Abtei lung I
A-4351/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einfuhr Bahnwagen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4351/2008
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG hat zwischen dem 26. April 2001 und dem 6. April
2004 mietweise 26 Eisenbahnwagen von der B._______, Paris, zur
Steigerung der Transportkapazität von Betonzuschlagstoffen für den
Lötschberg-Basistunnel ab der Materialbewirtschaftungsstelle Raron
nach Steg übernommen.
B.
Die Zolluntersuchungsstelle Sion der Zollkreisdirektion Genf beschlag-
nahmte am 18. Mai 2005 16 Eisenbahnwagen beim Lötschberg-
Basistunnel Süd in Raron als Zollpfand. Am 19. April 2007 leistete die
A._______AG eine Kaution von Fr. 50'000.--. Eine gleiche Kaution
leistete die B._______ am 30. April 2007, worauf die beschlagnahmten
Eisenbahnwagen am 9. Mai 2007 freigegeben wurden. Am 12. Juni
2007 verfügte die Zolluntersuchungsstelle Sion gegenüber der
A._______AG einen Nachbezug der auf den 26 Eisenbahnwagen
lastenden Einfuhrabgaben von insgesamt Fr. 182'642.85 (Zoll und
Mehrwertsteuer).
C.
Am 13. Juli 2007 liess die A._______AG bei der Oberzolldirektion
(OZD) Beschwerde gegen die Nachbezugsverfügung mit der
Begründung erheben, sie sei nicht steuerpflichtig. Die OZD wies die
Beschwerde am 28. Mai 2008 ab und begründete, die A._______AG
sei zollmelde- wie auch zollzahlungspflichtig; sie habe die
Eisenbahnfahrzeuge zu Unrecht im ausweislosen Zwischenabferti-
gungsverfahren eingeführt. Die Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von
Gegenständen habe gegenüber der Steuer auf dem Umsatz im Inland
einen durchaus selbständigen Charakter; sie ergänze mithin die
Steuer auf Umsätzen im Inland.
D.
Die A._______AG (Beschwerdeführerin) liess gegen den Entscheid
der OZD am 27. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichen mit den Begehren, der Entscheid der OZD
vom 28. Mai 2008 sei aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin
geleistete Kaution von Fr. 50'000.— sei zurückzuerstatten; das
Verfahren sei einstweilen bis zur Abklärung durch die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) zu sistieren. Sie begründete ihre
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Beschwerde damit, dass allein die C._______AG als Warenführerin
und die B._______ als Auftraggeberin zollmelde- und
zollzahlungspflichtig seien und die Beschwerdeführerin aus diesem
Grund auch für die aus der Einfuhr allenfalls resultierende Mehr-
wertsteuer nicht abgabepflichtig sei. Sie habe die 26 Eisenbahnwagen
von der B._______ gemietet. Selbst bei Vorliegen der Zollmelde- und
Zollzahlungspflicht habe die Beschwerdeführerin Mehrwertsteuern im
Umfang von Fr. 949'701.--, und davon Fr. 554'096.-- für die Miete von
Bahnwagen, bereits abgeführt. Der Beschwerdeentscheid übersehe
ausserdem, dass für die Beschwerdeführerin – soweit sie überhaupt
der Mehrwertsteuer unterstehe – im Sinn einer Sonderregelung eine
reduzierte Mehrwertsteuerpflicht gelte.
E.
Die OZD nahm am 20. August 2008 Stellung mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei als
Auftraggeberin ebenfalls zollzahlungspflichtig. Damit ergebe sich auch
die Steuerpflicht bei der Einfuhr. Die von der Beschwerdeführerin
angerufene Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft
regle nicht die Erhebung der Steuer auf der Einfuhr von Gegen-
ständen, sondern die Steuer auf Umsätzen im Inland. Die
Bestimmungen über die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen
enthielten keine Norm, welche unter bestimmten Voraussetzungen
eine Befreiung der im Ausland gemieteten und eingeführten
Eisenbahnwagen vorsehe.
