B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-437/2013
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien
Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (Stiftung),
Postfach 90, 4011 Basel,
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Stoll,
Äussere Baselstrasse 324, Postfach 223, 4125 Riehen 2,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abt. Medien und Post, Sektion Post, Zukunftsstrasse 44,
2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Presseförderung.
A-437/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 2. Oktober 2012 hat die Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind
(SHMK; Stiftung) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) für die
deutsche, französische und italienische Ausgabe der Zeitschrift "SHMK-
Nachrichten" (Post-Zeitungsnummer 25699) ein Gesuch um Zusteller-
mässigung ab dem 1. Januar 2013 gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des
Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) eingereicht (Ge-
suchsformular ist auf den 25. September 2012 datiert, das Begleitschrei-
ben indessen auf den 2. Oktober 2012).
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Gesuch
der SHMK um Presseförderung ab. Zur Begründung legte es dar, gemäss
Art. 36 Abs. 3 Bst. l der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG,
SR 783.01) hätten Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und
Stiftungspresse nur dann Anspruch auf Ermässigung, wenn sie einen
Mindestumfang von sechs A4-Seiten aufwiesen. Dies sei bei der vorlie-
genden Zeitschrift nicht erfüllt. Diese bestehe in allen drei Sprachausga-
ben bloss aus zwei A4-Seiten.
C.
Am 28. Januar 2013 führt die SHMK (Beschwerdeführerin) Beschwerde
gegen die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012. Sie bean-
tragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihr die Ermässigung für die Zu-
stellung der Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" (Post-Zeitungsnummer
25699) rückwirkend per 1. Januar 2013 gemäss den gesetzlichen Be-
stimmungen zu gewähren. Im Weiteren stellt sie den Verfahrensantrag,
ihr sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung der "SHMK-
Nachrichten" vom Februar/März 2013 zu setzen. Zur Begründung bringt
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, indem sie mit Einreichung
des Gesuchs samt Begleitbrief vom 2. Oktober 2012 die Vorinstanz dar-
auf aufmerksam gemacht habe, dass ihre Publikationen im massgebli-
chen Jahr 2013 dem neu geforderten Mindestumfang von sechs A4-
Seiten entsprechen würden und als Beilage das im Oktober vorgelegene
Druckexemplar der Ausgabe Nr. 68 (August/September 2012) für die Prü-
fung der übrigen Voraussetzungen mit dem Gesuch eingereicht habe, sei
sie ihrer Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen. Es wäre Sache
der Vorinstanz gewesen, bei allfälligen Zweifeln, ob die Publikationen ab
2013 dem Mindestumfang entsprechen würden, die notwendigen Schritte
A-437/2013
Seite 3
für eine Prüfung dieses Erfordernisses einzuleiten – sei es, das Bewilli-
gungsverfahren zu sistieren und die Beschwerdeführerin zur zusätzlichen
Beweislieferung aufzufordern, sei es, die Bewilligung mit einer entspre-
chenden Auflage zu verknüpfen. Diese Vorgehensweise sei der Vorin-
stanz möglich und zumutbar sowie im Sinne des Verhältnismässigkeits-
prinzips auch geboten gewesen. Indem die Vorinstanz jedoch ohne weite-
res das Gesuch um Presseförderung abgewiesen habe, habe sie ihren
Entscheid auf falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen ge-
stützt sowie Bundesrecht verletzt.
D.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reicht die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 5. März 2013 die Zeitschrift "SHMK-
Nachrichten" vom Februar/März (Ausgabe Nr. 71) nach.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2013 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass im
Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs die erforderlichen Nachweise
nicht vorgelegen hätten. Ein neues Gesuch mit einem Exemplar der Zeit-
schrift, das die Erfüllung des Kriteriums des Mindestumfangs belegt hätte,
sei bis heute nicht eingereicht worden. Im Weiteren führt sie an, dass sie
ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung vor dem Hintergrund eines Mas-
sengeschäfts mit 1'500 zeitgleich eingereichten Gesuchen nachgekom-
men sei.
F.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2013 an
den in der Beschwerde erhobenen Rechtsbegehren fest und bekräftigt ih-
re Argumente.
