Abtei lung I
A-4355/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (Vergütung der Mehrwertsteuer für das
Jahr 2003).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4355/2007
Sachverhalt:
A.
Die A._______SA mit Sitz in Luxemburg stellte am 25. März 2004 bei
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einen Antrag auf
Vergütung der Mehrwertsteuer gemäss Art. 90 Abs. 2 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer für
im Jahr 2003 bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 25'087.69. Das
offizielle Antragsformular Nr. 1222 der ESTV wurde durch den Steuer-
vertreter, B.______, unterzeichnet. In der Rubrik „Vollmacht für den
Vertreter in der Schweiz“ unterzeichnete ebenfalls der Steuervertreter
mit dem Verweis auf eine beiliegende Vollmacht. Diese Vollmacht in
englischer Sprache, datiert vom 27. März 2003, reichte er in Kopie ein.
Darin ernannte die A._______SA B._______ als ihren Vertreter in
Steuersachen gegenüber den Schweizer Behörden, insbesondere
gegenüber den Steuerbehörden im Zusammenhang mit
Mehrwertsteuerangelegenheiten.
B.
Am 21. April 2004 wies die ESTV die A_______SA darauf hin, dass
der Antrag noch durch eine rechtsverbindliche Unterschrift des auslän-
dischen Unternehmens zu vervollständigen sei. Dieses Schreiben
stellte die ESTV dem Steuervertreter, B._______, zu. Am 23. April
2004 machte dieser geltend, dass er mit dem Antrag auf Steuer-
vergütung eine Vollmacht seiner Klientin mit Datum vom 27. März 2003
eingereicht habe, die ihn gehörig bevollmächtige und berechtige, alle
notwendigen Unterschriften abzugeben. Er sei deshalb der Meinung,
dass der Antrag rechtsgültig unterzeichnet sei. Sollte die ESTV
anderer Ansicht sein, ersuche er um Zustellung eines begründeten
und anfechtbaren Entscheids. Mit einem zweiten Schreiben vom
gleichen Tag informierte er die ESTV, bis zum Vorliegen des
Entscheids der ESTV bzw. eines entsprechenden Gerichtsentscheids
werde er keine Unterschrift seiner Klientin einholen. Er bitte deshalb
um Sistierung des Rückerstattungsantrages.
C.
Am 15. August 2005 legte die ESTV in ihrem Schreiben – welches sie
B._______ zustellte – dar, dass in Ziff. 1 des offiziellen
Antragsformulars für Steuervergütungen (Formular Nr. 1222) das
ausländische Unternehmen nicht nur die Vollmacht zur Vertretung
gegenüber der ESTV zu erteilen, sondern zugleich zu bestätigen
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habe, im Zeitraum des Antrags im Inland keine Gegenstände geliefert
oder Dienstleistungen erbracht zu haben. Diese beiden Punkte habe
das ausländische Unternehmen durch seinen Firmenstempel und eine
rechtsverbindliche Unterschrift zu bestätigen. Im vorliegenden Fall
habe er als Vertreter, unter Hinweis auf eine dem Antrag beiliegende
Vollmacht, im Formular Nr. 1222 sowohl die Bevollmächtigung wie
auch die Bestätigung unterschrieben. Die dem Formular beigelegte
Vollmacht beinhalte zwar die Auftragserteilung zur Einreichung des
Rückerstattungsantrags sowie zur Vertretung des ausländischen
Unternehmens gegenüber der ESTV, indes fehle die Bestätigung des
ausländischen Unternehmens, dass es im fraglichen Zeitraum im
Inland keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht
habe. Da nur das betreffende ausländische Unternehmen über die
erforderlichen Kenntnisse verfüge, um diese Bestätigung überhaupt
vorzunehmen, sei die dem Antragsformular beigelegte Vollmacht in
diesem Punkt ungenügend. Die ESTV fordere ihn deshalb auf, eine
entsprechende Bestätigung des ausländischen Unternehmens bis am
30. November 2005 einzureichen. Eine Bestätigung wie sie B._______
schon in anderen Verfahren eingereicht habe (sog. „Instruction and
Confirmation for Reclaiming Swiss VAT“), erachte sie als genügend.
