Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-438/2009
Urteil vom 8. März 2011
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien 1. Gemeinde Lauerz, handelnd durch den Gemeinderat,
Husmatt 1, 6424 Lauerz,
Beschwerdeführerin 1,
2. A._______,
Beschwerdeführer 2,
3. Einfache Gesellschaft B._______,
bestehend aus:
C._______,
D._______,
E._______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Schuler,
Gutenbergweg 5, Postfach 32, 6410 Goldau,
Beschwerdeführer 3,
gegen
Alpiq Netz AG Gösgen, Oltnerstrasse 61,
5013 Niedergösgen,
Beschwerdegegnerin,
und
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Bundesamt für Energie BFE,
Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Plangenehmigung (380 kV-Leitung Amsteg-Mettlen,
Teilstrecke Ingenbohl-Lauerz).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die schon seit Jahrzehnten bestehende 380-kV-Freileitung Amsteg –
Mettlen (Unterhalt durch Atel Netz AG [nachfolgend Atel] als Vorgängerin
der Alpiq Netz AG Gösgen) soll nach bereits erfolgter Sanierung auf
anderen Teilstrecken nun auch auf dem Teilabschnitt von Mast 9476
(Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root) bei gleich
bleibender Nennspannung (380kV) und gleich bleibendem thermischem
Grenzstrom ersetzt werden. Vorgesehen sind eine Verschiebung von
Maststandorten in der Achse bei gleich bleibendem Trassee und generell
höhere Masten. Die Atel-Leitung verläuft von Mast 9476 bis Mast 9534
grundsätzlich parallel zur bereits bestehenden 220-kV-Freileitung
Göschenen-Mettlen (Unterhalt durch Centralschweizerische Kraftwerke
[nachfolgend CKW]). Ab Mast 9534 trennen sich jedoch die beiden
Leitungen derart, dass keine parallele Linienführung mehr vorliegt.
A.b Im Dezember 2001 reichte die Atel dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (EStI) das entsprechende Gesuch um
Plangenehmigung betreffend die Sanierung des genannten
Leitungsabschnitts ein. Nach der Ausschreibung des Projekts im
schwyzerischen Amtsblatt Nr. 6 vom 8. Februar 2002 erfolgte vom
8. Februar 2002 bis 11. März 2002 die öffentliche Planauflage in den
betroffenen Gemeinden des Kantons Schwyz.
A.c Um Forderungen des damaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und
Landschaft (BUWAL) und des Kantons Schwyz zu entsprechen, mussten
ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt und das Projekt angepasst
werden. Projektergänzungen und Anpassungen wurden schliesslich im
Kanton Schwyz unter anderem im Amtsblatt Nr. 4 vom 28. Januar 2005
ausgeschrieben. In den Gemeinden lagen die ergänzenden
Projektunterlagen vom 28. Januar 2005 bis 28. Februar 2005 öffentlich
auf.
A.d Am 16. Februar 2005 erhoben A._______ und am 24. Februar 2005
sowohl die Gemeinde Lauerz wie auch C._______, D._______ und
E._______ Einsprache gegen das Genehmigungsgesuch der Atel
betreffend die 380-kV-Leitung Amsteg-Mettlen. Nachdem das ESTI mit
den Einsprechern keine Einigung erzielen konnte, überwies es am
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27. Oktober 2006 das Verfahren dem Bundesamt für Energie (BFE) zur
Erledigung.
A.e Am 28. August 2007 beantragte die Atel die Genehmigung für den
unbestrittenen Leitungsabschnitt von Mast 9494 bis und mit Mast 9527. In
der Teilgenehmigung vom 19. März 2008 wurde dieser Abschnitt
bewilligt, ohne dass damit über die hier vorliegenden Einsprachen
entschieden wurde.
A.f Im Rahmen des Bereinigungsverfahrens in der Bundesverwaltung
wurde am 18. Juli 2007 ein Augenschein bezüglich der Masten 9536 bis
9543 und Mast 9513 durchgeführt, an der interne Differenzen beseitigt
werden konnten. Daraufhin reichte die Atel am 10. Dezember 2007 eine
Trasseeoptimierung bezüglich des Leitungsabschnittes ein, in welchem
ihre Leitung nicht parallel zu jener der CKW verläuft (Mast 9535 bis
9546).
A.g Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 erteilte das BFE der Atel die
Plangenehmigung für die Sanierung der 380-kV-Leitung Amsteg-Mettlen,
Teilstrecke Mast 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9493
(Gemeinde Lauerz) sowie der Teilstrecke Mast 9528 (Gemeinde
Küssnacht am Rigi) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root)
(Planvorlage L-111606.11).
B.
B.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 erheben die Gemeinde Lauerz
(Beschwerdeführerin 1) und A._______ (Beschwerdeführer 2) gegen die
Plangenehmigungsverfügung des BFE (Vorinstanz) vom
10. Dezember 2008 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht
(geführt unter den Verfahrensnummern A-438/2009 und A-454/2009) mit
den folgenden Anträgen:
"1. Die 380 kV-Leitung der ATEL sei – zumindest im Teilbereich Ingenbohl-Lauerz-Küssnacht – mittels
genügender Abschirmmassnahmen in den Boden zu verlegen.
1a Eventualiter sei die diesbezügliche Machbarkeitsstudie, welche im Raum Küssnacht in Auftrag gegeben
wurde, auf das Gemeindegebiet Lauerz auszudehnen. Die Studie über die Machbarkeit von erdverlegten
Leitungen hätte dabei aber eine Leitungsführung entlang von Strassen, Eisenbahnlinien oder NEAT-Trasse
zu beachten.
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1b Eventualiter seien an die Hausbesitzer, welche innerhalb der Grenzwertüberschreitungen liegen,
Entschädigungen in einer Höhe zu bezahlen, die den Abbruch der Häuser und den Neuaufbau an einem
geschützten Ort ermöglichen. Ebenfalls seien alle Umzugs- und Umtriebskosten von den
Leitungsbetreibern zu übernehmen und innert Fristsetzung neue Durchleitungsverträge abzuschliessen.
2. Aufgrund dieser Beschwerde – vor allem in Bezug auf Punkt A dieser Beschwerde – ist im vorliegenden
Fall ein wegweisendes Urteil zu fällen, welches schweizweit Auswirkungen zeigt. Auf eine Kostenerhebung
ist daher im Sinne des nationalen Interesses zu verzichten."
Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 begründen ihre Beschwerden damit, dass
verschiedene Umweltvorschriften missachtet worden seien. Ausserdem würde die Beschränkung der
Verkabelungsstudie auf den Bezirk Küssnacht die Rechtsgleichheit verletzen.
B.b Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 erheben C._______, D._______
und E._______ (Beschwerdeführer 3) in Form der einfachen Gesellschaft
gegen die Plangenehmigungsverfügung des BFE (Vorinstanz) vom
10. Dezember 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(geführt unter der Verfahrensnummer A-543/2009) mit den folgenden
verfahrensrechtlichen Anträgen:
"1. Das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren.
2. Die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, Akten zu edieren, welche belegen, dass eine rechtsgültige
Übertragung der Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 18.12.1990 stattgefunden hat.
3. Der Bezirk bzw. Bezirksrat Küssnacht sei zum Verfahren beizuladen."
In materiell-rechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer 3:
"1. Der beiliegende Plangenehmigungsentscheid des Bundesamtes für Energie vom 10. Dezember 2008
sei als nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben.
2. Die Sache sei zur Behebung der in der Beschwerde aufgezeigten Mängel an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Eventuell: Die Plangenehmigung für die Teilstrecke Mast 9528 bis Kantonsgrenze Schwzy/Luzern sei zu
verweigern.
4. Subeventuell: Es sei für die Teilstrecke Hohle Gasse – Talgüetli/Bürgenstock eine Verlegung oder
Verkabelung der geplanten Leitung (eventuell: eine Zusammenlegung mit der CKW-Leitung) anzuordnen.
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5. Subsubeventuell:
Die Auflage betr. Einreichung eines neuen Projektes gemäss Dispositivziffer 6.14 des
Plangenehmigungsentscheides sei wie folgt zu ändern:
Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, für den Bereich Hohle Gasse – Gribsch – Talgüetli/Bürgenstock im
Bezirk Küssnacht ein Projekt mit einer Kabelleitung oder Verlegung zu erarbeiten und neu einzureichen,
wenn eine in Auftrag gegebene Studie für den oben genannten Bereich zu dem Schluss kommt, dass eine
Kabelleitung oder Verlegung auf der genannten Strecke machbar und (bei Anstellung einer
Gesamtrechnung) verhältnismässig ist. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken. Die Plangenehmigung wird für die Teilstrecke Mast 9528 bis Kantonsgrenze
Schwyz/Luzern erst wirksam, wenn bis 31.12.2011 keine solche Studie vorliegt oder wenn eine solche
Studie ergibt, dass eine Kabelleitung oder Verlegung nicht machbar oder unverhältnismässig ist. Über den
Eintritt dieser Bedingungen wird im Streitfalle mittels anfechtbarer Verfügung entschieden.
6. Subsubsubeventuell (d.h. falls keine Leitungsverlegung oder Verkabelung erfolgt):
a. Der Gesuchstellerin sei zu verbieten, über die beschwerdeführerischen Grundstücke KTN […] und […]
Daten für Dritte zu transportieren bzw. diese Grundstücke mit einer entsprechenden Leitung zu
überspannen.
b. Dispositivziffer 6.3.1 des Plangenehmigungsentscheides sei dahingehend zu ändern, dass alle
Gittermasten mit einem der Umgebung angepassten Tarnstrich zu versehen sind.
c. Es seien die Abwehrrechte und die aus dem Eigentum fliessenden Möglichkeiten der Beschwerdeführer,
die Grundstücke KTN […], […], […] einer besseren Verwendung (Einzonung bzw. Überbauung)
zuzuführen, zu enteignen und es sei den Beschwerdeführern dafür volle Entschädigung zuzusprechen.
Eventuell seien auf dem Enteignungsweg bezüglich der Grundstücke KTN […], […], […]
Baubeschränkungs- oder Bauverbots-Servitute zu erwerben, wofür die Beschwerdeführer voll zu
entschädigen sind.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und/oder des Bundes."
Die Beschwerdeführer 3 begründen ihre Beschwerde damit, dass diverse Form- und Verfahrensfehler
begangen und verschiedene Umweltvorschriften missachtet worden seien. Auch sei zu Unrecht ein
Entschädigungsanspruch bzw. ein Enteignungstatbestand verneint worden.
C.
C.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2009 beantragte die Atel
(Beschwerdegegnerin) in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das
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Beschwerdeverfahren A-543/2009 sei mit den Beschwerdeverfahren
A-438/2009 und A-454/2009 zu vereinigen, der Sistierungsantrag sei
abzuweisen, ihr sei für das unbestrittene Teilstück Mast 9535 bis und mit
Mast 9546 eine Teilbewilligung zu erteilen, es sei ein
Instruktionsaugenschein vor Ort durchzuführen, die Frist für ihre
Stellungnahmen sei für alle Beschwerden nach durchgeführtem
Instruktionsaugenschein vor Ort einheitlich festzusetzen und ihr seien die
von den Beschwerdeführern eingereichten Beilagen zur Verfügung zu
stellen.
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 zur Beschwerde der
Beschwerdeführerin 1 und ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2009 zur
Beschwerde des Beschwerdeführers 2 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Zudem seien dem Beschwerdeführer 2 Kosten für das Verfahren
aufzuerlegen.
Sie führt dabei an, es seien keine umweltrechtlichen Vorschriften verletzt worden. Auch liege keine
ungerechtfertigte Ungleichbehandlung betreffend Verkabelungsstudie zwischen dem Bezirk Küssnacht und
dem Bezirk Lauerz vor, da es im Bezirk Küssnacht um die mögliche Beeinträchtigung des
Erscheinungsbilds der kulturhistorischen Stätte der "Hohlen Gasse" gehe.
C.c
C.c.a Die Vorinstanz sprach sich mit Eingabe vom 5. März 2009 für die
Teilbewilligung des unbestrittenen Teilstücks von Mast 9535 bis und mit
Mast 9546 aus.
C.c.b Die Beschwerdeführer 3 erklärten sich mit Stellungnahme vom
20. März 2009 mit einer Vereinigung des Verfahrens A-543/2009 mit den
Verfahren A-438/2009 und A-454/2009 nicht einverstanden, hielten am
Sistierungsantrag nur unter der Bedingung fest, dass eine Vereinbarung
betreffend Verkabelungsstudie zustande komme und widersetzten sich
der Teilbewilligung für das Teilstück Mast 9535 bis und mit Mast 9538
und der Durchführung eines Instruktionsaugenscheins.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Vereinigung des Verfahrens A-543/2009
mit den Verfahren A-438/2009 und A-454/2009, den Antrag auf Entzug
der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Teilstücks von Mast 9535 bis
und mit Mast 9546 und vorderhand auch die Durchführung eines
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Instruktionsaugenscheins ab und forderte die Beschwerdegegnerin auf,
die Akten bezüglich der rechtsgültigen Übertragung der Rechte aus dem
Dienstbarkeitsvertrag vom 18. Dezember 1990 dem
Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dagegen vereinigte es ebenfalls
mit einer Zwischenverfügung vom 2. April 2009 die Verfahren A-438/2009
und 454/2009 und führt diese seitdem unter der Verfahrensnummer
A-438/2009.
C.e Mit Eingabe vom 27. April 2009 stellte der Bezirksrat Küssnacht den
Antrag, zum Beschwerdeverfahren A-543/2009 beigeladen zu werden.
C.f Die Beschwerdegegnerin reichte am 30. April 2009 betreffend die
Beschwerde der Beschwerdeführer 3 die Akten bezüglich der
Übertragung der Rechte aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom
18. Dezember 1990 ein und beantragte nochmals die Durchführung eines
Instruktionsaugenscheins.
C.g In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 zur Beschwerde der
Beschwerdeführer 3 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, die Kosten für
das Verfahren seien den Beschwerdeführern 3 aufzuerlegen und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei von einer Beiladung des Bezirksrats
Küssnacht abzusehen.
Die Vorinstanz führt aus, es seien keine schwerwiegenden Verfahrens- und Formfehler begangen worden.
Auch liege kein Verstoss gegen umweltrechtliche Vorschriften vor.
C.h Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtete mit Eingabe
vom 5. Mai 2009 darauf, als Fachbehörde zur Beschwerde der
Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 Stellung zu nehmen.
C.i Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch sowohl der
Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2009 wie auch der
Beschwerdeführer 3 vom 20. März 2009 gut, wobei gewisse Stellen im
Sacheinlagevertrag und im Anhang abgedeckt wurden.
C.j Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 wies das
Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Bezirksrats Küssnacht auf
Beiladung des Bezirks Küssnacht zum Verfahren A-543/2009 ab.
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C.k Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) weist mit Eingabe vom
20. Mai 2009 als Fachbehörde zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1
und des Beschwerdeführers 2 darauf hin, die massgebenden Vorschriften
in Bezug auf Natur- und Heimatschutz sowie betreffend Schutz vor
nichtionisierender Strahlung seien vorliegend eingehalten.
C.l Das ARE verzichtete mit Eingabe vom 1. Juli 2009 darauf, als
Fachbehörde zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 Stellung zu
nehmen.
C.m In seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2009 hält das BAFU als
Fachbehörde zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 fest, es seien im
Plangenehmigungsverfahren Publikationspflichten in Bezug auf die
Ausschreibung des Umweltverträglichkeitsberichts vom Dezember 2002
(UVB) und der Rodungsgesuche verletzt worden.
C.n
C.n.a In seiner Eingabe vom 17. Juli 2009 zur Beschwerde der
Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 hielt das ESTI fest,
die Machbarkeit einer Verkabelung im Raum Lauerz müsste im Detail
untersucht werden. Aufgrund der Topographie erachte es jedoch beim
vorliegenden Vorhaben eine Verkabelung als schwierig.
C.n.b Zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 weist das ESTI in seiner
Stellungnahme vom 31. Juli 2009 darauf hin, dass ungeachtet einer
unterbliebenen Erwähnung im Publikationstext, alle Unterlagen mit dem
Plangenehmigungsgesuch öffentlich aufgelegen hätten und Einsicht habe
genommen werden können. Auch seien die von der Rodung betroffenen
Grundeigentümer informiert worden.
C.o Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch der
Beschwerdeführer 3 vom 26. Mai 2009 bzw. 24. Juni 2009 gut.
C.p Der Beschwerdeführer 2 führt in seiner Stellungnahme vom
16. August 2009 aus, der Ersatz der zweiten Leitung werde infolge
Überalterung innerhalb der nächsten 9 Jahre erfolgen müssen,
weswegen schon jetzt zu prüfen sei, ob es sich um einen Totalersatz
handle.
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C.q Im September 2009 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt,
dass per 1. September 2009 der Geschäftsname der "Atel Netz AG" in
"Alpiq Netz AG Gösgen" umbenannt worden ist.
C.r Die Vorinstanz verweist in der Stellungnahme vom
7. September 2009 zur Beschwerde der Beschwerdeführer 3 auf den
Plangenehmigungsentscheid vom 10. Dezember 2008 und die
Vernehmlassung vom 1. Mai 2009. Sie führt weiter aus, der
Verfahrensmangel bezüglich des nicht vollständigen Publikationstextes
im Amtsblatt sei inzwischen geheilt worden.