F.
Am 5. Dezember 2008 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die
weitere Sistierung des Verfahrens.
Soweit entscheidrelevant, wird das Bundesverwaltungsgericht im
Rahmen der Erwägungen auf weitere Begründungen der Parteien
eingehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
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SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das
Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt –
nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Be-
schwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten.
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu
diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG
nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten
Frist abgeschlossen. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb der
(alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG,
AS 42 287 und BS 6 465] sowie der Verordnung vom 10. Juli 1926
zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG
umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr
über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetz-
lichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt,
wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9
Abs. 1 aZG). Die Zollzahlungspflicht entsteht mit Bestätigung der
Annahme der Zolldeklaration (Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35
aZG) und liegt dem Zollmeldepflichtigen, den übrigen in Art. 9 aZG
genannten Personen, sowie demjenigen ob, für dessen Rechnung die
Ware eingeführt worden ist (Art. 13 Abs. 1 aZG).
Der Gesetzgeber zog den Kreis der Zollzahlungspflichtigen somit weit.
Dadurch soll die Einbringlichkeit der Abgabenforderung erleichtert
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.199/2004 vom 15. No-
vember 2004 E. 2.1.3; BGE 107 Ib 198 E. 6a; BGE 89 I 542 E. 4;
Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom
9. Februar 1981 [ZRK 1979-261]), deren Erfolg insbesondere dann
gefährdet ist, wenn die Forderung der Zollbehörde infolge fehlender
internationaler Rechtshilfe in Fiskalsachen im Ausland nicht zwangs-
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vollstreckt werden kann. Greift die Zollbehörde vorab auf den
inländischen Zollzahlungspflichtigen, kann dieser seine auf Zivilrecht
gründende Rückgriffsforderung im Ausland verfolgen. Auftraggeberin
im Sinn von Art. 9 Abs. 1 aZG ist zunächst die Vertragspartei, welche
mit dem Warenführer den Frachtvertrag (Art. 440 ff. des Obligationen-
rechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) abschliesst oder den
Spediteur mit der Warenversendung betraut (Art. 439 OR). Ausserdem
gilt als Auftraggeber jede Person, welche den Warentransport
tatsächlich veranlasst (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom
10. Mai 2004 E. 3.3.2; BGE 89 I 542 E. 4; unveröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Dezember 1972 i.S. Sch.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.1).
Ob der inländische Mieter die Warenbewegung auch dann tatsächlich
veranlasst, wenn seine Tätigkeit sich auf den blossen Vertrags-
abschluss mit dem ausländischen Vermieter beschränkt, kann
dahingestellt bleiben, denn nach zutreffender Auslegung von
Art. 13 Abs. 1 aZG erfolgt die Wareneinfuhr auf seine Rechnung.
Umgekehrt haftet der ausländische Vermieter im selben Masse, weil
die Ware auf seine Rechnung ausgeführt bzw. in die Schweiz
eingeführt wird. Beide Personen sind daher zollzahlungspflichtig.
Dieser Schluss ist sowohl vom Sinn des Gesetzes als auch von der
Interessenlage der Beteiligten her geboten: im Interesse der
Vollstreckung der Zollabgabe ist der Kreis der Zahlungspflichtigen in
dem Sinn weit zu ziehen, als die an der Erfüllung des der
Warenbewegung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts wirtschaftlich
interessierten Personen für die Zollabgaben haften (vgl. BGE 110 Ib
306 E. 2; BGE 107 Ib 198 E. 6b bezüglich eines Veräusserungs-
geschäfts; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3044/2008 vom
20. Juni 2008 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 8. Oktober 1998 [ZRK
1998-002] E. 6a/aa). Zusammenfassend ergibt sich, dass im inter-
nationalen Distanzgeschäft der ausländische Vermieter und der
inländische Mieter einer Ware als Personen gelten, für deren Rech-
nung die Ware aus- bzw. eingeführt wird.
