B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4401/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch
PricewaterhouseCoopers AG,
St. Jakobs-Strasse 25, Postfach 3877, 4002 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG ist eine im schweizerischen Handelsregister eingetra-
gene Gesellschaft mit Sitz in (…), die den Kauf sowie den nachhaltigen
Aufbau und den Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Plantagen, die
forstwirtschaftliche Nutzung von Waldflächen, insbesondere Tropenwald,
den Weiterverkauf von Plantagen und von Baumbeständen insbesondere
den Handel von Holz und die Veredelung von land- und forstwirtschaftli-
chen Produkten im Zusammenhang mit Hart- und Edelhölzern bezweckt.
B.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 gelangte die A._______ AG (fortan:
Steuerpflichtige) an die ESTV und erklärte u.a., sie verzichte auf die Be-
freiung von der MWST-Pflicht und ersuche um die Eintragung als MWST-
Pflichtige per 1. Januar 2013, worauf ihr die ESTV mit Schreiben vom 27.
Januar 2014 die Eintragung per 1. Januar 2013 bestätigte.
C.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 hielt die ESTV fest, dass sie den Ver-
kauf von Bäumen im Ausland – entgegen dem Dafürhalten der Steuer-
pflichtigen in deren Eingabe vom 19. Dezember 2013 – als von der Steuer
ausgenommene Finanzdienstleistung qualifiziere, bei welcher eine Option
und infolgedessen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.
D.
Die Steuerpflichtige wandte sich hierauf mit Schreiben vom 24. März 2014
an die ESTV, bestritt die Beurteilung der Letzteren im Schreiben vom
17. Februar 2014 und ersuchte die ESTV um den Erlass einer einlässlich
begründeten Verfügung. Die ESTV bestätigte mit Schreiben vom 11. April
2014 den Eingang des Schreibens der Steuerpflichtigen und stellte den
Erlass eines einsprachefähigen Entscheids in Aussicht, soweit sie an ihrer
Auffassung festhalten würde.
E.
Mit Schreiben vom 19. November 2014 erinnerte die Steuerpflichtige an
die noch ausstehende Verfügung und nahm Bezug auf das Urteil des
BVGer A-6537/2013 bzw. A-7158/2013 vom 23. September 2014, welches
– wie in casu – den Handel und die Bewirtschaftung von Holzplantagen
zum Gegenstand hatte, und erklärte, weshalb ihre Baumverkäufe im Aus-
land vom seitens des BVGer beurteilten Sachverhalt abweichen und dem-
entsprechend zum Vorsteuerabzug berechtigen würden.
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F.
Mit Schreiben und E-Mail vom 5. August 2015 verlangte die ESTV von der
Steuerpflichtigen diverse Unterlagen ein und forderte diese insbesondere
dazu auf, die Organisation und Funktionsweise des Webshops sowie ihre
Zusammenarbeit mit der Gesellschaft, welche in ihrem Auftrag Holzartikel
anfertige (fortan: Werkstatt), zu erläutern.
G.
Hierauf reichte die Steuerpflichtige der ESTV mit Eingabe vom 28. August
2015 Unterlagen ein und nahm überdies Bezug auf das Urteil des BGer
2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015, welches – wie in casu – den Handel und
die Bewirtschaftung von Holzplantagen zum Gegenstand hatte, und legte
die – ihres Erachtens wesentlichen – Unterschiede zum vorliegend zu be-
urteilenden Sachverhalt dar. Nicht erläutert wurden hingegen die Organi-
sation und Funktionsweise des Webshops sowie die Zusammenarbeit mit
der Werkstatt.
H.
Mit Schreiben vom 16. August 2016 erinnerte die Steuerpflichtige die ESTV
an die noch ausstehende Verfügung und reichte ein Schreiben der Eidge-
nössischen Finanzmarktaufsicht FINMA ein, wonach die Steuerpflichtige
keine Tätigkeit ausübe, die einer Bewilligung der FINMA bedürfe.
I.
Die ESTV teilte der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 23. August 2016
ihr Bedauern mit, noch nicht in der Lage gewesen zu sein, die Rechtslage
bezüglich ihrer subjektiven Steuerpflicht abschliessend zu prüfen und äus-
serte die Hoffnung, die Verfügung im Laufe des Herbst erlassen zu können.
J.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 bat die ESTV die Steuerpflichtige,
ihr Unterlagen und Informationen nachzureichen, i.e. insbesondere die
Leistungsbeziehungen im „(…) Shop Concept“ und die Zusammenarbeit
mit dem Lager in (…) näher zu erläutern.
