B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4425/2018
Ur t e i l vom 9 . Augus t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
1. - 24. Destinatäre,
25. Pensionskasse X._______, (…),
alle vertreten durch
lic. iur. Hans-Peter Stäger, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Pensionskasse Y._______, (…),
vertreten durch
Dr. Hans-Ulrich Stauffer und Frau Simone Emmel, (…),
Beschwerdegegnerin,
BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB),
Eisengasse 8, Postfach, 4001 Basel,
Vorinstanz,
Gegenstand
Kostenentscheid,
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (nachfolgend: BSABB)
mit Entscheid vom 14. August 2015 die am 23. August 2013 gegen die
Teilliquidation der Pensionskasse Z._______ per 31. Dezember 2012 er-
hobene Einsprache abwies, soweit sie darauf eintrat und diese nicht als
durch Rückzug erledigt abschrieb und die Pensionskasse Z._______ an-
wies, eine Nachverteilung vorzunehmen, sofern innerhalb der nächsten
zwei Jahre seit Bildung der Rückstellung Rentnerkasse – d.h. bis am
31. Dezember 2016 – die genannte Rückstellung aufgelöst werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die von 24 Destinatären und der über-
nehmenden Pensionskasse (nachfolgend auch: Beschwerdeführende) am
16. September 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil A-5797/2015 vom
9. August 2017 abgewiesen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10‘000.-- den Beschwerdeführenden
auferlegt und die übernehmende Pensionskasse verpflichtet hat, der Pen-
sionskasse Z._______ (seit 2. Februar 2016 Pensionskasse Y._______,
nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Parteientschädigung von
Fr. 5‘000.-- auszurichten,
dass die Beschwerdeführenden das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. August 2017 beim Bundesgericht angefochten und im Wesentli-
chen beantragt haben, es sei die Rückstellung Rentnerdeckungskapital in
der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2012 aufzulösen und dem Ver-
sichertenbestand, der auf die übernehmende Pensionskasse übertragen
wurde, anteilsmässig mitzugeben,
dass das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführenden mit
Urteil 9C_657/2017 vom 23. Juli 2018 teilweise gutgeheissen und das an-
gefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 und
den Einspracheentscheid der BSABB vom 14. August 2015 insoweit auf-
gehoben hat, als darin über die Rückstellung Rentnerkasse per 31. De-
zember 2014 und das weitere Vorgehen per 31. Dezember 2016 befunden
wurde,
dass die Beschwerdeführenden demzufolge im Verfahren A-5797/2015 als
teilweise obsiegend zu gelten haben und ihnen daher die nach wie vor auf
Fr. 10‘000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten unter solidarischer Haf-
tung zu ca. zwei Drittel, und zwar in Höhe von Fr. 6‘700.--, aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario); dass dieser Betrag dem von den
Beschwerdeführenden einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 10‘000.-- zu entnehmen ist; dass der Restbetrag von Fr. 3‘300.-- den
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Beschwerdeführenden nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten
ist,
dass der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten
von Fr. 3‘300.-- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass einer (teilweise) obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteient-
schädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden,
sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung trifft
(Art. 10 ff. VGKE),
dass die Beschwerdeführenden im Verfahren A-5797/2015 keine Kosten-
note eingereicht haben, sondern die Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung der eingereichten
Rechtsschrift zur Auffassung gelangt, Kosten von pauschal Fr. 5'000.--
seien als für die Vertretung notwendig zu qualifizieren,
dass demnach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, den Beschwer-
deführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (Mehrwertsteuer und Auslagen inbe-
griffen) auszurichten (Art. 64 Abs. 2 i.V.m. Art. 64 Abs. 3 VwVG),
dass der (teilweise) obsiegenden Beschwerdegegnerin – als Trägerin der
beruflichen Vorsorge – praxisgemäss gegenüber den versicherten Perso-
nen (Beschwerdeführende 1-24) kein Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zusteht; dass insoweit die Beschwerdeführende 25 als überneh-
mende Pensionskasse betroffen ist, sie der (teilweise) obsiegenden Be-
schwerdegegnerin eine Parteientschädigung auszurichten hat (vgl. Art. 64
Abs. 2 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016
E. 9.2),
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dass angesichts der Bedeutung der Streitsache und des Umfanges des
aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes die entsprechende
Parteientschädigung praxisgemäss auf Fr. 3'300.-- (Mehrwertsteuer und
Auslagen inbegriffen) festzusetzen ist,
dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen
sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b
VGKE und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-1502/2016 vom 5. April
2016).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Kosten des Verfahrens A-5797/2015 werden auf Fr. 10'000.-- festge-
setzt und den teilweise unterliegenden Beschwerdeführenden in Höhe von
Fr. 6‘700.-- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 10'000.--
wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet, wobei der Restbetrag von
Fr. 3‘300.-- den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückerstattet wird.
2.
Der teilweise unterliegenden Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskos-
ten von Fr. 3‘300.-- auferlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, im Verfahren A-5797/2015 den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zu be-
zahlen.
4.
Die Beschwerdeführende 25 wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- zu bezahlen.
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5.
Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten auferlegt noch Par-
teientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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