B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4352/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Petra Schuler, Rechtsanwältin,
Studer Anwälte und Notare AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung über die Leistungspflicht vom 4. November 2013 erhob die
Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend ZKD BS) von A._______ (nachfol-
gend Bauer) Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 48‘684.70. Der Betrag
setzt sich zusammen aus Fr. 43‘000.- Zoll, Fr. 1‘890.25 Mehrwertsteuer
und Fr. 3‘794.45 Verzugszins.
Die Einfuhrabgaben wurden für eine Lieferung von 430'000 kg Silomais
nacherhoben. Der Silomais wurde am 5. Oktober 2011 auf den im
französischen Grenzgebiet gelegenen Feldern von B._______
(nachfolgend Bäuerin), wohnhaft in der Schweiz, geerntet und im Rahmen
des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs (nachfolgend LBV) im
Namen der Bäuerin über die Grenze in die Schweiz eingeführt. Die ZKD
BS verneinte später die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr im
LBV, weil der Silomais vor der Einfuhr in die Schweiz an den Bauer verkauft
worden und alsdann von einer Drittperson auf Rechnung des Bauern in die
Schweiz verbracht worden sei. In der Folge erhob sie vom Bauer die
Einfuhrabgabe. Hierbei erklärte sie die Bäuerin als solidarisch haftbar.
B.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 liess der Bauer bei der Oberzolldirek-
tion (nachfolgend OZD) Beschwerde erheben und im Wesentlichen die Auf-
hebung der Verfügung vom 4. November 2013 beantragen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
C.
Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Juni 2016 wies die OZD (nachfolgend
auch Vorinstanz) die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Bauers
ab.
D.
Mit Beschwerde vom 11. Juli 2016 beantragt der Bauer (nachfolgend auch
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
Beschwerdeentscheids vom 14. Juni 2016 sowie der Verfügung über die
Leistungspflicht vom 4. November 2013. Eventualiter sei die Sache mit ver-
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bindlichen Weisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten
der Beschwerdegegnerin (hier: Vorinstanz; eingefügt durch das Bundes-
verwaltungsgericht).
Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vo-
rinstanz den Sachverhalt unrichtig ermittelt habe. Die Einfuhr sei durch die
Bäuerin und zu Recht im LBV erfolgt. Er, der Beschwerdeführer, habe le-
diglich als Vertreter der Bäuerin ein französisches Landwirtschaftsunter-
nehmen mit der Ernte und Einfuhr des Silomaises betraut. Erst nachdem
der Silomais in die Schweiz eingeführt worden sei, habe er diesen gekauft.
Hierbei habe er mit separater Abmachung die Ernte- und Transportkosten
übernommen. Er selber sei nicht Zollschuldner. Des Weiteren habe sich
sein Sohn bei einem Beamten der Zollstelle Boncourt nach der Rechtslage
erkundigt und erfahren, dass die Einfuhr im Rahmen des LBV erfolgen
könne, wenn die Ernte erst in der Schweiz verkauft werde. Schliesslich sei
die Nachforderung unangemessen, da er, der Beschwerdeführer, der be-
tagten und verwittweten Bäuerin nur einen Freundschaftsdienst erwiesen
habe.
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. August 2016 beantragt die OZD die Abwei-
sung der Beschwerde.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird nach-
folgend unter den Erwägungen eingegangen, soweit dies für den vorlie-
genden Entscheid wesentlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG
(Art. 37 VGG).
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Der Beschwerdeführer ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD betref-
fend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und
funktionell zuständig (Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
[ZG, SR 631.0]; Art. 50 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]; Art. 32
VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG).
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4;
Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 17. Oktober 2015 E. 1.2, A-235/2014
vom 26. Mai 2014 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7). Soweit der Beschwerdefüh-
rer verlangt, es sei die Leistungsverfügung vom 4. November 2013 aufzu-
heben, ist auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides
und hat ein Interesse an dessen Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeer-
hebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übri-
gen form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutre-
ten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.2 Unangemessen handelt die rechtsanwendende Behörde, wenn sie
zwar innerhalb des ihr eingeräumten Entscheidungsspielraums bleibt, ihr
Ermessen aber in einer Weise ausübt, die den Umständen des Einzelfalls
nicht gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist (vgl. MOSER et al.,
a.a.O., N. 2.192). Bei der schlichten Unangemessenheit wird einzig ein Er-
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messensfehler begangen, ohne dass es darüber hinaus zu einer Rechts-
verletzung kommt. Die Verwaltungsbehörde verletzt demnach weder ver-
fassungsmässige Rechte noch Verfassungs- oder allgemeine Rechts-
grundsätze, noch die in der angewendeten Norm vorgesehenen Kriterien
(OLIVER ZIBUNG/ELLIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49
N. 42).
2.3 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Grund-
satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen
festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER et al., a.a.O.,
N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Völkerrechtliche Verträge
sind nach den Auslegungsregeln des für die Schweiz am 6. Juni 1990 in
Kraft getretenen Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das
Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, Vertragsrechtskonvention,
VRK; SR 0.111) auszulegen. Die Auslegung von nationalem Recht erfolgt
nach den vom Bundesgericht entwickelten Grundsätzen, wobei sich das
Bundesgericht stets von einem Methodenpluralismus hat leiten lassen
(statt vieler: BGE 131 II 13 E. 7.1, mit Hinweisen; vgl. auch [allgemein]
THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005,
S. 69 ff., S. 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch] PETER LOCHER, Rechtsmiss-
brauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, in: ASA
75 682).
Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt des Weiteren, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche
Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil-
weise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit ei-
ner von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (sog.
Motivsubstitution; vgl. Urteile des BVGer A-4158/2016 vom 4. April 2017
E. 2.2, A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 2.2, A-5962/2014 vom 14. Januar
2016 E. 2.2).
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2.4 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sach-
lage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Bundesverwaltungsge-
richt als entscheidende Behörde hat den rechtlich relevanten Sachverhalt
grundsätzlich von sich aus abzuklären und darüber ordnungsgemäss Be-
weis zu führen (sog. Untersuchungsgrundsatz; Urteile des BVGer
A-7049/2015 vom 6. April 2016 E. 2.3, A-5216/2014 vom 13. April 2015
E. 1.4; MOSER et al.; a.a.O., N. 1.49 ff.). Dies hat vorerst keinen Einfluss
auf die objektive Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Fol-
gen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus
Vorteile ableitet (zur Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB auf öffentlich-rechtliche
Verfahren vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Wer eine Zoll- oder Steuerfreiheit
geltend macht, ist für die entsprechenden zoll- oder steueraufhebenden
Tatsachen beweisbelastet (vgl. Urteile des BVGer A-2080/2016 vom
26. Januar 2017 E. 2.4, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.2).
2.5 Sowohl im zollrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der OZD wie auch
vor dem Bundesverwaltungsgericht wird grundsätzlich ein strenges Be-
weismass verlangt (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012
E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache
mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrschein-
lichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; Urteile des BVGer A-581/2016
vom 21. März 2017 E. 1.4.2, A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.3).
3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz
vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der
allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach
Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zoll-
stelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG), und nach den Zollansät-
zen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zoll-
schuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach
dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen
1 und 2 des ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht
müssen sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestim-
mungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG ab-
stützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteile des BVGerA-7049/2015 vom 6. April
2016 E. 3.1, A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.1).
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3.2 Zollschuldner sind die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze
bringen oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Dies sind die ei-
gentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder
tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftrag-
geber. Der Begriff des Auftraggebers ist dabei in Fortführung der entspre-
chenden, unter dem alten Zollgesetz geltenden Praxis über das Zivilrecht
hinaus in einem weiten Sinn zu verstehen (vgl. Urteil des BGer
2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4, mit Hinweisen). Als Auftragge-
ber gilt demnach nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem
Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, wel-
che die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile
des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai
2004 E. 3.3.2). Nach Art. 70 Abs. 2 ZG sind Zollschuldner ferner die Per-
sonen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind
(Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder aus-
geführt werden (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit – sowohl nach dem
alten als auch nach dem neuen Zollgesetz – den Kreis der Zollzahlungs-
pflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der
Zollforderung sicherzustellen (BGE 107 Ib 198 E. 6a; BGE 89 I 542 E. 4;
Urteile des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4, 2C_747/2009
vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteil des BVGer A-5158/2016 vom 4. April 2017
E. 3.3.1).
3.3 Die Zollschuld wird mit ihrer Entstehung fällig (Art. 72 Abs. 1 ZG). Wird
die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Ver-
zugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG; vgl. auch Art. 186 Abs. 1 Bst. d der
Zollverordnung vom 1. November 2006, [ZV, SR 631.01]), vorbehältlich
der Ausschlussgründe gemäss Art. 74 Abs. 2 ZG. Die Höhe des Verzugs-
zinses beträgt vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 4,5 % und seit
1. Januar 2012 4% (Art. 1 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 11. Dezember
2009 des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze, [VO-Zins,
SR 641.207.1]).
3.4 Die Übereinkunft vom 31. Januar 1938 zwischen der Schweiz und
Frankreich betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beauf-
sichtigung der Grenzwaldungen (nachfolgend LBV-Abkommen mit Frank-
reich, SR 0.631.256.934.99) enthält in Art. 2 eine Regelung zum LBV.
Diese Regelung betrifft den Anbau auf Grundstücken, die in einer der
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Grenzzonen liegen und von in der anderen Zone wohnenden Eigentümern,
Nutzniessern oder Pächter bebaut werden. Ziff. 3 der Bestimmung be-
schäftigt sich mit rohen Bodenerzeugnissen (mit Ausnahme der Produkte
des Rebbaus). Deren Einfuhr ist steuerfrei, wenn sie vom Bewirtschafter
selbst oder auf seine Rechnung eingeführt werden und keine weitere als
die zu ihrer Gewinnung und Abtransport notwendige Bearbeitung erfahren
haben.