G.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdeführerin
am 15. August 2013 je ein Exemplar von sämtlichen im Jahr 2013 zuge-
stellten Zeitschriften "SHMK-Nachrichten" ein.
Auf die Eingaben der Parteien und die weiteren Vorbringen wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
A-437/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach
einzutreten.
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über wel-
che die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu ent-
scheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch
die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005
E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird
zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfech-
tungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ
verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März
2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich
nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II
35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Ja-
nuar 2013 E. 2.2.1).
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung des BA-
KOM vom 13. Dezember 2012 und die Zustellermässigung ab dem 1. Ja-
nuar 2013. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach,
ob das BAKOM mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Be-
A-437/2013
Seite 5
schwerdeführerin um Presseförderung ab dem 1. Januar 2013 zu Recht
abgewiesen hat.
1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen
im Rahmen des Streitgegenstandes aufgrund des Untersuchungsgrund-
satzes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbe-
kannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte
Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova)
zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismit-
tel. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid abzuwägen,
inwiefern die neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die ange-
fochtene Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.3.5 mit weiteren Hin-
weisen). Das Gericht muss sein Urteil denn auch gestützt auf den Sach-
verhalt fällen, wie er sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung verwirklicht
hat und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009
vom 21. April 2011 E. 3.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.204 ff.).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit
erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.149).
2.
2.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu er-
mässigten Tarifen ist zunächst im PG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG
werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Ta-
ges- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie
für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisatio-
nen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und
Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16 Abs. 5 PG
sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopf-
blattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage
gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat wei-
tere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbrei-
A-437/2013
Seite 6
tungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie
das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleis-
tungen.
2.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewäh-
rung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschrif-
ten hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36
Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinn von
Art. 16 Absatz 4 Buchstabe b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:
a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2. ihre Spenderinnen und Spender, oder
3. ihre Mitglieder;
d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und
Dienstleistungen dienen;
g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Ex-
emplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen
und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k. kostenpflichtig sind; und
l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
Im Erläuterungsbericht zur Postverordnung wird betreffend Art. 36 Abs. 3
Bst. l VPG ausgeführt, Publikationen, die nur wenige Seiten umfassten,
würden von der Förderungsberechtigung ausgenommen, da diese nur ei-
nen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt beitragen wür-
den. Damit könne auch die Förderung von reinen Spendenaufrufen weit-
gehend vermieden werden. Mit den sechs A4-Seiten solle nicht das For-
mat der Zeitung oder Zeitschrift vorgegeben werden, sondern nur eine
Angabe zum Mindestumfang. Die Zeitung oder Zeitschrift müsse daher je
nachdem in welchem Format sie erscheine, mindestens zwölf A5-Seiten
bzw. sechs A4-Seiten bzw. drei A3-Seiten umfassen (Erläuterungsbericht
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation [UVEK] zur VPG, S. 21 f.; zum Ganzen vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 ff.).
A-437/2013
Seite 7
2.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1 VPG dem
BAKOM schriftlich einzureichen. Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so
hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des
Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustel-
lermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten haben
dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3
VPG). Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird
die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht,
so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4 VPG).
Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung
entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben im Gesuch, ob ein Titel
förderungsberechtigt ist oder nicht (Wegleitung des BAKOM, Ziff 1).
3.
Im vorliegenden Fall gibt die Beschwerdeführerin die Zeitschrift "SHMK-
Nachrichten" heraus. Das BAKOM verweigerte eine Zustellermässigung
nach Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG, da die Zeitschrift weniger als sechs A4-
Seiten umfasse und damit die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l
VPG nicht erfülle. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Un-
bestritten ist dagegen, dass die Zeitschrift die übrigen Voraussetzungen
gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Gesuch an das BAKOM vom
2. Oktober 2012 ein Belegexemplar ihrer Zeitschrift (Ausgabe Nr. 68, Au-
gust/September 2012) mit bloss zwei A4-Seiten eingereicht. Insoweit hat
das BAKOM deshalb in der angefochtenen Verfügung die Erfüllung des
Mindestumfangs von sechs A4-Seiten zu Recht verneint. Die Beschwer-
deführerin hat nun jedoch am 5. März 2013 ein Exemplar der Ausgabe
Nr. 71 (Februar/März 2013) ihrer Zeitschrift nachgereicht. Diese Ausgabe
stellt die erste im Jahr 2013 dar und weist sechs A4-Seiten auf. Auch die
am 15. August 2013 eingereichten Ausgaben Nr. 71/2013, Sonderausga-
be April 2013 und Nr. 72/2013 weisen sechs A4-Seiten auf. Die Be-
schwerdeführerin hat damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach-
gewiesen, dass ihre Zeitschrift den erforderlichen Mindestumfang von
sechs A4-Seiten ab Januar 2013 erfüllt. Dieser Sachverhaltsumstand ist
als echtes tatsächliches Novum zu berücksichtigen (vgl. E. 1.4). In der
Folge weist ihre Zeitschrift sämtliche Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3
VPG ab dem 1. Januar 2013 auf. Die Beschwerdeführerin hat damit An-
spruch auf Zustellermässigung ab dem 1. Januar 2013 und die Be-
schwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des BAKOM vom
13. Dezember 2012 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist die
A-437/2013
Seite 8
Zustellermässigung für ihre Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" rückwirkend
per 1. Januar 2013 zu gewähren.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer-
den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als obsiegende
Partei, weshalb ihr grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
wären. Einer obsiegenden Partei dürfen jedoch Verfahrenskosten aufer-
legt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht
hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V. mit Art. 1 ff. VGKE). Nach der Praxis gilt als
unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann, wenn ein
Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist
und er beispielsweise Beweismittel spät eingereicht hat (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 13,
A-1344/2011 vom 26. September 2011 E. 1.6.3, A-1527/2006 und
A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2; MARCEL MABILLARD, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar VwVG], Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 63 N 33).
Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Mit-
wirkungspflichten verletzt hat, indem sie erst im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mit Eingabe vom 5. März 2013 den Nachweis erbracht hat,
dass ihre Zeitschrift den erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-
Seiten ab Januar 2013 erfüllt.
4.2
4.2.1 Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Presseförderung ist die
Vorinstanz auf Nachweise über den Mindestumfang angewiesen. Im Ver-
waltungsverfahren gilt zwar gestützt auf Art. 12 VwVG der Untersu-
chungsgrundsatz und die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich verpflich-
tet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und
richtig zu ermitteln (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Pra-
xiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N 28). Ihre Untersuchungspflicht
bzw. Beweisführungslast wird allerdings durch die in Art. 13 VwVG statu-
ierte Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Danach haben diese
A-437/2013
Seite 9
an der Feststellung des Sachverhalts unter anderem dann mitzuwirken,
wenn sie, was vorliegend auf die Beschwerdeführerin zutrifft, das Verfah-
ren selber eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Dies gilt für
sämtliche Arten von Gesuchsverfahren, namentlich auch für das Verfah-
ren betreffend Presseförderung, welches ein Subventionsverfahren ist
(Art. 37 Abs. 6 VPG). Die Mitwirkung liegt in diesen Fällen in erster Linie
im Interesse der Partei selbst, die ansonsten aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 13 N 10).
4.2.2 Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich nach der Zumut-
barkeit und der Verhältnismässigkeit. Es wird im Zweifelsfall von der ver-
fahrensleitenden Behörde im Rahmen der Instruktion definiert, z.B. durch
die Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten oder Unterlagen ein-
zureichen (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008, Art. 13 N 6). Dabei muss eine Behörde einem Gesuchsteller nicht
detailliert angeben, welche Belege er einzureichen hat, sondern eine all-
gemein gehaltene Aufforderung genügt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-3608/2009 und B-3671/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1). Die Mit-
wirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Behörde von sich aus infor-
miert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine rechtswesentliche
Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entspre-
chende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Behörde darf
sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem
Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (AUER,
a.a.O., Art. 13 N 9; BGE 132 II 113 E. 3.2). Bei Verfahren, die vom
Selbstdeklarationsprinzip bestimmt sind, sind die Mitwirkungspflichten
noch deutlich erhöht. Die rechtmässige und vollständige Deklaration liegt
grundsätzlich vollständig in der Verantwortung der betroffenen Person
(vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-826/2011 vom
7. Februar 2012 E. 3.1 zum Zollverfahren).
4.3
4.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz ein Formular für das Gesuch um
Presseförderung und eine Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs zur
Verfügung gestellt und darin das Ausmass der Mitwirkungspflicht definiert,
indem sie vermerkt hat, dass alle erforderlichen Nachweise (insbesonde-
re ein aktuelles Belegexemplar usw.) dem Gesuch beizulegen sind. Wei-
A-437/2013
Seite 10
ter ist dem Formular zu entnehmen, dass allfällige Änderungen bezüglich
der Kriterien dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen sind.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Gesuchsformular (datiert vom
25. September 2012) angegeben, ihre Zeitschrift weise sechs A4-Seiten
auf. Als Belegexemplar reichte sie die Ausgabe Nr. 68 (August/September
2012) mit zwei A4-Seiten ein. Im Begleitschreiben zum Gesuch (datiert
vom 2. Oktober 2012) führte sie zudem aus, sie lege ein Exemplar der
letzten Ausgabe bei und würde den Umfang der Zeitschrift ab 1. Januar
2012 (recte: 2013) auf die geforderten sechs A4-Seiten erweitern. Einen
Nachweis für diese Behauptung hat sie dem BAKOM jedoch nicht einge-
reicht. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerde hatte sie im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der angefochtenen
Verfügung die Layout-Änderung mit sechs A4-Seiten bereits in Auftrag
gegeben (Beschwerde, Rz. 14). Es wäre ihr demnach ohne Weiteres
möglich und zumutbar gewesen, vor dem Erlass der angefochtenen Ver-
fügung vom 13. Dezember 2012 einen – aus der Sicht des Bundesver-
waltungsgerichts ausreichenden – Nachweis über die Seitenzahl der
Ausgabe Nr. 71, in Form eines definitiven Druckauftrags der Layout-
Änderung, einzureichen. In der Folge oblag es auch ihrer Mitwirkungs-
pflicht, das entsprechende Beweismittel dem BAKOM vorzulegen. Vor
dem Hintergrund, dass es sich vorliegend um ein Verfahren auf Begehren
der Gesuchstellerin, darüber hinaus um ein Subventionsverfahren handelt
und den klaren Angaben über die erforderlichen Nachweise im Gesuchs-
formular sowie der Wegleitung, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sie
zur Einreichung des entsprechenden Beweismittels zum Nachweis der
Mindestseitenzahl vor ihrem Entscheid noch speziell aufzufordern. Dies
muss umso mehr auch deshalb gelten, da es sich bei der Prüfung von
Presseförderungsgesuchen um Massenverfahren handelt und nach
Art. 37 VPG das Selbstdeklarationsprinzip zur Anwendung kommt. Die
rechtmässige und vollständige Gesuchseinreichung lag in der Verantwor-
tung der Beschwerdeführerin. Im Übrigen sieht Art. 37 Abs. 4 VPG die
Möglichkeit einer Mahnung erst im Rahmen von Selbstdeklarationen von
bereits Anspruchsberechtigten (denn nur bei diesen kann die Zusteller-
mässigung "ausgesetzt" werden) und nicht beim erstmaligen Gesuch um
Presseförderung vor.
Indem die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren den Nachweis für die Erfüllung des Mindestumfangs gemäss Art. 36
Abs. 3 Bst. l VPG erbracht hat, hat sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt.
Das BAKOM hat im Übrigen nicht ausgeführt, es hätte auch bei Einrei-
A-437/2013
Seite 11
chung des Nachweises in Form eines definitiven Druckauftrags der Lay-
out-Änderung das Gesuch um Presseförderung abgewiesen. In der Folge
hat die Beschwerdeführerin das vorliegende Beschwerdeverfahren auf-
grund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten unnötigerweise verur-
sacht.
4.4 Daraus ergibt sich, dass es trotz der Gutheissung der Beschwerde
gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführerin – aufgrund der Verletzung ihrer
Mitwirkungspflichten – die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-
aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen.
4.5 Der Beschwerdeführerin ist – ebenfalls aufgrund der Verletzung ihrer
Mitwirkungspflichten – keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BAKOM vom
13. Dezember 2012 aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Zustell-
ermässigung für ihre Zeitschrift "SHMK-Nachrichten" rückwirkend per
1. Januar 2013 gewährt.
2.
Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-437/2013
Seite 12
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: