B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4432/2012
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien
Tele 1 AG, Maihofstrasse 76, 6002 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,
Töpferstrasse 5, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Gebührenanteils.
A-4432/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 7. Juli 2008 bzw. 31. Oktober 2008 erteilte das Eidgenössische De-
partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die
zuvor vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) öffentlich ausge-
schriebenen 41 Veranstalterkonzessionen für die Verbreitung von lokal-
regionalen UKW-Radioprogrammen sowie 13 Veranstalterkonzessionen
für die Verbreitung von Regionalfernsehprogrammen in der Schweiz. Die
Konzessionen sind bis zum 31. Dezember 2019 gültig. 21 der vom UVEK
erteilten UKW-Radiokonzessionen sowie alle 13 Regionalfernsehkonzes-
sionen berechtigen ihre Inhaber zu einem jährlichen Anteil am Ertrag der
Empfangsgebühr. Dessen Höhe wurde im Rahmen der öffentlichen Aus-
schreibung der Konzessionen bekanntgegeben und in jeder Konzession
festgeschrieben. Die Gebührenanteile für die privaten Veranstalter betru-
gen bislang 50 Millionen Franken (4 Prozent des gesamten Gebührener-
trags). Mit Bundesratsentscheid vom 18. Juni 2010 wurde dieser Betrag
per 1. Januar 2011 auf 54 Millionen Franken erhöht. Die Gebührenanteile
der Veranstalter werden in der Regel nach fünf Jahren vom UVEK über-
prüft und gegebenenfalls neu festgelegt.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2012 überprüfte das UVEK den Gebührenan-
teil für die Veranstalterkonzession mit Leistungsauftrag und Gebührenan-
teil vom 31. Oktober 2008 für das Versorgungsgebiet 9 gemäss An-
hang 1, Ziffer 4 zur der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007
(RTVV, SR 784.401) der Tele 1 AG und legte sie von Fr. 2'335'685.- auf
neu Fr. 2'408'091 fest (Ziff. 1). Gemäss Ziffer 2 ist der neue Gebührenan-
teil gemäss Ziffer 1 der Tele 1 AG rückwirkend per 1. Januar 2012 wirk-
sam.
C.
Am 23. August 2012 erhebt die Tele 1 AG (Beschwerdeführerin) gegen
die Verfügung des UVK (Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt, die Anpassung ihres Gebührenanteils sei
aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen (Ziff. 1). Der Beschwerdeführerin sei demgemäss der
Gebührenanteil für ihre Veranstalterkonzession mit Leistungsauftrag und
Gebührenanteil vom 31. Oktober 2008 für das Versorgungsgebiet 9 ge-
mäss Anhang 1 Ziffer 4 zu RTVV neu zu berechnen und unter Berück-
sichtigung der Grösse und des Wirtschaftspotentials des Versorgungsge-
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biets sowie des Aufwands zur Erfüllung des Leistungsauftrags inklusive
Verbreitungskosten im Sinne der Beschwerdebegründung neu festzule-
gen und angemessen zu erhöhen (Ziff. 2). Der erhöhte Gebührenanteil
Ziffer 2 vorstehend sei der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar
2012 zuzusprechen (Ziff. 3). Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Staatskasse (Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Bun-
desrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Zusammenfassend hält sie fest, die Vorinstanz habe Bundesrecht ver-
letzt, indem sie neben dem Aufwand, den der Konzessionär zur Erfüllung
des Leistungsauftrags erbringen müsse und welcher die Verwaltungskos-
ten mit einkalkuliere, auch die Grösse und das Wirtschaftspotential des
Versorgungsgebiets trotz klarer Vorschrift nicht oder ungenügend geprüft
respektive berücksichtigt habe. Ebenfalls verletze die Vorinstanz Bundes-
recht, indem sie die aufwendige Topografie des Versorgungsgebiets Nr. 9
nicht berücksichtigt habe, die die Erfüllung des Leistungsauftrages der
Beschwerdeführerin nur mit einem besonders hohen Aufwand und ent-
sprechenden Kosten möglich mache. Dies treffe nicht nur zu, sofern die
Veranstalter verpflichtet würden, mehrsprachige Programme anzubieten.
Darüber hinaus würden in der einschlägigen Lehre explizit auch höhere
verbreitungstechnische Kosten angesichts der Topografie der verschie-
denen Versorgungsgebiete erwähnt. Damit verletzte die Vorinstanz Bun-
desrecht, weil sie den hohen Anteil von 85 Prozent von Eigenleistungen,
entgegen gesetzlicher Vorgabe, nicht gewürdigt habe. So gehe es u.a.
darum, Anreize zu Kostenreduktionen zu verhindern, die mit einem Leis-
tungsabbau einherzugehen pflegten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2012 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Sie hält vollumfänglich an ihrer
Verfügung fest und nimmt ausführlich zu den Vorbringen der Beschwer-
deführerin Stellung.
E.
In ihren Schlussbemerkungen vom 20. Dezember 2012 hält die Be-
schwerdeführerin an ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen fest.
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Seite 4
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid
des UVEK vom 21. Juni 2012 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG
und ist demnach Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Der hier zu
beurteilende Entscheid fällt sodann unter keine der in Art. 32 VGG ge-
nannten Ausnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmit-
telbar betroffen und nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ohne Weiteres zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG) einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
mit voller Kognition. Die Beschwerdeführenden können neben der Verlet-
zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG; vgl. auch: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.149). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesver-
waltungsgericht insbesondere bei technischen u. a. Fachfragen jedoch
eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und das
massgebende Recht anzuwenden. Es ist dabei nicht an die Begehren der
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Parteien und deren rechtliche Überlegungen gebunden (vgl. Art. 62
Abs. 4 VwVG; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1632 f.).
3.
