B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 28.03.2017 (2C_297/2017)
Abteilung I
A-4353/2016
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch Stefan Wehrenberg, Rechtsanwalt, und
Christina Galeazzi, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-F).
A-4353/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Direction Générale des Finances Publiques von Frankreich (im
Folgenden: DGFP) richtete mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 gestützt
auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz
und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von
Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) in der Fassung
des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 zum DBA-F (AS 2010 5683;
im Folgenden: Zusatzabkommen 2009) ein Ersuchen um Amtshilfe betref-
fend A._______ und dessen Ehefrau an die Eidgenössische Steuerverwal-
tung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Mit dem Gesuch verlangt die
DGFP zwecks Erhebung der «Impôt sur revenu 2010, 2011, 2012, 2013»
und der «Impôt sur la fortune 2010, 2011, 2012, 2013, 2014» die Angabe
der Kontostände («états de fortune») jeweils per 1. Januar der Jahre 2010
bis und mit 2014 betreffend das Konto Nr. (…) bei der Bank «B._______
(…)». Zudem verlangt die DGFP Auszüge zum genannten Konto mit den
Zugängen und Entnahmen sowie den finanziellen Erträgen im Zeitraum
zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2013 und Angaben
zur Höhe und Art der erzielten Einkommensbeträge sowie zu den Zeitpunk-
ten der entsprechenden Gutschriften. Sodann fordert die DGFP eine Kopie
des Formulars A zu diesem Konto. Ferner verlangt die DGFP die entspre-
chenden Informationen und Kopien der Formulare A sowohl betreffend die-
jenigen Konten bei der Bank «B._______ (…)», deren direkter oder indi-
rekter Inhaber A._______ bzw. seine Ehefrau war, als auch betreffend die
Konten bei dieser Bank, über welche A._______ bzw. seine Ehefrau eine
Vollmacht besass.
Zur Begründung erklärt die DGFP namentlich, die französische Steuerver-
waltung führe eine Kontrolle der steuerlichen Situation von A._______ und
seiner Ehefrau durch. Nach Darstellung der DGFP haben diese Eheleute
im Rahmen der Kontrolle selbst angegeben, über ein im Ausland befindli-
ches Konto bei der Bank «B._______» mit der Nr. (…) zu verfügen. Dieses
Konto sei gegenüber der französischen Steuerbehörde zuvor nicht dekla-
riert worden. A._______ und seine Ehefrau hätten weder den Ort noch die
Existenz dieses Konto bezeichnet. Sie hätten keine Angaben zu den Gut-
haben auf dem Konto und auch keinerlei Informationen zu den darauf er-
zielten Einkünften gemacht. Als in Frankreich ansässige Steuerpflichtige
hätten diese Eheleute die Pflicht gehabt, ihre ausländischen Bankkonten
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Seite 3
und solche (ausländische) Konten, über welche sie eine Vollmacht besas-
sen, zu deklarieren. Auch seien sie verpflichtet gewesen, die Gesamtheit
ihres in Frankreich oder im Ausland erzielten Einkommens und ihr weltwei-
tes Vermögen zu deklarieren. Das Amtshilfegesuch bezwecke daher, den
Betrag der gegenüber den französischen Steuerbehörden nicht deklarier-
ten Einkommenszuflüsse und Vermögenswerte in Erfahrung zu bringen.
Die genannten Informationen seien notwendig für die französische Steuer-
behörde, um den zu Unrecht nicht entrichteten Steuerbetrag zu ermitteln.
A.b Mit Editionsverfügung vom 29. Januar 2016 verlangte die ESTV von
der Bank B._______ (…), Zweigniederlassung (…), ihr die von den franzö-
sischen Behörden verlangten Dokumente und Informationen zu übermit-
teln.
A.c Mit Fax vom 1. Februar 2016 erklärte die Bank B._______ (…), Zweig-
niederlassung (…), dass die angegebenen Personen zu keinem Zeitpunkt
eine Kontobeziehung bei ihr unterhalten hätten und die angegebene Kon-
tonummer keinem bei ihr befindlichen Bankkonto entspreche.
A.d Die ESTV forderte mit Editionsverfügung vom 24. Februar 2016 die
Bank C._______ als Rechtsnachfolgerin der Bank B._______ (…) SA
(vgl. Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom […]) auf,
ihr die von den französischen Behörden verlangten Informationen zu über-
mitteln und die Ehegatten A._________ über das Amtshilfeverfahren zu in-
formieren.
A.e Mit Schreiben vom 7. März 2016 übermittelte die Bank C._______ die
verlangten Informationen und Dokumente an die ESTV.
B.
B.a Nachdem die ESTV A._______ das rechtliche Gehör gewährt hatte
und sich dessen damalige Rechtsvertreter gegen eine amtshilfeweise
Übermittlung von Informationen an die DGFP ausgesprochen hatten, er-
liess die ESTV ihm gegenüber am 10. Juni 2016 eine Schlussverfügung.
Darin ordnete die ESTV an, dass sie der DGFP betreffend A._______ und
dessen Ehefrau Amtshilfe leistet (Dispositiv-Ziff. 1 der Schlussverfügung).
Gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung übermittelt die ESTV der
DGFP folgende, von der Bank B.________ (…), Zweigniederlassung (…),
und der Bank C.________ beschaffte Informationen bzw. Unterlagen:
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«a) La banque B._______ (…), Succursale de (…), ainsi que la banque
C._______ ont indiqué que le numéro de compte no (…) ne corres-
pond pas à une relation bancaire dans leur établissement durant la
période concernée.
b) Selon la banque C._______, Monsieur A._______ est titulaire et
ayant droit économique de la relation bancaire no (…), clôturée en
février 2012, et ayant droit économique et procuré de la relation
bancaire (…), clôturée en juillet 2010.