K.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 wiederholte die Steuerpflichtige im We-
sentlichen ihre bisherigen Ausführungen zur steuerlichen Qualifikation ihrer
Tätigkeit, wobei sie eingangs ausführte, nicht nachvollziehen zu können,
weshalb die ESTV nun Unterlagen zu einer Nebentätigkeit (i.e. betreffend
den Webshop und die Zusammenarbeit mit dem Lager in […]) benötige,
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wo doch die ESTV in erster Linie Stellung zur Haupttätigkeit der Steuer-
pflichtigen nehmen sollte. Die Leistungsbeziehungen im „(...) Shop Con-
cept“ und die Zusammenarbeit mit dem Lager in (…) wurden jedoch nicht
weiter erläutert.
L.
Mit Schreiben vom 22. März 2017 mahnte die Steuerpflichtige die ausste-
hende Verfügung und beantragte, diese sei ihr bis spätestens 30. April
2017 zuzustellen, andernfalls man sich weitere rechtliche Schritte vorbe-
halte.
M.
Mit Schreiben vom 3. April 2017 nahm die ESTV den Unmut der Steuer-
pflichtigen über die lange Bearbeitungszeit der vorliegenden Angelegenheit
zur Kenntnis und führte aus, ein bestimmtes Datum könne nicht garantiert
werden, man werde aber alles daran setzen, die Verfügung vor Ende Juni
2017 zu erlassen.
N.
Anlässlich eines Telefonats vom 27. Juli 2017 wurde der Steuerpflichtigen
seitens der ESTV in Aussicht gestellt, dass die Verfügung bis Ende August
2017 erlassen würde.
O.
Nach vorgängiger telefonischer Orientierung am 3. August 2017 wandte
sich die ESTV mit Schreiben vom 8. August 2017 an die Steuerpflichtige
und informierte diese, dass nach Ansicht der ESTV eine Leistungsverfü-
gung geboten erscheine. Die ESTV wies in diesem Zusammenhang u.a.
darauf hin, dass ihr (bislang) keine näheren Informationen vorgelegt wor-
den seien, wie die Onlineshop-Verkäufe im Jahr 2013 abgewickelt worden
seien und bat um die Nachreichung entsprechender Unterlagen, um eine
Leistungsverfügung erlassen zu können.
P.
In der Zwischenzeit erhob die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin)
mit Schreiben vom 7. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie beantragt, die von der Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 25. März 2014 verlangte einlässlich begründete
Verfügung sei unverzüglich auszustellen; unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zulasten der Vorinstanz.
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Seite 5
Q.
Mit Schreiben vom 17. August 2017 erteilte die Beschwerdeführerin der
ESTV verschiedene erbetene Informationen und reichte die zugehörigen
Unterlagen ein.
R.
Mit gleichentags auch per E-Mail versandtem Schreiben vom 24. August
2017 verlangte die ESTV zusätzliche Unterlagen und Informationen ein.
S.
Nachdem die ESTV die mit Schreiben vom 24. August 2017 zusätzlich er-
betenen Unterlagen bis Ende August 2017 nicht erhalten hatte, erliess sie
am 30. August 2017 die bis Ende August 2017 in Aussicht gestellte Leis-
tungsverfügung betreffend die Steuerforderung der Steuerperiode 2013.
Im Rahmen der Verfügung führte die ESTV aus, dass der Erlass einer ein-
lässlich begründeten Leistungsverfügung ohne die mit Schreiben vom
24. August 2017 einverlangten Unterlagen nicht möglich sei, die vorlie-
gende Verfügung jedoch im Hinblick auf die Zusage der ESTV, bis Ende
August 2017 zu verfügen, zu erlassen sei.
T.
Mit Schreiben vom 14. September 2017 informierte die Beschwerdeführe-
rin das Bundesverwaltungsgericht über den aktuellen Stand des Verfah-
rens und liess es wissen, dass sie an ihren Rechtsbegehren festhalte.
U.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2017 beantragt die ESTV die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
V.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwe-
sentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Die Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung ist gemäss Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit zu-
lässig. Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das un-
rechtmässige Verzögern, mithin das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung
im Sinn von Art. 5 VwVG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3567/2013 vom 6. August 2013 E. 1.4.2; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.18 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1300, 1302 und
1306 ff.). Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn
die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (siehe auch BVGE
2008/15 E. 3). Der "Einspracheentscheid" bzw. die "einlässlich begründete
Verfügung" der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuern ist vor Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 33
VGG). Dieses ist somit auch für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2. Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist u.a., dass
einerseits bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Ver-
fügung gestellt worden ist und andererseits ein Anspruch auf Erlass einer
solchen besteht (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3567/2013 vom 6. August 2013 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat sich mehrfach um den Erlass einer Verfügung
(konkret einer "einlässlich begründeten Verfügung") bemüht (vgl. Sachver-
halt Bst. D und L) und hat auch Anspruch auf den Erlass einer (anfechtba-
ren) Verfügung im fraglichen Verfahren (vgl. Art. 82 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).
Soweit die Beschwerdeführerin „bloss“ den Erlass einer Verfügung im
Sinne von Art. 82 Abs. 1 MWSTG verlangt, ist somit auf ihre Beschwerde
einzutreten. Indes besteht keine gesetzliche Grundlage bzw. kein Anspruch
auf eine „einlässlich begründete Verfügung“ und demnach zur Zulassung
zum Sprungbeschwerdeverfahren (Urteile des BVGer A-679/2015 vom
29. April 2015 E. 1.5.1). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit insofern
nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin nicht nur den Erlass einer
Verfügung, sondern den Erlass einer "einlässlich begründeten" Verfügung
beantragt (vgl. Urteil des BVGer A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3).
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1.3. Auch im Rechtsverzögerungsverfahren muss die beschwerdefüh-
rende Person ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben. An einem sol-
chen fehlt es insbesondere dann, wenn die zum Entscheid verpflichtete
Behörde in der Sache entscheidet (FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxis-
kommentar], Art. 46a N. 6). Ergeht der Entscheid nach Erhebung der Be-
schwerde, aber vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, wird die
Sache gegenstandslos und ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben
(BGE 125 V 373 E. 1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.31).
Demnach ist die Beschwerde mit dem Erlass der nicht einlässlich begrün-
deten Verfügung der ESTV vom 30. August 2017 insoweit gegenstandslos
geworden als darauf einzutreten ist (E. 1.2) und das Verfahren somit abzu-
schreiben.
1.4. Fällt ein Rechtsstreit wegen Gegenstandslosigkeit dahin, so entschei-
det der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Verfahrenserledigung.
Im Weiteren ist er auch zuständig zum Entscheid über das Nichteintreten
auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 23 Abs. 1 Bst. a und b
VGG).
2.
Es bleibt, über die Verteilung der Kosten des Verfahrens und allfällige Par-
teientschädigungen zu befinden.
2.1. Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens
zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, ist der Betrag entsprechend zu er-
mässigen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ist ein Verfahren gegenstandslos gewor-
den, werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne
Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Be-
stimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfah-
rens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Damit ist unerheblich,
wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittel-
bar zur Abschreibung veranlasst (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 63 Rz. 16).
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Nach Art. 7 VGKE hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Obsiegt die Par-
tei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist. Art. 5 VGKE gilt sinngemäss (Art. 15
VGKE).
2.2. Rein formell betrachtet hat die ESTV – durch den Erlass der Verfügung
vom 30. August 2017 – den Grund für die (teilweise) Gegenstandslosigkeit
der Beschwerde gesetzt. Der Umstand, dass sie während des laufenden
Rechtsverzögerungsverfahrens entschieden hat, darf ihr jedoch nicht zum
Nachteil gereichen, andernfalls sich Vorinstanzen regelmässig gezwungen
sähen, während des laufenden Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverwei-
gerungsverfahrens keine Verfügung zu erlassen, um nicht in jedem Fall die
Kosten tragen zu müssen (vgl. Urteil des BGer 9C_624/2008 vom 10. Sep-
tember 2008 E. 5.1 mit Hinweisen).
Vielmehr ist auf die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustel-
len, wobei die Erfolgsaussichten summarisch und in der gebotenen Kürze
beurteilt werden. Dabei ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin Grund
hatte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen (Urteil des Bun-
desgerichts 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.1), wobei es bei
der Prüfung der Kostenfolge im Rahmen eines Abschreibungsentscheides
nicht darum gehen kann, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen
und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es bei einer sum-
marischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss, da auf
dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt wer-
den soll (vgl. Urteil des BGer 9C_84/2015 vom 17. März 2015 E. 2 mit Hin-
weisen).
2.2.1. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie in Art. 29 Abs. 1
BV. Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs-
instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beur-
teilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Art. 65
Abs. 4 MWSTG hält für den Bereich der Mehrwertsteuer ausdrücklich fest,
dass sämtliche Verwaltungshandlungen beförderlich zu vollziehen sind
(Urteil A-1193/2014 E. 2.1).
