B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4407/2012
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhr von Goldbarren.
A-4407/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Anlässlich einer Zollkontrolle stellte die Zollstelle Zürich-Flughafen am
22. März 2012 fest, dass A._______ bei der Einreise in die Schweiz vier
Goldbarren à je 500 g und ein Geschirr-Set mitführte, wobei er die Ge-
genstände nicht zur Zollbehandlung angemeldet hatte.
Gleichentags erhob die Zollstelle die Einfuhrsteuer von Fr. 80.-- auf dem
Geschirr (8% von Fr. 1'000.--; Beleg Nr. …) und beschlagnahmte die vier
Goldbarren.
B.
Am 26. März 2012 veranlagte die Zollstelle auf den vier Goldbarren die
Einfuhrsteuer von Fr. 7'743.50 (8% von Fr. 96'794.--; Beleg Nr. …). Zu-
dem hob sie die Beschlagnahmeverfügung der Goldbarren auf und erhob
eine Bussenhinterlage von Fr. 11'000.--.
C.
Am 18. April 2012 liess A._______ bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen
Beschwerde führen und beantragen, die Einfuhrsteuerveranlagungen be-
züglich der Goldbarren und des Geschirrs seien aufzuheben. Weiter sei
die Beschlagnahmeverfügung aufzuheben und die Bussenhinterlage zu-
rück zu erstatten.
D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 26. Juli 2012 wies die Zollkreisdirektion
Schaffhausen die Beschwerde in Bezug auf die Einfuhrsteuerveranlagun-
gen ab (Ziff. 1 des Dispositivs). In ihren Erwägungen hält sie fest, dass
Beschlagnahme und Bussenhinterlage im Zollstrafverfahren zu beurteilen
seien.
E.
Dagegen liess A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 23. Au-
gust 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den
Anträgen, es sei Dispositiv Ziff. 1 des Beschwerdeentscheides der Vorin-
stanz vom 26. Juli 2012 aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine
Mehrwertsteuer zu veranlagen sei. Weiter sei die bezahlte Mehrwertsteu-
er von Fr. 7'743.50 inkl. Zins von 5% seit dem 26. März 2012 unverzüg-
lich an den Beschwerdeführer zurück zu erstatten. Ferner sei die Barhin-
terlage von Fr. 11'000.-- inkl. Zins von 5% seit dem 26. März 2012 unver-
züglich an den Beschwerdeführer zurück zu erstatten und dem Be-
A-4407/2012
Seite 3
schwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not-
wendigen Kosten nach Art. 64 VwVG zuzusprechen, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge im Wesentlichen damit,
dass Gold als anerkanntes Zahlungsmittel und Finanzinstrument von der
Mehrwertsteuer befreit sei. Bei den eingeführten Goldbarren handle es
sich um gestanzte Goldbarren, die als sog. Bankengold von der Einfuhr-
steuer befreit seien. Die massgebenden Verordnungsbestimmungen sei-
en teilweise willkürlich. Zudem habe die Vorinstanz das Recht willkürlich
angewandt und stütze ihren Entscheid auf eine willkürliche Verwaltungs-
praxis.
F.
Am 9. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Bestätigung der Bank of China vom 28. September
2012 als neues Beweismittel ein. Gemäss dieser seien die eingeführten,
von der Bank of China ausgegebenen Goldbarren von einem anerkann-
ten Prüfer-Schmelzer gegossen worden, was zur einfuhrsteuerbefreiten
Einfuhr berechtige.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2012 beantragt die im Be-
schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht für die Zollkreisdirekti-
on Schaffhausen handelnde Oberzolldirektion (OZD) die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Bei den eingeführten Goldbarren handle es
sich um gestanzte Goldbarren, die in Anwendung einer langjährigen Ver-
waltungspraxis wegen der auf den Barren angebrachten Verzierungen
nicht von der Einfuhrsteuer befreit seien. Aber selbst unter der Annahme,
dass es sich um gegossene Goldbarren handelte, liege keine Befreiung
von der Einfuhrsteuer vor, weil das Stempelzeichen eines anerkannten
Prüfer-Schmelzers fehle.
H.
Mit Replik vom 16. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich
an seinen bisherigen Anträgen fest und bekräftigt seinen Standpunkt, die
Goldbarren seien gegossen worden.
I.
In ihrer Duplik vom 6. Februar 2013 bestätigt die OZD ihre bisherigen An-
träge und Ausführungen.
A-4407/2012
Seite 4
Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das
Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4
VwVG).
1.1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid einer Zollkreisdirektion
betreffend die Veranlagung von Einfuhrsteuern gemäss Art. 50 ff. des
Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG,
SR 641.20 [zur Anwendbarkeit des MWSTG vgl. E. 1.5]). Gemäss Art. 50
MWSTG gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen grundsätz-
lich die Zollgesetzgebung. Anwendbar ist damit vorliegend Art. 116 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0 [zur Anwendbarkeit des
ZG vgl. E. 1.5]; vgl. MARTIN KOCHER/DIEGO CLAVADETSCHER, Zollgesetz
[ZG], Bern 2009, Art. 116 N. 8). Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG kann gegen
Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen und gemäss
Art. 116 Abs. 1bis ZG gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdi-
rektionen bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. E contra-
rio und gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG sind Be-
schwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen nicht bei der Oberzolldirekti-
on, sondern direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012
E. 1.1, A-980/2011 vom 23. Juni 2011 E. 1.1 und E. 1.2). Im Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht wird die Zollverwaltung durch die OZD vertre-
ten (Art. 116 Abs. 2 ZG).
1.1.2 In sachlicher Hinsicht beschränkt sich vorliegend die Zuständigkeit
des Gerichts auf die Beurteilung von verwaltungsrechtlichen Verfügungen
des Zoll- bzw. Einfuhrsteuerrechts und umfasst namentlich nicht den Be-
reich des Zoll- bzw. Steuerstrafrechts, wo ein gesonderter Rechtsmittel-
weg zum Zug kommt (Art. 32 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 19 ff. des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 [VStrR,
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Seite 5
SR 313.0]; KOCHER, a.a.O., Art. 116 N. 7). In Ziff. 3 der Rechtsbegehren
verlangt der Beschwerdeführer, dass die Barhinterlage von Fr. 11'000.--
an ihn zurück zu erstatten sei. Auf diesen Antrag ist mangels sachlicher
Zuständigkeit nicht einzutreten, weil die Barhinterlage für eine allfällige
Busse im Rahmen der Zollstrafuntersuchung erhoben wurde, was sich
auch aus E. 2 des vorinstanzlichen Beschwerdeentscheides ergibt. Im
Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Be-
schwerde sachlich und funktionell zuständig.
1.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein ent-
sprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Der Anspruch auf Er-
lass einer Feststellungsverfügung ist dabei subsidiär gegenüber rechts-
gestaltenden Verfügungen (BGE 137 II 199 E. 6.5, BGE 126 II 300 E. 2c;
BVGE 2010/12 E. 2.3, BVGE 2007/24 E. 1.3). Mit den Anträgen, der vor-
instanzliche Entscheid und damit die Einfuhrsteuerveranlagung sei auf-
zuheben und die Einfuhrsteuer zurück zu erstatten, stellt der Beschwer-
deführer bereits ein umfassendes Leistungsbegehren. Dem formellen An-
trag "[…] und es sei festzustellen, dass keine Mehrwertsteuer zu veranla-
gen ist" (Ziffer 1, 2. Teilsatz der Rechtsbegehren) kommt neben dem Leis-
tungsbegehren keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb auf diesen
Antrag mangels Feststellungsinteresse nicht einzutreten ist.
1.1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 und Art. 52 VwVG), weshalb im Übrigen auf die Beschwerde ein-
zutreten ist.
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung von Ziff. 1 des ange-
fochtenen Beschwerdeentscheides, mit welcher die Vorinstanz die Be-
schwerde bezüglich der beiden Mehrwertsteuerveranlagungen für vier
Goldbarren und ein Geschirr-Set abwies. Aus der Beschwerdebegrün-
dung wie auch aus dem Beschwerdebetreff "Veranlagung von Mehr-
wertsteuer auf der Einfuhr von vier Goldbarren", auf die zur Auslegung
der Anträge des Beschwerdeführers zurückgegriffen werden kann
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom 19. März
2013 E. 1.3.6 mit Hinweisen, A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 2, Ent-
scheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 29. Juli
2004 [ZRK 2004-052], veröffentlicht in Verwaltungspraxis des Bundes
[VPB] 69.16 E. 1b; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.213;
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Seite 6
FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 N. 50), ergibt sich jedoch, dass
der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der Einfuhrsteuerveranla-
gung der vier Goldbarren erreichen will, zumal das Geschirr überhaupt
keine Erwähnung findet. Ziff. 1 der Beschwerdebegehren ist daher in die-
sem Sinne auszulegen und auf die Frage der Einfuhr der vier Goldbarren
zu beschränken.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie Unangemessen-
heit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat
das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten
den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den festge-
stellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die
richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmit-
telinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von
sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich
zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten erge-
ben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, 119 V 347 E. 1a; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 f.).
1.5 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 22. März 2012 verwirk-
licht. In zeitlicher Hinsicht sind daher das am 1. Mai 2007 in Kraft getrete-
ne ZG (s. E. 1.1.1) und die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) anwendbar. Sodann kommen auf den vorliegenden Sachver-
halt, das seit dem 1. Januar 2010 geltende MWSTG (vgl. E. 1.1.1) und
die auf denselben Zeitpunkt in Kraft getretene Mehrwertsteuerverordnung
vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) zur Anwendung.
A-4407/2012
Seite 7
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind
grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
Solche Gegenstände unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff.
MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus
besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder
Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2
ZTG, Art. 53 MWSTG).
2.2
2.2.1 Zoll- und einfuhrsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG
Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Dazu
gehören vorab Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen
oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), also die eigentlichen Wa-
renführenden (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.4).
2.2.2 Das Verfahren der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagung wird vom
Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG; Art. 50
MWSTG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt
oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert
der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmelde-
pflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von
den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der
Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe
Anforderungen gestellt (Art. 25 ZG; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a, Urteil des
Bundesgerichts 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: Ar-
chiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c,
2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3, A-845/2011 vom
7. Februar 2012 E. 2.1.3). Die Zoll- und Einfuhrsteuerpflichtigen haben
sich vorweg über die Abgabepflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsver-
fahren zu informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell
selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts
2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 246 ff. E. 3.3;
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6492/2011 vom
15. Januar 2013 E. 2.1.3).
2.3 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, ein-
schliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 52
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Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der
Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Um-
satzgeschäft ist nicht erforderlich (für die insoweit gleiche Regelung unter
Art. 73 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September
1999 [aMWSTG]: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011
vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A-826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1,
A-8136/2010 vom 1. November 2011 E. 3.1). Vorbehalten bleiben Steuer-
befreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmun-
gen in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 53 MWSTG).
2.3.1 Eine Ausnahme von der Einfuhrsteuerpflicht ergibt sich aus der
Kompetenz des Bundesrates, vom MWSTG abweichende Bestimmungen
beispielsweise über die Besteuerung der Einfuhr von Münz- und Feingold
zu erlassen (Art. 107 Abs. 2 MWSTG). So bestimmt der Bundesrat in
Art. 113 Bst. g MWSTV, dass Münz-und Feingold nach Art. 44 MWSTV
von der Einfuhrsteuer befreit ist. Hier von Interesse sind namentlich die
beiden Steuerbefreiungen von Feingold, welches die Anforderungen an
Bankengold im Sinne der Art. 44 Abs. 1 Bst. b und c MWSTV erfüllt.
2.3.1.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b MWSTV ist Bankengold nach
Art. 178 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 der Edelmetallkontrollverordnung vom
8. Mai 1934 (EMKV, SR 941.311) von der Steuer befreit. Mit dem Verweis
auf Art. 178 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 EMKV übernimmt die MWSTV die in
der Edelmetallkontrollverordnung enthaltene Definition von Bankengold.
Art. 178 EMKV steht unter dem Abschnitt "Herstellung von Schmelzpro-
dukten" und dem Unterabschnitt "IX. Feingehaltsbestimmung von
Schmelzprodukten". Aus dieser systematischen Einbettung der Bestim-
mung folgt, dass Art. 178 EMKV lediglich auf Schmelzprodukte Anwen-
dung findet, wobei gemäss Art. 1 Abs. 2 des Edelmetallkontrollgesetzes
vom 20. Juni 1933 (EMKG, SR 941.31) jene Barren, Platten, Stäbe und
Granalien als Schmelzprodukte bezeichnet werden, die durch Einschmel-
zen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugt wurden.
Nach Art. 178 Abs. 2 Bst. a EMKV gelten demnach als Bankedelmetalle
gegossene Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995
Tausendsteln. Gemäss Art. 178 Abs. 3 EMKV haben die Barren hinsicht-
lich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des
internationalen Edelmetallmarktes zu entsprechen, wobei sie mindestens
eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prü-
fer-Schmelzers tragen müssen.
A-4407/2012
Seite 9
2.3.1.2 Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. c MWSTV ist auch Bankengold in
Form von Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von
einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden,
oder in einer anderen vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD)
akzeptierten Form im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln von der
Mehrwertsteuer befreit.
Was den zweiten Teilsatz dieser Bestimmung betrifft, nämlich "Banken-
gold […] in einer anderen vom EFD akzeptierten Form im Mindestfeinge-
halt von 995 Tausendsteln", bezieht sich die OZD auf die bereits unter
dem früher geltenden Mehrwertsteuerrecht angewandte (nicht publizierte)
Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV). Nach die-
ser Verwaltungspraxis befreit die EZV u.a. auch gestanzte Barren aus
Gold in rechteckiger, quadratischer oder runder Form von der Einfuhr-
steuer, sofern sie einen Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln aufwei-
sen und nicht mehr als die nachfolgenden Angaben (einzeln oder kumu-
liert) tragen:
- Gewicht;
- Feingehalt (in Tausendsteln und / oder Karat);
- Aufschrift: "Fein Gold", "Fine Gold", "Or fin" oder "Oro fino";
- Name, Signet der Herausgeberin und/oder der Herstellerin (übliches
Firmenzeichen, bzw. Firmenlogo);
- Fabrikationsnummer;
- Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers;
- Verantwortlichkeitsmarke der Herausgeberin und/oder der Herstelle-
rin, wie sie beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle eingetragen ist;
- Offizieller Name des Landes des Herausgebers/Herstellers;
- Kinegram.
Im Umkehrschluss erhebt die EZV die Einfuhrsteuer auf gestanzten
Goldbarren, wenn diese weitere Angaben enthalten als die oben be-
schriebenen, wie beispielsweise Ziermotive, Abbildungen, andere Be-
schriftungen als blosse Länderbezeichnungen oder Verzierungen.
2.3.2 Von der Einfuhrsteuer befreit sind weiter gesetzliche Zahlungsmittel
(Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. b ZG und Art. 13
ZV). Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten in- und ausländische Valuten
wie Devisen, Banknoten und Münzen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. d
MWSTG). In der Schweiz sind als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt,
die vom Bund ausgegebenen Münzen, die von der Schweizerischen Na-
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Seite 10
tionalbank ausgegebenen Banknoten und die auf Franken lautenden
Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (Art. 2 des Bun-
desgesetzes über die Währung und Zahlungsmittel vom 22. Dezember
1999 [WZG, SR 941.10]).
3.
3.1
3.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Beschwerde hin eine Ver-
ordnungsbestimmung des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetzes-
und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle; statt vie-
ler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3479/2012 vom 8. Januar
2013 E. 2.4, A-5127/2011 vom 19. Oktober 2012 E. 2.5.2). Bei unselb-
ständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stüt-
zen, prüft das Gericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im
Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den
Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet
das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen
Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein
sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe
eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in
diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Er-
messen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es
beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem
Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt
oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Es kann
namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte
Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist,
rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht
finden lässt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten
berücksichtigt werden sollen (BGE 134 I 23 E. 8 und 9.1, 133 V 42 E. 3.1,
jeweils mit Hinweisen, vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2012, Rz. 2099). Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme
trägt im Übrigen der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe
des Bundesverwaltungsgerichts, sich zu deren wirtschaftlichen oder poli-
tischen Sachgerechtigkeit zu äussern (vgl. BGE 136 II 337 E. 5.1, mit
Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3479/2012 vom
8. Januar 2013 E. 2.4, A-8057/2010 vom 6. September 2011 E. 1.3.2).
A-4407/2012
Seite 11
3.1.2 Auch rechtssetzende Bestimmungen eines durch Subdelegation
ermächtigten Departementes und sog. Verwaltungsverordnungen können
Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle sein (vgl. BGE 128 I 167
E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6055/2007 vom 3. Juni
2010 E. 3.1.1, A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 4.5). Verwaltungsver-
ordnungen stellen blosse Meinungsäusserungen der Verwaltung über die
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar. Verwal-
tungsverordnungen (auch Weisungen, Richtlinien etc.) sollen eine einheit-
liche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs si-
cherstellen und sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Ver-
waltungsbehörden verbindlich. Anders als rechtssetzende Erlasse be-
gründen sie keine neuen Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen.
Aufgrund des Legalitätsprinzips dürfen sie keine vom höherrangigen
Recht abweichenden Bestimmungen enthalten (statt vieler: BGE 123 II 16
E. 7; BVGE 2007/41 E. 3.3 und 7.4.2; zum Ganzen: MICHAEL BEUSCH in:
Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Bd. I/2b, 2. Aufl., Basel
2008, Art. 102 N. 12 ff.). Gerichte sind an Verwaltungsverordnungen nicht
gebunden. Im Fall der Anfechtung einer Verfügung prüft das Gericht im
Prinzip nur, ob die Verfügung mit dem übergeordneten Recht überein-
stimmt. Allerdings soll das Gericht auch eine Verwaltungsverordnung bei
seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulässt und nicht über eine blosse Konkretisierung
des übergeordneten Rechts hinausgeht (BGE 121 II 473 E. 2b; BVGE
2008/22 E. 3.1.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2999/2007
vom 12. Februar 2010 E. 2.6).
3.2 Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen über die Steuer-
befreiung von Feingold sind vorfrageweise im Rahmen einer konkreten
Normenkontrolle, d.h. im vorliegenden Anwendungsakt, auf ihre Gesetz-
und Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Begonnen wird mit der Frage
der Gesetzeskonformität von Art. 44 MWSTV (E. 3.3), anschliessend wird
überprüft, ob die Regelungen von Art. 44 Abs. 1 Bst. b und c MWSTV ver-
fassungskonform sind (E. 3.4). Schliesslich wird die Rechtsnatur der in
E. 2.3.1 beschriebenen Verwaltungspraxis der EZV geklärt und geprüft,
ob diese Praxis mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist (E. 3.5).
3.3 Art. 44 MWSTV stützt sich auf eine explizite Gesetzesdelation.
Art. 107 Abs. 2 MWSTG ermächtigt den Bundesrat, vom MWSTG abwei-
chende Bestimmungen über die Besteuerung von Münz- und Feingold zu
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erlassen. Genauere Anweisungen über die Ausgestaltung einer solchen
Regelung enthält die Delegationsnorm nicht. Entsprechend kommt dem
Bundesrat ein weites Regelungsermessen zu. In Art. 44 Abs. 1 Bst. b und
c MWSTV sieht der Bundesrat in Konkretisierung des Begriffs "Feingold"
(womit im allgemeinen Sprachgebrauch Gold mit sehr hohem Reinheits-
grad bezeichnet wird [vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch,
6. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2007, S. 561 f.]) vor, dass Umsät-
ze von Bankengold, welches einen Reinheitsgrad von mindestens 995
Tausendsteln und gewisse zusätzliche Spezifikationen aufweist, von der
Mehrwertsteuer befreit sind. Mit dieser Bestimmung hat der Bundesrat
den ihm vom Gesetz eingeräumten weiten Regelungsspielraum nicht
überschritten. Art. 44 Abs. 1 Bst. b und c MWSTV sind insofern gesetzes-
konform.
3.4 Zu prüfen ist im vorliegenden Anwendungsakt weiter, ob Art. 44 Abs. 1
Bst. b und Bst. c MWSTV gegen die Bundesverfassung verstossen, weil
die Bestimmungen willkürlich, d.h. sinn- oder zwecklos sind, rechtliche
Unterscheidungen treffen, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden
lässt, oder Unterscheidungen unterlassen, die richtigerweise hätten be-
rücksichtigt werden sollen (E. 3.1.1).
3.4.1 Zunächst ist zu beurteilen, ob es verfassungskonform ist, dass
Art. 44 Abs. 1 Bst. b MWSTV lediglich auf Schmelzprodukte Anwendung
findet (E. 2.3.1.1), während eine allfällige Mehrwertsteuerbefreiung von
gestanzten Barren ins Regelungsermessen des EFD gestellt wird (Art. 44
Abs. 1 Bst. c MWSTV).
3.4.1.1 Vorauszuschicken ist, dass mit der echten Steuerbefreiung des
physischen Handels mit Münz- und Feingold im Zusammenhang mit Ein-
fuhren beabsichtigt wird, den Finanzplatz Schweiz zu stärken und die
weltweite Bedeutung der schweizerischen Edelmetallgiessereien zu be-
wahren (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz SSK [Hrsg.], Steuerinfor-
mationen, Daten aus der Geschichte der Bundessteuern, Bern 2010,
S. 42; JÜRG BUCHLI, in: , Kommentar zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Art. 90 Abs. 2 Bst. d
N. 2). Im Mittelpunkt der Steuerbefreiung von Gold steht demgemäss die
Entlastung der Goldproduktion und von demjenigen verarbeiteten Gold,
das in seiner Funktion als Finanzinstrument zur Stärkung des schweizeri-
schen Finanzplatzes beiträgt. Im Umkehrschluss bedeutet letzteres, dass
(verarbeitete) Goldprodukte wie z. B. Schmuck- oder Sammlerstücke,
welche nicht primär als Finanzinstrument und somit der reinen Vermö-
A-4407/2012
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gensaufbewahrung dienen, nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden
sollen. Gleiches gilt auch für die mehrwertsteuerliche Behandlung von
Sammlerstücken bei den gesetzlichen Zahlungsmitteln (vgl. PASCAL MOL-
LARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009,
Rz. 514, S. 326). Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gold
als Finanzinstrument und von Gold als Sammler-, Schmuck- oder Erinne-
rungsstück erscheint nach dem Gesagten nicht offensichtlich sinn- und
zwecklos.
3.4.1.2 Was die Unterscheidung zwischen gegossenen und gestanzten
Goldbarren betrifft, ist zu beachten, dass den gegossenen Barren im
Goldhandel eine besondere Bedeutung zukommt: So werden beispiels-
weise auf dem "London Bullion Market" – dem international wichtigsten
ausserbörslichen Handelsplatz für Gold () – ausschliess-
lich gegossene Goldbarren zum Handel zugelassen (vgl. The London Bul-
lion Market Association [Hrsg.], The Good Delivery Rules for Gold and
Silver Bars, October 2012, S. 9 [abrufbar im Internet unter
_rules, letztmals besucht am 11. April 2013]). Traditionellerweise sind
grössere Goldbarren gegossen, während kleinere Barren fast aus-
schliesslich in gestanzter Form hergestellt werden (vgl. Erläuterungen zur
Verordnung Nr. 6e über die Warenumsatzsteuer vom 10. September
1986, S. 6; SALOME ZIMMERMANN, Die Sammelverwahrung von Edelme-
tallen, 2. Aufl., Bern 1981, S. 153). Mit anderen Worten lässt die Herstel-
lungsart (Giessen bzw. Stanzen) Rückschlüsse auf die Bedeutung eines
Goldbarrens als Finanzinstrument zu, weshalb eine unterschiedliche
mehrwertsteuerrechtliche Behandlung der gestanzten und gegossenen
Goldbarren nicht offensichtlich unhaltbar erscheint. Dass Art. 44 Abs. 1
Bst. b MWSTV sich nur mit Schmelzprodukten befasst und die mehrwert-
steuerliche Behandlung gestanzter Barren dem Regelungsermessen des
Departementes überlässt, ist daher entgegen der Ansicht des Beschwer-
deführers nicht a priori verfassungswidrig. Inwiefern die Praxis des EFD
zu den gestanzten Goldbarren den Vorgaben des übergeordneten Rechts
genügt, ist in E. 3.5 näher zu erörtern.
3.4.2 Art. 44 Abs. 1 Bst. b MWSTV schreibt kraft Verweis auf Art. 178
Abs. 3 EMKV für die Befreiung von der Mehrwertsteuer vor, dass ein (ge-
gossener) Goldbarren hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeich-
nungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes ent-
sprechen muss und mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stem-
pelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers zu tragen hat
A-4407/2012
Seite 14
(E. 2.3.1.1). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Bestimmung – wie
vom Beschwerdeführer behauptet – offensichtlich unhaltbar sein sollte.
Wie bereits dargelegt (E. 3.4.1.1), sollen Gegenstand der Steuerbefreiung
jene Goldprodukte sein, die als Finanzinstrument dienen. Art. 178 Abs. 3
EMKV zählt Qualitätskriterien auf, die geeignet sind, Konsumenten vor
Fälschungen zu schützen und unlauterem Wettbewerb im Edelmetallhan-
del vorzubeugen. Diesen Zielen dienen auch die "Good-Delivery"-
Anforderungen des Londoner Goldmarktes. Es ist daher nachvollziehbar,
dass die Einhaltung solcher Qualitätsstandards für Goldprodukte, die für
den Goldhandel vorgesehen sind, vorausgesetzt wird. Der in Art. 44
Abs. 1 Bst. b MWSTV enthaltene Verweis auf Art. 178 Abs. 3 EMKV stützt
sich damit auf ernsthafte Gründe. Von Willkür kann keine Rede sein.
3.4.3 Für die Frage, wer nach Art. 178 Abs. 3 EMKV als anerkannter Prü-
fer-Schmelzer gilt, verweist das Zentralamt für Edelmetallkontrolle in
Ziff. 10.4 seiner Publikation "Instruktionen über die Anwendung der Edel-
metallgesetzgebung (EMKI)" (abrufbar auf der Homepage der Edelme-
tallkontrolle unter ) auf die Website der Lon-
don Bullion Market Association (E. 3.4.1.2) und erklärt die dort publizierte
sog. "Good-Delivery-List", welche die anerkannten Prüfer-Schmelzer auf-
führt, als massgebend. Der Beschwerdeführer erblickt im Verweis auf ei-
ne Liste, die "auf einer ausländischen Website" aufgeführt ist, ein willkür-
liches Vorgehen. Indessen kann die Antwort auf diese Frage offen blei-
ben, weil die fragliche Liste für die abschliessende Beurteilung der Sache
ohnehin nicht entscheidend ist (unten E. 4.3).
3.5 Art. 44 Abs. 1 Bst. c MWSTV sieht die steuerbefreite Einfuhr vor für
Goldbarren u.a. in einer vom EFD akzeptierten Form. Gestützt auf diese
Bestimmung führt die EZV ihre bereits unter dem früheren Recht entwi-
ckelte Verwaltungspraxis fort, wonach u.a. gestanzte Goldbarren von der
Einfuhrsteuer befreit sind, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen
(E. 2.3.1.2).
3.5.1 Der Beschwerdeführer erachtet auch diese Verwaltungspraxis als
willkürlich. Es fehle eine Rechtsgrundlage, welche die EZV dazu ermäch-
tige, auf Goldbarren mit Ziermotiven die Einfuhrsteuer zu erheben. Die
Vorinstanz gibt zu bedenken, dass in der Tat die Rechtmässigkeit der
Fortführung ihrer Praxis fraglich sei. Sie erblickt in Art. 44 Absatz 1 Bst. c
MWSTV einen Rechtssetzungsauftrag an das EFD, der bis zum jetzigen
Zeitpunkt nicht umgesetzt worden sei, da es an einer schriftlichen Fixie-
rung dieser Praxis – in einer generell-abstrakten Form – fehle. Dies habe
A-4407/2012
Seite 15
zur Folge, dass auf den zur Diskussion stehenden Barren – mangels Be-
freiungsbestimmung – Einfuhrsteuern zu bezahlen wären. Sie halte aber
an der bisherigen Praxis fest, weil diese zugunsten des Steuerpflichtigen
ausfalle und so dem gesetzgeberischen Willen Genüge getan werde, wo-
nach keine Vorgänge neu der Mehrwertsteuer zu unterstellen seien, die
unter früherem Recht von der Steuer befreit waren.
3.5.2 Wie den Erläuterungen zur Mehrwertsteuerverordnung zu entneh-
men ist, spielte der Verordnungsgeber mit Art. 44 Abs. 1 Bst. c MWSTV
ausdrücklich auf die unter dem früher geltenden Mehrwertsteuerrecht ge-
bildete Praxis des EFD an, wonach auch andere Formen als Barren und
Granalien als steuerbefreit akzeptiert wurden (vgl. Erläuterungen zur
MWSTV vom 27. November 2009, S. 19).
3.5.3 Art. 44 Absatz 1 Bst. c MWSTV enthält mit der Formulierung "[steu-
erbefreit ist] Bankengold […] in einer anderen vom EFD akzeptierten
Form" keinen expliziten Rechtssetzungsauftrag an das EFD. Es wird dem
EFD jedoch mit dieser Bestimmung – ungeachtet der Wortwahl – die Be-
fugnis eingeräumt, bisher in der Verordnung nicht geregelte Goldformen
von der Einfuhrsteuer zu befreien, wodurch zusätzliche Rechte der Be-
troffenen begründet werden. Insofern geht die Regelung über eine blosse
Meinungsäusserung der Verwaltung über die Auslegung der anwendba-
ren gesetzlichen Bestimmungen und damit den Gehalt einer Verwal-
tungsverordnung hinaus (vgl. E. 3.1.2). Die Festlegung der zusätzlich ak-
zeptierten Formen von Bankengold müsste somit in der Form einer gene-
rell-abstrakten Bestimmung, vorliegend in einer Verordnung des EFD er-
folgen.
3.5.4 Wird einer Regelung rechtssetzender Charakter beigemessen, hat
dies zur Folge, dass entsprechende Bestimmungen im Sinne der Rechts-
sicherheit nach dem Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 (PublG,
SR 170.512) zu publizieren sind (BEUSCH, a.a.O., Art. 102 N. 14). Art. 8
Abs. 1 PublG hält fest, dass Rechtspflichten aus zu publizierenden Erlas-
sen erst mit deren ordnungsgemässen Veröffentlichung entstehen. Die
Nicht-Veröffentlichung eines Erlasses führt dazu, dass Rechtspflichten
der Betroffenen nicht durchsetzbar sind, tangiert aber die Gültigkeit des
Erlasses nicht. So kann der Private namentlich Rechte gegenüber dem
Staat auch gestützt auf einen nicht rechtzeitig publizierten Erlass geltend
machen (DANIEL KETTIGER/THOMAS SÄGESSER, Kommentar zum Publika-
tionsgesetz, Bern 2011, Rz. 16, S. 64 mit Hinweis).
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Seite 16
Die vorliegend von der EZV angewandte "Verwaltungspraxis" ist trotz ih-
res rechtssetzenden Charakters nicht publiziert. Die Nichtpublikation hät-
te – wie eben erwähnt – zur Folge, dass Rechtspflichten der Betroffenen
nicht durchsetzbar wären. Vorliegend sieht die "Verwaltungspraxis" der
EZV jedoch eine zusätzliche Befreiung von der Einfuhrsteuerpflicht vor
und fällt somit zugunsten des Beschwerdeführers aus. Insofern könnte
sich der Beschwerdeführer auf die Gewährung der Steuerbefreiung beru-
fen. In einem nächsten Schritt ist die "Verwaltungspraxis" somit auf ihre
Verfassungsmässigkeit zu prüfen.
3.5.5 Wie erwähnt (E. 3.4.1.2), kommt gegossenen Goldbarren als Fi-
nanzinstrument auf dem Goldmarkt eine grössere Bedeutung zu als ge-
stanzten Goldbarren, womit sich eine absolute Gleichbehandlung nicht
aufdrängt. Im Vergleich zu den Anforderungen, denen ein gegossener
Goldbarren genügen muss, erweist sich die Verwaltungspraxis der EZV
betreffend die gestanzten Goldbarren insofern als grosszügiger, als auf
einem gestanzten Goldbarren weniger Mindestangaben vorhanden sein
müssen. Dagegen erlaubt die Verwaltungspraxis der EZV lediglich be-
stimmte Angaben auf dem Goldbarren und schliesst namentlich Ziermoti-
ve aus (E. 2.3.1.2). Letzteres erachtet der Beschwerdeführer als willkür-
lich.
Gold als Finanzinstrument ist von Schmuck-, Erinnerungs- oder Samm-
lerstücken abzugrenzen (E. 3.4.1.1). Um diese Abgrenzung vorzuneh-
men, hat sich die Praxis zwangsläufig an objektiven Kriterien zu orientie-
ren. Während im Goldhandel das Gold als Edelmetall, namentlich dessen
Gewicht, Reinheit und Echtheit, im Vordergrund steht, zeichnen sich
Schmuck-, Erinnerungs- und Sammlerstücke durch eine aufwändigere
Verarbeitung aus. Bezeichnungen und Motive auf Schmuck-, Erinne-
rungs- und Sammlerstücken dienen vorab der Individualisierung und Ver-
schönerung. Anders als bei den für den Goldhandel bestimmten Goldbar-
ren, wo die vorhandenen Angaben direkt mit der Qualitätssicherung zu-
sammenhängen, sind Schmuck-, Erinnerungs- oder Sammlerstücke typi-
scherweise durch zusätzliche Elemente gekennzeichnet. Aus Ziermotiven
lässt sich in Bezug auf die Qualität eines Goldbarrens nichts ableiten. Es
ist deshalb nicht völlig unhaltbar, sinn- oder zwecklos, aus vorhandenen
Ziermotiven zu schliessen, dass es sich beim Barren primär um ein Erin-
nerungs- oder Sammlerstück und nicht um ein Finanzinstrument handelt.
Die Verwaltungspraxis der EZV verstösst somit weder gegen das Willkür-
verbot noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Darüber hinaus hat sich
A-4407/2012
Seite 17
das Bundesverwaltungsgericht nicht zur wirtschaftlichen oder politischen
Sachgerechtigkeit der Verwaltungspraxis zu äussern (E. 3.1.1).
3.6 Zusammenfassend erweist sich im vorliegenden Anwendungsakt we-
der Art. 44 Abs. 1 Bst. b und c MWSTV noch die Verwaltungspraxis der
EZV als gesetzes- oder verfassungswidrig.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass
der Beschwerdeführer am 22. März 2012 vier Goldbarren in die Schweiz
einführte und es unterliess, die Gegenstände beim Zoll zu deklarieren.
Hingegen sind sich die Parteien uneinig, ob die Goldbarren gegossen
oder gestanzt wurden. Wie zu zeigen sein wird, kann diese Frage offen
bleiben.
4.2 Die räumliche Bewegung der vier Goldbarren über die schweizerische
Zollgrenze löst grundsätzlich die Einfuhrsteuer aus (E. 2.1). Einfuhrsteu-
erpflichtig ist der Beschwerdeführer, der die in seinem Eigentum stehen-
den Goldbarren selbst über die Grenze verbrachte (E. 2.2.1). Als Einfuhr-
steuerpflichtiger obliegt ihm aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips die
Verantwortung für die rechtmässige und richtige Deklaration der grenz-
überschreitenden Warenbewegungen (E. 2.2.2). Im Folgenden ist zu prü-
fen, ob für die vier Goldbarren eine Steuerbefreiung gegeben ist (E. 4.3
und E. 4.4).
4.3
4.3.1 Von der Einfuhrsteuer befreit sind gemäss Art. 113 Bst. g i.V.m.
Art. 44 Abs. 1 Bst. b MWSTV (gegossene) Goldbarren mit einem Feinge-
halt von mindestens 995 Tausendsteln, die hinsichtlich Form, Grösse,
Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen
Edelmetallmarktes entsprechen und mindestens eine Feingehaltsangabe
und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers tragen
(E. 2.3.1.1 und E. 3.4.2).
Wie sich den in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Kopien der Bar-
renoberflächen entnehmen lässt, tragen die eingeführten Goldbarren
ausschliesslich folgende Angaben: das Bankenlogo der "Bank of China",
den chinesischen Schriftzug "Bank of China", Verzierungen in den Ecken,
ein Glückssymbol, die Gewichtsbezeichnung 500g, den Schriftzug "fine
gold", und die Feingehaltsangabe von 999.9. Ein Stempelzeichen, wel-
ches einem Prüfer-Schmelzer zugeordnet werden könnte, ist dagegen
A-4407/2012
Seite 18
nicht vorhanden. Weil die Barren mithin über gar kein solches Stempel-
zeichen verfügen, bleibt unerheblich, ob die Goldbarren, wie vom Be-
schwerdeführer behauptet, von der Shandong Zhaojin Gold & Silver Refi-
nery Co Ltd. hergestellt wurden und ob dieser Hersteller auf der Liste der
anerkannten Prüfer-Schmelzer figuriert. Eine Steuerbefreiung für die
Goldbarren gestützt auf Art. 44 Abs. 1 Bst. b MWSTV ist nicht möglich.
4.3.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. c MWSTV ist ebenfalls Gold in einer an-
deren vom EFD akzeptierten Form von der Steuer befreit, so namentlich
gestanzte Goldbarren, die nicht über zusätzliche Ziermotive verfügen
(E. 2.3.1.2 und E. 3.5.5).
Auf den vom Beschwerdeführer eingeführten Goldbarren sind Ziermotive
sowie ein Glückssymbol vorhanden. Entgegen den unsubstantiierten Be-
hauptungen des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Ziermotiven
auf den Goldbarren nicht um einen Teil des offiziellen Logos der "Bank of
China". Dies bestätigen ein Blick in die Beschwerdebeilagen und in die of-
fizielle Website der "Bank of China" (/en, zuletzt besucht am
11. April 2013), wo das Logo der Bank abgebildet ist. Weiter ist auf den
Barren das chinesische Wort "Ji" eingeprägt. In sinngemässer Überset-
zung der Beschreibung im Prospekt der "Bank of China" (Beschwerdebei-
lage 7) ist das Wort "Ji" umgeben von verheissungsvollen Wolken und
von schmucken fledermausartigen Mustern in den Ecken. Das bringe den
Wunsch zum Ausdruck, Gott möge Verheissungsvolles geben und die
Welt segnen. Ein solches Motiv gehört nicht zu den nach der Praxis der
EZV zulässigen Elementen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz die Goldbarren des Beschwerdeführers entsprechend ihrer lang-
jährigen Verwaltungspraxis nicht von der Einfuhrsteuer befreit hat.
4.4 Fehl geht schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers, bei seinen
Goldbarren handle es sich um ein von der Einfuhrsteuer befreites gesetz-
liches Zahlungsmittel. Gold ist weder in der Schweiz (E. 2.3.2) noch ge-
mäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen und den nicht be-
strittenen Abklärungen der Vorinstanz in China ein gesetzliches Zah-
lungsmittel, wo der Renminbi offizielle Währung ist. Das Gleiche ergibt
sich auch aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Prospekt über
Goldanlagen (Beschwerdebeilage 7); dort ist nur die Rede davon, dass
das Gold gut liquide gemacht werden könne ("It has a good liquidity"),
aber nicht davon, dass es gesetzliches Zahlungsmittel sei. Die Voraus-
setzungen einer Befreiung von der Einfuhrsteuer gestützt auf Art. 53
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Seite 19
Abs. 1 Bst. d MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. b ZG sind somit ebenfalls
nicht gegeben.
4.5 In rechnerischer Hinsicht ist die Festsetzung der Einfuhrsteuer auf
den vier Goldbarren durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.-- sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: