigung bzw.
eine Genugtuung ("Abfindungszahlung für die Verminderung der gesell-
schaftlichen Geltung") zuzusprechen. Darauf ist nach dem Vorstehenden
schon deshalb nicht einzutreten, weil das vorliegende Verfahren die Inva-
lidenversicherung betrifft, welche weder das Institut der Integritätsent-
schädigung noch jenes der Genugtuung kennt; solche Forderungen wa-
ren denn auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids.
1.3 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-4348/2012 wurde daher auf A-4348/2012 geändert.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt. Er findet sein Korrelat
insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
A-4348/2012
Seite 11
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
2.4 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gut-
heissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten
entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst. Es kann sich aber
auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung beschränken und
die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen
(vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, N 3.191 und 3.195). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann das Gericht etwa von der Einholung eines Gerichtsgutachtens ab-
sehen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn (zumin-
dest) eine entscheidwesentliche Frage im Verwaltungsverfahren vollstän-
dig ungeklärt geblieben ist oder lediglich eine Klarstellung, Präzisierung
oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
3.
Im Folgenden ist vorab festzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegen-
den Verfahren zur Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Tschechien, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen
Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnhaf-
ten Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
A-4348/2012
Seite 12
grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehöri-
gen dieses Staates.
3.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwend-
baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen – was vorliegend der Fall ist –, richtet sich die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der
innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Entspre-
chend bestimmt sich der fragliche Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen bzw. eine Rente der schweizerischen Invaliden-
versicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht.
3.3 In tatsächlicher Hinsicht stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
132 V 215 E. 3.1.1, 129 V 1 E. 1.2). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitli-
cher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hat-
ten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsan-
spruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; BGE 130 V 445).
Daher ist vorliegend grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des
IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV, SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision [AS 2007 5129 und
AS 2007 5155]) abzustellen. Soweit Ansprüche ab dem 1. Januar 2012
zu prüfen sind, sind – soweit einschlägig – in zeitlicher Hinsicht ausser-
dem die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am
1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-
Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV
in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beachten.
A-4348/2012
Seite 13
4.
Weiter sind die zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist und beim Eintritt der Invalidität
während mindestens drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet hat
(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2.2 Der Begriff der Invalidität ist nach dem Vorstehenden nicht nach
dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern
nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
(BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbe-
reich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten
nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern –
wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(sog. Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig
und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be-
hinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgeleg-
ten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE
110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen
Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem
A-4348/2012
Seite 14
Gericht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli
2013 E. 4.4, C-4190/2010 vom 10. Januar 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Trotzdem sind die rechtsanwendenden Behörden auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Ver-
fügung gestellt haben. Aufgabe der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4).
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, und ein solcher auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% berechtigt zu einer Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und – was auf den Beschwerde-
führer zutrifft – Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), denen
bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird,
wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V
29 E. 1). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be-
handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu-
mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom-
men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse
im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Va-
liden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V
A-4348/2012
Seite 15
174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). Der Rentenanspruch entsteht frühes-
tens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis-
tungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1
ATSG).
4.3.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens wird in der Regel am zu-
letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent-
wicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Ein Abweichen von diesem
Regelfall kommt erst dann in Frage, wenn – unter anderem – der tatsäch-
lich erzielte Verdienst deutlich (mindestens um 5%) unter dem branchen-
üblichen Tabellenlohn gemäss der LSE liegt (vgl. zu dieser sog. Paralleli-
sierung der Vergleichseinkommen: BGE 135 V 297 E. 6.1.1 ff. und 134 V
322 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1363/2012 vom
13. Mai 2014 E. 9.1 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Ge-
sundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtspre-
chung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss
der LSE heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-1363/2012 vom 13. Mai 2014 E. 9.2
mit Hinweisen).
4.3.4 Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbe-
messung in jedem Einzelfall je selbstständig vorzunehmen. Keinesfalls
dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme
des Invaliditätsgrads des Unfallversicherers bzw. der IV-Stelle begnügen
(BGE 126 V 288 E. 2d). Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom
13. Januar 2004 (publiziert in AHI 2004 S. 186) und BGE 131 V 362 ent-
faltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem
Unfallversicherer grundsätzlich keine Bindungswirkung; dasselbe gilt
auch in umgekehrter Richtung (BGE 133 V 549 E. 6; zum Ganzen: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-3277/2012 vom 20. Mai 2014 E. 4.5.2).
5.