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Die Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverwei-
gerung. Sie ist gegeben, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichts-
behörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden
Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach
der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als
angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1). Die Angemessenheit der
Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher
Umstände zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Natur und der Um-
fang der Streitsache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Be-
hörden, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen sowie die für die
Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. zum
Ganzen: BGE 130 I 312 E. 5, BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Ein Verschulden
der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das
Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personal-
mangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl.
BGE 130 I 312 E. 5.2; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskom-
mentar, Art. 46a N. 21). Allerdings sind gewisse Zeiten, in denen ein Dos-
sier ruht, nicht zu vermeiden. Es stellt sich auch hier die Frage der Verhält-
nismässigkeit. Das Recht der Partei, dass der Fall mit der erforderlichen
Sorgfalt umfassend abgeklärt wird, und ihr Anspruch, dass das Verfahren
zügig vorangetrieben wird, stehen zudem in einem gewissen Widerspruch
(Urteil des Bundesgerichts 5A.36/2005 vom 18. April 2006 E. 2.1 und die
darin genannten BGE 117 Ia 193 E. 1c, BGE 119 Ib 311 E. 5b und BGE
130 I 312 E. 5.2).
2.2.2. Zur Begründung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bringt die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe bereits mit Schreiben vom
24. März 2014 erstmalig eine einlässlich begründete Verfügung verlangt
und die ESTV diesbezüglich wiederholt abgemahnt. Die ESTV habe ihre
Prognosen jeweils nicht eingehalten. Knapp dreieinhalb Jahre später sei
sie mit ihrer Geduld am Ende.
Auf den ersten Blick erscheint die zwischen dem erstmaligen Begehren um
Erlass einer Verfügung und der mit Eingabe vom 7. August 2017 erhobe-
nen Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. der schliesslich am 30. August
2017 erlassenen Verfügung verstrichene Zeit als dem Verfahren eher nicht
mehr angemessen. Allerdings darf der ESTV nicht vorgehalten werden,
den Erlass des Urteils des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015, welches
einen vergleichbaren Fall zum Gegenstand hatte, abgewartet zu haben,
bevor sie sich der vorliegenden Angelegenheit annahm. Denn dieses Vor-
gehen erscheint aus prozessökonomischen Gründen geboten.
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Mit Schreiben und E-Mail vom 5. August 2015 forderte die ESTV die Be-
schwerdeführerin u.a. dazu auf, die Organisation und Funktionsweise des
Webshops sowie ihre Zusammenarbeit mit der Werkstatt zu erläutern, er-
hielt jedoch seitens der Beschwerdeführerin die gewünschten Informatio-
nen nicht (vgl. Sachverhalt Bst. F und G). Auch mit Schreiben vom 9. De-
zember 2016 erbat die ESTV die Beschwerdeführerin wiederum um die
vorgenannten Informationen und Erläuterungen, wobei die Beschwerde-
führerin sich damit begnügte, infrage zu stellen, weshalb die ESTV Unter-
lagen zu einer Nebentätigkeit benötige, die verlangten Informationen je-
doch weiterhin nicht lieferte (vgl. Sachverhalt Bst. J und K) bis die ESTV
sie mit Schreiben vom 8. August 2017 (i.e. nach Erhebung der Rechtsver-
zögerungsbeschwerde) daran erinnerte, dass die entsprechenden Infor-
mationen noch ausstünden (vgl. Sachverhalt Bst. O).
Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin ihre Mit-
wirkungspflichten seit der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die
ESTV mit Schreiben vom 5. August 2015 fortlaufend nicht erfüllte (vgl.
hierzu BVGE 2009/60 E. 2.1.2) und demnach die lange Verfahrensdauer
zu einem wesentlichen Teil mitzuverantworten hat. So hatte sie selbst noch
zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht sämtliche Informationen ge-
liefert, die für die Leistungsverfügung, die vorliegend seitens der ESTV zu
erlassen war und in der Zwischenzeit erlassen wurde, notwendig waren.
Der Vorinstanz kann demnach eine Rechtsverzögerung und damit die Ver-
ursachung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht angelastet wer-
den. Ergo hatte die Beschwerdeführerin keinen Grund, eine Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde einzureichen.
2.3. In Anbetracht dieser Umstände (E. 2.1 f.) sind die Verfahrenskosten,
die auf CHF 2‘000.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. VGKE). Der in gleichem Umfang
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
Eine Parteientschädigung ist weder der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.1 f.;
Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE) noch der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘000.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss
wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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