B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4414/2014
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______, (…),
vertreten durch Dr. iur. Walter Frei, Rechtsanwalt,
Bill Isenegger Ackermann AG,(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für
Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA NL-CH).
A-4414/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. Juni 2013 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfol-
gend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Nieder-
lande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu-
ern vom Einkommen (DBA-NL; SR 0.672.963.61) bei der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch ein.
Das Gesuch betraf – neben anderen Personen – A._______.
Der BD führte zur Begründung aus, die niederländische Steuerbehörde
habe eine Steuerprüfung bei einer – ebenfalls vom Gesuch betroffenen –
niederländischen Gesellschaft eingeleitet. Dabei sei festgestellt worden,
dass – möglicherweise über Konten bei anderen Banken – Zahlungen an
eine Gesellschaft mit Schweizer Adresse (Postfach in [Ort]) getätigt wor-
den seien. Von diesen Zahlungen seien 50% an ein Schweizer Konto bei
der Bank B._______ weitergeleitet worden. Es soll sich dabei um ein
Konto von A._______ – und allenfalls einer weiteren vom Gesuch betrof-
fenen Person – handeln. Die betroffenen niederländischen Steuerpflichti-
gen – so auch A._______ – würden jedoch die Existenz dieses Kontos
bestreiten bzw. vorbringen, das Konto gehöre einer Familie in (Ort).
B.
Primär ersuchte der BD betreffend A._______ um Auskunft, ob dieser
Bank- oder Wertpapierkonten bei der Bank B._______ in der Schweiz be-
sitze. Zudem wurde um folgende Informationen zu den (allfälligen) Kon-
ten ab dem 1. März 2010 gebeten:
"a. Ein Verzeichnis des/der am 1. März 2010 existierenden Bank-
und Wertpapierkontos/-Konten der B._______ Bank.
b. Was ist/sind der/die Saldo/Salden des/der betreffenden Bank-
oder Wertpapierkontos/-Konten am 01.03.2010, 01.01.2011,
01.01.2012 und 31.12.2012.
Ich möchte gerne die Kontobewegungen dieses/dieser Kon-
tos/Konten ab dem 1. März 2010 bis einschl. 31. Dezember 2012
von Ihnen erhalten.
c. Wann wurden diese(s) Konto/Konten eröffnet? Ich möchte gerne
Kopien der Eröffnungsformulare und der eventuellen Auflösungs-
formulare erhalten.
d. Wer ist/sind der/die Nutzungsberechtigte(n) und Bevollmächtig-
te(n) dieses/dieser Kontos/Konten?
A-4414/2014
Seite 3
Ich möchte gerne den vollständigen Namen, die Adresse und die
Wohnortdaten von Ihnen erhalten.
e. Wenn das/die Konto/Konten aufgelöst wurde(n), dann möchte ich
gerne, das Datum der Auflösung von Ihnen erhalten. Auch möch-
te ich gerne eine Kopie der Kontoauflösungsformulare erhalten."
Der BD versicherte in einem Begleitschreiben zum Amtshilfeersuchen zu-
dem, dass in den Niederlanden alle Ermittlungsmöglichkeiten ausge-
schöpft worden seien.
C.
In der Folge forderte die ESTV mit Verfügungen vom 30. Juli 2013 die
Bank B._______ auf, die Informationen und Unterlagen gemäss Amtshil-
feersuchen zu übermitteln. Zudem müsse die Bank die betroffenen Per-
sonen über das laufende Amtshilfeersuchen informieren.
Die Bank B._______ kam der Editionsverfügung nach Mahnung durch die
ESTV und erstreckter Frist mit Schreiben vom 27. September 2013 nach.
D.
Mit Eingaben vom 30. September bzw. vom 1. Oktober 2013 informierte
Rechtsanwalt Walter Frei die ESTV, dass er A._______ vertrete. Er bat
zudem um Einsicht in die Akten. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 29.
November 2013 gewährt.
E.