2.2 Die schweizerische Mehrwertsteuer ist nach dem Modell einer
allgemeinen Konsum- oder Verbrauchsteuer ausgestaltet (BGE 123 II
295 E. 5a; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das
schweizerische Recht, Bern 1999, S. 13, 23 f.; MARKUS REICH,
Grundzüge der Mehrwertsteuerordnung in der Schweiz und in der EU,
in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 5/1995, S. 329 ff.). Das Steuergut
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der Mehrwertsteuer ist der Endverbrauch. Eine solche Steuer erfasst
den Konsum von Waren und Dienstleistungen grundsätzlich
umfassend. Allerdings werden die Verbraucher aus Praktikabilitäts-
gründen nicht direkt besteuert. Der Fiskus hält sich vielmehr an den
Unternehmer, der die steuerbaren Umsätze erzielt. Die Unternehmer
entlasten sich von der ihnen überwälzten Steuer mit dem
Vorsteuerabzug und belasten die von ihnen abgelieferte Steuer ihren
Abnehmern über den Preis, bis schliesslich der Endverbraucher die
gesamte Steuerlast zu tragen hat (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.1.1, A-1349/2006 vom
22. Mai 2007 E. 2.1). Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission [SRK] vom 19. April 2004, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 68.127 E. 3.a/aa).
Die Mehrwertsteuer ist folglich, im Gegensatz zur Warenumsatzsteuer,
welche eine Einphasensteuer auf Grossistenstufe darstellte, als Netto-
Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ausgestaltet. Auf jeder Umsatz-
stufe soll (lediglich) der vom jeweiligen Unternehmer geschaffene
«Mehrwert» erfasst werden. Der Vorsteuerabzug, in Art. 38 ff. des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG; SR 641.20) geregelt, ist somit ein wesentliches Element der
schweizerischen Mehrwertsteuer. Der Steuerpflichtige hat zwar die
Steuer auf seinem gesamten (Ausgangs-)Umsatz (=Ausgangsumsatz-
steuer) zu entrichten. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt sind, kann er indessen von der Ausgangsumsatzsteuer diejenige
Steuer abziehen, welche ihm von andern Steuerpflichtigen, die ihm
Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, in
Rechnung gestellt worden ist. Damit reduziert der Vorsteuerabzug die
Zahllast des Steuerpflichtigen gegenüber der ESTV (Entscheid der
SRK vom 19. April 2004, a.a.O., E. 3.a/bb). Der Gesetzgeber geht
davon aus, dass die Mehrwertsteuer bei den steuerpflichtigen
Unternehmen ein Durchlaufposten sein soll. Nicht die Steuerpflichtigen
sollen vom Ziel des Steuergesetzgebers her gesehen mit
Mehrwertsteuer belastet werden, sondern die Endverbraucher (ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 75; BGE 123
II 385 E. 8). Steuerträger sollen folglich die Endverbraucher bzw. die
Nicht-Steuerpflichtigen sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.2; RIEDO, a.a.O., S. 19). Nach dem
Konzept der Mehrwertsteuer soll daher das steuerpflichtige
Unternehmen die Mehrwertsteuer auf den Nicht-Steuerpflichtigen
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überwälzen, der keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Ausser in
den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (vgl. Art. 90 Abs. 2
Bst. a MWSTG) kann der Nicht-Steuerpflichtige die ihm in Rechnung
gestellte Mehrwertsteuer somit nie in Abzug bringen bzw.
zurückfordern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1689/2006
vom 13. August 2007 E. 2.1.2).
