Abtei lung I
A-4360/2008 und A-4415/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
X. und Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zahnprothetiker; Ermessensveranlagung; Solidarhaftung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4360/2008 und A-4415/2008
Sachverhalt:
A.
Die Zahnprothetiker X. und Y._______ führen in A._______ eine Praxis
X. & Y._______ (einfache Gesellschaft), welche ab 1. Januar 1995 ins
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen wurde. X. und
Y._______ kamen ihrer Abrechnungspflicht für die Steuerperioden
1. Quartal 1996 bis 2. Quartal 2007 (Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis
30. Juni 2007) nicht nach. Sie lehnten eine Kontrolle vor Ort ab,
reichten jedoch auf Verlangen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) die Bilanzen und Erfolgsrechnungen für die Jahre 1996 bis
2006 und mit Schreiben vom 20. November 2007 Angaben zu den bis
zu jenem Zeitpunkt in jenem Jahr erzielten Umsätzen ein. Die ESTV
auferlegte ihnen (mit EA Nr. _______ vom 21. November 2007) für die
Steuerperioden 1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 2000 Steuern in der
Höhe von Fr. 31'988.-- und (mit EA Nr. _______ vom 21. November
2007) für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2007
Steuern in der Höhe von Fr. 38'923.--, jeweils zuzüglich Verzugszins.
In der Folge reichten sie einen "Rückweisungsbeschluss bezüglich
Rechnungen einer nicht vorhandenen Firma X. & Y._______ (...)" vom
26. November 2007 ein und beantragten die rückwirkende Löschung
aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen.
B.
Die ESTV hielt mit ihren Entscheiden vom 25. März 2008 an ihren
Steuerforderungen in der Höhe von Fr. 31'988.-- und Fr. 38'923.--
(beide nebst Verzugszins) fest.
C.
Dagegen erhoben X. und Y._______ mit Schreiben vom 29. März 2008
bei der ESTV Einsprache. Sie beantragten die Löschung ihres
Unternehmens aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen und
machten geltend, der Preis für die Zahnprotheselieferungen werde
durch sie selber und nicht durch die ESTV bestimmt. Überdies sei der
Umsatz in der Höhe von Fr. 12'000.-- immer deklariert worden.
Schliesslich brachten sie vor, die Z.________ AG sei seit dem Jahr
1991 Mitbenutzerin der Räumlichkeiten und erledige die zahntech-
nischen Arbeiten.
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D.
Die ESTV (nachfolgend Vorinstanz) wies die Einsprachen mit den Ein-
spracheentscheiden vom 20. Juni 2008 ab. Sie führte aus, X. und
Y._______ hätten eine Kontrolle vor Ort zur Beurteilung der Steuer-
pflicht und zur Festlegung der steuerbaren Umsätze ab dem Jahr 1996
abgelehnt. Die ESTV habe in der Folge auf eine entsprechende
Kontrolle verzichtet und aufgrund der eingereichten Unterlagen und
Angaben entschieden. Beim Umsatz sei das Mietentgelt der
Z._______ AG von Fr. 12'000.-- pro Jahr (für das Jahr 2007
Fr. 6'000.--) zu Gunsten der Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt
worden. Weiter seien die Umsätze gestützt auf die von X. und
Y._______ eingereichten Unterlagen und Angaben für die Jahre 1996
bis 2007 ermessensweise festgesetzt worden.
E.
Gegen diese Einspracheentscheide gelangten X. und Y._______
(Beschwerdeführer) je mit gleichlautender und gemeinsamer Eingabe
vom 25. Juni 2008 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide.
F.
Mit Zwischenverfügungen vom 3. Juli 2008 wurden die Beschwerde-
führer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von je
Fr. 2'500.-- aufgefordert und gleichzeitig wurde ihnen die Besetzung
des Spruchkörpers bekannt gegeben.
Die Beschwerdeführer ersuchten mit Schreiben vom 8. Juli 2008 um
Ausstand des Instruktionsrichters und der beiden mitwirkenden Richter
sowie um Erlass des Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. September 2008 erfolgte eine Abweisung der Ausstandsbegehren.
Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
ebenfalls abweisenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts be-
treffend Bezahlung des Kostenvorschusses wurde mit Urteil des Bun-
desgerichts 2C.521/2008 vom 22. Juli 2008 abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde.
H.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2009
die kostenfällige Abweisung der Beschwerden und die Vereinigung der
Verfahren A-4360/2008 und A-4415/2008.
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I.
Die Beschwerdeführer reichten mit unaufgeforderter Eingabe vom
26. Januar 2009 eine "Richtigstellung bezüglich Vernehmlassung der
ESTV vom 19.01.09" ein.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird
– soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesver-
waltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e
contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Soweit der Sachverhalt vom 1. Ja-
nuar 2001 bis 30. Juni 2007 betroffen ist, untersteht das vorliegende
Verfahren deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000
1300). Für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 finden
ferner die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) Anwendung (Art. 93 und 94
aMWSTG). Namentlich die Verjährung ist ein matriell-rechtliches
Institut (vgl. dazu BGE 126 II 1 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Die
Frage nach der Verjährung der bis Ende des Jahres 2000
geschuldeten Steuer wird deshalb nach den Bestimmungen der
aMWSTV beurteilt, für die Zeit danach gemäss dem aMWSTG
(Art. 112 Abs. 1 letzter Satz MWSTG i.V.m. Art. 93 aMWSTG).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des In-
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krafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchst-
richterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort
auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachver-
halte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3.3.2). Kein Verfahrensrecht in
diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall etwa die nachfolgend
abgehandelten Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbst-
veranlagungsprinzip, die Ermessensveranlagung oder gar der
Verzugszins etc. dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes
Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise
Art. 70, 71, 72, 79 oder 87 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel
„Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer“ stehen.
1.3 Jeder vorinstanzliche Entscheid bildet grundsätzlich ein selbstän-
diges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Von
diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen und die Anfechtung in
einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zugelassen
werden, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche
Rechtsfragen stellen. Unter denselben Voraussetzungen können auch
getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt wer-
den (BGE 131 V 461 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1478/2006 vom 10. März 2008 E. 1.2). Ein solches Vorgehen dient der
Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17). Diese Voraussetzungen
sind für die beiden vorliegenden Verfahren klar erfüllt; stellen sich doch
die gleichen Rechtsfragen und ist derselbe Sachverhalt betroffen. Aus
diesen Gründen sind die Verfahren A-4360/2008 und A-4415/2008 zu-
sammenzulegen, was die ESTV im Übrigen ausdrücklich und die Be-
schwerdeführer mit ihrer gemeinsam unterzeichneten Beschwerde
implizite beantragen.
1.4 Die Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekte sind die Einsprache-
entscheide der ESTV vom 20. Juni 2008, in welchen die Steuer-
forderungen vom 1. Quartal 1996 bis 2. Quartal 2007 festgelegt
wurden. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Kontrolle vom 2. Mai
1996 könne nicht als Basis für die Eintragung vom 1. Januar 1995
"bezeichnet" werden. Soweit sie damit die Steuerpflicht oder die
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Steuernachforderung für den Zeitraum zwischen 1. Januar 1995 und
31. Dezember 1995 in Frage stellen wollen, ist festzuhalten, dass mit
Urteil des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März 2007 bereits
rechtskräftig darüber entschieden worden ist. Auf diesen Punkt kann
nicht eingetreten werden. Soweit die Rügen der Beschwerdeführer die
Steuerperioden der Jahre 1996 bis 2007 betreffen, ist auf die grund-
sätzlich form- und fristgerecht (Art. 50 ff. VwVG) eingereichten Be-
schwerden einzutreten, insofern sie überhaupt sachbezogen sind.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Einspra-
cheentscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnah-
men verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen,
seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich ge-
samthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 aMWSTV, Art. 21 Abs. 1
aMWSTG). Der für die Feststellung der Steuerpflicht massgebende
Umsatz bemisst sich bei den der Steuer unterliegenden Lieferungen
und Dienstleistungen nach den vereinnahmten Entgelten (Art. 26
aMWSTV, Art. 21 Abs. 3 Bst. a aMWSTG). Von der Steuerpflicht aus-
genommen sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz zwischen
Fr. 75'000.-- und Fr. 250'000.--, sofern der nach Abzug der Vorsteuer
verbleibende Mehrwertsteuerbetrag (sogenannte Steuerzahllast) regel-
mässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- betragen würde (Art. 19 aMWSTV,
Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG).
Steuerpflichtig sind unter anderem Personengesamtheiten ohne
Rechtsfähigkeit, welche unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen
(Art. 17 Abs. 2 aMWSTV, Art. 21 aMWSTG). Dazu gehört auch die ein-
fache Gesellschaft (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/
2006 vom 31. März 2009 E. 2.1.2, A-1544/2006 vom 11. September
2008 E. 2.1.2; GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, , Kommen-
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tar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 17 zu
Art. 21). Die Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft haften solida-
risch im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Haftbarkeit mit dem Steuer-
pflichtigen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTV, Art. 32 Abs. 1 Bst. a
aMWSTG).