D.
Mit dem Schreiben vom 1. September 2005 antwortete B._______,
dass seine Klientin, die A_______SA, keine zusätzliche Erklärung
abgeben werde, da sie sich auf den Standpunkt stelle, er sei gemäss
der Vollmacht vom 27. März 2003 gehörig bevollmächtigt, um
sämtliche notwendigen Erklärungen und Unterschriften abzugeben. In
der Folge traf die ESTV am 7. August 2006 einen Entscheid nach
Art. 63 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer (MWSTG, SR 641.20), in dem sie den Antrag auf Vergü-
tung ablehnte, da keine gültige Vollmacht der Antragstellerin vorliege.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die A._______SA am 14. August 2006
Einsprache. Sie legte insbesondere dar, dass sie aus Gründen der
Vertraulichkeit nicht alle von der ESTV verlangten Auskünfte erteilen
könne. Ihr Steuervertreter sei sehr wohl in der Lage zu beurteilen und
zu bestätigen, dass sie im Jahr 2003 im Inland keine Gegenstände
geliefert oder Dienstleistungen erbracht habe. Die von der ESTV
gewünschte Bestätigung habe nicht mehr beigebracht werden können,
da sie kein Vertrauen mehr habe und die Herausgabe der geforderten
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Unterlagen Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Im Übrigen habe
sie in den Jahren 2002-2004 alle erforderlichen Unterlagen eingereicht
bzw. offeriert und damit – soweit dies möglich und zumutbar gewesen
sei – ihren Vergütungsanspruch nachgewiesen.
F.
In ihrem Einspracheentscheid vom 31. Mai 2007 wies die ESTV die
Einsprache ab. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor,
gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 29. März 2000 zum
MWSTG (MWSTGV, SR 641.201) habe der Gesuchsteller bei Anträ-
gen auf Vergütung der Mehrwertsteuer einen Vertreter mit Wohn- oder
Geschäftssitz in der Schweiz zu bestimmen. Nach den von der ESTV
erlassenen Weisungen habe dies mittels Vollmachterteilung auf dem
hierzu vorgesehenen Formular Nr. 1222 zu erfolgen, auf dem der
Antragsteller (die ausländische Unternehmung) mittels Firmenstempel
und rechtsverbindlicher Unterschrift nicht nur dem inländischen
Vertreter eine Vollmacht zu seiner Vertretung zu erteilen, sondern
ebenfalls zu bestätigen habe, dass er in der vom Antrag betroffenen
Periode keine Leistungen im Inland erbracht habe. Da diese Angaben
bei jedem Vergütungsantrag erneut zu machen seien, verstehe es sich
von selbst, dass auch jedes Jahr wiederum eine Vollmacht an den
Vertreter ausgestellt werden müsse. Im Weiteren sei die Frage, ob die
Vergütung der Mehrwertsteuer in den Jahren 2002 und 2004 auf
Grund der vorgelegten Dokumente tatsächlich zu Recht erfolgt sei,
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und habe hier ausser
Betracht zu bleiben. Angesichts des Amtsgeheimnisses könne sich die
A._______SA im Übrigen nicht auf Vertraulichkeit berufen. Der
offizielle Fragebogen (Formular Nr. 1222) diene der Rechtssicherheit
und sei nicht nur opportun sondern auch recht- und zweckmässig, um
die Vorgaben des MWSTG und der MWSTGV zu konkretisieren.
G.
Am 26. Juni 2007 reichte die A._______SA (nachfolgend Beschwerde-
führerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 31. Mai 2007 ein mit den folgenden
Begehren: „(1) Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. Mai
2007 sei aufzuheben. (2) Der Antrag der Beschwerdeführerin vom
25. Mai 2004 auf Vergütung der Mehrwertsteuer im Betrag von
Fr. 25'087.69 für das Jahr 2003 sei gutzuheissen. Eventualiter sei die
Beschwerde zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(3) Der Beschwerdeführerin sei ein Verspätungszins für ihr
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Mehrwertsteuerguthaben im oben genannten Betrag von 5% pro Jahr
zu bezahlen, wobei der Zinsbeginn nach Ablauf von 60 Tagen seit dem
Einreichungsdatum des oben genannten Vergütungsantrag anzusetzen
ist. (4) Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz“. Zur
Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die ESTV habe den
Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer aus zwei formellen Gründen
abgelehnt. Zum einen mache die ESTV geltend, es liege keine
Originalvollmacht vor, welche B._______ als Steuervertreter
legitimiere. Eine solche Vollmacht müsse jährlich auf dem von der Vor-
instanz vorgeschriebenen Formular beigebracht werden. Zum anderen
müsse auf diesem vorgeschriebenen Vollmachtsformular die Be-
schwerdeführerin (und nicht ein Vertreter) selber bestätigen, dass sie
in der Schweiz im Vergütungsjahr 2003 keine Lieferungen und Leis-
tungen erbracht habe. Die ESTV überschreite mit diesen forma-
listischen Anforderungen und der rigorosen Durchsetzung dieser
Formvorschriften ihr Ermessen, denn sie vereitle dadurch den
Anspruch auf Steuervergütung. Die ESTV verletze somit nicht nur
Art. 52 und Art. 90 MWSTG, sondern verstosse auch gegen das
verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot. Ihre
Vollmacht vom 27. März 2003 legitimiere B._______ in allen Belangen,
die Vergütungsverfahren der Jahre 2002 bis 2004 durchzuführen. Nicht
einzusehen sei im Weiteren, dass die Vollmacht und die Bestätigung,
im Inland keine Umsätze erzielt zu haben, in einem Dokument
beigebracht werden müsse. Mit diesem unsachlichen formellen
Erfordernis erschwere die ESTV nicht nur die MWST-Vergütung
unnötigerweise, sondern verschärfe damit offensichtlich ihre bisherige
langjährige Praxis, die sich in der Vergütung der MWST für ihre beiden
Flugzeuge in den Jahren 2002 und 2004 manifestiere. Das Beharren
auf eine jährlich neu einzureichende Vollmacht sei im Übrigen sachlich
nicht zu rechtfertigen. Ebenso ausgewiesen sei schliesslich der
Anspruch auf Vergütung eines Verspätungszinses. Der Bund habe die
MWST einkassiert und ihr über mehrere Jahre vorenthalten.
H.
Mit Verfügung vom 2. September 2009 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die ESTV auf, sämtliche Unterlagen betreffend die
Vergütungen der Jahre 2002 und 2004 einzureichen. Dieser
Aufforderung kam die ESTV am 29. September 2009 nach.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
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Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die mit der
Beschwerde eingereichte Originalvollmacht der A._______SA an
B._______ auch den Auftrag von letzterem an Rechtsanwalt (...) zur
Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren deckt. Auf die frist-
und formgereicht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt
erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen
Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b MWSTG). Eine
Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen
Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Eine solche
ist ebenfalls gegeben, wenn der Gegenstand zum Gebrauch oder zur
Nutzung überlassen wird (Art. 6 Abs. 1 und 2 Bst. b MWSTG). Als
Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegen-
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standes ist (Art. 7 Abs. 1 MWSTG; statt vieler: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008
E. 2.2, A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2
2.2.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleis-
tungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner
Steuerabrechnung die auf seinen Eingangsleistungen lastende Steuer
als Vorsteuer abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG).
2.2.2 Der Bundesrat ist zuständig zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im
Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Lieferungen
oder Dienstleistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das
Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann (Art. 90
Abs. 2 Bst. b MWSTG). Er hat die kumulativen Voraussetzungen für
eine solche Steuervergütung in Art. 28 ff. MWSTGV geregelt (Urteil
des Bundesgerichts 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.1).
Danach ist anspruchsberechtigt auf Steuervergütung, wer Gegen-
stände einführt oder sich im Inland Leistungen der in Art. 6 und 7
MWSTG genannten Arten gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:
a) Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat, wobei der Ort, an
welchem eine Betriebsstätte geführt wird, einem Geschäftssitz
gleichgestellt ist; b) im Inland keine Gegenstände liefert oder
grundsätzlich im Inland keine Dienstleistungen erbringt; c) im Land
seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft
nachweist (Art. 28 Abs. 1 MWSTGV). Die bezahlte Steuer wird
vergütet, sofern die bezogenen Leistungen der Erzielung von Um-
sätzen dienen, die in der Schweiz von Gesetzes wegen der Mehrwert-
steuer unterliegen würden oder für welche eine Steuerbefreiung nach
Art. 19 MWSTG zur Anwendung käme. Dienen die bezogenen Ge-
genstände und Dienstleistungen sowohl der Erzielung steuerbarer Um-
sätze als auch anderen Zwecken, so ist die Vergütung nach dem Ver-
hältnis der Verwendung zu kürzen. Für Leistungen, die nicht für einen
geschäftlich begründeten Zweck im Sinn des Art. 38 Abs. 2 MWSTG
verwendet werden, besteht kein Vergütungsanspruch (Art. 29 Abs. 1-3
MWSTGV; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6971/2008 vom
8. Juni 2009 E. 2.2.2, A-1667/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4, A-
1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.3).
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2.2.3 Die Anträge auf Steuervergütung sind mit den notwendigen
Unterlagen nach Art. 37 MWSTG an die ESTV zu richten (Art. 31
Abs. 1 MWSTGV). Nach der Praxis der ESTV muss das Gesuch um
Steuervergütung auf den offiziell von ihr herausgegebenen Formularen
(Formular 1222 und 1223, gegebenenfalls 1225) eingereicht werden.
Die Verwendung von anderen Formularen, insbesondere Eigen-
kreationen oder EU-Formulare, ist grundsätzlich nicht erlaubt
(Merkblatt Nr. 19 der ESTV, Vergütung der Mehrwertsteuer an
Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland, 2001, Ziff. 1.3).
Der Gesuchsteller hat einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in
der Schweiz zu bestellen (Art. 31 Abs. 2 MWSTGV). Es kann dies eine
natürliche oder juristische Person sein. Der Vertreter hat sich durch
schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Merkblatt Nr. 19, a.a.O.,
Ziff. 1.5). Im Formular Nr. 1222 „Antrag auf Vergütung der
Mehrwertsteuer nach Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG“ hat in Ziff. 1 das
ausländische Unternehmen einen Vertreter in der Schweiz zur
Vertretung gegenüber der ESTV zu bezeichnen. Im Weiteren hat das
ausländische Unternehmen in Ziff. 1 des Formulars zu bestätigen,
dass es im Zeitraum des Antrags im Inland keine Gegenstände
geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat. Es ist ein Firmenstempel
und eine rechtsverbindliche Unterschrift des ausländischen Unter-
nehmens anzubringen (vgl. Formular Nr. 1222 der ESTV).
3.
3.1 Die Bundesverfassung gewährleistet das Recht auf Vertretung als
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV;
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1704 mit Hinweisen). Die Zulässig-
keit einer vertraglichen Vertretung des Steuersubjekts im Veran-
lagungsverfahren ist folglich zu bejahen, unbekümmert darum, ob sie
im Steuergesetz ausdrücklich erwähnt wird oder nicht. Für Bundes-
steuern gilt allgemein Art. 11 VwVG (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 398). Nach Absatz 1 von Art. 11 VwVG kann die Partei sich auf
jeder Stufe des Verfahrens, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat,
vertreten lassen. Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich
durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 11 Abs. 2 VwVG).
Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde
ihre Mitteilungen an den Vertreter (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Die
gewillkürte Vertretung einer Partei durch einen frei bestimmten Dritten
ist somit unter Vorbehalt des persönlichen Handelns (vgl. nachfolgend
E. 3.2) jederzeit möglich. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem
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gewillkürten Vertreter und dem Vertretenen werden grundsätzlich vom
Privatrecht bestimmt. Die Bestellung eines Vertreters erfolgt durch
dessen Bevollmächtigung. Dabei handelt es sich um ein einseitiges
empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das dem Vertreter die Befugnis
verschafft, den Vertretenen Dritten gegenüber zu vertreten. Die
Wirkungen der Vertretung bestehen darin, dass die vom Vertreter im
Namen der vertretenen Partei vorgenommenen Handlungen oder
Unterlassungen unmittelbar für oder gegen die vertretene Partei
gelten, wie wenn sie selbst gehandelt hätte. Kenntnisse des Vertreters
gelten als der vertretenen Partei bekannt bzw. werden ihr zugerechnet,
soweit die Vollmacht reicht (Urteil des Bundesgerichts 4C.332/2005
vom 27. Januar 2006 E. 3.3; BGE 73 II 6 E. 5; zum Ganzen: RES
NYFFENEGGER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 11). Die Handlungen des
Vertreters gelten als solche des Vertretenen, und dieser ist dafür
grundsätzlich auch strafrechtlich verantwortlich, unter Vorbehalt einer
eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Vertreters
(BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 399; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
vom 21. Mai 1990, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 60 S. 261). Beauftragt die Steuerpflichtige einen
Vertreter, hat sie für das Verhalten dieser Hilfsperson (vgl. Art. 101 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) somit
umfassend und wie für ihr eigenes einzustehen. Auch allfälliges
fehlerhaftes bzw. schuldhaftes Verhalten der Hilfsperson ist der
Steuerpflichtigen anzurechnen (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1635/2006 vom 27. August 2008 E. 5.2, A-1680/2006 vom
26. November 2007 E. 3.2.1; BGE 114 Ib 67 E. 2c-e, 107 Ia 168 E. 2).
Das Bestehen des Vertretungsverhältnisses muss der Steuerbehörde
kundgegeben werden, damit es dieser gegenüber wirksam wird
(MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich/Basel/Genf 2008, § 7 Rz. 5). Die Beweislast dafür, dass ein Ver-
tretungsverhältnis besteht und gegenüber den Steuerbehörden auch
gehörig kundgegeben worden ist, obliegt dem Steuerpflichtigen (Urteil
des Bundesgerichts vom 21. Mai 1997, veröffentlich in ASA 66 S. 395).
Der Umfang der Vertretungsbefugnis richtet sich nach der vom Steuer-
pflichtigen erteilten Vollmacht. Die Befugnis kann allgemein und ohne
zeitliche Begrenzung die Vertretung des Steuerpflichtigen in Steuer-
sachen umfassen. Sie kann aber auch auf eine bestimmte Steuer-
periode, eine bestimmte Steuer oder ein bestimmtes Verfahren be-
schränkt sein (ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 7 Rz. 7). Das Vertretungs-
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verhältnis zeitigt im Verfahren seine Wirkungen von dem Zeitpunkt an,
in dem die Bevollmächtigung für die Behörde ersichtlich wird, bis hin
zum Zeitpunkt, in dem das Erlöschen dieses Verhältnisses der
Behörde erkennbar ist (vgl. BGE 99 V 177 E. 3). Wird die
Ermächtigung durch den Steuerpflichtigen in einer Rubrik der Steuer-
erklärung erteilt, so ist anzunehmen, dass die Vollmacht nur für die
betreffende Steuerperiode gilt (ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 7 Rz. 14).