Nachdem die ESTV A._______ über die beabsichtigte Übermittlung von
Informationen informiert und diesem dazu das rechtliche Gehör gewährt
hatte, liess A._______ mit Schreiben vom 11. Februar 2014 eine Stel-
lungnahme einreichen. Er brachte darin hauptsächlich vor, die Vorausset-
zungen zur Gewährung der Amtshilfe seien nicht erfüllt, da der BD nicht
sämtliche innerstaatlichen Mittel zur Beschaffung der Informationen aus-
geschöpft habe.
F.
Am 8. Juli 2014 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegenüber
A._______. Sie kam darin zum Schluss, dass dem BD Amtshilfe zu leis-
ten sei. In Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung listete die ESTV die
dem BD zu übermittelnden Informationen und Unterlagen auf. Diese wur-
den teilweise geschwärzt, falls die entsprechende Information als nicht
amtshilfefähig eingestuft wurde.
A-4414/2014
Seite 4
Die ESTV hielt in ihrer Schlussverfügung ferner fest, sie werde den BD
darauf hinweisen, dass die in Dispositiv-Ziffer 2 der Schlussverfügung
genannten Informationen nur im Verfahren gegen A._______ für den im
Ersuchen vom 19. Juni 2013 genannten Tatbestand verwertet werden
dürften und die edierten Informationen, die nach dem innerstaatlichen
Recht der Schweiz beschafft worden seien, geheim zu halten seien und
nur Personen und Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwal-
tungsbehörde) zugänglich gemacht werden dürften, welche mit der Ver-
anlagung, Erhebung, Verwaltung, Vollstreckung, Strafverfolgung oder mit
der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der unter das DBA-NL
fallenden Steuern befasst seien (Dispositiv-Ziffer 3 der Schlussverfü-
gung).
G.
Mit Eingabe vom 6. August 2014 liess A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragt, es sei die Schlussverfügung der ESTV vom 8. Juli 2014
aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern; unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zulasten der ESTV. Zur Begründung bringt der Beschwer-
deführer insbesondere vor, der ersuchende Staat könne gemäss Ziffer
XVI zu Art. 26 des Protokolls zum DBA-NL ein Amtshilfegesuch erst stel-
len, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen üblichen
Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft habe. Im vorlie-
genden Fall hätte die niederländische Steuerbehörde dies nicht getan.
Der Beschwerdeführer hätte mit gerichtlichem Zwangsverfahren zur Her-
ausgabe der Informationen aufgefordert werden können. Ein solches Ver-
fahren habe nicht stattgefunden und daher dürfe keine Amtshilfe geleistet
werden.
H.
Die ESTV verzichtete mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 auf eine Ver-
nehmlassung.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Unterlagen wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen
eingegangen.
A-4414/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des nieder-
ländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde. Da das vorliegende
Amtshilfegesuch am 19. Juni 2013, also nach dem Inkrafttreten des Bun-
desgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in
Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 672.5) am 1. Februar
2013 eingereicht wurde, richtet sich die Durchführung dieses Abkommens
nach diesem Gesetz (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario). Die per 1. August
2014 in Kraft getretenen Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 2 sowie
Art. 21a StAhiG in der Fassung der Änderung vom 21. März 2014 gelten
dabei vorliegend ungeachtet des Umstandes, dass das hier streitbetroffe-
ne Amtshilfeersuchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesän-
derung bereits eingereicht war (vgl. Art. 24a Abs. 2 StAhiG in der Fas-
sung der am 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderung vom 21. März
2014 [AS 2014 2309 ff.]). Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmun-
gen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA-NL (vgl. Art. 1 Abs. 2
StAhiG). Anwendbar ist ferner der Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011
über die Genehmigung eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
der Schweiz und den Niederlanden (SR 672.963.6; nachfolgend: Geneh-
migungsbeschluss DBA-NL).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend Amtshilfe gestützt auf
das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis 33
VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Da die Beschwerde zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.
1.4
1.4.1 Doppelbesteuerungsabkommen gelten als völkerrechtliche Verträge
im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom
23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, Ver-
tragsrechtskonvention, VRK, SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz
am 6. Juni 1990). Sie sind demzufolge – unter Vorbehalt speziellerer Re-
geln (BVGE 2010/7 E. 3.6.1; BVGE 2010/64 E. 4.2) – gemäss den Ausle-
gungsregeln der VRK auszulegen. Weil die VRK im Bereich der Ausle-
gungsregeln Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können diese Regeln
auch für Abkommen angewendet werden, welche vor Inkrafttreten der
A-4414/2014
Seite 6
VRK geschlossen wurden (BGE 122 II 234 E. 4c) bzw. von Staaten an-
gewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4693/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1,
A-4689/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1, A-1246/2011 vom 23. Juli 2012
E. 3.3, je mit Hinweisen).
1.4.2 Ein in Kraft stehender Vertrag bindet gemäss Art. 26 VRK die Ver-
tragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Die-
ser Grundsatz gebietet die redliche, von Spitzfindigkeiten und Winkelzü-
gen freie Auslegung von vertraglichen Bestimmungen. Eine Auslegung
nach Treu und Glauben beachtet auch das Rechtsmissbrauchsverbot
einschliesslich des Verbots des venire contra factum proprium (Urteil des
Bundesgerichts 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.4.3 Die Auslegung nach Art. 31 VRK ist ein einheitlicher Vorgang und
stützt sich auf den Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner
gewöhnlichen Bedeutung, Ziel und Zweck des Vertrags, Treu und Glau-
ben sowie den Zusammenhang. Dabei haben die einzelnen Auslegungs-
elemente den gleichen Stellenwert (BVGE 2010/7 E. 3.5; JEAN-MARC SO-
REL, in: Olivier Corten/Pierre Klein [Hrsg.], Les Conventions de Vienne sur
le droit des traités: Commentaire article par article, 3 Bände, Brüssel
2006, N. 8 zu Art. 31 VRK; MARK E. VILLIGER, Articles 31 and 32 of the
Vienna Convention on the Law of Treaties in the Case-Law of the Euro-
pean Court of Human Rights, in: Internationale Gemeinschaft und Men-
schenrechte, Festschrift für Georg Ress, Köln 2005, S. 327).
1.4.4 Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der vertragli-
chen Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 VRK; SOREL, a.a.O., N. 8 und 29 zu
Art. 31 VRK; MARK E. VILLIGER, Commentary on the 1969 Vienna Con-
vention on the Law of Treaties, Leiden/Boston 2009, N. 30 zu Art. 31
VRK). Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus ge-
mäss seiner gewöhnlichen Bedeutung in Übereinstimmung mit ihrem Zu-
sammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags und nach Treu und
Glauben zu interpretieren, es sei denn, die Parteien hätten nach Art. 31
Abs. 4 VRK vereinbart, einem Ausdruck einen besonderen Sinn bei-
zugeben (BVGE 2010/7 E. 3.5.1 und E. 3.5.3; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1735/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 2.2.1, mit weiteren
Literaturhinweisen).
1.4.5 Ergänzende Auslegungsmittel – Vertragsmaterialien und die Um-
stände des Vertragsabschlusses – können (lediglich subsidiär) nach
A-4414/2014
Seite 7
Art. 32 VRK herangezogen werden, um die sich unter Anwendung von
Art. 31 VRK ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu
bestimmen, wenn diese Auslegung die Bedeutung mehrdeutig oder dun-
kel lässt (Art. 32 Bst. a VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen
oder unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 Bst. b VRK; Urteil des Bun-
desgerichts 2C_498/2013 vom 29. April 2014 E. 5.1; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4689/2013 vom 25. Juni 2014 E. 4.1; PETER LO-
CHER, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 3. Aufl.,
Bern 2005, S. 110 ff. insb. S. 112 f.; MICHAEL BEUSCH, Die Bedeutung
ausländischer Gerichtsentscheide für die Auslegung von DBA durch die
schweizerische Justiz, in: Dogmatik und Praxis im Steuerrecht – Fest-
schrift für Markus Reich, Uttinger/Rentzsch/Luzi [Hrsg.], Zü-
rich/Basel/Genf 2014, S. 396 ff. insb. S. 401 ff.).
2.
2.1 Das am 26. Februar 2010 unterzeichnete DBA-NL trat am 9. Novem-
ber 2011 in Kraft (vgl. Art. 29 Abs. 1 DBA-NL).