2.2 Die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegen-
ständen unterliegen der Mehrwertsteuer, sofern sie nicht ausdrücklich
von der Steuer ausgenommen sind (Art. 4 Bst. a aMWSTV, Art. 5
Bst. a aMWSTG). Von der Mehrwertsteuer ausgenommen (unecht be-
freit) sind unter anderem die von Zahnärzten oder Angehörigen ähn-
licher Heil- und Pflegeberufe erbrachten Heilbehandlungen im Bereich
der Humanmedizin (Art. 14 Ziff. 3 aMWSTV, Art. 18 Ziff. 3 aMWSTG).
Unter der Geltung der aMWSTV wird die Lieferung fester Prothesen
und zahnprothetischer Apparate durch einen Zahnarzt als Teil der ärzt-
lichen Heilbehandlung verstanden und deshalb von der Mehrwertsteu-
er ausgenommen. Hingegen wird die blosse Lieferung von Zahnpro-
thesen explizit als steuerbar erklärt (Art. 14 Ziff. 3 aMWSTV; ISABEL
HOMBERGER GUT, , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 24 zu Art. 18 Ziff. 3). Das Bundes-
gericht hat in BGE 124 II 193 ff. ausgeführt, es entspreche Sinn und
Zweck von Art. 14 Ziff. 3 aMWSTV, wenn die Lieferung von heraus-
nehmbaren Zahnprothesen an Patienten, unabhängig von der Person
des Lieferanten, nicht als eine von der Steuer ausgenommene Heilbe-
handlung gelte – im Unterschied zu festsitzendem Zahnersatz und
kieferorthopädischen Apparaturen. Die Steuerbarkeit von Lieferungen
von Zahnprothesen gemäss Art. 14 Ziff. 3 aMWSTV wurde ausserdem
für verfassungskonform erklärt (vgl. dazu insbesondere BGE 124 II
193 E. 6 ff.). Im aMWSTG wird die Lieferung von Prothesen und ortho-
pädischen Apparaten demgegenüber einheitlich der Steuer unterstellt.
Deshalb sind auch Lieferungen von Prothesen, welche in eine ärztliche
Heilbehandlung einfliessen, steuerbar (HOMBERGER GUT, a.a.O., Rz. 25
zu Art. 18 Ziff. 3).
2.3 Das Handeln wird mehrwertsteuerlich grundsätzlich demjenigen
zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten in eigenem Namen
auftritt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006
vom 7. März 2007 E. 2.3.1).
2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
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System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Mehrwertsteuerpflichtige selbst
und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen
und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich
Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat (Art. 37 f. aMWSTV, Art. 46 f.
aMWSTG; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Hand-
buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003,
Rz. 1579, JEAN-DANIEL ROUVINEZ, , Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 1 ff. zu Art. 47 Abs. 1
und 2). Ein Verstoss des Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist
im alten Recht als schwerwiegend anzusehen, da er durch die Nicht-
einhaltung dieser Vorschrift die ordnungsgemässe Erhebung der Mehr-
wertsteuer gefährdet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
746/2007 vom 6. November 2009 E. 2.1, A-1560/2007 vom
20. Oktober 2009 E. 3.2, A-1636/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.1).
Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ordnungsge-
mäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die
Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der
Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen
leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 47 Abs. 1 aMWSTV,
Art. 58 Abs. 1 aMWSTG).
2.5
2.5.1 Die ESTV nimmt eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermes-
sen nur vor, wenn der Steuerpflichtige seine Abrechnungspflichten
nicht erfüllt oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen
Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Art. 48 aMWSTV,
Art. 60 aMWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1680).
2.5.2 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eine solche
vorzunehmen. Ihr Ermessen hat sie dabei pflichtgemäss auszuüben. In
Ausübung dieses pflichtgemässen Ermessens hat die Verwaltung die-
jenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhält-
nissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung
trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirk-
lichen Situation möglichst nahe kommt (Urteil des Bundesgerichts
2C.426/2007 vom 22. November 2007; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-746/2007 vom 6. November 2009 E. 4.1, A-3678/2007 vom
Seite 8
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18. August 2009 E. 3.2 f., A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3). In
Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Re-
konstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, anderer-
seits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungser-
gebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteil des Bundes-
gerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 52 S. 234 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1560/2007 vom 20. Oktober 2009 E. 4.4; vgl. zum Ganzen
auch PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, in ASA 69
S. 526 ff., 557). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls
vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzu-
berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessens-
taxation fungieren (HANS GERBER, Die Steuerschätzung [Veranlagung
nach Ermessen], in Steuer Revue [StR] 1980, S. 307).
2.5.3 Die ESTV ermittelt im Rahmen der Ermessenseinschätzung den
pflichtwidrig nicht oder falsch deklarierten Umsatz des Steuerpflich-
tigen. Da es sich indes bei den Vorsteuern um steuermindernde Tat-
sachen handelt, obliegt der formgerechte Beweis für das Vorliegen der
angefallenen Vorsteuern dem Mehrwertsteuerpflichtigen (BLUMENSTEIN/
LOCHER, a.a.O., S. 415, 453 f.; vgl. dazu auch unten E. 2.6.2); ihm ist es
anheim gestellt, ob er davon Gebrauch machen will (Urteil des
Bundesgerichts 2A.558/2005 vom 8. Mai 2006 E. 2.3; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 5.3, A-
1353/2006 vom 7. April 2008 E. 2.6, 3.1). Eine Schätzung der nicht
nachgewiesenen Vorsteuern wird durch die ESTV nur ausnahmsweise
vorgenommen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1374/2006
vom 21. Januar 2008 E. 3.2, A-1553/2006 vom 26. September 2007
E. 3.1). Ohne Bedeutung ist eine Schätzung der Vorsteuern jedoch im
Rahmen der Ermessenstaxation bei jenen Steuerpflichtigen, welche
nach Saldosteuersätzen abrechnen; hier hat die ESTV den Ausgangs-
umsatz zu schätzen und die Steuer sodann mittels des branchenkon-
formen Saldosteuersatzes, der die Vorsteuer pauschal berücksichtigt,
zu berechnen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1549/2006
vom 16. Mai 2008 E. 4.4, A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.3).
Die Voraussetzungen, welche für die Geltendmachung des Vorsteuer-
abzuges erfüllt sein müssen, sind dabei nicht zu prüfen (CAMENZIND/
HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1687).
Der im Einzelfall anzuwendende Saldosteuersatz ist nicht gesetzlich
bestimmt, sondern wird von der ESTV aufgrund der branchenspezi-
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fischen Besonderheiten (anwendbarer Steuersatz, Anlageintensität,
Personalaufwand, so CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1541)
festgelegt. Der so ermittelte Saldosteuersatz widerspiegelt die Diffe-
renz zwischen dem Normalsteuersatz und dem – aus mittelfristiger
Sicht – vermuteten Anteil an vorsteuerbelasteten Aufwendungen und
Investitionen einer ganzen Branche bzw. einer Geschäftstätigkeit
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom 19. August
2009 E. 2.2.2).
2.6
2.6.1 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensver-
anlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht un-
eingeschränkt. Bei der Kontrolle von zulässigerweise erfolgten Ermes-
sensveranlagungen auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurück-
haltung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 vom
6. März 2008 E. 1.4, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.1). Die
Rechtmässigkeit dieser Praxis wurde höchstrichterlich bestätigt (Urteil
des Bundesgerichts 2C.426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
2.6.2 Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, ob-
liegt es der Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen. Erst wenn ihr der Nachweis gelingt, dass der
Vorinstanz dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt
das Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur der vorinstanzlichen
Schätzung vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-746/2007
vom 6. November 2009 E. 5.2, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008
E. 2.5.2). Insoweit erfolgt eine Abkehr von der allgemeinen Beweislast-
regel, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für Tatsachen trägt,
welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerfor-
derung erhöhen (sog. steuerbegründende und -mehrende Tatsachen),
währenddem die Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und
-mindernden Tatsachen beweisbelastet ist, das heisst für solche Tat-
sachen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung be-
wirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, ver-
öffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1503/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 1.3, A-1373/2006
vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen).
2.7 Die Mehrwertsteuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 40 Abs. 1 aMWSTV,
Art. 49 Abs. 2 aMWSTG). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede
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Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige
Behörde gegenüber allen Zahlungspflichtigen unterbrochen (Art. 40
Abs. 2 und 3 aMWSTV, Art. 49 Abs. 2 und 3 aMWSTG). Die aMWSTV
selber kennt im Gegensatz zu Art. 49 Abs. 4 aMWSTG keine absolute
Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren.