Madame (…) A._______, née D._______, n'est titulaire directement
ou indirectement, ayant droit économique et/ou fondée de procuration
d'aucune relation bancaire au sein des banques B. (…), (…), Succur-
sale de (…), et/ou C._______ durant la période concernée.
c) Une copie du formulaire A, ainsi que les relevés et états de fortune de
la relation bancaire n° (…), pour la période du 1er janvier 2010 jusqu'à
la clôture.
Une copie du formulaire A, ainsi que les relevés et états de fortune de
la relation bancaire n° (…), pour la période du 1er janvier 2010 jusqu'à
la clôture.
Des caviardages portant sur des informations non couvertes par la demande
ont été effectués dans les documents qui seront transmis aux autorités com-
pétentes françaises.»
B.b Die ESTV erliess danebst auch gegenüber der Ehefrau von A._______
eine Schlussverfügung.
C.
A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), nunmehr vertreten durch
die rubrizierten Rechtsanwälte, liess mit Eingabe vom 13. Juli 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die ihm eröffnete Schluss-
verfügung der ESTV erheben. Er beantragt, unter Aufhebung der Schluss-
verfügung sei das Amtshilfeverfahren einzustellen bzw. die Amtshilfeleis-
tung zu verweigern. In der Begründung seines Rechtsmittels stellt er ferner
sinngemäss den Eventualantrag, die angefochtene Schlussverfügung sei
teilweise aufzuheben und es sei keine Amtshilfe betreffend die Jahre 2010
und 2011 zu leisten. Eventualiter fordert der Beschwerdeführer sodann, die
Sache sei unter Aufhebung der Schlussverfügung mit der Aufforderung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, die Amtshilfe auf Informationen zu be-
schränken, die den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013
betreffen, sowie sämtliche Informationen zu vom Amtshilfegesuch nicht be-
troffenen «Drittparteien» aus den Akten zu entfernen oder zu schwärzen.
A-4353/2016
Seite 5
Subeventualiter beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz mit der Aufforderung, weitere Abklä-
rungen zu treffen und sämtliche Informationen zu vom Amtshilfegesuch
nicht betroffenen «Drittparteien» aus den Akten zu entfernen oder zu
schwärzen. Der Beschwerdeführer verlangt überdies Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
D.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2016 stellt die Vorinstanz den An-
trag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
E.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. September 2016 an seinen
Beschwerdeanträgen fest.
F.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 erklärt die Vorinstanz, auf das Einrei-
chen einer Duplik zu verzichten.
G.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Un-
terlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch der französi-
schen Steuerbehörde gestützt auf Art. 28 DBA-F zugrunde. Die heute gel-
tende Fassung dieser Amtshilfebestimmung ist seit dem 4. November 2010
in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung von Art. 7 Zusatzabkommen
2009). Sie ist in zeitlicher Hinsicht auf Kalender- oder Geschäftsjahre an-
wendbar, welche ab dem 1. Januar nach Unterzeichnung des Zusatzab-
kommens 2009, also ab dem 1. Januar 2010, beginnen (Art. 11 Ziff. 3 Zu-
satzabkommen 2009).
Da das streitbetroffene Amtshilfegesuch am 18. Dezember 2015 gestellt
wurde und es die Kalenderjahre 2010–2014 betrifft, ist Art. 28 DBA-F nach
dem Gesagten in der Fassung des Zusatzabkommens 2009 anwendbar.
A-4353/2016
Seite 6
1.1.2 Das DBA-F beinhaltet des Weiteren ein Zusatzprotokoll, welches ei-
nen integrierten Bestandteil des Abkommens bildet und seit seinem ersten
Inkrafttreten mehrmals bereinigt wurde (nachfolgend: Zusatzprotokoll
DBA-F, SR 0.672.934.91; vgl. zu den verschiedenen Bereinigungen Urteil
des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 1.1.2). Die letzte Ände-
rung des Zusatzprotokolls in der Fassung des Zusatzabkommens 2009,
die durch die seit dem 30. März 2016 in Kraft stehende Vereinbarung vom
25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Ab-
kommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966
(AS 2016 1195, nachfolgend: Vereinbarung 2014) vorgenommen wurde, ist
grundsätzlich rückwirkend auf Informationsgebegehren anwendbar, wel-
che Kalender- oder Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 betreffen.
Im vorliegenden Fall betrifft das Informationsgesuch der DGFP – wie er-
wähnt – die Kalenderjahre 2010–2014. Damit ist grundsätzlich das Zusatz-
protokoll DBA-F in der Fassung gemäss Vereinbarung 2014 massgebend.
Die in der Vereinbarung 2014 vorgesehene Erleichterung betreffend die
Identifizierung der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Per-
sonen soll demgegenüber nur eingeschränkt zurückwirken und erst auf
Sachverhalte ab dem 1. Februar 2013 angewendet werden (vgl. Urteil des
BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 1.1.2). Diese beschränkte
Rückwirkung ist im vorliegenden Fall indessen ohne Belang, da die in die
Prüfung oder Untersuchung in Frankreich einbezogenen Personen, d.h.
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, im Gesuch namentlich und mit
Adresse genannt wurden (vgl. auch Urteil des BVGer A-3830/2015 und
A-3838/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 2.1).