3.2 Das verfassungsmässige Recht auf Vertretung (Art. 29 Abs. 2 BV)
gilt nicht absolut. Eine Einschränkung ist unter Wahrung der
Verhältnismässigkeit zulässig, wenn sachliche Gründe es rechtfertigen
(NYFFENEGGER, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 11 VwVG; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O.,
S. 47 FN 233). So sind Verfahrenshandlungen von der Möglichkeit der
Vertretung ausgenommen, die eine persönliche Mitwirkung des
Steuerpflichtigen erfordern, entweder weil es gesetzlich vorgeschrie-
ben ist (vgl. diesbezüglich die Pflicht zur persönlichen Unterzeichnung
der Steuererklärung nach Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11])
oder die der Natur der Sache nach nur von ihm ausgehen können, wie
namentlich die Teilnahme an einer persönlichen Einvernahme
(BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 398). Würde durch das Handeln eines
Vertreters der Zweck der Handlung, etwa durch persönliche Befragung
einen unmittelbaren Eindruck von der Partei zu gewinnen, vereitelt, ist
Vertretung unzulässig (NYFFENEGGER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 11 VwVG).
4.
4.1 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben
etc.) sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung
der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicher-
stellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis
des Gesetzesvollzugs (BVGE 2007/41 E. 4.1; MICHAEL BEUSCH, Was
Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder
[ST] 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche
Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie
nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt
aufweisen (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, ad Art. 102
Rz. 15 ff.). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen, welche
keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen
enthalten dürfen, dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es
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ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu
überprüfen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Ge-
richtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Ent-
scheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Ein-
zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt um so mehr, als es
nicht ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungs-
verordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeits-
überlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen
Behörde zu setzen (zum Ganzen statt vieler: BGE 126 II 275 E. 4,
BGE 123 II 16 E. 7a; BVGE 2007/41 E. 3.3, Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 28. Juni 2005,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.125
E. 3b mit Hinweisen). Von selbst versteht sich angesichts der heraus-
ragenden Bedeutung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer
Steuerrecht zukommt, bei alledem, dass eine Verwaltungsverordnung
oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen
Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete
steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (BVGE
2007/41 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1552/2006
vom 22. Juni 2009 E. 2.3, A-1592/2006 vom 15. April 2009 E. 2.3).
4.2 Am 1. Juli 2006 ist Art. 45a MWSTGV in Kraft getreten. Diese Be-
stimmung bezieht sich nach dem klaren Wortlaut einzig auf Form-
mängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und gemäss Ver-
waltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern prag-
matisch angewendet werden. Der "Pragmatismusartikel" bezweckt die
Vermeidung von Steuernachbelastungen infolge Nichteinhalten von
Formvorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1352/2006
vom 25. April 2007 E. 6.1; Praxismitteilung vom 27. Oktober 2006 S. 1;
Pressemitteilung des EFD vom 24. Mai 2006). Die Verwaltungspraxis
der ESTV – auch die formellen Regelungen – werden durch Art. 45a
MWSTGV nicht aufgehoben, sondern bleiben bestehen und gültig und
sind grundsätzlich von den Steuerpflichtigen zu beachten. Sie sollen
aber auf Grund der Anweisungen des Bundesrats in Art. 45a
MWSTGV pragmatisch anwendet werden. Zusätzliche Voraussetzung,
damit von einer Steuerforderung abgesehen werden kann, ist gemäss
Art. 45a MWSTGV stets, dass dem Bund aus der Nichtbeachtung der
Form kein Steuerausfall entstanden ist. Die ESTV trägt diesen
Verwaltungsanweisungen nicht nur inskünftig, sondern auch rück-
wirkend Rechnung. Die rückwirkende Anwendung von Art. 45a
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MWSTGV wurde durch die Rechtsprechung bestätigt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1475/2006 vom 20. November 2008
E. 4.6, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2). Im Weiteren ist
Art. 45a MWSTGV auch im Vergütungsverfahren nach Art. 90 Abs. 2
Bst. b MWSTG anwendbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3; MARKUS METZGER/MARIETTE
VRANKEN, Rückerstattung und Formalismus, veröffentlicht in Steuer
Revue Nr. 7-8/2007, S. 574 ff.).
4.3 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsver-
weigerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn
für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne
dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde for-
melle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechts-
schriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgerinnen und
Bürgern dadurch den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt
(BGE 135 I 6 E. 2.1, 132 I 249 E. 5, 130 V 177 E. 5.4.1). Allerdings ist
die Wahrung gewisser Formen für einen geordneten Verfahrensablauf
unerlässlich und dient der Verwirklichung des materiellen Rechts
sowie dem Schutz der Rechte der Parteien. Demnach steht nicht jede
prozessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch,
sondern nur eine solche, die als exzessiv erscheint, durch kein
schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck
wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer
Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1; zum
Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.115).
5.
Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die ESTV zu Recht den Antrag
auf Vergütung der Mehrwertsteuer für das Jahr 2003 abgelehnt hat, da
die Beschwerdeführerin ihre Vollmacht nicht auf dem entsprechenden
Formular Nr. 1222 erteilt (E. 5.1) und sie zudem nicht selber bestätigt
hat (sondern durch ihren Vertreter bestätigen liess), dass sie in der
Schweiz im Jahr 2003 keine Lieferungen und Leistungen erbracht hat
(E. 5.2).
5.1 Die ESTV akzeptierte die von der Beschwerdeführerin einge-
reichte Vollmacht vom 27. März 2003 nicht, in der die Beschwer-
deführerin B._______ zur Vertretung bevollmächtigt hatte. Die ESTV
stellt sich auf den Standpunkt die Bevollmächtigung bei der
Steuervergütung habe ausschliesslich mittels des offiziellen Formulars
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Nr. 1222, das eine entsprechende Rubrik in Ziff 1 enthält, zu erfolgen.
Unbestritten ist, dass die Vollmacht vom 27. März 2003 vom einzel-
zeichnungsberechtigten Direktor der Beschwerdeführerin, (...),
unterschrieben worden ist und sie B._______ als Vertreter
insbesondere vor der ESTV bezeichnet. Im Weiteren wurde die
Vollmacht zeitlich unbefristet erteilt (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4) und
der ESTV kundgetan. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als
überspitzt formalistisch, diese Vollmacht nicht zu akzeptieren und eine
Vollmachtserteilung in Ziff 1 des Formulars Nr. 1222 zu verlangen.
Eine solche rigorose Formvorschrift ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es
besteht kein Grund, wieso die Vollmachtserteilung nicht auf einer
Beilage zum Antragsformular erfolgen darf. Massgebend ist, ob die
Vollmacht materiell genügend ist, was vorliegend unbestritte-
nermassen der Fall ist.
Dies muss umso mehr gelten, als das von der ESTV verlangte
Erfordernis, ein bestimmtes Formular für die Vollmachtserteilung zu
verwenden, eine blosse Formvorschrift der Verwaltungspraxis darstellt,
die von Art. 45a MWSTGV erfasst werden kann (E. 4.2). Da Art. 45a
MWSTGV auch im Vergütungsverfahren anwendbar ist (E. 4.2 in fine),
dürfen Steuervergütungen nicht aufgrund von blossen Formfehlern
verweigert werden, wenn der Vergütungsanspruch materiell gerecht-
fertigt ist. Die Berücksichtigung von Art. 45a MWSTGV hat zur Folge,
dass der Nachweis der Bevollmächtigung auch auf anderem Weg als
mittels des Formulars Nr. 1222 erbracht werden kann. Auch aus
diesem Grund ist das Erfordernis der ESTV, die Vollmachtserteilung
nur mittels des Formulars Nr. 1222 zu akzeptieren, nicht gerechtfertigt.
Den entsprechenden Nachweis der Vollmachtserteilung hat die Be-
schwerdeführerin mit ihrer Vollmacht vom 27. März 2003 erbracht. Im
Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb die ESTV ihre Praxis für das
Jahr 2003 offensichtlich änderte, nachdem sie betreffend das
Vergütungsjahr 2002 einen Verweis auf eine beiliegende Vollmacht im
Antragsformular akzeptierte und dies ebenfalls für das Jahr 2004 als
genügend erachtete. Falsch ist im Weiteren die Ansicht der ESTV, eine
Vollmacht müsse jedes Jahr erneuert werden. Eine Vollmacht, die
ohne zeitliche Begrenzung erteilt wird, ist bis zum Zeitpunkt gültig, in
dem sie gegenüber der entsprechenden Behörde widerrufen wird bzw.
für diese das Erlöschen des Vertretungsverhältnisses erkennbar ist
(E. 3.1). B._______ war somit ordentlich bevollmächtigt, für die
Beschwerdeführerin den Vergütungsantrag für das Jahr 2003 zu
stellen.
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5.2 Die ESTV stellt sich auf den Standpunkt, die Antragstellerin habe
in der entsprechenden Rubrik des Formulars Nr. 1222 selber und nicht
durch ihren Vertreter zu bestätigen, dass sie im betreffenden Jahr
keine Leistungen im Inland erbracht hat. Dieses Erfordernis verstösst
gegen das verfassungsmässige Recht auf Vertretung (E. 3.2). Weder
ist vorliegend eine Einschränkung gesetzlich vorgesehen noch
verlangt die Natur der Sache (wie z.B. bei einer Einvernahme) die
persönliche Mitwirkung der Antragsstellerin. Die Bestätigung des
Vertreters, dass die Antragstellerin keine Leistungen im Inland
erbracht habe, wird dieser zugerechnet. Sie hat für das Verhalten ihres
Vertreters umfassend und wie für ihr eigenes einzustehen (E. 3.1). Es
bestehen deshalb keine sachlichen Gründe für die Forderung der
ESTV, dass die Antragstellerin die Bestätigung selber zu unter-
zeichnen habe.
5.3 Zusammenfassend hat die ESTV zu Unrecht die eingereichte
Vollmacht der Antragstellerin vom 27. März 2003 sowie die durch ihren
Vertreter unterzeichnete Bestätigung, dass sie im Jahr 2003 keine
Leistungen im Inland erbracht habe, nicht akzeptiert. Die ESTV hat
deshalb den Antrag materiell zu behandeln, was sie sowohl auf Stufe
Erstentscheid wie auch im Einspracheverfahren nicht getan hat. Die
Sache ist deshalb an die ESTV zurückzuweisen. Der Beschwerde-
führerin steht gegen einen abschlägigen Einspracheentscheid selbst-
verständlich wiederum der Beschwerdeweg an das Bundesver-
waltungsgericht offen.
5.4 Dem Gesagten zufolge ist der Eventualantrag der Beschwerde-
führerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gutzuheissen,
im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'000.-- festgelegt
werden (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), der nur teilweise unterlegenen Beschwerdeführerin
gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG im Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt. Der
Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Die ESTV hat der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 bis 9 VGKE). Angesichts des
Umfangs der Eingabe der Beschwerdeführerin zu den rechts-
erheblichen Fragen, deren Schwierigkeit und unter Berücksichtigung
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der bloss teilweisen Gutheissung der Beschwerde wird die Parteient-
schädigung ermessensweise auf Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid
vom 31. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung
zurückgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--
verrechnet. Der Überschuss von Fr. 2'000.-- wird nach Rechtskraft des
vorliegenden Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden
keine Kosten auferlegt.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
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des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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