5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
A-4348/2012
Seite 16
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei-
den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizini-
sche These abstellt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3669/2012 vom 26. Mai 2014 E. 4.5). Auch folgt aus dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (und der unter E. 3.1.2 festgestellten Anwen-
dung des schweizerischen Rechts), dass für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden oder Ärzte
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn besteht (vgl. BGE 130 V
253 E. 2.4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a; AHI-Praxis 1996 S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2).
5.2 Bezüglich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (BGE 134 V
231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Indes kann auch auf Stellung-
nahmen des RAD oder der ärztlichen Dienste nur abgestellt werden,
wenn sie den dargestellten allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
A-4348/2012
Seite 17
an einen ärztlichen Bericht genügen. Zudem müssen solche Ärztinnen
und Ärzte über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachli-
chen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009
vom 26. Januar 2010 E. 2.1 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person
persönlich untersucht wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
6.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis
2011 unbestrittenermassen während insgesamt 105 Monaten Beiträge an
die AHV/IV entrichtet. Die zeitliche Voraussetzung für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente ist demnach erfüllt (E. 4.1). Strittig und zu
prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers vom 7. Juni 2010 betreffend berufliche Massnahmen
und Invalidenrente zu Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität
abgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Vorinstanz habe den
(rechtserheblichen) medizinischen Sachverhalt unrichtig festgestellt
(vgl. E. 2.1). Nach Einschätzung der Ärztin der tschechischen Sozialver-
sicherung in deren "Gutachten über die Invalidität" vom 25. Juni 2012 sei
er nämlich seit dem 28. Mai 2012 zu 50% "invalid". Weiter habe ihn die
SUVA für den Zeitraum vom 26. August 2009 bis 31. Januar 2011 als zu
100% arbeits- und erwerbsunfähig qualifiziert, und zwar sowohl in der
bisherigen Tätigkeit als Schiffsmechaniker bzw. -techniker als auch in
Verweistätigkeiten. Dasselbe gelte gemäss dem Unfallversicherer "[…]"
für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 26. August 2011. Jedenfalls
könne unter diesen Umständen die vorinstanzliche Annahme in der ange-
fochtenen Verfügung, er sei in Verweistätigkeiten zu 100% arbeitsfähig,
sachverhaltlich nicht als nachgewiesen bzw. überwiegend wahrscheinlich
gelten (vgl. E. 2.3).
6.1 Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf
hinzuweisen, dass die Invaliditätsbemessung (nach dem hier einzig an-
wendbaren schweizerischen Recht [E. 3.1.2]) nicht den Ärzten obliegt.
Der Invaliditätsgrad ist vielmehr von der Verwaltung und im Beschwerde-
fall vom Gericht nach wirtschaftlichen und rechtlichen Grundsätzen zu
ermitteln. Aufgabe der Ärzte ist es dagegen, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
A-4348/2012
Seite 18
lich welcher Tätigkeiten die versicherte Person noch arbeitsfähig bzw. ar-
beitsunfähig ist (E. 4.2.2). Folglich ist bezüglich jener vorliegenden Arzt-
berichte, in denen – wie im vorgebrachten tschechischen "Gutachten über
die Invalidität" vom 25. Juni 2012 – ausdrücklich oder sinngemäss von ei-
ner "Invalidität" des Beschwerdeführers die Rede ist, festzuhalten, dass
es sich dabei von vornherein nicht um eine hier massgebliche "Invalidität"
im schweizerischen Rechtssinn handeln kann, sondern nur (aber immer-
hin) um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung (E. 5.1) zu berück-
sichtigende Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
aus ärztlicher bzw. medizinischer Sicht.
6.2 Weiter ist zu bemerken, dass die Invaliditätsschätzungen der Unfall-
versicherer für die Invalidenversicherung grundsätzlich keine Bindungs-
wirkung entfalten. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Inva-
liditätsbemessung in jedem Einzelfall je selbstständig vorzunehmen (vgl.
E. 4.3.4). Der Beschwerdeführer kann daher vorliegend aus den entspre-
chenden Angaben der SUVA und der "[…]" nichts Entscheidendes zu sei-
nen Gunsten ableiten.
6.3 Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer allenfalls
von der tschechischen Sozialversicherung bereits eine IV-Rente bezieht
oder nicht. Denn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
besteht keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer
Behörden bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (E. 5.1). Viel-
mehr unterstehen die aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie
grundsätzlich alle im Recht liegenden Akten, der freien Beweiswürdigung
(E. 5.1).
6.4 Zu prüfen bleibt, ob anderweitig eine unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen (medizinischen) Sachverhalts vorliegt
(vgl. E. 2.1).
