Abtei lung I
A-4360/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2003 - 2. Quartal 2004);
Ermessenseinschätzung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4360/2007
Sachverhalt:
A.
Die A._______ vertreibt das Kontaktmagazin (...). Aufgrund dieser
Tätigkeit ist sie seit dem 1. November 2003 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Am 18. und 28. Oktober 2004 nahm die ESTV bei
ihr eine Kontrolle vor. Sie stellte schwere Buchführungsmängel fest
und sah sich deshalb veranlasst, die Barumsätze aus der Platzierung
von Inseraten für das 4. Quartal 2003 bis 2. Quartal 2004 nach pflicht-
gemässem Ermessen zu schätzen. Daraus sowie aufgrund weiterer
Korrekturen (Umsatzdifferenzen, Korrektur von Vorsteuerabzügen)
resultierte für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2003 bis 2. Quartal
2004 eine Steuernachforderung von Fr. 45'523.-- zuzüglich 5%
Verzugszins ab dem 15. Juli 2004, welche die ESTV mit der
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 270'793 vom 28. Oktober 2004
geltend machte.
B.
Auf Aufforderung der ESTV legte die A._______ mit Schreiben vom
10. November 2004 unter anderem dar, dass die Inserate unter der
Rubrik „Rendez-vous“ gratis seien und lediglich eine
Weiterleitungsgebühr von Fr. 10.-- für eingehende Zuschriften erhoben
werde. Pro Monat würden ca. 5-10 solcher Briefe per Post eingehen.
Am 24. November 2004 antwortete die ESTV, dass sie an ihrer
Nachbelastung gemäss EA Nr. 270'793 vom 28. Oktober 2004
festhalte. Es sei kaum anzunehmen, dass die rund 300 „Rendez-
vous“-Inserate pro Ausgabe ein so geringes Echo auslösten.
C.
Am 8. Dezember 2004 erliess die ESTV einen anfechtbaren Entscheid,
in dem sie ihre Nachforderung gemäss EA Nr. 270'793 bestätigte.
Dagegen erhob die A._______ am 21. Januar 2005 Einsprache. Sie
legte im Wesentlichen dar, dass sie die Nachbelastung aus den
Umsatzdifferenzen zwischen ihrer Buchhaltung und der Deklaration
akzeptiere. Die von der ESTV vorgenommene Schätzung der
Barumsätze von Fr. 105'000.-- für die „Meeting-Point“-Inserate und von
Fr. 42'000.-- für die „Rendez-vous“-Inserate entsprächen
demgegenüber nicht einmal annäherungsweise den tatsächlichen
Verhältnissen. Betreffend die „Meeting-Point“-Inserate legte die
A._______ dar, dass private Inserenten kaum mehr bereit seien, für
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solche Kontaktanzeigen Geld zu bezahlen. Die Rubrik „Meeting-Point“
werde daher im Wesentlichen von professionellen Erotikstudios sowie
von ihrem Telefonie-Partner benutzt, welche die Inserate in der Regel
kostenlos platzieren könnten. Für den vorliegend relevanten Zeitraum
sei von Bareinnahmen aus der Publikation von „Meeting-Point“-
Inseraten von höchstens Fr. 4'900.-- auszugehen, was einer
Nachforderung von Fr. 346.10 Mehrwertsteuer entspreche. Auch die
Umsatzschätzung bezüglich der Anzeigen in der Rubrik „Rendez-vous“
sei viel zu hoch. Die Annahme von zwei Antworten pro Inserat à
Fr. 10.-- sei völlig aus der Luft gegriffen. Die ESTV habe sich
offensichtlich nicht auf branchenspezifische Erfahrungszahlen
abgestützt. Mit den betreffenden Inseraten erziele sie pro Ausgabe
höchstens einen Barumsatz von Fr. 100.--. Im Weiteren mache sie
zusätzlich Vorsteuerabzüge von Fr. 8'025.50 geltend.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 hiess die ESTV die
Einsprache im Betrag von Fr. 8'712.-- teilweise gut (Ziff. 1). Sie
erkannte zudem, dass der Entscheid vom 8. Dezember 2004 im
Umfang von Fr. 10'576.-- in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 2). Die
A._______ habe ihr für das 4. Quartal 2003 bis 2. Quartal 2004 ausser
der rechtskräftigen Steuernachforderung noch Fr. 26'235.-- zuzüglich
5% Verzugszins zu bezahlen (Ziff. 3). Zur Begründung führte die ESTV
im Wesentlichen aus, dass anlässlich der Kontrolle bei der A._______
gravierende Mängel in der Führung des Kassabuches festgestellt
worden seien. Insbesondere habe dieses verschiedene Barzahlungen
nicht enthalten, zu denen Quittungsbelege vorhanden gewesen seien.
