Abtei lung I
A-4379/2007
{T 0/2}
Urteil vom 29. August 2007
Mitwirkung: Richter Jürg Kölliker (Vorsitz); Richterin Florence Aubry Girar-
din; Richter Beat Forster; Gerichtsschreiber Simon Müller.
A._______
Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Dr. Renato Cettuzzi, via Cabione 11f,
6900 Massagno,
gegen
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Sistierung, Rechtsverzögerung, Entscheid der ETH-Beschwerdekommissi-
on vom 4. Juni 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Entscheid vom 13. Juli 2004 stellte die ETH-Beschwerdekommission
fest, die von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ)
gegen A._______ auf den 30. April 2004 ausgesprochene Kündigung des
Arbeitsverhältnisses sei gültig. Mit Schreiben vom 2. November 2006 er-
suchte A._______ um Revision dieses Entscheides, da ein Strafverfahren
betreffend die Ereignisse, die zur Kündigung führten, eingestellt worden
sei.
B. Mit Brief vom 19. Februar 2007 forderte A._______ die ETHZ auf, ihm eine
Abgangsentschädigung zu bezahlen. Dieses Begehren wies die ETHZ mit
Schreiben vom 12. April 2007 ab. A._______ erhob dagegen am 14. Mai
2007 Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission.
C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2007 wurde das Verfahren vor der ETH-Be-
schwerdekommission betreffend die Abgangsentschädigung sistiert.
D. Gegen diese Sistierungsverfügung erhebt A._______ (in der Folge Be-
schwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt, die Sistierung sei aufzuheben und die ETH-
Beschwerdekommission sei anzuweisen, die Beschwerde unverzüglich zu
behandeln. Der Beschwerdeführer stellt zudem ein Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten. Er macht geltend, die im vorliegenden Verfahren betref-
fend Abgangsentschädigung massgebende Frage des Verschuldens sei
nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
E. Die ETH-Beschwerdekommission beantragt in ihrer Stellungnahme vom
12. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, bei der Ab-
weisung des Revisionsgesuchs sei das Verschulden des Beschwerdeführ-
ers an der Kündigung ohne Zweifel erstellt. Das Revisionsverfahren sei
deshalb für das vorliegende Verfahren von präjudizieller Bedeutung.
F. In seiner Eingabe vom 12. August 2007 hält der Beschwerdeführer sinnge-
mäss an seinen Ausführungen und Anträgen fest.
G. Mit Entscheid vom 21. August 2007 hat die ETH-Beschwerdekommission
das Revisionsgesuch abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 46a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Be-
schwerde geführt werden. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Be-
schwerde aber die Aufhebung einer Sistierungsverfügung und macht mit-
hin nicht die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer Verfü-
gung geltend. Die Beschwerde ist damit ungeachtet ihrer Bezeichnung
nicht als Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG,
sondern als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Sistierungsverfü-
gung entgegen zu nehmen. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre im
3Übrigen auch offensichtlich unbegründet, hat doch die Vorinstanz bereits
drei Wochen nach Eingang der Beschwerde über die Sistierung befunden.
2. Gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die
Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) in
Verbindung mit Art. 31 und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) sind Ent-
scheide der ETH-Beschwerdekommission beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar. Auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht findet
das Verwaltungsgerichtsgesetz Anwendung. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG.
3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt ist und ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Be-
schwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung der Sistierungsverfügung. Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Sistierungsgrundes
und macht geltend, zwischen dem Verfahren betreffend die Revision des
Kündigungsentscheides und dem Verfahren um Auszahlung einer Ab-
gangsentschädigung bestehe kein enger Zusammenhang. Gegenstand
des vom Revisionsverfahren betroffenen Entscheides sei lediglich die Gül-
tigkeit der Kündigung. Im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Ab-
gangsentschädigung sei dagegen die Frage des Verschuldens entschei-
dend.
4.1 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, der Ausgang des Revisionsverfahrens
sei für die Beurteilung, ob eine Abgangsentschädigung geschuldet sei,
präjudiziell. Werde das Revisionsbegehren abgewiesen, gelte das Ver-
schulden des Beschwerdeführers als erstellt und eine Abgangsentschädi-
gung sei nicht geschuldet.
4.2 Eine Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges
Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres
bzw. bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, dies na-
mentlich dann, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger
Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht
rechtfertigen würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Entscheid
massgeblich vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt (BGE
123 II 1 E. 2b mit Hinweis, Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. Mai 2007 A-842/2007). Der Verwaltungsbehörde kommt ein erheblicher
Beurteilungsspielraum beim Entscheid über eine Sistierung zu (BGE 119 II
386 E. 1b mit Hinweisen).
Der Ausgang des Revisionsverfahrens ist zumindest geeignet, den Ent-
scheid über eine Abgangsentschädigung zu präjudizieren. So wäre im Fal-
le der Revision des Kündigungsentscheides das Vorliegen eines Kündi-
gungsgrundes gemäss Art. 12 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
42000 (BPG, SR 172.220.1) erneut zu prüfen. Diese Frage wäre auch für
die Beurteilung des Verschuldens und damit für den Anspruch auf Ausrich-
tung einer Abgangsentschädigung massgebend. Zwar ist theoretisch denk-
bar, dass im Revisionsverfahren das Vorliegen eines Kündigungsgrundes
bejaht würde, ohne ein Verschulden des Beschwerdeführers anzunehmen.
Ein solcher unverschuldeter Kündigungsgrund wurde aber bisher von
keiner Seite vorgebracht. Im Falle der Revision des Entscheides wird
damit auch die Frage des Verschuldens zu prüfen sein. Eine präjudi-
zierende Wirkung des Revisionsverfahrens ist damit ohne weiteres zu be-
jahen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht einen Sistierungsgrund ange-
nommen.
4.3 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass der Verfahrenskosten für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG
ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ausser im Falle von
Mutwilligkeit, kostenlos. Vorliegend werden denn auch keine Verfahrens-
kosten erhoben. Auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ist damit
mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend und hat damit gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet (mit Gerichtsurkunde):
- dem Beschwerdeführer (Beilage: Schreiben der Vorinstanz vom
27. August 2007)
- der Vorinstanz (Beilage: Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Au-
gust 2007)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Kölliker Simon Müller
5Rechtsmittelbelehrung
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie
die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie
innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie
muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42.
48, 54 und 100 BGG).