6.4.1 Hinsichtlich der aktenkundigen somatischen Beschwerden stellt sich
die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in Verweistätigkeiten nicht eingeschränkt sei
(vgl. E. 2.3, 3.1.3). Sie beruft sich dabei im Wesentlichen auf die Stel-
lungnahme von Dr. B._______ vom 22. Oktober 2012 (act. IVSTA 75).
Dieser weist darin zunächst darauf hin, dass im Arztbericht von
Dr. E._______ vom 18. Mai 2012 (recte: 28. Mai 2012) zusätzlich zur be-
kannten Pathologie an beiden Kniegelenken eine schwerwiegende beid-
seitige Coxarthrose mit dadurch bedingter schmerzhafter Flexionsstellung
A-4348/2012
Seite 19
der Hüftgelenke beim Beschwerdeführer diagnostiziert werde. Allerdings
sei nur schwer nachvollziehbar, wie sich in so kurzer Zeit eine erhebliche
Arthrose der Hüftgelenke habe einstellen können, nachdem nur zehn
Monate vorher, anlässlich der Begutachtung durch die Ärztin der tsche-
chischen Sozialversicherung am 28. Juli 2011, noch keinerlei Anzeichen
für eine solche Problematik vorgelegen hätten. Ein Röntgenbefund, der
die beiden Coxarthrosen bestätigen würde, liege zudem nicht vor. Trotz
dieser Unklarheiten wolle er die im genannten Bericht von Dr. E._______
diagnostizierte und im (zweiten) tschechischen "Gutachten über die Inva-
lidität" vom 25. Juni 2012 übernommene bilaterale Coxarthrose bei seiner
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers jedoch berück-
sichtigen. Er komme daher zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer
(neu) ab Datum des Berichts von Dr. E._______ vom 18. Mai 2012 (recte:
28. Mai 2012) von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% (statt wie bisher
40%) in der bisherigen Tätigkeit als Schiffsmechaniker bzw. -techniker
auszugehen sei. Verweistätigkeiten seien jedoch nach wie vor vollschich-
tig zumutbar.
6.4.1.1 Die Stellungnahme von Dr. B._______ vermag mit Blick auf die
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht zu
überzeugen, so dass vorliegend nicht darauf abgestellt werden darf
(vgl. E. 5.2 f.). Aufgrund der aktuellen Aktenlage – insbesondere ohne
aussagekräftige Röntgenbilder – ist nicht nachvollziehbar, wie
Dr. B._______ das Ausmass der Gelenkspaltverschmälerungen bei den
beiden Coxarthrosen zuverlässig einschätzen und korrekt in die üblichen
Stadien geringfügig, mässig oder schwer einteilen will. Ferner kann bei
der vorliegenden Aktenlage auch keine verlässliche Aussage darüber ge-
troffen werden, ob die Coxarthrosen mittels einer konservativen Therapie
behandelt werden sollen oder ob mittels einem beidseitigen endoprotheti-
schen Hüftgelenksersatz allenfalls eine massgebliche Beschwerdeab-
nahme und eine entsprechende Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht
werden kann.
6.4.1.2 Im Übrigen erweisen sich das (erste) tschechische "Gutachten
über die Invalidität" vom 28. Juli 2011 sowie der SUVA-Kreisarztbericht
vom 20. Oktober 2010 vorliegend schon deshalb nicht als aussagekräftig,
weil darin die Diagnose der beidseitigen Coxarthrose überhaupt nicht
aufgelistet ist und demgemäss bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
auch nicht berücksichtigt werden konnte. Betreffend den fraglichen SU-
VA-Kreisarztbericht ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die SUVA
darin die Beschwerden an der Wirbelsäule und am linken Knie als unfall-
A-4348/2012
Seite 20
fremd eingestuft hat. Der Kreisarzt hat in seiner versicherungsmedizini-
schen Beurteilung sinngemäss ausgeführt, die Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in Bezug auf die Leiden an der Wirbelsäule sei auf-
grund fehlender Bildgebung nur eingeschränkt beurteilbar. Er habe sich
bei der entsprechenden Beurteilung lediglich an der klinischen Situation
orientiert. Eine korrekte Beurteilung in Kenntnis der Vorakten kann aber
nur erfolgen, wenn diese Vorakten auch vorliegen und ausgewertet wer-
den können, was bezüglich der Beschwerden an der Wirbelsäule jedoch
nicht der Fall ist.
6.4.1.3 Mit Blick auf die somatischen Beschwerden kann als Zwischener-
gebnis somit festgehalten werden, dass weder für die Rückenbeschwer-
den noch für die beiden Coxarthrosen die relevanten Röntgenbilder in
den Akten vorhanden oder in Auftrag gegeben worden sind. Eine zuver-
lässige ärztliche Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen ist daher
nicht möglich.
6.4.2 Hinsichtlich der psychischen Beschwerden hält Dr. B._______ im
Schreiben vom 19. Juli 2011 (act. IVSTA 24) zunächst fest, der Be-
schwerdeführer mache in seinem Schreiben vom 10. Februar 2011 gel-
tend, "er sei psychisch noch schlimmer dran als körperlich". Psychiatri-
sche Berichte, welche psychische Beschwerden belegen würden, lägen
indes nicht bei den Akten. Es sei daher ein aktueller psychiatrischer Be-
richt einzuholen.
Das von Dr. B._______ erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers be-
findet sich zwar nicht bei den eingereichten Vorakten der IVSTA und kann
deshalb nicht beurteilt werden. Ausserdem stellt sich Dr. B._______ in der
Stellungnahme vom 5. Dezember 2011 letztlich doch auf den Standpunkt,
die Einholung eines psychiatrischen Berichts erübrige sich, zumal weder
im (ersten) Bericht der tschechischen Sozialversicherung noch im Formu-
lar E 213 eine psychische Problematik erwähnt sei, und die Angaben des
Beschwerdeführers bezüglich seines psychischen Zustands daher als Be-
findlichkeitsstörung und nicht als für die Arbeitsfähigkeit relevante psychi-
atrische Erkrankung zu betrachten seien. Dazu ist indes zu bemerken,
dass es sich bei Dr. B._______ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie
handelt. Er verfügt somit nicht über die von der Rechtsprechung im Ein-
zelfall geforderten fachlichen Qualifikationen, um eine zuverlässige Ein-
schätzung zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers abgeben
zu können (vgl. E. 5.3). Ausserdem hat der Beschwerdeführer psychische
Probleme nicht nur im angeblichen (nicht aktenkundigen) Schreiben vom
A-4348/2012
Seite 21
10. Februar 2011 geltend gemacht, sondern auch in der (aktenkundigen)
Eingabe vom 6. Juli 2012 (act. IVSTA 68). Er weist dort auf "andauernde
Schmerzen der Knie und Hüften, durch Schmerzen unterbrochener
Schlaf, Abhängigkeit von Medikamenten gegen Schmerzen, psychische
Verfassungen [wohl: Beschwerden] und grauenhafte Gedanken bei dem
sich langsam verschlechternden Gesundheitszustand" hin. Daher und
aufgrund des multiplen Beschwerdebildes kann eine zusätzliche psychi-
sche Beeinträchtigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus-
geschlossen werden. Ob beim Beschwerdeführer eine relevante psychi-
sche Beeinträchtigung vorliegt, ist durch den Facharzt für Psychiatrie ab-
zuklären.
6.4.3 Da nach dem Vorstehenden der medizinische Sachverhalt bzw. die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht als rechtsgenügend (mit
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
[E. 2.3]) festgestellt gelten kann und sich aus den Akten verschiedenarti-
ge, teilweise ineinander übergreifende psychische und physische Be-
schwerdebilder ergeben, erweist sich vorliegend die Durchführung einer
polydisziplinären Begutachtung in orthopädischer, radiologischer und
psychiatrischer Hinsicht in der Schweiz als notwendig. Die Fachgutachter
werden dabei auch dazu Stellung nehmen müssen, welche Verweistätig-
keiten dem Beschwerdeführer allenfalls noch zumutbar sind.
Da entscheidwesentliche Fragen im Verfahren vor der Vorinstanz unge-
klärt geblieben sind, rechtfertigt es sich vorliegend, die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung
des Beschwerdeführers in der Schweiz veranlasse und anschliessend
neu in der Sache verfüge (vgl. E. 2.4). Nach Vorliegen der Ergebnisse
dieser Begutachtung hat die Vorinstanz gegebenenfalls ergänzende Ab-
klärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in die Wege zu leiten und einen neuen Einkommensver-
gleich durchzuführen.
7.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden:
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in
A-4348/2012
Seite 22
der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da eine
Rückweisung zu neuem Entscheid praxisgemäss als volles Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Be-
schwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist ihm nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind als
Bundesbehörde ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
7.2 Da dem obsiegenden, berufsmässig nicht vertretenen Beschwerde-
führer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, und er denn
auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist von der Zusprechung
einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-4348/2012
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – insofern gutge-
heissen, als die Verfügung vom 16. Juli 2012 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter poly-
disziplinärer Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz über
den Leistungsanspruch im Sinn der Erwägungen neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer
einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird ihm nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.
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Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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