B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4387/2016
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch B._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss.
A-4387/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die früher unter dem Namen C._______ AG firmierende
A._______ AG bezweckt gemäss aktuellem Handelsregisterauszug insbe-
sondere die Führung von Gastronomiebetrieben.
A.b Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 ordnete die Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) den rückwirkenden zwangs-
weisen Anschluss der A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) per
1. Januar 2000 an (Ziff. I des Dispositivs). Dabei wurden der Arbeitgeberin
die Kosten in Höhe von Fr. 450.- für diese Verfügung sowie in Höhe von
Fr. 375.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung ge-
stellt (Ziff. II des Dispositivs). Sodann wurde festgehalten, dass sich die
Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang be-
schriebenen Anschlussbedingungen ergeben würden, welche zusammen
mit dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung ausseror-
dentlicher administrativer Umtriebe integrierende Bestandteile der Verfü-
gung seien (Ziff. III des Dispositivs).
Begründet wurde der Zwangsanschluss damit, dass die Arbeitgeberin ge-
mäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit dem 1. Januar 2000
der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftige, wobei kein
Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVV 2, SR 831.441.1) ersichtlich sei. Die Arbeitgeberin habe innert der
gesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auf-
fangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen.
B.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 liess die Arbeitgeberin (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) gegen die Zwangsanschlussverfügung der Auffangein-
richtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie bringt vor, dass ihr Personal in der
Zeitspanne vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2005, in welcher sie
operativ tätig gewesen sei und BVG-pflichtige Löhne ausgerichtet habe,
bei der «D._______ in E._______» obligatorisch versichert gewesen sei.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Zwangsanschluss deshalb zu
Unrecht erfolgt. Zum Nachweis des behaupteten Anschlusses an die
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Seite 3
«D._______ in E._______» verweist sie auf einen mit der Beschwerde ein-
gereichten «Konto-Auszug Berufliche Vorsorge» vom 5. Januar 2006 be-
treffend einen «Vertrag Nr. […]».
C.
Mit innert zweimal erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom
24. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, eine Kopie des unterzeichne-
ten Vertrages einzureichen, der im erwähnten «Konto-Auszug Berufliche
Vorsorge» als «Vertrag Nr. […]» bezeichnet wird.
E.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 erklärt die Beschwerdeführerin, den
im «Konto-Auszug Berufliche Vorsorge» genannten Vertrag nicht vorlegen
zu können. Sie behauptet unter Beilage eines Handelsregisterauszuges
und der Kopie einer E-Mailkorrespondenz, dass die «D._______ As-
surances» gelöscht worden sei und die heutige «D._______ in E._______»
keinen Zugriff mehr auf den Vertrag habe. Ferner macht sie geltend, dass
für alle Beteiligten die Pflicht zur Aufbewahrung des Vertrages abgelaufen
sei. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb nichts zu Schulden kom-
men lassen. Im Übrigen sei mit dem eingereichten Kontoauszug der «An-
schluss 2005» belegt und bestünden keine Hinweise, dass die Beschwer-
deführerin davor nicht ordnungsgemäss angeschlossen gewesen sei.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
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Seite 4
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im
vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne
von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes er-
füllt (vgl. Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundes-
gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist so-
mit gegeben (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-532/2016 vom 7. Ok-
tober 2016 E. 1.1).
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen
des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom
14. Juni 2016). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den
möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2;
ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, N. 2.7). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens
weder erweitert noch qualitativ verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2;
BVGE 2010/19 E. 2.1; 2010/12 E. 1.2.1; MOSER et al., a.a.O., N. 2.8).
Wie im Folgenden aufgezeigt wird (hinten E. 4), geht die vorliegende Be-
schwerde in Bezug auf die darin aufgeworfene Frage der Beitragspflicht ab
dem 1. Januar 2006 über den durch den Streitgegenstand gesetzten Rah-
men hinaus. Diesbezüglich ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist – unter dem erwähnten Vorbehalt (hiervor E. 1.2 und
nachfolgend E. 4) – einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
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verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ferner Urteil des BVGer C-7023/2013 vom
2. Juli 2015 E. 2.2; MOSER et al., a.a.O., N. 2.149).
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER et al., a.a.O., N. 1.54).
1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiel-
ler Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, 130 V 329 E. 2.3; Urteil des
BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1).
1.7
1.7.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime
beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mit-
wirkungspflichten obliegen (vgl. Art. 13 VwVG; JÉRÔME CANDRIAN, Intro-
duction à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 63). Eine eigentli-
che Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen – anders als im Zivilpro-
zess – nicht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive
oder formelle Beweislast; vgl. zum Ganzen MOSER et al., a.a.O., N. 3.119
und 3.149).
1.7.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung
endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche
Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat,
wobei im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden
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Seite 6
Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 139 V 176 E. 5.3; Urteil des BGer
9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 3.2.2; MOSER et al., a.a.O.,
N. 3.140 und 3.142 mit Hinweis auf BGE 125 V 193 E. 2).
1.7.3 Negative Tatsachen lassen sich zwar nicht direkt beweisen (vgl. Urteil
des BGer 2C_440/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 10.3; Urteil des BVGer
A-8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 3.4.1), oft aber aus positiven Sachum-
ständen erschliessen. Eine allgemeine Regel, wonach nur positive Tatsa-
chen, nicht aber Negativa beweisbar und zu beweisen seien («negativa
non sunt probanda»), ist daher nach der Rechtsprechung abzulehnen. Der
Umstand, dass negative Tatsachen bewiesen werden müssen, führt dazu,
dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben verstärkt bei der Beweisfüh-
rung mitwirken muss (vgl. dazu auch Art. 13 VwVG), namentlich indem sie
einen Gegenbeweis erbringt oder dafür zumindest substantiiert Indizien
benennt (BGE 139 II 451 E. 2.4, 137 II 313 E. 3.5.2, 133 V 205 E. 5.5; Urteil
des BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.2.3; Urteil des BVGer
D-3353/2013 vom 15. April 2014 E. 5.5.5; siehe zum Ganzen Urteil des
BGer 1C_59/2015 vom 17. September 2015 E. 3.2; Urteil des BVGer
A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5.4).
2.
2.1 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Ba-
sis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim
Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen
mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;
SR 101] und Art. 1 BVG).
2.2
2.2.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr
als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Ver-
bindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bis-
her verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9
BVG und statt vieler Urteil des BVGer C-6221/2014 vom 17. August 2015
E. 3.1). In den Jahren 1999 und 2000 betrug der entsprechende Grenzbe-
trag Fr. 24'120.- (damaliger Art. 5 BVV 2; AS 1998 3026).
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Seite 7
Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitnehmen-
den aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung un-
terstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachge-
kommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmen-
den von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (ausführlich
dazu Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4).
2.2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 1 BVG).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona-
ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse
nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rück-
wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
2.3.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet,
Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der
Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss
Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Auf-
gabe Verfügungen erlassen.
2.4 Die Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss Art. 41 Abs. 8 BVG in Verbin-
dung mit Art. 27i Abs. 1 Bst. d und Art. 27j Abs. 1 sowie 2 BVV 2 in den am
1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassungen dieser Vorschriften
(vgl. AS 2004 1677, AS 2004 4279 und AS 2004 4653) verpflichtet, An-
schlussverträge der Arbeitgeber mit der Vorsorgeeinrichtung aufzubewah-
ren, und zwar bis zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht bei
Ausrichtung von Vorsorgeleistungen sowie bei fehlender Ausrichtung von
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Seite 8
Vorsorgeleistungen mangels Geltendmachung durch die versicherte Per-
son bis zum Zeitpunkt, an welchem die versicherte Person ihr 100. Alters-
jahr vollendet hat oder vollendet hätte.
2.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-
Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten
Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Ver-
ordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber
der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in
Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind
die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangein-
richtung (gültig ab dem 1. Januar 2016). Dieses Reglement bildet (auch im
vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung
(zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016
E. 2.2.2, C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und erweist sich – soweit
hier interessierend – als rechtskonform (Urteil des BVGer A-5081/2014
vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht,
ab dem 1. Januar 2000 BVG-pflichtiges Personal beschäftigt zu haben. In
Frage steht jedoch, ob die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt einer
anderen Vorsorgeeinrichtung als der Vorinstanz angeschlossen gewesen
war, sie deshalb ihrer Anschlusspflicht ordnungsgemäss nachgekommen
ist und der rückwirkende Zwangsanschluss demnach zu Unrecht erfolgte.
Die Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang den erwähnten
«Konto-Auszug Berufliche Vorsorge» ins Recht und macht sinngemäss
geltend, dass gestützt auf dieses Dokument auf einen seit dem 1. Januar
2000 bestehenden Anschlussvertrag zu schliessen sei.
3.2 In der Fusszeile des genannten «Konto-Auszuges Berufliche Vor-
sorge» sind die Gesellschaften «D._______ compagnie d'assurances» und
«D._______ compagnie d'assurances sur la vie» erwähnt. Beide Gesell-
schaften haben gemäss dieser Fusszeile ihre Adresse bzw. ihren Sitz in
G._______.
Gemäss aktuellem Onlinehandelsregistereintrag zur «D._______ AG»
(E._______) hat diese Gesellschaft gemäss Fusionsvertrag vom 16. Mai
2007 die Aktiven und Passiven der «D._______ compagnie d'assurances»
(G._______) übernommen. Die Aktiven und Passiven der «D._______
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Seite 9
compagnie d'assurances sur la vie» (G._______) wurden nach den Anga-
ben im Handelsregister mit einem ebenfalls auf den 16. Mai 2007 datieren-
den Fusionsvertrag von der «F._______ AG» (E._______) übernommen.
Es ist somit vorliegend zu klären, ob die BVG-pflichtigen Arbeitnehmenden
der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2000 bei der «D._______ com-
pagnie d'assurances» (G._______) oder bei der «D._______ compagnie
d'assurances sur la vie» (G._______), deren Rechtsnachfolgerinnen die
«D._______ Versicherungen AG» und die «F._______ AG» sind, versichert
waren. Für ein anderes, von der Beschwerdeführerin eingegangenes Ver-
sicherungsverhältnis bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
3.3
3.3.1 Im Folgenden zu berücksichtigen ist, dass das pflichtwidrige Fehlen
eines Versicherungsverhältnisses ab dem 1. Januar 2000 als Vorausset-
zung der Rechtsmässigkeit der vorliegend angefochtenen Zwangsan-
schlussverfügung (vgl. E. 2.3.2) zwar eine von der Vorinstanz zu bewei-
sende negative Tatsache bildet, die Beschwerdeführerin dabei aber als Ge-
genpartei nach Treu und Glauben verstärkt bei der Beweisführung mitwir-
ken muss (vgl. E. 1.7). Die Beschwerdeführerin hat deshalb zumindest
substantiiert Indizien für einen ab dem 1. Januar 2000 bestehenden An-
schluss (an eine der genannten Gesellschaften der D._______-Gruppe) zu
benennen.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass der erwähnte «Konto-Aus-
zug Berufliche Vorsorge» jedenfalls als Nachweis für einen Anschluss im
Jahr 2005 genügt und gestützt auf diesen Nachweis auch von einem
rechtsgültigen Anschluss ab dem Jahr 2000 auszugehen ist. Dieser Auf-
fassung kann unter Würdigung der gesamten Umstände nicht gefolgt wer-
den:
Zwar weist der fragliche, an die Beschwerdeführerin adressierte Auszug
der «D._______ compagnie d'assurances» bzw. der «D._______ compag-
nie d'assurances sur la vie» im Jahr 2005 erfolgte Zahlungen auf ein Konto
mit ausdrücklichem Bezug zur beruflichen Vorsorge (sowie einen Saldo-
vortrag aus dem Jahr 2004) aus. Freilich konnten die Rechtsnachfolgerin-
nen der letzteren beiden Gesellschaften (vgl. E. 3.2) auf Nachfrage hin we-
der den in diesem Auszug genannten Vertrag noch einen anderen An-
schlussvertrag mit der Beschwerdeführerin ausfindig machen (vgl. die E-
Mailkorrespondenz in der Beilage zur Stellungnahme der Beschwerdefüh-
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Seite 10
rerin vom 7. Dezember 2016; Vernehmlassungsbeilage 10). Es geht des-
halb nicht an, im vorliegenden Fall anzunehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin durch einen Anschlussvertrag mit der «D._______ compagnie d'as-
surances» oder der «D._______ compagnie d'assurances sur la vie» ihre
Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung per 1. Januar 2000 ord-
nungsgemäss erfüllt hat. Dies gilt umso mehr, als es vorliegend mangels
greifbaren Vertrages als ausgeschlossen erscheint, dass sich die ab dem
Jahr 2000 obligatorisch zu versichernden (ehemaligen) Arbeitnehmenden
der Beschwerdeführerin für ihnen zustehende BVG-Leistungen mit Erfolg
auf einen Anschlussvertrag zwischen ihrer (ehemaligen) Arbeitgeberin und
einer der Rechtsnachfolgerinnen der «D._______ compagnie d'as-
surances» sowie der «D._______ compagnie d'assurances sur la vie» be-
rufen können. Es würde dem mit der Anschlusspflicht (vgl. E. 2.2.2) als
zentralem Element des Systems der beruflichen Vorsorge (vgl. RÉMY
WYLER, in: Jacques-André Schneider et al. [Hrsg.], BVG und FZG, Hand-
kommentar, 2010, Art. 11 N. 1) angestrebten Schutz der (künftigen) Desti-
natäre zuwiderlaufen, wenn bei der hier zu beurteilenden Konstellation
trotz Fehlens eines verfügbaren Anschlussvertrages auf einen Anschluss
bei der Rechtsnachfolgerin der «D._______ compagnie d'assurances»
bzw. der «D._______ compagnie d'assurances sur la vie» geschlossen
würde.
3.3.3 Mit Blick auf das Ausgeführte kann auch nicht aus dem Umstand,
dass die Beschwerdeführerin in aktenkundigen Lohnbescheinigungen zu-
handen der Ausgleichskasse H._______ für die Jahre 2002, 2003, 2005
und 2006 die «D._______ in G._______» bzw. die «D._______ As-
surances […], G._______» als BVG-Versicherung angegeben hat, auf ei-
nen ab dem 1. Januar 2000 bestehenden Anschluss der von der Be-
schwerdeführerin behaupteten Art geschlossen werden. Ebenso wenig et-
was am hier gezogenen Schluss zu ändern vermag, dass ausweislich ei-
nes für das Jahr 2006 erstellten Revisionsberichtes der Sozialversiche-
rungsanstalt/Ausgleichskasse des Kantons I._______ vom 31. März 2008
ein Vertrag zwischen der «D._______ in G._______» und der Beschwer-
deführerin mit derselben Nummer ([…]) wie im erwähnten Konto-Auszug
als BVG-Anschlussvertrag vermerkt wurde (vgl. Vernehmlassungsbei-
lage 8 S. 8). Denn als entscheidend erscheint, dass vorliegend ein entspre-
chender Vertrag nicht (bzw. allenfalls nicht mehr) in der Weise verfügbar
ist, dass er Destinatären Ansprüche vermitteln könnte.
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Seite 11
3.4 Die Beschwerdeführerin macht ferner zwar geltend, dass die gesetzli-
che Aufbewahrungsfrist in Bezug auf den von ihr angerufenen (angebli-
chen) Anschlussvertrag mit der «D._______ compagnie d'assurances»
bzw. der «D._______ compagnie d'assurances sur la vie» für alle Beteilig-
ten abgelaufen sei. Mit diesem Vorbringen stösst sie aber ins Leere:
Sofern ein Anschlussvertrag gemäss der Darstellung der Beschwerdefüh-
rerin existiert hätte, wäre er jedenfalls von der betreffenden Vorsorgeein-
richtung (bzw. deren Rechtsnachfolgerin) nach wie vor noch aufzubewah-
ren gewesen. Denn der hier in Frage stehende Vertrag betrifft unbestritte-
nermassen unter anderem die Zeit ab dem 1. Januar 2005, so dass die
Vorsorgeeinrichtung diesen Vertrag gemäss den hiervor erwähnten Vor-
schriften bis zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht bei Ausrich-
tung von Vorsorgeleistungen und bei fehlender Ausrichtung solcher Leis-
tungen mangels Geltendmachung durch die versicherten Personen bis
zum Zeitpunkt aufzubewahren hätte, an welchem die versicherten Perso-
nen ihr 100. Altersjahr vollendet haben oder vollendet hätten (vgl. E. 2.4).
Es ist weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass
die Leistungspflicht in Bezug auf alle obligatorisch zu versichernden Arbeit-
nehmenden, welche die Beschwerdeführerin nach den aktenkundigen Un-
terlagen im Jahr 2005 beschäftigte, schon mehr als zehn Jahre beendet
wäre oder diese Arbeitnehmenden ihr 100. Altersjahr bereits erreicht ha-
ben oder erreicht hätten.
Jedenfalls soweit die betreffende Vorsorgeeinrichtung ihrer Aufbewah-
rungspflicht nachgelebt hätte, hätte die Beschwerdeführerin den von ihr
angeblich abgeschlossenen Anschlussvertrag ohne Weiteres vorlegen
können. Dies wird denn auch zu Recht nicht bestritten.
Selbst wenn aber die «D._______ compagnie d'assurances» bzw. die
«D._______ compagnie d'assurances sur la vie» oder die Rechtsnachfol-
gerin der betreffenden Vorsorgeeinrichtung ihre genannte Pflicht zur Auf-
bewahrung eines allfälligen Anschlussvertrages verletzt hätte, könnte dar-
aus im vorliegenden Verfahren nichts zugunsten der Beschwerdeführerin
abgeleitet werden. Massgebend ist nämlich im vorliegenden Verfahren ein-
zig, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dargetan
hat, dass sie im Rahmen des BVG-Obligatoriums ab dem 1. Januar 2000
bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Sie legte insbesondere
keine rechtsgültig unterzeichnete Vereinbarung vor, die den Anschluss eine
Vorsorgeeinrichtung ab diesem Zeitpunkt nachweist. Unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände erscheint dem Bundesverwaltungsgericht
A-4387/2016
Seite 12
damit das Fehlen eines rechtsgültigen Anschlusses ab dem 1. Januar 2000
als erstellt.
3.5 Die Beschwerdeführerin erklärt zwar, nur in den Jahren 2000 bis 2005
obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt zu haben. Wei-
tere Sachverhaltsabklärungen zu allfälligen danach (bzw. ab dem Jahre
2006) bei der Beschwerdeführerin angestellten Arbeitnehmenden erübri-
gen sich aber. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar
2006 kein obligatorisch zu versicherndes Personal mehr beschäftigt haben
sollte, bestünde der verfügte Zwangsanschluss ohne Kündigung bzw. ohne
neuen Anschluss der Beschwerdeführerin an eine andere Vorsorgeeinrich-
tung als der Vorinstanz weiter, wobei freilich für die Zeitspanne der aus-
schliesslichen Beschäftigung von nicht obligatorisch zu versicherndem
Personal keine Beiträge zu entrichten wären (vgl. Urteil des BGer
9C_141/2013 vom 7. April 2013 E. 2; Urteil des BVGer A-3011/2016 vom
22. Dezember 2016 E. 3.2.2).
Der von der Vorinstanz rückwirkend per 1. Januar 2000 verfügte unbefris-
tete Zwangsanschluss erweist sich nach dem Gesagten als rechtskonform.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie habe nach dem
Jahr 2005 keine BVG-pflichtigen Löhne mehr ausgerichtet, sinngemäss
geltend macht, für den Zeitraum ab 1. Januar 2006 keine BVG-Beiträge zu
schulden, ist darauf hinzuweisen, dass auf die Frage, für welche Zeiträume
und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin tatsächlich Beiträge schuldet,
im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen ist. Anfechtungsobjekt ist
nämlich vorliegend ausschliesslich die Zwangsanschlussverfügung; diese
beschränkt den möglichen Umfang des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.2).
Eine auf die Zwangsanschlussverfügung gestützte – und eigenständig an-
fechtbare – Beitragsverfügung ist hingegen, soweit ersichtlich, zum jetzi-
gen Zeitpunkt noch ausstehend.
5.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist (vgl. E. 1.2 f. und E. 4). Entsprechend ist die angefochtene Ver-
fügung vollumfänglich zu bestätigen, insbesondere auch hinsichtlich der
reglementskonform (E. 2.5) auferlegten Kosten.
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6.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor
Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 800.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte
Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführe-
rin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde);
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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