Die Amtshilfeklausel des DBA-NL, Art. 26 DBA-NL, und die zugehörige
Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL sind laut Art. 29 Abs. 2 DBA-NL
"anwendbar auf Ersuchen, die am oder nach dem Datum des Inkrafttre-
tens dieses Abkommens gestellt werden und die Informationen betreffen,
die sich auf einen Zeitraum beziehen, der am oder nach dem auf die Un-
terzeichnung des Abkommens folgenden 1. März beginnt".
Da das vorliegende Amtshilfegesuch vom 19. Juni 2013 nach dem In-
krafttreten des DBA-NL eingereicht wurde, sind nach der zuletzt genann-
ten Abkommensklausel Art. 26 DBA-NL und Ziff. XVI des Protokolls zum
DBA-NL intertemporalrechtlich anwendbar, soweit das Gesuch Informati-
onen betrifft, die sich auf die Zeit ab dem 1. März 2010 beziehen (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014
E. 2.1 auch zum Folgenden).
Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft ge-
tretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI
Bst. b des Protokolls zum DBA-NL ist ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden
(Abs. 4 der Verständigungsvereinbarung) und gilt somit auch im vorlie-
genden Fall.
2.2 Art. 26 DBA-NL entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen
von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche
A-4414/2014
Seite 8
Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: OECD-MA; vgl. Bot-
schaft des Bundesrats vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Nieder-
landen, BBl 2010 5787, S. 5800). Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL
tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter
sich diejenigen Informationen aus, "die zur Durchführung dieses Abkom-
mens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen
Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Un-
terabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art
und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht". Dabei
ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA-NL (persönlicher
Geltungsbereich) und Art. 2 DBA-NL (sachlicher Geltungsbereich bzw.
unter das Abkommen fallende Steuern) eingeschränkt (Art. 26 Abs. 1
Satz 2 DBA-NL).
Art. 26 Abs. 3 DBA-NL enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe. So wird damit der ersuchte Vertragsstaat von der
Verpflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis
des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder
Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen
Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft
werden können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 26 Abs. 3 (Bst. c)
DBA-NL keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, "die ein
Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder
ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem
Ordre public widerspräche".
Die Art. 26 Abs. 3 DBA-NL vorgehende Vorschrift von Art. 26 Abs. 5 DBA-
NL enthält ihrerseits Einschränkungen der in vorgenannter Bestimmung
vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung. So darf der
ersuchte Vertragsstaat nach Art. 26 Abs. 5 DBA-NL die Leistung von
Amtshilfe nicht nur deshalb ablehnen, "weil sich die Informationen bei ei-
ner Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauf-
tragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an
einer Person beziehen" (Satz 1). In diesem Zusammenhang räumt Art. 26
Abs. 5 Satz 2 DBA-NL den Steuerbehörden des ersuchten Staates die
Kompetenz ein, die Offenlegung der in diesem Absatz der Amtshilfebe-
stimmung erwähnten Informationen durchzusetzen.
A-4414/2014
Seite 9
Die Regelung von Art. 26 Abs. 5 DBA-NL bedeutet indes nicht, dass der
ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformationen an den ersuchenden
Staat zu übermitteln hat. Die Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe,
welche in Art. 26 Abs. 3 DBA-NL statuiert sind, kommen auch auf Bankin-
formationen zur Anwendung, soweit sich die Weigerung zur Leistung von
Amtshilfe auf Gründe stützt, die mit der Eigenschaft des Informationsin-
habers als Bank nichts zu tun haben (zu Art. 26 Abs. 5 OECD-MA vgl.
STEFAN OESTERHELT, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der
Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, , Rz. 126,
mit weiteren Hinweisen; auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 2.2).
3.
3.1 Neben der (materiellen) Voraussetzung der voraussichtlichen Erheb-
lichkeit der Informationen (nachfolgend E. 3.2) muss das Amtshilfeersu-
chen gewissen (formellen) Anforderungen genügen.
3.1.1 Gemäss Ziff. XVI Bst. a des Protokolls zum DBA-NL stellt der ersu-
chende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann,
wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen
üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
Was unter den "üblichen Mitteln" zu verstehen ist, wird im DBA-NL nicht
weiter definiert. Aus der Auslegung der fraglichen Bestimmung nach den
anzuwendenden Regeln (E. 1.4) ergibt sich, dass das Ausschöpfen sämt-
licher möglicher Mittel sicherlich nicht verlangt wird. Vielmehr kann ein
Mittel als nicht mehr "üblich" bezeichnet werden, wenn es dem ersuchen-
den Staat – im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen – einen unverhält-
nismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Erfolgschancen
als sehr gering einzuschätzen sind. Dem ersuchenden Staat wird somit
eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt
er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte.