Diese auf einer internationalen Vereinbarung beruhende Regelung erach-
tet es gemäss ihrem Wortlaut als zulässig, dass die bewirtschaftende Per-
son die Einfuhr nicht persönlich abwickeln muss, sondern dass der Bewirt-
schafter auch weitere Personen mit der Einfuhr betrauen darf (was insbe-
sondere durch die Umschreibung „oder auf seine Rechnung eingeführt
werden“ ausgedrückt wird). Diese Bestimmung geht nicht näher auf die
rechtliche Qualifikation des Verhältnisses zwischen der bewirtschaftenden
Person und den beigezogenen Hilfspersonen ein. Vorausgesetzt wird ein-
zig, dass die Einfuhr „auf Rechnung des Bewirtschafters“ erfolgt. Auf Rech-
nung des Bewirtschafters erfolgt die Einfuhr insbesondere dann, wenn die-
ser eine andere Person oder auch ein Unternehmen mit der Einfuhr beauf-
tragt, mithin einen Frachtvertrag (Art. 440 ff. OR) eingeht.
3.5 Im nationalen Recht erteilt Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43
ZG dem Bundesrat (unter anderem) die Kompetenz, Waren des Grenzzo-
nenverkehrs für zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass von Art. 23 ZV
auch getan hat.
3.5.1 Damit eine Tätigkeit als LBV qualifiziert wird und folglich die entspre-
chenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich fol-
gende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j
und Art. 43 ZG in Verbindung mit Art. 23 ZV, Art. 118 ZV; Art. 24a der Zoll-
verordnung vom 4. April 2007 der EZV [ZV-EZV; SR 631.013]; Urteil des
BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteile des BVGer A-4158/2016
vom 4. April 2017 E. 3.1.3, A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.3;
ROLF WÜTHRICH, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG],
2009 [nachfolgend Zollkommentar], Art. 43 N. 8 ff.):
- diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren
Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
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- sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden
Grundstücks sein,
- sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
- sie muss die Ernteerträge selber einführen oder sie durch Angestellte ein-
führen lassen,
- bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodener-
zeugnisse handeln,
- das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse
stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenzzone
erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Gebietsstreifen
von 10 Kilometern,
- bis am 30. April jedes Jahres muss die bewirtschaftende Person der Zoll-
stelle eine Bescheinigung über das Eigentum am betreffenden Grundstück,
dessen Nutzniessung oder Pacht und einen Ertragsausweis über die mut-
masslichen Erträge und Kulturen vorlegen,
- jede Einfuhr muss bei der Zollstelle korrekt angemeldet werden.
3.5.2 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den LBV
ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwir-
ten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze
Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegie-
rung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig
gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch
den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet
werden. Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaf-
tungsverkehrs ist daher nach der konstanten Rechtsprechung einschrän-
kend zu verstehen und nur denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und
Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (Ur-
teile des BVGer A-4158/2016 vom 4. April 2017 E. 3.1.4, A-7049/2015 vom
6. April 2016 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
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3.5.3 Bewirtschafter ist, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene
Rechnung und Gefahr führt, das heisst, die zur Bewirtschaftung nötigen
Anordnungen trifft, die Kosten trägt und einen allfälligen Gewinn oder Ver-
lust realisiert. Für die Qualifikation als Bewirtschafter nicht schädlich ist,
wenn Angestellte die Grundstücke für den Bewirtschafter besorgen, oder
wenn der Bewirtschafter Fachleuten detaillierte Anweisungen über die Be-
bauung, Pflege und dergleichen gibt. Es genügt, wenn diese in seinem Auf-
trag und auf seine Rechnung arbeiten (vgl. Urteil des BVGer A-2925/2010
vom 25. November 2010 E. 2.3.1; WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43
N. 11).
3.5.4 Der Bewirtschafter hat die Grundstücke indessen nicht nur selber zu
bewirtschaften, sondern die Ware auch selber oder durch seine Angestell-
ten einzuführen (Art. 23 Abs. 6 Bst. c ZV; vgl. auch Art. 24a Abs. 6 ZV-EZV;
WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43 N. 10). Nach der Praxis der Zollverwal-
tung ist die Einfuhr auch dann durch die bewirtschaftende Person erfolgt,
wenn sie durch einen Mitarbeitenden oder Beauftragten vorgenommen
wurde (vgl. Richtlinie 16-07 vom 1. März 2017, Grenzzonenverkehr).
Aus zollrechtlicher Sicht ist der Begriff des Bewirtschafters einheitlich zu
verstehen. Ist es – wie in E. 3.5.3 ausgeführt – nicht erforderlich, dass die
bewirtschaftende Person die Parzelle selber bearbeitet, sondern kann sie
damit Angestellte oder Fachleute betrauen, so muss dies auch für die Ernte
und den Transport über die Grenze zulässig sein. Dies ist auch sachlich
gerechtfertigt, denn nicht jeder Landwirtschaftsbetrieb verfügt über die für
die Ernte und den Transport notwendigen Maschinen und das entspre-
chende Personal. Damit steht die nationale Regelung bzw. deren Ausle-
gung durch die Zollverwaltung auch im Einklang mit der im LBV-Abkommen
mit Frankreich enthaltenen Bestimmung (E. 3.4).