Im Weiteren hätten sich darin keine Angaben über die Bareinnahmen
von Privatpersonen befunden, die auf Kontaktinserate geantwortet
oder in der Zeitschrift inseriert hätten. Angesichts dieser Sachlage
habe sie eine Ermessenseinschätzung der Bareinnahmen vornehmen
müssen. Unter Berücksichtigung, dass die A._______ bei den
Inseraten der Rubrik „Meeting-Point ohne kommerzielle Interessen“ an
den Telefongebühren partizipiere, sei zu ihren Gunsten davon
auszugehen, dass die betreffenden Inserate gratis platziert worden
seien. Dagegen könne bei den Inseraten der Rubrik „Meeting-Point mit
kommerziellen Interessen“ nicht von Gratisinseraten ausgegangen
werden. Ebenfalls halte sie an der Aufrechnung in Bezug auf die
„Rendez-vous“-Inserate fest. Es treffe zwar zu, dass die betreffende
Schätzung nicht auf Erfahrungszahlen beruhe. Von der ESTV könnten
jedoch keine solchen Erfahrungszahlen verlangt werden.
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Entsprechende Inserate würden neben der Zeitschrift (...) nur noch in
einigen anderen Tageszeitungen und Zeitschriften geschaltet. Keine
dieser Printmedien führe öffentliche Statistiken über die Häufigkeit der
Rückmeldungen. Die Behauptung der A._______, pro Ausgabe
würden höchstens Fr. 100.-- eingenommen bzw. maximal 10 Antworten
eingehen, stehe im krassen Widerspruch zur unbestrittenen Anzahl
von 300 Gratisinseraten pro Ausgabe. Wäre die Rückmeldung
tatsächlich so gering gewesen, hätte die Anzahl der Inserate nach
sieben Ausgaben sicher massiv abgenommen. Im Übrigen sei die
Behauptung von lediglich 10 Antworten pro Ausgabe auch angesichts
der direkten Druckkosten von Fr. 9.50 pro Kleininserat nicht realistisch.
Im Weiteren anerkenne sie zusätzliche Vorsteuern in der Höhe von
Fr. 4'261.40.
E.
Die A._______ (Beschwerdeführerin) führte am 25. Juni 2007 gegen
den Einspracheentscheid der ESTV vom 23. Mai 2007 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: „(1) Ziff. 1,
3 und 5 des Einspracheentscheids der ESTV vom 9. März 2007 (recte:
23. Mai 2007) seien aufzuheben. (2) Die MWST-Nachforderung der
Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 4. Quartal 2003 bis 2.
Quartal 2004 (Zeit vom 1. November 2003 bis 30. Juni 2004) sei von
Fr. 45'523.-- (gemäss Einschätzungsverfügung vom 8. Dezember
2004) bzw. Fr. 36'811.-- (gemäss Einspracheentscheid) auf Fr.
31'048.-- nebst Verzugszins von 5% seit 15. Juli 2004 zu reduzieren.
(3) Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren eine
angemessene Prozessentschädigung auszurichten“. Zur Begründung
brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es bei den
Inseraten unter der Rubrik „Meeting-Point mit finanziellen Interessen“
und einer 0906-Telefonnummer entgegen dem teilweise
missverständlichen Text der Annoncen einzig und allein um die
Einnahmen gehe, die über die Anrufe auf die kostenpflichtige Nummer
generiert würden. Keine der abgebildeten Damen sei tatsächlich an
erotischen Dienstleistungen interessiert. Die Fotos stammten alle aus
der Datenbank der B._______, die sowohl die betreffenden Bilder als
auch die dazugehörigen Texte vertreibe. Zum Nachweis dieser
Ausführungen reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein
(insbesondere Beschwerdebeilage Nr. 4: Angebot der B._______ vom
27. Oktober 2003). Sie halte daran fest, dass im vorliegend relevanten
Zeitraum von sieben Monaten die Platzierung von „Meeting-Point“-
Inseraten höchstens zu Bareinnahmen von Fr. 4'900.-- geführt hätten,
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was einer MWST-Nachforderung von Fr. 346.10 MWST entspreche.
Hinsichtlich der „Rendez-vous“-Inserate bleibe sie dabei, dass pro
Monat lediglich 5-10 Antworten mit der erwünschten Weiterleitungs-
gebühr von Fr. 10.-- eingegangen seien. Der Grund dafür liege in
erster Linie darin, dass diese Art der Kontaktsuche längst durch das
Internet, die Telefonie und SMS-Kontakte abgelöst worden sei. Dies
erkläre auch die Kostenlosigkeit der Inserate. Die ESTV schliesse
allein aus der Tatsache, dass die betreffende Rubrik trotz ihres
geringen (direkten) Profits beibehalten worden sei, auf höhere
Einnahmen. Die Rubrik „Rendez-vous“ mit ihren teils skurrilen
Fotoaufnahmen präge das Magazin aber seit jeher und sei einer der
Gründe, weshalb Konsumenten dieses Heft kauften. Die Annahme der
ESTV, dass solche Inserate eine derart hohe Resonanz auslösten, sei
lebensfremd. Ebenso unzutreffend sei die Kontrollrechnung der ESTV
über die Druckkosten. Die Vorinstanz breche die gesamten Druck-
kosten für das Magazin linear auf die Seiten der Rubrik „Rendez-vous“
und die entsprechenden Einzelinserate herunter und komme so auf
Kosten eines Kleininserates von Fr. 9.50. Diese Annahme gehe an der
wirtschaftlichen Realität vorbei. Es sei notorisch, dass die Druckkosten
mit steigender Seitenzahl degressiv seien. Entsprechend lägen die
effektiven Druckkosten pro zusätzliches Kleininserat deutlich tiefer als
Fr. 9.50. Schon allein die Tatsache, dass jeder, der sich in dieser
Rubrik finde, das Heft für Fr. 12.-- am Kiosk erwerbe, rechtfertige diese
Mehrkosten allemal. Die ESTV habe sich bei ihrer Schätzung von
Fr. 42'000.-- Bareinnahmen offensichtlich nicht auf branchen-
spezifische Erfahrungswerte gestützt. Da negative Tatsachen ohnehin
nicht bewiesen werden könnten, sei ihr ein direkter Nachweis, dass sie
mit diesen Inseraten keine Bareinkünfte von Fr. 42'000.-- erwirtschaftet
habe bzw. nicht zwei Antworten pro „Rendez-vous“-Inserat
eingegangen seien, nicht möglich. Immerhin habe sie aber glaubhaft
diejenigen Umstände dargetan, die den Schluss zuliessen, dass die
Annahme der ESTV komplett überrissen sei. Zusätzlich reiche sie die
Erklärung zweier Innendienst-Mitarbeiter ein, die dies belegten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2007 schloss die ESTV auf
teilweise Gutheissung der Beschwerde im Betrag von Fr. 2'620.45.
Aufgrund der neu eingereichten Beweismittel könne sie sich der
Ansicht der Beschwerdeführerin anschliessen, dass bei den Inseraten
unter der Rubrik „Meeting-Point mit finanziellen Interessen“ inkl. 0906-
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Telefonnummer von gratis platzierten Anzeigen des Telefoniepartners
– mit finanzieller Beteiligung der Beschwerdeführerin an dessen
Telefonieerträgen – auszugehen sei. Der nachgeforderte Steuerbetrag
hinsichtlich der „Meeting-Point“-Inserate sei deshalb gemäss den Aus-
führungen der Beschwerdeführerin um Fr. 2'620.45 auf Fr. 346.10 zu
reduzieren. Bezüglich der „Rendez-vous“-Inserate halte sie indessen
an ihrer Nachforderung fest. Wieviele Antwortbriefe pro Ausgabe
tatsächlich eingegangen seien, lasse sich aufgrund der mangelhaften
Dokumentation der Beschwerdeführerin nicht mehr genau feststellen.
Es sei aber gewiss nicht abwegig, davon auszugehen, dass ein
geringer Teil der 300 Inserenten keine oder nur eine Antwort erhalten
habe und der grösste Teil mehrere. Der Vergleich mit den Druckkosten
von Fr. 9.50 pro Kleininserat belege, dass die Behauptung der
Beschwerdeführerin von insgesamt lediglich zehn Antworten à Fr. 10.--
pro Ausgabe nicht realistisch sei und demgegenüber ihre Annahme
von zwei Antworten pro Kontaktinserat gerade nicht als willkürlich
erscheine.
G.
Am 20. September 2007 reichte die Beschwerdeführerin auf Auf-
forderung des Bundesverwaltungsgerichts eine Replik zur Vernehm-
lassung der ESTV vom 27. August 2007 ein. Darin hielt sie vollum-
fänglich an ihren bisherigen Ausführungen fest. Im Weiteren legte sie
in Bezug auf die Kontrollrechnung der ESTV zusätzlich dar, dass es
bei der Produktion des Magazins neben den Druckkosten noch zahl-
reiche weitere Aufwandpositionen gebe, wie z.B. Löhne, Auslieferungs-
kosten, Kosten der Vertriebspartner etc., die entweder fix oder
jedenfalls mit steigender Seitenzahl stark degressiv seien. Zusammen
mit den ebenfalls degressiven Druckkosten führe dies zu vernach-
lässigbaren Grenzkosten zusätzlicher Inserate.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
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zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein solcher Rückweisungs-
entscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 694; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194). Auch wenn der
Rechtsmittelinstanz die Befugnis zusteht, weitere Sachverhalts-
abklärungen vorzunehmen, soll in diesem Fall die mit den örtlichen
Verhältnissen besser vertraute oder sachlich kompetentere Behörde
über die Angelegenheit des Beschwerdeführers entscheiden. Diese
Methode wahrt das Prinzip der Garantie des doppelten Instanzen-
zuges, da die Beschwerdeführerin den aufgrund der Rückweisung
getroffenen neuen Entscheid der Vorinstanz wiederum mit allen
zulässigen Rechtsmitteln anfechten kann (zum Ganzen: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 6.1,
A-1363/2006 vom 30. Mai 2007 E. 1.3).
2.
2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20];
vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen
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Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der
Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und
Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer
vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die
ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages
nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten
nicht nachkommt (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum neuen Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern
2003, Rz. 1680 ff.). Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwert-
steuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige
und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die
korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (vgl. Kommentar des
Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Verordnung vom 22. Juni
1994 über die Mehrwertsteuer [Kommentar EFD], S. 38). Ein Verstoss
des Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend
anzusehen, da der Steuerpflichtige durch das Missachten dieser
Vorschrift die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer
gefährdet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom
31. März 2009 E. 3.4, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.1,
A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 MWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzu-
richten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwert-
steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren
Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln
lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von
dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der "Wegleitung 2001 zur
Mehrwertsteuer" vom Sommer 2000 (Wegleitung 2001), gültig ab
1. Januar 2001, Gebrauch gemacht. Darin sind genauere Angaben
enthalten, wie eine Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle
Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos
aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf
entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäfts-
vorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur
Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt
leicht und genau verfolgt werden können ("Prüfspur"; vgl. Rz. 890 der
Wegleitung 2001). Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige
selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines
einfachen ordentlichen Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehr-
Seite 8
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wertsteuerrechtlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne
des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten
Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege
sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom
26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom 31. März 2009
E. 3.5, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.2, A-1406/2006 vom
30. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Damit befinden sich
die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht
auch im Einklang mit den bei den direkten Steuern geltenden
Regelungen (vgl. auch Rz. 888 der Wegleitung 2001).
Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss
besonders hohen Anforderungen genügen (vgl. dazu auch HANS
GERBER, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer
Revue [StR] 1980 S. 306). Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit
des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen,
dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend,
lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze
regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert
werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten
Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bar-
einnahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006
vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.657/2005 vom 9. Juni 2006 E. 3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom 31. März 2009
E. 3.5, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.2, A-1406/2006 vom
30. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sach-
verhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV nach Art. 60
MWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Eine
Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn eine steuer-
pflichtige Person ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung nicht ordnungs-
gemäss nachkommt und entweder überhaupt keine oder aber unvoll-
ständige oder ungenügende Aufzeichnungen führt (DIETER METZGER,
Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 190 Rz. 1).
Die Ermessenseinschätzung ist deshalb auch logische Folge von
Art. 62 MWSTG, der die ESTV beauftragt, die Erfüllung der den
Steuerpflichtigen obliegenden Pflichten zu überprüfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 2.3;
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A-4360/2007
PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in Archiv
für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 519).
3.
3.1 Zu unterscheiden sind zwei voneinander unabhängige Konstel-
lationen, welche zu einer Ermessenseinschätzung gemäss Art. 60
MWSTG führen. Erstens geht es um diejenige der ungenügenden
Aufzeichnung, wobei eine Schätzung insbesondere dann erfolgen
muss, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln
derart gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der
Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.4).
Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die
Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen
Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht
übereinstimmen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die
in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der
Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen
wesentlich abweichen, vorausgesetzt der Steuerpflichtige ist nicht in
der Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese
Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.3, A-5712/2007 vom
17. Januar 2008 E. 2.6). Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur
Vornahme einer Ermessenseinschätzung ist nach den allgemeinen
Regeln die ESTV beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1527/2006 vom
6. März 2008 E. 2.4, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.4;
BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 454).
3.2 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die
Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen und
keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre
Umsätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben
(Kommentar EFD zu Art. 48 MWSTV; Urteil des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 3.2).
Seite 10
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4.
4.1 Die ESTV hat die Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen, d.h. diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den
individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als
möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren
Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des
Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2,
2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1, vom 29. August 1991,
veröffentlicht in ASA 61 S. 819 E. 3a, vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in
ASA 52 S. 238 E. 4). Die Ermessensveranlagung hat somit zum Ziel,
den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es
haftet ihr deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuer-
pflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten
hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1523/2006 vom 10. Dezem-
ber 2008 E. 2.3.3, A-1526/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.3 und 3.4,
A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Ein
pflichtgemässes Ermessen schliesst aber auch ein, dass die ESTV in
zumutbarem Rahmen Auskünfte, Nachweise und Belege bei Dritten
einholt (METZGER, a.a.O., S. 190 Rz. 3). Im Weiteren ist dem
Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Akten-
einsicht zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 4.1).
4.2 In Betracht fallen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Er-
gänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinaus-
laufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-
Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des
Bundesverwaltungsgericht A-1454/2006 vom 26. September 2007
E. 2.6.1, A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4 mit Hinweisen;
vgl. auch MOLLARD, a.a.O., in: ASA 69 S. 526 ff.). Bei der Anwendung
von Erfahrungszahlen ist allerdings deren Streubreite zu beachten,
wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht werdende
Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983,
veröffentlicht in ASA 52 S. 234 E. 4, vom 31. März 1983, veröffentlicht
in ASA 50 S. 669 E. 2). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und
allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der
Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte
der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.7, A-1549/2006 vom
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A-4360/2007
16. Mai 2008 E. 4.2, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3; GERBER,
a.a.O., S. 307).
4.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung
der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und
in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum
umlegt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhält-
nisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der
gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2A.437/2005
vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2, 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1596/2006 vom 2. April 2009
E. 2.5.2, A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 4.3). Die Umlage des
Referenzjahres auf die übrigen Jahre der Kontrollperiode darf aller-
dings nicht unbesehen geschehen. Da es sich um eine
schätzungsweise Ermittlung der nicht ausgewiesenen Umsätze
handelt, ist die ESTV zwar nicht verpflichtet, in den anderen Zeit-
abschnitten Erhebungen mit dem gleichen Aufwand zu betreiben. Es
bedarf jedoch gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass in den anderen
Kalenderjahren dieselben Verhältnisse vorgeherrscht haben wie im
Basisjahr (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1475/2006 vom
20. November 2008 E. 2.4, A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 4.3,
A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.1 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung
von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse
Zurückhaltung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1596/2006
vom 2. April 2009 E. 2.5.3) und führt so die gefestigte diesbezügliche
Rechtsprechung der SRK weiter, die höchstrichterlich bestätigt worden
ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November
2007 E. 4.3). Ob indessen die Voraussetzungen für die Vornahme
einer Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesver-
waltungsgericht uneingeschränkt (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1523/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 2.2, A-1475/2006
vom 20. November 2008 E. 2.1, A-1406/2006 vom 30. Januar 2008
E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt
es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen (Urteile des Bundesgerichts 2C_171/2008
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A-4360/2007
vom 30. Juli 2008 E. 4.3, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3).
Aufgrund der Zurückhaltung bei der Überprüfung der zulässigerweise
erfolgten Ermessensveranlagung (E. 5.1) nimmt das Bundesver-
waltungsgericht erst dann eine Korrektur der erstinstanzlichen
Schätzung vor, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür
erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche und
offensichtliche Ermessensfehler unterlaufen sind (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1425/2006 vom 6. November 2008 E. 2,
A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4, A-1406/2006 vom 30. Januar
2008 E. 2.4, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.2 mit weiteren
Hinweisen).
6.
Im vorliegenden Fall schätzte die ESTV die Bareinnahmen, welche die
Beschwerdeführerin aus der Veröffentlichung von Kontaktinseraten in
ihrem Magazin unter den Rubriken „Meeting-Point“ und „Rendez-vous“
erzielte. Im angefochtenen Einspracheentscheid ging die ESTV davon
aus, dass die Beschwerdeführerin vom 4. Quartal 2003 bis 2. Quartal
2004 mit beiden Rubriken je Fr. 42'000.-- Bareinnahmen erwirt-
schaftete, was einer Steuernachforderung von insgesamt Fr. 5'933.10
entsprach. Mit Bezug auf diese beiden Rubriken verlangt die
Beschwerdeführerin eine Herabsetzung der Schätzung um Fr. 2'620.--
(„Meeting-Point“) sowie Fr. 3'143.-- („Rendez-vous“; vgl. Beschwerde,
S. 8). Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht zu klären, ob die
ESTV zu Recht eine Schätzung der Barumsätze vorgenommen hat
(E. 6.1). Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt die Schätzung
an sich zu überprüfen (E. 6.2 und 6.3).
6.1 Das Kassabuch der Beschwerdeführerin war lückenhaft. Unbe-
strittenermassen wurden die Bareinnahmen aus der Weiterleitung von
Antworten auf „Rendez-vous“-Inserate sowie der Platzierung von
„Meeting-Point“-Inseraten nicht eingetragen. Im Weiteren fehlte im
Kassabuch nachgewiesenermassen der Eintrag verschiedener Bar-
zahlungen der Beschwerdeführerin (Fr. 4'000.-- bzw. Fr. 1'799.05
gemäss Quittungen vom 13. Februar 2004 bzw. 16. März 2004; vgl.
amtl. Akten 5c und d). Sie hat somit kein ordnungsgemässes Kassa-
buch geführt, in dem die Bareinnahmen und Barausgaben chrono-
logisch und zeitgerecht aufgezeichnet worden wären. Die Buchführung
ist bereits deshalb schwer mangelhaft und eine Ermessensein-
schätzung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerecht-
fertigt (vgl. E. 2.2). Die ESTV war deshalb nicht nur berechtigt, son-
Seite 13
A-4360/2007
dern auch verpflichtet eine Schätzung der Bareinnahmen vorzu-
nehmen.
6.2 Hinsichtlich der Schätzung der Bareinnahmen aus der
Veröffentlichung von „Meeting-Point“-Inseraten beantragen sowohl die
Beschwerdeführerin als auch die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom
27. August 2007 – aufgrund neu eingereichter Beweismittel – eine
Herabsetzung der Nachforderung um Fr. 2'620.-- auf Fr. 346.--.
Zutreffenderweise ergibt sich aus den mit der Beschwerde einge-
reichten Beweismitteln (Angebot der B._______ vom 27. Oktober
2003, Ausdruck Textdateien; vgl. Beschwerdebeilage Nr. 4-9), dass die
Inserate der Unterrubrik „Meeting-Point mit finanziellen Interessen“
inkl. der 0906-Telefonnummer durch ihren Telefoniepartner B._______
erstellt worden sind. Die Beschwerdeführerin bezweckte mit diesen
offensichtlich die Erzielung von Einnahmen mittels der kosten-
pflichtigen Telefonnummer. Gleich wie bei der Unterrubrik „Meeting-
Point ohne finanzielle Interessen“ kann deshalb auch hier von gratis
platzierten Inseraten ausgegangen werden. Gemäss den sich
entsprechenden Anträgen der Beschwerdeführerin und der ESTV ist
die diesbezügliche Schätzung deshalb um Fr. 2'620.-- auf Fr. 346.--
MWST zu korrigieren.
6.3
6.3.1 Bei den rund 300 Kleininseraten der Rubrik „Rendez-vous“ ist
unbestritten, dass diese gratis platziert worden sind. Fraglich ist
indessen, wie viele Antworten auf diese Inserate bei der Beschwer-
deführerin eingegangen sind, denn sie erhob für die Weiterleitung der
Antwortschreiben an die Inserenten eine Gebühr von Fr. 10.--. Diese
war jeder Antwort in bar beizulegen. Die ESTV schätzte, dass pro
„Rendez-vous“-Inserat zwei Antworten mit der entsprechenden Weiter-
leitungsgebühr eingegangen seien. Wie sie selber ausführte, lagen
dieser Schätzung keine Erfahrungszahlen zu Grunde, da sie über
keine solchen verfügt habe und andere Anbieter von ähnlichen
Kontaktinseraten keine öffentlich zugänglichen Statistiken über das
Rückmeldeverhalten ihrer Leser führten (vgl. Einspracheentscheid,
Ziff. 7; Vernehmlassung, S. 8). Es sei gewiss nicht abwegig – mangels
Erfahrungszahlen – davon auszugehen, dass ein geringer Teil der 300
Inserenten keine oder nur eine Antwort bekommen hätten und der
grösste Teil mehrere Antworten. Die Kontrollrechnung mit den
durchschnittlichen direkten Druckkosten von Fr. 9.50 pro „Rendez-
vous“-Inserat, die im Minimum – für den unternehmerischen Entscheid
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A-4360/2007
diese Rubrik fortzuführen – gedeckt sein müssten, zeige auf, dass ihre
Annahme nicht willkürlich sei.
6.3.2 Die Begründung der ESTV für ihre Annahme von zwei Antworten
pro Anzeige ist ungenügend. Weder legte sie ihr Erfahrungszahlen
zugrunde noch lässt die durchgeführte Kontrollrechnung den Schluss
auf (gerade) zwei Antworten pro Kontaktinserat zu. Im Weiteren sind
die Ausführungen der ESTV, dass die Weiterleitungsgebühren
zwingend die durchschnittlichen direkten Druckkosten decken
müssten, vorliegend fraglich, da zumindest gemäss den Ausführungen
der Beschwerdeführerin manche Leser das Magazin gerade wegen
diesen Inseraten kauften. Die Annahme der ESTV ist demnach nicht
genügend fundiert und muss als Behauptung qualifiziert werden. Der
vorliegenden Schätzung mangelt es deshalb bereits an einer
zulässigen Basis. Die ESTV hat keine der zwei möglichen Schätzungs-
methoden angewandt. Sie ermittelte den fraglichen Umsatz weder
mittels einer Ergänzung bzw. Rekonstruktion der ungenügenden Buch-
haltung noch nahm sie eine Schätzung aufgrund unbestrittener Teil-
Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen vor
(E. 4.2).
6.3.3 Der Einwand der ESTV, dass die Anbieter von ähnlichen Erotik-
Kontaktinseraten keine öffentlichen Statistiken über das Feedback
ihrer Leser führten, ist nicht stichhaltig. Die ESTV hat die Schätzung
nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Ein solches schliesst
auch ein, dass sie in zumutbarem Rahmen Auskünfte, Nachweise und
Belege bei Dritten einholt (E. 4.1 in fine). Sie muss in einem Fall wie
dem vorliegenden, bei dem eine pflichtgemässe Schätzung aufgrund
vorhandener Unterlagen und Erfahrungszahlen offensichtlich nicht
durchgeführt werden kann, die notwendigen Auskünfte bei diesen
Dritten, d.h. bei Anbieter ähnlicher Inserate, einholen (vgl. Art. 61
MWSTG). In der Folge kann sie auf der Basis der ermittelten
Erfahrungszahlen eine rechtmässige Schätzung vornehmen. Im vorlie-
genden Fall hat die ESTV durch die unbegründete Annahme von zwei
Antworten pro Inserat ihr Ermessen missbraucht. Sie hat deshalb eine
neue Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn der obigen
Erwägungen durchzuführen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf
die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen.
6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 aufzuheben
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A-4360/2007
und die Sache an die ESTV zur Durchführung einer neuen Schätzung
der Bareinnahmen aus den „Rendez-vous“-Inseraten zurückzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten
werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 63
Abs. 3 VwVG dürfen einer obsiegenden Partei die Kosten des
Beschwerdeverfahrens auferlegt werden, sofern sie diese durch
Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. Dies ist insbe-
sondere dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer das Beschwer-
deverfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise
verursacht hat, indem er beispielsweise Beweismittel spät eingereicht
hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2007 vom 29. Ok-
tober 2008, A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 10.2, A-1527/2006 und
A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2, A-1389/2006 vom 21. Januar
2008 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.52).
7.2 Die Beschwerdeführerin reichte erst im vorliegenden Beschwer-
deverfahren Unterlagen ein (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 4-9), woraus
ersichtlich wurde, dass es bei den Inseraten der Unterrubrik „Meeting-
Point mit finanziellen Interessen“ inkl. einer 0906 Telefonnummer
einzig um die Erzielung von Einnahmen aus den Anrufen über die
kostenpflichtige Telefonnummer ging. Aufgrund des späten Einreichens
der notwendigen Beweismittel, ist der Beschwerdeführerin eine
Pflichtverletzung zum Vorwurf zu machen. Diese Unterlagen hätte sie
bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorlegen können. Unter diesen
Umständen ist das von ihr vor dem Bundesverwaltungsgericht
angestrengte Verfahren zur Herabsetzung der Schätzung mit Bezug
auf die „Meeting-Point“-Inserate als von ihr unnötig verursacht zu
bezeichnen. Trotz der Gutheissung der Beschwerde ist es folglich
gerechtfertigt, ihr insoweit die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'200.--
festgelegt werden (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), im Verhältnis zum Gesamtstreitwert
(Fr. 2'620.--/ Fr. 5'763.--) aufzuerlegen, ausmachend rund Fr. 550.--,
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu ver-
rechnen. Der Überschuss von Fr. 650.-- ist nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Entscheids an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine – aus dem gleichen Grund
– reduzierte Parteientschädigung, die auf Fr. 2'000.-- (inkl.
Seite 16
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Mehrwertsteuer) festgesetzt wird, auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 bis 9 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
23. Mai 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen
Einspracheentscheids im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
im Umfang von Fr. 550.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 650.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides
zurückerstattet.
4.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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