Dies wird – im Sinne von Art. 32 VRK (E. 1.4.5) – durch die Ausführungen
des Bundesrats zu dieser Protokollbestimmung im DBA-NL in der Bot-
schaft bestätigt, gemäss welcher verhindert werden soll, dass der ersu-
chende Staat Ermittlungen unternehme, die ohne präzises Ermittlungsob-
jekt in der Hoffnung vorgenommen würden, steuerlich relevante Informa-
tionen zu erhalten (BBl 2010 S. 5802). In diesem Sinne dient die Pflicht
zum Ausschöpfen der üblichen innerstaatlichen Mittel durch den ersu-
chenden Staat (auch) der Verhinderung von "fishing expeditions" (vgl.
A-4414/2014
Seite 10
nachfolgend E. 3.2). Somit kann bei der Anwendung von Ziff. XVI Bst. a
des Protokolls zum DBA-NL das Verbot von "fishing expeditions" ganz
grundsätzlich als Schranke angesehen werden. Der ersuchende Staat
muss seine innerstaatlichen Mittel mindestens soweit ausüben, bis er das
Ermittlungsobjekt genügend präzisiert hat. Ansonsten ist die Gewährung
von Amtshilfe nicht möglich.
Das Steueramtshilfegesetz kennt im Übrigen eine vergleichbare Rege-
lung (Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG). Auch diese hat gemäss Botschaft des
Bundesrats vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes
primär das Ziel, "fishing expeditions" zu verhindern (BBl 2011 6193,
S. 6206).
3.1.2 Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL sieht vor, dass die Steu-
erbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfege-
suches folgende Angaben zu liefern haben:
"(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung ein-
bezogenen Person(en) nötigen Informationen, insbesondere be-
stehend aus dem Namen und, sofern verfügbar, der Adresse, der
Kontonummer und weiteren Angaben, welche die Identifikation
dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder
Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben
hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat die In-
formationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen
Inhabers der verlangten Informationen."
Abs. 3 der Verständigungsvereinbarung vom 31. Oktober 2011 zur Ausle-
gung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL hält hierzu präzisie-
rend fest, dass einem Amtshilfegesuch stattzugeben ist, wenn der ersu-
chende Staat, vorausgesetzt, es handle sich nicht um eine "fishing expe-
dition" (vgl. nachfolgend E. 3.2), zusätzlich zu den Angaben im Sinne von
Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL, (a) die in eine Überprüfung
oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifi-
kation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Ad-
resse erfolgen kann und (b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse
des mutmasslichen Informationsinhabers angibt.
A-4414/2014
Seite 11
Eine wörtlich fast identische Regelung sieht Art. 1 Abs. 3 Genehmigungs-
beschluss DBA-NL für Amtshilfegesuche der Niederlande vor.
3.1.3 Auch Art. 6 Abs. 2 StAhiG, welcher Anwendung findet, falls das an-
wendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersu-
chens enthält und sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten lässt,
sieht vor, dass das Ersuchen insbesondere folgende Angaben enthalten
muss (vgl. bereits schon E. 3.1.1):
"a. die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation
auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der
Adresse erfolgen kann;
b. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben
zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu er-
halten wünscht;
c. den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
d. die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich
im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer
Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden,
die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;
e. den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsin-
haberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit
bekannt;
f. die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und regle-
mentarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersu-
chenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde die-
se Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden
würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rah-
men ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;
g. die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die
nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Aus-
kunftsquellen ausgeschöpft hat."