C.s Mit Eingabe vom 15. September 2000 [recte: 2009] verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme.
C.t Die Beschwerdeführer 3 halten in ihrer Stellungnahme vom
16. Oktober 2009 an ihren Anträgen fest. Sie machen geltend, es sei
auch nach den neusten Rechtsgrundlagen ein Sachplanverfahren
durchzuführen.
C.u Mit Verfügung vom 6. April 2010 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, bis am 21. April 2010
allfällige Bemerkungen und weitere Unterlagen zum Sachplan
Übertragungsleitungen (SÜL) einzureichen. Die Vorinstanz reichte
daraufhin am 21. April 2010 Bemerkungen zum SÜL ein.
C.v Am 23. April 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
im Verfahren A-543/2009 mit, bei Bedarf bis am 10. Mai 2010 einen
Antrag auf Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu stellen.
C.w Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 erachtet die Beschwerdegegnerin eine
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK als nicht notwendig. Sie ersuchte
aber, zu den beschwerdeführerischen Eingaben Stellung nehmen zu
können, was vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
10. Mai 2010 abgewiesen wurde, da die Beschwerdegegnerin mit
Eingabe vom 15. September 2009 auf eine Stellungnahme zu den
beschwerdeführerischen Eingaben verzichtet hatte.
C.x Das ARE hält in seiner Stellungnahme vom 19. August 2010 fest,
eine Zusammenlegung der Alpiq-Leitung mit der Leitung der CKW, der
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SBB-Leitung oder einer Bündelung mit der Autobahn sei aus
verschiedenen Gründen abzulehnen.
C.y Das BAFU führt mit Eingabe vom 15. September 2010 aus, die
Ermittlung der Belastung durch nichtionisierende Strahlung und Lärm sei
korrekt erfolgt und die Durchführung eines Sachplanverfahrens sei – da
es sich bloss um eine Sanierung handle – nicht nötig.
C.z
C.z.a Mit Eingabe vom 5. November 2010 halten die Beschwerdeführer 3
an ihrer Beschwerde fest. Zudem verlangen sie die Edition aller früheren
Genehmigungsakten für die bestehende Leitung und beantragen, das
ARE habe alle CKW-Eingaben zum Richtplan 2009 einzureichen.
C.z.b Die Beschwerdegegnerin bestreitet mit Eingabe vom
16. Dezember 2010 die Richtigkeit der von den Beschwerdeführern 3 in
ihrer Eingabe vom 5. November 2010 gemachten Ausführungen.
C.z.c Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 halten die
Beschwerdeführer 3 an ihrer Eingabe vom 5. November 2010 fest.
D.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden im Verfahren A-438/2009 und A-543/2009 betreffen
dieselbe Plangenehmigungsverfügung. Im Rahmen der Instruktion hat
sich gezeigt, dass sich zumindest teilweise auch die gleichen
Rechtsfragen stellen. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die
verfahrensleitende Zwischenverfügung vom 2. April 2009 (Ziff. 1)
zurückzukommen, die beiden Verfahren unter der Verfahrensnummer
A-438/2009 zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen
Urteil zu befinden (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1, 128 V 192 E. 1;
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Seite 12
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17).
2.
Die Beschwerden richten sich gegen eine Plangenehmigungsverfügung
des BFE vom 10. Dezember 2008 betreffend die 380-kV-Leitung Amsteg-
Mettlen, Mast 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9493
(Gemeinde Lauerz) sowie Mast 9528 (Gemeinde Küssnacht am Rigi) bis
und mit Mast 9546 (Gemeinde Root).
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE in Plangenehmigungsverfahren nach
Art. 16h Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und
Starkstromanlagen (EleG, SR 734.0). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
3.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c).
3.1. Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 und die
Beschwerdeführer 3 haben alle als Einsprecher am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen, womit die erste Voraussetzung bezüglich der
Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben ist.
3.2. Weiter sind ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
erforderlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss
tatsächliche Interessen. Diese Interessen brauchen mit dem Interesse,
das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten
Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt,
muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum
Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn
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Seite 13
die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch
den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese
Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen
kommt deshalb dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der
Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den
Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares
Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so hat der
Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass
der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses
Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche
Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der
Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der
angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 135 II 172 E. 2.1,
BGE 131 II 587 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2.2 und A-1182/2009 vom 8. Oktober
2009 E. 1.3.1; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.67 mit
weiteren Hinweisen, ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG] [nachfolgend: VwVG
Kommentar], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art.
48, Rz. 18 ff.).
Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher
Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59 E. 1c). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der
Beschwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser
Wahrscheinlichkeit Immissionen - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere
Einwirkungen - ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und
Intensität deutlich wahrnehmbar sind oder ein besonderer Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die
Anwohner geschaffen wird und der Beschwerdeführer auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark
exponiert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts
1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3; BGE 120 Ib 379 E. 4c; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2).
Das Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG ist auf Private zugeschnitten. Auf die
Bestimmung kann sich jedoch auch ein Gemeinwesen stützen, soweit es, etwa wenn seine
vermögensrechtlichen Interessen tangiert sind, gleich oder ähnlich berührt ist wie ein Privater. Darüber
hinaus ist das Gemeinwesen beschwerdebefugt, wenn es in hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein
schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat
(BGE 127 II 32 E. 2d mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3386/2008 vom
6. Februar 2009 E. 2.1.3; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: VwVG Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG Praxiskommentar],
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Seite 14
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48 N 21). Das Gemeinwesen wird auch zur
Beschwerde zugelassen, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor
Immissionen geht (BGE 123 II 371 E. 2c mit Hinweisen). So werden Gemeinden seit längerer Zeit als
legitimiert erachtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Interessen geltend zu
machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.3).
3.3. Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführer 3 sind
unbestrittenermassen Eigentümer von Liegenschaften, die direkt von der
zu sanierenden Hochspannungsleitung tangiert werden (vgl. act. 915-918
und Ergänzungen zum UVB vom Dezember 2004 S. II-18). Mit Blick auf
die zitierte Rechtsprechung (vgl. Erwägung hiervor) sind sie somit
grundsätzlich stärker als jedermann betroffen und verfügen demzufolge
über die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6820/2009 vom 23. März 2010 E. 2 mit
Hinweisen).
Die Legitimation unterliegt keinen weiteren Einschränkungen als den obgenannten - es stellt sich allenfalls
einzig im Zusammenhang mit der erforderlichen Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher
Hinsicht (vgl. vorne E. 3.2) die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Rügen. Vorliegend bildet die
Starkstromleitung von Mast Nr. 9476 (Gemeinde Ingenbohl) bis und mit Mast 9493 (Gemeinde Lauerz)
sowie Mast 9528 (Gemeinde Küssnacht am Rigi) bis und mit Mast 9546 (Gemeinde Root) Gegenstand der
Verfügung. Wie ausgeführt, sind der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführer 3 aufgrund ihrer
unmittelbaren Nähe zum Projekt zur Beschwerdeerhebung an sich legitimiert. Sie sind in grundsätzlicher
Art und Weise vom Projekt betroffen und können somit all jene Rügen vorbringen, die sich gegen die
geplante Hochspannungsleitung richten (vgl. zur unterschiedlichen Ausgangslage im Bereich der
Hochspannungsanlagen einerseits und im Bereich des Nationalstrassen- und Eisenbahnwesens
andererseits Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2.3). Allenfalls sind
jedoch Rügen, die sich lediglich gegen einen Teil der Leitung beziehen, der ausserhalb des Gebiets der
Beschwerdeführer liegt, aufgrund der fehlenden räumlichen Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand
unzulässig. Ob dies jedoch der Fall ist, ist gegebenenfalls im Zusammenhang mit den einzelnen
vorgebrachten Rügen zu untersuchen. Zudem ist vorab festzuhalten, dass die Leitungsführung im
Abschnitt der Grundstücke der Beschwerdeführer 3 zurzeit noch nicht genehmigt ist (vgl. dazu hinten
E. 16.2). Aus diesem Grund haben die Beschwerdeführer 3 ein schützenswertes Interesse nur an
denjenigen Rügen, welche sich nicht ausschliesslich auf den noch nicht genehmigten Streckenabschnitt,
sondern auf die Leitung und das Verfahren im Allgemeinen beziehen und ihnen ein tatsächlicher oder
rechtlicher Nachteil entstehen könnte, wenn die Rüge nicht schon jetzt zulässig wäre bzw. geprüft würde.
3.4. Die Beschwerdeführerin 1 vertritt im vorliegenden Fall das Anliegen
der Bevölkerung, vor Immissionen geschützt zu werden. Sie hat deshalb
aus diesem Grund ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
A-438/2009
Seite 15
Änderung der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 VwVG und ist folglich zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerdeführerin 1, der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführer 3 sind somit grundsätzlich
zur Beschwerdeführung befugt.
4.
Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt sind, ist
auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden – unter Vorbehalt
nachfolgender Erwägungen (E. 7.4.6, 7.7, 8.1, 8.5, 10.3, 15, 16.2, 17, 18,
19.2, 22, 23) – einzutreten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Bei
der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei
gewissen Fragen jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.; eingehend hinten
E. 12.9.1 und 19.7).
6.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist
nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Rechtliches Gehör und weitere verfahrensrechtliche Rügen
7.
In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer 3 geltend, die
Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf rechtliches
Gehör und weitere Verfahrensrechte verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als selbständiges Grundrecht in der Bundesverfassung
verankert ist (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) und sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt,
umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige Anhörung und Äusserung
A-438/2009
Seite 16
(Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch
Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zudem haben die Parteien das Recht, in ihrer Sache die in Art. 26 Abs. 1 VwVG
erwähnten Akten am Sitz der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde
einzusehen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-667/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 3 sowie
A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 2.1.1).
7.1.
7.1.1. Zum einen rügen die Beschwerdeführer 3, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht missachtet, indem sie in ihrer
Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 auf die Vorbringen
bezüglich des Fehlens einer sachplanerischen Grundlage, der nicht
korrekten Gesuchsausschreibung bezüglich UVB und Markierungskugeln,
der Nichtausschreibung des Rodungsvorhabens, widersprüchlicher
Pläne, des Fehlens von Rechten wie Markierungskugeln und die
Benutzung der Leitung durch die CKW überhaupt nicht eingegangen sei
oder diese mit Pauschalbehauptungen abgetan habe. Gemäss Art. 35
Abs. 1 VwVG müsse die Begründung ausnahmslos in der Verfügung
selbst enthalten sein.
7.1.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, die von den Beschwerdeführern
erwähnten Vorbringen seien in der Einigungs- und
Einspracheverhandlung vom 10. Juli 2008 ausführlich behandelt und klar
beantwortet worden. Die Behörden dürften sich in ihrem Entscheid auf die
wesentlichen Gesichtspunkte, die entscheidrelevant sind, beschränken.
7.1.3. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen.
Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat,
definiert Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht näher. Die Anforderungen sind unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie der Interessen der
Betroffenen festzulegen. Die Begründung eines Entscheids muss
jedenfalls so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können (vgl. statt vieler BGE 129 I 232 E. 3.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6682/2008 vom
17. September 2009 E. 3.3.3; LORENZ KNEUBÜHLER, VwVG Kommentar,
Art. 35, Rz. 6). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der
Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1).
A-438/2009
Seite 17
Die Entscheidgründe müssen aber in der Verfügung selbst nicht noch einmal genannt werden, wenn sie
den Betroffenen ohnehin bereits bekannt sind, beispielsweise aufgrund vorangegangener Verhandlungen,
eines Schriftenwechsels oder als klares Ergebnis der Beweiserhebung (LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 29 f.). Die Rechtsprechung hat als genügende
Begründung auch den Verweis auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der
Entscheidgründe in früheren Schreiben an die Verfügungsadressatinnen oder -adressaten anerkannt
(BGE 123 I 31 E. 2c und d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3;
KNEUBÜHLER, VwVG Kommentar, Art. 35, Rz. 8, FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK,
VwVG Praxiskommentar, Art. 35, Rz. 13). Zudem verlangt die Gerichtspraxis nicht, dass sich die
verfügende Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken.
7.1.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 3 eine
Verletzung der Begründungspflicht bezüglich der ungenügenden
Ausschreibung des Rodungsvorhabens, der Markierungskugeln und des
UVB nicht rügen können, da im Abschnitt ihrer Grundstücke keine
Rodungen geplant sind (act. 947; vgl. dazu auch E. 3.3) und ihnen auch
durch die unkorrekte Ausschreibung des UVB und der Markierungskugeln
kein Nachteil entstanden ist (vgl. E. 7.4.6 und 7.7), dies somit für sie nicht
entscheidwesentlich ist. Was die Mitbenutzung der Alpiq-Leitung durch
die CKW betrifft, so ist auch diese nicht entscheidwesentlich, weswegen
die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht darauf eingehen musste.
Die von den Beschwerdeführern 3 erhobenen Einwände betreffend sachplanerischer Grundlage und
widersprüchlicher Pläne behandelt die Vorinstanz in der Plangenehmigungsverfügung vom
10. Dezember 2008 tatsächlich nicht. Allerdings ging die Vorinstanz auf den Verzicht auf ein
Sachplanverfahren und den Vorwurf widersprüchlicher Pläne in genügendem Ausmass anlässlich der
Einspracheverhandlung vom 10. Juli 2008 ein. Die dort gemachten Ausführungen der Vorinstanz wurden
im dazugehörenden Protokoll bzw. dem Protokollentwurf vom 5. August 2008 (act. 361 ff.) festgehalten,
welcher den Bescherdeführern als Teilnehmern der Einspracheverhandlung zugestellt wurde. Die
Begründungspflicht wurde daher nicht verletzt.
7.2.
7.2.1. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführer 3 vor, das
Akteneinsichtsrecht werde seines Gehalts entleert, wenn die Parteien gar
nicht darüber orientiert würden, dass neue Akten produziert oder dem
Dossier einverleibt worden seien. Sie seien vorliegend nicht über die
Eingaben des ARE vom 21. Juni 2007, der Eingabe des BAFU vom
7. März 2008 und das E-Mail der Beschwerdegegnerin vom
A-438/2009
Seite 18
22. Oktober 2008 orientiert worden und hätten somit nie Gelegenheit
erhalten, sich dazu zu äussern, weswegen der angefochtene Entscheid
aufgehoben werden müsse.
7.2.2. Das Akteneinsichtsrecht ist in Art. 26-28 VwVG geregelt. Wie die
übrigen Teilgehalte von Art. 29 VwVG wurzelt es daneben auch im
grundrechtlichen Aspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Das
Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die
geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist
demnach als Konsequenz der formellen Natur auch zu gewährleisten,
wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache
nicht zu beeinflussen vermag (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7021/2007 vom 21. April 2008 E. 5; BERNHARD WALDMANN/
JÜRG BICKEL, VwVG Praxiskommentar, Art. 29, Rz. 94 f., STEPHAN C.
BRUNNER, VwVG Kommentar, Art. 26, Rz. 1 und 33). Der Betroffene kann
sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen
oder bezeichnen, wenn er über allfällige Anträge der Gegenseite oder
Stellungnahmen Dritter orientiert wird, bzw. wenn ihm die Möglichkeit
eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, worauf die Behörde in ihrer
Verfügung abzustellen gedenkt (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch
WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29, Rz. 94).
7.2.3. Die Stellungnahme des BAFU vom 7. März 2008 (act. 86) betrifft
lediglich den Abschnitt von Mast 9535 bis 9546 und damit die
Trasseeoptimierung. Da sich somit das Schreiben nur auf eine
Problematik ausschliesslich ausserhalb des Gebiets der
beschwerdeführerischen Grundstücke bezieht, musste es den
Beschwerdeführern 3 nicht zugestellt werden.
Die Eingabe der Gegenpartei vom 22. Oktober 2008 (act. 33) nimmt nur auf die Verkabelungsstudie der
Leitung im Raum Küssnacht Bezug. Da mit der hier angefochtenen Plangenehmigungsverfügung vom
10. Dezember 2008 dieser Streckenabschnitt noch nicht genehmigt und über die Verkabelung noch nicht
entschieden worden ist (vgl. E. 16.2), sind die Beschwerdeführer 3 zurzeit nicht legitimiert, eine
Nichtorientierung über die Eingabe vom 22. Oktober 2008 geltend zu machen.
Bei der Eingabe des ARE vom 21. Juni 2007 handelt es sich um eine ganz kurze Stellungnahme, womit
das ARE davon absieht, Einwände gegen das (gesamte) Projekt (act. 676) zu erheben. Eine allfällige – bei
weitem nicht schwerwiegende – Gehörsverletzung durch eine Nichtorientierung über dieses Schreiben
kann im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten, da das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen
Entscheid mit derselben Kognition überprüft wie die Vorinstanz und die Beschwerdeführer 3 Einsicht in alle
vorinstanzlichen Akten und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu erhalten haben (vgl. zu den
A-438/2009
Seite 19
allgemeinen Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.112 mit Hinweisen).
7.3.