1.1.3 Weil das Amtshilfegesuch der DGFP nach dem 1. Februar 2013 ein-
gereicht wurde, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 StAhiG, Art. 24
StAhiG e contrario; zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des StAhiG siehe
AS 2013 229), soweit das DBA-F keine abweichenden Bestimmungen ent-
hält (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
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Seite 7
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehö-
ren auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1
und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.3 Beschwerdeberechtigte Personen sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG
die betroffene Person und weitere Personen unter den Voraussetzungen
von Art. 48 VwVG. Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat
und Person, über die Informationen verlangt werden, die Voraussetzungen
der Beschwerdebefugnis.
1.4 Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19
Abs. 5 StAhiG).
1.5 Nach dem Gesagten (vgl. E. 1.2-1.4) ist auf das Rechtsmittel einzutre-
ten.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet-
zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. ULRICH HÄFELIN et al.,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1146 ff.; PIERRE TSCHAN-
NEN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23), und
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4
VwVG).
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F tauschen die zuständigen Behörden
der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die
zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Un-
terabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussicht-
lich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch
gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 2 DBA-F nicht durch Art. 1 DBA-F (persönlicher
A-4353/2016
Seite 8
Geltungsbereich) und Art. 2 DBA-F (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter
das Abkommen fallende Steuern) beschränkt.
2.2
2.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erhebliche Informationen gelten solche, die für den ersu-
chenden Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige
Person korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil
des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3, mit Hinweisen).
2.2.2 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F soll der Ver-
weis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1
DBA-F «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen
gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten ‹fishing expeditions› durch-
führen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die
Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig
wahrscheinlich ist» (im französischen Original: «La référence aux renseig-
nements ‹vraisemblablement pertinents› a pour but d'assurer un échange
de renseignements en matière fiscale qui soit le plus large possible, sans
qu'il soit pour autant loisible aux Etats contractants ‹d'aller à la pêche aux
renseignements› ou de demander des renseignements dont il est peu pro-
bable qu'ils soient pertinents pour élucider les affaires fiscales d'un contri-
buable déterminé»). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel
nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161
E. 2.1.1 f.; Urteile des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2;
A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Vor diesem Hintergrund darf der
ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informatio-
nen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 28 Abs. 1
Satz 1 DBA-F, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den
verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Unter-
suchung wenig wahrscheinlich erscheint (BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile
des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2; A-6666/2014 vom
19. April 2016 E. 2.3). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG
anzuwenden, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheb-
lich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern
oder unkenntlich zu machen sind (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer
A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2; A-6666/2014 vom 19. April
2016 E. 2.3).
A-4353/2016
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Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der
«fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits-
prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns
(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zwingend zu berücksichtigen
ist (vgl. Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2;
A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2; A-6011/2012 vom 13. März
2013 E. 7.4).
2.3
2.3.1 Art. 28 Abs. 3 DBA-F schränkt die in Art. 28 Abs. 1 DBA-F statuierte
Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ein.
So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung enthoben, von
den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen
Vertragsstaates abzuweichen (Art. 28 Abs. 3 Bst. a DBA-F), oder Informa-
tionen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal-
tungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden
können (Art. 28 Abs. 3 Bst. b DBA-F). Auch besteht gemäss Art. 28 Abs. 3
Bst. c DBA-F keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein
Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre
public widerspräche».
2.3.2 Art. 28 Abs. 5 Satz 1 DBA-F enthält eine eigene Auslegungsregel für
Art. 28 Abs. 3 DBA-F, demgemäss dieser Absatz in keinem Fall so auszu-
legen ist, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informatio-
nen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank,
oder einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftrag-
ten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer
Person beziehen.
Im zweiten Satz von Art. 28 Abs. 5 DBA-F heisst es, dass ungeachtet von
Art. 28 Abs. 3 DBA-F oder entgegenstehender Bestimmungen des inner-
staatlichen Rechts die Steuerbehörden über die Befugnis verfügen, die Of-
fenlegung der in Art. 28 Abs. 5 DBA-F genannten Informationen durchzu-
setzen. Gemäss der Rechtsprechung kann sich die ESTV aufgrund dieser
Bestimmung bei Vorliegen eines französischen Amtshilfegesuchs nicht auf
die im schweizerischem (innerstaatlichen) Recht vorgesehenen Schranken
berufen; grundsätzlich sind insbesondere sämtliche Bankinformationen,
die im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich sind, zu
übermitteln (BGE 142 II 161 E. 4.5; Urteil des BGer 2C_904/2015 vom
A-4353/2016
Seite 10
8. Dezember 2016 E. 5.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-3830/2015,
A-3838/2015 und A-3838/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 13).
2.4 Gemäss Ziff. XI Abs. 1 des Zusatzprotokolls DBA-F stellt die zustän-
dige Behörde des ersuchenden Staates ein Amtshilfebegehren im Sinne
von Art. 28 DBA-F «erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen Steu-
erverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Information
ausgeschöpft sind» (im französischen Original: «après avoir utilisé les
sources habituelles de renseignements prévues par sa procédure fiscale
interne»; sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. dazu ANDREAS DONATSCH et al.,
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – unter Einbezug der Amtshilfe im
Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 234). Die Verwendung des Wortes «utilisé»
statt «épuisé» in der massgebenden französischen Fassung von Ziff. XI
Abs. 1 des Zusatzprotokolls DBA-F spricht für eine eingeschränkte Trag-
weite dieses Subsidiaritätsprinzips bzw. gegen eine zu strenge Handha-
bung dieses Prinzips (auch zum Folgenden Urteil des BVGer A-2797/2016
und A-2801/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.4.2). Jedenfalls erfordert
die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nicht die Ausschöpfung aller
denkbaren Mittel. Insbesondere kann ein Mittel nicht mehr als «üblich» be-
zeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat – im Vergleich zu einem
Amtshilfeersuchen – einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen
würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen sind
(vgl. Urteil des BVGer A-4407/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1).
3.
3.1 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.2.1;
Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.1; Urteile des
BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3; A-5290/2013 vom
19. Dezember 2013 E. 5.2; B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2; ROBERT
ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale,
4. Aufl. 2014, Rz. 293). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersu-
chenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss
sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun
(BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1; 139 II 404 E. 7.2.2; 125 II 250 E. 5b).
A-4353/2016
Seite 11
3.2 Nach dem sogenannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip be-
steht – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten
Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder in-
ternationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachver-
haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln
(vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3; 126 II
409 E. 4; Urteile des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.3;
A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2; B-1258/2013 vom 24. Juli 2013
E. 4.1). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Er-
suchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler,
Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden kann (vgl. an-
stelle vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile
des BVGer A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.5; A-6547/2013 vom
11. Februar 2014 E. 5.3; A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2;
A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2).
3.3 Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Perso-
nen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt hat und der
ersuchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-4992/2016 vom
29. November 2016 E. 6; A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 4.6). Im Bereich
der Amtshilfe nach dem DBA-F statuiert Art. 28 Abs. 2 DBA-F selbst, für
wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen aus-
schliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
«nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Ver-
waltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Ent-
scheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern
oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden
dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die In-
formationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsent-
scheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein
Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden,
wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere
Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten
Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.»
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.2) kann
grundsätzlich angenommen werden, dass sich ein mit einem Staatsvertrag
mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz verbundener ersuchender
Staat an das Prinzip der Spezialität hält (vgl. Urteil des BVGer A-6473/2012
vom 29. März 2013 E. 8.3).
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Seite 12
4.
4.1 Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls DBA-F regelt, welche Informationen
die ersuchenden Behörden den Behörden des ersuchten Staates bei ei-
nem Amtshilfeersuchen zu liefern haben. Soweit hier interessierend sieht
diese Bestimmung – sowohl in der Fassung des Zusatzabkommens 2009,
als auch in derjenigen der Vereinbarung 2014 – vor, dass bei der Stellung
eines Amtshilfegesuches namentlich die Zeitperiode und der Steuerzweck,
für welche die Informationen verlangt werden, anzugeben sind (Bst. b und
d der Vorschrift).
4.2 Zwar regelt auch Art. 6 Abs. 2 StAhiG den erforderlichen Inhalt eines
Amtshilfegesuches. Diese Bestimmung greift jedoch nur, wenn das an-
wendbare Abkommen – anders als das hier einschlägige DBA-F mit Ziff. XI
Abs. 3 des Zusatzprotokolls DBA-F – keine entsprechende Ordnung ent-
hält (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-3830/2015 und
A-3838/2015 vom 14. Dezember 2016 E. 7; A-4992/2016 vom 29. Novem-
ber 2016 E. 5.3 und 11).
5.
5.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt (soweit hier interessierend) als betroffene
Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen ver-
langt werden (nicht relevant ist vorliegend der in dieser Bestimmung in ihrer
seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verankerte Begriff der betroffe-
nen Person beim spontanen Informationsaustausch).
Die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersu-
chen betroffen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016
gültig gewesenen Fassung dieser Vorschrift (AS 2013 231) unzulässig.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Art. 4 Abs. 3 StAhiG in dieser
Fassung restriktiv zu handhaben ist und dass bei zu übermittelnden Trans-
aktionslisten zu Bankkonten die Namen der darin genannten Personen
grundsätzlich nicht zu schwärzen sind (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Zu
schwärzen sind gemäss dieser Rechtsprechung nur die Namen von Per-
sonen, namentlich von Bankmitarbeitenden, die in keinem Zusammenhang
mit dem Amtshilfegesuch stehen («sans lien avec la demande d‘as-
sistance»; BGE 142 II 161 E. 4.6.2) bzw. deren Namen rein zufällig in den
zu übermittelnden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Urteil
des BVGer A-7143/2014 vom 15. August 2016 E. 15; vgl. zur materiellen
Auslegung des Begriffs «betroffene Person» BGE 142 II 69 E. 3.2; 141 II
436 E. 4.5).
A-4353/2016
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Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden
Fassung ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht
betroffene Personen sind, unzulässig, «wenn diese Informationen für die
Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussicht-
lich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht
betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der
Übermittlung der Informationen überwiegen». In der Botschaft des Bundes-
rates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Euro-
parats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
und zu seiner Umsetzung (Änderung des Steueramtshilfegesetzes) wird zu
dieser Revision von Art. 4 Abs. 3 StAhiG ausgeführt, dass es um die Ver-
schriftlichung der bestehenden Praxis der ESTV gehen soll und damit vor
allem Personen geschützt werden sollen, die zufällig in den weiterzuleiten-
den Dokumenten auftauchen (BBl 2015 5585 ff., 5623).
5.2 Wird die Anonymisierung von Daten zu einzelnen Personen verlangt,
die in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Kontounterlagen
enthalten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei
den in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um unbetei-
ligte Dritte. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts in solchen Konstellation bei jedem einzelnen Aktenstück, das von
der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, zu bezeichnen und im Ein-
zelnen darzulegen, weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht er-
heblich sein kann (siehe zum Ganzen Urteile des BVGer A-5506/2015 vom
31. Oktober 2016 E. 12.2.6; A-6530/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.4).
6.
