Abtei lung I
A-4417/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
A._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (MWSTG; 4. Quartal 2003).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4417/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ war seit dem 1. Januar 1995 im Register der mehrwert-
steuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) als Steuerpflichtiger eingetragen. Mit Schreiben vom
29. August 2002 beantragte er sinngemäss die Löschung aus diesem
Register, da er sein Geschäft aus gesundheitlichen Gründen nicht
weiterführen könne. Mit Schreiben vom 9. September 2002 bestätigte
die ESTV A._______, dass er per 30. Juni 2002 aus dem Register der
Steuerpflichtigen gelöscht worden sei.
B.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 teilte die ESTV A._______ mit,
eine Kontrolle vor Ort habe ergeben, dass er ab dem 1. Januar 1995
weiterhin steuerpflichtig sei, weshalb er auf dieses Datum wieder ins
Register der Steuerpflichtigen eingetragen worden sei. Dies bestätigte
sie mit zwei Schreiben vom 7. November 2002, in denen sie
A._______ mitteilte, gemäss einer am 9. September 2002 vor Ort
durchgeführten Kontrolle seien die Voraussetzungen für seine Eintra-
gung als Steuerpflichtiger laut Gesetz erfüllt. Somit sei die seinerzeiti-
ge Löschung, die aufgrund seiner Angaben vorgenommen worden sei,
zu Unrecht erfolgt. Für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1995 und dem
30. Juni 2002 stellte sie ihm zwei Ergänzungsabrechnungen (EA) zu,
die in der Folge rechtskräftig wurden.
C.
C.a Am 23. September 2004 forderte die ESTV von A._______ auf-
grund der oben genannten Kontrolle und weiterer Abklärungen mit EA
Nr. ... für das 4. Quartal 2003 (Periode vom 1. Oktober 2003 bis zum
31. Dezember 2003) provisorisch Fr. 5'000.-- Mehrwertsteuer nach.
Sie begründete dies damit, dass A._______ bisher keine Abrech-
nungen für die entsprechende Steuerperiode (recte: Abrechnungs-
periode) eingereicht habe. Daher habe sie die provisorische Steuerfor-
derung durch pflichtgemässe Schätzung im Sinne von Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) ermittelt. Per 21. Dezember 2004 fällte sie
einen formellen Entscheid, mit welchem sie die Nachbelastung nebst
einem Verzugszins von 5% seit 1. März 2004 bestätigte. Den Rechts-
vorschlag, den A._______ gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom
2. Dezember 2004 des Betreibungsamtes Z._______ erhoben hatte,
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hob sie auf. Schliesslich behielt sie sich vor, die Forderung aufgrund
einer Kontrolle zu berichtigen.
C.b Gegen diesen Entscheid erhob A._______ bei der ESTV am
16. Januar 2005 fristgerecht Einsprache im Wesentlichen mit der Be-
gründung, er habe den Betrieb in Z._______ aus gesundheitlichen
Gründen aufgegeben, was der ESTV seit langem bekannt sei.
Nachdem eine von der ESTV angesetzte Nachfrist zur Einreichung der
Abrechnung offenbar unbenutzt verstrichen war, reichte A._______ mit
Schreiben vom 20. März 2005 nachträglich eine Abrechnung für das
4. Quartal 2003 ein, in welcher er den Umsatz sowie die geschuldete
Steuer mit Fr. 0.-- angab. Trotz Aufforderung der ESTV reichte er keine
Beweismittel ein, aus denen hervorgegangen wäre, dass sein Betrieb
nach dem 30. Juni 2002 nicht weitergeführt worden sei. Die ESTV
wies die Einsprache von A._______ mit Einspracheentscheid vom
13. Juni 2007 ab im Wesentlichen mit der Begründung, der Steu-
erpflichtige sei trotz Mahnung seinen Abrechnungs- und Zahlungs-
pflichten für die Periode vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003
nicht nachgekommen. Sie erkannte, A._______ schulde der ESTV für
die Abrechnungsperiode 4. Quartal 2003 Fr. 5'000.-- Mehrwertsteuer
zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. März 2004.
D.
