B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4379/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen
im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss
Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG.
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Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations-
und Objektsicherheit IOS (nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stel-
lungspflichtigen A._______ (geb. […]) im Sommer 2017 einer Personensi-
cherheitsprüfung. Im Rahmen der Datenerhebung stellte sie fest, dass
A._______ von der Jugendanwaltschaft des Kantons (…) mit Entscheid
vom 12. Dezember 2016 verurteilt worden war wegen einfacher Körperver-
letzung, Tätlichkeiten, Drohung und Beschimpfung, begangen am 26. resp.
27. Mai 2016. Er war mit einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von
zehn Tagen, bei einer Probezeit von einem Jahr, bestraft worden. Sodann
wurde A._______ verpflichtet, dem Opfer eine Genugtuungssumme von
Fr. 500.– zu bezahlen.
B.
Am 17. Juli 2017 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie beurteilte
das Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der
Abgabe der persönlichen Waffe bei A._______ als erhöht. Es würden
ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung respek-
tive einen Missbrauch von der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113
des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) vorliegen. Die Abgabe der persönli-
chen Waffe sei nicht zu empfehlen.
C.
Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle erhebt A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) am 4. August 2017 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung.
D.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 29. September 2017, die Beschwerde sei unter Kostenfolge ab-
zuweisen.
E.
Auf die Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen verzichtet der Be-
schwerdeführer.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
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Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Verfügung
gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
die von einer Dienststelle des Eidgenössischen Departements für Verteidi-
gung, Bevölkerungsschutz und Sport und damit einer Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) er-
lassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (insbeson-
dere nicht im Sinne von dessen Abs. 1 Bst. a), ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG; statt vieler
Urteil BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 1.1).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren
und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung sowohl formell als
auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei
der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt,
gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die diesbezüglich
über besondere Fachkenntnisse verfügt, einen gewissen Beurteilungs-
spielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen,
greift es nicht in deren Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den
Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteile des BGer
8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2 und 8C_788/2011 vom
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2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018
E. 2).
3.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefähr-
dungs- oder Missbrauchspotential einer Person durch eine bundesinterne
Prüfbehörde beurteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung
bedarf (Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG). Diese Personensicherheitsprüfung dient
ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheits-
prüfungen (PSPV, SR 120.4), der die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d
MG konkretisiert, werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekru-
tierung geprüft (A-5246/2017 E. 3.1 m.w.H.). Die Prüfbehörde erlässt eine
Risikoerklärung, wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko be-
urteilt (Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV).
3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen
Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund
"harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sa-
che, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schluss-
folgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich
überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zu-
lässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erho-
benen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich
des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vo-
rinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu
Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee
eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeich-
nen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der
Lebensführung eingeschränkt (zum Ganzen A-5246/2017 E. 3.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er bereue die Taten von Ende Mai
2016, auf die sich die Risikoerklärung im Wesentlichen stütze, sehr und er
habe viel daraus gelernt. Er habe wegen des Vorfalls seine Lehrstelle als
Automatiker verloren und erst nach einem Unterbruch von zwei Monaten
und einer intensiven Suche eine Anschlusslösung gefunden. Dazwischen
habe er beim (…) Sozialwerk in (…), das sich um Randständige und Men-
schen mit psychischen Beeinträchtigungen kümmere, Freiwilligenarbeit
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geleistet. Auch dieser Einsatz habe ihm gezeigt, wo er nicht hin wolle. Auf-
grund des von der Jugendanwaltschaft angeordneten Anti-Aggressions-
und Mentaltrainings von 15 Stunden, das er auf freiwilliger Basis fortgesetzt
habe, habe er ferner gelernt, besser mit Frustration umzugehen. Sodann
besuche er mit dem Geschädigten die gleiche Klasse an der Berufsfach-
schule (…) in (…), ohne dass es nochmals zu Konflikten gekommen sei.
Er habe mit dem Schulleiter eine schriftliche Vereinbarung getroffen, an die
er sich immer gehalten habe.
4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich an ihrer Ri-
sikoerklärung fest. Sie führt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der im
rechtskräftigen Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons (…) er-
wähnten Tatumstände, namentlich die erhebliche und darüber hinaus ge-
plante bzw. angedrohte Gewaltanwendung, eine besondere Aggressivität
darstelle. Im Weitern geht sie auf die Vorbringen des Beschwerdeführers
ein und bestätigt im Ergebnis ihre ursprüngliche Einschätzung.
4.3 Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Ein-
trag im Strafregister macht eine Person zu einem Sicherheitsrisiko. Auszu-
gehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den
Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Um-
stände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen,
die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein
einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert
hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (A-5246/2017
E. 5.3, m.w.H.).
4.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Risikoerklärung der Vorinstanz auf
einer korrekten Würdigung der von ihr – auf zulässige Weise und umfas-
send – erhobenen Daten basiert (vgl. oben E. 3.2). Wie erwähnt, darf dabei
das Bundesverwaltungsgericht nicht in das Ermessen der Vorinstanz ein-
greifen, soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen (vgl. oben
E. 2).
4.4.1 Die Vorinstanz schloss aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des
Beschwerdeführers durch die Jugendanwaltschaft auf ein überdurch-
schnittliches Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang
mit der Abgabe der persönlichen Waffe.
Gemäss Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons (…) vom 12. De-
zember 2016 hatte sich Folgendes zugetragen: Der Beschwerdeführer
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ging am Freitag, 27. Mai 2016, in der Mittagszeit, in den Räumlichkeiten
des Schulhauses in (…) auf den auf einem Stuhl sitzenden Mitschüler zu
und schlug diesem unvermittelt mehrfach (ca. drei Mal) mit der geballten
Faust ins Gesicht. Als der Mitschüler weglaufen wollte, verpasste ihm der
Beschwerdeführer von hinten ca. drei Fusstritte gegen das Gesäss, ehe er
ihm nochmals ca. drei bis vier Faustschläge ins Gesicht versetzte. Die
Faustschläge hatten beim Geschädigten eine Kontusion des Kiefergelenks
links mit Gelenkerguss und eine Rissquetschwunde an der Unterlippe, die
mit zwei Stichen ambulant genäht werden musste, zur Folge. Am Vortag
hatte der Beschwerdeführer zudem via Mobiltelefon im Whatsapp- und
Klassenchat folgende Drohungen gegenüber dem Geschädigten ausges-
tossen: „ehlende drecks Hundesohn“, „scheiss missgeburt ich box dich
tod“, „ich pack mer dich, wenn du niemeh dini fresse uftue chasch isches
das wert“, „du scheiss hirnamputierts opfer, bis am fritig du missgeburt freu
dich uf mich“. Bei der Anhörung durch die Jugendanwaltschaft gab der Be-
schwerdeführer als Grund seiner Taten an, vom Geschädigten im Vorfeld
wiederholt mit der Relegation seines Lieblingsfussballclubs (FC Zürich)
aufgezogen worden zu sein.
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stel-
len ein Faustschlag oder ein Kopfstoss in das Gesicht einer anderen Per-
son eine besondere Aggressivität dar (A-5246/2017 E. 5.3, A-7239/2015
vom 24. Mai 2016 E. 4.2, A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 und
A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5). Vorliegend schlug der Be-
schwerdeführer mit seiner Faust insgesamt sechs bis sieben Mal ins Ge-
sicht einer anderen Person und zwar in zwei Etappen, die von Fusstritten
gegen das Gesäss des Geschädigten unterbrochen waren. Dass der Ge-
schädigte sich zwischen den Etappen vom Tatort entfernen wollte, hielt den
Beschwerdeführer nicht von erneuten Faustschlägen ab. Er hatte ausser-
dem die körperlichen Übergriffe im Voraus geplant gehabt sowie am Vortag
angekündigt und liess sich offenbar auch nicht durch die dazwischen lie-
gende Nacht sowie den Vormittag davon abhalten. Insgesamt wiegen die
wiederholten Faustschläge ins Gesicht bzw. gegen den Kopf seines Mit-
schülers besonders schwer, nahm er dadurch doch erhebliche Verletzun-
gen in Kauf. Die Jugendanwaltschaft stellte sodann fest, dass der Be-
schwerdeführer „in gewissen Situationen schnell dazu [neige], wegen Klei-
nigkeiten emotional heftig zu reagieren“. Die Taten von Ende Mai 2016 zei-
gen dies denn auch deutlich. So gab der Beschwerdeführer an, im Vorfeld
provoziert worden zu sein und zwar durch Äusserungen über seinen Lieb-
lingsfussballclub. Dass der Beschwerdeführer sich aufgrund dieser simp-
len verbalen Provokation zu den Taten veranlasst sah, lässt diese umso
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gravierender erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist im hier interessieren-
den Sinne von einem sehr hohen und damit relevanten Aggressionspoten-
tial beim Beschwerdeführer, mithin von einer korrekten Würdigung des er-
stellen Sachverhaltes durch die Vorinstanz auszugehen.
4.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich zum Zeitpunkt der
Tat seine Eltern frisch getrennt hätten und er zu jener Zeit Beziehungspro-
bleme gehabt habe. Es kann offen bleiben, wie es sich konkret mit diesen
erstmals aus der Beschwerde ersichtlichen Umständen im Mai 2016 tat-
sächlich verhält. So kann der Beschwerdeführer immer wieder mit eigenen
oder fremden, überraschenden oder voraussehbaren Beziehungsproble-
men und anderen für ihn schwierigen Situationen konfrontiert werden. Für
die Einschätzung des Sicherheitsrisikos kann er deshalb daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
4.4.3 Weiter ist zu prüfen, wie lange ein Delikt bzw. eine Verurteilung zu-
rückliegen. So fallen Straftaten in der Regel nach mehr als vier bis fünf
Jahren für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht mehr ins Gewicht
(A-5246/2017 E. 5.3 m.w.H.). Nachdem die Taten keine zwei Jahre und die
Verurteilung rund eineinhalb Jahre zurückliegen, kommt vorliegend dem
Zeitablauf keine entscheidrelevante Bedeutung zu Gunsten des Beschwer-
deführers zu.
4.4.4 Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheits-
risikos muss unabhängig vom Zeitablauf auch der Frage nachgegangen
werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung
in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich
die Risikobeurteilung zugunsten der beurteilten Person geändert hat. In
diesem Zusammenhang können die Persönlichkeit, das persönliche Um-
feld und die Lebensumstände des Betroffenen von Bedeutung sein. Vorab
sind jedenfalls die Umstände des Einzelfalls massgebend (A-5246/2017
E. 5.3 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich persönlich weiterentwickelt,
er bereue die Tat und habe viel daraus gelernt. Konkret verweist er insbe-
sondere auf den Lehrstellenverlust, die Anschlusslösung nach zwei Mona-
ten, den dreiwöchigen Freiwilligeneinsatz dazwischen, das Anti-Aggressi-
ons- und Mentaltraining, das er freiwillig weiterführt, seine Kooperation so-
wie sein Wohlverhalten seither.
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Die Vorinstanz entgegnet hiezu, dass es für die im Hinblick auf die Perso-
nensicherheitsprüfung entscheidende Frage, ob eine Person über die für
die Verneinung eines Sicherheitsrisikos notwendige Integrität und Vertrau-
enswürdigkeit verfüge resp. ob von ihr ein Gefährdungs- oder Miss-
brauchspotential bei der Abgabe der persönlichen Waffe ausgehe, eine po-
sitive Arbeitsleistung zwar nicht bedeutungslos, aber nicht von vorrangiger
Bedeutung sei. Zudem liege die Verurteilung des Beschwerdeführers zu
kurz zurück, als dass bereits eine längerfristige Bewährung festgestellt
werden könne, auch wenn der Beschwerdeführer seinen guten Willen be-
kunde.
Beim Beschwerdeführer ist wie erwähnt von einem sehr hohen Aggressi-
onspotential auszugehen (vgl. oben E. 4.4.1). Die zugrunde liegenden Ta-
ten v.a. gegen „Leib und Leben“ von Ende Mai 2016 liegen aber noch nicht
hinreichend lange zurück. Auch wenn sich der Beschwerdeführer sowohl
in der ihm von der Jugendanwaltschaft auferlegten Probezeit als auch seit
deren Ablauf wohlverhalten hat, er einen dreiwöchigen Freiwilligeneinsatz
leistete und das zunächst vorsorglich angeordnete Anti-Aggressions- und
Mentaltraining auf freiwilliger Basis weiterführte, kann, jedenfalls im heuti-
gen Zeitpunkt, nicht auf eine längerfristige Bewährung geschlossen wer-
den. Dafür war das Geschehene zu gravierend. Die Überlegungen der Vor-
instanz erweisen sich als sachgerecht und sind nicht zu beanstanden.
4.5 Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen.
4.5.1 Die Vorinstanz ist an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebun-
den (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die Verfügung
muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte
Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine
gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Ausserdem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Be-
lastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der
Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentli-
chen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger
das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt
die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus
(A-5246/2017 E. 5.5.1 m.w.H.).
4.5.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete
Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Fer-
ner sind anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, die das
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Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern
könnten, nicht ersichtlich.
Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Verfügung in Abwägung der privaten
und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Eine Rekrutierung
des Beschwerdeführers ist nach einer Risikoerklärung faktisch ausge-
schlossen, da der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz
in der Regel folgt (A-5246/2017 E. 5.5.3). Damit erfüllt sich der Wunsch des
Beschwerdeführers, ohne Einschränkung der Wehrpflicht nachkommen zu
können, beim Weiterbestand der Risikoerklärung nicht. Mit Ausnahme der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird
leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine kon-
kreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar und wurden auch nicht vor-
gebracht. Insgesamt überwiegen jedenfalls die mit der Risikoerklärung ver-
folgten gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Ge-
waltdelikten mit Militärwaffen die entgegenstehenden Interessen des Be-
schwerdeführers. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem daher zu-
zumuten und somit verhältnismässig.
5.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht von Fr. 800.– gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete
Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
7.
Dem Beschwerdeführer ist infolge seines Unterliegens keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso wenig hat die obsiegende
Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, zuhanden der beschwerdeberechtigten
Organisationseinheit (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Ivo Hartmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht
unter die Ausnahme gemäss Art. 89 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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