6.1
6.1.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer insbesondere gel-
tend, im streitbetroffenen Gesuch fehle es – entgegen Ziff. XI Abs. 3 Bst. d
des Zusatzprotokolls DBA-F – an einer «Präzisierung hinsichtlich des Steu-
erzwecks». Es sei unklar, welche Steuerart erhoben werden soll. Es sei der
ersuchten Behörde folglich nicht möglich, zu beurteilen, ob die beabsich-
tigte Steuererhebung vom in Art. 2 DBA-F umschriebenen Geltungsbereich
des DBA-F erfasst sei. Allein aus dem Umstand, dass die DGFP im Amts-
hilfegesuch von «impôt sur la fortune» und «impôt sur le revenu» spreche,
könne nicht geschlossen werden, dass in diesem Gesuch der Steuerzweck
rechtsgenügend angegeben worden sei. Sinngemäss behauptet der Be-
schwerdeführer in diesem Kontext, eine eindeutige Zuordnung des Begrif-
fes «fortune» bzw. des Begriffes «revenu» zu einer einzigen, nach Art. 2
Abs. 3 DBA-F in Frankreich unter das Abkommen fallenden Steuer sei nicht
A-4353/2016
Seite 14
möglich. Ziff. XI Abs. 3 Bst. d des Zusatzprotokolls DBA-F verlange seinem
Zweck nach eine genauere Umschreibung des Steuerzwecks als im vorlie-
genden Amtshilfegesuch, und zwar «sinnvollerweise unter Angabe der in-
ländischen Gesetzesbestimmungen, auf welche sich die beabsichtigte
Steuererhebung» stütze (Replik, S. 7).
6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen sinngemäss
geltend machen sollte, eine den Anforderungen von Ziff. XI Abs. 3 Bst. d
des Zusatzprotokolls DBA-F genügende Angabe des Steuerzwecks sei nur
gegeben, wenn die vom ersuchenden Staat nach der Darstellung im Amts-
hilfegesuch beabsichtigte Steuererhebung eine in Art. 2 DBA-F ge-
nannte Steuer betreffe, stösst er ins Leere. Dies gilt schon deshalb, weil die
Amtshilfeverpflichtung von Art. 28 Abs. 1 DBA-F – wie ausgeführt – nicht
durch Art. 2 DBA-F bzw. den sachlichen Anwendungsbereich des Abkom-
mens beschränkt ist (vgl. E. 2.1). Entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers enthält das Amtshilfegesuch der DGFP die nach Ziff. XI Abs. 3
Bst. d des Zusatzprotokolls DBA-F (vgl. E. 4.1) erforderlichen Angaben
zum Steuerzweck, für den die streitbetroffenen Informationen verlangt wer-
den, und zwar insbesondere (was die in Frage stehenden Steuern betrifft)
aufgrund des Umstandes, dass sich darin unter der Rubrik «impôts con-
cernés» die Angaben «impôt sur le revenu» und «impôt sur la fortune» fin-
den (vgl. dazu etwa auch Urteil des BVGer A-4569/2015 vom 17. März
2016 E. 5, wo entsprechende Angaben in einem französischen Amtshilfeer-
suchen für die Bezeichnung der relevanten Steuern als rechtsgenügend
erachtet wurden). Weder aus Ziff. XI Abs. 3 Bst. d des Zusatzprotokolls
DBA-F noch aus einer anderen vorliegend einschlägigen Bestimmung lässt
sich im Übrigen ableiten, dass die ersuchende Behörde im Amtshilfege-
such die Vorschriften des Rechts ihres Staates, auf welche sich die beab-
sichtigte Steuererhebung stützt, nennen muss.
6.2 Abgesehen von den hiervor (E. 6.1.1) genannten, wie aufgezeigt
(E. 6.1.2) nicht stichhaltigen Vorbringen wird vorliegend zu Recht nicht gel-
tend gemacht, dass das Ersuchen der DGFP vom 10. Juni 2016 den in-
haltlichen Anforderungen, denen ein Amtshilfegesuch zu genügen hat,
nicht gerecht werde.
7.
7.1 Die DGFP hat vorliegend im Amtshilfegesuch sinngemäss erklärt, dass
alle im französischen innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen übli-
chen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft worden seien
(vgl. S. 1 des Amtshilfegesuches: «Dans le cadre de la présente affaire, les
A-4353/2016
Seite 15
moyens de collecte du renseignement, prévus par notre procédure fiscale
interne et utilisables à ce stade, ont été épuisés»). Der Beschwerdefüh-
rer bestreitet indes die Richtigkeit dieser Erklärung und macht in diesem
Zusammenhang insbesondere eine Missachtung von Art. 6 Abs. 2 Bst. g
StAhiG sowie eine Verletzung von Ziff. XI des Zusatzprotokolls DBA-F in
Form eines Verstosses gegen das (in Abs. 1 dieser Bestimmung statuierte)
Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.4) geltend. Seiner Ansicht nach wurden vor-
liegend in Frankreich nicht alle im französischen Steuerverfahrensrecht
vorgesehenen üblichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft
bzw. genutzt. Aus Sicht des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich aus
einem Schreiben eines französischen Anwalts vom 25. Mai 2016, dass sei-
tens der französischen Behörden keine Massnahmen zur Informationsbe-
schaffung ergriffen worden seien. Insbesondere sei die Anwendung von
Art. L 16 B des französischen Gesetzbuches über das Steuerverfahren
möglich gewesen. Nach dieser Vorschrift könne eine gerichtliche Behörde
befähigte Mitglieder der Steuerbehörde zur Durchführung von Hausdurch-
suchungen zwecks Beweissicherung ermächtigen, wenn der Verdacht be-
stehe, dass sich ein Steuerpflichtiger der Veranlagung oder der Beglei-
chung der Einkommens-, Vermögens- oder Mehrwertsteuer entziehe, in-
dem er es bewusst unterlasse, steuerrelevante Buchungsunterlagen bei
der Steuerbehörde einzureichen, respektive bewusst unrichtige Buchungs-
unterlagen bei der Steuerbehörde einreiche oder einreichen lasse.
7.2 Die vorliegende Erklärung der DGFP, wonach alle im französischen in-
nerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Informa-
tionsbeschaffung ausgeschöpft worden sind, ist im Amtshilfeverfahren auf-
grund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips grundsätzlich verbindlich
(vgl. E. 3.2). Folglich muss das vom Beschwerdeführer angerufene Subsi-
diaritätsprinzip (E. 2.4) bei der hier in Frage stehenden Konstellation als
gewahrt erachtet werden, es sei denn, die erwähnte Erklärung wäre auf-
grund offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche als von vornhe-
rein entkräftet zu erachten (vgl. E. 3.2).
Das vorliegend aktenkundige Schreiben eines französischen Anwalts vom
25. Mai 2016 vermag auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des
Beschwerdeführers und der weiteren greifbaren Unterlagen die erwähnte
Erklärung der DGFP nicht im genannten Sinne von vornherein zu entkräf-
ten:
Vorauszuschicken ist, dass in diesem Schreiben – anders als dies in der
Beschwerde suggeriert wird – nicht ausgeführt wird, dass die DGFP keine
A-4353/2016
Seite 16
Massnahmen zur Erlangung sachdienlicher Informationen im innerstaatli-
chen französischen Kontrollverfahren betreffend den Beschwerdeführer er-
griffen habe. Der französische Anwalt behauptet im genannten Schreiben
stattdessen lediglich, dass im Rahmen der in Frankreich stattfindenden
Steuerkontrolle beim Beschwerdeführer die üblichen Auskunftsmittel nicht
genutzt worden seien. Zur Begründung dieser Behauptung verweist er auf
die hiervor genannte Bestimmung von Art. L 16 B des französischen Ge-
setzbuches über das Steuerverfahren und die angeblich nach dieser Vor-
schrift sowie im vorliegenden Fall bestehende Möglichkeit der französi-
schen Steuerbehörden, Hausdurchsuchungen durchzuführen und dabei
Dokumente zu beschlagnahmen.
Selbst wenn die zuletzt erwähnten Informationsquellen den französischen
Behörden entsprechend den Ausführungen im genannten Anwaltsschrei-
ben im vorliegenden Fall tatsächlich zur Verfügung stünden bzw. zur Ver-
fügung gestanden hätten, könnte nur dann auf eine Verletzung des Subsi-
diaritätsprinzips geschlossen werden, wenn diese Auskunftsquellen im
Sinne von Ziff. XI Abs. 1 des Zusatzprotokolls DBA-F «übliche» Mittel zur
Informationsbeschaffung wären und gleichwohl nicht genutzt worden wä-
ren (E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt freilich nicht substantiiert dar, auf-
grund welcher tatsächlicher Gegebenheiten sich mit Recht annehmen
lässt, dass die nach der Darstellung des französischen Anwalts angeblich
ungenutzt gebliebenen Auskunftsquellen der Hausdurchsuchung und der
Beschlagnahme von Dokumenten im Sinne von Ziff. XI Abs. 1 des Zusatz-
protokolls DBA-F «übliche» Mittel sind. Dem erwähnten Schreiben des
französischen Anwalts kann diesbezüglich nichts Wesentliches entnom-
men werden, zumal sich dieser Rechtsvertreter darin sinngemäss auf den
Standpunkt stellt, dass Amtshilfegesuche der zuständigen französischen
Behörde im Sinne von Art. 28 DBA-F erst nach Ausschöpfung sämtlicher
im französischen Gesetzbuch über das Steuerverfahren vorgesehenen In-
formationsbeschaffungsmassnahmen eingereicht werden dürfen. Der An-
walt äussert sich im Schreiben im Übrigen insbesondere nicht zur Frage,
ob bei Konstellationen wie der vorliegenden die Anordnung der von ihm
erwähnten innerstaatlichen Massnahmen gängige Praxis der zuständigen
Behörden bildet. Zu diesem Punkt lässt sich auch aus den übrigen Akten
nichts entnehmen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, das
Amtshilfegesuch der DGFP verletze das Subsidiaritätsprinzip bzw. Ziff. XI
A-4353/2016
Seite 17
Abs. 1 des Zusatzprotokolls DBA-F, als unbegründet (die vom Beschwer-
deführer in diesem Kontext ebenfalls angerufene Vorschrift von Art. 6
Abs. 2 Bst. g StAhiG ist von vornherein nicht anwendbar [vgl. E. 4.2]).
7.3
7.3.1 Was die voraussichtliche Erheblichkeit der von der DGFP verlangten
sowie nach der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Infor-
mationen und Unterlagen betrifft, macht der Beschwerdeführer sinnge-
mäss einzig geltend, dass diese im Amtshilfegesuch – auch in Missachtung
des Verhältnismässigkeitsprinzips – nicht hinreichend dargelegt sei, weil
aus dem Ersuchen nicht hervorgehe, auf welche Steuerperiode sich die
darin erwähnte «contrôle de la situation fiscale» beziehe. Er erklärt, einem
Schreiben der DGFP an ihn und seine Ehefrau vom 16. Dezember 2015
sei zu entnehmen, dass sich das Kontrollverfahren in Frankreich auf die
Steuerperioden 2012 und 2013 beschränke. Die für die Jahre 2010 und
2011 amtshilfeweise geforderten Bankunterlagen stünden offensichtlich in
keinem Zusammenhang mit diesem laufenden Kontrollverfahren und seien
offenkundig nicht geeignet, dieses voranzutreiben. Der Beschwerdeführer
folgert, dass das Ersuchen um Herausgabe dieser Unterlagen als unzuläs-
sige Beweisausforschung im Hinblick auf eine möglicherweise noch zu er-
öffnende Kontrolle betreffend die Steuerjahre 2010 sowie 2011 zu qualifi-
zieren ist. Mit diesen Ausführungen begründet er seinen sinngemäss ge-
stellten Eventualantrag, unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen
Schlussverfügung sei keine Amtshilfe betreffend die Jahre 2010 und 2011
zu leisten, sowie sein eventualiter gestelltes Begehren auf Aufhebung der
angefochtenen Schlussverfügung und Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz mit der Aufforderung, die Amtshilfe auf Informationen betreffend
den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 zu beschränken.
7.3.2 Im streitbetroffenen Amtshilfegesuch erwähnt die DGFP im Feld
«Description des faits et objectifs poursuivis» («Sachverhaltsbeschreibung
und verfolgte Ziele»), die französische Steuerverwaltung führe eine Steu-
erkontrolle betreffend den Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) durch.
Welche Steuerperioden diese Steuerkontrolle betrifft, wird zwar im Gesuch
(in der Tat) nicht explizit ausgeführt. Indessen nennt die DGFP im Amtshil-
fegesuch im Feld «Années et impôts concernés» («Jahre und betroffene
Steuern») die Jahre 2010–2014. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
vorliegend nach der Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates ge-
gen den Beschwerdeführer ein Steuerkontrollverfahren betreffend die
Jahre 2010–2014 durchgeführt wird. Diese Sachverhaltsdarstellung ist
A-4353/2016
Seite 18
nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip bindend, sofern sie nicht we-
gen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein ent-
kräftet werden kann (vgl. E. 3.2).
Bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten Fehlen einer in Frankreich
laufenden, ihn betreffenden steuerlichen Kontrolle betreffend die Jahre
2010 und 2011 handelt es sich um eine sogenannte negative Tatsache.
Ebenso würde der Beschwerdeführer eine negative Tatsache anrufen,
wenn er mit seinen Ausführungen zusätzlich geltend machen sollte, betref-
fend das Jahr 2014 werde in Frankreich zurzeit kein gegen ihn gerichtetes
Steuerkontrollverfahren durchgeführt. Es kann hier – wie im Folgenden er-
sichtlich wird – dahingestellt bleiben, ob vorliegend für den Beweis dieser
Tatsachen, die im Ergebnis sinngemäss zur sofortigen Entkräftung der auf-
grund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips grundsätzlich bindenden
Sachverhaltsschilderung im Amtshilfeersuchen geltend gemacht werden,
die Rechtsprechung zum Tragen kommt, wonach negative Tatsachen zwar
bewiesen werden müssen, dabei aber das herabgesetzte Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. dazu ausführlich Urteil des
BVGer A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5.4, wo bei einer ver-
gleichbaren Konstellation die Frage nach der Massgeblichkeit dieser
Rechtsprechung in Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersa-
chen offen gelassen wurde):
Im aktenkundigen Schreiben der DGFP vom 16. Dezember 2015 wird zwar
ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) betref-
fend die Zeitspanne vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 ein steu-
erliches Kontrollverfahren durchgeführt wird. Diese Erklärung und die im
erwähnten Schreiben eines französischen Anwaltes enthaltenen Ausfüh-
rungen, wonach es bei dem gegen den Beschwerdeführer in Frankreich
geführten Verfahren um die Steuern der Jahre 2012 und 2013 ging bzw.
geht, bilden aber keine (positiven) Sachumstände, welche mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit darauf schliessen lassen, dass das in Frankreich
laufende Verfahren die Jahre 2010, 2011 und 2014 nicht umfasst. Im Übri-
gen kann entgegen den Ausführungen in der Replik im Zusammenhang mit
dem Schreiben der DGFP vom 16. Dezember 2015 keine Rede von einer
seitens der Vorinstanz begangenen Verletzung des rechtlichen Gehörs
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers sein.
Zwar hat nach der (allgemeinen) Rechtsprechung zum Beweis negativer
Tatsachen die (nicht beweisbelastete) Gegenpartei nach Treu und Glauben
verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie einen
A-4353/2016
Seite 19
Gegenbeweis erbringt oder dafür zumindest substantiiert Indizien benennt
(BGE 139 II 451 E. 2.4; 137 II 313 E. 3.5.2; 133 V 205 E. 5.5; Urteile des
BGer 1C_59/2015 vom 17. September 2015 E. 3.2; 2C_686/2012 vom
13. Juni 2013 E. 4.2.3; Urteile des BVGer A-5113/2014 vom 11. Dezember
2014 E. 4.1.3; D-3353/2013 vom 15. April 2014 E. 5.5.5). Solches kann
jedoch in einer Konstellation wie der vorliegenden von der ESTV als «Ge-
genpartei» mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (vgl. E. 3.2)
nicht verlangt werden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-6314/2015 vom
25. Februar 2016 E. 5.5.4, wo diese Frage noch offen gelassen wurde).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich das in Frankreich
laufende Kontrollverfahren nicht auf die Jahre 2012 und 2013 beschränkt,
sondern sämtliche Jahre betrifft, für welche das Amtshilfegesuch nach den
Angaben der DGFP gestellt wurde.
7.3.3 Über das hiervor nicht als Hindernis für die angeordnete Amtshilfe
Gewürdigte hinaus bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass
die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Infor-
mationen im abkommensrechtlichen Sinne grundsätzlich voraussichtlich
erheblich sind für die korrekte Besteuerung in Frankreich (vgl. aber zu den
Namen angeblich unbeteiligter Drittpersonen in den nach Auffassung der
ESTV weiterzuleitenden Unterlagen hinten E. 8).
7.4 Es ist sodann nicht erkennbar und wird auch nicht geltend gemacht,
dass eine dem französischen Recht entsprechende Besteuerung, wie sie
die DGFP mit ihrem Amtshilfegesuch anstrebt, dem DBA-F widerspricht
(vgl. zu dieser Voraussetzung der Amtshilfeleistung den hiervor [E. 2.1] zi-
tierten letzten Passus von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F). Der Umstand, dass
die zu übermittelnden Informationen und Dokumente vorliegend von der
Vorinstanz bei einer Bank als Informationsinhaberin beschafft wurden,
steht sodann der Amtshilfe nicht entgegen (vgl. E. 2.3.2).
8.
8.1 Zu klären bleibt, ob in den nach dem Gesagten zu übermittelnden Un-
terlagen über die von der ESTV bereits vorgenommenen Schwärzungen
hinaus Daten zu vom Amtshilfegesuch nicht betroffenen Personen un-
kenntlich zu machen sind bzw. ob die Sache – wie vom Beschwerdeführer
eventualiter und subeventualiter verlangt – zur Entfernung von Informatio-
nen zu von Amtshilfegesuch nicht erfassten «Drittparteien» und in diesem
Zusammenhang erforderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist.
A-4353/2016
Seite 20
8.2 Soweit vom Beschwerdeführer substantiiert, handelt es sich bei den
seiner Meinung nach nicht vom Amtshilfegesuch betroffenen Personen in
den gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Do-
kumenten ausschliesslich um Personen, die in diesen Bankunterlagen im
Zusammenhang mit Transaktionen betreffend die streitbetroffenen Konten
bei der Bank C._______ entweder als «client», als zahlende Personen o-
der als Zahlungsempfänger genannt sind. Die Namen dieser Personen tau-
chen mit anderen Worten nicht rein zufällig in den zu übermittelnden Do-
kumenten auf. Die in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen zu
diesen Personen sind daher voraussichtlich erheblich für die korrekte Be-
steuerung des Beschwerdeführers in Frankreich. Jedenfalls hat der Be-
schwerdeführer nicht in der geforderten Weise (vgl. E. 5.2) dargelegt, wes-
halb diese Informationen im französischen Verfahren nicht erheblich sein
können.
Es kommt hinzu, dass vorliegend weder substantiiert dargetan noch er-
sichtlich ist, dass vom Amtshilfeersuchen nicht betroffene Personen ein im
Vergleich zum Interesse der DGFP an der angeordneten Amtshilfeleistung
überwiegendes Interesse am Verzicht auf die Weiterleitung der in Frage
stehenden Informationen haben. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusam-
menhang, dass (a) abkommensrechtlich und damit in für Frankreich bin-
dender Weise im Sinne des Prinzips der Spezialität festgelegt ist, für wel-
che Zwecke die Informationen verwendet werden dürfen (vgl. E. 3.3), (b) in
Übereinstimmung damit gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen
Schlussverfügung die ESTV die DGFP auf den Umstand hinweisen wird,
dass die Informationen nur in Verfahren betreffend den Beschwerdeführer
und seine Ehefrau verwendet werden dürfen sowie grundsätzlich geheim
zu halten sind, und (c) aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips
grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die französischen
Behörden die streitbetroffenen Informationen nicht in Verfahren gegen an-
dere Personen verwenden werden (vgl. E. 3.3; siehe dazu auch Urteil des
BVGer A-4992/2016 vom 29. November 2016 E. 10.2).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann im vorliegenden
Kontext irrelevant, ob die Namen, deren Schwärzung er beantragt, im
Amtshilfegesuch genannt wurden. Dies gilt schon deshalb, weil – wie aus-
geführt – vom ersuchenden Staat nicht verlangt werden kann, dass er den
für die Besteuerung des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) massge-
benden Sachverhalt (bereits) im Amtshilfegesuch lückenlos darlegt
A-4353/2016
Seite 21
(vgl. E. 3.1).
Der Übermittlung der hier fraglichen Daten zu angeblich vom Amtshilfege-
such nicht betroffenen Personen steht nach dem Gesagten weder Art. 4
Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 in Kraft gewesenen Fassung und die
dazu ergangene Rechtsprechung noch Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der am
1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung oder eine andere Vorschrift
entgegen (vgl. E. 5.1).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht er-
kannt hat, dass in Bezug auf die von ihr im Dispositiv der angefochtenen
Schlussverfügung genannten Informationen der DGFP Amtshilfe zu leisten
ist. Es besteht somit weder ein Grund für die Aufhebung dieser Schluss-
verfügung noch Anlass für eine Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz. Die Beschwerde ist folglich unbegründet und abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5ʹ000.-- festzu-
setzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4353/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5ʹ000.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Beat König
A-4353/2016
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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