7.3.1. Die Beschwerdeführer 3 machen zusätzlich geltend, die Vorinstanz
habe mit der Beschwerdegegnerin zahlreiche Telefongespräche geführt,
wovon lediglich zwei und auch diese nur sehr rudimentär dokumentiert
seien, womit sie Verfahrensgrundsätze verletzt habe.
7.3.2. Die Behörde hat sach- und entscheidwesentliche Tatsachen und
Ergebnisse in den Akten festzuhalten (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, VwVG Praxiskommentar, Art. 12, Rz. 42). Die Behörden
sind verpflichtet, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört
(Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2003 vom 22. Januar 2004 E. 2.4).
Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführer 3
unsubstantiiert ist, ergeben sich vorliegend keine verlässlichen Hinweise
darauf, dass die Vorinstanz entscheidrelevante Gespräche geführt hätte,
ohne dazu ein den wesentlichen Inhalt des Gesprächs wiedergebendes
Aktenstück zu erstellen.
7.4.
7.4.1. Weiter rügen die Beschwerdeführer 3, bei der Publikation des
Gesuches für die Anlage sei entgegen gesetzlicher Vorgaben nicht darauf
hingewiesen worden, dass auch der UVB und die Rodungsgesuche
eingesehen werden können. Zudem hätten die Rodungspläne
höchstwahrscheinlich nicht einmal aufgelegen. Wäre die
Ausschreibung/Auflage korrekt gewesen, wäre es mit grosser
Wahrscheinlichkeit zu weiteren Einsprachen von Betroffenen und
Umweltverbänden gekommen und es hätte wohl ein anderer Entscheid
resultiert, was auch den Beschwerdeführern zugute gekommen wäre.
7.4.2. Zur Rüge der unterlassenen Rodungsausschreibung sind die
Beschwerdeführer 3 nicht legitimiert, da nur ausserhalb des Gebiets ihrer
Grundstücke Rodungen vorgesehen sind (vgl. E. 3.3 und 7.1.4). Zu
prüfen ist daher nur die Ausschreibung des UVB.
7.4.3. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass der UVB zwar nicht
bei der ersten Auflage, aber im Rahmen der zweiten öffentlichen Auflage
bezüglich der Änderungen des Projekts öffentlich aufgelegen habe. Den
A-438/2009
Seite 20
Betroffenen sei kein Nachteil aus der nachträglichen Auflage erwachsen,
da sie sämtliche Einwände hätten vorbringen können, womit ein allfälliger
Verfahrensfehler behoben worden sei.
7.4.4. Das BAFU hält in diesem Zusammenhang fest, im Publikationstext
des Amtsblatts des Kantons Schwyz vom 28. Januar 2005 sei tatsächlich
nicht erwähnt worden, dass das Vorhaben der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehe und auch auf den UVB sei nicht
hingewiesen worden. Dies stelle einen Verstoss gegen die
Publikationspflicht von Art. 15 der Verordnung vom 19. Oktober 1988
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) dar.
7.4.5. Das ESTI hebt hervor, selbst wenn die Unterlagen nicht erwähnt
worden seien, hätten sie mit dem Plangenehmigungsgesuch öffentlich
aufgelegen, sodass vorweg Einsicht in sämtliche Dokumente, welche
öffentlich aufzulegen seien, hätte genommen werden können.
7.4.6. Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVPV hätte in der Publikation darauf
hingewiesen werden müssen, dass der UVB eingesehen werden kann.
Den Beschwerdeführern selbst ist allerdings kein Nachteil durch die
unvollständige Ausschreibung erwachsen, da sie die
Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz trotzdem sachgerecht
anfechten konnten. Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich durch
die korrekte Publikation eine breitere Opposition gegen das Projekt
ergeben und sich die Stellung der Beschwerdeführer 3 im Verfahren
verbessert hätte, stellt kein hinreichendes schutzwürdiges Interesse im
Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG dar, weswegen auf diese Rüge
nicht einzutreten ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 5.3.3).
7.5.
7.5.1. Die Beschwerdeführer 3 bringen im Übrigen vor, es sei nie eine
öffentliche Auflage von Standortdatenblättern erfolgt und es bestehe
keine gesetzliche Grundlage, wonach bei Erstellung eines UVB von der
öffentlichen Auflage von Standortdatenblättern dispensiert werden könne.
7.5.2. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) zählt eine
Reihe von Informationen auf, welche im Standortdatenblatt enthalten sein
müssen. Wie im Plangenehmigungsentscheid vom 10. Dezember 2008
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Seite 21
festgehalten, sind alle nach Art. 11 Abs. 2 NISV notwendigen
Informationen in den Ergänzungen zum UVB enthalten. Auch wenn die
Ergänzungen zum UVB nicht öffentlich ausgeschrieben waren, so lagen
sie dennoch öffentlich auf.
7.6.
7.6.1. Weiter wenden die Beschwerdeführer 3 ein, eine Profilierung oder
zumindest eine Visualisierung wäre vorliegend nicht unverhältnismässig
gewesen. Das blosse Einschlagen von einigen (unsichtbaren)
Holzpflöcken vermöge jedenfalls den sich aus Verfassung und Gesetz
ergebenden Mindestanforderungen in Sachen Publizitätswirkung bzw.
Veranschaulichung nicht zu genügen. An diesem Ergebnis vermöge auch
eine (behauptete) ständige Praxis des (nicht neutralen) ESTI nichts zu
ändern, denn Mindestanforderungen des übergeordneten Rechts könnten
mittels einer Praxis höchstens verschärft, aber keinesfalls unterschritten
oder gar ausser Kraft gesetzt werden. Im Kanton Schwyz ergebe sich die
Verpflichtung zur Visualisierung auch aus der Bestimmung von § 78 Abs.
2 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG,
SRSZ 400.100), welcher von den Bundesbehörden mitzuberücksichtigen
sei. Das vorliegende Vorgehen sei jedenfalls geeignet gewesen,
Betroffene und Umweltverbände von einer Einsprache abzuhalten, zumal
in der Ausschreibung vom 28. Januar 2005 der Eindruck erweckt worden
sei, es sei eine Reduktion der Mastenhöhe geplant.
7.6.2. Die Vorinstanz verweist in Bezug auf diesen Einwand auf die
Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008, in welcher sie
sich auf die Richtlinien zur Aussteckung des ESTI beruft.
7.6.3. Das ESTI führt dazu aus, dass gemäss seiner ständigen Praxis
Freileitungsmasten nicht mit Hochprofilen ausgesteckt werden müssten,
was auch vom Bundesverwaltungsgericht als zulässig betrachtet worden
sei. Vorliegend würden die bestehenden Masten durch teilweise etwas
höhere Masten ersetzt werden. Insofern sei die Auswirkung des Projekts
auf die Umgebung bereits anhand der bestehenden Leitung erkennbar.
7.6.4. Gemäss Art. 16c Abs. 1 EleG muss vor der öffentlichen Auflage
des Gesuchs die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante
Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt;
bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen. In Übereinstimmung mit dem
subsidiär anwendbaren Art. 28 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930
A-438/2009
Seite 22
über die Enteignung (EntG, SR 711) (vgl. zur Subsidiarität Art. 16a EleG)
ist eine Profilierung demnach vorgesehen, wenn die Einwirkungen nicht
anders (leicht) beurteilt werden können (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 8.4).
7.6.5. Gestützt auf Art. 4 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25)
i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 16c EleG hat das ESTI Richtlinien für
die Eingabe von Planvorlagen und deren Anforderungen sowie die
Aussteckung erlassen ([Richtlinien], /de/
dokumentation_formulare_planvorlagen.htm). Diesen kommt zwar keine
Gesetzeskraft zu, doch sind sie Ausdruck des Wissens und der Erfahrung
der Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 Ib 614 E. 4b;
Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.6;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.174 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss den Richtlinien sind die Standorte der Tragwerke von
Weitspannleitungen im Tragwerkmittelpunkt durch einen aus dem Boden
herausragenden Holzpflock mit Nummer und rot gestrichenem Kopf zu
markieren (vgl. Ziff. 5.2.1 und im Übrigen Ziff. 5.2.2). Nach ständiger
Praxis des ESTI müssen für Hochspannungsmasten demnach weder
Profile aufgestellt noch Fotomontagen erstellt werden.
7.6.6. Die erwähnten Regelungen des ESTI sind nicht nur als vom
Wortlaut, sondern auch als von Sinn und Zweck von Art. 16c EleG und
Art. 28 EntG gedeckt zu betrachten, wonach für das Erfordernis einer
Profilierung die mögliche (leichte) Beurteilung der Einwirkungen
massgeblich ist. Die Beschränkung der Profilierungspflicht auf (hohe)
Gebäude erscheint angesichts ihrer räumlichen Auswirkung als
gerechtfertigt und die Praxis entspricht somit den gesetzlichen
Mindestanforderungen. Es gibt somit vorliegend keinen Grund, von der
Praxis des ESTI abzuweichen, denn das Bundesverwaltungsgericht
weicht nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis einer
Verwaltungsbehörde ab (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/
St. Gallen 2010, Rz. 128 mit Hinweisen).
7.6.7. Was die Beachtung des kantonalen Rechts betrifft, so sieht zwar
Art. 16 Abs. 4 EleG die Berücksichtigung kantonalen Rechts vor, soweit
es die Betreiberin von Stark- und Schwachstromanlagen (Unternehmung)
in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. So
muss beispielsweise bei der Genehmigung von elektrischen Anlagen die
A-438/2009
Seite 23
kommunale Nutzungsplanung mitberücksichtigt werden. Da es sich aber
bei der Frage der Aussteckung um eine durch das bundesrechtliche
Plangenehmigungsverfahren geregelte verfahrensrechtliche Frage
handelt, bleibt daneben für kantonales Recht wie § 78 Abs. 2 Satz 1 PBG
kein Raum (vgl. Art. 16 Abs. 1 EleG; vgl. auch Anhang Ziff. 22 UVPV).
7.6.8. Zudem waren entgegen des Einwands der Beschwerdeführer 3 die
Ausführungen in der Ausschreibung vom 28. Januar 2005 nicht
irreführend. In dieser wird nämlich klar die Reduktion einzelner
Masthöhen gegenüber dem im Februar/März 2002 aufgelegten
Sanierungsprojekt, nicht aber gegenüber dem jetzt bestehenden Zustand,
erwähnt (Beilage 22 der Beschwerdeführer 3).
7.7. Die Beschwerdeführer 3 rügen auch, die Vorinstanz habe das
Anbringen von Fliegermarkierungen auf dem Erdseil und den
Mastspritzen angeordnet. In den aufgelegten Gesuchsplänen seien
jedoch keine derartigen Markierungskugeln enthalten gewesen. Das
Bauvorhaben hätte deswegen nochmals ausgeschrieben werden
müssen.
Die Beschwerdeführer 3 sind zur Erhebung dieser Rüge nicht legitimiert. Sie wussten nämlich bereits vor
dem Erlass der Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 von den geplanten
Markierungskugeln, denn diese wurden an der Einspracheverhandlung vom 10. Juli 2008 thematisiert und
die Beschwerdeführer 3 konnten sich an dieser Einspracheverhandlung und anschliessend nochmals in
Ihrem Schreiben vom 20. August 2008 betreffend das Protokoll zur Einspracheverhandlung zu den
Flugmarkierungen und zur öffentlichen Auflage äussern (vgl. act. 352, 361, 497 ff.). Somit ist ihnen aus der
allenfalls nicht genügenden Ausschreibung und Dokumentation der Pläne in der öffentlichen Auflage kein
Nachteil entstanden. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 5.3.3).
7.8. Zudem rügen die Beschwerdeführer 3, dass sie nicht am
Augenschein im Gebiet "Lochmüli" hätten teilnehmen können. Auch seien
die mit dem Plangenehmigungsentscheid genehmigten 15 Pläne aus dem
Jahr 2007 (vgl. act. 927-938) weder auf den Gemeindekanzleien
öffentlich aufgelegen noch den Beschwerdeführern 3 zur Stellungnahme
zugestellt worden.
Da sich diese Rügen der Beschwerdeführer 3 allesamt nur auf den Streckenabschnitt der
Trasseeoptimierung und somit eine Problematik beziehen, die sich ausschliesslich ausserhalb des
Streckenabschnitts ihrer Grundstücke ergibt, sind die Beschwerdeführer 3 zur Erhebung dieser Rügen
nicht legitimiert.
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Seite 24
Feststellung des Sachverhalts
8.
Die Beschwerdeführer 3 machen in verschiedener Hinsicht geltend, die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und
vollständig festgestellt.
8.1. Sie rügen zum einen, die derzeitige Leitung werde nur mit 220-kV
betrieben, im angefochtenen Entscheid werde aber eine 380-kV-Leitung
bewilligt. Da kein Vorbehalt angebracht worden sei, könne sich die
Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellen, ihr sei nicht nur der
Bau, sondern auch der Betrieb einer solchen Leitung gestattet. Die
Vorinstanz habe, ohne dies näher zu prüfen und zu begründen, eine
Bewilligung auf Vorrat erteilt, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt
habe.
Im Plangenehmigungsgesuch vom Dezember 2001 wird um eine Bewilligung um Nennspannungen von je
380kV (Strang 1 und 2) ersucht, die Betriebsspannung bzw. eine Erhöhung der Betriebsspannung sind
jedoch nicht Gegenstand des Plangenehmigungsgesuchs und somit auch nicht der
Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 (vgl. act. 894 bis 896 und
Plangenehmigungsverfügung). Es wird denn auch durch das vorliegende Projekt bei keinem der
Leitungsstränge die Spannung oder der thermische Grenzstrom erhöht (vgl. Stellungnahme BAFU vom
3. Juli 2009, S. 2). Die Rüge ist daher unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
8.2. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer 3 mit Verweis auf die
Ergänzungen zum UVB, dass die Strahlen- und Lärmbelastung offenbar
für eine 220-kV-Leitung ermittelt wurde, die Gesuchstellerin sich aber
eine 380-kV-Leitung bewilligen lassen möchte. So ergebe sich aus den
Ergänzungen zum UVB, S. II-21 unten, dass die Lärmberechnung nur für
220-kV erfolgt sei. Bezüglich der nichtionisierenden Strahlung liesse sich
aus den Ergänzungen zum UVB, S. II-10 unten schliessen, dass nur von
einer Spannung von 220-kV ausgegangen worden sei.
Wie das BAFU in seiner Stellungnahme vom 15. September 2010 dargelegt hat, sind vorliegend die
nichtionisierende Strahlung und die Lärmbelastung nicht nur für 220 kV ermittelt worden (vgl.
Stellungnahme des BAFU vom 15. September 2010, S. 1 f.), weswegen diese Rügen unbegründet sind.
8.3.
8.3.1. Die Beschwerdeführer 3 wenden im Übrigen ein, es seien
widersprüchliche Pläne genehmigt worden. Gemäss dem Plan
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24.3314.02.226 solle die Leitung beim Mast 9531 neben dem
beschwerdeführerischen Grundstück KTN […] einen Leitungswinkel von
179.87 g aufweisen. Nach dem Plan 24.3314.02.227 solle der
Leitungswinkel jedoch 180.15 g betragen. Die Winkel seien in beiden
Plänen in g (gon) angegeben und seien beide Male an derselben Stelle
gemessen worden. Die Vorinstanz habe somit zwei widersprüchliche
Pläne genehmigt, was zur Rückweisung der Sache führen müsse.
8.3.2. Die Vorinstanz hält fest, dass die Winkel bei Mast 9431
(recte: 9531) nicht in Grad, sondern in gon (400er Einteilung) angegeben
seien. Zum anderen werde der gleiche Winkel auf den verschiedenen
Plänen unterschiedlich gemessen (einmal in der Innenseite und einmal
auf der Aussenseite).
8.3.3. Das BAFU bestätigt in seiner Stellungnahme vom
15. September 2010, dass die Angabe von 179.87 gon korrekt ist. Damit
weiche die Angabe vom 180.15 gon mit 0.28 gon sehr geringfügig vom
korrekten Wert ab. Dies wirke sich jedoch vorliegend auf die
umweltrechtliche Beurteilung nicht aus.
8.3.4. Auf Plan 24.3314.02.227 beträgt der Leitungswinkel bei
Mast 9531 180.15 g, auf Plan 24.3314.02.226 jedoch 179.87 g. Beide
Male wurde der Winkel an derselben Stelle (Innenseite) gemessen. Die
Abweichung ist jedoch äusserst geringfügig, und es fragt sich, wieweit
überhaupt von einer falschen Feststellung des Sachverhalts auszugehen
ist. Jedenfalls wirkt sich die Abweichung nicht auf die umweltrechtliche
Beurteilung aus, wie das vom BAFU in nachvollziehbaren Ausführungen
dargelegt wird, und verlangt daher auch nicht die Aufhebung des
Entscheids und Rückweisung der Sache.
8.4. Zudem machen die Beschwerdeführer 3 geltend, die Vorinstanz habe
ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts bezüglich der Mitbenutzung
der Alpiq-Leitung durch die CKW verletzt.
Die Frage, ob die Leitung der Alpiq mindestens teilweise durch die CKW mitbenutzt wird, kann vorliegend
offen gelassen werden, da sie für die Frage, ob die geplante Alpiq-Leitung gesetzeskonform ist, nicht
bedeutsam ist.
8.5. Die Beschwerdeführer 3 verlangen ausserdem die Edition aller
früheren Genehmigungsakten für die bestehende Leitung. Auch
beantragen sie, das ARE habe alle CKW-Eingaben zum Richtplan 2009
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einzureichen, da sich aus diesem Richtplan ergebe, dass das CKW-
Bauvorhaben noch vor dem Jahr 2015 realisiert werden solle.
Da vorliegend weder frühere – inzwischen in Rechtskraft erwachsene – noch allfällige zukünftige
Plangenehmigungen Streitgegenstand sind und auf die von den Beschwerdeführern 3 verlangten Akten für
die Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 weder abgestützt wurde noch hätte abgestützt
werden müssen, sind die Editionsanträge abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Fehlerhaftigkeit der Verfügung:
9.
9.1.
9.1.1. Die Beschwerdeführer 3 machen geltend, vorliegend sei nicht
erstellt, dass die auf S. 36 der Plangenehmigungsverfügung vom
10. Dezember 2008 erwähnten Personen befugt seien, für die Vorinstanz
verbindliche Verfügungen zu erlassen und es sei keine entsprechende
Ermächtigung publiziert, wie dies zur Erlangung von Verbindlichkeit
erforderlich gewesen wäre. Zudem scheine die zugestellte
Plangenehmigungsverfügung keine eigenhändigen bzw. handschriftlichen
Unterschriften zu enthalten.
9.1.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG hat die Behörde die Verfügungen
den Parteien schriftlich zu eröffnen. Weder das VwVG noch die
einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts betreffend das
Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen verlangen
jedoch eine Originalunterschrift (vgl. dazu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2;
UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., Art. 34, Rz. 8). Aus der Verfügung müssen
aber jedenfalls die ausstellende Behörde und sämtliche mitwirkenden
Personen namentlich ersichtlich sein (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.25, KNEUBÜHLER, VwVG Kommentar, Art. 34, Rz. 5).
Demgegenüber schreiben weder das VwVG noch die einschlägigen
Bestimmungen des Bundesrechts betreffend das
Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen vor, dass eine
Ermächtigung bestimmter Personen zur Unterschrift zu publizieren ist.
9.1.3. Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 Bst. b EleG ist die Vorinstanz
zuständig zum Erlass einer Plangenehmigungsverfügung, sofern ihr die
Angelegenheit wie im vorliegenden Fall zur Erledigung überwiesen
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worden ist (Art. 16 Abs. 2 Bst. b und Art. 16h Abs. 2 EleG). Vorliegend ist
die Verfügung erkennbar von der Vorinstanz erlassen und von F._______
und G._______ unterschrieben worden, womit für die
Verfügungsempfänger die erlassende Behörde und die an der Verfügung
Mitwirkenden klar erkennbar waren.
9.2.
9.2.1. Die Beschwerdeführer 3 rügen zudem, im vorliegenden Fall ginge
aus dem Dispositiv nicht hervor, wie weit sich die Genehmigung
erstrecke, da im Dispositiv der Plangenehmigungsverfügung die Nummer
des Endmasts der ersten Teilstrecke nicht genannt werde (vgl.
Plangenehmigungsverfügung, S. 25). Die Plangenehmigung sei mithin
gewissermassen unbegrenzt.
9.2.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung dazu aus, es handle
sich bei der fehlenden Mastnummer um einen offensichtlichen
redaktionellen Fehler. Dadurch, dass im Dispositiv die Detailpläne
aufgelistet würden, sei der Geltungsbereich der Verfügung unzweifelhaft
bestimmt.
9.2.3. Bei der vorliegenden Nichtnennung der Mastnummer handelt es
sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 3 nicht um einen
schweren inhaltlichen Mangel, sondern – wie die Vorinstanz selbst
ausführt – lediglich um einen offensichtlichen redaktionellen Fehler (vgl.
auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.79, vgl. dazu
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 981). Aufgrund der im Dispositiv
genannten Planvorlage und der aufgelisteten Detailpläne ist genau
bestimmt, auf welche Strecke sich die Plangenehmigung vom
10. Dezember 2008 bezieht. Die Verfügung ist damit unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen ohne Weiteres vollstreckbar.
Rechtsverweigerung
10.
10.1. Die Beschwerdeführer 3 bringen vor, im
Plangenehmigungsentscheid vom 10. Dezember 2008 sei auf die Rügen
bezüglich fehlender, echter Kompensationsmassnahmen für die
geplanten Rodungen nicht eingetreten worden mit der Begründung, sie
hätten keinen Bezug zur Teilstrecke Mast 9528 bis Mast 9546. Diesfalls
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hätte aber der Nichteintretensentscheid nicht im Entscheid vom
10. Dezember 2008, sondern in jenem vom 19. März 2008 ergehen
müssen. Auch sei der Entscheid vom 19. März 2008 den
Beschwerdeführern nie zugestellt worden. Durch dieses Vorgehen sei es
ihnen verunmöglicht worden, sich gegen die vorinstanzliche Auffassung
zur Wehr zu setzen. Eine weitere Rechtsverweigerung sei darin zu
erblicken, dass die Vorinstanz es ablehne, auf die Frage der
erforderlichen Grundeigentumsrechte einzugehen.
10.2. Die Vorinstanz führt dazu aus, die angeordneten
Ersatzmassnahmen würden für die gesamte Strecke Amsteg-Mettlen und
nicht nur für den am 19. März 2008 genehmigten Teilabschnitt von
Mast 9494 bis und mit Mast 9527 gelten und seien damit im richtigen
Verfahren behandelt worden. Aufgrund der räumlichen Entfernung habe
sie den Beschwerdeführern die Legitimation zur Erhebung dieser Rüge
aber abgesprochen.
10.3. Das Verbot der Rechtsverweigerung wird verletzt, wenn eine
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum
Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung ist somit nur
dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer
Begehren besteht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1657). Zudem
muss eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben werden,
solange der betreffende Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht;
andernfalls ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die
erhobene Rüge nicht einzutreten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.2.3
mit Hinweis).
Vorliegend kann der Vorinstanz keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Sie hat in der
Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 sowohl begründet, weshalb sie die Legitimation der
Beschwerdeführer zur Rüge betreffend Ersatzmassnahmen als nicht gegeben erachte
(Plangenehmigungsverfügung, S. 18), wie auch, weswegen die notwendigen Überleitungsrechte und
Grunddienstbarkeiten vorhanden sind (Plangenehmigungsverfügung, S. 5). Die Verfügung vom
10. Dezember 2008 wurde den Beschwerdeführern zugestellt. Es liegt somit keine Rechtsverweigerung vor
und auf die erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erhobene Rüge ist mangels aktuellen
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
11.
Als Ergebnis ist zu den in E. 7 - 10 behandelten formellrechtlichen Rügen
der Beschwerdeführer 3 abschliessend festzuhalten, dass die
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Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 aus diesen
Gründen weder für nichtig zu erklären, aufzuheben noch die Sache zur
Behebung irgendwelcher Mängel an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Nichtionisierende Strahlung
12.
12.1. Die Beschwerdeführenden 1-3 rügen, die geplante
Hochspannungsleitung sei zu Unrecht mit dem Hinweis auf die
nachbarschaftliche und parallel zu ihr verlaufende CKW-Leitung gestützt
auf die Vollzugshilfe des BAFU nicht als Neuanlage, sondern als blosse
Änderung einer alten Anlage qualifiziert worden. Die Vorinstanz
verkenne, dass eine Vollzugshilfe einer Verwaltungsstelle keine
Rechtsverbindlichkeit beanspruchen könne. Stattdessen müsse, wie
bereits im Entscheid der REKO/UVEK vom 15. März 2002, veröffentlicht
in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) 66.103 E. 8,
festgehalten, im vorliegenden Fall von einer neuen Anlage im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 NISV ausgegangen werden. Dementsprechend müsse auch
im Abschnitt, wo die Alpiq-Leitung parallel zur CKW-Leitung verlaufe, an
allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) der Anlagegrenzwert
(AGW) für magnetische Strahlung von 1 µT eingehalten sein. Im
vorliegenden Fall sei jedoch der AGW an zahlreichen OMEN
überschritten, weswegen die Vorinstanz wenigstens einzelfallbezogen
bzw. für jeden Ort mit empfindlicher Nutzung separat hätte prüfen
müssen, ob allenfalls eine Ausnahmebewilligung in Betracht komme.
12.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 3 – im
Gegensatz zu den Beschwerdeführenden 1 und 2 – zur Erhebung dieser
Rüge zurzeit nicht legitimiert sind, da die Leitungsführung im Bereich ihrer
Grundstücke noch nicht genehmigt ist (vgl. dazu unten E. 16.2) und es
nicht feststeht, ob und inwieweit die Beschwerdeführer 3 durch
nichtionisierende Strahlung belastet würden.
12.3. Die Vorinstanz führt aus, sie habe sich im
Plangenehmigungsverfahren an die gesetzlichen Vorgaben und an jene
der Fachbehörden wie die Vollzugshilfe des BAFU zur NISV zu halten.
Gemäss Anhang 1 Ziff. 12 der NISV und nach 2.6.1 der Vollzugshilfe sei
bei einer Errichtung einer neuen Leitung parallel zu einer alten Leitung in
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so geringem Abstand, dass beide zusammen als eine Anlage gelten, nur
von der Änderung einer alten Anlage, nicht aber einer Neuanlage
auszugehen.
12.4. Das BAFU legt in diesem Zusammenhang dar, dass
Übertragungsleitungen innerhalb eines zu beurteilenden
Leitungsabschnitts, die in einem engen räumlichen Zusammenhang
stehen, gemäss Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 4 NISV als eine Anlage gelten
würden. Gemäss der Vollzugshilfe des BAFU zur NISV
"Hochspannungsleitungen, Vollzugshilfe zur NISV, Entwurf zur Erprobung
vom Juni 2007" gelte der Ersatz einer von zwei parallelen Leitungen als
blosse Änderung der Leiteranordnung im Sinne von Anhang 1
Ziff. 12 Abs. 6 NISV [neu: Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV, vgl. dazu
nachfolgend E. 12.6] und nicht als Errichtung einer Neuanlage.
Dementsprechend müssten auch nur die Grenzwerte für die Änderung
alter Anlagen eingehalten werden. Erst im Hinblick auf einen späteren
Ersatz der zweiten Leitung werde zu prüfen sein, ob dannzumal von
einem Totalersatz der Anlage auszugehen sei.
12.5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Abbruch und Ersatz der Alpiq-
Leitung in dem Bereich, wo diese nicht parallel zur CKW-Leitung verläuft
(von Mast 9535 bis Mast 9546), als Errichtung einer Neuanlage zu gelten
hat und dementsprechend auch die Grenzwerte für Neuanlagen
eingehalten werden müssen. Umstritten ist aber, ob der Abbruch der
Alpiq-Leitung auf dem zur CKW parallel verlaufenden Streckenabschnitt,
d.h. von Mast 9476 bis Mast 9493 und von Mast 9528 bis Mast 9534,
wobei alle Mastfundamente bis mindestens zu einer Tiefe von ca. 50cm
abgetragen, die alten durch neue einige Meter höhere Masten ersetzt und
in der Achse bei gleich bleibendem Trassee und gleich bleibender
Betriebsspannung leicht verschoben werden (vgl. dazu UVB vom
Dezember 2002 Kap. 5.8.4 sowie S. XII und XIV), als Errichtung einer
Neuanlage oder bloss als Änderung einer alten Anlage zu betrachten ist.
12.6. Der Schutz der Menschen vor schädlichen oder lästigen
Einwirkungen nichtionisierender Strahlung ist ein Ziel des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG,
SR 814.01). Gestützt auf das USG ist die NISV erlassen worden, welche
am 1. Februar 2000 in Kraft trat (Art. 21 NISV). Die NISV erfuhr letztmals
Änderungen am 1. Juli 2009, welche am 1. September 2009 in Kraft
getreten sind (AS 2009 3565 ff.). Die Änderungen betreffen insbesondere
den Anhang 1 der Verordnung, welcher die vorsorglichen
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Seite 31
Emissionsbegrenzungen und in diesem Zusammenhang die Definition
einer Anlage regelt.
Die Übergangsbestimmung von Art. 20 NISV regelt nicht ausdrücklich, ob die Änderungen der NISV vom
1. Juli 2009 auf hängige Beschwerdeverfahren wie das vorliegende bereits anwendbar sind. Da aber im
Bereich des Umweltschutzes das neue Recht aus zwingenden Gründen, vor allem um der öffentlichen
Ordnung willen, bereits auf hängige Verfahren anzuwenden ist (vgl. BGE 125 II 508 E. 3, 123 II 359 E. 3;
Entscheid REKO/UVEK vom 15. März 2002 E. 8.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 326 mit
Hinweisen), ist die Verordnung in der Fassung vom 1. Juli 2009 auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
Die Bestimmungen der NISV wurden in der Vollzugshilfe des BAFU zur NISV konkretisiert. Die
Vollzugshilfe bezweckt die Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis des USG und der NISV und
wendet sich primär an die Leitbehörden des Bundes und die kantonalen Behörden. Sie hat keinen
Rechtssatz-Charakter, sondern sie soll dabei helfen, das Umweltrecht rechtskonform zu vollziehen.
12.7. Aufgrund der Bestimmungen der NISV ergibt sich vorliegend, dass
beide Leitungen als eine Anlage zu betrachten sind. Gemäss
Anhang 1 Ziffer 12 Abs. 4 NISV umfasst eine Anlage innerhalb eines zu
beurteilenden Abschnitts alle Leitungen, die in einem engen räumlichen
Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie
erstellt oder geändert werden. In einem engen räumlichen
Zusammenhang stehen zwei Leitungen, wenn sich ihre Nahbereiche
berühren oder überlappen (Ziff. 12 Abs. 5 NISV). Der Nahbereich einer
Leitung ist der Raum, in dem die von der Leitung allein erzeugte
magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert (1 µT) überschreitet
(Ziff. 12 Abs. 6 Satz 1 NISV i.V.m. Ziff. 14 NISV). Vorliegend überlappen
sich die Anlagegrenzwerte der Alpiq- und der CKW-Leitung von
Mast 9476 bis Mast 9493 sowie von Mast 9528 bis Mast 9534, während
sich die Leitungen ab Mast 9535 derart voneinander trennen, dass sich
die Anlagegrenzwerte nicht mehr überlappen (vgl. dazu z.B.
Ergänzungen zum UVB, Beilage 2). Aufgrund der vorliegend
anwendbaren Bestimmungen der NISV bilden somit die beiden Leitungen
von Mast 9476 bis Mast 9493 sowie von Mast 9528 bis Mast 9534 eine
einzige Anlage. Selbst wenn man auf das vorliegende Verfahren
Ziff. 12 Abs. 6 NISV noch nicht zur Anwendung bringen würde, müsste
man die beiden parallelen Leitungen aufgrund ihres engen räumlichen
Zusammenhangs als eine Anlage betrachten (vgl. bereits Entscheid
REKO/UVEK vom 15. März 2002 E. 8.5). Zu prüfen ist somit weiter, ob
durch die Änderungen an der Alpiq-Leitung die gesamte Anlage als neu
zu gelten hat oder ob bloss von einer Änderung einer alten Leitung
auszugehen ist.
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Seite 32
12.8. Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten
oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser
Verordnung rechtskräftig war (Art. 3 Abs. 1 NISV). Anlagen gelten
dagegen als neu, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die
Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung
noch nicht rechtskräftig war; sie an einen anderen Standort verlegt oder
sie am bisherigen Standort ersetzt werden, wobei Eisenbahnen und
Strassenbahnen ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2 NISV). Als blosse
Änderung einer Anlage gilt hingegen gemäss Anhang 1
Ziff. 12 Abs. 8 NISV die Änderung der Anzahl Leitungsstränge, der
Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden
Betriebszustandes. Den Fall, wo eine von zwei parallel geführten
Leitungen abgerissen und neu aufgebaut wird, regelt die NISV nicht
ausdrücklich.
Gemäss der Vollzugshilfe soll, wenn nur ein kurzer Leitungsabschnitt verlegt oder ersetzt wird, nur dieser
Abschnitt dadurch den Status einer neuen Anlage erhalten, nicht aber auch die anschliessenden
Leitungsabschnitte, bei denen keine Anpassungen nötig sind. Ein lokal begrenztes Vorhaben soll nicht eine
Kettenreaktion auf angrenzende Leitungsabschnitte auslösen (Ziff. 2.5.1). Gemäss Ziff. 2.5.3 geht man bei
Freileitungen von einem Ersatz einer alten Anlage am bisherigen Standort aus, wenn mindestens zwei
aufeinander folgende Gitter- oder Betonmasten inklusive ihre Fundamente vollständig ersetzt werden
sollen. Allerdings ist nach Ziff. 2.6.1 der Vollzugshilfe trotzdem nur von einer Änderung einer alten Anlage,
nämlich einer Änderung der Leiteranordnung im Sinne von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV, auszugehen,
wenn eine neue Leitung parallel zu einer alten Leitung in so geringem Abstand errichtet wird, dass beide
zusammen als eine Anlage gelten.