3.6 Ein Frachtvertrag (vgl. E. 3.4) zwischen dem Bewirtschafter und dem
Beauftragten darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, wenn ein
Zusammenhang mit einem Kaufvertrag bzw. dessen Vollzug besteht, mit-
hin wenn die Parteien des Frachtvertrages identisch wären mit den Par-
teien eines späteren Kaufvertrages über die eingeführte Ware. Hier gilt es,
die konkreten Umstände des Transports und des Kaufs zu berücksichtigen.
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3.7 Das Bundesgericht hat noch unter dem vorrevidierten Zollrecht er-
kannt, dass Art. 28 Abs. 5 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollge-
setz (aZV; BS 6 514), welcher sich mit der Einfuhr roher Bodenerzeugnisse
im landwirtschaftlichen Grenzverkehr befasste, keine Ordnungsvorschrift
darstellt; Anspruch auf Zollbefreiung hat nur, wer eine ordnungsgemässe
Deklaration einreicht (Urteil des BGer 2A.403/2001 vom 14. Januar 2002
E. 1b).
4.1 Das Zollveranlagungsverfahren ist in Art. 21 ff. ZG geregelt. Gemäss
Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbrin-
gen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unver-
ändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder zuführen zu lassen.
Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestell-
ten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollver-
waltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdoku-
mente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Die von der Zollstelle angenommene
Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33
Abs. 1 ZG).
4.2 Diese allgemeinen Bestimmungen gelten im LBV nur insoweit, als die
besonderen Bestimmungen des ZG oder dieses ergänzendes Verord-
nungsrecht keine eigenständigen Regelungen enthalten (REMO ARPAGAUS,
Zollrecht, 2. Aufl. 2009, N. 741). Der Bundesrat hat im Bereich des Grenz-
zonenverkehrs, insbesondere für den LBV, eigene Verfahrensregeln auf-
gestellt (Art. 43 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 118 ZV). Für die Einfuhr
auf Nichtzollstrassen sind sodann weitere Vorschriften erlassen worden
(Art. 118 Abs. 4 ZV in Verbindung mit Art. 24a ZV-EZV).
Art. 10 Abs. 2 LBV-Abkommen mit Frankreich sieht vor, dass die Zollbehör-
den die erforderlichen Kontroll-, Überwachungs- und Sicherungsmassnah-
men anordnen, um jeden Missbrauch der im Abkommen vorgesehenen Er-
leichterungen zu verhindern. Diesem Zwecke dienen denn auch die beson-
deren Verfahrensbestimmungen im LBV, die im nationalen Recht statuiert
worden sind (vgl. dazu E. 4.4). Diese erweisen sich damit auch als völker-
rechtlich abgestützt.
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4.3 Im LBV hat der Bewirtschafter die abgabenfreie Einfuhr vorab zu bean-
tragen (Art. 118 Abs. 1 ZV). Er hat hierfür das Formular 13.15 (Ertragsaus-
weis; piece justificative pour l’importation avec facilités douanières de pro-
duits bruts du sol provenant de la zone frontière) auszufüllen und von der
zuständigen ausländischen Ortsbehörde bescheinigen zu lassen. In die-
sem Formular hat er unter anderem die von ihm bewirtschafteten Grund-
stücke, die kultivierte Fläche, die Kulturart sowie das anzubauende Erzeug-
nis anzugeben und mit einer Erklärung über den mutmasslichen Bruttoer-
trag zu versehen. Das Formular ist bis zum 30. April des Jahres bei der
Zollstelle einzureichen, über die die Einfuhr erfolgt. Diese unterbreitet es
der zuständigen Kreisdirektion zur Genehmigung. Die tatsächliche Einfuhr
ist grundsätzlich wiederum auf dem Formular 13.15 (vor)anzumelden
(Art. 118 ZV; vgl. WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43 N. 45 ff.).
Für die Einfuhr auf Nichtzollstrassen besteht die Besonderheit, dass neben
dem jährlichen Ertragsausweis jede Einfuhr jeweils mittels Formular 13.17
(Annonce préalable d’importation) bei der zuständigen Zollstelle voranzu-
melden ist (Art. 24a Abs. 1 ZV-EZV; WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43
N. 43). Hierbei hat die einführende Person die Art und Menge der Waren
und die Zeit sowie den Ort des Grenzübertritts voranzukündigen (vgl.
Art. 24a Abs. 1 Bst. a und b ZV-EZV). Die Voranmeldung kann per Fax oder
elektronisch erfolgen oder direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt
als Zollanmeldung (Art. 24a Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollanmeldung gilt im
Sinne von Art. 33 Abs. 2 ZG als angenommen, sobald sie vollständig bei
der Zollstelle eingetroffen ist (vgl. Art. 24a Abs. 3 ZV-EZV).
4.4 Die bewirtschaftende Person muss ihre Angestellten sowie ihre Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter auf dem dafür vorgesehenen Formular identifi-
zieren; dabei ist für jede einzelne dieser Personen anzugeben, ob sie er-
mächtigt ist, die in diesem Artikel vorgesehene Voranmeldung vorzuneh-
men (Art. 24a Abs. 6 ZV-EZV). Die Angabe erfolgt grundsätzlich auf dem
Ertragsausweis. Die Zollverwaltung ermöglicht diese Meldung aber auch
mit einem speziellen Formular (Annonce d’un employé / collaborateur; For-
mular 13.16).
Der Begriff des Bewirtschafters ist in materieller Hinsicht bei der Einfuhr im
Rahmen des LBV – im Einklang mit dem LBV-Abkommen mit Frankreich –
weit auszulegen und umfasst auch die Angestellten sowie Personen, die
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die Einfuhr auf „Rechnung des Bewirtschafters“ vornehmen (vgl. oben
E. 3.4 und 3.5.4). Entsprechend sind auch die Deklarationsvorschriften,
mithin Art. 118 Abs. 4 ZV in Verbindung mit Art. 24a Abs. 6 ZV-EZV auszu-
legen. Die bedeutet, dass die Angestellten des Bewirtschafters sowie an-
dere Personen, die den Bewirtschafter unterstützen bzw. auf seine Rech-
nung tätig sind, gegenüber der Zollbehörde im hierfür vorgesehenen For-
mular offengelegt werden müssen.
4.5 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, Art. 25 und Art. 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die voll-
ständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt (BGE 135 IV 217
E. 2.1.1 und 2.1.3; Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016
E. 3.3.3; BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N. 2 ff.). Von den Zoll-
pflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die
jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben
sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (vgl. Urteile des
BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2012 E. 2.2, A-7049/2015 vom
6. April 2016 E. 4.4, A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2).
5.1 Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen
grundsätzlich auch der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG).
5.2 Das Objekt der Einfuhrsteuer ist dasselbe wie beim Zoll. Für das Aus-
lösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze ver-
bracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erforderlich (Ur-
teile des BVGer A-1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 3.2, A-1751/2006 vom
25. März 2009 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben Steu-
erbefreiungen gemäss Art. 53 MWSTG, insbesondere für zollfreie Waren
gemäss dessen Abs. 1 Bst. d. Waren des LBVs sind im Rahmen von Art. 23
ZV zollfrei und damit auch einfuhrsteuerbefreit.
5.3 Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen
Personen bzw. die Zollschuldner (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Die Solidarhaf-
tung gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG gilt grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuer-
schuld (vgl. Art. 51 Abs. 2 MWSTG e contrario).
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6.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten.
6.2 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steu-
ervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Wa-
ren bei der Einfuhr nicht oder falsch anmeldet, begeht eine Widerhandlung
gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG,
Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzge-
bung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteil des
BVGer A-667/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3).
6.3 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in
den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der
zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR).
Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gelten insbe-
sondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zoll-
schuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind – sowohl bezüglich des
Zolls als auch der Einfuhrsteuer – ipso facto als bevorteilt (vgl. Urteile des
BGer 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteile des BVGer
A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2; MICHAEL BEUSCH, in: Zollkom-
mentar, Art. 70 N. 12). Die Zollschuldner sind damit ohne Weiteres nach
Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des BGer
2C_132/2009 vom A-3875/2014 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteil des BVGer
A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 8.4).
6.4 Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwort-
lichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Straf-
verfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom
2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch
die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmäs-
sige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsge-
setzgebung des Bundes gründet (vgl. Urteile des BVGer A-825/2016 vom
10. November 2016 E. 8.3, A-667/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3).
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6.5 Die Zollschuldner, für welche die gesetzliche Vermutung eines unrecht-
mässigen Vermögensvorteils gilt, haften solidarisch für den gesamten nicht
erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflich-
tig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen
gezogen haben (Urteile des BGer 2A.199/2004 vom 15. November 2004
E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; Urteil des BVGer
A-3875/2014vom 1. Dezember 2014 E. 5.2).
7.1 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten An-
spruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherun-
gen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden, geschützt zu werden (ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 627). Als Folge der Bedeutung des Legali-
tätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich
praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1).
Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann
nur dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauens-
schutzes klar und eindeutig erfüllt sind (so schon BGE 118 Ib 312 E. 3b;
Urteil des BGer 2C_123/210 vom 5. Mai 2010 E. 4; Urteile des BVGer
A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 7.1, A-5214/2014 vom 2. Juli 2015
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst einer Vertrauensgrundlage, d.h. es muss ein behördli-
ches Verhalten vorliegen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Er-
wartungen auslöst. Auf den Vertrauensschutz berufen kann sich indessen
nur, wer berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage vertrauen durfte,
insbesondere ihre Fehlerhaftigkeit nicht erkannte und auch bei gehöriger
Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fä-
higkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden
Person abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4837/2015 vom 25. Januar
2016 E. 5.2).
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8.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass am 5. November 2011
430‘000 kg Silomais im Rahmen des LBV der Bäuerin abgabenfrei in die
Schweiz eingeführt worden sind.
Die Vorinstanz geht im Beschwerdeentscheid vom 14. Juni 2016 indessen
davon aus, dass die Voraussetzungen für die Einfuhr im LBV nicht erfüllt
gewesen seien, denn die Bäuerin könne nicht als Bewirtschafterin der
Grundstücke gelten. Sie schliesst dies daraus, dass die Kosten für die
Ernte und den Transport in die Schweiz dem Beschwerdeführer in Rech-
nung (Vernehmlassungsbeilage 5.B.2) gestellt worden sind.
Wie in E. 3.5.1 ausgeführt, ist für die abgabenfreie Einfuhr im LBV unter
anderem erforderlich, dass sie vom Bewirtschafter beantragt wird (E. 8.2)
und durch ihn oder seine Angestellten erfolgt (E. 8.3).
8.2 Bewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene
Rechnung und Gefahr führt (E. 3.5.3). Es kann vorliegend offenbleiben, ob
die Bäuerin ihre Grundstücke im Grenzgebiet in diesem Sinn selber
bewirtschaftet hat, was die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bestreitet.
Denn es muss unter anderem auch die Einfuhr in die Schweiz durch die
bewirtschaftende Person erfolgen (E. 3.5.4). Auch Letzteres erachtet die
Vorinstanz als nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang ist vorab strittig, ob die Bäuerin den Silomais
bereits vor der Einfuhr in die Schweiz an den Beschwerdeführer verkauft
hat. Wäre dies der Fall, wäre nicht mehr die Bäuerin Importeurin, sondern
der Beschwerdeführer. Die Einfuhr stünde dann nicht mehr im Zusammen-
hang mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der ausländischen Fel-
der durch die Bäuerin, sondern mit einem „gewöhnlichen“ Kaufgeschäft
des Beschwerdeführers. Damit entfielen die Voraussetzungen für den LBV
(vgl. E. 3.5.4).
Aufgrund des Umstandes, dass die Bäuerin mangels eines eigenen Vieh-
bestandes im Herbst 2011 keine Verwendung für den Silomais gehabt
hatte, erscheint es durchaus naheliegend, dass sie den Silomais zu ver-
kaufen trachtete. Auch ist sie nicht gehalten, auf den Feldern im Ausland
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nur das zu produzieren, was sie selber benötigte. Die Aussagen der Ern-
temitarbeiter (vgl. Vernehmlassungsbeilage 8.B.1 S. 4), wonach schon auf
dem Acker ein Verkauf an den Beschwerdeführer erfolgt sein soll, sind nicht
durch entsprechende Einvernahmeprotokolle belegt. Im Rapport d’enquête
vom 11. September 2012 (Vernehmlassungsbeilage 6.B.1) rapportiert die
Untersuchungsbeamtin, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010
und 2011 von der Bäuerin „sur champs“ und „sur pieds en France“
(Silo)mais gekauft habe. Die Bäuerin hat anlässlich ihrer Einvernahme am
17. September 2012 ausgesagt (Vernehmlassungsbeilage 6.B.8), dass
während des Jahres die Käufer „vont sur place et regardent l’état du maïs“
und weiter „je leur vend le maïs un peu meilleur marché qu’ailleurs semble-
t-il, mais tant pis“. Ferner heisst es im Einvernahmeprotokoll vom 17. Sep-
tember 2012, „je précise que les paysans en question ne me paient jamais
avant d’avoir le maïs chez eux. Ils me paient plus tard, mais il arrive qu’ils
me versent des acomptes juste après avoir importé le mäis. Pour ce prix,
il est convenu que ce soient eux qui ensile et transporte la marchandise.
Je pourrais très bien organiser et payer l’ensilage et le transport, mais c’est
ridicule car je devrais leur faire repayer juste après“. Ferner … „C’est les
acheteurs qui décidaient du moment de la récolte, suivant l’état du maïs et
les besoins de l’acheteur …“.
Der Beschwerdeführer selber sagte hierzu am 20. September 2012 aus
(Vernehmlassungseilage 8.B.1), dass die Einfuhr im Jahre 2011 gleich ab-
gewickelt worden sei wie im Jahr zuvor. Zusammengefasst führte er aus,
dass er den (Silo)mais erst nach der Einfuhr gekauft habe. Bei der Zahlung
sei vereinbart worden, dass er auch die Rechnung des französischen Un-
ternehmers übernehmen werde. Es könne auch sein, dass er die Details
der Ernte und des Transports mit dem französischen Unternehmer verein-
bart habe. Der eigentliche Auftrag sei jedoch durch die Bäuerin erfolgt. Sie
müsse in der Folge wohl auch den französischen Unternehmer angewie-
sen haben, die Rechnung direkt auf ihn auszustellen. Aktenkundig ist so-
dann eine Quittung vom 21. Oktober 2011 für den Erwerb von Silomais,
welche auf den Beschwerdeführer lautet. Die von der Vorinstanz erwähnte
Anzahlung von Fr. 15‘000.- betrifft die Ernte im Jahre 2010 und ist damit im
vorliegenden Zusammenhang ohne Belang (vgl. Quittung vom 27. Oktober
2010).
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Seite 18
Entsprechend dem in E. 3.6 Ausgeführten müssten alle diese Umstände
konkret bewertet werden.
Die Frage, ob die Bäuerin den Silomais dem Beschwerdeführer vor oder
nach der Einfuhr verkauft hat, kann jedoch offenbleiben, wenn die Einfuhr
ohnehin weder durch die Bäuerin noch durch ihre Angestellten noch durch
ihre Beauftragten erfolgt ist (vgl. E. 8.3). Insoweit würden sich auch Aus-
führungen erübrigen zur Entstehung des Kaufvertrages und zum Zeitpunkt
des Eigentumserwerbs an der Ware bzw. zur Unterscheidung zwischen
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft.
8.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Einfuhr durch die Bäuerin oder ihre
Angestellten bzw. Beauftragten erfolgt ist (vgl. E. 3.5.4).
8.3.1 Unbestritten ist hierbei, dass die Zollanmeldung (Formular 13.17) von
der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestellt und der Zollstelle gefaxt
wurde, über welche die Einfuhr erfolgen sollte. Die Ehefrau ist gemäss den
unbestrittenen Angaben seitens des Beschwerdeführers im Ertragsaus-
weis als Angestellte mit der Berechtigung zur Vornahme der Einfuhranmel-
dungen aufgeführt. Insoweit wären die vorliegend interessierenden formel-
len Voraussetzungen für den LBV grundsätzlich erfüllt (E. 3.5.4 und 4.4).
8.3.2 Nach der Auffassung der Vorinstanz sollen die in den Formularen
ausgewiesenen Verhältnisse jedoch nicht mit der Realität übereinstimmen,
insbesondere sei die Ernte bzw. der Transport durch den Beschwerdefüh-
rer veranlasst und auf seine Rechnung ausgeführt worden.
Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdeschrift inzwischen zu Recht
nicht mehr in Abrede, dem französischen Unternehmen in tatsächlicher
Hinsicht den Auftrag für die Ernte und den Transport auf seinen Hof erteilt
zu haben. Er will jedoch diesen Auftrag im Namen und auf Rechnung der
Bäuerin erteilt haben und stützt sich hierfür auf die von der Bäuerin erteilte
Generalvollmacht vom 19. Mai 2010, die er zu den Akten gereicht hat. Erst
zu einem späteren Zeitpunkt sei vereinbart worden, dass die Kosten durch
ihn übernommen würden, weshalb die Rechnung dann auf ihn ausgestellt
worden sei.
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Seite 19
Aus der Generalvollmacht ergibt sich dies keineswegs. Der Vollmachtstext
äussert sich nicht dazu, in welcher Funktion bzw. aus welchem Rechts-
grund der Beschwerdeführer für die Bäuerin tätig wurde. Er ist ganz gene-
rell gehalten und lautet „… Je, soussingée (Name), donne procurat à Mon-
sieur (Name) pour l’organisation et les travaux de la ferme de (Name) si-
tuée à (Ort), (weitere Ortsangabe), (weitere Ortsangabe). …“ Ein Bezug
zur vorliegend strittigen Einfuhr ist nicht ersichtlich. Dieser Text belegt nicht
mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit (E. 2.5), dass der Be-
schwerdeführer von der Bäuerin mit der Organisation der strittigen Einfuh-
ren beauftragt worden war.
8.3.3 Die Argumentation, wonach die Kosten erst in einem späteren Zeit-
punkt durch den Beschwerdeführer übernommen worden seien, wider-
spricht zudem der Sachdarstellung der Bäuerin. Sie führte nämlich – wie in
E. 8.2 dargestellt – anlässlich der Einvernahme vom 17. September 2012
sinngemäss aus, der Transport und die Einlagerung sei jeweils durch die
Familie des Beschwerdeführers erfolgt. Die hier zur Diskussion stehende
Vollmacht erwähnt sie in diesen Aussagen mit keinem Wort.
Nichts anderes ergibt sich aus den aktenkundigen, auf den Beschwerde-
führer lautenden Rechnungen des Ernteunternehmens vom 7. Dezember
2011: Aufgrund dieser ist erstellt, dass die Kosten für die Einfuhr direkt dem
Beschwerdeführer in Rechnung gestellt und von ihm getragen wurden.
Dies ist kongruent mit der Aussage der Bäuerin, der Transport sei durch
den Beschwerdeführer organisiert worden. Mit den – allenfalls neuen –
Rechnungen wäre eine vorgehende anderweitige Abmachung – nämlich
dass die Kosten der Bäuerin als der Auftraggeberin belastet würden – als
überholt zu betrachten und durch die neue Abmachung ersetzt worden.
Dies hat zur Folge, dass die Ernte in zollrechtlich er Hinsicht weder vom
Bewirtschafter noch von dessen Angestellten eingeführt wurde (E. 3.5.1),
weshalb die Voraussetzungen für die Einfuhr im LBV weder nach dem LBV-
Abkommen mit Frankreich noch nach Art. 23 Abs. 6 ZV erfüllt sind (E. 3.4).
Damit spielt es keine Rolle mehr, ob die einzelnen Warenführer – laut den
Aussagen des Beschwerdeführers waren dies seine Söhne und die Ange-
stellten des Ernteunternehmens – auf dem Ertragsausweis der Bäuerin als
deren Angestellte bzw. Beauftragte aufgeführt worden waren oder nicht,
und ob sie hätten aufgeführt werden müssen (vgl. E. 4.4). Ebenso wenig
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ist erheblich, ob es sich beim Silomais noch um ein „rohes Bodenerzeug-
nis“ handelte; die Frage kann offen gelassen werden.
8.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Silomais aus zollrechtlicher
Sicht nicht durch die Bäuerin oder ihre Angestellten eingeführt worden ist,
weshalb die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr im LBV nicht
erfüllt sind.
8.4 Da die Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr im LBV nicht er-
füllt sind, hat eine Einfuhr in den freien Verkehr, mithin eine ordentliche
Verzollung zu erfolgen (E. 3.1). Vorliegend ist dies bei der Einfuhr unter-
blieben, weshalb die entsprechenden Abgaben nachzuerheben sind (E. 6).
8.5 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer für die Einfuhr am 5. Okto-
ber 2011 als Zollschuldner im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG zu betrachten
ist (E. 3.2 und 6.4). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
aus zollrechtlicher Sicht mehrere Personen bzw. Unternehmungen gleich-
zeitig als Zollschuldner ins Recht gefasst werden können (E. 6).
Im Zollrecht gilt auch derjenige als Auftraggeber und damit als Zollschuld-
ner, der die Einfuhr tatsächlich veranlasst hat (E. 3.2). Dies ist vorliegend
selbst nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers gegeben, inso-
weit er einräumt, die Details der Ernte und des Transports mit dem franzö-
sischen Unternehmer abgesprochen zu haben. Der Beschwerdeführer gilt
damit schon aus diesem Grund als Auftraggeber im zollrechtlichen Sinne
(Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG). Daneben ist der Beschwerdeführer aber auch
unter Berücksichtigung der auf ihn ausgestellten Rechnungen in Anwen-
dung von Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG als Zollschuldner zu betrachten.
8.6 Im Quantitativ ist die Nachforderung bezüglich Zoll, Mehrwertsteuer
und Verzugszins unbestritten. Der Vollständigkeit halber sei lediglich er-
wähnt, dass im angefochtenen Entscheid vom 14. Juni 2016 in Ziff. 7 der
rechtlichen Erwägungen ein offensichtlicher Verschrieb enthalten ist und
die Nachforderung korrekterweise Fr. 48‘684.70 beträgt.
8.7 Mangels rechtlicher Relevanz ist auch nicht mehr auf die Behauptung
des Beschwerdeführers einzugehen, wonach sich sein Sohn bei einem
Zollbeamten der Zollstelle Boncourt nach den Formalitäten für die Einfuhr
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Seite 21
erkundigt und erfahren habe, dass die Ernte erst in der Schweiz verkauft
werden dürfe (vgl. E. 7).
8.8 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Nachforderung der Zollab-
gaben ihm gegenüber sei unangemessen. Die Frage der Unangemessen-
heit kann sich jedoch nur dann stellen, wenn der Behörde überhaupt ein
Ermessenspielraum zukommt (E. 2.2).
Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass sich die Nachforderung der
Zollabgaben auf Art. 12 VStrR stützt, das heisst, die Abgaben sind in der
Höhe nachzuleisten, in der sie zu Unrecht nicht erhoben wurden. Diese
Bestimmung ist nicht nur für die Vorinstanz, sondern auch für das Bundes-
verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.3). Im Rahmen
von Art. 12 VStrR ist der Zollschuldner im Sinne von Art. 70 ZG ohne Wei-
teres zur Abgabenleistung verpflichtet (E. 6.3). Vorausgesetzt wird einzig,
dass die Abgabe zu Unrecht nicht erhoben wurde (E. 6.4). Dies ist vorlie-
gend der Fall. Damit fehlt es am Ermessenspielraum. Die Rüge der Unan-
gemessenheit ist somit nicht zu hören.
8.9 Gestützt auf die vorliegenden Erwägungen erweist sich die Nachforde-
rung als berechtigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist angesichts der
Sachlage nicht erforderlich. Damit ist auch der Eventualantrag des Be-
schwerdeführers abzuweisen.
9.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'000.- festzu-
setzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
9.2 Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘000.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger
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Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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