B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4404/2012
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-4404/2012
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet als Spezialist (…) bei der Schweizer Armee und hat
Zugang zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3. Er stimmte
am 2. Juli 2006 einer Personensicherheitsprüfung zu und ermächtigte die
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations-
und Objektsicherheit (IOS; nachstehend: Fachstelle), die erforderlichen
Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zu er-
heben. Am 3. September 2008 sowie am 6. Januar 2012 erklärte sich
A._______ zudem schriftlich mit einer Fristverlängerung zur Datenerhe-
bung einverstanden.
B.
Die Fachstelle erhielt im Verlaufe des Verfahrens Kenntnis von mehreren
strafrechtlich relevanten Vorfällen:
B.a Mit rechtskräftigem Strafmandat vom 7. Juli 2004 verurteilte das Un-
tersuchungsrichteramt (…) A._______ wegen Pornographie (mehrfache
Begehung nach Art. 197 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), begangen seit 1998 bis 28.
Oktober 2003, zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen, bedingt vollzieh-
bar. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre angesetzt und es wurde eine
Busse von Fr. 1'000.-- verhängt.
Dem Strafmandat lässt sich entnehmen, dass die sichergestellte Harddisk
sowie sechs Video-Kassetten, welche Darstellungen mit menschlichen
Ausscheidungen enthalten hätten, eingezogen worden seien. Zudem ha-
be das Untersuchungsrichteramt ebenfalls 38 Video-Kassetten (8 mm)
und eine Video-Kassette VHS, welche heimliche Aufnahmen aus Umklei-
dekabinen, Strassen, Bädern etc. enthalten hätten, eingezogen. Im Wei-
teren ergibt sich aus dem Informationsbericht der Kantonspolizei (…) vom
21. September 2006, dass A._______ wegen Herunterladens von Bildern
mit kinderpornographischem Inhalt aus dem Internet und Tauschhandels
mit Videokassetten mit verbotenen Szenen (menschlichen Ausscheidun-
gen) verzeichnet sei.
B.b Mit rechtskräftigem Urteil des (…) vom 8. Mai 2008 wurde A._______
wegen Verletzung der Verkehrsregeln (nach Art. 90 Abs. 1 des Strassen-
verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]), begangen
am 19. Juli 2007, sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
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(nach Art. 90 Abs. 2 SVG), ebenfalls begangen am 19. Juli 2007, zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar, verurteilt.
Die Probezeit wurde auf zwei Jahre angesetzt und es wurde eine Busse
von Fr. 1'500.-- verhängt.
Gemäss Urteil (…) vom 8. Mai 2008 hat A._______ die Strassenverkehrs-
regeln verletzt, da er auf der Autobahn A1 als Lenker eines Personenwa-
gens rechts überholt und zudem keinen ausreichenden Abstand zum vo-
rausfahrenden Fahrzeug gewahrt habe.
C.
Am 14. Januar 2009 sowie am 18. Januar 2012 führte die Fachstelle eine
persönliche Befragung durch. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 brach-
te sie A._______ zur Kenntnis, sie beabsichtigte, eine Risikoverfügung
mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Die Fach-
stelle führte dazu aus, bei einer Risikoverfügung mit Auflagen könne
A._______ seine bisherige Funktion künftig allenfalls nur mit bestimmten
Einschränkungen wahrnehmen. Bei einer negativen Risikoverfügung
könne er seine Funktion eventuell gar nicht mehr wahrnehmen und müs-
se in diesem Fall mit einer Versetzung oder Entlassung rechnen. Die
Fachstelle gab A._______ Gelegenheit, zu ihren Ausführungen schriftlich
Stellung zu nehmen. Davon machte dieser mit Schreiben vom 3. Mai
2012 Gebrauch.
D.
Am 21. Juni 2012 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung.
Darin erachtete sie A._______ als Sicherheitsrisiko (Ziff. 1). Im Weiteren
verfügte sie, von seiner Weiterverwendung in der Funktion als Spezialist
(…) der Armee sei abzusehen (Ziff. 2). Zudem dürfe ihm kein Zugang zu
militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 gewährt werden (Ziff. 3).
Zur Begründung führte die Fachstelle im Wesentlichen aus, die akten-
kundigen Gesetzesverstösse sowie die Ausführungen von A._______ bei
der Befragung liessen schwerwiegende Mängel hinsichtlich seiner Integri-
tät und Vertrauenswürdigkeit sowie seines Bewusstseins für Gefahren er-
kennen. Sie erachte bei ihm die Wiederholungsgefahr hinsichtlich seines
Konsums von illegaler Pornographie als hoch.
E.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 23. August 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragt deren Aufhebung und die Feststellung, dass er kein Si-
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cherheitsrisiko darstelle. Im Weiteren sei der ersuchenden Stelle entspre-
chend zu empfehlen, ihm Zugang zu vertraulich und geheim klassifizier-
ten Informationen, Materialien und militärischen Anlagen mit Schutzzonen
2 oder 3 zu gewähren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, es könne von einer einmaligen Entgleisung ausgegan-
gen werden. Aus diesem Grund sei seine Integrität und Vertrauenswür-
digkeit nach wie vor intakt. Dies habe er insbesondere durch seine lang-
jährige und gute Arbeitsleistung aufgezeigt. Auch der Vorwurf der Vorin-
stanz, er weise mit Bezug auf die Unterscheidung verschiedener Schutz-
zonen ungenügende Kenntnisse auf, vermöge kein mangelhaftes Gefah-
renbewusstsein bzw. eine mangelhafte Zuverlässigkeit zu belegen. Im
Weiteren sei er immer zu seiner Straftat gestanden und habe nichts be-
schönigt. Er bereue seine damalige Tat, die er in einer schwierigen Le-
benssituation begangen habe, ausserordentlich und habe die notwendi-
gen Lehren bzw. Konsequenzen daraus gezogen. Seine heutige private
Lebenslage unterscheide sich grundlegend von jener im Zeitpunkt der
Tatbegehung. Trotz der im Jahr 2004 erfolgten strafrechtlichen Verurtei-
lung aufgrund seines Konsums illegaler Pornographie habe er seine be-
ruflichen Aufgaben stets vollumfänglich erfüllt und in dieser Zeit keinen
einzigen sicherheitsrelevanten Fehler begangen. Im Übrigen sei die
Fachstelle bis zum 21. Juni 2012 untätig geblieben, obwohl sie spätes-
tens im Jahr 2006 Kenntnis sämtlicher relevanter Umstände gehabt habe.
Sie habe auch keine Sofortmassnahmen ergriffen und dennoch behaupte
sie nun, er sei ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz. Dieses Vorgehen
entbehre jeder sachlichen Logik.
Im Weiteren reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med.
X._______ ein. Dazu führt er aus, der erfahrene Gerichtspsychiater habe
bei ihm bloss eine extrem tiefe Rückfallgefahr festgestellt, welche derje-
nigen einer Person entspreche, die noch nie mit dem Gesetz in Konflikt
geraten sei. Im Übrigen sei der Erlass einer negativen Risikoverfügung in
hohem Masse unverhältnismässig. Falls die Beschwerde abgewiesen
werde, drohe ihm die Kündigung, da die positive Risikoverfügung Anstel-
lungsvoraussetzung bilde. Er sei seit dem Jahr 1986 bei der Armee tätig
und habe ausserhalb des Bundes keine berufliche Perspektive.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. November 2012 schliesst die Fachstelle
auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt insbesondere vor, die Verurtei-
lung aufgrund des Konsums illegaler Pornographie stelle die Integrität
und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in massgeblicher Wei-
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se in Frage. Daran ändere der Umstand nichts, dass er sich in der Zwi-
schenzeit "nur" noch wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig gemacht habe. Im Übrigen sei bei der Beurteilung des Sicher-
heitsrisikos die Qualität seiner Arbeitsleistung irrelevant.
G.
In seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer
an seinen bisherigen Standpunkten fest. Er legt insbesondere dar, die
Vorinstanz habe die Einschätzung seines behandelnden Facharztes, Dr.
med. X._______, vollständig ausser Acht gelassen. Zudem habe die Vor-
instanz bis heute nicht einmal ansatzweise dargelegt, in welcher Form
sich die nunmehr 10 Jahre zurückliegende Delinquenz sicherheitsrelevant
auswirken könnte. Er habe auch nie versucht, seine Straftaten mit seiner
damaligen persönlichen Situation zu rechtfertigen. Die damalige schwie-
rige Situation sei aber deshalb relevant, weil die betreffenden Umstände
heute nicht mehr vorlägen. Im Gegensatz zu damals verfüge er heute
über ein stabiles familiäres Umfeld. Im Übrigen sei er bereits während
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in eine nicht sicherheitsrelevan-
te Funktion versetzt worden.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss
Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des
Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie
gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung
fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend
das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011,
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Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich
[Hrsg.] Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007,
Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist
damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch
Art. 21 Abs. 3 BWIS).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52
VwVG) ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie
namentlich Sachverständigengutachten. Die Behörde nimmt die ihr ange-
botenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes taug-
lich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die urteilende Behörde kann von
einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Festste-
hendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der an-
gebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag
oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener
Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 131 I 153 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8451/2010
vom 20. September 2011 E. 12.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.125 und 3.144).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Angemessenheit (Art. 49 Bst. a
bis c VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer
angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
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Seite 7
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz aber zum einen ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung be-
sonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-)
Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb
bei der diesbezüglichen Prüfung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die
Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist deshalb
nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun-
desgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3, A-3037/2011
vom 27. März 2012 E. 2, A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 2).
2.3 Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Per-
sonensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt für Personensicher-
heitsprüfungen, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, allerdings
noch das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet somit noch die
Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprü-
fungen (aPSPV, AS 2002 377) Anwendung (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 3, A-8451/2010
vom 20. September 2011 E. 4).
3.
3.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine
nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e BWIS sensible Arbeit verrichten oder ver-
richten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken (BVGE 2009/43 E. 2.2
S. 610 mit Hinweisen). Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der
Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebens-
führung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen
persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle
Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere
und äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden könnten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2).
3.2 Nach konstanter Rechtsprechung kann bei der Personensicherheits-
prüfung nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht
vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund
von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen
Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermu-
tungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personen-
sicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte
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Seite 8
vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum ei-
nen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum
andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden
sind. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des
BWIS kann dabei auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen ge-
rechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein re-
levantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2 und A-4582/2010
vom 20. Januar 2012 E. 6.2 f.).
3.3 Zudem ist nicht massgebend, ob den Beschwerdeführer am Vorlie-
gen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht.
Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen
Überlegungen einfliessen. Nicht von entscheidender Relevanz ist ferner
die Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers. Soziale Aspekte
und die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hingegen
vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung
mitberücksichtigt werden, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2
BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012
E. 6.4, A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 6.2, A-5123/2011 vom 21. Juni
2012 E. 6.1, A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6).
3.4 Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des
BWIS darstellt, ist stets die Sicherheitsempfindlichkeit der ausgeübten
Funktion zu beachten. Je heikler diese ist, desto eher ist ein Sicherheits-
risiko zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 5, A-6563/2011 vom 25. Juni
2012 E. 7 mit weiteren Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Fall sorgt der Beschwerdeführer in den Führungsanlagen
der Armee für (…). Im Weiteren ist er – zumindest teilweise – ebenfalls für
die Zutrittskontrolle und die Überwachung dieser Anlagen verantwortlich.
Für die Erfüllung seiner Aufgabe hat er Zugang zu militärischen Anlagen
mit Schutzzonen 2 und 3. Es ist unbestritten, dass die Fachstelle den Be-
schwerdeführer deshalb zu Recht einer erweiterten Sicherheitsprüfung
unterzogen hat (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 1 Bst. d aPSPV und Art. 19
Abs. 1 Bst. a aPSPV). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz kann
die Funktion des Beschwerdeführers beim Eintreten eines Ereignisses
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Schadenspotenziale verschiedenster Art haben. Diese Beurteilung erach-
tet das Bundesverwaltungsgericht als sachgerecht. Die Funktion des Be-
schwerdeführers ist als in einem hohen Mass sicherheitsempfindlich zu
qualifizieren. Dem ist bei der nachfolgenden Prüfung der streitigen Si-
cherheitsrisiken Rechnung zu tragen (E. 3.4).
5.
Die Vorinstanz erblickt beim Beschwerdeführer ein erstes Sicherheitsrisi-
ko in seiner – ihrer Ansicht nach – mangelhaften Integrität und Vertrau-
enswürdigkeit.
5.1 Unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob
darauf vertraut werden kann, dass die von der Personensicherheitsprü-
fung betroffene Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit loyal zu ihrer
Aufgabe steht, mithin, ob sie Gewähr bietet, das ihr entgegengebrachte
Vertrauen nicht zu missbrauchen. Eine Verurteilung wegen krimineller
Handlungen führt dabei nicht zwingend zu einer negativen Beurteilung
bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Zu berücksichtigen sind viel-
mehr die Art des Delikts, die Umstände und die Beweggründe. Es ist zu
fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der
geprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt
es ein Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob die
geprüfte Person wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen
werden muss, es bestehe Wiederholungsgefahr. Relevant ist ferner, wie
lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der
Strafe ist für sich allein nicht entscheidend. Ist das Strafmass auf Grund
verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann dies vielmehr gerade
Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im De-
likt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss weiter auch der Frage
nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche
die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen,
d.h., ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüften Person ge-
ändert hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Einzelfalls (vgl.
zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1930/2012 vom
5. November 2012 E. 6.1, A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 8.4 mit wei-
teren Hinweisen).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, sie habe insbesondere aufgrund des
vom Beschwerdeführer begangenen Konsums illegaler Pornographie in
der Zeit zwischen 1998 und 2003 Zweifel, ob er in seiner sicherheitsemp-
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findlichen Funktion den hohen Anforderungen an Integrität, Vertrauens-
würdigkeit und Zuverlässigkeit gerecht werde. Der Beschwerdeführer ha-
be anlässlich der von ihr durchgeführten Befragung insbesondere ausge-
sagt, anfangs Videokassetten sowohl mit legaler als auch mit illegaler
Pornographie (Ausscheidungen und Sodomie) mit anderen Personen
ausgetauscht zu haben. Die betreffenden Adressen der Tauschpartner
habe er in pornographischen Magazinen gefunden. Zudem habe er mit
dem Aufkommen des Internets auch diese Plattform genutzt, um an ille-
gales pornographisches Material zu gelangen. Über seine diversen
Tauschpartner sei er schliesslich mit Kinderpornographie in Kontakt ge-
kommen. Im Weiteren sei er mit einem solchen Tauschpartner in einem
Briefwechsel gestanden und habe mit ihm auf diese Weise pädophile
Phantasien ausgetauscht. Sein ständiger Drang, Neues und Verbotenes
zu sehen, habe ihn wohl schliesslich dazu gebracht, eigenes Material
herzustellen. Er habe angefangen sog. "Spannervideos" zu drehen. Dazu
habe er seine Videokamera in einer Sporttasche oder einem Rucksack in
das Schwimmbad mitgenommen und dort nackte Kinder gefilmt. Solche
Aufnahmen habe er während eines Jahres in Schwimmbädern gemacht,
in denen er regelmässig geschwommen sei. Darstellungen von FKK-
Fotos und Videoaufnahmen von 5 bis 16-jährigen Mädchen würden ihn
erregen. Im Jahr 2002 habe er sich aus Angst davor, seine pädophilen
Phantasien in die Tat umzusetzen, an einen Psychiater gewandt und bei
diesem während ungefähr eines Jahres eine Therapie gemacht. Der Be-
schwerdeführer bestreitet diese Ausführungen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht. Im Übrigen sind diese auch durch die sich in
den Akten befindlichen Tonaufnahmen belegt (vgl. amtl. Akten Nr. 12 und
33 mit den CD der persönlichen Befragungen).
5.2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz nehme faktisch
eine Beweislastumkehr vor. Es gelte beispielsweise bei der Beurteilung
der Rückfallgefahr der Grundsatz "im Zweifel gegen die zu prüfende Per-
son". Diesem Einwand kann nicht stattgegeben werden. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers liegt keine Beweislastumkehr vor. Da es
sich bei der Risikoverfügung um eine belastende Verfügung handelt, hat
die Verwaltung das Vorhandensein der Tatbestandsvoraussetzungen zu
beweisen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150; BGE 130 II
485 E. 3.2). Die Beweislast zum Nachweis eines Sicherheitsrisikos und
damit auch der Wiederholungsgefahr obliegt der Vorinstanz. Die Regeln
der Beweislastverteilung kommen indessen erst dann zur Anwendung,
wenn der Sachverhalt nach durchgeführter Beweiswürdigung nicht erstellt
werden kann, d.h. Beweislosigkeit vorliegt (vgl. auch Urteil des Bundes-
A-4404/2012
Seite 11
verwaltungsgerichts A-2588/2012 vom 5. November 2012 E. 4.2 f.). In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Personensicher-
heitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vor-
genommen werden muss und sich die Verwaltung bzw. das Gericht bei
der entsprechenden Beweiswürdigung nicht nur auf "harte" Fakten stüt-
zen kann, sondern auch Annahmen und Vermutungen treffen muss
(E. 3.2). Dies liegt in der Natur der Sache und stellt keine Beweislastum-
kehr dar.
5.2.3
5.2.3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde einen Bericht
von Dr. med. X._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 21. August 2012, eingereicht. Dieser führte darin im Wesentlichen
aus, er habe mit dem Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2012 alle
10-14 Tage Therapiegespräche durchgeführt. Er habe dabei Wert darauf
gelegt, die seinerzeitigen Delikte, die im Jahr 2004 zu einer Verurteilung
geführt hätten, psychotherapeutisch zu bearbeiten. Er habe auf den the-
rapeutischen Ergebnissen von med. pract. Y._______ aufbauen können.
Heute gebe es wissenschaftliche Kriterien, welche die Frage schlüssig
beantworten könnten, ob bei einem Sexualstraftäter eine Rückfallgefahr
bestehe. Zu diesen Kriterien könne er das Folgende ausführen. Die devi-
anten sexuellen Phantasien des Beschwerdeführers seien nicht progre-
dient, sondern abnehmend. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer
kein erhöhtes Selbstwertgefühl, keine Gefühlskälte und keinen parasitä-
ren Lebensstil auf. Er sei eher gehemmt und gefühlsmässig gut spürbar.
Gestützt auf die Checklisten von Prof. Dittmann und Robert Hare kam
Dr. med. X._______ zum Schluss, es bestehe beim Beschwerdeführer
eine extrem tiefe Rückfallgefahr. Diese entspreche derjenigen einer Per-
son, welche noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Im Weiteren
ist er der Ansicht, dass eine unabhängige psychiatrische Begutachtung
durchzuführen sei, falls seiner Beurteilung nicht gefolgt werde.
5.2.3.2 Bei der Würdigung der Beweise ist das Bundesverwaltungsgericht
keinen Regeln unterworfen, es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bun-
deszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Für den Beweis-
wert eines Arztberichts ist unabhängig von dessen Herkunft entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti-
gen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
A-4404/2012
Seite 12
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 8.6, B-1655/2011 vom
13. Oktober 2011 E. 6.1). Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stel-
lungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht
wird, rechtfertigt somit keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Eine solche
Stellungnahme ist dann beweistauglich, wenn sie als schlüssig erscheint,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.148; BGE 125 V 351 E. 3b dd
und ee; vgl. auch BGE 136 III 161 E. 3.4.2). In Bezug auf Berichte von
behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache in-
des Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Diese Erfahrungs-
tatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht zu einer kor-
rekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der betroffenen Person
aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Die Frage, ob ein medizinisches Gutachten auch inhaltlich schlüssig,
nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, kann nur im Kontext mit der Ge-
samtheit der einschlägigen Akten beurteilt werden (Urteil des Bundesge-
richts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 3.3.2).
5.2.3.3 Beim vorliegenden Arztbericht ist zumindest fraglich, ob dieser auf
allseitigen Untersuchungen beruht und in Kenntnis der Vorakten erstellt
worden ist. Es fehlt zunächst eine ausführliche und detaillierte Anamnese.
Im Weiteren fehlen – abgesehen von den von Dr. med. X._______ ver-
wendeten Checklisten hinsichtlich der Rückfallgefahr – die Angaben über
die Art und Weise seiner Untersuchungen. Er führt im Wesentlichen bloss
aus, er habe Wert darauf gelegt, die damaligen Delikte "psychotherapeu-
tisch zu bearbeiten". Welche Therapieformen er angewandt hat, ist unbe-
kannt. Ebenfalls fehlen konkrete Angaben des Beschwerdeführers auf
zentrale Fragen. Dr. med. X._______ legt in seinem Bericht zwar dar, der
Beschwerdeführer habe deviante Phantasien, die abnehmend seien. Die-
se Phantasien werden jedoch nicht näher beschrieben. Es ist davon aus-
zugehen, dass es sich um pädophile Phantasien handelt, da der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang bei Dr. med. X._______ in
Behandlung war. Im Übrigen geht auch die Vorinstanz davon aus, dass
der Beschwerdeführer noch immer solche Phantasien hat (vgl. S. 10 der
angefochtenen Verfügung). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht
konkret bestritten. Es muss demnach als erstellt gelten, dass er weiterhin
A-4404/2012
Seite 13
pädophile Phantasien aufweist. Es bleibt jedoch offen, um was für Phan-
tasien es sich genau handelt bzw. wie konkret diese noch sind.
Im Weiteren erscheint der Bericht von Dr. med. X._______ auch nicht
schlüssig. Aufgrund der Kriterien der Checklisten von Prof. Dittmann und
Hare geht er davon aus, dass der Beschwerdeführer eine extrem tiefe
Rückfallgefahr aufweise, welche einer Person entspreche, die noch nie
mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Dieser Schlussfolgerung ist zu
entgegnen, dass einerseits das Risiko für den Konsum pädophiler Porno-
graphie offensichtlich bei einer Durchschnittsperson nicht gleich hoch sein
kann, wie bei jemandem, der solche Pornographie bereits während Jah-
ren konsumiert hat und immer noch pädophile Phantasien aufweist. An-
dererseits ist der Vorinstanz zuzustimmen, von «Rückfall»risiko könne lo-
gischerweise nur gesprochen werden, wenn es bereits vorher eine Tat
gegeben habe, auf die "zurückgefallen" werden könne. Es bestehen
demnach mehrere Indizien gegen die Zuverlässigkeit des vorliegenden
Arztberichtes.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. X._______ als behan-
delnder Arzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher
zu Gunsten seines Patienten aussagen dürfte (E. 5.2.3.2). Zusammen-
fassend vermag der vom Beschwerdeführer eingereichte Arztbericht die
von der Vorinstanz festgestellte Wiederholungsgefahr – insbesondere
aufgrund der offenbar immer noch vorhandenen pädophilen Phantasien
des Beschwerdeführers – nicht in Frage zu stellen. In welchem Ausmass
die Wiederholungsgefahr besteht, muss vorliegend nicht abschliessend
beurteilt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der bereits erhobenen
Beweise (u.a. diverse schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers sowie
zwei ausführliche mündliche Befragungen der Vorinstanz) den Sachver-
halt auch mit Bezug auf die vorhandene Wiederholungsgefahr als genü-
gend abgeklärt. Auf die von Dr. med. X._______ angesprochene und vom
Beschwerdeführer formell beantragte Einholung eines fachärztlichen
Gutachtens zu dieser Frage kann deshalb im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 2.1). Das Gleiche gilt für die be-
antragte Einvernahme von Dr. med. X._______. Es ist nicht davon aus-
zugehen, dass dieser etwas anderes aussagen würde, als er bereits in
seinem Bericht ausgeführt hat.
A-4404/2012
Seite 14
5.2.4 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die im Strafmandat
genannte Zeitspanne seiner strafbaren Handlungen entspreche nicht der
Wirklichkeit. Er habe wahrscheinlich bereits im Verlauf des Jahres 2002
keine illegale Pornographie mehr konsumiert. Im Weiteren hätten nur ein
kleiner Teil der 38 (8 mm) Kassetten "Spannervideos" enthalten. Er habe
diese Kassetten übrigens nach Abschluss des Strafverfahrens wieder zu-
rückerhalten und anschliessend vernichtet. Seine Partnerin könne dies
nötigenfalls bestätigen. Diesen Einwänden ist entgegenzuhalten, dass
das Strafmandat in Rechtskraft erwachsen ist und die Dauer der delikti-
schen Handlungen damit feststeht (1998 bis 28. Oktober 2003). Die lange
Dauer von fast 6 Jahren, in welcher der Beschwerdeführer sich mehrfach
wegen Herunterladens und Verbreitens (Tauschhandel von Videokasset-
ten) illegaler Pornographie strafbar gemacht hat (vgl. E. B.a), spricht klar
gegen seine Vertrauenswürdigkeit und Integrität. Im Weiteren haben nach
dem Wortlaut des Strafmandats alle 38 (8 mm) Kassetten "Spannervide-
os" enthalten. Für die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdefüh-
rers liegen keine Beweise vor und sie müssen als Schutzbehauptungen
gewertet werden. Im Übrigen kann auf die angebotene Befragung seiner
heutigen Lebenspartnerin im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung
verzichtet werden (E. 2.1). Selbst wenn sie die Ausführungen des Be-
schwerdeführers bestätigen könnte, er habe die betreffenden Kassetten
zurückerhalten und diese anschliessend vernichtet, würde dies kein Be-
weis für seine Behauptung erbringen, nur ein kleiner Teil der 38 Kassetten
habe "Spannervideos" enthalten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer Videokassetten vernichtet haben soll, die –
gemäss seinen Ausführungen – harmlose Familienausflüge beinhaltet
haben.
5.2.5 Der Beschwerdeführer legt zudem dar, Ursache für seinen Konsum
illegaler Pornographie sei seine Verzweiflung und Einsamkeit gewesen,
welche die Trennung von seiner damaligen Partnerin und den eigenen
Kindern mit sich gebracht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie
der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 21. Januar
2013 erkannt hat – diese Umstände seine Taten in keiner Art und Weise
zu rechtfertigen vermögen. Aus der von ihm vorgebrachten Begründung
vermag der Beschwerdeführer auch sonst nichts zu seinen Gunsten ab-
zuleiten. In seiner sicherheitssensiblen Funktion in der Armee hat er ge-
rade in schwierigen und belastenden Situationen Gewähr dafür zu bieten,
dass er sich stets gesetzes- und regelkonform verhält. Vorliegend ist dies
offenbar nicht erfüllt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer bei einer erneuten belastenden Situation eine ähnliche
A-4404/2012
Seite 15
Reaktion zeigt und seinen weiterhin bestehenden pädophilen Phantasien
wiederum nachkommt bzw. illegale Pornographie konsumiert. An diesem
Resultat vermag auch die vom Beschwerdeführer im Jahr 2002 neu ein-
gegangene Partnerschaft nichts zu ändern. Seine pädophilen Phantasien
können wohl kaum durch eine volljährige Partnerin befriedigt werden (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober
2010 E. 6.3.4.2).
5.2.6 Dem Beschwerdeführer ist indessen insofern Recht zu geben, dass
bei der Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit die selbständige Auf-
nahme und der regelmässige Besuch einer Psychotherapie zu seinen
Gunsten zu würdigen ist. Es muss aber festgehalten werden, dass auf-
grund der Auskunftsverweigerung von med. pract. Y._______ – obwohl
dieser vom Beschwerdeführer vom Arztgeheimnis entbunden worden ist –
über den Inhalt und den Therapieverlauf nur wenig bekannt ist. Aufgrund
des nachträglich erstellten Berichts von Dr. med. X._______ kann indes-
sen – auch wenn der Bericht mangelhaft ist – davon ausgegangen wer-
den, dass die Psychotherapie insgesamt, d.h. auch diejenige durch med.
pract. Y._______, grundsätzlich einen positiven Verlauf hatte und die pä-
dophilen Phantasien des Beschwerdeführers abgenommen haben, je-
doch nicht verschwunden sind (vgl. E. 5.2.3.3).
5.2.7 Im Weiteren ist die Qualität der bisherigen Arbeitsleistung des Be-
schwerdeführers für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit zwar
nicht gänzlich unbedeutend. Dennoch geben Arbeitsbeurteilungen nur
Auskunft darüber, ob eine Person mit Bezug auf die Erfüllung ihrer ar-
beitsvertraglichen Pflichten zuverlässig und vertrauenswürdig ist. Für die
hier entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer über die für die Ver-
neinung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von BWIS und aPSPV notwen-
dige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfügt, sind die von ihm einge-
reichten Arbeitsbeurteilungen deshalb nicht von vorrangiger Bedeutung
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4673/2010 vom 7. April
2011 E. 6.5.4). Der positiv beurteilten Arbeitsleistung und seiner langjäh-
rigen Dienstzeit kann jedoch insbesondere vom Arbeitgeber beim Ent-
scheid über die Form der Weiterbeschäftigung Rechnung getragen wer-
den (E. 3.3). Auf die beantragte Befragung des direkten Vorgesetzten des
Beschwerdeführers, B._______, sowie auf die Edition des Personaldos-
siers kann im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden
(E. 2.1). Einerseits ist die Beurteilung der Arbeitsleistung hier nicht von
entscheidender Bedeutung, andererseits ist nicht davon auszugehen,
dass der Vorgesetzte etwas anderes aussagen würde, als bereits in den
A-4404/2012
Seite 16
Arbeitszeugnissen festgehalten worden ist. Ebenfalls verzichtet werden
kann auf die beantragte Befragung seiner neuen Lebenspartnerin hin-
sichtlich der aktuellen Lebensumstände, da diese – sofern sie überhaupt
relevant sind – aus der Beschwerdeschrift detailliert hervorgehen und un-
bestritten sind.
5.2.8 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei insbesondere zu be-
rücksichtigen, dass seit Beendigung der relevanten Straftat fast 10 Jahre
vergangen seien. Im Weiteren habe er die hier zur Diskussion stehenden
Delikte ausschliesslich im Privatbereich und nie am Arbeitsplatz began-
gen. Diese wiesen im Übrigen auch keinerlei Zusammenhang mit seiner
beruflichen Tätigkeit auf. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer im Jahr 2008 wegen einfacher sowie grober Verkehrsregelverlet-
zung verurteilt worden ist. Es handelt sich dabei keinesfalls um geringfü-
gige Delikte. Ansonsten ist er indessen nicht mehr und insbesondere
nicht mehr einschlägig straffällig geworden und hat sich insoweit über ei-
nen längeren Zeitraum hinweg bewährt. Dies spricht für seine Vertrau-
enswürdigkeit und Integrität. Dagegen kann er aus dem Umstand, dass er
die Bilder mit illegalem pornographischem Inhalt nicht während seiner Ar-
beitszeit, sondern zu Hause konsumiert hat, mit Bezug auf die Beurtei-
lung seiner Vertrauenswürdigkeit und Integrität nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Ebenfalls irrelevant ist für das vorliegende Verfahren, dass die
betreffenden Delikte keinen direkten Zusammenhang mit seiner berufli-
chen Tätigkeit aufweisen. Ein solcher Zusammenhang wäre allenfalls aus
arbeitsrechtlicher Sicht von Bedeutung. Im vorliegenden Verfahren geht
es dagegen um die Prüfung eines allfälligen Sicherheitsrisikos.
5.2.9 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer
schliesslich aus der klar überlangen Dauer des vorinstanzlichen Verfah-
rens. Zum einen stellt diese die hinsichtlich seiner Integrität und der Ver-
trauenswürdigkeit bestehenden, dargelegten Mängel nicht in Frage. Zum
anderen verleiht sie ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts keinen Anspruch auf eine positive Risikoverfügung, auch
wenn sie für ihn unangenehm ist. Sie ist jedoch, zusammen mit der be-
reits geleisteten Arbeit, beim Entscheid über eine mögliche Weiterbe-
schäftigung des Beschwerdeführers sowie bei der Kostenverlegung im
vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. E. 8) zu berücksichtigen (vgl.
auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1930/2012 vom
5. November 2012 E. 6.4, A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.5).
A-4404/2012
Seite 17
5.2.10 Zusammenfassend lassen insbesondere die Art der strafbaren
Handlungen (d.h. der Konsum und die Weiterverbreitung illegaler Porno-
graphie sowie die Herstellung von "Spannervideos"), die mehrfache Be-
gehung während einer langen Deliktsdauer und die vorhandene Wieder-
holungsgefahr Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers
zu, die seine Integrität wesentlich in Frage stellen. Die Faktoren, die zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, insbesondere der Umstand,
dass die relevanten Tathandlungen längere Zeit zurückliegen, er sich
freiwillig einer Therapie unterzogen hat und in der Zwischenzeit nicht
mehr einschlägig straffällig geworden ist, lassen die festgestellten negati-
ven Charakterzüge nicht im erforderlichen Ausmass in den Hintergrund
treten. Aufgrund seiner mangelhaften Integrität bzw. Vertrauenswürdigkeit
besteht deshalb ein relevantes Risiko, dass er bei der Ausübung seiner
sicherheitsempfindlichen Funktion – insbesondere unter Belastung – das
ihm entgegengebrachte Vertrauen missbrauchen könnte.
Beim Beschwerdeführer bestehen demnach hinsichtlich seiner Integrität
bzw. Vertrauenswürdigkeit Mängel, die ausschliessen, dass er den dies-
bezüglichen hohen Anforderungen seiner sicherheitsempfindlichen Funk-
tion gerecht wird.
6.
Die Vorinstanz hat zudem ein weiteres Sicherheitsrisiko unter dem Titel
"Reputationsverlust und Spektakelwert" bejaht.
6.1 Der im Falle des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative
Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert be-
kannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor
allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch
immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie
Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als
solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann
gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorge-
worfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des
Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 8.1, A-3037/2011 vom
27. März 2012 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, die (…) der Armee, als Teil des VBS, ge-
niesse ein sogenanntes Institutionenvertrauen. Dieses Vertrauen sei sehr
A-4404/2012
Seite 18
leicht verletzbar bzw. enorm empfindlich. Ein Misstrauensvotum der Be-
völkerung könne beachtlichen materiellen Schaden erzeugen. Die (…)
der Armee müsse demzufolge darauf bedacht sein, ausschliesslich Per-
sonen mit einem untadeligen Leumund und einem ebensolchen persönli-
chen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäftigen. Im vorliegenden
Fall sei der von der Rechtsprechung geforderte konkrete Zusammenhang
zwischen einer Bedrohung des Institutionenvertrauens und den offen-
sichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Integrität und Vertrauens-
würdigkeit gegeben. Das Eintreten eines Schadenereignisses werde als
wahrscheinlich, der daraus entstehende mögliche Schaden als hoch er-
achtet. Es sei entsprechend davon auszugehen, das VBS werde bei einer
Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner aktuellen Funktion
kurz- bis mittelfristig nachteilig belastet.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in früheren Fällen ausge-
führt, die Öffentlichkeit reagiere auf Delikte gegen die sexuelle Integrität,
insbesondere im Zusammenhang mit Minderjährigen, sehr empfindlich.
Es sei deshalb davon auszugehen, das Vertrauen in die jeweils betroffene
Institution würde bei Bekanntwerden der illegalen (Kinder-) Pornografie
arg strapaziert werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 8.3, A-6563/2011 vom 25. Juni
2012 E. 10.3 und A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.7.4). Vorliegend be-
steht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr ist
auch hier anzunehmen, das Institutionenvertrauen, welches das VBS im
In- und Ausland geniesst, würde arg strapaziert werden, wenn der Sach-
verhalt, der dem Strafmandat vom 7. Juli 2004 zugrunde liegt, publik wür-
de. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht darauf ver-
traut werden, dass die Medien an der Publikation des Falles keinerlei In-
teresse haben. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerde-
führer nicht "bloss" illegale Pornographie konsumiert, sondern solche zu-
sätzlich mit Hilfe seiner Tauschpartner weiter verbreitet und überdies sel-
ber "Spannervideos" von Kindern gedreht hat. Die Vorinstanz hat deshalb
den Spektakelwert im Falle einer Weiterverwendung des Beschwerdefüh-
rers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion in Verbindung mit dem
Eintreten eines Ereignisses zu Recht als hoch eingestuft.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde
an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach zur Erreichung des im
A-4404/2012
Seite 19
öffentlichen Interesse angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein;
sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass-
nahme ausreichen würde. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der von der Ver-
fügung betroffenen Person auferlegt werden (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.4.1
mit weiteren Hinweise; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 9.1, A-6563/2011 vom 25. Juni
2012 E. 11 mit weiteren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
7.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass keine milderen Massnahmen
ersichtlich sind, um nachhaltig das festgestellte Sicherheitsrisiko zu redu-
zieren. Es sind insbesondere keine Auflagen sinnvollerweise denkbar, die
das Sicherheitsrisiko unmittelbar ausschliessen würden. Da in die Beur-
teilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen einfliessen
(E. 3.3), überwiegt schliesslich auch das öffentliche Interesse an der
Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit bzw. an der Vermeidung
eines Sicherheitsrisikos und dessen gravierenden Folgen gegenüber dem
privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung
seiner momentanen Funktion. Überdies wird die Frage einer allfälligen
Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers – möglicherweise in einer
anderen Funktion (eine entsprechende Versetzung ist nach den Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens ja
bereits erfolgt und demnach auch möglich) – vom Arbeitgeber zu prüfen
und zu entscheiden sein (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 11.2). Die Verhältnismässigkeit der
angefochtenen Verfügung ist daher zu bejahen. Sie steht auch im Ein-
klang mit ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1930/2012 vom 5. November 2012 E. 9.2, A-6563/2011 vom
25. Juni 2012 E. 11.2, A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 7).
Im Übrigen kann auf die zu verschiedenen Punkten beantragte Parteibe-
fragung des Beschwerdeführers im Sinne einer antizipierten Beweiswür-
digung (E. 2.1) verzichtet werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er
etwas anderes aussagen würde, als er bereits in seiner Beschwerde bzw.
seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2013 oder anlässlich der Befra-
gung vor der Vorinstanz ausgeführt hat. Die Beschwerde erweist sich
damit im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
A-4404/2012
Seite 20
gend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs.1 VwVG die auf
Fr. 1'800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Wegen
der übermässig langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens sind ihm
die Kosten jedoch lediglich im Umfang eines Drittels, ausmachend
Fr. 600.--, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE)
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen.
Der Überschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Im
Weiteren ist es angesichts der übermässig langen Dauer des vorinstanz-
lichen Verfahrens gerechtfertigt, die Vorinstanz zu verpflichten, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
verrechnet. Der Überschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Gericht seine Post-
oder Bankverbindung anzugeben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 2'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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