2.8 Bei verspäteter Entrichtung der Mehrwertsteuer (vgl. oben E. 2.4)
durch den Steuerpflichtigen oder diejenigen Personen, welche aus
der Steuerforderung mithaften (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 485), ist
ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu
bezahlen (Art. 38 Abs. 2 aMWSTV, Art. 47 Abs. 2 aMWSTG; Kom-
mentar des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] zur Verord-
nung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 38; ROUVINEZ,
a.a.O., Rz. 4 zu Art. 47 Abs. 1 und 2). Dieser ist selbst dann ge-
schuldet, wenn die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig
festgesetzt ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1475/2006
vom 20. November 2008 E. 7, A-1378/2006 vom 27. März 2008
E. 2.8; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1601). Der Verzugs-
zinssatz beläuft sich gemäss den entsprechenden Verordnungen des
EFD auf 5% (Art. 81 Bst. a aMWSTV i.V.m. Art. 1 der Verordnung des
EFD über die Verzinsung vom 14. Dezember 1994 [AS 1994 3170],
Art. 90 Abs. 3 Bst. b aMWSTG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EFD
über die Verzugs- und Vergütungszinssätze vom 20. Juni 2000 [AS
2000 2146]).
2.9 Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistet als Mindestanforderung an ein
rechtsstaatliches Verfahren den Erlass eines Entscheides innerhalb
einer angemessenen Frist. Denselben Anspruch gewährt der auf das
Steuerverfahren nicht anwendbare (STEFAN OESTERHELT, Anwendbarkeit
von Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren, in ASA 75 S. 593 ff.) Art. 6
Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wonach Streitig-
keiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen innerhalb
angemessener Frist zu behandeln sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 18. Oktober 2004, veröffentlicht in Die Praxis des Bundesgerichts
[Pra] 2005 Nr. 58 S. 447 E. 2). Für die Frage, ob die Dauer des Ver-
fahrens einem ordentlichen Geschäftsablauf entspricht, ist sinngemäss
auf die zur Rechtsverzögerungsbeschwerde entwickelten Kriterien ab-
zustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 12T.1/2007 vom 29. Mai 2007
E. 3).
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A-4360/2008 und A-4415/2008
Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen
einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den ge-
samten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Die Angemes-
senheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in
ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Natur so-
wie der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der be-
troffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betrof-
fenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu
berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c, Urteil des
Bundesgerichts vom 18. Oktober 2004, veröffentlicht in Pra 2005
Nr. 58 S. 447 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.28, GIOVANNI
BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 N 13, JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 840 ff.).
Ein weniger als zweieinhalb Jahre dauerndes Verfahren vor der Eidge-
nössischen Steuerrekurskommission (SRK) hat das Bundesgericht
ohne nähere Begründung nicht beanstandet (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.1).
Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine
übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; entscheidend ist
ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt.
Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu
prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens ge-
führt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 125 V 188 E. 2a, 117
Ia 193 E. 1c, 108 V 13 E. 4c, 107 Ib 160 E. 3b, 103 V 190 E. 3c;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.28 f.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist vorab auf die Rügen einzugehen, welche
die Beschwerdeführer wiederholt geltend machen und weitgehend be-
reits mit Urteil des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März 2007 in
Sachen X. & Y._______, aber für frühere Perioden, beurteilt wurden.
Die Beschwerdeführer bestreiten zum einen dem Sinn nach, dass die
Lieferung von Zahnprothesen durch Zahnprothetiker steuerbar sei
(Steuerobjekt) und beanstanden zum anderen das Bestehen der ein-
fachen Gesellschaft X. & Y._______ (Steuersubjekt) und die entspre-
chenden mehrwertsteuerrechtlichen Folgen. Im Weiteren rügen sie im
gleichen Zusammenhang die Verletzung von verschiedenen Be-
stimmungen des Bundesprivatrechts und der Bundesverfassung (vor-
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liegend namentlich Art. 2 und 8 ZGB, Art. 8, 9, 29 BV; zur Rüge betref-
fend Verletzung von Art. 29 BV siehe E. 3.3 des Urteils des Bundesge-
richts 2A.455/2006 vom 1. März 2007; vgl. dazu E. 2.9, 3.5).
3.1.1 Im Urteil des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März 2007
wurden (in Anlehnung an BGE 124 II 193 ff.; vgl. dazu E. 2.2) die Liefe-
rungen von Zahnprothesen unabhängig davon, ob diese von der X. &
Y._______ selber hergestellt oder am Patienten direkt inkorporiert
wurden, für steuerbar erklärt. Zudem bestätigte das Bundesgericht die
einfache Gesellschaft X. & Y._______ als Steuersubjekt und führte
schliesslich aus, es sei weder erstellt noch ersichtlich, inwieweit
insbesondere Art. 2 und 8 ZGB, Art. 8 und 9 BV verletzt sein sollten.
3.1.2 Das Bundesgericht hat im besagten Urteil in Anwendung der
aMWSTV entschieden. Die Bestimmungen des aMWSTG entsprechen
zudem inhaltlich im hier relevanten Bereich der Lieferung von Zahn-
prothesen denjenigen der aMWSTV, weshalb vorliegend nicht nur für
die in den Anwendungsbereich der aMWSTV fallenden Perioden
(1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 2000), sondern auch für die dem
aMWSTG unterliegenden Steuerperioden (vorliegend 1. Quartal 2001
bis 2. Quartal 2007) auf das betreffende Bundesgerichtsurteil abzu-
stützen ist (vgl. E. 2.1 f.). Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil
2A.455/2006 vom 1. März 2007 mit diesen auch vorliegend vorge-
brachten Fragen befasst und die jeweiligen Vorbringen der Beschwer-
deführer verworfen. Darauf ist hier zu verweisen, zumal die Beschwer-
deführer nicht glaubhaft darzutun vermögen, dass sich ihre Situation
bezüglich Mehrwertsteuerobjekt oder -subjekt seither massgeblich ver-
ändert hat. Andere Verletzungen von Bestimmungen des Bundesrechts
sind überdies nicht erkennbar.
3.2
Ferner bringen die Beschwerdeführer vor, die Z._______ AG habe die
fraglichen Zahnprothesen hergestellt bzw. geliefert und nicht sie
selbst. Entsprechend hätten sie für diese Lieferungen kein Entgelt ver-
langt und die massgebliche Umsatzlimite nicht erreicht. Deshalb ist die
Frage zu klären, wem das fragliche Handeln mehrwertsteuerlich zuzu-
rechnen ist. Weiter ist in einem nächsten Schritt darüber zu befinden,
ob die Grundlage für eine Ermessenseinschätzung durch die Vor-
instanz gegeben war. Falls dies zu bejahen ist, gilt es zu überprüfen,
ob die Ermessensveranlagung auch bezüglich Höhe der Steuerschuld
Seite 13
A-4360/2008 und A-4415/2008
bzw. bezüglich der Frage, ob die Umsatzlimite erreicht ist, rechtmässig
erfolgt ist.
3.2.1 In mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht ist das Handeln desje-
nigen massgebend, welcher gegenüber Dritten in eigenem Namen auf-
tritt (vgl. E. 2.3). Insofern ist den Beschwerdeführern nicht zu folgen,
wenn sie vorbringen, die Herstellung und Lieferung der Zahnprothesen
werde durch die Z._______ AG ausgeführt. Den amtlichen Akten ist
nämlich zu entnehmen, dass einzig die einfache Gesellschaft X. &
Y._______ mit Bezug auf die fraglichen zahnprothetischen Lieferungen
unbestrittenermassen nach aussen erkennbar aufgetreten ist, dies na-
mentlich gegenüber den mehrwertsteuerlichen Leistungsempfängern,
den Patienten; damit sind ihr und nicht etwa der Z._______ AG die
mehrwertsteuerlich relevanten Handlungen zuzurechnen.
3.2.2 Den Beschwerdeführern obliegt aufgrund des Selbstveran-
lagungsprinzips eine Abrechnungspflicht (vgl. E. 2.4). Die Beschwerde-
führer reichten Mehrwertsteuerabrechnungen ohne Deklaration des re-
levanten Umsatzes ein – dies namentlich teilweise auch nachdem sie
Kenntnis vom abweichenden Standpunkt der ESTV, dieser gestützt
durch die SRK und das Bundesgericht, hatten – und haben damit ihre
Abrechnungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Die Vorinstanz
hat infolgedessen zu Recht eine Veranlagung nach Ermessen vorge-
nommen (vgl. E. 2.5.1).
3.2.3 Die Vorinstanz hat anhand der von den Beschwerdeführern
eingereichten Erfolgsrechnungen den jährlichen Umsatz ermessens-
weise berechnet. Das "Mietentgelt" der Z._______ AG in der Höhe von
jährlich Fr. 12'000.-- (für die ersten beiden Quartale 2007 entspre-
chend Fr. 6'000.--) wurde zugunsten der Beschwerdeführer nicht in
den massgeblichen Jahresumsatz einbezogen. Anhand des durch die
Beschwerdeführer eingereichten "Muster für die Mehrwertsteuer" vom
22. September 2001 ermittelte die Vorinstanz das Verhältnis von steu-
erbaren gegenüber ausgenommenen Leistungen. Die von der Mehr-
wertsteuer ausgenommenen Leistungen machten bei einem Patienten
zum Sozialtarif Fr. 2'970.10 (74.32%) und die steuerbaren Leistungen
Fr. 1'026.-- (25.68%) aus, während sich bei einem Privatpatienten
Erstere auf Fr. 3'516.70 (77.41%) und Letztere auf Fr. 1'026.--
(22.59%) beliefen. Die Vorinstanz hat wiederum zugunsten der Be-
schwerdeführer ihren Berechnungen die Annahme zugrunde gelegt, es
würden hauptsächlich Privatpatienten und nicht Patienten zum Sozial-
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tarif behandelt und ist in der Folge davon ausgegangen, 22.59% des
Umsatzes entfalle auf steuerbare Leistungen. Der auf dieser Grund-
lage berechnete jährliche steuerbare Umsatz beläuft sich in den
Jahren 1996 bis 2007 aber dennoch auf jeweils deutlich über
Fr. 75'000.--. Die Vorinstanz hat die geschuldeten Mehrwertsteuern an-
schliessend anhand der Saldosteuersatzmethode berechnet und die
Höhe der jeweiligen Saldosteuersätze gestützt auf die entsprechenden
Spezialbroschüren der ESTV festgesetzt (Jahre 1996 bis 1998: 4.5%
[Saldo-Steuersätze bei der Mehrwertsteuer, S. 10, herausgegeben im
Mai 1995, Saldosteuersätze bei der Mehrwertsteuer, S. 21, gültig ab
1. Januar 1997]; Jahre 1999 und 2000: 5.1% [Mehrwertsteuer,
Änderungen ab 1. Januar 1999, S. 28]; Jahre 2001 bis 2007: 5.2%
[Spezialbroschüre Nr. 03, Saldosteuersätze, S. 46, Spezialbroschüre
Nr. 03a Saldosteuersätze, S. 61, gültig ab 1. Juli 2004]; vgl. E. 2.5.3).
Die Beschwerdeführer bringen gegen die Ermessenseinschätzung
sinngemäss vor, der jährliche Umsatz der Zahnprotheselieferungen
belaufe sich auf lediglich Fr. 12'000.-- und die Umsatzgrenze von
Fr. 75'000.-- für die Festlegung der Steuerpflicht sei folglich nicht er-
reicht worden. Auch beanstanden sie den durch die Vorinstanz be-
rechneten Anteil von 22.59% an steuerbaren Leistungen ("Labor-
leistungen"). Die Beschwerdeführer tragen ihre Vorhalte zur Ermes-
senseinschätzung allerdings lediglich pauschal und keineswegs subs-
tanziiert vor und bringen keine Beweismittel zur Stützung ihrer Be-
hauptungen bei. Den Beweis der Unrichtigkeit der Schätzung der
ESTV ist ihnen damit nicht gelungen (vgl. E. 2.6.2). Ihr Vorbringen, die
steuerbaren Lieferungen seien nicht ihnen zuzuordnen, ist ohnehin
bereits an anderer Stelle (E. 3.2.1) widerlegt worden. Im Weiteren hat
die ESTV für ihre Schätzung die im Gesetz vorgesehenen Kriterien
berücksichtigt und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese
auf einer rechtswidrigen Betätigung des Schätzungsermessens beruht.
Entsprechend sind die vorinstanzlichen Umsatz- und Steuerberech-
nungen der Jahre 1996 bis 2007 zu bestätigen.
Inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechts-
widrig festgestellt haben soll, wie die Beschwerdeführer pauschal vor-
bringen, ist bei alledem nicht erfindlich.
3.3 Weiter bringen die Beschwerdeführer ohne weitere Begründung
vor, die Mehrwertsteuerforderungen seien verjährt. Die absolute Ver-
jährungsfrist von fünfzehn Jahren gelangt im zeitlichen Geltungs-
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bereich der aMWSTV nicht zur Anwendung (vgl. E. 1.2 und 2.7). Die
sowohl in der aMWSTV wie auch im aMWSTG vorgesehene relative
Verjährungsfrist von fünf Jahren wurde mit den Schreiben der Vor-
instanz vom 11. April 2001 und 12. Dezember 2005 jeweils rechtzeitig
unterbrochen; die Verjährung ist folglich nicht eingetreten.