3.2 Aufgrund von Art. 26 DBA-NL haben die zuständigen Behörden in der
Schweiz mit den zuständigen niederländischen Behörden die Informatio-
nen auszutauschen, die zur Durchsetzung des DBA-NL oder zur Anwen-
dung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für
Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen
oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Beziehung
voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende
Besteuerung nicht dem DBA-NL widerspricht. Im Unterschied zu den bis-
herigen Amtshilfeklauseln ist demnach nicht mehr erforderlich, dass ein
A-4414/2014
Seite 12
Verdacht auf einen Steuerbetrug oder ein ähnliches Delikt vorliegt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014
E. 3.2; GIOVANNI MOLO, Die neue Trennungslinie bei der Amtshilfe in
Steuersachen. Das Verbot der fishing expeditions und die formellen An-
forderungen an das Gesuch, in: ASA 80, S. 143 ff., S. 151; OESTERHELT,
a.a.O., Rz. 79).
Gemäss Ziff. XVI Bst. c Satz 1 des Protokolls zum DBA-NL soll der Ver-
weis auf "voraussichtlich erhebliche" Informationen "einen möglichst weit
gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen gewährleisten, ohne
den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder
Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbe-
lange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist". Es
handelt sich dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw. den
OECD-Kommentar zu Art. 26 OECD-MA, wonach das Kriterium der vor-
aussichtlichen Erheblichkeit ("foreseeable relevance", "pertinence vrai-
semblable") der Balance zwischen dem angestrebten möglichst weitge-
henden Austausch von Informationen und einer unerlaubten "fishing ex-
pedition" dient (vgl. auch zum Folgenden: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A•6011/2012
vom 13. März 2013 E. 7.4.1, mit den entsprechenden Hinweisen;
vgl. ferner OESTERHELT, a.a.O., Rz. 89; vgl. auch Ziff. XVI Bst. c Satz 2
des Protokolls zum DBA-NL, wonach die inhaltlichen Anforderungen an
ein Amtshilfegesuch nach Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL
wichtige verfahrenstechnische Anforderungen zur Vermeidung von "fis-
hing expeditions" seien, die freilich so auszulegen seien, dass sie einen
wirksamen Informationsaustausch nicht behindern). Die OECD um-
schreibt "fishing expeditions" als "speculative requests for information that
have no apparent nexus to an open inquiry or investigation" (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2).
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der
"fishing expeditions" stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits-
prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns
(vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2,
A•5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2, A-6011/2012 vom 13. März
2013 E. 7.4, mit Hinweisen).
Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich
bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt,
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könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Be-
hörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie
erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen
würde. Dem "voraussichtlich" kommt dergestalt eine doppelte Bedeutung
zu, indem es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat
die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfegesuch geltend
machen muss, und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln
sind, die voraussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier aller-
dings nur Unterlagen von der Amtshilfe ausschliessen, die mit Sicherheit
nicht erheblich sind, denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat
abschliessend feststellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 128 II
407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.352/2005 vom
6. Januar 2006 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6547/2013
vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.2.2.1).
In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach
Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermit-
telt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu
machen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.2).
3.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann zwar von ihnen nicht erwar-
tet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei
tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.154/2003 vom 26. August 2003 E. 4.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, B-2700/2013
vom 2. Juli 2013 E. 2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in-
ternationale en matière pénale, 3. Aufl., 2009, Rz. 295). Daher verlangt
die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Be-
weis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente
für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1
und E. 2.2.1, 125 II 250 E. 5b; siehe zum Ganzen: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3).
Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bil-
det der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des
schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) –
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prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklä-
rungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauens-
prinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-5390/2013 vom 6. Januar 2014
E. 5.2.2, B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1, B-2700/2013 vom 2. Juli
2013 E. 2, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 8.1.1; Urteil des Bundesstraf-
gerichts RR.2010.295 vom 15. Dezember 2011 E. 5.3). Auf diesem Ver-
trauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend
ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit
gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wi-
dersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. [statt vieler] Urteil des
Bundesgerichts 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2,
A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2). Gleiches gilt für die vom ersu-
chenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet,
kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen.
4.
4.1 Im vorliegend in Frage stehenden Auskunftsersuchen des BD ist der
Beschwerdeführer neben anderen Personen als "Beteiligte
(Rechts)Person in den Niederlanden" mit Name, Vorname, Adresse, Ge-
burtsdatum und Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer genannt. Der
BD führt in seinem Gesuch aus, er benötige die verlangten Informationen
für die richtige Erhebung der niederländischen Einkommens- und Körper-
schaftssteuer ab dem 1. März 2010. Zudem erklärt der BD, im Inland alle
Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben.