3.1 Zunächst ist auf die formelle Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche
Gehör verletzt einzugehen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das BA-
KOM und die Vorinstanz hätten anlässlich des Jahrestreffens vom 21. Mai
2011 zugesichert, dass die Vorinstanz bei einer nächsten Verteilerrunde
die Veranstalter mit einbeziehen werde, bevor die neuen Entscheide ge-
fällt würden. Diese könnten innert Rechtsmittelfrist angefochten werden.
Dies sei in der Folge nicht wirklich geschehen, weshalb die Beschwerde-
führerin nicht aktiv auf ihre spezifische Situation habe aufmerksam ma-
chen können. Damit habe die Vorinstanz den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs verletzt, was wiederum die vorliegende Beschwerde notwendig
machen würde.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von
einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwirkungs-
rechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das Recht
auf Informationen über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu
äussern, bevor entschieden wird, und dabei angehört zu werden, das
Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 323
ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im
Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO- Pakte, 4. Aufl.,
Bern 2008, S. 860 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller
Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur
Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst. Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gel-
ten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hin-
aus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie-
genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
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Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestell-
ten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201
E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 437 E. 3d.aa mit Hinweisen
sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6738/2011 und
A-6760/2011 vom 30. Oktober 2013 E. 3.4.1, A-6563 vom 25. Juni 2012
E. 3.1., A-2970/2010 vom 22. März 2012 E. 8.2 und A-527/2010 vom
19. Oktober 2010 E. 3.1).
3.3 Art. 30 Abs. 1 VwVG schreibt in gesetzlicher Konkretisierung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör das Recht auf vorgängige Anhörung bzw.
Äusserung vor. Die Modalitäten der Anhörung müssen so ausgestaltet
werden, dass die Parteien ihre Mitwirkungsrechte angemessen, wirksam
und effizient wahrnehmen können. Im Übrigen richten sich Inhalt und Mo-
dalitäten der Anhörung nach den besonderen Umständen des konkreten
Einzelfalls, insbesondere nach der Komplexität der Sachverhalts- und
Rechtsfragen, nach dem Ausmass der Entscheidungs- und Ermessens-
spielräume sowie nach der Intensität des durch die Verfügung bewirkten
Eingriffs in die Rechtsstellung der Betroffenen (BERNHARD WALD-
MANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 30 N 28).
Der Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung steht dabei den
Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu. Hingegen erwächst den Parteien kein allgemeines
Recht, sich gegenüber der Behörde vorweg zu Fragen der Rechtsanwen-
dung zu äussern. Ein solches Anhörungsrecht besteht ausnahmsweise
dann, wenn der Betroffene vor "überraschender Rechtsanwendung" zu
schützen ist. Es ist beispielsweise zu gewähren, wenn die Verwaltungs-
behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund
zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht he-
rangezogen wurde oder wenn sich die Rechtslage im Verlaufe des Ver-
fahrens geändert hat. Die verfassungskonforme Gewährung des rechtli-
chen Gehörs erfordert unter Umständen auch, dass die Behörde, bevor
sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder in Ausübung
eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid von
grosser Tragweite für die Betroffenen fällt, diese über ihre Rechtsauffas-
sung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen
(BGE 132 II 485 E. 3.2, BGE 129 II 497 E. 2.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4797/2011 vom 28. Februar 2012 E. 7.1.3, A-8389/2010
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vom 21. Juli 2011 E. 5.1.3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 145
Rz. 3.89; WALDMANN/BICKEL, a.a.O., Art. 30, Rz. 19 ff.).
3.4 Vorliegend kann festgehalten werden, dass das Modell, welches
Grundlage für die Gebührenverteilung an die Regionalfernsehveranstalter
bildet, der Beschwerdeführerin erstmals in der Ausschreibungsphase
über die Konzession transparent gemacht wurde. Im Rahmen der bean-
standeten Gebührenanpassung blieb das Berechnungsmodell als solches
unverändert. Die Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts betraf die
verwendeten Daten für die effektive Berechnung, welche einerseits auf
objektiven statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik und
andererseits auf den von den Veranstaltern eingereichten Jahresrech-
nungen basierten. Aus der Aktennotiz vom 17. Mai 2011 über das Jahres-
treffen am 11. Mai 2011 zwischen der Beschwerdeführerin und dem BA-
KOM ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich in Bezug auf die
Überprüfung und Neubeurteilung der Gebührenanteile geäussert hat: Sie
machte geltend, dass nach Möglichkeit ihr grosses Versorgungsgebiet
(sechs Kantone) sowie die Vielfältigkeit dieses Gebietes mitberücksichtigt
werden solle, da dies einen grossen Aufwand und viele Mitarbeitende er-
fordere. Das Werbepotential würde hauptsächlich in den Kantonen Zug
und Luzern liegen, die restlichen vier Kantone hätten kaum Ausschöp-
fungspotential. Die Idee eines Werbesplits scheine ihr ein zu grosser
Aufwand zu sein. Zudem sei X._______ auf dem Werbemarkt ein grosser
Konkurrent von ihr. Damit ergibt sich mithin, dass die Beschwerdeführerin
konkret die Gelegenheit hatte, zur bevorstehenden Festlegung der Ge-
bührenanteile Stellung zu nehmen, dies allerdings nur im Rahmen eines
institutionalisierten Jahrestreffens, und nur gegenüber dem BAKOM.
Demnach ist fraglich, ob dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Be-
schwerdeführerin vor Erlass der über ein Jahr später ergangenen und
vorliegend streitigen Verfügung Genüge getan wurde, denn die Be-
schwerdeführerin hatte nur Gelegenheit, sich im Rahmen eines Jahres-
treffens mit dem BAKOM – und nicht mit der Vorinstanz –, zur bevorste-
henden Neufestlegung der Gebührenanteile allgemein auszutauschen.
Grundsätzlich besteht jedoch wie oben ausgeführt, unmittelbar vor Verfü-
gungserlass ein Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung in
Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dabei
dürfte, wie nachfolgend ausgeführt wird, davon ausgegangen werden,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör auch durch das dem Departe-
ment unterstellte Bundesamt als Fachbehörde gewahrt werden kann: So
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untersteht die Bundesverwaltung dem Bundesrat. Sie umfasst die Depar-
temente und die Bundeskanzlei. Die einzelnen Departemente gliedern
sich in Ämter (Art. 2 Abs. 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorga-
nisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG], SR 172.010). Die Ämter
sind die tragenden Verwaltungseinheiten; sie besorgen die Verwaltungs-
geschäfte (Art. 43 Abs. 1 RVOG). Die Vorinstanz ist die Fachbehörde für
für das Fernmeldewesen, die elektronische Massen- und Individualkom-
munikation und das Postwesen (Art. 11 Abs. 1 der Organisationsverord-
nung vom 6. Dezember 1999 über das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [OV-UVEK,
SR 172.217.1]), und dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation zugeordnet (Art. 8 und Anhang 1 der Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV],
SR 172.010.1). Nach Art. 40 Abs. 2 RTVG und Art. 39 RTVV legt das De-
partement die Gebührenanteile fest. Aus den Bestimmungen über das
Konzessionierungsverfahrens (Art. 45 ff. RTVG und Art. 43 ff. RTVV) er-
gibt sich, dass das BAKOM das Ausschreibungsverfahren durchführt, die
Konzessionen jedoch vom Departement erteilt werden, worin auch erst-
mals die Gebührenanteile festgelegt werden. Gleiches muss folglich auch
für das Verfahren betreffend die Überprüfung der Gebührenanteile gelten.
Der Vorinstanz muss es möglich sein, auch im Rahmen der Überprüfung
der Gebührenanteile einen Teil des Verfahrens an ihre Fachbehörde, das
BAKOM, delegieren zu können. Damit könnte der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör vorliegend grundsätzlich auch als durch die Anhörung durch
das BAKOM gewahrt gelten, auch wenn die Vorinstanz für den Erlass der
angefochtenen Verfügung zuständig ist. Dies muss umso mehr gelten als
die Begründungspflicht sicherstellen soll, dass die vor der verfahrenslei-
tenden Behörde vorgebrachten Argumente auch von der verfügenden
Behörde gehört werden, indem sie verlangt, dass sich die verfügende
Behörde zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, aber mit den
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.106). Dies soll-
te zumindest auch aus der angefochtenen Verfügung klar hervorgehen.
Ob dem Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend Genüge getan wurde,
da die Beschwerdeführerin sich nur im Rahmen eines institutionalisierten
Jahrestreffens mit dem BAKOM und zudem ein Jahr vor Erlass der ange-
fochtene Verfügung zur bevorstehenden Neufestlegung der Gebührenan-
teile äussern konnte, kann vorliegend jedoch offen gelassen werden. Dies
deshalb, weil, wie nachfolgend dargelegt wird, die angefochtene Verfü-
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gung vom 21. Juni 2012 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
Neufestsetzung des Gebührenanteils zurückzuweisen ist.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Festlegung der Ge-
bührenanteile für die Beschwerdeführerin Art. 40 Abs. 2 RTVG richtig an-
gewendet hat.
5.
Nachfolgend werden zunächst die anwendbaren Rechtsgrundlagen
(E. 5.1.) und die Umsetzung dieser Vorgaben durch die Vorinstanz in
Rahmen der Konzession (E. 5.2.) sowie der Überprüfung der Gebühren-
anteile in der angefochtenen Verfügung (E. 5.3.) dargelegt:
5.1 Nach Art. 38 RTVG haben die Inhaber von Konzessionen Anspruch
auf einen jährlichen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühr. Laut Art. 40
Abs. 1 RTVG betragen die Gebührenanteile für Fernsehveranstalter mit
Gebührenanteil 4 Prozent des Ertrags der Fernsehempfangsgebühren.
Aus den Materialien ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber mit der Fest-
schreibung des prozentmässigen Gebührenanteils im Gesetz für konzes-
sionierte Veranstalter mit Leistungsaufträgen zugunsten einer gewissen
Planungs- und Betriebssicherheit der Veranstalter entschieden hat (Amtl-
Bull NR 2005 1125 ff; AmtlBull SR 2005 934 ff; AmtlBull NR 2006 3 ff.;
AmtlBull SR 2006 SR ff.; BBl 2003 1707).
Der Bundesrat bestimmt bei der Festlegung der Höhe der Empfangsge-
bühr (Art. 70) den Anteil, der dafür zur Verfügung steht, sowie den pro-
zentualen Anteil, den der Beitrag am Betriebsaufwand des einzelnen Ver-
anstalters höchstens ausmachen darf. Art. 40 Abs. 2 RTVG schreibt vor,
dass das Departement den Anteil jedes Konzessionärs am Ertrag der
Empfangsgebühren für einen bestimmten Zeitraum festlegt. Es berück-
sichtigt die Grösse und das Wirtschaftspotenzial des Versorgungsgebiets
sowie den Aufwand, den der Konzessionär zur Erfüllung des Leistungs-
auftrages inklusive Verbreitungskosten erbringen muss.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind für die Beurteilung des Wirt-
schaftspotentials die folgenden Ansatzpunkte massgeblich: Der Gebüh-
renanteil soll grundsätzlich denjenigen Teil des Aufwands für die Herstel-
lung eines konzessionsgemässen Programms decken, der sich nicht auf
kommerziellem Wege – das heisst hauptsächlich durch Werbung und
Sponsoring – erwirtschaften lässt. Einen wesentlichen Einfluss auf die
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Seite 10
Höhe des Gebührenanspruchs hat das kommerzielle Einnahmepotenzial,
das ein Veranstalter in seinem Versorgungsgebiet vorfindet. Ins Gewicht
fallen dabei namentlich die Grösse des Gebiets bezüglich Publikum und
territorialer Ausdehnung sowie seine Wirtschaftskraft, die etwa anhand
der entsprechenden Kauf- oder Steuerkraft ermittelt werden kann
(BBl 2003 1708).
Nach Art. 39 RTVV darf der jährliche Gebührenanteil eines Veranstalters
höchstens 50 Prozent seiner Betriebskosten ausmachen. Für Fernseh-
veranstalter, in deren Versorgungsgebiet die Erfüllung des Leistungsauf-
trags mit einem besonderes hohen Aufwand verbunden ist, kann dieser
Wert bis höchstens 70 Prozent betragen. Der für einen Veranstalter ver-
bindliche Höchstwert wird in der Konzession festgehalten (Art. 39 Abs. 1
RTVV). Damit nimmt die Verordnung auf die Tatsache Rücksicht, dass die
Veranstaltung von Fernsehprogrammen mit grösserem Aufwand verbun-
den ist als die Veranstaltung von Radioprogrammen. Dies trifft insbeson-
dere zu, sofern Fernsehveranstalter verpflichtet werden, mehrsprachige
Programme anzubieten. Denkbar sind auch höhere verbreitungstechni-
sche Kosten angesichts der Topografie der verschiedenen Versorgungs-
gebiete (ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008, Art. 40 RTVG
Rz. 6). Die Vorinstanz überprüft die Gebührenanteile der Veranstalter in
der Regel nach fünf Jahren und legt sie gegebenenfalls neu fest (Art. 39
Abs. 2 RTVV).
5.2 Die Vorinstanz hat diese Vorgaben 2007 unter Beizug von Fachleuten
des Instituts für Publizistikwissenschaft der Universität Zürich (IPMZ
transfer) im Rahmen eines komplexen Berechnungsmodells konkretisiert,
welches mit Urteil A-5779/2008 vom 2. Februar 2010 des Bundesverwal-
tungsgerichts als taugliche Grundlage für die Bemessung der einzelnen
Gebührenanteile anerkannt wurde. Das Modell umfasst die folgenden
zwei Elemente, aus welchen sich die einzelnen Beträge errechnen las-
sen:
Erstens einen grundsätzlich einheitlichen Sockelbetrag, welcher einen
Beitrag zur Deckung der standortunabhängigen Produktionskosten leistet.
Wo Veranstalter aufgrund ihrer Konzession besondere Leistungen zu
erbringen haben (Programmfenster, zweisprachige Programme) werden
dafür zusätzlich 75 Prozent dieses Sockelbetrags ausgerichtet.
Das zweite Element besteht im Strukturausgleich: Er kompensiert wirt-
schaftliche Standortnachteile der jeweiligen Versorgungsgebiete. Die Be-
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Seite 11
rechnung des Ausgleichsbetrags erfolgt anhand demographischer und
ökonomischer Daten, welche als Indikatoren für die wirtschaftliche Attrak-
tivität des Versorgungsgebietes dienen (Bevölkerungszahl, Angaben zur
Struktur der lokalen Wirtschaft [Bedeutung des lokalen Dienstleistungs-
gewerbes] und Angaben zur Konkurrenz im regionalen Fernsehbereich).
Die zwei erwähnten Faktoren werden aufgrund ihres unterschiedlichen
Einflusses auf das Werbepotenzial in einem Versorgungsgebiet differen-
ziert.
60 Prozent des verfügbaren Gesamtbetrags entfallen auf den Sockelbe-
trag, während die restlichen 40 Prozent des gesamten verfügbaren Be-
trags für den strukturellen Ausgleich unter den verschiedenen Versor-
gungsgebieten aufgewendet werden.
5.3 Die Vorinstanz behielt dieses Modell, bestehend aus den Elementen
Sockelbetrag und Strukturausgleich im Grundsatz bei und passte es an.
Einerseits aktualisierte sie grundlegende Daten und andererseits nahm
sie medienpolitische Anpassungen vor. Die Aktualisierung der statisti-
schen Daten und finanziellen Kennzahlen hätte für manche Veranstalter
Gebührenerhöhungen, für andere Gebührensenkungen zur Folge gehabt.
Die Vorinstanz entschied, einschneidende Veränderungen der bislang
zugestandenen Gebührenbeträge zu vermeiden und den Veranstaltern
auch für die kommenden Jahre Planungssicherheit zu gewähren. Dem-
nach wurden folgende Regeln für das Vergabemodell aufgestellt:
Erstens profitierte jeder Veranstalter von den zusätzlich verfügbaren fi-
nanziellen Mitteln, um eine Entwertung der seinerzeit in der Konzession
festgelegten Gebührenanteile zu vermeiden. Deshalb wurde allen Veran-
staltern ein Teuerungszuschlag von 3.1 Prozent (für die Jahre 2008 –
2011) auf ihrem bisherigen Gebührenanteil ausgerichtet. Zweitens wurde
der Gebührenanteil bei keinem Veranstalter gesenkt. Wäre also der Ge-
bührenanteil eines Veranstalters gemäss Modellrechnung gesunken,
wurde er für die weitere Berechnung auf den bisherigen Betrag angeho-
ben. Das Vergabemodell wurde damit um die Vorgabe Besitzstandwah-
rung ergänzt. Drittens sollten die Gebührenerhöhungen auch im Querver-
gleich verhältnismässig ausfallen. Der Gebührenanteil eines Veranstalters
sollte sich um nicht mehr als maximal 30 Prozent erhöhen.
5.4 Gestützt auf diese Anpassungen des Vergabemodells standen für die
Regionalfernsehveranstalter zusätzlich Fr. 3'191'998.- zur Verfügung. Um
den Regionalfernsehveranstaltern einen Teuerungszuschlag von 3.1 Pro-
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zent (für die Jahre 2008 – 2011) gewähren zu können, musste knapp ein
Drittel des Gebührenzuwachses aufgewendet werden. Der Teuerungs-
ausgleich wurde auf der Basis der je bisherigen Gebührenanteile berech-
net. Die restlichen Gelder wurden gemäss bisheriger Gewichtung auf die
zwei Elemente Sockelbetrag und Strukturausgleich verteilt. Mit gut zwei
Fünfteln floss den Veranstaltern der höchste Anteil via das Element So-
ckelbetrag zu (zusätzliche Gebührengelder für Teuerungsausgleich ge-
rundet 30 Prozent [Fr. 973'648.-], für Sockelbetrag gerundet 42 Prozent
[Fr. 1'331'014.-] und für Strukturausgleich gerundet 28 Prozent
[Fr. 888'595.-]).
Dem Anhang zur angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass
für die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Vorgaben ein Sockelbetrag
von Fr. (…) (Faktor Sockel bisher/neu: 1.00; Sockelbetrag bisher Fr. (…);
Veränderung zu Sockelbetrag bisher Fr. ….) festgelegt wurde. Den Be-
trag für den Strukturausgleich setzte die Vorinstanz auf Fr. (…) fest
(Strukturausgleich bisher Fr. ….; Faktor Strukturausgleich Veränderung
zu bisher 0.1, Strukturausgleich Veränderung zu bisher Fr. …). Im Weite-
ren ergibt sich ein durchschnittlicher Betriebsaufwand für die Jahre 2009
– 2010 der Beschwerdeführerin von Fr. …., wovon die 80 Prozent Grenze
(Deckelung gemäss Art. 39 Abs. 1 RTVV) Fr. (…) beträgt. Aus diesen
Elementen setzte die Vorinstanz den Gebührenanteil der Beschwerdefüh-
rerin neu auf Fr. (…) fest (Gebührenanteil bisher Fr. (…); Teuerungsaus-
gleich neu plus als auch Gebührenanteil Veränderung zu bisher Fr. …).
5.5 Angefochten ist vorliegend nicht die Tauglichkeit des Modells an sich
und auch nicht die im Vergabemodell 2012 aufgestellten zusätzlichen
"Spielregeln" (Besitzstandwahrung, Indexierung der Gebührenanteile und
Verhältnismässigkeit der Gebührenerhöhungen), sondern die Anwendung
respektive die Umsetzung der gesetzlichen Vergabekriterien sowie die in-
dividuelle Berechnung der Erhöhung im Falle der Beschwerdeführerin
betreffend den Sockelbetrag und den Strukturausgleich.
6.
Als Erstens ist auf die Berechnung des Sockelbetrags einzugehen:
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz
habe Art. 40 RTVG verletzt, indem sie Sonderleistungen wie den beson-
deren Auftrag zur Ausbildung im Sinne von Ziff. 6 Abs. 2 und 8 der Kon-
zession und den hohen Anteil an Eigenproduktionen von 85 Prozent un-
berücksichtigt gelassen habe. Insbesondere die Letztere nur mit beson-
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Seite 13
deren publizistischen Leistungen zu erbringende Qualität führe zu mar-
kanten finanziellen Ausgaben, wie sie etwa mit einem Programmfenster
und einem zweisprachigen Programm vergleichbar seien. Richtigerweise
hätte aufgrund der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Sonder-
leistungen zusätzlich 75 Prozent des Sockelbetrages, mithin ein Faktor
von 1.75, berücksichtigt werden müssen. Indem die Vorinstanz diese den
Akten zu entnehmenden Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt habe,
habe sie den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt.
6.2 Vorliegend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die
Voraussetzungen für die Berechnung des Sockelbetrags der Beschwer-
deführerin sich seit der Konzessionierung im Jahr 2008 nicht verändert
haben. So ist der Beschwerdeführerin seither weder eine neue Verpflich-
tung zur Erbringung eines Programmfensters noch zur Produktion eines
zweisprachigen Programms auferlegt worden. Anhang 2 zur RTVV bein-
haltet für das Versorgungsgebiet Innerschweiz keine besonderen Aufla-
gen, weshalb ein Zuschlag für Sonderleistungen wie der hohe Anteil an
Eigenproduktionen sowie zum in Art. 6 Abs. 2 der Konzession festgehal-
tene Auftrag zur Ausbildung auch nicht gerechtfertigt ist. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin müssen sich die Voraussetzungen für die
Zuschläge für Sonderleistungen im Rahmen der Auflagen aus dem An-
hang 2 der RTVV ergeben. Nichts anderes kann den Erläuterungen des
BAKOM vom 4. September 2007 zur öffentlichen Ausschreibung über die
Erteilung von Konzessionen mit Leistungsauftrag sowie der Wegleitung
über das Gebührensplittung zum Fragebogen für Veranstalter von Lokal-
fernseh-Programmen vom Januar 2007 entnommen werden. Die von der
Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen sind demnach keine Sonder-
leistungen des Anhangs 2 zur RTVV und können damit auch nicht zur Be-
rechnung des Sockelbetrags herangezogen werden. Die Vorinstanz hat
bei der neuen Festlegung des Gebührenanteils den Sockelbetrag der Be-
schwerdeführerin zu Recht unverändert mit Faktor 1 berechnet, was auf-
grund der gestiegenen verfügbaren Ressourcen einen neuen Sockelbe-
trag von Fr. (…) ergibt.
7.
Als Zweites ist auf die Berechnung des Strukturausgleichs einzugehen:
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz
habe Art. 40 Abs. 2 RTVG falsch angewendet, da das RTVG vorschreibe,
dass die Vorinstanz bei der Bestimmung der Beiträge die Grösse und das
A-4432/2012
Seite 14
Wirtschaftspotential des Versorgungsgebiets und den Aufwand für die Er-
füllung des Leistungsauftrags berücksichtige.
Vorliegend falle in Betracht, dass das Sendegebiet der Beschwerdeführe-
rin sechs Kantone umfasse, was sie erheblich von den anderen Mitanbie-
tern unterscheide. Die Vielgestaltigkeit des Sendegebiets erfordere die
Berücksichtigung der regionalen lokalpolitischen und kulturellen Unter-
schiede im Versorgungsgebiet, was wiederum eine überdurchschnittliche
Vielfalt im Programmangebot notwendig mache. Hinzu komme die
schwierige Topographie des Versorgungsgebiets, die durch überdurch-
schnittlich lange Distanzen geprägt sei. Diese erhöhe den personellen
Aufwand und die technischen Kosten.
Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin, vor, als gravierender Mangel
bei der Gebührenanpassung durch die Vorinstanz sei nicht berücksichtigt
worden, dass seit der Konzessionierung der Beschwerdeführerin die
Konkurrentin X._______ die Vollversorgung in Betrieb genommen habe
(seit 29. Januar 2010). Diese markante Verschärfung der Konkurrenzsitu-
ation in der Innerschweiz sei bei der ersten Gebührenzuteilung im Jahr
2008 nicht berücksichtigt worden, da diese auf der Basis der regionalen
Versorgung im Jahr 2007 erfolgt sei.
Schliesslich bleibe im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt, dass
die Wirtschaftskraft und die Attraktivität des Versorgungsgebiets trotz der
hohen Anzahl der zu versorgenden Standortkantone schwach sei. So sei
als bekannt vorauszusetzen, dass die Innerschweizer Kantone in Bezug
auf die wirtschaftliche Kapazität und das damit verbundene Werbevolu-
men eher schwach einzustufen seien, da es insbesondere aus lokalen
Dienstleistungs- und Produktionsbetrieben bestehe. Der überwiegende
Anteil an Werbevolumen werde in den Kantonen Luzern (70%) und Zug
(30 %) generiert, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Kanton Zug im
Verhältnis seiner wirtschaftlichen Bedeutung unterdurchschnittliche Wer-
bevolumen buche, weil in diesem Kanton mehrheitlich internationale Kon-
zerne und Gesellschaften domiziliert seien, deren Werbestrategie sich
nicht auf lokale Märkte ausrichte. Zudem sei X._______ auf dem Werbe-
markt ein grosser Konkurrent für die Beschwerdeführerin.
7.2 Die Vorinstanz hält dem Argument, die Beschwerdeführerin versorge
sechs Kantone, was den personellen und technischen Produktionsauf-
wand erhöhe, entgegen, auch andere Veranstalter würden vier bis fünf
Kantone versorgen. Die Beschwerdeführerin habe damit keine Sonder-
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Seite 15
stellung, die eine besondere Behandlung rechtfertigen würde. Ohnehin
sei die Anzahl Kantone in einem Versorgungsgebiet kein taugliches Krite-
rium zur Umsetzung der Vorgaben von Art. 40 Abs. 2 RTVG. Die Kan-
tonszahl allein gebe keine Auskunft über die Grösse und Struktur eines
Gebiets.
Zur von der Beschwerdeführerin vorgebrachten markanten Verschärfung
der Konkurrenzsituation auf dem Werbemarkt durch den Markteintritt der
privaten Fernsehstation X._______ verweist die Vorinstanz auf die RTVG-
Revision 2007: Mit der Einführung der Meldepflicht habe der Gesetzgeber
den Radio- und Fernsehmarkt liberalisiert. Meldepflichtige Veranstalter –
wie X._______ – hätten keinen Anspruch auf Privilegien wie Gebühren-
gelder oder Zugangsrechte, müssten aber auch keinen Leistungsauftrag
erfüllen und würden keinen Einschränkungen hinsichtlich ihrer Verbrei-
tung unterliegen. Demgegenüber gelte für konzessionierte Veranstalter –
wie die Beschwerdeführerin – das Prinzip der Leistung und Gegenleis-
tung: Konzessionierte Regionalfernsehveranstalter würden sich zur Erfül-
lung eines Leistungsauftrags verpflichten und im Gegenzug von Privile-
gien in der Form von Gebührengeldern und Verbreitungsgarantieren profi-
tieren.
Weiter bringt die Vorinstanz vor, der Gesetzgeber habe mit der Liberali-
sierung das Nebeneinander von gebührenunterstützten und rein kom-
merziellen Veranstaltern ausdrücklich ermöglichen wollen. Für nicht wün-
schenswert habe er indes eine direkte Konkurrenz von gebührenunter-
stützten Sendern unter sich gehalten: es sollten keine Gebührengelder
dafür verwendet werden, einen direkten Wettkampf unter subventionier-
ten Stationen zu finanzieren. Deshalb habe der Bundesrat die Fernseh-
versorgungsgebiete weitgehend ohne Überschneidung definiert. Weil sich
konzessionierte Regionalfernsehveranstalter aufgrund dieser Gebietsde-
finition kaum gegenseitig konkurrenzieren könnten, sei auch der Einbe-
zug des Kriteriums der Konkurrenz im Vergabemodell unzweckmässig,
dies im Unterschied zur Berechnung der Gebührenanteile im Radiobe-
reich, wo gegenseitige Überschneidungen der Versorgungsgebiete me-
dienpolitisch und technisch die Regel darstellen würden. Gegen die Be-
rücksichtigung der Konkurrenz seitens konzessionsloser Veranstalter bei
der Bestimmung der Gebührenanteile spreche überdies grundsätzlich,
dass ein Gebührenanteil im Interesse einer erhöhten Planungssicherheit
des Veranstalters für eine längere Periode festgelegt werde (idealtypisch
für die Dauer der Konzession), während die Entwicklung der Medienbran-
che mitunter hoch dynamisch sei. Niemand sei in der Lage, Marktein-
A-4432/2012
Seite 16
oder -austritte werberelevanter, aber nicht konzessionierter Veranstalter
mit der erforderlichen Bestimmtheit im Voraus zu prognostizieren.
Weiter bringt die Vorinstanz vor, die Präsenz internationaler Firmen stärke
aber – ungeachtet der Region – die lokale Wirtschaft. Schon allein die
Tatsache, dass der rein kommerzielle Sender X._______ seine Pro-
grammtätigkeit auf die Innerschweiz ausdehne, belege die Attraktivität
des Versorgungsgebiets im Werbemarkt. Die Vorinstanz habe somit das
Werbepotential des Versorgungsgebiets unter Berücksichtigung der dort
angesiedelten Firmen nicht unterschätzt.
7.3
7.3.1 Hierzu kann aus Anhang 2 zur RTVV festgehalten werden, dass ne-
ben der Beschwerdeführerin auch andere Veranstalter mehrere Kantone
versorgen: So berührt das Versorgungsgebiet Nr. 8 (Region Aargau-
Solothurn) fünf Kantone, ebenso dasjenige des Veranstalters für das Ver-
sorgungsgebiet Nr. 5 (Region Bern). Sodann versorgen vier weitere Ver-
anstalter je vier Kantone (Versorgungsgebiete Nr. 2, 7, 10 und 11). Wie
die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung in nachvollziehbarer Weise auf-
gezeigt hat, haben auch andere Veranstalter über Aktualitäten in mehre-
ren Kantonen unter Berücksichtigung der lokalpolitischen und kulturellen
Unterschiede zu informieren, womit der Beschwerdeführerin in Bezug auf
die Versorgung von sechs Kantonen keine Sonderstellung zukommt. Zu-
dem gibt die Anzahl Kantone auch keine Auskunft über die Grösse und
Struktur eines Gebiets, sodass die Anzahl Kantone in einem Versor-
gungsgebiet kein taugliches Kriterium für die Berechnung des Struktur-
ausgleiches sein kann. Zwar ist gemäss Lehre denkbar, dass höhere ver-
breitungstechnische Kosten angesichts der Topografie der verschiedenen
Versorgungsgebiete berücksichtigt werden könnten (vgl. vorne E. 5.1); es
handelt sich dabei jedoch um eine technische Frage, bei der sich das
Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl.
E. 2). Es ist deshalb vertretbar, auf die Berücksichtigung dieses Kriteri-
ums zu verzichten. Somit hat die Vorinstanz in Bezug auf die Berücksich-
tigung der Tatsache, dass das Versorgungsgebiet der Beschwerdeführe-
rin sechs Kantone umfasst, Art. 40 Abs. 2 RTVG richtig angewendet.
7.3.2 Hingegen hat die Vorinstanz Art. 40 Abs. 2 RTVG falsch angewen-
det, indem sie die Konkurrenzsituation durch den Markteintritt von
X._______ bei der Berechnung des Strukturausgleichs nicht berücksich-
tigt hat: Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und in ihrer
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Seite 17
Vernehmlassung richtig festhält (S. 3 der Vernehmlassung), kompensiert
der Strukturausgleich wirtschaftliche Standortnachteile der jeweiligen
Versorgungsgebiete. Die Berechnung dieses Ausgleichsbetrags erfolgt
anhand demografischer und ökonomischer Daten des Bundesamtes für
Statistik. Sie sind Indikatoren für die wirtschaftliche Attraktivität eines Ver-
sorgungsgebietes. Hauptsächliches Kriterium ist das Zuschauerpotential,
welches sich aus der Bevölkerungszahl ableiten lässt. Die Daten zur
Wirtschaftsstruktur und zur Konkurrenzsituation geben Hinweise auf das
Werbepotenzial einer Region und damit auf den möglichen Vermark-
tungserfolg eines Veranstalters. Damit ist auch nach Ansicht der Vorin-
stanz die Konkurrenzsituation für die Beurteilung des Werbepotenzials
und des Strukturausgleichs relevant. Nach dem Willen des Gesetzgebers
soll zudem der Gebührenanteil grundsätzlich denjenigen Teil des Auf-
wands für die Herstellung eines konzessionsgemässen Programms de-
cken, der sich nicht auf kommerziellem Wege – das heisst hauptsächlich
durch Werbung und Sponsoring – erwirtschaften lässt. Einen wesentli-
chen Einfluss auf die Höhe des Gebührenanspruchs hat das kommerziel-
le Einnahmepotenzial, das ein Veranstalter in seinem Versorgungsgebiet
vorfindet (vgl. dazu ausführlich E. 5.1).
Wie die Vorinstanz sodann zutreffend dargelegt hat, wollte der Gesetzge-
ber mit der RTVG-Revision 2007 das Nebeneinander von gebührenunter-
stützten und rein kommerziellen Veranstaltern ausdrücklich ermöglichen.
Für nicht wünschenswert hielt er indes eine direkte Konkurrenz von ge-
bührenunterstützten Sendern unter sich: Es sollten keine Gebührengelder
dafür verwendet werden, einen direkten Wettkampf unter subventionier-
ten Stationen zu finanzieren. Deshalb hat der Bundesrat die Fernsehver-
sorgungsgebiete weitestgehend ohne Überschneidungen definiert (An-
hang 2 der RTVV). Damit wird klar, dass es bei der Berücksichtigung der
Konkurrenzsituation für die Berechnung des Strukturausgleichs nur um
Konkurrenz zwischen gebührenunterstützten und rein kommerziellen
Veranstaltern gehen kann.
Entgegen der oben dargelegten Vorbringen der Vorinstanz, die Konkur-
renzsituation würde Hinweise auf das Werbepotenzial geben (S. 3 der
Vernehmlassung), bringt sie im Widerspruch dazu vor (S. 9 der Vernehm-
lassung), gegen die Berücksichtigung der Konkurrenz bei der Bestim-
mung der Gebührenanteile spreche, dass ein Gebührenanteil im Interes-
se einer erhöhten Planungssicherheit des Veranstalters für eine längere
Periode festgelegt werde, während die Entwicklung der Medienbranche
mitunter hoch dynamisch sei und niemand in der Lage sei, Marktein- oder
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Seite 18
-austritte werberelevanter, aber nicht konzessionierter Veranstalter mit
der erforderlichen Bestimmtheit im Voraus zu prognostizieren. Hierzu
kann festgehalten werden, dass nach Art. 39 Abs. 2 RTVV die Vorinstanz
die Gebührenanteile der Veranstalter in der Regel nach fünf Jahren über-
prüft und sie gegebenenfalls neu festlegt. Vorliegend wurde der Be-
schwerdeführerin die Konzession am 31. Oktober 2008 erteilt, worin auch
erstmals der Gebührenanteil festgelegt wurde. Die Fünfjahresfrist würde
damit am 31. Oktober 2013 ablaufen. Bereits am 18. Juni 2010, also gut
1.5 Jahre nach der erstmaligen Festlegung der Gebührenanteile, ent-
schied der Bundesrat den Betrag der Gebührenanteile von 50 Millionen
Franken auf 54 Millionen Franken zu erhöhen. Die Vorinstanz legte so-
dann den Gebührenanteil für die Beschwerdeführerin in der angefochte-
nen Verfügung vom 21. Juni 2012 rückwirkend auf den 1. Januar 2012
neu fest. Aufgrund des Dargelegten kann nach dem Willen des Bundesra-
tes dem Grundsatz der Planungssicherheit vor diesem Hintergrund keine
allzu grosse Bedeutung zukommen. Wie die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung festhält, soll durch die vorgezogene Überprüfung der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Rundfunkbranche in den
vergangenen Jahren teilweise unter der schlechten Konjunktur gelitten
habe. Der Strukturausgleich kompensiert denn auch wirtschaftliche
Standortnachteile der jeweiligen Versorgungsgebiete. Die Berechnung
des Ausgleichsbetrags erfolgt anhand demographischer und ökonomi-
scher Daten, welche als Indikatoren für die wirtschaftliche Attraktivität des
Versorgungsgebietes dienen (Bevölkerungszahl, Angaben zur Struktur
der lokalen Wirtschaft [Bedeutung des lokalen Dienstleistungsgewerbes]
und Angaben zur Konkurrenz im regionalen Fernsehbereich) (vgl. E. 5.2).
Damit bezweckt die vorgezogene Überprüfung möglichst alle für die kom-
plexe Berechnung des Strukturausgleiches relevanten aktuellen Faktoren
einzubeziehen. Wie oben festgehalten, ist auch die Konkurrenzsituation
in den Versorgungsgebieten, und damit der Markteintritt von X._______
für die Berechnung des Strukturausgleiches der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Überprü-
fung der Gebührenanteile vorgezogen hat, um der Tatsache Rechnung zu
tragen, dass die Rundfunkbranche in den vergangenen Jahren teilweise
unter der schlechten Konjunktur gelitten hat. Vor diesem Hintergrund
kann dem Grundsatz der Planungssicherheit keine allzu grosse Bedeu-
tung zukommen. Die Berechnung des Strukturausgleichs erfolgt anhand
demographischer und ökonomischer Daten, welche als Indikatoren für die
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Seite 19
wirtschaftliche Attraktivität des Versorgungsgebietes dienen. Dazu gehö-
ren auch Angaben zur Konkurrenz im regionalen Fernsehbereich. Die
Vorinstanz hat damit Art. 40 Abs. 2 RTVG verletzt, indem sie die Konkur-
renzsituation durch den Marktauftritt von X._______ bei der Berechnung
des Strukturausgleichs nicht berücksichtigt und den Gebührenanteil für
die Veranstalterkonzession mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil vom
31. Oktober 2008 für das Versorgungsgebiet 9 gemäss Anhang 1, Ziffer 4
zur RTVV der Beschwerdeführerin auf Fr. (…) festgelegt hat. Die Be-
schwerde ist im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.
9.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich re-
formatorisch ausgestaltet, mit andern Worten entscheidet das Gericht bei
Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich selbst, statt die Sache zu
neuem Entscheid zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. auch MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.191).
Vorliegend drängt sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf,
da das Bundesverwaltungsgericht nicht über die erforderlichen Daten ver-
fügt, um die Konkurrenzsituation durch den Marktauftritt von X._______
bei der Berechnung des Strukturausgleichs zu berücksichtigen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 21. Juni 2012 ist demnach aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung des Betrages zurückzuwei-
sen.
Damit erübrigt es sich, die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu prüfen.
10.
10.1
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teil-
weise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die teil-
weise obsiegende Beschwerdeführerin hat folglich Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 3'000.- zu tragen. Unter Verrechnung des geleisteten
Kostenvorschusses von Fr. 5'000.- sind ihr demzufolge Fr. 2'000.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse
zurückzuerstatten.
10.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren ei-
ne Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
A-4432/2012
Seite 20
hohe Kosten zuzusprechen; obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die
Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat
Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung; diese bemisst sich –
ausgehend von einer aufgrund der Akten festzusetzenden Entschädigung
in der Höhe von Fr. 4'500.-- (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksich-
tigung ihres Unterliegens – auf Fr. 3'000.-- inkl. Auslagen und MwSt.) und
ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung vom 21. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache zur
Neufestsetzung des Betrages im Sinne der Erwägungen an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 5'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu
hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzu-
stellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
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Seite 21
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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