12.9. Fraglich ist vorliegend, ob die Vollzugshilfe bezüglich des Ersatzes
einer von zwei parallelen Leitungen den wahren Sinn von
Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV wiedergibt und eine mit der NISV konforme
Vollzugslösung darstellt. Im Folgenden ist mittels Auslegung die Frage zu
beantworten, ob der Ersatz einer von zwei Leitungen als "Änderung der
Leiteranordnung" im Sinne von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV gelten
kann.
12.9.1. Dabei ist allerdings bezüglich der Kognition, mit welcher das
Bundesverwaltungsgericht diese Frage prüft, auf Folgendes hinzuweisen:
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt zwar grundsätzlich über volle
Kognition (vgl. vorne E. 5). Es auferlegt sich aber eine gewisse
Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen sind und die
Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden
gefällt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom
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1. Juli 2010 E. 13.1). Schliesslich weicht das Bundesverwaltungsgericht
nicht ohne Not von einer einheitlichen Verwaltungspraxis – wie sie gerade
vorliegend mittels der Vollzugshilfe des BAFU sichergestellt werden soll –
ab (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 128 mit Hinweisen).
12.9.2. Bei der Gesetzesauslegung gilt der Grundsatz, dass keine
Hierarchie der Auslegungsmethoden besteht. Es findet nicht eine
bestimmte Methode vorrangig oder gar ausschliesslich Anwendung.
Vielmehr werden die verschiedenen Auslegungsmethoden kombiniert,
d.h. nebeneinander berücksichtigt. Es muss dann im Einzelfall
abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination
geeignet ist, den wahren Sinn der Norm wiederzugeben (sog.
Methodenpluralismus). Die grammatikalische Auslegung stellt auf
Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen
Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis
zu anderen Rechtsnormen und durch den systematischen
Zusammenhang, in dem sie sich im Gesetz präsentiert. Der historischen
Auslegung liegt der Sinn zugrunde, den man einer Norm zur Zeit ihrer
Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber
vorgesehen war. Die rechtsanwendenden Organe sind nach dem Prinzip
der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu
respektieren. Die zeitgemässe Auslegung rückt demgegenüber das
Normverständnis und die Verhältnisse, wie sie gegenwärtig, d.h. zur Zeit
der Rechtsanwendung, bestehen, ins Zentrum. Die teleologische
Auslegung stellt sodann auf die Zweckvorstellung, die mit einer
Rechtsnorm verbunden ist, ab. Jedoch ist nicht allein der Zweck, den der
historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich, vielmehr
kann sich der Zweck der Norm in gewissem Rahmen wandeln und von
zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die teleologische
Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der historischen wie
auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden
(ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 90 ff.).
12.9.2.1 Gemäss dem Wortlaut von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV gelten
als Änderung einer Anlage die Änderung der Anzahl Leitungsstränge, der
Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden
Betriebszustands. Aus dem Wortlaut ergibt sich damit ein weites
Verständnis der Änderung einer Anlage, da viele unterschiedliche
Tatbestände darunter fallen. Es ist mit dem Wortlaut dieser Bestimmung
durchaus vereinbar, den Abriss einer von zwei parallelen Leitungen –
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Seite 34
sofern sie zusammen eine Anlage bilden – als eine Änderung der
Leiteranordnung zu betrachten. Die Berücksichtigung der französischen
und italienischen Fassung von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV führt zum
selben Schluss.
12.9.2.2 Im Rahmen der systematischen Auslegung ist in erster Linie das
USG zu beachten, gestützt auf welches die NISV erlassen wurde. Das
USG enthält nur sehr rudimentäre Angaben zum Anlagebegriff. So hält
Art. 7 Abs. 7 Satz 1 USG lediglich fest, dass als Anlagen Bauten,
Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie
Terrainveränderungen gelten. Auch stellt das USG keine eindeutigen
Kriterien zur Abgrenzung zwischen der Errichtung einer Neuanlage und
der Änderung einer alten Anlage auf, sondern überlässt dies in grossem
Mass dem Ausführungsrecht (vgl. Art. 18 USG; vgl. auch ANDRÉ
SCHRADE/HEIDI WIESTNER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2. Auflage, Zürich 2004, Art. 18, Rz. 17).
Die NISV dagegen enthält im 1. Kapitel "Allgemeine Bestimmungen" Begriffsdefinitionen zu alten und
neuen Anlagen. Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des
Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war (Art. 3 Abs. 1 NISV). Eine
Neuanlage ist dagegen unter anderem dann anzunehmen, wenn eine Anlage an einen anderen Standort
verlegt oder – Eisenbahnen und Strassenbahnen ausgenommen – wenn sie am bisherigen Standort
ersetzt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c NISV). Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 4 bis 6 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 14 NISV
machen zudem deutlich, dass zwei Leitungen als eine Anlage gelten, wenn sie in einem engen räumlichen
Zusammenhang stehen, sprich sich ihre 1µT-Isolinien berühren oder überlappen.
Auch mit der systematischen Auslegung ist es somit vereinbar, dass beim Ersatz einer von zwei Leitungen,
die zusammen aufgrund ihres engen räumlichen Zusammenhangs eine Anlage darstellen, nicht von einer
neuen Anlage ausgegangen wird.
12.9.2.3 Im erläuternden Bericht zur NISV wird auf den Fall einer
Errichtung einer Leitung parallel zu einer bestehenden zweiten Leitung
nicht eingegangen. Es wird aber festgehalten, dass, wenn eine alte
Anlage nicht nur geändert, sondern am bisherigen Standort vollständig
ersetzt oder an einen anderen Standort verlegt wird, dies auf Grund der
notwendigen Planung und Investitionen der Erstellung einer neuen
Anlage gleichkommt und die ersetzte Anlage deshalb in der Folge als
neue Anlage gilt (Bericht, S. 12). Der Bericht verlangt also einen
vollständigen Ersatz. Diese Ausführungen sprechen dafür, im Fall einer
aus zwei Leitungen bestehenden Anlage erst bei Ersatz der zweiten
Leitung eine neue Anlage zu bejahen.
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Seite 35
12.9.2.4 Die zeitgemässe Auslegung betreffend ist festzuhalten, dass die
NISV erst zehn Jahre alt ist. Es gibt vorliegend keine Hinweise darauf,
dass sich seit dem Erlass der Verordnung etwas dahingehend verändert
hätte, dass Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV neu anders ausgelegt werden
müsste. Die zeitgemässe fällt hier mit der historisch-teleologischen
Auslegung zusammen.
12.9.3. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Sowohl aufgrund der
grammatikalischen, der systematischen, der historischen, zeitgemässen
und teleologischen Auslegung von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV ist es
vertretbar, den Ersatz einer von zwei Leitungen, welche zusammen
aufgrund von Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 4 bis 6 NISV eine Anlage bilden, als
"Änderung der Leiteranordnung" im Sinne von
Anhang 1 Ziff. 12 Abs. 8 NISV zu betrachten.
12.10. Im Übrigen ist dieser Fall mit demjenigen, der dem Entscheid der
REKO/UVEK vom 15. März 2002 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Zwar
wurde auch in jenem Fall eine Leitung der aus zwei Leitungen
bestehenden Anlage abgebrochen und neu erstellt. Im Unterschied zum
vorliegenden Entscheid wurde aber im Entscheid der REKO/UVEK vom
15. März 2002 auch die Spannung erhöht (vgl. Entscheid der
REKO/UVEK vom 15. März 2002 E. 8.5.4).
12.11. Da sich vorliegend die 1µT-Isolinien der Alpiq- und der CKW-
Leitung überlappen, wo diese parallel verlaufen (Mast 9476 bis
Mast 9493 und von Mast 9528 bis Mast 9534), ist beim Ersatz der Alpiq-
Leitung bloss von einer Änderung einer alten Anlage auszugehen. Sie hat
daher die Immissionsgrenzwerte (Art. 13 NISV) einzuhalten. Zusätzlich
darf gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b NISV im massgebenden Betriebszustand
an Orten mit empfindlicher Nutzung der Anlagegrenzwert nicht
überschritten werden. Hingegen darf an Orten empfindlicher Nutzung, bei
denen vor der Änderung der Anlagegrenzwert bereits überschritten war,
die magnetische Flussdichte beziehungsweise die elektrische Feldstärke
lediglich nicht zunehmen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a NISV), d.h. die Werte an
solchen OMEN dürfen reduziert werden oder gleich bleiben. Jedenfalls
muss an diesen Orten die Phasenbelegung der Leitung optimiert werden
(Anhang 1 Ziff. 16 Abs. 1 NISV). Aus dem Ergänzungsbericht zum UVB
vom Dezember 2004 ergibt sich, dass die geplante
Hochspannungsleitung diese Anforderungen erfüllt (vgl. Ergänzungen
zum UVB vom Dezember 2004, S. II-10 ff., insbesondere S. II-16 f. und
S. II-20).
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Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass, sofern auch die zweite Leitung (CKW-Leitung) in naher Zukunft in
dem Abschnitt ersetzt werden sollte, in dem die Alpiq- und die CKW-Leitung parallel verlaufen,
möglicherweise von einem Totalersatz der Anlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. c NISV auszugehen
wäre.
13.
13.1. Die Beschwerdeführenden 1-2 rügen zudem, eine
Hochspannungsleitung, die als einheitliches Bauvorhaben
ausgeschrieben worden sei, sei innerhalb des zu beurteilenden
Abschnittes einheitlich und überall nach den gleichen Grundsätzen zu
beurteilen. So könne sie nicht z.B. bis Mast 9534 als blosse Änderung
und ab Mast 9535 als Neubau betrachtet werden, andernfalls gegen die
Rechtsgleichheit verstossen würde.
13.2. Gemäss dem in Art. 8 BV verankerten Anspruch auf
Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich,
Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln.
Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz,
wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund
unterschiedlich beurteilt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, Rz. 489 ff. mit
Hinweisen).
13.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das
Rechtsgleichheitsgebot durch die unterschiedliche Behandlung der
Strecke von Mast 9476 bis Mast 9493 sowie Mast 9528 bis Mast 9534
einerseits und von Mast 9535 bis Mast 9546 andererseits nicht verletzt
sein kann. Die Ungleichbehandlung beruht auf einem vernünftigen
sachlichen Grund – nämlich der Tatsache, dass im einen Abschnitt die
Alpiq-Leitung parallel zur CKW-Leitung verläuft und zusammen mit dieser
aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs gemäss NISV eine
Anlage darstellt, während sie im Leitungsabschnitt von Mast 9535 bis
9546 in keinem engen räumlichen Zusammenhang zur CKW-Leitung
steht und dort ihr Ersatz somit einen Totalersatz im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Bst. c NISV darstellt.
14.
14.1. Weiter verlangen die Beschwerdeführerin 1 und der
Beschwerdeführer 2 – unter Verweis auf die elektromagnetische
A-438/2009
Seite 37
Strahlung – dass die Leitung mittels genügender Abschirmmassnahmen
gegen das Magnetfeld in den Boden zu verlegen sei.
14.2. Die Vorinstanz hält dem entgegen, das Projekt entspreche
sämtlichen gesetzlichen Regelungen. Eine Kabelvariante mit
Gasisolierter Leitung (GIL) sei im Übrigen aus gesetzlicher Sicht nicht
möglich.
14.3. Das BAFU verweist auf die NISV und erklärt, die bundesrechtlichen
Umweltvorschriften seien korrekt angewandt worden. Zudem weist es
darauf hin, dass die Abschirmung des Magnetfelds von 220/380-kV-
Kabelleitungen nicht dem Stand der Technik entspreche.
14.4. Das ESTI stellt fest, dass die Abschirmung des Magnetfelds von
220/380 kV-Leitungen technisch grundsätzlich machbar sei. Die Kosten
einer abgeschirmten Kabelleitung würden aber in einem solchen Fall
nochmals um ein Vielfaches steigen, da das benötigte Abschirmmaterial
sehr teuer und die Erstellung einer funktions-tüchtigen Abschirmung sehr
aufwendig sei.
14.5. Gemäss Bundesgericht wird in der NISV das Mass der
vorsorglichen Emissionsbegrenzung abschliessend umschrieben.
Art. 4 NISV, wonach Anlagen so erstellt und betrieben werden müssen,
dass sie die in Anhang 1 NISV festgelegten vorsorglichen
Emissionsbegrenzungen einhalten (Abs. 1), regelt die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung abschliessend. Die rechtsanwendenden Behörden
können daher nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine
noch weitergehende Begrenzung verlangen, was auch für Art. 8 USG, der
durch Art. 12 USG konkretisiert wird, zu gelten hat (BGE 126 II 399 E. 3c
und 4c; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 E.
9.4). Diese starre Regelung dient der Rechtssicherheit. Zudem hat das
Bundesgericht mit Urteil 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3.5 ff.
bestätigt, das BAFU komme seinem Auftrag nach, den Stand der
Wissenschaft und Forschung zu verfolgen und eine Revision der NISV-
Grenzwerte zu prüfen, wenn neue Erkenntnisse über Gesundheitseffekte
nichtionisierender Strahlung vorliegen. Es seien indes bis anhin keine
schädlichen oder lästigen Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung
innerhalb der Immissionsgrenzwerte der NISV nachgewiesen worden.
Daher seien die geltenden Grenzwerte der NISV nicht gesetzes- und
verfassungswidrig (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.92/2003
A-438/2009
Seite 38
vom 15. Dezember 2003 E. 4.2 sowie 1C_170/2007 vom 20. Februar
2008 E. 2 mit Hinweisen).
14.6. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt (vgl. E. 12), werden mit
der geplanten Hochspannungsleitung die für diesen Fall massgebenden
Grenzwerte der NISV eingehalten. Die Beschwerdeführerin 1 und die
Beschwerdeführer 2 haben somit keinen Anspruch darauf, dass ein
Schutz vor elektromagnetischer Strahlung berücksichtigt wird, der
darüber hinausgeht. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung kann
eine Verkabelung der Leitung mit Abschirmmassnahmen gegen das
Magnetfeld nicht gefordert werden. Es wird hingegen zu prüfen sein, ob
eine Verkabelung (ohne elektromagnetische Abschirmmassnahmen) aus
Gründen des Landschaftsschutzes vorzunehmen ist (vgl. dazu E. 19).
Lärmschutz:
15.
Die Beschwerdeführer 3 machen des Weiteren geltend, der vollständige
Ersatz einer Hochspannungsleitung nach Ablauf der Normal-
Lebensdauer sei unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten als
Neuanlage zu qualifizieren, dies vor allem dann, wenn wie vorliegend der
Neubau mit tief greifenden Änderungen verbunden sei. Die Leitung habe
somit die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einzuhalten. Die
Planungswerte würden aber während der Betriebsphase teil- oder
zeitweise überschritten. Sogar der ES II-Nacht-IGW von 50 dB dürfte
überschritten sein.
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 3 zur Erhebung dieser Rüge zurzeit nicht legitimiert sind,
da die Leitungsführung im Bereich ihrer Grundstücke noch nicht genehmigt ist (vgl. dazu unten E. 16.2)
und noch nicht feststeht, ob und inwieweit die Beschwerdeführer 3 durch Lärm belastet würden. Auf diese
Rüge ist daher zurzeit nicht einzutreten.
Leitungsführung:
16.
16.1. Die Beschwerdeführer 3 beantragen subeventualiter mit
Bezugnahme auf Ziff. 6.14 der Plangenehmigungsverfügung vom
10. Dezember 2008 und unter Hinweis auf den Natur- und Heimatschutz
für die Teilstrecke Hohle Gasse (Mast 9529/9530) –
Talgüetli/Bürgenstock (9531/9532) eine Verlegung oder Verkabelung der
geplanten Leitung, allenfalls eine Zusammenlegung mit der CKW-Leitung.
A-438/2009
Seite 39
Sie rügen, die Vorinstanz habe für die Teilstrecke im Bezirk Küssnacht notwendige Abklärungen
unterlassen und stattdessen im Dispositiv der Verfügung in Ziff. 6.14 einen Vorbehalt betreffend
Verkabelungsstudie angebracht. Auch habe sie die einer Freileitung entgegenstehenden Interessen nicht
hinreichend gewürdigt und sei ihrer Pflicht, Alternativen und Varianten zu prüfen, nicht nachgekommen.
Auch wenn der Bereich Hohle Gasse – Talgüetli/Gribsch nicht vollumfänglich in einem Gebiet liege, das im
Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) aufgeführt sei, sei es trotzdem schutzwürdig.
16.2. Ziff. 6.14 der Plangenehmigungsverfügung vom
10. Dezember 2008, worin die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, für
den Bereich zwischen der Hohlen Gasse und Gribsch im Bezirk
Küssnacht ein Projekt mit einer Kabelleitung zu erarbeiten und neu
einzureichen, wenn eine durch den Bezirk Küssnacht in Auftrag
gegebene Kabelstudie für den genannten Bereich zum Schluss kommt,
dass eine Kabelleitung auf der genannten Strecke machbar und
verhältnismässig ist, wird zwar in der Verfügung als Auflage bezeichnet.