Gegen diesen Einsprachenentscheid erhob A._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 28. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieses
Entscheides. Zur Begründung machte er sinngemäss geltend, seine
Firma X._______, welche (Tätigkeit) ausgeführt habe, sei am 30. Juni
2002 "geschlossen" worden und er habe nie wieder ein mehr-
wertsteuerpflichtiges Unternehmen gegründet. Das Unternehmen
existiere nicht mehr und sei daher für das 4. Quartal 2003 nicht
steuerpflichtig. Als Belege dafür, dass er im 4. Quartal 2003 arbeits-
unfähig gewesen sei, legte der Beschwerdeführer einen Operations-
bericht vom 27. Oktober 2003, ein undatiertes Nachbehandlungs-
schema, ein Diagnoseblatt vom 30. September 2003 und einen
Austrittsbericht vom 11. Dezember 2001 bei.
E.
Mit Brief vom 14. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer den vom
Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Juli 2007 verlangten
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angefochtenen Einspracheentscheid sowie ein ärztliches Zeugnis vom
2. Juli 2007 nach.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 beantragte die ESTV,
es sei die Steuerschuld des Beschwerdeführers nunmehr auf Fr. 0.--
festzusetzen und Ziff. 2 des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2007
entsprechend aufzuheben. Ziff. 3 und 4 dieses Entscheides
(Aufhebung des Rechtsvorschlages und Vorbehalt einer Kontrolle nach
Art. 62 aMWSTG) seien zu bestätigen. Zur Begründung brachte sie im
Wesentlichen vor, die Bezeichnung des Unternehmens des Be-
schwerdeführers im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
ESTV habe – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auf
die rechtliche Qualifikation des Unternehmens und die Frage der
subjektiven Steuerpflicht keinen Einfluss. Trotz entsprechender Auf-
forderung habe der Beschwerdeführer die Aufgabe des Betriebes nicht
belegt. Verschiedene Abklärungen der ESTV hätten zum Schluss ge-
führt, dass der Beschwerdeführer noch einen Betrieb führe. Da der
Beschwerdeführer in die einverlangten Buchhaltungsunterlagen bisher
keine Einsicht gewährt habe, halte die ESTV an der subjektiven
Steuerpflicht des Beschwerdeführers sowie an Ziff. 4 des Einsprach-
entscheides vom 13. Juni 2007 fest. Nunmehr habe der Beschwerde-
führer jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht ärztliche Zeugnisse
eingereicht, aus denen hervorgehe, dass er im 4. Quartal 2003
arbeitsunfähig gewesen sei. Die Steuerschuld für dieses Quartal be-
laufe sich somit auf Fr. 0.--.
G.
In seiner Replik vom 11. November 2007 führte der Beschwerdeführer
aus, er habe korrekt gehandelt und beantragte, die Verfahrenskosten
seien der ESTV aufzuerlegen. Er erklärte, der Umsatz aus gelegent-
lich zwischen seinen Operationen und der Arbeitsunfähigkeit ausge-
führten Arbeiten liege weit unter der mehrwertsteuerpflichtigen
Grenze.
H.
Die ESTV hielt in ihrer Duplik vom 29. November 2007 an ihren Anträ-
gen fest. Zudem äusserte sie sich zur Auferlegung der Verfahrens-
kosten und der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers.
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I.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer
unaufgefordert eine Schlussabrechnung vom 13. November 2002
nach.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit sie entscheidrelevant sind – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine
solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde zulässig ist. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
1.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht steuer-
pflichtig, welche im Gegensatz zu den Ausführungen der ESTV steht,
kann als Begehren um entsprechende Feststellung verstanden
werden. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass
einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller
ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden
Verfügungen (BGE 119 V 11 E. 2a; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit der Beschwerdeführer seine
Steuerpflicht bestreitet und damit sinngemäss den Antrag stellt, es sei
festzustellen, dass er nicht steuerpflichtig ist, er also ein Fest-
stellungsbegehren stellt, fehlt ihm folglich ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Behandlung, weil bereits das negative Leistungs-
begehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Steuernach-
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forderung, gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten
Falles entschieden werden, ob der Beschwerdeführer für das 4. Quar-
tal 2003 Steuern zu entrichten hat, was das Feststellungsinteresse
hinfällig werden lässt (BVGE 2007/24 E. 1.3, mit Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Soweit es dem Steuerpflichtigen
um die Feststellung der Steuerpflicht bezüglich der auf das Jahr 2003
folgenden Steuerperioden geht, ist festzuhalten, dass die Steuerpflicht
für diese Zeit gesondert aufgrund der dann bestehenden Umstände
geprüft werden muss. Diesbezüglich fehlt es jedoch an einem anfecht-
baren Entscheid der zuständigen ESTV (vgl. E. 1.1). Das Bundesver-
waltungsgericht könnte darauf zurzeit mangels Zuständigkeit nicht
eintreten. Mit dieser Einschränkung ist auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.3
1.3.1 Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20)
in Kraft. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf
gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf
alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und ent-
standenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG).
Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht
dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrich-
terlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf
hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer An-
wendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
1.3.2 Art. 113 Abs. 3 MWSTG besagt nur, dass das neue Verfahrens-
recht auf hängige Verfahren sofort anwendbar sein soll. Noch nichts
gesagt ist damit dazu, welches der entscheidenden Zeitpunkt ist für
die Frage, ob eine bestimmte Verfahrensnorm anzuwenden ist. Diesbe-
züglich hat das Bundesgericht präzisiert, dass der Grundsatz der
sofortigen Anwendbarkeit von neuem Prozessrecht auf hängige
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Verfahren in dem Sinn zu relativieren sei, als neues Recht nicht auf
alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch hängigen Verfahren
Anwendung finde. Bezüglich der verfahrensrechtlichen Neuerungen
sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich die strittige
Verfahrensfrage stellt oder darüber entschieden wurde. Liegt dieser
Zeitpunkt vor Inkrafttreten des neuen Rechts, ist gestützt auf die
altrechtlichen Bestimmungen zu befinden. Ein unter den alten
Verfahrensvorschriften eingeleitetes Administrativverfahren nimmt
sodann unter der Hoheit des neuen Rechts seinen Fortgang, ohne
dass deswegen bereits getroffene Anordnungen nach den Regeln des
neuen Rechts neu aufzurollen wären (BGE 132 V 368 E. 2.2). Es ist
also dasjenige Verfahrensrecht anwendbar, welches zum Zeitpunkt, in
dem sich die konkrete Verfahrensfrage stellt, in Kraft steht. Wenn eine
konkrete Prozesshandlung bzw. ein Realakt vorzunehmen ist (wie z.B.
ein Gutachten oder die Auferlegung von Verfahrenskosten), ist das im
Zeitpunkt, da diese Handlung vorgenommen wird, geltende Recht
anwendbar. Beispielsweise ist bei einer Kontrolle der ESTV vor Ende
2009 das alte, bei einer solchen nach 2010 das neue, die Kontrolle
betreffende Verfahrensrecht (aber nur dieses und nicht die neuen
materiellen Regeln, vgl. zuvor E. 1.3.1) anzuwenden. Hat in der Folge
eine Rechtsmittelbehörde zu überprüfen, ob die Vorinstanz das
Verfahrensrecht richtig angewendet hat, so bleibt das Recht
massgeblich, das zum Zeitpunkt der zu überprüfenden
Verfahrenshandlung in Kraft stand und von der Vorinstanz angewendet
werden musste, auch wenn inzwischen neues Recht in Kraft getreten
sein sollte. Für die Bestimmung der richtigen Norm betreffend
Verfahrenskosten wird auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheids
der von der fraglichen Norm betroffenen Instanz abgestellt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.68/2003 vom 31. August 2004 E. 9; Entscheid
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 18. Januar
2005 [SRK 2003-026] E. 4b/aa).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 1758 ff.). Im Beschwerdeverfahren gelten die Unter-
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suchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzu-
stellen ist (Art. 12 VwVG), und der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt
die richtige Rechtsnorm anzuwenden, d.h. jenen Rechtssatz anzu-
wenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus-
legung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies bedeutet, dass es
eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Steuerforderung
gegen den Beschwerdeführer für das 4. Quartal 2003 sei auf Fr. 0.--
festzusetzen und Ziff. 2 des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2007
entsprechend zu ändern. Die vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen – neben den in E. D. genannten Belegen, von denen der
Austrittsbericht aus dem Jahre 2001 für das vorliegende Verfahren
nicht relevant ist, reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis
vom 2. Juli 2007 nach (vgl. E. E.), welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% vom 29. August 2003 bis zum 4. Mai 2004 sowie eine daran
anschliessende Arbeitsunfähigkeit von 50% bis zum 20. Dezember
2004 attestiert – weisen tatsächlich darauf hin, dass er im 4. Quartal
2003 grösstenteils arbeitsunfähig war. Die Schlussfolgerung des Be-
schwerdeführers und der ESTV, es sei ersterem daher nicht möglich
gewesen, Umsätze zu machen, erscheint plausibel. Insofern ist die
Beschwerde gutzuheissen und die Höhe der Steuerforderung gemäss
den übereinstimmenden Anträgen des Beschwerdeführers und der
ESTV auf Fr. 0.-- festzusetzen.
3.
Die ESTV beantragt, Ziff. 4 des Dispositivs des Einspracheentscheides
vom 13. Juni 2007, welche einen Kontrollvorbehalt gemäss Art. 62
aMWSTG enthält, zu bestätigen.
3.1
3.1.1 Steuerpflicht, Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden
von der ESTV überprüft, wobei ihr der Zugang und die Einsicht in die
relevanten Unterlagen zu gewähren ist (Art. 62 aMWSTG; vgl. STEPHAN
NEIDHARDT, , Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehr-
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wertsteuer, Basel 2000, Rz. 2 ff. zu Art. 62). Die Kontrolle bezieht sich
auf die zu zahlende Steuer und auf die Vorsteuer; sie schliesst mit
einer Ergänzungsabrechnung, wenn der bezahlte Mehrwertsteuer-
betrag zu niedrig oder mit einer Gutschrift, wenn der bezahlte Mehr-
wertsteuerbetrag zu hoch war (vgl. ISABELLE HOMBERGER GUT, in:
, Rz. 5 zu Art. 46). Sofern die Mehrwertsteuerabrechnung
nicht bereits Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Ent-
scheids im Sinne von Art. 63 aMWSTG war oder die Steuer verjährt
ist, kann die ESTV jederzeit aufgrund des Kontrollergebnisses eine
Ergänzungsabrechnung bzw. eine Gutschrift erlassen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-8437/2007 vom 14. Dezember 2009
E. 3.5.6.2., A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.3; vgl. auch
Entscheid der SRK vom 17. Juli 2001, veröffentlicht in Verwaltungspra-
xis der Bundesbehörden [VPB] 66.43 E. 3a mit weiteren Hinweisen).
Die Kontrolle ist nicht nur bei bestehender Steuerpflicht möglich,
sondern bereits zur Frage, ob eine Person mehrwertsteuerpflichtig ist
(NEIDHARDT, a.a.O., N 2 zu Art. 62).
3.1.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt
zwar nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Jedoch ermittelt die ESTV die Höhe
des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags dann an Stelle des Steuer-
pflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8637/2007 vom 9. Juli 2008
E. 2.1.1, A-1550/2006 vom 16. Mai 2008 E. 2.1, A-1527/2006 vom
6. März 2008 E. 2.1; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLEN-
DER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003,
2. Aufl., Rz. 1680 ff.). Zu den Pflichten des Steuerpflichtigen gehört
insbesondere eine ordnungsgemässe Führung der Geschäftsbücher
gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und der von der ESTV heraus-
gegebenen "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer" vom Sommer 2000
(Wegleitung 2001), gültig ab 1. Januar 2001 (Urteile des Bundes-
gerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom
28. Februar 2007 E. 3.1; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.5.2, A-1641/2006
vom 22. September 2008 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.1.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sach-
verhalt offensichtlich nicht überein, so ist die ESTV nach Art. 60
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aMWSTG berechtigt und verpflichtet, eine Schätzung vorzunehmen.
Die Ermessenseinschätzung ist logische Folge von Art. 62 aMWSTG,
der die ESTV beauftragt, die Erfüllung der den Steuerpflichtigen oblie-
genden Pflichten zu überprüfen (PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par
estimation, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 69 S. 519). Eine Schätzung des geschuldeten Mehrwertsteuer-
betrages kann durch die Verwaltung entweder nach vorangehender
Kontrolle des Betriebes des Mehrwertsteuerpflichtigen (insbesondere
der Geschäftsbücher; so genannte "externe Schätzung") oder ohne
eine derartige Kontrolle vor Ort vorgenommen werden (so genannte
"interne Schätzung"), dies jedoch unter dem Vorbehalt einer späteren
Kontrolle. Die interne Schätzung wird vor allem dann Anwendung fin-
den, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige seiner Aufzeichnungs- und
Abrechnungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. er nicht einmal rudi-
mentäre geschäftliche Aufzeichnungen vorweisen kann oder er seine
Abrechnung nicht eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1641/2006 vom 22. September 2008 E. 4.2, A-1397/2006 und
A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5.1).
3.1.4 Obwohl Art. 60 aMWSTG keine Unterscheidung zwischen einer
Schätzung mit einer vorangehenden Kontrolle und einer Schätzung
ohne vorgängige Kontrolle vornimmt, ist gegen die diesbezügliche
Praxis der ESTV nichts einzuwenden (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1641/2006 vom 22. September 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).
Wenn die interne Fristenkontrolle der ESTV zeigt, dass ein Steuer-
pflichtiger seine Abrechnungspflicht verletzt hat, so ist die ESTV
keineswegs verpflichtet, vor der schätzungsweisen Ermittlung des Um-
satzes dieses Steuerpflichtigen eine Kontrolle in dessen Betrieb bzw.
seiner Geschäftsunterlagen durchzuführen. Es genügt vielmehr, wenn
der Umsatz des Steuerpflichtigen von der ESTV durch eine interne
Schätzung ermittelt wird und sich die ESTV eine spätere Kontrolle
vorbehält. In diesem Sinn handelt es sich bei der internen Schätzung
nicht um eine definitive, sondern um eine provisorische Schätzung.
Wegen des Kontrollvorbehalts kann die ESTV auch – aufgrund neuer
Erkenntnisse, die sie auf andere Weise erhalten hat – eine neue, den
individuellen Verhältnissen besser entsprechende interne Schätzung
vornehmen. Dies muss insbesondere in den Fällen möglich sein, in
denen davon auszugehen ist, dass eine Kontrolle vor Ort nicht zu
einem anderen Ergebnis führen würde (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1641/2006 vom 22. September 2008 E. 4.3; Entscheide der
SRK vom 11. Oktober 2005 [SRK 2004-201] E. 2a/bb und vom 8. De-
Seite 10
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zember 2004 [SRK 2004-106] E. 2a). Der Kontrollvorbehalt muss –
bezieht er sich auf den Prozessgegenstand – im Dispositiv Eingang
finden, damit die Rechtskraft eines Urteils einer Kontrolle nicht entge-
gensteht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1565/2006 vom
11. August 2008 E. 4.2).
3.2
3.2.1 Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit –
wenn also der Sachverhalt nicht eindeutig festgestellt werden kann –
zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE
130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.269/2005 vom
16. November 2006 E. 6.2.2; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung
im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 108 ff.). Gemäss der
allgemeinen Beweislastregel in Art. 8 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), die mangels
spezieller Bestimmungen zur Anwendung gelangt (vgl. PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 6), trägt die
Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und steuer-
erhöhende Tatsachen, während der Steuerpflichtige für die steuer-
aufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist
(statt vieler vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005,
veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.1.3,
A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.5.4, A-1527/2006 und
A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4, je mit Hinweisen;
BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 454). Die Beweislast für das Bestehen
der Steuerpflicht obliegt damit – als steuerbegründende Tatsache –
grundsätzlich der ESTV (Urteil des Bundesgerichts 2A.264/2006 vom
3. September 2008 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-746/2007 vom 6. November 2009 E. 3.1 in fine, A-5754/2008 vom
5. November 2009 E. 2.9.3, A-1385/2006 vom 3. April 2008 E. 7.2;
A-1501/2006 vom 6. November 2008 E. 5.1).
3.2.2 Aufgrund der Tatsache, dass die Steuerbehörde bei der Feststel-
lung des Sachverhalts auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen, welche
häufig die einzigen Informationsträger in Bezug auf die feststellungs-
bedürftige Tatsache sind, angewiesen ist, kann bei einer unterlasse-
nen Mitwirkung ein "Untersuchungsnotstand", d.h. die Unmöglichkeit,
die rechtserheblichen Tatsachen zu ermitteln, entstehen (vgl. ZWEIFEL,
Seite 11
A-4417/2007
a.a.O., S. 26, 115 f.). Die durch mangelnde Mitwirkung verschuldeter-
weise vom Steuerpflichtigen herbeigeführte "Beweisnot" der Steuerbe-
hörde führt je nach Lehrmeinung zu einer entsprechenden Berücksich-
tigung der Verletzung der Mitwirkungspflichten im Rahmen der Beweis-
würdigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1597/2006
und A-1598/2006 vom 17. August 2009 E. 4.1 und 4.3; vgl. die Hinwei-
se bei DANIEL SCHÄR, Normentheorie und mitwirkungsorientierte Be-
weislastverteilung in gemischten Steuerveranlagungsverfahren, ASA
67 S. 448 ff., S. 457 und Fn. 96; zu den Mitwirkungspflichten bei der
direkten Bundessteuer vgl. DERS., Grundsätze der Beweislastverteilung
im Steuerrecht unter besonderer Berücksichtigung des gemischten
Veranlagungsverfahrens sowie des Steuerjustizverfahrens, Diss. St.
Gallen, Bamberg 1998, S. 193 ff.), zu einer Beweiserleichterung zu
Gunsten der Steuerbehörde, indem anstelle der "vollen Überzeugung"
von der zu beweisenden Tatsache lediglich eine überwiegende Wahr-
scheinlichkeit bestehen muss (ZWEIFEL, a.a.O., S. 24 ff. 106, 115 ff.;
ebenfalls [für das Zivilrecht] BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.2)
oder gar zu einer Überbindung der Beweislast auf den Steuerpflich-
tigen (SCHÄR, a.a.O., ASA 67 S. 448 ff., S. 460 f.; THOMAS STADELMANN,
Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen?,
Steuer Revue [StR] 2001 S. 264; ähnlich: Urteil des Bundesgerichts
vom 21. Juni 1985, StR 1986 S. 488 E. 8; betr. das Steuerverfahren
siehe auch: BGE 121 II 273 E. 3c/bb und Urteil des Bundesgerichts
2A.374/2006 vom 20. Oktober 2006 E. 4.3).
3.3 Im vorliegenden Fall erklärt zwar die ESTV, eine Kontrolle vor Ort
habe ergeben, dass der Beschwerdeführer noch steuerpflichtig sei
(vgl. E. B.). Aus den eingereichten Unterlagen – insbesondere aus den
beiden Schreiben der ESTV an den Beschwerdeführer vom 7. Novem-
ber 2002 (in act. 1 der Beilagen zur Vernehmlassung), dem Ein-
spracheentscheid vom 31. März 2003 E. 6 f. (in act. 1 der Beilagen zur
Vernehmlassung) und der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 S. 2
Ziff. 2 – ergibt sich aber, dass diese Kontrolle vor Ort aufgrund der
Abwesenheit des Beschwerdeführers nur sehr rudimentär durchge-
führt werden konnte und insbesondere keine Buchhaltungsunterlagen
erhältlich gemacht werden konnten. Dies wird vom Beschwerdeführer
nicht bestritten, der im Gegenteil selbst eine Kontrolle vor Ort durch
die ESTV verlangte (Schreiben des Beschwerdeführers an die ESTV
vom 3. März 2004 [act. 2 der Beilagen zur Vernehmlassung]). Nach
der bisherigen Rechtsprechung soll der Kontrollvorbehalt bei einer
internen Schätzung verhindern, dass die Rechtskraft des entsprechen-
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A-4417/2007
den Entscheids einer Kontrolle vor Ort entgegensteht. Gleiches muss
gelten, wenn eine Kontrolle vor Ort aufgrund von Umständen, die der
(potentiell) Steuerpflichtige beeinflussen kann – vorliegend dessen
Abwesenheit –, nicht vollständig durchgeführt werden konnte. Auch in
einem solchen Fall muss nämlich auf eine interne Schätzung abge-
stellt werden (vgl. E. 3.1.3 f.). Der Vorbehalt der Kontrolle ist hier auch
aufgrund der Beweislastverteilung (vgl. E. 3.2.1) absolut gerechtfertigt.
Er muss auch im Dispositiv Eingang finden, damit die Rechtskraft des
vorliegenden Urteils einer Kontrolle nicht entgegensteht. Eine solche
wird nach neuem Verfahrensrecht durchzuführen sein (vgl. E. 1.3.2).
4.
4.1 Die ESTV auferlegte dem Beschwerdeführer in ihrem Ein-
spracheentscheid vom 13. Juni 2007 explizit keine Verfahrenskosten,
sondern wies auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens hin (E. 22 des
Einspracheentscheides). Nunmehr beantragt sie im Beschwerde-
verfahren, der Beschwerdeführer habe die vorinstanzlichen Kosten zu
tragen, da er Belege verspätet eingereicht und die Prüfung, ob er noch
mehrwertsteuerpflichtig sei, verhindert habe. Sie möchte in diesem
Zusammenhang Dispositiv-Ziff. 3 ihres Einspracheentscheides be-
stätigt wissen. In dieser Ziffer werden dem Beschwerdeführer jedoch
keine Verfahrenskosten auferlegt, sondern es wird der Rechtsvor-
schlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. ... des Be-
treibungsamtes Z._______ aufgehoben. Sinngemäss beantragt die
ESTV demgemäss die Aufhebung des Rechtsvorschlages im Umfang
der Verfahrenskosten. Bezüglich der Höhe dieser Kosten stellt sie
keinen Antrag.
4.2
4.2.1 Auch wenn inzwischen das neue MWSTG in Kraft getreten ist
(vgl. E. 1.3.1), ist vorliegend auf die Frage nach der Auferlegung der
vorinstanzlichen Kosten noch das aMWSTG anzuwenden, denn der
Einspracheentscheid der Vorinstanz erging noch unter dem aMWSTG
(vgl. E. 1.3.2).
4.2.2 Nach Art. 68 Abs. 1 aMWSTG werden im Veranlagungs- und im
Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigungen ausgerichtet. Vom Grundsatz der Kostenlosig-
keit wird jedoch dann abgewichen, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige
das Verfahren schuldhaft verursacht hat. Gemäss Rechtsprechung
rechtfertigt sich eine solche Ausnahme von der Kostenlosigkeit
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namentlich dann, wenn ein Mehrwertsteuerpflichtiger seinen Mit-
wirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ohne dass er sich auf
Entschuldigungsgründe berufen könnte (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1478/2006 und A-1477/2006 vom 10. März 2008
E. 4.1 mit Hinweisen; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.s.O., S. 577
N 1698). Überdies sieht Art. 68 Abs. 2 aMWSTG explizit vor, dass die
Kosten von Untersuchungshandlungen ohne Rücksicht auf den
Ausgang des Verfahrens derjenigen Partei auferlegt werden können,
die sie schuldhaft verursacht hat (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-150/2007 vom 25. Juni 2008, A-1541/2006 vom 25. Mai
2008 E. 2.2).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verfügung zuungunsten
einer Partei ändern, wenn die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes
beruht, wobei die angefochtene Verfügung nicht wegen Unangemes-
senheit zuungunsten einer Partei geändert werden darf, es sei denn,
sie werde zugunsten einer Gegenpartei geändert (Art. 62 Abs. 2
VwVG). Die Rechtsprechungsorgane sind in der Regel zurückhaltend,
wenn es darum geht, einen vorinstanzlichen Entscheid zuungunsten
einer Partei zu ändern. Ihr soll aus der Ergreifung des Rechtsmittels
kein Nachteil erwachsen, sofern dies nicht zur richtigen Durchsetzung
des Bundesrechts notwendig erscheint oder der Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig festgestellt wurde (vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 62 Rz. 6; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.200).
4.4 Die ESTV unterliess es in ihrem Beschwerdeentscheid, dem Be-
schwerdeführer Kosten aufzuerlegen. Es muss nun nachträglich nicht
mehr geprüft werden, ob die ESTV allenfalls dem Beschwerdeführer
die Kosten für das Veranlagungs- und Einspracheverfahren hätte auf-
erlegen können. Ihre Entscheidung, dies nicht zu tun, verletzt jeden-
falls kein Bundesrecht. Zwar reichte der Gesuchsteller ärztliche
Zeugnisse erst vor Bundesverwaltungsgericht ein, doch stellte die Vor-
instanz bereits fest, dass der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungs-
pflichten nicht nachkam. Dass die Vorinstanz dabei von der Ein-
reichung von Buchhaltungsunterlagen ausging und nicht von Belegen
über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, ändert nichts
an der – für die Auferlegung der Kosten allein massgeblichen (vgl.
E. 4.2) – Vernachlässigung der Mitwirkungspflicht, lässt also die
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Sachverhaltsdarstellung nicht als dermassen unvollständig erschei-
nen, dass nunmehr der Entscheid bezüglich der Kostentragung
revidiert werden müsste. Es darf dem Beschwerdeführer insofern nicht
zum Nachteil gereichen, dass er von seinem Recht, Beschwerde ein-
zulegen, Gebrauch machte. Der Einspracheentscheid der ESTV soll
nicht ohne Not zu seinen Ungunsten geändert werden (vgl. E. 4.3).
Dem Beschwerdeführer können somit von der Beschwerdeinstanz
keine Kosten für das vorinstanzliche Verfahren auferlegt werden.
4.5 Da der Beschwerdeführer für das 4. Quartal 2003 keine Steuern
schuldet und ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten auf-
erlegt werden, entfällt jegliche Grundlage, die Aufhebung des Rechts-
vorschlages gemäss Ziff. 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides
aufrechtzuerhalten. Mit Gutheissung dieser Beschwerde wird somit
auch Dispositiv-Ziff. 3 des Einspracheentscheids vom 13. Juni 2007
aufgehoben.
5.
5.1 Die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei der
unterlegenen ESTV keine Kosten auferlegt werden können (Art. 63
Abs. 1 Satz 1 VwVG). Verfahrenskosten, die durch die Verletzung von
Verfahrenspflichten verursacht wurden, können jedoch auch der ob-
siegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer das Be-
schwerdeverfahren durch Verletzung der Mitwirkungspflichten un-
nötigerweise verursacht hat, indem er beispielsweise Beweismittel
spät eingereicht hat (vgl. oben E. 3.2.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2036/2007 vom 29. Oktober 2008, A-1527/2006 und
A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2, A-1389/2006 vom 21. Januar
2008 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.52).
5.2 Der Beschwerdeführer kam seinen Mitwirkungspflichten nach wie
vor nicht nach und reichte insbesondere keine Buchhaltungsunter-
lagen ein, obwohl er in der Replik eine selbständige Erwerbstätigkeit
zugab. Zudem reichte er – wie gesehen – erst im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren Operationsberichte und ärztliche Zeugnisse ein,
aus denen hervorgeht, dass er im 4. Quartal 2003 zumindest teilweise
arbeitsunfähig war. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht und
des späten Einreichens eines Teils der notwendigen Beweismittel, ist
ihm eine Pflichtverletzung zum Vorwurf zu machen. Sämtliche ge-
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nannten Unterlagen hätte er bereits im Verfahren vor der Vorinstanz
vorlegen können. Unter diesen Umständen ist das von ihm vor dem
Bundesverwaltungsgericht angestrengte Verfahren als von ihm unnötig
verursacht zu bezeichnen. Ihm sind daher die Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
6.
Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzu-
treten ist. Eine Kontrolle der ESTV ist jedoch vorzubehalten. Die Ver-
fahrenskosten sind unter Berücksichtigung des Umfangs und der
Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der
finanziellen Lage der Partei auf Fr. 900.-- festzusetzen (vgl. Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2007
wird aufgehoben und die Steuerforderung gegen den Beschwerdefüh-
rer für das 4. Quartal 2003 (Periode vom 1. Oktober 2003 bis 31. De-
zember 2003) auf Fr. 0.-- festgesetzt.
2.
Eine Kontrolle der ESTV wird vorbehalten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 900.-- verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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