3.4 Seitens der Beschwerdeführer wird überdies sinngemäss die Auf-
erlegung des Verzugszinses durch die Vorinstanz gerügt. Da die Be-
schwerdeführer die Mehrwertsteuern nicht rechtzeitig entrichtet haben,
ist ohne Rücksicht auf den Grund der Säumnis ein Verzugszins von
5% geschuldet (vgl. E. 2.8). Dieser läuft ab dem durch die Vorinstanz
berechneten, unbestrittenen mittleren Verfalltag.
3.5 Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, die Umsatzüber-
prüfung für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 2007 sei erst
am 21. November 2007 und folglich nicht innert angemessener Frist
erfolgt; sinngemäss wird damit eine Verletzung von Art. 29 BV geltend
gemacht (vgl. E. 2.9). Zudem wenden die Beschwerdeführer auch in
diesem Zusammenhang sinngemäss ein, es dürfe kein Verzugszins
auferlegt werden, da das Verfahren nicht innert angemessener Zeit
durchgeführt worden sei.
Die vorliegend zu beurteilenden Mehrwertsteuerforderungen 1. Quartal
1996 bis 2. Quartal 2007 betreffen einen Zeitraum von beinahe zwölf
Jahren. Zwar wurden die Verfahren vor der ESTV für alle diese Steuer-
forderungen gleichzeitig mit den Einspracheentscheiden vom 20. Juni
2008 abgeschlossen, hingegen haben sie vor der ESTV jeweils inner-
halb der Verjährungsfrist der einzelnen Steuerperioden zu verschiede-
nen Zeitpunkten ihren Anfang genommen. Die Rüge, die Verfahrens-
dauer sei nicht angemessen, kann sich dementsprechend von vorn-
herein nur auf die älteren Steuerperioden beziehen.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das präjudizie-
rende Urteil des Bundesgerichts (1. März 2007) in Sachen X. &
Y._______ betreffend Mehrwertsteuerforderungen des Jahres 1995
abwartete, bevor sie einen anfechtbaren Einspracheentscheid über die
nachfolgenden Steuerperioden erliess. Dieses Vorgehen macht sowohl
im Interesse der Beschwerdeführer als auch in prozessökonomischer
Hinsicht Sinn, auch wenn nicht ganz ersichtlich ist, weshalb die Ver-
fahren durch die Vorinstanz nicht bis zum Vorliegen des Bundesge-
richtsentscheids formell sistiert worden sind. Es fällt denn auch auf,
dass die Vorinstanz die Verfahren nach Kenntnis des Bundesgerichts-
Seite 16
A-4360/2008 und A-4415/2008
urteils 2A.455/2006 vom 1. März 2007 beförderlich behandelt und
bereits mit den Einspracheentscheiden vom 20. Juni 2008 zum Ab-
schluss gebracht hat.
In diesem Zusammenhang zu beachten ist im Weiteren das Selbstver-
anlagungsprinzip, welches den Beschwerdeführern die Obliegenheit
auferlegt, innert den gesetzlich vorgesehenen Fristen selber und un-
aufgefordert über die Umsätze und Vorsteuern abzurechnen (vgl.
E. 2.4); dies hätten sie bis zum Eintritt der Rechtskraft des von ihnen
abweichenden Standpunktes der Vorinstanz und der SRK mit entspre-
chenden ausdrücklichen Vorbehalten tun können. Wie bereits in
E. 3.2.2 ausgeführt sind die Beschwerdeführer ihrer Abrechnungs-
pflicht nicht nachgekommen und haben damit zu weiteren Verzöge-
rungen der Verfahren selber beigetragen.
Ohnehin hätte eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots
allein die entsprechende Feststellung zur Folge und kann nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung in Steuerangelegenheiten nicht dazu
führen, dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt werden müsste (vgl.
dazu insbesondere Urteil des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom
1. März 2007 E. 3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1653/
2006 vom 22. Oktober 2008 E. 6). Das Gleiche gilt selbstredend auch
für die Verzugszinsen.
Mit diesen Feststellungen hat es bezüglich der Rüge einer Verletzung
von Art. 29 BV sein Bewenden.
4.
Ausgangsgemäss sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Verfahrenskosten für das vereinigte Verfahren in
der Höhe von insgesamt Fr. 5'000.-- sind den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit den geleisteten Kostenvorschüssen in
gleicher Höhe zu verrechnen.
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A-4360/2008 und A-4415/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-4360/2008 und A-4415/2008 werden
vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten für das (vereinigte) Beschwerdeverfahren von
Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haft-
barkeit auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen
von gesamthaft Fr. 5'000.-- verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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