2.3
2.3.1 Die in Art. 72 bis 84 MWSTG (in der vorliegend relevanten
Fassung vom 23. Dezember 1999) geregelte Einfuhrsteuer ergänzt die
Inlandumsatzsteuer. Eine konsequente Erfassung aller Umsätze mit
der Mehrwertsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip verlangt diese
Ergänzung. Andernfalls würden alle eingeführten Güter zunächst
steuerfrei bleiben. Dies würde zu einer Bevorteilung von Importgütern
gegenüber den im Inland hergestellten Gütern führen, sofern die
Importgüter von der Steuer des ausländischen Ursprungslandes
entlastet werden (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1802;
REGINALD A. DERKS, , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 1 vor Art. 72; Urteil des Bundesge-
richts vom 21. Januar 2008, veröffentlicht in Archiv für Schweize-
risches Abgaberecht [ASA] 76 S. 801). Die Einfuhrsteuer wird im
Rahmen der Zollabfertigung zusammen mit dem Zoll und den übri-
gen Abgaben von der EZV erhoben (Art. 82 Abs. 1 MWSTG).
2.3.2 Der Einfuhrsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen ins
Inland (Art. 73 Abs. 1 MWSTG). Damit sieht das Mehrwertsteuerrecht
für die Steuer auf der Wareneinfuhr ein anderes Steuerobjekt vor als
die Inlandsteuer. Es genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung
einer Ware über die Zollgrenze. Ein Umsatz im mehrwertsteuer-
rechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen
gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
a.a.O., Rz. 1839; RIEDO, a.a.O., S. 4; Entscheide der ZRK vom
13. November 1997, in ASA 66 S. 590 E. 3b und vom 17. März 1998,
in ASA 68 S. 89 E. 3b/bb).
2.3.3 Steuerpflichtig ist bei der Einfuhrsteuer der Zollzahlungs-
pflichtige, wie er in Art. 13 aZG umschrieben wird (Art. 75 Abs. 1
MWSTG). Das sind in erster Linie die Zollmeldepflichtigen. Beauftragt
der Zollmeldepflichtige einen Dritten mit der Zollabfertigung, gehört
auch dieser, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 75 Abs. 2
MWSTG, zum Kreis der Zollmeldepflichtigen und damit zu den Zoll-
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zahlungspflichtigen (vgl. oben E. 2.1). Die Zollzahlungspflichtigen sind
steuerpflichtig für alle Einfuhren von Gegenständen ohne Rücksicht
darauf, ob sie Lieferant oder Abnehmer eines Gegenstandes,
Eigentümer, Händler oder Konsument sind; entscheidend ist nur, ob
sie die Voraussetzungen von Art. 13 aZG erfüllen oder nicht. Nicht von
Bedeutung ist überdies, ob der Zollzahlungspflichtige als MWST-
Pflichtiger im Inland registriert ist (CAMENZIND/VALLENDER/HONAUER, a.a.O.,
Rz. 1900; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz,
Bern 2000, S. 220; RIEDO, a.a.O., S. 4, 172; vgl. auch oben E. 2.1).
2.4
2.4.1 Die Einfuhrsteuer verfolgt grundsätzlich das gleiche Ziel wie die
Inlandsteuer, das heisst namentlich die Belastung des Endkonsums
mit der Steuer (RIEDO, a.a.O., S. 5). Erfolgt die Einfuhr durch einen im
Inland steuerpflichtigen Unternehmer, steht diesem das Vorsteuer-
abzugsrecht in der Höhe der Einfuhrsteuer zu (Art. 38 Abs. 1 Bst. c
MWSTG). Die auf seinem Umsatz lastende Steuer überwälzt er weiter,
bis sie schliesslich vom Endverbraucher getragen wird. Führt ein im
Inland nicht Steuerpflichtiger die Ware ein, ist er entweder gleich
selbst der die Steuer tragende Endverbraucher oder er wird
andernfalls bestrebt sein, die Einfuhrsteuer auf den Abnehmer
verdeckt zu überwälzen (Entscheid der ZRK vom 21. Januar 1999
[ZRK 1998-003] E. 3b).
2.4.2 Die Frage der Steuerüberwälzung ist in Art. 37 Abs. 6 MWSTG
geregelt. Diese Bestimmung geht davon aus, dass für die Beurteilung
der Zivilrichter zuständig ist bzw. dass damit eine Frage betroffen ist,
deren Beurteilung ausschliesslich gestützt auf das Zivilrecht und nicht
auf das öffentliche Recht zu erfolgen hat (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 4.4.4 und
A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 3.2). Der Grundsatz der Über-
wälzbarkeit (Art. 1 Abs. 2 MWSTG) verlangt, das Mehrwertsteuerrecht
so auszugestalten, dass die Überwälzung der Steuer nicht erschwert,
sondern erleichtert wird (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 75).
Dabei handelt es sich – wie bei den übrigen Rechtsgrundsätzen –
lediglich um eine Leitlinie für Gesetzgeber und Verwaltung, aus denen
weder die Verwaltung noch die Steuerpflichtigen irgendwelche Rechte
ableiten können (DANIELLE YERSIN, La jurisprudence du Tribunal fédéral
concernant l'Ordonnance régissant la taxe sur la valeur ajoutée
[OTVA], in: ASA 68 S. 698). Ebenso wenig, wie aus diesem Grundsatz
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ein Anspruch des Steuerpflichtigen gegenüber dem Gemeinwesen auf
Überwälzung der Steuer entsteht (BGE 123 II 385 E. 8), kann daraus
ein Anspruch des Verbrauchers abgeleitet werden, wonach der
Steuerpflichtige Steuern, die er zu Unrecht bezahlt hat, dem
Leistungsempfänger zurückzuerstatten hat. Aus Art. 37 Abs. 6
MWSTG ist abzuleiten, dass die Steuerüberwälzung ausdrücklich der
Privatautonomie übertragen und somit hoheitlichem, staatlichem Han-
deln entzogen ist (Urteile des Bundesgerichtes 2A.320/2002 vom
2. Juni 2003 E. 5.2.1, vom 3. August 2000, veröffentlicht in ASA 69
S. 894 E. 2c/aa; BGE 123 II 385 E. 8; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.3.2).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, die
C._______AG sei als Warenführerin von und auf Rechnung der
B._______ beauftragt worden, die Eisenbahnwagen nach Raron zu
transportieren, um sie dort vereinbarungsgemäss der „X._______“ zur
Verfügung zu stellen. Deshalb seien einzig die B._______ und die
C._______AG, nicht aber die Beschwerdeführerin zollmelde- und
zollzahlungspflichtig (Beschwerde Rz. 17). Den Akten (Beilagen 9/3
und 9/4 der OZD) ist hingegen zu entnehmen, dass die Beschwer-
deführerin den Mietvertrag mit der B._______ über die
Eisenbahnwagen abschloss. Zur Einfuhr der 26 Eisenbahnwagen
bedienten sich die Parteien unbestrittenermassen der C._______AG
als Warenführerin (Beschwerde Rz. 17). Die Beschwerdeführerin ist
als Mieterin der Eisenbahnwagen zweifellos an der Erfüllung des der
Warenbewegung zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes wirtschaftlich
interessiert. Nach der Rechtsprechung (E. 2.1) ist sie in der Folge
zollmelde- als auch zollzahlungspflichtig. Offen bleiben kann, ob die
Beschwerdeführerin zivilrechtlich als Auftraggeberin der Einfuhr der
Eisenbahnwagen zu qualifizieren ist.
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie aus der
Offerte vom 22. Dezember 2000 („Mise en conformité douane [par
B._______] à la charge du locataire“, Beilage 9/3 der OZD) oder der
Ziffer 4 der Bestellung vom 6. Juni 2001 („Zollabfertigung zu Lasten
des Mieters“, Beilage 9/4 der OZD) argumentiert, es lasse sich daraus
eine „interne“ Übernahme von Zöllen und Steuern ableiten. Die
entsprechende Vereinbarung beinhaltet lediglich die Kosten der
Zollabfertigung von Euro 34.61 für den ersten und Euro 4.88 für die
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folgenden Bahnwagen, nicht hingegen die Frage, welche Partei den
Zoll und die Mehrwertsteuern zu tragen hat, was ohnehin letztlich –
wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt – eine interne zivil-
rechtliche Frage zwischen den Parteien darstellt und auf die
Zollmelde- und Zollzahlungspflicht keinen Einfluss hat.
Die Beschwerdeführerin hat damit als Zollmelde- und Zoll-
zahlungspflichtige die Abgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) auf der
Einfuhr der 26 Bahnwagen zu tragen (vgl. oben E. 2.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie habe im
fraglichen Zeitraum schon Mehrwertsteuern im Umfang von
Fr. 949'701.--, und davon Fr. 554'096.-- für die Miete von Bahnwagen,
abgeführt (Beilage 9/12b der OZD). Lediglich ergänzend sei darauf
hingewiesen, dass es sich bei der von der steuerpflichtigen
Beschwerdeführerin angeführten Mehrwertsteuer um die Steuer für
Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland handelt (Beilage 9/12b,
Beiblatt S. 1 und Anhang 2 der OZD), sich diese Umsatzsteuer mithin
auf Art. 5 Bst. d MWSTG stützt (zur Steuer auf dem Umsatz im Inland
vgl. oben E. 2.2). Damit stellt sie keine von der zuständigen
Zollverwaltung gestützt auf Art. 73 ff. MWSTG erhobene Steuer auf
Einfuhren dar (vgl. dazu oben E. 2.3). Die Zollverwaltung hat die
Einfuhrsteuer von Gesetzes wegen einzufordern; sie kann nicht im
Hinblick auf angebliche, von der Beschwerdeführerin behauptete
„Redundanzen“ (vgl. Rz. 23 der Beschwerde) darauf verzichten.
Wieweit die Beschwerdeführerin für die Einfuhrsteuer das
Vorsteuerabzugsrecht geltend machen (oben E. 2.4.1) oder die Steuer
überwälzen (oben E. 2.4.2) kann, ist nicht die Frage der Erhebung
durch die zuständige Zollverwaltung bei der Einfuhr der Ware, und
bildet auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.
3.3 Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf ihre reduzierte
Mehrwertsteuerpflicht (Rz. 24 der Beschwerde); sie lässt aber offen,
wieviel diese Reduzierung allenfalls ausmachen würde. Den von der
Beschwerdeführerin angerufenen Unterlagen (Beilagen 9/13 und
9/14-16 der OZD) lässt sich keine Vereinbarung mit der ESTV oder der
Zollverwaltung über reduzierte Einfuhrsteuern ableiten. Der Nachtrag
Nr. 1 zur Vereinbarung vom 5. Juli 2000 (Beilage 9/13 der OZD)
verweist lediglich auf eine separate Vereinbarung zwischen ihr und der
ESTV. Die Detailregelungen (Beilagen 9/14-16 der OZD) beinhalten
Vereinbarungen betreffend die Besteuerung des Eigenverbrauchs und
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die Vorsteuerabzüge auf dem Inlandumsatz, aber nicht die Fragen des
Steuersatzes der Einfuhrsteuern auf Rollmaterial. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ungekürzte Einfuhr-
steuer zu entrichten hat.
4.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen; zu
Recht hat die zuständige Zollverwaltung auf der Einfuhr der 26 Eisen-
bahnwagen die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer von der Be-
schwerdeführerin erhoben. Die Verfahrenskosten im Betrag von
Fr. 6'000.-- (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) sind ihr deshalb aufzuerlegen und mit dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerde-
führerin ist unter diesen Umständen nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 6000.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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