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob mit Blick auf die hiervor in E. 3 ge-
nannten Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen dem BD Amtshilfe zu
leisten ist.
4.2
4.2.1 In formeller Hinsicht enthält das Gesuch des BD vom 19. Juni 2013
(zusammen mit dem dazu verfassten Begleitschreiben) sowohl die ge-
mäss den Vorschriften zu Art. 26 DBA-NL erforderlichen Angaben (vgl.
E. 3.1.1) als auch die laut Art. 6 Abs. 2 StAhiG unabdingbaren Informatio-
nen (vgl. E. 3.1.3). Insbesondere erläutert der BD in formeller Hinsicht
rechtsgenügend den Steuerzweck, für den er die in Frage stehenden In-
formationen verlangt. So erklärt er, wie erwähnt (E. 4.1), er brauche die
geforderten Informationen für die richtige Erhebung der niederländischen
Einkommens- und Körperschaftssteuer ab dem 1. März 2010. Zudem
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Seite 15
sind die vom BD verlangten Informationen im Amtshilfegesuch genügend
klar umschrieben. Im Gesuch wird neben der genauen Nennung der be-
troffenen Personen und der betroffenen Informationsinhaber (vorliegend
eine Bank) auch eine Kontonummer angegeben.
4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gesuch des BD erfülle die
Anforderungen nicht. Der ersuchende Staat könne erst dann ein Gesuch
stellen, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgese-
henen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft
habe. In den Niederlanden seien gegen ihn keine besonderen Untersu-
chungen vorgenommen worden. Insbesondere hätten die niederländi-
schen Behörden von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, ihn mit
Zwangsmitteln zur Auskunft bzw. zur Herausgabe der Informationen auf-
zufordern.
4.2.3 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips bestand grund-
sätzlich keine Veranlassung für die ESTV, an der Erklärung der Nieder-
lande, alle üblichen innerstaatlichen Massnahmen seien ausgeschöpft
worden, zu zweifeln. Wenn es dem Beschwerdeführer jedoch gelingt, die-
se Erklärung sofort zu entkräften, kann nicht mehr von deren Richtigkeit
ausgegangen werden (E. 3.3 in fine), und es müsste geprüft werden, wel-
che Folgen dies auf die Gültigkeit des Amtshilfeersuchens hätte.
4.2.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die dazu einge-
reichten Schreiben, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers be-
legen sollen, betreffen das Verhältnis zwischen einer niederländischen
Gesellschaft und den niederländischen Steuerbehörden. So tragen die
Schreiben den Vermerk "(…)" bzw. "(…)", nicht jedoch den Namen des
Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdebeilage 6 und 7). Dieser, als (angeb-
licher) Hauptaktionär der Gesellschaft, wird in den Schreiben zwar er-
wähnt, die relevanten Aussagen beziehen sich aber auf die betroffene(n)
Gesellschaft(en). Aus dem Amtshilfeersuchen des BD geht demgegen-
über hervor, dass der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer halte die
entsprechenden Konten direkt. Aus diesem Grund – so ist anzunehmen –
betrifft das Gesuch neben der niederländischen Körperschaftssteuer auch
die Einkommenssteuer. Dokumente, aus welchen der Stand des Verfah-
rens in den Niederlanden gegen den Beschwerdeführer selbst ersichtlich
wäre, wurden keine eingereicht. Auch auf Ausführungen dazu wurde ver-
zichtet. Solche wären jedoch notwendig gewesen, um die Aussage des
BD in Zweifel zu ziehen. Durch das Fehlen jeglicher Dokumente und oh-
ne genauere Ausführungen über den Stand des Verfahrens müssen die
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Seite 16
Vorbringen des Beschwerdeführers als blosse Behauptungen qualifiziert
werden und vermögen die Erklärung des BD von Vornherein nicht zu ent-
kräften. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der BD die Vorausset-
zung von Ziff. XVI Bst. a des Protokolls zum DBA-NL nicht beachtet habe.
4.2.5 Selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen
wollte, die niederländische Steuerbehörde ihn tatsächlich nicht mit – al-
lenfalls möglichen – Zwangsmassnahmen zur Herausgabe der Informati-
onen aufgefordert hätte, würde dies am Ergebnis vorliegend nichts än-
dern. So räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er nach niederlän-
dischem Recht in einem Steuerverfahren zur Einreichung aller wesentli-
chen Unterlagen verpflichtet sei. Wenn er dieser Pflicht – ohne Zwangs-
massnahmen – nicht nachkommt, die Steuerbehörde jedoch aufgrund ih-
rer Untersuchungen den konkreten Verdacht hat, dass der Steuerpflichti-
ge im Ausland direkt oder indirekt ein Konto bei einer bestimmten Bank
hält, der Steuerpflichtige dies jedoch bestreitet, muss es ihr möglich sein,
ein Amtshilfeersuchen bei jenem Staat zu stellen. Auf einem anderen
Weg kann die Steuerbehörde die Informationen nicht erhalten und es er-
scheint mehr als fraglich, ob der Beschwerdeführer unter Zwang sämtli-
che relevanten Unterlagen einreichen, die Existenz eines solchen Kontos
somit nicht mehr bestreiten würde. Der Beschwerdeführer hat immerhin
die Möglichkeit, die entsprechenden Unterlagen auch während des Amts-
hilfeverfahrens von sich aus einzureichen.
Auch aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus seinen Vorbrin-
gen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.2.6 Da das vorliegende Amtshilfegesuch (mit Bezug auf den Beschwer-
deführer) demnach sowohl die (formellen) Anforderungen gemäss den
vorn in E. 3.1.1 erwähnten Bestimmungen, als auch diejenigen von Art. 6
Abs. 2 StAhiG (E. 3.1.3) erfüllt, muss hier nicht auf das genaue Verhältnis
zwischen diesen Vorschriften eingegangen werden.
5.
Weiter ist zu prüfen, ob das Amtshilfegesuch des BD Informationen be-
trifft, die im Sinne von Art. 26 Abs. 1 DBA-NL voraussichtlich erheblich
sind. Gleiches muss danach auch für die nach der angefochtenen
Schlussverfügung zu übermittelnden Angaben und Unterlagen gelten (vgl.
E. 3.2 letzter Absatz).
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5.1 Im Ersuchen des BD wird ausgeführt, dass die niederländische Steu-
erbehörde im Zusammenhang mit der Prüfung einer niederländischen
und weiteren ausländischen Gesellschaften Informationen erhalten habe,
der Beschwerdeführer halte – allenfalls zusammen mit einer weiteren
Person – in der Schweiz ein Konto bei der Bank B._______. Die Informa-
tionen über ein solches Konto seien relevant für die Einkommens- und
Körperschaftssteuer in den Niederlanden.
5.2 Die vom BD geforderten Informationen können mit Blick auf die Erhe-
bung der niederländischen Einkommens- und Körperschaftssteuer beim
Beschwerdeführer als voraussichtlich erheblich im Sinne der einschlägi-
gen Vorschriften bezeichnet werden. Der BD hat mit seinen Ausführungen
zu der sich in den Niederlanden im Gange befindenden steuerlichen Un-
tersuchung gegen den Beschwerdeführer und andere vom Gesuch betrof-
fene Personen hinreichende Indizien in Bezug auf die Einkommens- und
Körperschaftssteuerverhältnisse in den Niederlanden dargetan.
5.3 Schliesslich gilt es noch festzuhalten, dass die gemäss Dispositiv-
Ziffer 2 der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informa-
tionen ebenfalls die Voraussetzungen von Art. 26 DBA-NL und der ent-
sprechenden Vorschriften im StAhiG erfüllen. Der Umstand, dass die In-
formationen zwei Konten betreffen, wovon der BD im Gesuch nur eine
Kontonummer genannt hat, ist nicht schädlich, da die Nennung einer
Nummer gar nicht notwendig gewesen wäre. Bereits die Nennung der
Bank hätte genügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 5). Etwas Gegenteiliges vermag
auch die Beschwerde nicht zu bewirken.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'500.-
festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Seite 18
7.
Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der in-
ternationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist,
entscheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um
einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG han-
delt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraus-
setzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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