Dem Sinn und Zweck nach stellt sie aber eine (Suspensiv-)Bedingung
dar, da die Leitungsführung im Abschnitt zwischen der Hohlen Gasse und
Gribsch (Teilstrecke von Mast 9529/9530 bis Mast 9534, vgl. dazu
act. 43) von einem künftigen ungewissen Ereignis, nämlich dem Resultat
der Kabelstudie, abhängig gemacht wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Rz. 907 ff.). Solange das Resultat der Kabelstudie nicht vorliegt, steht die
endgültige Leitungsführung im fraglichen Abschnitt nicht fest und ist sie
auch nicht genehmigt worden. Somit sind die Beschwerdeführer insofern
nicht in ihren schutzwürdigen Interessen berührt, als sie die
Leitungsführung im betreffenden Teilabschnitt beanstanden, und es ist
daher zurzeit auf diesen Antrag nicht einzutreten.
17.
Subsubeventualiter verlangen die Beschwerdeführer 3, Dispositivziffer 6.14 betreffend Einreichung eines
neuen Projekts sei dahingehend zu ändern, dass die Plangenehmigung erst wirksam werde für die
Teilstrecke Mast 9528 bis Kantonsgrenze Schwyz/Luzern (Mast 9538/9539), wenn bis am 31.12.2011
keine solche Verkabelungsstudie vorliege.
Wie oben in E. 16.2 ausgeführt, ist die Leitungsführung aufgrund der Suspensivbedingung lediglich in
Bezug auf die Teilstrecke von Mast 9529/9530 bis Mast 9534 zurzeit nicht genehmigt, weswegen der
Subsubeventualantrag der Beschwerdeführer abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
18.
A-438/2009
Seite 40
Weiter verlangen die Beschwerdeführer 3 subsubsubeventualiter für den Fall, dass keine
Leitungsverlegung oder Verkabelung erfolge, Dispositivziffer 6.3.1 der Plangenehmigungsverfügung
dahingehend zu ändern, dass alle Gittermasten mit einem der Umgebung angepassten Tarnanstrich zu
versehen sind.
Da wie oben ausgeführt die Leitungsführung im Abschnitt von Mast 9529/9530 bis Mast 9534 noch nicht
genehmigt ist (vgl. E. 16.2), ist auf diesen Antrag mangels schutzwürdigen Interesses zurzeit nicht
einzutreten.
19.
19.1. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verlangen die Verkabelung der
Alpiq-Leitung zumindest im Teilbereich Ingenbohl-Lauerz-Küssnacht und
eventualiter die Ausdehnung der Machbarkeitsstudie, welche im Raum
Küssnacht in Auftrag gegeben wurde, auf das Gemeindegebiet von
Lauerz. Die Studie über die Machbarkeit von erdverlegten Leitungen
habe dabei eine Leitungsführung entlang von Strassen, Eisenbahnlinien
oder NEAT-Trassee zu beachten. Die Beschwerdeführer rügen zudem,
das Rechtsgleichheitsgebot werde verletzt, wenn nur im Bezirk
Küssnacht eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben würde. Vielmehr
müsse eine solche über den ganzen zu genehmigenden Abschnitt
erfolgen.
Sie führen in diesem Zusammenhang aus, im konkreten Fall würden die Interessen an einer Kabelleitung
(GIL oder Kunststoff-isolierte Leitung) gegenüber jenen an einer Freileitung überwiegen. Mit der
Verkabelung der Alpiq- und bei einer zukünftigen Sanierung auch der CKW-Leitung spätestens im
Jahre 2018 könne eine beträchtliche Verbesserung des Landschaftsbildes erreicht werden. Auch komme
es entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei der Verkabelung nicht zur Schneisenbildung in der
Landschaft oder zur Verschmutzung von Quellwasser, da vorliegend die Leitung zwischen Küssnacht und
Ingenbohl zusammen mit dem geplanten unterirdischen NEAT-Trassee erfolgen würde. Weiter führen sie
die höhere Versorgungssicherheit als Vorteil einer Kabelleitung auf. Auch seien die Kosten nicht um ein
Mehrfaches höher als bei Freileitungen und man müsse neben den Investitions- auch die Unterhaltskosten
und die Transportverluste an elektrischer Energie für eine Zeitdauer von 40 Jahren berücksichtigen.
19.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Streckenabschnitt von Mast 9494
bis und mit Mast 9527 bereits in der Teilgenehmigungsverfügung vom
19. März 2008 genehmigt wurde und somit vorliegend nicht
Streitgegenstand ist. Diesbezüglich kann eine Verkabelung nicht verlangt
werden und es ist insoweit auf den Antrag nicht einzutreten.
A-438/2009
Seite 41
19.3. Was den Beschwerdeführer 2 im Besonderen betrifft, so hatte
dieser zwar im Schreiben vom 30. September 2008 auf die Forderung
nach GIL bei einer Erdverlegung verzichtet, nicht aber auf eine
(magnetfeldmässig gleichwertige) Erdverlegung als solche (act. 446). Er
ist Grundeigentümer zweier Grundstücke auf dem Gemeindegebiet von
Lauerz und Eigentümer eines Grundstücks auf dem Gemeindegebiet von
Ingenbohl […] (vgl. Ergänzungen zum UVB vom Dezember 2004 S. II-18;
Beilage 2 des Beschwerdeführers 2). Er ist daher legitimiert, eine
Verkabelung der Leitung bzw. die Durchführung einer
Verkabelungsstudie für den Bereich seiner Grundstücke zu beantragen.
19.4. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 ist festzuhalten, dass diese
lediglich bezüglich des Gemeindegebiets Lauerz legitimiert ist, eine
Verkabelung bzw. die Durchführung einer Verkabelungsstudie zu
verlangen, da sie an einer Verkabelung anderer Abschnitte kein
schutzwürdiges Interesse hat.
19.5.
19.5.1. Auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung
verweist im Elektrizitätsrecht insbesondere Art. 11 Abs. 2 der
Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31). Dieser hält
fest, dass elektrische Leitungen so auszuführen sind, dass sie unter
Berücksichtigung der sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung
sowie einer technisch verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie
Natur und Umwelt möglichst wenig beeinträchtigen.
19.5.2. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und
Heimatschutz (NHG, SR 451) unterscheidet bei den zu schützenden
Landschaften und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von
regionaler oder lokaler Bedeutung. Das BLN, das Bundesinventar der
historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) sowie das Bundesinventar
der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) gelten
als Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung im
Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 10. August
1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler
[VBLN, SR 451.11] und Art. 3 der Verordnung vom 14. April 2010 über
das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz [VIVS,
SR 451.13] und Art. 1 der Verordnung vom 9. September 1981 über das
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS,
SR 451.12]). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten
A-438/2009
Seite 42
Schutz von Art. 6 NHG (vgl. PETER KELLER, Natur- und
Landschaftsschutzgebiete - Museen oder Selbstbedienungsläden, in:
Umweltrecht in der Praxis [URP] 1996, S. 698 ff.). Gemäss
Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten
Erhaltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur
in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder
höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung
entgegenstehen. Es müssen somit alle bedeutsamen Interessen ermittelt,
beurteilt, gewichtet und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt
werden (JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f.
zu Art. 6 NHG). Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten
Erhaltung eines BLN-Objekts ist dabei von der jeweiligen Umschreibung
des Schutzgehalts auszugehen (BGE 127 II 273 E. 4c). Zudem ist bei
solchen Objekten eine Begutachtung durch die Eidgenössische Natur-
und Heimatschutzkommission (ENHK) obligatorisch, wenn die Erfüllung
einer Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG in Frage steht (Art. 7 Abs. 2 NHG
i.V.m. Art. 25 Abs. 1 NHG; vgl. auch BGE 127 II 273 E. 4a).
Befindet sich die durch die projektierte Leitung betroffene Landschaft nicht in einem solchen
Bundesinventar, so gelangen die weniger strengen Schutzbestimmungen von Art. 3 NHG zur Anwendung.
Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Selbst hier sind aber die sich gegenüber
stehenden Interessen frei gegeneinander abzuwägen (ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: Kommentar NHG,
Zürich 1997, Rz. 4 zu Art. 3). Es ist eine Interessenabwägung zwischen den 'allgemeinen Interessen' des
Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwerdegegnerin an der projektierten Leitungsführung
vorzunehmen (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010
E. 9.2, A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7.3.3 und A-4642/2008 vom 3. März 2009 E. 5.3.2; Entscheid des
Bundesrats vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 2b mit Hinweisen).
19.5.3. Des Weiteren bestimmt Art. 3 des Bundesgesetzes vom
22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700), dass die mit
Planungsaufgaben betrauten Behörden unter anderem auf die Schonung
der Landschaft zu achten haben. Für die öffentlichen und im öffentlichen
Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu
bestimmen. Nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen
Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft sind zu vermeiden
oder gesamthaft möglichst gering zu halten und die Standortwahl soll
vernünftigen Überlegungen folgen, wobei die Zweckbestimmung des
geplanten Werkes wegleitend ist (Art. 3 Abs. 4 RPG; Entscheid des
Bundesrats vom 18. Dezember 1991, veröffentlicht in VPB 57.7 E. 6;
PIERRE TSCHANNEN, Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 60 ff. zu Art. 3).
A-438/2009
Seite 43
19.5.4. Neben den oben erwähnten Bestimmungen ergibt sich im Übrigen
die Pflicht zur Ermittlung der bedeutsamen Interessen auch aus
Art. 12 VwVG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
feststellt und sich nötigenfalls der in Art. 12 VwVG aufgeführten
Beweismittel bedient.
19.5.5. Bei der oben genannten Interessenermittlung und -abwägung zur
Beantwortung der Frage, ob eine Verkabelung von elektrischen Leitungen
anzuordnen ist, ist auch der in Art. 8 BV verankerte Anspruch auf
Gleichbehandlung zu beachten, wonach – wie bereits erwähnt – Gleiches
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist.
Dabei ist zur Verkabelung von elektrischen Leitungen insbesondere Folgendes festzuhalten: Während eine
Verkabelung von Leitungen in Landschaften von mittlerer Schutzwürdigkeit gemäss Bundesgericht wegen
des Prinzips der Gleichbehandlung recht lange Kabelstrecken und damit eine beachtliche Verteuerung der
Stromkosten zur Folge hätte, darf dagegen gemäss Bundesgericht angenommen werden, dass eine
Verkabelung lediglich in Gebieten mit hoher Schutzwürdigkeit den Strompreis nicht derart verteuert, dass
der Mehrpreis den Konsumenten nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 99 Ib 70 E. 4;
BGE 100 Ib 404 E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010
E. 15.6.5).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die betroffenen Interessen korrekt ermittelt, gewichtet und
gegeneinander abgewogen hat, mithin ob die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenermittlung und
-abwägung – auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot – rechtmässig ist.
19.6.
19.6.1. Vorliegend wurde vor Erlass der Plangenehmigungsverfügung
vom 10. Dezember 2008 die ENHK beigezogen. Die ENHK hatte sich
dabei in drei Eingaben zum Projekt geäussert.
In Ihrem ersten Schreiben vom 18. Juli 2003 hatte die ENHK festgestellt, das Vorhaben liege zum Teil
innerhalb des Objekts Nr. 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" des BLN. Die
bestehende Hochspannungsleitung stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objekts dar.
Die Masten der geplanten Leitung würden um mehrere Meter erhöht. Dadurch nehme die
Landschaftsbelastung durch die geplante Leitung grundsätzlich zu. Damit das Vorhaben, wie durch die
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Seite 44
gesetzlichen Bestimmungen gefordert, zu einer wahrnehmbaren Verbesserung der Situation führe, müsse
erstens die Überquerung der Züngelenflueh ohne Masterhöhung auf der Krete und an der Nordflanke
realisiert werden; es seien zweitens Ersatzmassnahmen vorzuschlagen, welche zu einer Verbesserung der
Landschaftsbelastung innerhalb des BLN-Objekts führen würden und alle im UVB vorgeschlagenen
Massnahmen zur landschaftlichen Integration der Hochspannungsleitung und Verminderung der
Auswirkungen auf schützenswerte Lebensräume seien umzusetzen.
Im Schreiben vom 20. April 2004 sah die ENHK mit Blick auf das zwischenzeitlich optimierte Projekt die
Auflagen bezüglich der Züngelenflueh dank der Reduktion der Höhen von Mast 9483 und 9484 als erfüllt
an. Im letzten Schreiben vom 27. Juli 2004 schliesslich kam die Kommission zum Schluss, dass mittels der
ausgeführten Ersatzmassnahmen sowie der weiteren, geplanten Verkabelungen von Mittelspannungs-
Freileitungen im Raum Brunnen und Gersau die nach Art. 6 NHG geforderte grösstmögliche Schonung
eingehalten werde und somit auch die zweite Auflage vom 18. Juli 2003 erfüllt sei. Dabei wies sie darauf
hin, dass sie die Ausführung der zwei geplanten sowie der zwei weiteren möglichen Verkabelungen in
Brunnen und Gersau fordere. Abschliessend hielt sie fest, dass zu einer optimalen Schonung der
Schutzobjekte weitere Verkabelungen an exponierten Stellen wünschenswert seien.
19.6.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss
ständiger Rechtsprechung seien die Mehrkosten für eine Kabelleitung nur
dann zumutbar, wenn es um den Schutz von besonders schützenswerten
Objekten oder von Landschaften mit hoher Schutzwürdigkeit gehe
(Plangenehmigungsverfügung, S. 22). Die Mehrkosten für eine
Verkabelung würden von der Beschwerdegegnerin mit einem Faktor 7
veranschlagt. Mehrkosten von einer solchen Grössenordnung würden
von der Rechtsprechung als unverhältnismässig beurteilt, wenn sie nicht
durch übergeordnete Interessen, wie zum Beispiel für den Schutz von
besonderen Landschaften oder Objekten, gerechtfertigt seien.
Vorliegend quere ein Teil der Leitung ein BLN-Objekt. Der Schutz eines solchen Gebietes stelle ein
übergeordnetes Interesse dar. Massgeblich sei aber, mit welcher Variante eine grösstmögliche Schonung
dieses Gebiets erreicht werden könne. Beim vorliegenden Projekt würden (im Fall einer Verkabelung) die
Kabelrohrblöcke aus Beton eine tiefverwurzelnde Vegetation verunmöglichen, mit der Folge, dass eine
entsprechende Waldschneise mit Bauverbot und Pflanzenwuchsbegrenzung entstehe, die von blossem
Auge zu erkennen wäre und das Landschaftsbild insbesondere auf der Züngelenflueh sehr beeinträchtigen
würde. Ausserdem hätte sie eine erhebliche Verminderung der Schutzfunktion des Waldes auf beiden
Flanken der Züngelenflueh zur Folge. Auch der Zugang zu den Muffenschächten wäre deutlich sichtbar.
Weiter sei das Landschaftsbild bereits durch die parallel zur Atel-Leitung verlaufende CKW-Leitung
beeinträchtigt, welche nicht Gegenstand der Sanierung sei und folglich im heutigen Zustand weiter bestehe
(Plangenehmigungsverfügung, S. 20 Punkt 2.8.4.1).
A-438/2009
Seite 45
Weil die Alpiq- und die CKW-Leitung parallel verliefen, hätte die Verkabelung nur der Alpiq-Leitung
Auswirkungen auf das Magnetfeld der CKW-Leitung und da sich die zwei Magnetfelder nicht mehr im
gleichen Ausmass beeinflussen würden, hätte dies eine Ausweitung der Belastung durch die
nichtionisierende Strahlung der verbleibenden Leitung zur Folge. Aus diesem Grund wäre nur eine
Verkabelung beider Leitungen sinnvoll, was aber im vorliegenden Fall erstens aus Kostengründen
unverhältnismässig wäre und zweitens die Versorgungssicherheit erheblich senken würde
(Plangenehmigungsverfügung, S. 20).
Weiter führt die Vorinstanz in der Plangenehmigungsverfügung aus, das BAFU sei nach Prüfung der
verschiedenen Interessen in Bezug auf die Umwelt mit dem Trasseeverlauf einverstanden und verlange
keine Verkabelung der Gesamtanlage (Plangenehmigungsverfügung, S. 19). Zudem seien alle von der
ENHK geforderten Ersatzmassnahmen wie beispielsweise die geplante Verkabelung der
Mittelspannungsleitung im Raum Gersau und Brunnen mit der vorliegenden Plangenehmigungsverfügung
umgesetzt worden (Plangenehmigungsverfügung, S. 17 f.). Aus all diesen Gründen trage eine Freileitung
im vorliegenden Fall der Erhaltung des BLN-Objekts besser Rechnung und die Mehrkosten für eine
Verkabelung seien nicht gerechtfertigt.
19.6.3. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 führt die
Vorinstanz zur gerügten Ungleichbehandlung der Gemeinde Lauerz und
des Bezirks Küssnacht aus, die Verkabelungsstudie beziehe sich auf
einen speziellen Abschnitt, denn es gehe dort um die Beeinträchtigung
des Erscheinungsbildes der kulturhistorischen Stätte "Hohle Gasse".
Dieser Abschnitt sei mit dem Abschnitt von Ingenbohl bis Lauerz nicht
vergleichbar. Ausserdem würden die Überlegungen zu einer
Gesamtverkabelung – welche nach wie vor abgelehnt werde –
unabhängig von einer Machbarkeitsstudie dieses Teilstücks gelten.
Im Übrigen entspreche das vorliegende Projekt sämtlichen gesetzlichen Anforderungen und die
Plangenehmigungsverfügung vom 10. Dezember 2008 beruhe auf einer umfassenden
Interessenabwägung. Eine Kabelleitung weise gegenüber einer Freileitung immer noch dieselben Nachteile
auf wie in den in der Plangenehmigungsverfügung zitierten Entscheiden. In Anbetracht dessen, dass es
sich beim vorliegenden Projekt um die Sanierung bzw. Änderung einer bestehenden Anlage handle, wäre
es unverhältnismässig, den Neubau der Leitung als Kabel auf einem neuen Trassee anzuordnen. Bereits
im Verfahren vor dem ESTI sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der Dringlichkeit
der Sanierung der Leitung Amsteg-Mettlen und des ungewissen Zeitplans sowie der ungewissen
Linienführung der Neat eine Koordination nicht möglich sei.
19.6.4. Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2009 fest,
bei Höchstspannungsleitungen (220 kV und höher) könne nur nach einer
sorgfältigen Umweltgüterabwägung für eine konkrete Situation beurteilt
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Seite 46
werden, ob eine Freileitung oder eine erdverlegte Leitung gesamthaft
weniger nachteilig ist.
Eine Erdverlegung sei dann angebracht, wenn bestimmte Schutzgüter besonders hart betroffen seien. Der
im vorliegenden Fall betroffene Abschnitt zwischen Ingenbohl und Lauerz der 380-kV-Leitung Amsteg-
Mettlen liege zugegebenermassen im Objekt 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und
Rigi" des BLN und geniesse daher den verstärkten Schutz von Art. 6 NHG. Doch käme der
Hochspannungsleitung überwiegende nationale Bedeutung zu und deren Fortbestehen werde nicht in
Frage gestellt. Das Landschaftsbild dieses BLN-Objekts sei auch durch die heute bestehende
Hochspannungsleitung bereits vorbelastet und mit den im Projekt vorgesehenen Ersatz- und
Wiederherstellungsmassnahmen werde – in Übereinstimmung mit den Auflagen der ENHK – eine
grösstmögliche Schonung des Objekts erreicht. Aus diesem Grund erfülle das bewilligte Freileitungsprojekt
alle Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes.
19.6.5. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2009 weist das ESTI darauf hin,
eine Verkabelung von Hochspannungsleitungen sei grundsätzlich
technisch möglich. Sowohl im Inland wie auch im Ausland würden aber
nur ganz vereinzelt 380- und 220-kV-Leitungen erdverlegt. Die
Machbarkeit müsste für das vorliegende Vorhaben im Detail untersucht
werden, da diese von vielen Faktoren wie beispielsweise Trassee und Art
der Verlegung abhänge. Beim vorliegenden Vorhaben (Teilbereich
Ingenbohl-Lauerz-Küssnacht) erachte es jedoch eine Verkabelung
aufgrund der Topographie als schwierig.
Weiter führt das ESTI aus, neben der rein technischen Machbarkeit müssten noch weitere Kriterien wie
z.B. Umweltschutz, Betrieb der Leitung, Versorgungssicherheit und Kosten beachtet werden. Vorliegend
habe die Interessenabwägung der Vorinstanz ergeben, dass keine Verkabelung verlangt werden könne.
Abschliessend hält das ESTI fest, es bezweifle, dass eine Machbarkeitsstudie eine andere Beurteilung des
Vorhabens zulassen würde. In verschiedenen Verfahren seien bereits solche Studien durchgeführt worden
(z.B. Leitung Chamoson-Chippis). Die Verfasser dieser Studien seien jeweils zum Ergebnis gekommen,
dass eine Verkabelung technisch grundsätzlich machbar sei, doch neben den Betriebs- und
Umweltaspekten vor allem auch die Kosten gegen eine Verkabelung sprechen würden.
19.7. Im FoIgenden sind die Ausführungen der Vorinstanz und der
Fachbehörden vor dem Hintergrund des oben Aufgeführten zu würdigen.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung der
Interessenabwägungen zwar über volle Kognition. Wie das Bundesgericht
auferlegt es sich aber eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische
Probleme zu beurteilen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt
auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In diesen Fällen hat das
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Seite 47
Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen
ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts
bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Es untersucht daher
lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat
leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab.
Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im
konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon
ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3;
BGE 125 II 591 E. 8a; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 13.1; siehe auch CHRISTOPH BANDLI, Neue
Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen
mittels Interessenabwägung, in: URP 2001, Ziff. 6.2, S. 549;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c f.).
Zudem ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass zwar dem ENHK-Bericht ein grosses Gewicht zukommt
(LEIMBACHER, a.a.O., Rz. 25 zu Art. 6 und Rz. 18 zu Art. 7) und nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der
Begutachtung abgewichen werden darf, auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie
Beweiswürdigung zusteht (BGE 127 II 273 E. 4b; BGE 125 II 591 E 7a). Vorliegend ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die ENHK in ihrem letzten Schreiben vom 27. Juli 2004 abschliessend weitere
Verkabelungen als wünschenswert bezeichnet und das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Grund in
seiner Prüfung freier ist.
Zur Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verkabelungsfrage – unter
Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots – die Interessen genügend ermittelt und gegeneinander
abgewogen hat, ist im Folgenden zuerst auf die Beschaffenheit und Schutzwürdigkeit der Landschaft bei
Lauerz einerseits und der Landschaft zwischen Hohle Gasse und Gribsch (Bezirk Küssnacht) andererseits
einzugehen. Anschliessend sind die Ausführungen der Vorinstanz und der Fachbehörden zu würdigen.
19.8.
19.8.1. Die Landschaft im Gebiet der Gemeinde Lauerz (von Mast 9484
bis 9493) ist gemäss UVB vom Dezember 2002 oberhalb von Lauerz (im
Bereich Büeler Berg – Ledi, Mast 9485-9493) von mehrheitlich steilem
Landwirtschaftsgebiet geprägt, das durch kleine Wälder, Hecken und
Feldgehölze strukturiert wird. Die bestehende Hochspannungsleitung
quert dem UVB zufolge den durch das Relief reich strukturierten Hang auf
einer Höhe zwischen 650 und 750m. Die Masten der bestehenden
Leitung und jene der CKW-Leitung, welche parallel verläuft, sind von
A-438/2009
Seite 48
Lauerz und vom Gegenhang aus gemäss UVB mehr oder weniger gut
einsichtig (UVB vom Dezember 2002, S. 5-6).
Die Hochspannungsleitung durchquert im gesamten Gebiet der Gemeinde Lauerz ununterbrochen das
Objekt 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" des BLN (vgl. Beilage 1a des UVB
vom Dezember 2002). Die fragliche Landschaft geniesst daher den verstärkten Schutz von Art. 6 NHG.
19.8.2. Was den Abschnitt der vorbehaltenen Machbarkeitsstudie
(Mast 9529/9530 bis Mast 9534) im Bezirk Küssnacht betrifft, so nimmt
der UVB-Bericht vom Dezember 2002 zum einen Bezug auf den
Abschnitt Mast 9527-9530 und führt diesbezüglich aus, in der Talebene
von Küssnacht seien neben dem dominierenden Siedlungsgebiet nur
noch wenige Landwirtschaftsflächen vorhanden (UVB S. 5-7). Zum
Abschnitt Mast 9531-9545 hält der UVB gesamthaft fest, es handle sich
grundsätzlich um grossflächiges, intensiv bewirtschaftetes
Landwirtschaftsgebiet (UVB S. 5-8).
Die Leitung liegt im Bereich der vorbehaltenen Machbarkeitsstudie zwischen Mast 9529/9530 und 9534 nur
in einem sehr kurzen Abschnitt, nämlich von Arth her kommend von Mast 9529/9530 bis kurz nach
Mast 9530, im BLN-Objekt 1606 "Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi" (vgl. Beilage 1b
des UVB vom Dezember 2002) und verläuft kurz nach Mast 9530 beim Historischen Verkehrsweg (IVS-
Objekt) "Hohle Gasse" (IVS-Objekt, vgl. ). Grösstenteils tangiert die Leitung jedoch
im Bereich der Machbarkeitsstudie weder ein BLN- noch IVS-Objekt. Küssnacht ist zwar als Kleinstadt in
das ISOS aufgenommen (vgl. Anhang zu Art. 1 VISOS), doch verläuft die Leitung nicht durch den Ortsteil
von Küssnacht, sondern weit davon entfernt (vgl. dazu auch Inventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz, Ortsbilder von nationaler Bedeutung Kanton Schwyz, Eidgenössisches Departement des
Innern 1990 [Hrsg.], S. 171 ff. zu den Umgebungen von geringerer Bedeutung U-Ri VIII und U-Ri VII).
19.8.3. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund
dieser Ausführungen die Landschaft im Gemeindegebiet Lauerz
mindestens so schützenswert erscheint wie das Gebiet Hohle Gasse –
Gribsch, da im Gemeindegebiet Lauerz im Gegensatz zum Bezirk
Küssnacht die Hochspannungsleitung vollkommen in einem BLN-Objekt
verläuft.
19.9.
19.9.1. Vorliegend hat die Vorinstanz im Plangenehmigungsverfahren
Fachbehörden beigezogen und in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom
10. Dezember 2008 die von der ENHK in ihrem Bericht geforderten
Ersatzmassnahmen bezüglich der Züngelenflueh und die weiteren von
A-438/2009
Seite 49
dieser geforderten Auflagen erfüllt. Bezüglich des Abschnitts Hohle
Gasse – Gribsch (Bezirk Küssnacht) hat sie in Dispositivziffer 6.14 eine
Verkabelungsstudie vorbehalten, nicht aber mit Bezug auf das
Gemeindegebiet Lauerz.
Die Vorinstanz führt in der Plangenehmigungsverfügung keine erheblichen tatsächlichen Unterschiede
zwischen dem Gebiet zwischen Hohle Gasse und Gribsch einerseits und dem Gebiet bei Lauerz
andererseits auf, welche eine Ungleichbehandlung rechtfertigen würde. Stattdessen weist sie lediglich
allgemein darauf hin, dass an der gemachten Interessenabwägung eine Machbarkeitsstudie für ein kurzes
Teilstück im Bezirk Küssnacht nichts ändere (Plangenehmigungsverfügung, S. 22). Auch der Hinweis
darauf, dass das Landschaftsbild im Bereich des Gemeindegebiets Lauerz bereits durch die parallel zur
Alpiq-Leitung verlaufende CKW-Leitung beeinträchtigt wird, erklärt die unterschiedliche Behandlung der
beiden Abschnitte nicht, da im Gebiet zwischen der Hohlen Gasse und Gribsch die ebenfalls bereits
bestehende und zur Alpiq-Leitung parallel verlaufende CKW-Leitung ebenso das Landschaftsbild
beeinträchtigt. Dasselbe gilt für den Einwand, eine Verkabelung sei auch aufgrund der paralellen
Leitungsführung und der damit gegenseitigen Beeinflussung der beiden Magnetfelder der Leitungen
abzulehnen, da dies im Bereich der Holen Gasse bis Gribsch auch der Fall wäre.
Obwohl die Vorinstanz anerkennt, dass die Kosten der Verkabelung grundsätzlich zumutbar sind, wenn es
um Landschaften mit hoher Schutzwürdigkeit geht, lehnt sie eine Verkabelung für das Gebiet bei Lauerz
ab. Dabei geht aus der Plangenehmigungsverfügung nirgends hervor, dass sie die betroffenen Interessen
in Bezug auf den Bereich oberhalb von Lauerz korrekt ermittelt und abgewogen hat. So bezieht sich ihre
Interessenabwägung in der Plangenehmigungsverfügung unter dem Titel "Natur- und Heimatschutz" nur
auf die Züngelenflueh (ca. Mast 9483/9484), wonach die Situation in diesem Bereich dank der Reduktion
von Masthöhen im Vergleich zum Ursprungsprojekt nicht verschlechtert werde
(Plangenehmigungsverfügung, S. 17). Unter dem Titel "Landschaftsschutz" geht die Vorinstanz wiederum
nur auf die Züngelenflueh ein. Sie hält fest, durch die Verkabelung würden Waldschneisen entstehen,
welche insbesondere das Landschaftsbild auf der Züngelenflueh beeinträchtigen würden. Eine
Interessenabwägung für das Gebiet oberhalb von Lauerz (ca. Mast 9485 - bis 9493), welches im
Gegensatz zur grossflächig bewaldeten Züngelenflueh nur vereinzelt Waldstücke aufweist, nimmt sie nicht
vor (vgl. Plangenehmigungsverfügung, S. 20).
19.9.2. Auch anhand der im Instruktionsverfahren gemachten Eingaben
der Vorinstanz und der Fachbehörden wird nicht ersichtlich, dass eine
genügende Interessenermittlung und -abwägung durchgeführt worden
wäre.
19.9.2.1 Aus der Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 geht eine
Ermittlung und Abwägung der konkreten Interessen betreffend das Gebiet
oberhalb Lauerz ebenfalls nicht hervor. Zur unterschiedlichen
Behandlung dieses Abschnitts im Vergleich zum Abschnitt der
A-438/2009
Seite 50
vorbehaltenen Machbarkeitsstudie zwischen Hohle Gasse und Gribsch
weist die Vorinstanz lediglich darauf hin, dass es bei der
Machbarkeitsstudie um den Abschnitt der kulturhistorischen Stätte "Hohle
Gasse" gehe und dass dieser mit dem Abschnitt auf dem
Gemeindegebiet Lauerz nicht vergleichbar sei. Sie legt aber nicht dar,
weswegen der Abschnitt Hohle Gasse - Gribsch schützenswerter sein soll
als der vollkommen im BLN-Objekt liegende Abschnitt im
Gemeindegebiet Lauerz.
19.9.2.2 Das ESTI beschränkt sich darauf, die Verkabelung im Raum
Lauerz mit dem blossen Hinweis auf die Topographie als schwierig zu
bezeichnen. Es macht keine weiteren Ausführungen, weswegen die
Topographie im Bereich Lauerz einer Verkabelung entgegensteht und
inwiefern sie sich vom Abschnitt im Bereich Hohle Gasse – Gribsch
unterscheidet. Das ESTI führt zwar aus, dass die Machbarkeit einer
Verkabelung für das vorliegende Vorhaben im Bereich Lauerz im Detail
untersucht werden müsste, da diese von vielen Faktoren wie
beispielsweise Trassee, Art der Verletzung etc. abhänge. Trotzdem rät es
anschliessend in widersprüchlicher Weise von einer Machbarkeitsstudie
ab, da andere Studien bezüglich anderer Projekte jeweils zum Schluss
gekommen seien, dass eine Verkabelung grundsätzlich machbar sei,
jedoch vor allem die Kosten gegen eine Verkabelung sprechen würden.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass, wie oben ausgeführt (vgl.
E. 19.5.5), im Falle einer vollkommen in einem BLN-Objekt liegenden
Hochspannungsleitung mit den hohen Kosten allein nicht gegen eine
Verkabelung argumentiert werden kann.
19.9.2.3 Auch der Verweis des BAFU auf das durch die bestehende
Leitung bereits vorbelastete Landschaftsbild kann eine
Ungleichbehandlung zwischen den beiden Gebieten nicht erklären, da
wie bereits erwähnt auch im Bereich Hohle Gasse – Gribsch das
Landschaftsbild bereits durch die bestehende Leitung vorbelastet ist. Im
Übrigen weist auch das BAFU lediglich ganz allgemein auf die
überwiegende nationale Bedeutung der Hochspannungsleitung, die
heutige Vorbelastung durch die bestehende Leitung und die Einhaltung
der von der ENHK geforderten Auflagen hin.
19.9.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder aus
dem durch die Beschwerdegegnerin eingereichten UVB noch den
Ausführungen der Vorinstanz und der Fachbehörden hervorgeht,
weswegen der Bereich zwischen Hohle Gasse und Gribsch – obwohl nur
A-438/2009
Seite 51
teilweise in einem BLN-Objekt liegend – schützenswerter sein soll als der
vollständig im BLN-Objekt liegende Abschnitt auf dem Gemeindegebiet
Lauerz und weswegen nur für den Bezirk Küssnacht eine
Verkabelungsstudie vorbehalten wurde. Somit hat die Vorinstanz die
konkreten Interessen für den Bereich bei Lauerz nicht genügend ermittelt
und gegeneinander abgewogen.
Für die Züngelenflueh (ca. Mast 9483/9484) und somit wohl auch für das auf Gemeindegebiet Ingenbohl
liegende Grundstück des Beschwerdeführers 2 […] kann man zwar eine gewisse Interessenermittlung und
-abwägung erkennen (vgl. E. 19.6.1 und E. 19.6.2). Auch dieser Bereich liegt aber vollkommen im BLN-
Objekt und es müsste – wie vom ESTI ausgeführt – die Machbarkeit einer Verkabelung im Detail
untersucht werden, was nicht geschehen ist.
Die Vorinstanz hat also die konkreten Interessen für das Gemeindegebiet Lauerz und den daran
anschliessenden Abschnitt auf Gemeindegebiet Ingenbohl bis Mast 9483/9482 nicht genügend ermittelt
und gegeneinander abgewogen. Als verfügende Behörde ist sie damit ihrer Pflicht, den Sachverhalt vom
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), nur ungenügend nachgekommen. Dies hat die Gutheissung der
Beschwerden in diesem Punkt zur Folge.
20.
Bei diesem Ergebnis fragt sich noch, ob das Bundesverwaltungsgericht
die unterlassene, vollständige Abklärung des Sachverhalts selber
nachholen sollte. Dazu ist festzuhalten, dass die Abklärung der
Unterschiedlichkeit der beiden Gebiete gerade auch mit Blick auf die
angeführte schwierige Topographie im Gebiet Lauerz sich als aufwendig
erweist und zudem technisches Fachwissen voraussetzt. Da die
Abklärung des Sachverhalts am besten durch die Vorinstanz unter Beizug
der entsprechenden Fachbehörden erfolgt, rechtfertigt es sich, die
Angelegenheit an die Vorinstanz zur genaueren Ermittlung und
Darlegung des Sachverhalts in Bezug auf die Verkabelung im
Gemeindegebiet Lauerz bis und mit dem Bereich des Grundstücks des
Beschwerdeführers 2 auf dem Gemeindegebiet Ingenbohl und dazu
eventuell der Ausdehnung der Machbarkeitsstudie auf dieses Gebiet
zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; zu dieser Möglichkeit MADELEINE
CAMPRUBI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 61, Rz. 11; PHILIPPE
WEISSENBERGER, VwVG Praxiskommentar, Art. 61, Rz. 16). Dabei ist eine
Verkabelung nicht nur beschränkt auf eine Leitungsführung entlang von
Strassen, Eisenbahnlinien oder NEAT-Trassee, sondern grundsätzlich zu
prüfen. Der Entscheid ist in diesem Punkt aufzuheben und die
A-438/2009
Seite 52
Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Sachplanverfahren
21.
21.1. Die Beschwerdeführer 3 rügen ausserdem, es fehle vorliegend eine
Sachplangrundlage, obwohl grundsätzlich für Vorhaben, die sich
erheblich auf Raum und Umwelt auswirken würden, ein Sachplan
erforderlich sei. Im vorliegenden Fall wirke sich das Vorhaben zweifellos
erheblich auf Raum und Umwelt aus. Dies zeige sich schon daran, dass
eine breit angelegte Umweltverträglichkeitsprüfung habe durchgeführt
werden müssen. Auch sei nicht eine Sanierung, sondern eine völlig neue
Leitungsanlage geplant, welche grösstenteils auf einem neuen Trassee
verlaufe und sich über nicht weniger als 27 km erstrecke. Die
massgebliche Erhöhung der Masten habe grosse Auswirkungen auf das
Landschaftsbild und es seien grossflächige Rodungen erforderlich.
Schliesslich würden sich auch Fragen der Optimierung der
Linienführung/des Korridors oder einer Zusammenlegung mit der CKW-
Leitung stellen, zumal das Bauvorhaben über weite Strecken in einem
BLN-Objekt realisiert werden solle. Zudem ergebe sich die Notwendigkeit
einer sachplanerischen Grundlage neuerdings auch aus Art. 1a VPeA.
Wenn schon, hätte die Vorinstanz beim Bundesrat eine
Ausnahmebewilligung einholen müssen.
21.2. Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, es brauche für die Leitung
Amsteg-Mettlen kein Sachplanverfahren, denn für das vorliegende
Projekt sei die Grundlage mit dem SÜL 2001 bereits gegeben, da diese
Leitung darin als Ausgangslage aufgenommen worden sei. Die Änderung
dieser Leitung müsse kein Sachplanverfahren durchlaufen, da es sich
vorliegend bloss um eine Sanierung einer Leitung handle, das Trassee
mit Ausnahme von wenigen, kleinräumigen Abweichungen das gleiche
bleibe und sich das Projekt somit nicht erheblich auf Raum und Umwelt
auswirke. Ein Sachplanverfahren würde vorliegend zu keiner anderen
Korridorvariante führen, da die Platzverhältnisse relativ begrenzt seien,
mit dem Sachplanverfahren ein Korridor von 100m bis 1km
ausgeschieden und keine detaillierte Linienführung definiert werde. Im
Sachplan 2009 werde die Leitung als Teil des in Zukunft strategisch
wichtigen Netzes aufgeführt und es werde festgehalten, dass sie ohne
SÜL-Verfahren erneuert werden könne
A-438/2009
Seite 53
(vgl. 00544/00624/index.html?lang=de,
"Anpassung Sachplan 6. März 2009: Strategische Netze" [nachfolgend
Sachplan 2009], S. 4 ff. und Liste der Projekte Nr. 17).
Was den von den Beschwerdeführern angeführte Art. 1a der VPeA betreffe, so sei dieser erst am
1. September 2009 in Kraft getreten und somit für den vorliegenden Entscheid vom 10. Dezember 2008
nicht massgebend.
21.3. Das ARE hält mit Schreiben vom 19. August 2010 fest, für das
Vorhaben sei eine Prüfung der Schutzkriterien innerhalb eines
Sachplanverfahrens nicht notwendig. Es handle sich um die Sanierung
einer bestehenden Anlage, für die nur wenige kleinräumige
Abweichungen vom aktuellen Leitungstrassee nötig seien.
21.4. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2010 führt das BAFU
aus, mit der hier streitigen Sanierung könnten die umweltrechtlichen
Anforderungen erfüllt werden, indem das Trassee gegenüber der
bestehenden Hochspannungsleitung kleinräumig angepasst werde. Es
sei daher nicht notwendig, im Rahmen eines Sachplanverfahrens
grösserräumige Varianten für alternative Leitungskorridore zu evaluieren.
21.5. Gemäss Art. 16 Abs. 5 EleG setzt eine Plangenehmigung für
Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, einen
Sachplan nach dem RPG voraus. Zudem hält neu Art. 1a VPeA genau
fest, unter welchen Voraussetzungen der Ersatz einer bestehenden
Leitung ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden kann.
Art. 16 Abs. 5 EleG ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar, da diese Bestimmung am 1. Januar 2000
in Kraft trat (AS 1999 3088, 3124), während das Plangenehmigungsgesuch erst im Dezember 2001
eingereicht und die Plangenehmigung mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 erteilt wurde. Art. 1a VPeA
trat demgegenüber erst am 1. September 2009 in Kraft (AS 2009 3507 ff.), wobei die Verordnung keine
übergangsrechtlichen Bestimmungen enthält. Da hier die Rechtsänderung erst während des
Beschwerdeverfahrens eintrat, es sich nicht um eine Vorschrift handelt, die unmittelbar zur Durchsetzung
erheblicher öffentlicher Interessen erlassen wurde und auch sonst kein Grund ersichtlich ist, um vom
Grundsatz abzuweichen, wonach hängige Beschwerdeverfahren nach altem Recht zu beenden sind (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009,
§ 24 Rz. 20), kann vorliegend diese Vorschrift noch keine Anwendung finden. Fraglich ist somit, ob allein
aufgrund von Art. 16 Abs. 5 EleG vorliegend ein Sachplanverfahren durchzuführen ist.
21.6.
A-438/2009
Seite 54
21.6.1. Gemäss dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 5 EleG in allen drei
Gesetzessprachen setzt die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich
erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sachplan
nach dem RPG voraus. Dem Wortlaut kann nicht entnommen werden,
wann die Auswirkungen eines Vorhabens auf Raum und Umwelt als
erheblich zu gelten haben bzw. ob für das vorliegende Projekt ein
Sachplanverfahren durchzuführen gewesen wäre. Dies ist durch
Auslegung zu ermitteln (vgl. dazu E. 12.9.2). Immerhin ergibt sich aber
aus dem Wortlaut, dass selbst bei erheblichen Auswirkungen auf Raum
und Umwelt nur grundsätzlich und damit nicht ausnahmslos ein
Sachplanverfahren durchzuführen ist.
21.6.2. Art. 16 Abs. 5 EleG ist vor 10 Jahren und somit vor noch nicht
allzu langer Zeit in Kraft getreten. Den Materialien im Rahmen einer
historischen Auslegung kommt deswegen beträchtliches Gewicht zu und
die teleologische, historische und zeitgemässe Auslegung fallen
zusammen.
Die Botschaft zu Art. 16 Abs. 5 EleG führt aus, dass sich das Sachplanverfahren nach RPG auf die
Erarbeitung eines Konzepts für Übertragungsleitungen (Leitungen höherer Spannung) beschränken könne,
denn für andere Leitungen könne davon ausgegangen werden, dass sich die Auswirkungen auf Raum und
Umwelt in der Regel auf die lokale bis regionale Ebene beschränken würden (BBl 1998 III 2629). Zudem
verweist der Kommentar zu Art. 16 Abs. 5 EleG auf denjenigen zu Art. 126 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10). Danach sei für Vorhaben
mit erheblicher Raum- und Umweltrelevanz ein Sachplanverfahren nach RPG durchzuführen. Auf diese
Weise könne gerade die mit Bezug auf die Standortbeurteilung und den Standortentscheid unabdingbar
erforderliche übergeordnete Planung adäquat sichergestellt werden. Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung könnten so in all den Fällen, in denen die massgeblichen Randbedingungen noch nicht mit
hinreichender Klarheit festgelegt seien, frühzeitig und in gegenseitiger Abstimmung beantwortet werden.
Mit der Beifügung von "grundsätzlich" solle erreicht werden, dass in Ausnahmefällen vom
Sachplanerfordernis abgewichen werden könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es aus objektiven
Gründen als unzumutbar erscheine, für ein einzelnes Projekt ein Sachplanverfahren durchzuführen. In
diesem Fall müssten die nach RPG erforderlichen Abstimmungsnachweise im Plangenehmigungsverfahren
erbracht werden (BBl 1998 III 2618 f.). Aus den Materialien ergibt sich somit, dass das Sachplanverfahren
eine gewisse Erheblichkeit des Projekts voraussetzt. Selbst dann sind aber Ausnahmen vom
Sachplanverfahren möglich.
21.6.3. Betrachtet man weiter das Verhältnis zu anderen Rechtsnormen,
nämlich Art. 10a Abs. 2 USG, Art. 1 UVPV und Anhang Ziff. 22.2 UVPV,
so ergibt sich, dass "Hochspannungs-Freileitungen" und -kabel
(erdverlegt), die wie vorliegend für 220 kV und höhere Spannungen
A-438/2009
Seite 55
ausgelegt sind, grundsätzlich die Umwelt erheblich belasten können und
somit die nach Art. 16 Abs. 5 EleG erforderliche erhebliche Belastung
erreichen.
Zudem ist zu beachten, dass Art. 16 Abs. 5 EleG bezüglich des Sachplans auf das RPG verweist. Gestützt
auf das RPG wiederum hat der Bundesrat die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV,
SR 700.1) erlassen, in welcher unter dem 1. Abschnitt (Konzepte und Sachpläne) des 3. Kapitels
(Besondere Massnahmen des Bundes) konkretisierende Bestimmungen über Sachpläne enthalten sind.
Art. 17 Abs. 4 RPV weist darauf hin, dass Konzepte und Sachpläne überprüft und nötigenfalls gesamthaft
überarbeitet und angepasst werden müssen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue
Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.
21.7. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich
sowohl aufgrund der grammatikalischen, der systematischen, der
historischen wie auch der zeitgemässen und der teleologischen
Auslegung ergibt, dass zwar sowohl der Neubau wie auch unter
Umständen der Ersatz einer Hochspannungsleitung erhebliche
Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben können, was grundsätzlich
die Durchführung eines Sachplanverfahrens erfordern würde. Selbst dann
muss aber vom Erfordernis des Sachplanverfahrens abgewichen werden
können, wenn im konkreten Fall ein Sachplanverfahren aus objektiven
Gründen als unzumutbar erscheint.
21.8. Vorliegend hat der Ersatz der Alpiq-Leitung zwar Auswirkungen auf
Raum und Umwelt, weswegen auch eine UVP für notwendig erachtet
wurde (vgl. dazu auch Stellungnahme des BUWAL vom
30. September 2003, act. 732). Jedoch ist im konkreten Fall beim Ersatz
nur einer von zwei zusammengehörenden Leitungen ein neuer
Standortentscheid nicht möglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die
Alpiq-Leitung, welche bereits als Teil des bestehenden Netzes im
Sachplan 2001 erschien, im Sachplan 2009 immerhin im strategischen
Netz verzeichnet ist (vgl. Sachplan 2009, S. 8 und 12). Angesichts
dessen ist somit im Zusammenhang mit dem Ersatz der einen Leitung
nicht von einer allzu erheblichen, weiteren Auswirkung auf den Raum und
die Umwelt auszugehen. Aus diesen Gründen drängt sich auch keine
Überarbeitung der Sachpläne aufgrund veränderter oder neuer Aufgaben
auf. Die Vorinstanz konnte somit ausnahmsweise vom
Sachplanerfordernis abweichen, und die Sache ist daher nicht zur
Nachholung eines Sachplanverfahrens zurückzuweisen.
Durchleitungsverträge / Enteignung
A-438/2009
Seite 56
22.
Für den Fall, dass keine Leitungsverlegung oder Verkabelung erfolge,
verlangen die Beschwerdeführer 3 subsubsubeventualiter, der
Beschwerdegegnerin sei zu verbieten, über die beschwerdeführerischen
Grundstücke KTN […] und […] Daten für Dritte zu transportieren bzw.
diese Grundstücke seien mit einer entsprechenden Leitung zu
überspannen.
Die Beschwerdeführer 3 beantragen zudem, es seien die Abwehrrechte und die aus dem Eigentum
fliessenden Möglichkeiten der Beschwerdeführer, die Grundstücke KTN […], […], […] einer besseren
Verwendung (Einzonung bzw. Überbauung) zuzuführen, zu enteignen und es sei den Beschwerdeführern
dafür volle Entschädigung zuzusprechen. Eventuell seien auf dem Enteignungsweg bezüglich der
Grundstücke KTN […], […], und […] Baubeschränkungs- oder Bauverbotsservitute zu erwerben, wofür sie
voll zu entschädigen seien.
Da wie oben (E. 16.2) ausgeführt die Leitungsführung im Abschnitt von Mast 9529/9530 bis Mast 9534
noch nicht genehmigt ist und die beschwerdeführerischen Grundstücke bei […] liegen, ist mangels
schutzwürdigen Interesses auf diese Anträge zurzeit nicht einzutreten.
23.
Eventualiter beantragen die Beschwerdeführenden 1-2, es seien an die
Hausbesitzer, welche innerhalb der Grenzwertüberschreitungen liegen,
Entschädigungen zu zahlen. Ebenfalls seien innert Fristansetzung neue
Durchleitungsverträge abzuschliessen.
Da vorliegend die Beschwerde zur Abklärung des Sachverhalts betreffend Verkabelung auf der Strecke
von Mast 9482/9483 bis Mast 9493 zurückgewiesen wird, ist mangels schutzwürdigen Interesses auf
diesen Antrag zurzeit nicht einzutreten.
24.
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerden im Verfahren
A-438/2009 insofern gutzuheissen sind, als der
Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz vom 10. Dezember 2008 für
die Strecke von Mast 9482/9483 bis Mast 9493 bezüglich der
Leitungsführung aufzuheben und die Sache diesbezüglich zum weiteren
Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist. Davon abgesehen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Beschwerde im Verfahren A-543/2009 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
A-438/2009
Seite 57
25.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Behörden wie vorliegend der
Beschwerdeführerin 1 keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sich
der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen dreht
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Einen allgemeinen Verzicht auf die Erhebung von
Kosten im Sinne des nationalen Interesses, wie er mit Rechtsbegehren 2
der Beschwerde vom 21. Januar 2009 geltend gemacht wird, kennt das
Bundesrecht demgegenüber nicht. Die Beschwerdeführer 3 gelten
vorliegend als vollumfänglich unterliegend, weswegen ihnen die
gesamten auf sie entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.- aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführer 2 gilt als zur Hälfte
obsiegend, weshalb es als gerechtfertigt erscheint, ihm die auf ihn
entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- in der Höhe von Fr. 750.-
und den Restbetrag von Fr. 750.- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
26.
Angesichts ihres Unterliegens ist den Beschwerdeführern 3 keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Auch dem
Beschwerdeführer 2, welcher im vorliegenden Verfahren nicht vertreten
war, ist trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dasselbe gilt mit
Bezug auf die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin. Die
Beschwerdeführerin 1 schliesslich hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-438/2009
Seite 58
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden A-438/2009 und A-543/2009 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden im Verfahren A-438/2009 werden insoweit
gutgeheissen, als der Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz vom
10. Dezember 2008 bezüglich der Leitungsführung von Mast 9482/9483
bis Mast 9493 aufgehoben und die Sache diesbezüglich zum weiteren
Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird. Davon
abgesehen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
3.
Die Beschwerde im Verfahren A-543/2009 wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
4.
Der Beschwerdeführerin 1 werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dem Beschwerdeführer 2 werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 750.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird dem
Beschwerdeführer 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen
Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu
geben.
6.
Den Beschwerdeführern 3 werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 3'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird
den Beschwerdeführern 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht
einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu
geben.
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7.
Der Beschwerdegegnerin werden die Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 750.- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
8.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdeführer 2 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdeführer 3 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das BAFU
– das ARE
– das ESTI
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
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enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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