B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-445/2015
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Elisabeth Brüngger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schadenersatz.
A-445/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 5. August 2012 brachte A._______ ihre Westfalenstute «B._______»
ausserhalb der normalen Geschäftszeiten in das Schweizerische National-
gestüt in Avenches, um sie dort mit dem im Dezember 2011 eingefrorenen
Samen eines ihrer Hengste besamen zu lassen.
Am 6. August 2012 erfolgte eine routinemässige gynäkologische Untersu-
chung der Stute durch Dr. med. vet. C._______, eine Angestellte der Uni-
versität Bern. Die Stute musste jedoch gleichentags in die Pferdeklinik Bern
überführt und eingeschläfert werden. Ausschlaggebend für die Euthanasie
des Pferdes war ein Riss im Mastdarm, welcher dem Tier gemäss einer
vom Institut für Tierpathologie der Universität Bern erhobenen Anamnese
vermutlich während des Untersuchungsganges zugefügt worden war.
B.
A._______ liess noch am Tag der Tötung ihrer Stute «B._______» beim
Regionalgericht Bern-Mittelland ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
und Beweisführung stellen sowie namentlich die Konservierung von Kada-
verteilen des Tieres für die spätere Durchführung einer gerichtlichen Ex-
pertise verlangen.
Mit Entscheid vom 14. November 2012 trat das Präsidium der Zivilabtei-
lung des Regionalgerichts Bern-Mittelland auf das genannte Gesuch nicht
ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Stute
«B._______» sei durch das Schweizerischen Institut für Pferdemedizin
(SIP) bzw. Institut Suisse de Médicine Equine (ISME), eine organisatori-
sche Einheit des Departements der klinischen Veterinärmedizin der
Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern, im Rahmen eines Kooperations-
vertrages zwischen der Universität und der von der Agroscope Liebefeld-
Posieux ALP-Haras vertretenen Schweizerischen Eidgenossenschaft be-
handelt bzw. untersucht worden. Das Rechtsverhältnis unter den Parteien
– A._______ als Gesuchstellerin, der Universität Bern als Gesuchsgegne-
rin 1 und der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Gesuchsgegnerin 2
– sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weshalb das angerufene Gericht
sachlich nicht zuständig sei.
C.
Am 4. Juli 2013 stellte A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Eid-
genössische Finanzdepartement (EFD) ein Schadenersatzbegehren in
Höhe von Fr. 236'153.55 zzgl. Zins von 5 % ab dessen Einreichung. Das
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Begehren richtete sich gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, han-
delnd durch Agroscope, c/o Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
D.
Nach Durchführung zweier Schriftenwechsel unter Beteiligung des BLW,
welche auf die Frage der Zuständigkeit des EFD beschränkt waren, trat
letztere Behörde mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 auf das genannte
Schadenersatzbegehren nicht ein. In der Begründung der Verfügung er-
klärte das EFD (nachfolgend auch: Vorinstanz), es sei nur zuständig, so-
weit es sich bei der Besamung und gynäkologischen Untersuchung der
Stute «B._______» um eine amtliche Tätigkeit des Bundes handle. Letzte-
res gelte unabhängig davon, ob die Gesuchstellerin mit der ALP-Haras o-
der dem SIP eine Vereinbarung geschlossen habe. Eine künstlichen Be-
fruchtung und gynäkologische Untersuchung eines Pferdes der Rasse
Westfale, zu welcher «B._______» gezählt habe, sei als gewerbliche Leis-
tung und nicht als amtliche Tätigkeit des Bundes zu qualifizieren. Die Zu-
ständigkeit des EFD sei somit nicht gegeben. Weil die Gesuchstellerin die
Zuständigkeit des EFD behauptet habe, sei ein Nichteintretensentscheid
zu fällen und komme eine Überweisung der Sache an die zuständige Be-
hörde nicht in Betracht.
E.
Am 22. Januar 2015 liess die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) gegen die erwähnte Verfügung des EFD Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Beur-
teilung an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Sodann verlangt die Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 1. April 2015 hält die Be-
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Seite 4
schwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Sie führt dabei ins-
besondere aus, dass in der vorliegenden Konstellation folgende drei Mög-
lichkeiten bestünden (S. 11 der Eingabe):
«1. Der Schaden ist im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe des Bundes
verursacht worden, weshalb die Vorinstanz zuständig, der angefoch-
tene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
2. Der Schaden wurde vom Bund im Rahmen einer gewerblichen Leis-
tung verursacht. Der Beschwerdeführerin sind infolge der falschen
und treuwidrigen Ausführungen des Bundes keine Kosten für das Ver-
fahren vor der Vorinstanz aufzuerlegen. Aus diesem Grund ist der an-
gefochtene Entscheid im Kostenpunkt aufzuheben unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse.
3. Der entstandene Schaden ist dem Kanton Bern anzulasten und
im Rahmen der Staatshaftung gegen diesen geltend zu machen.
Diesfalls ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Ge-
such an die zuständige kantonale Behörde unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse weiterzuleiten.»
H.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 erklärte die Vorinstanz, auf weitere Ausfüh-
rungen zu verzichten.
I.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz auf, verschiedene Fragen zur Durchführung künstlicher Be-
samungen von Pferden auf dem Gelände des Schweizerischen National-
gestüts und zu den dortigen Verhältnissen zu beantworten. Ferner wurde
die Beschwerdeführerin darum ersucht, Rechnungen im Zusammenhang
mit der beabsichtigt gewesenen künstlichen Besamung ihrer Stute
«B._______» einzureichen und sich zu den tatsächlichen Gegebenheiten
ihrer Pferdehaltung sowie Pferdezucht zu äussern.
J.
Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 17. August 2015, dass
sie möglicherweise ein Pferd verkaufe und diesen Umstand dem Bundes-
verwaltungsgericht innert zu erstreckender Frist zur Kenntnis bringen
wolle.
A-445/2015
Seite 5
K.
Mit Schreiben vom 3. September 2015 beantwortete die Vorinstanz die sei-
tens des Bundesverwaltungsgerichts gestellten Fragen, wobei sie ver-
schiedene Dokumente einreichte.
L.
Innert antragsgemäss erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am
4. September 2015 eine Stellungnahme ein, in welcher sie die Fragen des
Bundesverwaltungsgerichts zu ihrer Pferdehaltung und Pferdezucht beant-
wortete. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass keine Rechnun-
gen im Zusammenhang mit der geplant gewesenen Besamung der Stute
«B._______» in Avenches vorhanden seien.
M.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin
Schlussbemerkungen ein.
N.
Die Vorinstanz liess die ihr angesetzte Frist zur Einreichung allfälliger
Schlussbemerkungen ungenutzt verstreichen.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge-
reichten Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den folgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben und die Verfügung von einer Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG erlassen worden ist. Das EFD ist eine Vorinstanz gemäss
Art. 33 Bst. d VGG. Im Bereich der Staatshaftung liegt keine sachliche Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vor. Entsprechend hält Art. 10 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes
sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz,
VG, SR 170.32) auch fest, dass sich das Beschwerdeverfahren nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richte. Dies wird
im Übrigen in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz
A-445/2015
Seite 6
vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321) ausdrücklich bestätigt. Die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Bereich der Staatshaftung
setzt freilich grundsätzlich voraus, dass eine zu Recht in Anwendung des
Verantwortlichkeitsgesetzes erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. Ur-
teil des BVGer A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 1.1).
Im vorliegenden Fall bildet zwar nicht die gestützt auf das Verantwortlich-
keitsgesetz verfügte Gutheissung oder Abweisung eines Entschädigungs-
begehrens Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sondern das Nicht-
eintreten auf ein Begehren um Entschädigung nach diesem Gesetz. Das
Bundesverwaltungsgericht ist indessen zur Beurteilung der Beschwerde
gegen das Nichteintreten auf ein Gesuch zuständig, dessen materielle Er-
ledigung bei diesem Gericht angefochten werden könnte, denn bei der An-
fechtung eines Prozessentscheides richtet sich die sachliche Zuständigkeit
nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses nach dem Recht, das für
den eigentlichen Streitgegenstand bestimmend ist (vgl. Urteile des
BVGer C-7498/2008 vom 31. August 2012 E. 1.2, C-7720/2009 vom
13. Juni 2012 E. 1.1 Abs. 2; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. 1983, S. 87). Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für den
Entscheid über die vorliegende Beschwerde zuständig.
1.2 Als Adressatin der Verfügung, mit der auf ihr Schadenersatzbegehren
nicht eingetreten wurde, ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur Be-
schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Zwar beurteilt das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 35 Bst. a VGG
auf Klage als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträ-
gen, an denen der Bund, seine Anstalten oder Betriebe oder Organisatio-
nen im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG – also Organisationen ausserhalb der
Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtli-
cher Aufgaben des Bundes verfügen – beteiligt sind. Im vorliegenden Fall
steht aber fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mittels einer ver-
waltungsrechtlichen Klage im Sinne von Art. 35 Bst. a VGG zur Durchset-
zung vertraglicher Ansprüche an das Bundesverwaltungsgericht als erste
Instanz gewendet hat. Es ist deshalb im hier anstehenden Verfahren von
vornherein nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin vertragliche Haf-
tungsansprüche zustehen. Mit wem die Beschwerdeführerin ein haftungs-
rechtlich relevantes Vertragsverhältnis eingegangen ist und welches die
Rechtsnatur dieses Verhältnisses ist, also ob es sich um einen öffentlich-
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Seite 7
rechtlichen oder stattdessen um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, ist
somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht für die hier of-
fen zu lassende Frage nach dem Bestehen vertraglicher Entschädigungs-
ansprüche von Interesse (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/59 E. 1.3).
1.4 Der angefochtene Entscheid stellt – wie erwähnt – einen Nichteintre-
tensentscheid dar.
1.4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf des-
sen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch
die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nicht-
eintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 132 V 74 E. 1.1, 124 II
499 E. 1b, 118 Ib 381 E. 2b/bb [je mit weiteren Hinweisen]). Allerdings kann
die beschwerdeführende Partei dabei nur die Anhandnahme beantragen,
nicht aber einen materiellen Entscheid in der Streitsache verlangen. Mit
anderen Worten ist auf materielle Begehren nicht einzutreten (vgl. zum
Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-6030/2011 vom 30. Juli 2012
E. 1.3, A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.3).
1.4.2 Da vorliegend ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, stellt die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Lichte des
hiervor Dargelegten zu Recht nicht den materiell-rechtlichen Antrag, ihr sei
Schadenersatz zuzusprechen.
2.
Art. 29 Abs. 1 BV statuiert einen Anspruch auf Verfahrenserledigung innert
angemessener Frist. Das sich daraus für die Behörden ergebende Verbot
der Rechtsverzögerung oder Beschleunigungsgebot schützt die Beteiligten
vor einer Verschleppung und Verzögerung ihrer Angelegenheit durch die
angegangene Instanz und verlangt eine beförderliche Behandlung (Ent-
scheidung) innert begründ- und vertretbarer Frist. Die Verfahrensdauer ist
dabei zunächst an allfälligen im Gesetz festgelegten Fristen zu messen.
Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen,
liegt eine Rechtsverzögerung dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit ver-
streichen lässt, als dies nach der Natur der Sache und den gegebenen
Umständen gerechtfertigt erscheint (vgl. FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-
BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 46a N. 20). Massgeblich sind
dabei namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie so-
wie das Verhalten der Beteiligten. Sodann wird die beförderliche Erledi-
gung des Verfahrens umso mehr verlangt, je schwerer dessen Ausgang für
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Seite 8
den Betroffenen wiegt (so etwa im Strafrecht oder bei existenzsichernden
sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen). Ein Verschulden der Be-
hörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, sondern es wird allein
auf objektive Gesichtspunkte abgestellt (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 513
E. 6.4, 130 I 312 E. 5.1; Urteil des BVGer B-1186/2014 und B-1190/2014
vom 22. Juli 2015 E. 3.1).
3.
Soweit der Gesetzgeber keine abweichende Übergangsregelung getroffen
hat, sind diejenigen Rechtssätze anzuwenden, welche bei Erfüllung eines
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. Urteile des BVGer B-976/2012 vom 29. Oktober 2012
E. 3, B-1055/2009 vom 30. April 2010 E. 3.2, B-8363/2007 vom 18. De-
zember 2008 E. 3.2).
Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf eine gynäko-
logische Untersuchung an einem Pferd im August 2012, weshalb die da-
mals geltenden Rechtssätze anzuwenden sind.
Soweit im Folgenden nicht anders vermerkt, haben die anwendbaren Vor-
schriften keine für den vorliegenden Fall entscheidwesentlichen Änderun-
gen erfahren.
4.
4.1 Nach Art. 104 Abs. 1 BV sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft
durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen
wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung
(Bst. a), zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege
der Kulturlandschaft (Bst. b) sowie zur dezentralen Besiedlung des Lan-
des (Bst. c). Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft so-
wie nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert
der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (Art. 104
Abs. 2 BV). Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre
multifunktionalen Aufgaben erfüllt (Art. 104 Abs. 3 BV). Namentlich kann er
die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie
Investitionshilfen leisten (Art. 104 Abs. 3 Bst. e BV).
4.2 Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 (Landwirtschafts-
gesetz, LwG, SR 910.1) in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung
sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und
auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet
A-445/2015
Seite 9
zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, Erhaltung der natürlichen Le-
bensgrundlagen, Pflege der Kulturlandschaft, und dezentralen Besiede-
lung des Landes. Insbesondere fördert er gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. e LwG
in der erwähnten Fassung die landwirtschaftliche Forschung und die Pflan-
zen- und Tierzucht.
4.3
4.3.1 Im Abschnitt betreffend die Forschung (1. Kapitel des 6. Titels) sieht
das Landwirtschaftsgesetz in Art. 114 in der bis Ende 2012 gültig gewese-
nen Fassung vor, dass der Bund Versuchs- und Untersuchungsanstalten
betreiben kann (Abs. 1), welche dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
unterstellt sind (Abs. 3). Nach Art. 115 Abs. 1 LwG in der gleichen Fassung
des Gesetzes haben die Versuchs- und Untersuchungsanstalten nament-
lich folgende Aufgaben:
«a. Sie erarbeiten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen
Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.
b. Sie erarbeiten wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Ent-
scheide.
c. Sie entwickeln, begleiten und evaluieren agrarpolitische Massnahmen.
d. Sie liefern Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft.
e. Sie liefern Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen.
f. Sie erfüllen Vollzugsaufgaben.»
4.3.2 Der Bund betreibt die drei Forschungsanstalten Agroscope Chan-
gings-Wädenswil (ACW), Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP-Haras) und
Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom
27. Oktober 2010 über die landwirtschaftliche Forschung [altVLF, AS 2010
5871 ff.]).
Die ALP-Haras ist in Bezug auf Forschung und Entwicklung namentlich im
Bereich der landwirtschaftlichen Pferdehaltung und -zucht federführend
(Art. 7 Bst. a Ziff. 2 altVLF).
4.4
4.4.1 Betreffend die Tierzucht sieht das Landwirtschaftsgesetz im diesbe-
züglichen Abschnitt des Gesetzes (3. Kapitel, 2. Abschnitt) in seiner vorlie-
gend intertemporalrechtlich massgebenden Fassung in Art. 141 Abs. 1 vor,
dass der Bund die Zucht von Nutztieren fördern kann, welche (a) den na-
türlichen Verhältnissen des Landes angepasst sind, (b) leistungs- und wi-
derstandsfähig sind, und (c) eine auf den Markt ausgerichtete und kosten-
günstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermögli-
A-445/2015
Seite 10
chen. Die Zuchtförderung soll gemäss Art. 141 Abs. 2 LwG eine hoch ste-
hende eigenständige Zucht gewährleisten. Gemäss Art. 142 Abs. 1 Bst. c
LwG in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung kann der
Bund namentlich für Massnahmen zur Erhaltung der Schweizer Rassen
anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten.
Nach Art. 145 Abs. 1 LwG in der gleichen Fassung des Gesetzes kann der
Bundesrat insbesondere den Besamungsdienst für bewilligungspflichtig er-
klären.
Gemäss Art. 147 Abs. 1 LwG in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewese-
nen Fassung kann der Bund zur Unterstützung der Pferdezucht ein eidge-
nössisches Gestüt betreiben. Das Gestüt ist dem BLW unterstellt (Art. 147
Abs. 2 LwG).
4.4.2 Auf Verordnungsstufe sieht Art. 18 der früheren Verordnung vom
14. November 2007 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, nachfolgend:
altTZV, AS 2007 6411) vor, dass der Bund ein Gestüt (Schweizerisches
Nationalgestüt) in Avenches unterhält (Abs. 1), das der gezielten Zuchtwahl
dient und die Förderungsmassnahmen für die landwirtschaftliche Pferde-
haltung ergänzt, indem es (Abs. 2):
«a. selber wertvolle Zuchthengste, insbesondere der Freibergerrasse, se-
lektioniert, ankauft oder Samenlager anlegt und den Züchterinnen und
Züchtern zur Verfügung stellt;
b. während der Decksaison Zuchthengste an Pferdezüchterin-
nen und -züchter sowie Pferdezucht-Organisationen abgibt, vermittelt
oder verkauft;
c. die notwendigen Grundlagen für die Reproduktionstechniken beim
Pferd, insbesondere für die künstliche Besamung, erarbeitet, neue
wissenschaftliche Erkenntnisse der züchterischen Grundlagenfor-
schung in die Praxis überträgt und in Zusammenarbeit mit den Hoch-
schulen Kenntnisse über Zucht, Reproduktion, Haltung, Ausbildung
und Aufzucht erarbeitet und vermittelt;
d. Kenntnisse über die Pferdehaltung und -zucht an die Bevölkerung ver-
mittelt sowie Aus- und Weiterbildungskurse veranstaltet;
e. sich an züchterischen und weiteren für die Pferdezucht wichtigen Ver-
anstaltungen beteiligt;
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Seite 11
f. seine Einrichtungen für die Ausbildung, Leistungsprüfungen und Ver-
kaufsförderung inländischer Pferde, insbesondere der Freiberger-
rasse, zur Verfügung stellt.»
4.5 Die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten (insbesondere die ALP-
Haras) und das Schweizerische Nationalgestüt waren im massgebenden
Zeitraum unter der Bezeichnung Agroscope dem BLW unterstellt (Art. 7
Abs. 3 der früheren Organisationsverordnung für das Eidgenössische
Volkswirtschaftsdepartement vom 14. Juni 1999 [OV-EVD; heutige Be-
zeichnung: Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departe-
ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung]; zur Zusammenfassung der
Forschungsanstalten unter dem Namen Agroscope vgl. auch Art. 3 Abs. 1
altVLF). Die Agroscope bildete dabei nach der erwähnten Vorschrift der
OV-EVD das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der landwirt-
schaftlichen Forschung, welches die Landwirtschaft im Bestreben unter-
stützt, qualitativ hochwertige und wettbewerbsfähige Produkte im Einklang
mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu erzeugen (zu den Aufga-
ben der Agroscope vgl. ferner Art. 5 ff. altVLF).
4.6
4.6.1 Nach Art. 41 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 2005 über den
eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltsgesetz, FHG, SR 611.0)
dürfen Verwaltungseinheiten Dritten gewerbliche Leistungen nur erbringen,
soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt. Eine entsprechende Ermächti-
gungsnorm für das BLW, seine Versuchs- und Untersuchungsanstalten und
das Eidgenössische Gestüt findet sich in Art. 177b LwG. Nach Abs. 1 die-
ser Bestimmung können diese Verwaltungseinheiten Dritten gewerbliche
Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
«a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel er-
fordern.»
Gewerbliche Leistungen sind nach Art. 177b Abs. 2 LwG auf der Grundlage
einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden
Preisen zu erbringen, wobei das Eidgenössische Departement für Wirt-
schaft, Bildung und Forschung (WBF) für bestimmte Leistungen Ausnah-
men zulassen kann, wenn damit die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert
wird.
A-445/2015
Seite 12
4.6.2 Auf Verordnungsstufe sieht Art. 18 Abs. 3 altTZV vor, dass das
Schweizerische Nationalgestüt für seine Dienstleistungen und Auslagen
Gebühren erhebt, welche sich nach der Verordnung vom 16. Juni 2006
über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW,
SR 910.11) richten.
5.
Nach dem Kooperationsvertrag betreffend das SIP arbeiten die Vetsuisse-
Fakultät Bern und die ALP-Haras im SIP aktiv zusammen (Ziff. 1.1 Koope-
rationsvertrag). Das SIP bildet nach diesem Vertrag eine Einheit im Depar-
tement Klinische Veterinärmedizin der Vetsuisse-Fakultät Bern und wird in
deren Struktur eingegliedert (Ziff. 1.2 Kooperationsvertrag). Das SIP ist
nach Ziff. 2.1 Satz 1 Kooperationsvertrag «in Forschung, Lehre (tierärztli-
che Aus- und Weiterbildung) und im Bereich Dienstleistungen als Funktion
von Lehre und Forschung (Veterinärdienst, Reproduktion, Kurse) tätig».
Die Mitarbeitenden des SIP werden entweder durch die Universität Bern
oder die Schweizerische Eidgenossenschaft angestellt (Ziff. 1.4 Koopera-
tionsvertrag). Die Vetsuisse-Fakultät Bern und die ALP-Haras regeln die
Aufgaben und Leistungen des SIP in einer jährlichen gemeinsamen Leis-
tungsvereinbarung (Ziff. 2.2 Kooperationsvertrag). Das SIP sorgt für die
medizinische Betreuung der Pferde der ALP-Haras und unterstützt die
ALP-Haras in allen tierärztlichen Belangen (Ziff. 2.5 Kooperationsvertrag).
Die Leistungsvereinbarung des Bundes und der Universität Bern mit dem
SIP für das Jahr 2012 sieht insbesondere als Leistungsziel im Bereich
«Dienstleistungen» «reproduktionstechnische Dienstleistungen an Pfer-
den von Privaten» vor, wobei als Indikatoren «Durchführung gemäss Ver-
einbarung mit Auftraggeber», Termingerechtigkeit der Resultate und «po-
sitive Rückmeldungen von Kunden und überweisenden Tierärzten» ange-
geben sind (Ziff. 3.2.3 Leistungsvereinbarung).
6.
6.1 Die Zuständigkeit des EFD zum materiellen Entscheid über Entschädi-
gungsbegehren setzt insbesondere voraus, dass das Verantwortlichkeits-
gesetz anwendbar ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 VG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
Satz 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz; siehe dazu ferner
BVGE 2008/59 E. 2.1).
6.2 Nach dem Verantwortlichkeitsgesetz richtet sich die Haftung des Bun-
des für Schäden, welche Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen
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Seite 13
Amtes des Bundes übertragen ist, insbesondere die Beamten und übrigen
Arbeitskräfte des Bundes, und allgemeiner, alle Personen, «insoweit sie
unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind»
(Art. 1 Abs. 1 VG; insbesondere Bst. e und f der Bestimmung), in Ausübung
ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VG).
Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG haftet für den Schaden, den ein Organ
oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes
betrauten und ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisation
in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten wider-
rechtlich zufügt, primär die Organisation nach den Art. 3-6 VG; subsidiär
bzw. soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leis-
ten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Be-
trag.
Aus Art. 3 Abs. 1 VG und Art. 19 Abs. 1 VG folgt, dass für eine Haftung
nach dem Verantwortlichkeitsgesetz das haftungsbegründende Verhalten
im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Auf-
gabe des Bundes stehen muss (BVGE 2011/54 E. 1.1.2, 2008/59 E. 2.1 f.;
Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung
vom 18. März 2005, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 69.78 E. 2a/cc). Soweit der Bund als Subjekt des Privatrechts
auftritt, haftet er gemäss Art. 11 Abs. 1 VG nach den zivilrechtlichen Vor-
schriften. Es ergibt sich daraus, dass das EFD nicht zuständig ist, gegen-
über dem Bund geltend gemachte Haftungsansprüche materiell zu beurtei-
len, soweit der Bund als Privatrechtssubjekt handelt bzw. eine privat-recht-
liche Tätigkeit ausübt (BVGE 2008/59 E. 2.1).
6.3 Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des öffentlichen Verantwortlichkeits-
rechts zum einen oder des privaten Haftungsrechts zum anderen sowie
den entsprechenden Rechtsweg ist entscheidend, ob das als widerrecht-
lich erachtete Verhalten des Staates oder der Organisation im Sinne von
Art. 19 VG in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder in Ausübung einer
gewerblichen bzw. privatrechtlichen Tätigkeit erfolgte (vgl. BGE 139 III 110
E. 2.2.3). Grundsätzlich wird eine amtliche Verrichtung dann angenom-
men, wenn das Gemeinwesen, allenfalls auch in Konkurrenz mit Privaten,
wesensmässig öffentliche Aufgaben erfüllt und das Rechtsverhältnis zum
Privaten ganz oder teilweise öffentlich-rechtlich eingebunden und durch-
normiert ist (Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Staats-
haftung vom 18. März 2005, VPB 69.78 E. 2a/cc; JOST GROSS, Schweize-
risches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 2001, S. 115 f.; vgl. dazu ferner Urteil
des Verwaltungsgerichtshofes FR 1A 2001-47 vom 1. Dezember 2009
A-445/2015
Seite 14
E. H./III). Eher von einer gewerblichen und damit privatrechtlichen Tätigkeit
ist demgegenüber auszugehen, wenn sie vorab finanziellen Interessen
dient und dem Staat nicht als unausweichliche Aufgabe übertragen ist bzw.
bei denen ihm ein entsprechendes Auswahlermessen zusteht (vgl. Ent-
scheid der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Staatshaftung vom 18. März 2005, VPB 69.78 E. 2a/cc; GROSS, a.a.O.,
S. 116 ff.; TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, in: Heinrich Koller et
al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I, Teil 3,
2. Aufl. 2006, N. 89; MARIANNE RYTER, Kapitel 29: Staatshaftungsrecht, in:
Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015,
N. 29.56). So kann der Staat etwa als Privatrechtssubjekt auftreten, wenn
er in Konkurrenz zu Privatpersonen eine gewerbliche oder industrielle Tä-
tigkeit ohne Monopolstellung ausübt und die Tätigkeit auf die Erzielung ei-
nes Gewinns ausgerichtet ist (vgl. BVGE 2011/54 E. 1.1.2; JÉRÔME CAND-
RIAN, La responsabilité de droit public devant le Tribunal administratif
fédéral, in: Anne-Christine Favre et al. [Hrsg.], La responsabilité de l'État,
2012, S. 145 ff., S. 152).
Die erwähnte Abgrenzung gestaltet sich im Bereich der Leistungsverwal-
tung schwieriger als im Bereich der Eingriffsverwaltung, zumal der Staat
etwa im Bereich der Grundversorgung – ohne hoheitlich zu handeln – re-
gelmässig im Bereich des öffentlichen Rechts tätig wird bzw. eine amtliche
Tätigkeit ausübt (vgl. BVGE 2011/54 E. 1.1.2, 2008/59 E. 2.3.2 f.; Ent-
scheid der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Staatshaftung vom 18. März 2005, VPB 69.78 E. 2a/cc; CANDRIAN, a.a.O.,
S. 152; RYTER, a.a.O., Rz. 29.54; vgl. ferner ULRICH HÄFELIN et al., Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 27 ff.).
6.4 Um Rechtsverhältnisse zum öffentlichen bzw. zum privaten Recht zu-
zuordnen, können im Wesentlichen diejenigen Unterscheidungskriterien
herangezogen werden, welche zur Abgrenzung des Zivilrechts vom öffent-
lichen Recht entwickelt worden sind (WOLFGANG WIEGAND, Die Überleitung
von Rechtsverhältnissen, in: ders. [Hrsg.], Rechtliche Probleme der Priva-
tisierung, 1997, S. 51 ff., S. 69). Das Bundesgericht nimmt die Abgrenzung
zwischen Privat- und öffentlichem Recht gestützt auf verschiedene Metho-
den (z.B. Interessen-, Funktions-, oder Subordinationstheorie) vor, wobei
keiner a priori ein Vorrang zukommt und stattdessen in jedem Einzelfall
geprüft wird, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten
am besten Rechnung trägt (vgl. anstelle vieler: BGE 138 I 274 E. 1.2, 138
II 134 E. 4.1, 132 V 303 E. 4.4.2; siehe zum Ganzen BVGE 2015/15
E. 2.3.1).
A-445/2015
Seite 15
Wird die Rechtsnatur eines Vertrages nicht durch das Gesetz selbst be-
stimmt, ist das massgebliche Kriterium für die Unterscheidung zwischen
verwaltungsrechtlichem und privatrechtlichem Vertrag der Gegenstand der
dadurch geregelten Rechtsbeziehungen oder Rechtsverhältnisse. Es
kommt auf die Funktion der Regelung oder die damit verfolgten Interessen
an: Der verwaltungsrechtliche Vertrag dient unmittelbar der Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe oder öffentlichen Interessen oder er betrifft unmittel-
bar einen öffentlich-rechtlich geregelten Gegenstand; die Wahl des privat-
rechtlichen Vertrages erfolgt dagegen im Hinblick auf die Verfolgung priva-
ter Interessen der Vertragsparteien (in diesem Sinn liegt etwa ein privat-
rechtlicher Vertrag vor, wenn sich der Staat durch Kauf, Werkvertrag oder
Auftrag lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben be-
schafft). Die Rechtsnatur hängt mit anderen Worten davon ab, zu welchem
Zweck oder mit welchem Interesse der Vertrag abgeschlossen wird. Keine
Rolle spielt die Organisationsform oder die Stellung der Vertragsparteien
(BGE 134 II 297 E. 2.2, 128 III 250 E. 2b; BVGE 2015/15 E. 2.3.1, Urteil
des BVGer A-5237/2008 vom 15. Juli 2008 E. 1.4.2).
7.
Im vorliegenden Fall streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihre Zu-
ständigkeit zur Beurteilung des von der Beschwerdeführerin erhobenen
Schadenersatzbegehrens vom 4. Juli 2013 zu Recht verneint hat.
Die Beschwerdeführerin machte mit ihrem Schadenersatzbegehren eine
Schädigung anlässlich einer am 6. August 2012 durchgeführten gynäkolo-
gischen Untersuchung ihres deutschen Warmblutpferdes «B._______» der
Rasse Westfale geltend. Es ist deshalb zu prüfen, ob diese gynäkologische
Untersuchung, welche im Rahmen der Vorbereitungen für eine künstliche
Besamung des genannten Pferdes auf dem Gelände des Schweizerischen
Nationalgestüts in Avenches stattfand, im haftungsrechtlichen Sinne im Zu-
sammenhang mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes
erfolgte. Sollte die genannte gynäkologische Untersuchung keine mit einer
öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes verbundene Tätigkeit bilden,
wäre nämlich das Verantwortlichkeitsgesetz nicht anwendbar und hätte da-
mit das EFD seine Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung des Schaden-
ersatzbegehrens zu Recht verneint (vgl. E. 6).
Nach übereinstimmender Ansicht der Verfahrensbeteiligten war die er-
wähnte gynäkologische Untersuchung für eine künstliche Besamung
mit einer guten Erfolgschance «unvermeidbar» (vgl. Stellungnahme
A-445/2015
Seite 16
der Vorinstanz vom 3. September 2015, S. 2; Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 29. Oktober 2015, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass diese Untersuchung haftungsrechtlich als Teil der
ursprünglich beabsichtigten künstlichen Insemination mit dem eingefrore-
nen Samen eines Hengstes der Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist. Mit
anderen Worten ist zu klären, ob diese Insemination eine Massnahme im
Bereich der Pferdezucht bildet, welche zu den unausweichlichen Bundes-
aufgaben zählt (vgl. E. 6.2 f.).
8.
Zu Recht wird vorliegend nicht geltend gemacht, es ergebe sich bereits aus
der Bundesverfassung, dass die streitbetroffene, undurchführbar gewor-
dene künstliche Besamung Teil einer unausweichlichen Bundesaufgabe
bildet. Denn namentlich aus dem erwähnten Landwirtschaftsartikel von
Art. 104 BV (vgl. E. 4.1) ergibt sich nicht, dass der Bund eine solche künst-
liche Insemination durchführen muss. Dies würde selbst dann gelten, wenn
diese Insemination Teil der landwirtschaftlichen Forschung, Beratung oder
Ausbildung bilden würde. Denn die Bedeutung von Art. 104 Bst. e BV, wel-
cher die Förderung dieser Bereiche durch den Bund betrifft, erschöpft sich
nach der Formulierung als Kann-Vorschrift darin, den Bund zum Tätigwer-
den bzw. zur Gesetzgebung in diesem Bereich zu ermächtigen (vgl. zum
nicht verpflichtenden Charakter dieser Vorschrift GIOVANNI BIAGGINI, BV
Kommentar, 2007, Art. 104 N. 11).
9.
9.1 Untersucht man, ob der (Bundes-)Gesetzgeber künstliche Besamun-
gen der vorliegend streitbetroffenen Art als Teil einer Bundesaufgabe ver-
standen wissen wollte, fällt zunächst auf, dass Art. 141 Abs. 1 LwG und
Art. 147 Abs. 1 LwG in der hier massgebenden Fassung ebenfalls als
Kann-Vorschriften formuliert sind. Letzteres spricht dafür, dass der Gesetz-
geber sowohl die Tierzucht als auch die Unterstützung der Pferdezucht
durch ein eidgenössisches Gestüt als nicht zwingend erachtete (anders
verhält es sich in Bezug auf Art. 147 Abs. 1 LwG in der heute geltenden
Fassung, wonach der Bund zur Unterstützung der Pferdezucht ein Gestüt
«betreibt». Die neue Formulierung geht auf eine Motion zurück und wurde
im Bestreben gewählt, den Bund dazu zu verpflichten, ein Gestüt zu betrei-
ben [Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik
in den Jahren 2014–2017, BBl 2012 2075 ff., 2234 und 2263]). Selbst wenn
die vorliegend streitbetroffene künstliche Besamung unter die hier genann-
ten beiden Kann-Vorschriften fallen würde, stünde deshalb allein damit
noch nicht fest, dass der Bundesgesetzgeber eine künstliche Insemination
A-445/2015
Seite 17
dieser Art als unausweichliche Aufgabe des Bundes verstand. Weiteres
kommt hinzu:
Das Landwirtschaftsgesetz stipuliert, der Bund könne die Zucht von Nutz-
tieren fördern, welche den natürlichen Verhältnissen des Landes ange-
passt sowie leistungs- und widerstandsfähig sind und eine auf den Markt
ausgerichtete sowie kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirt-
schaftlicher Produkte ermöglichen (vgl. E. 4.4.1). Zwar kann ein Pferd
grundsätzlich als Nutztier betrachtet werden (vgl. Art. 27 Abs. 2 der Verord-
nung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die An-
erkennung von Betriebsformen [LBV, SR 910.91]; BVGE 2008/59 E. 3.4)
und bezeichnet die Beschwerdeführerin in der von ihr eingereichten
«Equideneigentumsliste» vom 17. August 2015 die meisten ihrer Pferde
einschliesslich des Hengstes «D._______», mit dessen Sperma
«B._______» hätte befruchtet werden sollen, als Nutztiere. Es ist – wie im
Folgenden aufgezeigt wird – gleichwohl mehr als fraglich, ob die streitbe-
troffene künstliche Besamung einen für die genannte Förderungskompe-
tenz hinreichenden Bezug zur Landwirtschaft aufweist.
Nach den eingereichten Akten hat «D._______» anscheinend im Spring-
reiten verschiedene Sporterfolge erzielt. Die Beschwerdeführerin erklärt in
Zusammenhang mit diesen Sporterfolgen, auch ein weiteres, aus ihrer
Zucht stammendes Pferd sei ein erfolgreiches Springpferd geworden (vgl.
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. September 2015, S. 3). Sie
hält ferner fest, dass ein verwaistes Fohlen der Stute «B._______» alle
Anlagen für ein erstklassiges Dressurpferd besitze.
Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass mit der
von der Beschwerdeführer geplanten Insemination der Stute «B._______»
mit Samen von «D._______» nicht die Zucht eines Tieres angestrebt
wurde, welches der Erzeugung viehwirtschaftlicher Produkte bzw. der Er-
zeugung von Lebensmitteln zur Konsumation oder Weiterverarbeitung
dient. Unter diesen Umständen ist aber ein öffentliches Interesse an der
Zucht bzw. künstlichen Besamung zu verneinen (vgl. BVGE 2008/59
E. 3.4). Daran kann auch der Umstand, dass die Pferdezucht der Be-
schwerdeführerin unbestrittenermassen Teil eines von ihr geführten Land-
wirtschaftsbetriebes bildet, nichts ändern (zu einem in tatsächlicher Hin-
sicht diesbezüglich anders gelagerten Fall vgl. BVGE 2008/59 E. 3.4).
9.2 Der Gesetzgeber hat sodann ausdrücklich klarstellt, wo er die Aufga-
ben des Bundes im Rahmen der Unterstützung der Pferdezucht sieht. In
A-445/2015
Seite 18
der Botschaft zur Reform der Agrarpolitik vom 26. Juni 1996 erklärte er
nämlich Folgendes (BBl 1996 IV 1 ff., 275):
«Das Eidgenössische Gestüt in Avenches wird weiterhin vom Bund betrie-
ben. Es wird aber redimensioniert und reorganisiert. Die dadurch freiwerdende
Infrastruktur wird gegen entsprechende Abgeltung den an der Pferdezucht in-
teressierten Kreisen zur Verfügung gestellt. […]
Der Bund beschränkt sich auf die zur Förderung der Pferdezucht unerlässli-
chen Aufgaben. Es ist dies die Bereitstellung von Zuchthengsten hauptsäch-
lich der Freibergerrasse. Dieses Engagement steht im Zusammenhang mit der
Erhaltung der Rassenvielfalt und der einzigen Pferderasse, die in unserem
Land beheimatet ist.»
Aus dem zitierten Passus geht der Wille des Gesetzgebers hervor, dass
der Bund nur die zur Förderung der Pferdezucht unerlässlichen Aufgaben
übernehmen soll und zu diesen unerlässlichen Aufgaben einzig die Bereit-
stellung von Zuchthengsten hauptsächlich der Freibergerrasse zählt.
Für die vorliegend beabsichtigte künstliche Besamung war nicht vorgese-
hen, dass Sperma eines vom Bund bzw. vom Schweizerischen National-
gestüt bereitgestellten Zuchthengstes verwendet wird. Auch ging es nicht
um die Zucht von Pferden der Freibergerrasse, da «B._______» ein Warm-
blutpferd der Rasse Westfale war und «D._______», dessen Sperma für
die künstliche Besamung verwendet worden ist, ebenfalls der letzteren
Rasse zugehört (vgl. Akten Vorinstanz, S. 18; Beilage 2 zur Stellungnahme
der Beschwerdeführerin vom 4. September 2015). Vor diesem Hintergrund
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegend in Frage ste-
hende Reproduktionsmassnahme eine unausweichliche öffentliche Auf-
gabe des Bundes bildete.
9.3 Dafür, dass es sich bei der fraglichen künstlichen Insemination um
keine Aufgabe des Bundes im erforderlichen Sinne handelt, spricht auch
der Umstand, dass im Bereich der künstlichen Besamung von Pferden
keine rechtliche oder faktische Monopolstellung des Bundes (oder seiner
Verwaltungseinheiten wie dem Schweizerischen Nationalgestüt) besteht
(vgl. auch BVGE 2008/59 E. 3.6, wonach eine Monopolstellung des
Schweizerischen Nationalgestüts im Zusammenhang mit der Entnahme
sowie dem Tiefgefrieren von Pferdesperma zur Verwendung in der
Schweiz zu verneinen ist). Nach der insoweit nicht bestrittenen Darstellung
der Vorinstanz unterscheidet sich das Angebot der künstlichen Besamung
von Privatpferden in Avenches nämlich nicht von demjenigen anderer An-
bieter und werden die entsprechenden Dienstleistungen kostendeckend
A-445/2015
Seite 19
erbracht (nichts daran ändern kann der Umstand, dass das SIP nach einer
aktenkundigen Stellungnahme des BLW vom 10. September 2012 Repro-
duktionsmassnahmen für ein durchschnittlich ca. 10-15 % unter dem
Marktpreis liegendes Entgelt erbringt [vgl. dazu Akten Vorinstanz, S. 37]).
Unter diesen Umständen sind diese Dienstleistungen nicht als im Rahmen
der Erfüllung einer unausweichlichen Bundesaufgabe erbrachte Leistun-
gen zu qualifizieren.
10.
10.1 Der hiervor gezogene Schluss wird durch die vorerwähnten, in Gesetz
sowie auf Verordnungsstufe festgehaltenen Umschreibungen der Aufga-
ben der Agroscope, der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten (na-
mentlich der ALP-Haras) und des Schweizerischen Nationalgestüts nicht
umgestossen:
Unter diese Aufgabenumschreibungen würde die streitbetroffene künstli-
che Besamung zwar allenfalls dann fallen,
- wenn sie als Teil der Erarbeitung der wissenschaftlichen Erkenntnisse
und der technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bil-
dung und Beratung zu betrachten wäre (vgl. E. 4.3.1), oder/bzw.
- damit die notwendigen Grundlagen für die Reproduktionstechniken
beim Pferd (insbesondere für die künstliche Besamung) erarbeitet,
neue wissenschaftliche Erkenntnisse der züchterischen Grundlagen-
forschung in die Praxis übertragen oder in Zusammenarbeit mit den
Hochschulen Kenntnisse über Zucht, Reproduktion, Haltung, Ausbil-
dung und Aufzucht erarbeitet und vermittelt würden (vgl. E. 4.4.2).
Indessen dient die künstliche Besamung von Privatpferden auf dem Ge-
lände des Schweizerischen Nationalgestüts nach der insoweit unbestritten
gebliebenen Darstellung der Vorinstanz vorab den Interessen der Halter
einer Stute. Deshalb kann trotz des Umstandes, dass anlässlich solcher
künstlicher Besamungen als positiver Nebeneffekt auch (Forschungs-)Er-
kenntnisse für die Pferdezucht gewonnen werden können und diese Besa-
mungen – auch mit Blick auf die Beteiligung des SIP bzw. der Universität
Bern – der Aus- und Weiterbildung von jungen Tierärzten dienen, jedenfalls
nicht von Tätigkeiten im Kernbereich der erwähnten Aufgabenbereiche
ausgegangen werden. Denn das private Interesse an der Durchführung ei-
ner entsprechenden künstlichen Besamung deckt sich nur insoweit mit
dem erwähnten Auftrag des Bundes und seiner Verwaltungseinheiten im
Bereich der Landwirtschaft, als dieser Auftrag willkommenen Anlass bie-
A-445/2015
Seite 20
tet, den Aus- bzw. Weiterzubildenden anhand einer praktischen Anwen-
dung wissenschaftliche Methoden zu vermitteln und idealerweise auch –
als Nebenzweck – neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen
(vgl. VGr ZH, VB.2000.00311 vom 8. Dezember 2000 E. 3b zu einer ver-
gleichbaren Interessenlage bei Forschungsaufträgen von privater Seite,
welche an eine Universität mit staatlichem Bildungsauftrag erteilt werden).
In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auch ins Gewicht, dass die Be-
schwerdeführerin, soweit ersichtlich, mit Bezug auf «B._______» keine
ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, wonach der Aufenthalt dieser
Stute auf dem Gelände des Schweizerischen Nationalgestüts zu For-
schungszwecken genutzt werden darf. Jedenfalls hat die Beschwerdefüh-
rerin das in vergleichbaren Fällen von den Stutenbesitzern verwendete vor-
gedruckte Formular mit der Erklärung, ob die Stute im Stall in Avenches an
Studien zur Förderung der Furchtbarkeit teilnimmt, nicht ausgefüllt
(vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. September 2015, S. 3, sowie
Beilagen 2 und 3 zu dieser Stellungnahme; vgl. ferner Stellungnahme des
BLW vom 10. September 2012, S. 3 f. [= Akten Vorinstanz, S. 36 f.]).
Es bleibt somit auch unter dem genannten Blickwinkel dabei, dass es vor-
liegend an einer unausweichlichen Bundesaufgabe im haftungsrechtlichen
Sinne fehlt. Eine andere Betrachtungsweise drängt sich entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerin auch nicht etwa deshalb auf, weil in dem
vom Bundesrat am 9. Dezember 2011 der Agroscope erteilten Leistungs-
auftrag für die Jahre 2012 und 2013 (vgl. Beilage 4 zur Stellungnahme des
EFD vom 3. September 2015) in allgemeiner Form, also ohne Einschrän-
kung auf bestimmte Pferderassen, von einer Unterstützung der Pferde-
branche durch das Schweizerische Nationalgestützt die Rede ist. Denn
entscheidend ist, dass die Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungs-
grundlagen die Durchführung von Reproduktionsmassnahmen der vorlie-
gend streitbetroffenen Art dem Bund nicht verpflichtend vorschreiben.
10.2 Die hier in Frage stehende künstliche Besamung erscheint im Übrigen
auch im Lichte der vorn (E. 5) skizzierten Zusammenarbeit des Bundes mit
der Universität Bern im Rahmen des Kooperationsvertrages betreffend das
SIP nicht als Bundesaufgabe im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes.
Das gilt ungeachtet dessen, dass der Bund in diesem Kontext das SIP bzw.
die Universität Bern beauftragt hat, reproduktionstechnische Dienstleistun-
gen an Pferden von Privaten anzubieten bzw. entsprechend den jeweils
getroffenen Vereinbarungen mit den Auftraggebern durchzuführen. Nach
dem hiervor Ausgeführten steht es nämlich jedenfalls insoweit, als es nicht
A-445/2015
Seite 21
um die Reproduktion von Pferden der Freiburgerrasse geht, im Ermessen
des Bundes, mit entsprechenden Kooperationsverträgen Dritte zur Bereit-
stellung eines Privaten zugänglichen Angebotes einer künstlichen Pferde-
besamung zu verpflichten.
11.
Mit Blick auf das Ausgeführte bilden eine künstliche Besamung, wie sie für
«B._______» geplant war, und die damit zusammenhängende vorberei-
tende gynäkologische Untersuchung eines Pferdes nicht Bestandteil einer
unausweichlichen Aufgabe des Bundes. Stattdessen handelt es sich dabei
namentlich mit Blick auf das Fehlen eines Monopols und in Ermangelung
rechtswesentlicher Unterschiede zu entsprechenden Leistungen privater
Anbieter (vgl. E. 9.3) um gewerbliche Dienstleistungen (vgl. zu den gewerb-
lichen Leistungen E. 4.6), welche in erster Linie zur Befriedigung eines pri-
vaten Bedürfnisses und damit im Rahmen privatrechtlicher Rechtsverhält-
nisse zu den Pferdeeigentümern erbracht werden. Es verhält sich insoweit
nicht anders als in Bezug auf das weder zum Schutz bedrohter Pferderas-
sen noch zum Export tiefgefrorenen Pferdespermas bestimmte Konservie-
ren (Tiefgefrieren) von Pferdesperma durch das Schweizerische National-
gestüt, das in der Rechtsprechung als privatrechtliche Dienstleistung qua-
lifiziert wurde (BVGE 2008/59 E. 3).
Der Umstand, dass für die vorliegend in Frage stehenden, gegenüber pri-
vaten Pferdehaltern erbrachten Reproduktionsdienstleistungen unbestrit-
tenermassen losgelöst von der einzelnen Behandlung festgesetzte Preise
verlangt werden, schliesst den gewerblichen Charakter dieser Leistungen
nicht per se aus (vgl. Urteil des VGr ZH VB.2000.00311 vom 8. Dezember
2000 E. 3b und 3c, wonach die veterinärmedizinische Behandlung in einem
Tierspital trotz Festlegung von Gebühren in einer Gebührenordnung des
Spitals im Rahmen eines privatrechtlichen Verhältnisses erfolgt; vgl. zu den
gewerblichen Leistungen auch vorn E. 4.6). Denn auch für den privatrecht-
lichen Tätigkeitsbereich der Verwaltung können Tarife aufgestellt werden
(BGE 102 Ib 314 E. 3a).
Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass die Zusammenarbeit zwi-
schen dem Bund und der Universität Bern betreffend das SIP öffentlich-
rechtlicher Natur sein dürfte, abgeleitet werden, dass das hier in Frage ste-
hende Rechtsverhältnis zu den Pferdehaltern als öffentlich-rechtlich zu
qualifizieren ist.
A-445/2015
Seite 22
12.
Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz mangels Anwendbarkeit des
Verantwortlichkeitsgesetzes zu Recht als nicht zuständig für die materielle
Beurteilung des bei ihr eingereichten Schadenersatzbegehrens erachtet.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin können daran – wie im
Folgenden aufgezeigt wird – nichts ändern.
12.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz ihre Zu-
ständigkeit auch bei Annahme einer Schädigung im Rahmen einer gewerb-
lichen Leistung bejahen müssen, und zwar aufgrund der Regeln über die
sog. Kompetenzattraktion. Die für die Beurteilung von Schadenersatzbe-
gehren betreffend eine Schädigung im Zusammenhang mit einer gewerb-
lichen Tätigkeit zuständige Instanz, das Regionalgericht Bern-Mittelland,
habe nämlich ihre Zuständigkeit mit Entscheid vom 14. November 2012
bereits verneint. Folglich habe ein negativer Kompetenzkonflikt gedroht.
Die Vorinstanz habe es bei dieser Sachlage unter Missachtung von Art. 7
VwVG und unter Verstoss gegen das Verbot der formellen Rechtsverwei-
gerung unterlassen, ihre Zuständigkeit nach den Grundsätzen der Kompe-
tenzattraktion zu prüfen und zu bejahen.
Bei der Beurteilung einer Angelegenheit, die in ihre Kompetenz fällt, kann
eine Behörde ausnahmsweise auch über Fragen entscheiden, zu deren
Beurteilung sie an sich sachlich unzuständig ist (vgl. THOMAS FLÜCKIGER,
in: Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N. 35 f.). Die Notwendigkeit, die Ent-
scheidzuständigkeit in diesem Sinne bei einer bestimmten Behörde zu kon-
zentrieren, kann sich aus prozessökonomischen Gründen, aus dem Gebot
der Rechtssicherheit sowie aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens
ergeben (Urteil des BVGer A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 4.2.3).
Im vorliegenden Fall fehlte es nach der gesetzlichen Ordnung – wie aus-
geführt – nicht nur an der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz in Bezug
auf Haftungsansprüche im Zusammenhang mit Schädigungen im Rahmen
einer privatrechtlichen Tätigkeit. Vielmehr fehlte der Vorinstanz generell die
Kompetenz, hinsichtlich des in Frage stehenden Schadensfalles materiell
zu befinden. Eine Kompetenzattraktion im Sinne einer Ausweitung oder
Ausdehnung einer sachlichen Zuständigkeit kam deshalb von vornherein
nicht in Betracht. Denn es fehlte an der Grundvoraussetzung einer Kom-
petenzattraktion, nämlich an einem Teilbereich, der nach der Zuständig-
keitsordnung ohne weiteres in die Kompetenz der Vorinstanz fallen würde.
A-445/2015
Seite 23
Im Übrigen ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass das Regional-
gericht Bern-Mittelland mit seinem präsidialiter erlassenen Entscheid vom
14. November 2012 lediglich hinsichtlich eines Begehrens betreffend vor-
sorgliche Massnahmen und vorsorgliche Beweisführung im Zusammen-
hang mit dem vorliegenden Schadensfall seine Zuständigkeit verneint hat.
Der entsprechende Entscheid erging im Rahmen eines summarischen Ver-
fahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Art. 248 Bst. d der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2009 [ZPO,
SR 272]) bzw. in einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung nach
Art. 158 ZPO, das vor der Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens eingelei-
tet wird und sich gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung nach den Vorschriften
über die vorsorglichen Massnahmen richtet. In einem solchen Verfahren
getroffene Anordnungen dürfen den (allfälligen) Hauptprozess nicht präju-
dizieren (vgl. zu den vorsorglichen Massnahmen ROBERT HAUSER et
al. [Hrsg.], GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts-
und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010,
2012, § 45 c N. 10). Folglich wirkt sich ein solches Verfahren auch in Bezug
auf die Zuständigkeit für das Hauptverfahren nicht präjudizierend aus (so
für das Verfahren nach Art. 158 ZPO ausdrücklich Entscheid ZK 14 182 der
1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2014,
E. 4).
Vor diesem Hintergrund ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich
das Regionalgericht Bern-Mittelland trotz seines erwähnten Präsidialent-
scheids vom 14. November 2012 als für die Beurteilung eines zivilrechtli-
chen Haftungsanspruches der Beschwerdeführerin zuständig erklären
könnte. Es ist deshalb – anders als nach der Darstellung in der Be-
schwerde – nicht manifest, dass die Beschwerdeführerin Gefahr läuft, dass
ihr eine materielle Beurteilung des streitbetroffenen Schadensfalles infolge
eines negativen Kompetenzkonfliktes gänzlich verwehrt wird.
Mit dem erwähnten Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin somit ins
Leere.
12.2
12.2.1 Die Beschwerdeführerin erklärt ferner, das BLW habe im Verfahren
betreffend vorsorgliche Massnahmen vor dem Regionalgericht Bern-Mittel-
land den Standpunkt vertreten, dass es sich bei der gynäkologischen Un-
tersuchung und der künstlichen Besamung von «B._______» um eine öf-
fentlich-rechtliche Aufgabe handle. Deshalb habe die Beschwerdeführerin
nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Vorinstanz zur
A-445/2015
Seite 24
Beurteilung ihres Haftungsanspruches zuständig sei. Soweit die Vorinstanz
mit dem angefochtenen Entscheid nunmehr auf eine Unzuständigkeit man-
gels amtlicher Tätigkeit des Bundes schliesse, verhalte sich der Bund treu-
widrig.
12.2.2 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV).
Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behör-
den, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrau-
enswürdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (FELIX UHLMANN, Das Willkür-
verbot [Art. 9 BV], 2005, N. 106). Nach dem Grundsatz des Vertrauens-
schutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Ver-
trauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwar-
tungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄ-
FELIN et al., a.a.O., N. 627).
Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen Verwaltungsbehör-
den insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit einge-
nommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Verhält
sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und vertrauen Private auf
deren ursprüngliches Verhalten, stellt das widersprüchliche Verhalten eine
Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar, wobei die Unterscheidung
zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Vertrauens-
schutzprinzip schwer fällt (vgl. Urteile des BVGer A-2221/2014 vom 27. Ja-
nuar 2015 E. 1.7, A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.8, A-1560/2007
vom 20. Oktober 2009 E. 1.3).
12.2.3 Vorliegend hat das BLW vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland
zwar erklärt, dass «für das Rechtsverhältnis zwischen dem ISME […] und
der Gesuchstellerin nur öffentliches Recht zur Anwendung gelangen kann»
(Akten Vorinstanz, S. 134). In keiner der aktenkundigen Eingaben an die-
ses Gericht erteilte das BLW freilich eine Auskunft, wonach die Vorinstanz
für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Schadenersatzforderung zuständig ist. Ebenso wenig äusserte sich das
BLW dahingehend, dass die in Frage stehende Schädigung in Wahrneh-
mung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erfolgte. Folglich
hat das BLW bzw. der Bund der Beschwerdeführerin keine Auskunft erteilt
oder sich in einer Weise verhalten, welche bei dieser unter Vertrauens-
schutzgesichtspunkten berechtigtes Vertrauen auf die Zuständigkeit
der Vorinstanz hätte wecken können. Letzteres gilt selbst dann, wenn – wie
in der Beschwerde behauptet wird – der Bund bei der Beschwerdeführerin
A-445/2015
Seite 25
den irreführenden Anschein geweckt haben sollte, dass das Schweizeri-
sche Nationalgestüt über eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und es mit
der Beschwerdeführerin betreffend die künstliche Besamung von
«B._______» ein Vertragsverhältnis eingegangen ist.
Vor diesem Hintergrund muss eine Verletzung des Vertrauensschutzprin-
zips ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauens-
schutzes bei unrichtigen behördlichen Auskünften oder bei anderem, be-
stimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Verwaltungsbehörden
verneint werden. Nach dem Gesagten setzte die Vorinstanz mit ihrer Be-
gründung im angefochtenen Entscheid, wonach keine amtliche Tätigkeit
des Bundes in Frage stehe, auch nicht in Widerspruch zum Rechtsstand-
punkt des BLW. Selbst wenn davon abgesehen würde, dass es sich beim
BLW und der Vorinstanz nicht um die nämliche Behörde handelt, kann folg-
lich keine Verletzung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens angenom-
men werden.
13.
13.1 Nach Art. 9 Abs. 2 VwVG tritt eine Behörde, welche sich als unzustän-
dig erachtet, durch Verfügung auf eine Sache nicht ein, wenn eine Partei
die Zuständigkeit behauptet. Eine Partei behauptet ihre Zuständigkeit im
Sinne dieser Vorschrift, wenn sie nicht nur eine Eingabe an eine bestimmte
Behörde richtet, sondern zugleich zu erkennen gibt, «dass ihr an einem
Entscheid gerade durch die befasste Behörde liege» (BGE 108 Ib 540
E. 2a/aa). Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist auch
dann von einer Behauptung der Zuständigkeit einer Behörde im Sinne von
Art. 9 Abs. 2 VwVG auszugehen, wenn die Partei von der Behörde einen
Entscheid betreffend ihre Zuständigkeit verlangt (vgl. Urteil des BVGer
B-6235/2008 vom 7. Oktober 2008). Entscheidend ist letztlich, ob aus dem
Verhalten der Partei abzuleiten ist, dass sie gegen eine formlose Überwei-
sung der Sache an eine andere Behörde opponieren würde und stattdes-
sen auf dem Erlass einer formellen Verfügung der angerufenen Behörde
über die Zuständigkeitsfrage beharrt (Urteile des BVGer A-759/2014 vom
28. April 2014, A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 3.1.2; FLÜCKIGER, in: Pra-
xiskommentar VwVG, Art. 9 N. 10; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.10; vgl. ferner ALAIN
GRIFFEL, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 28 N. 12).
A-445/2015
Seite 26
13.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schadensersatzbe-
gehren vom 4. Juli 2013 ausgeführt, weshalb sie das EFD für sachlich zu-
ständig erachte. In einer am 30. Januar 2014 bei der Vorinstanz eingereich-
ten Stellungnahme machte sie sodann geltend, sie sei mit den Abklärungen
zur verantwortlichen Verwaltungseinheit bzw. zur Zuständigkeit des Bun-
des oder des Kantons Bern allein gelassen worden und der bisherige Um-
gang mit dem vorliegenden Schadenfall seitens der involvierten Institutio-
nen erschöpfe sich im Abschieben jeder Verantwortung auf die jeweils an-
dere. Zugleich bekräftigte sie ihren Standpunkt, dass die Vorinstanz
für die Beurteilung ihres Schadenersatzbegehrens zuständig sei (Ak-
ten Vorinstanz, S. 163 ff.). Schliesslich brachte sie in einem an das EFD
gerichteten Schreiben vom 19. Dezember 2014 vor, die Angelegenheit sei,
was die Frage der Zuständigkeit zur Behandlung des Schadenersatzbe-
gehrens betreffe, spruchreif. Dabei erklärte sie, sie behalte sich vor, die
Sache wegen Rechtsverzögerung an die Beschwerdeinstanz weiterzuzie-
hen, «sollte ein Entscheid betreffend die Zuständigkeit des EFD weiterhin
auf sich warten lassen» (Akten Vorinstanz, S. 202).
Mit Blick auf diese Vorbringen der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz
– namentlich angesichts der letztgenannten beiden Schreiben – ist entge-
gen der in der Beschwerde diesbezüglich geäusserten Ansicht (vgl. Be-
schwerde, Rz. 40 f.) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
vorinstanzlichen Verfahren von der angerufenen Behörde einen Entscheid
über die Zuständigkeit verlangt hat und gegen eine formlose Überweisung
opponiert hätte. Es lässt sich deshalb entgegen der Darstellung der Be-
schwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Stellungnahme
vom 1. April 2015, Rz. 41 ff.) nicht annehmen, dass sie im Verfahren vor
der Vorinstanz aufgezeigt hat, dass es ihr unabhängig von der angerufenen
und entscheidenden Behörde einzig um die materielle Beurteilung ihres
Falles ging.
13.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht ihre Zuständigkeit
verneint und in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 VwVG einen Nichtein-
tretensentscheid gefällt.
14.
Es fragt sich weiter, ob die nach dem Ausgeführten sachlich unzuständige
Vorinstanz die Angelegenheit an eine andere Behörde hätte überweisen
müssen.
A-445/2015
Seite 27
14.1
14.1.1 Art. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz hat folgenden
Wortlaut:
«1 Die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung, die auf Grund des Ver-
antwortlichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, sind dem
Eidgenössischen Finanzdepartement schriftlich, begründet und mindestens im
Doppel einzureichen.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement leitet die Begehren an die zur An-
erkennung oder Bestreitung zuständige Stelle weiter, soweit es nicht selbst
zuständig ist.
3 Sämtliche Amtsstellen sind gehalten, Begehren, zu deren Behandlung sie
nicht zuständig sind, unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.»
Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 dieser Bestimmung ergibt sich in systematischer
Auslegung der Vorschrift, dass die darin statuierten Weiterleitungspflichten
nur für Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten, welche ge-
stützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz gegenüber dem Bund erhoben
werden.
14.1.2 Vorliegend wurde die Frage, ob auf das streitbetroffene Schadener-
satzbegehren das Verantwortlichkeitsgesetz anwendbar ist, seitens
der Vorinstanz als der dafür zuständigen Stelle beurteilt und zu Recht ver-
neint (vgl. E. 7 ff.). Soweit das Schadenersatzbegehren der Beschwerde-
führerin (auch) aufgrund anderer Rechtsgrundlagen als gestützt auf das
Verantwortlichkeitsgesetz erhoben worden sein sollte, bildet es nach dem
Gesagten kein Begehren im Sinne von Art. 1 der Verordnung zum Haf-
tungsgesetz (vgl. E. 14.1.1). Die in dieser Vorschrift statuierten Weiterlei-
tungspflichten sind deshalb im hier zu beurteilenden Fall nicht massge-
bend.
14.2
14.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG überweist die Behörde, die sich als un-
zuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. Dem
allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Rechtssuchender nicht ohne
Not um die Beurteilung seines Begehrens durch die zuständige Instanz ge-
bracht werden soll, Rechnung tragend statuiert dieses Vorschrift eine
Pflicht der Behörden, die Sache von Amtes wegen an die zuständige Be-
hörde zu überweisen (MICHEL DAUM, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 8
A-445/2015
Seite 28
N. 1 und 5). In erster Linie sind unter den zuständigen Behörden die eid-
genössischen Verwaltungsbehörden gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG,
aber auch die anderen Verwaltungsrechtspflegeorgane des Bundes sowie
namentlich die kantonalen Verwaltungsbehörden gemeint (Urteil des
BVGer A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 3.1.2; FLÜCKIGER, in: Praxiskom-
mentar VwVG, Art. 8 N. 17). Die Überweisungspflicht greift bereits, wenn
die Zuständigkeit der anderen Verwaltungsbehörde als wahrscheinlich er-
scheint (DAUM, a.a.O., Art. 8 N. 4).
Keine Weiterleitungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 VwVG besteht indessen im
Verhältnis zu kantonalen Zivilgerichten (vgl. BGE 102 Ib 314 E. 3c;
97 I 852 E. 3a; Urteil des BGer 2C_707/2010 vom 15. April 2011 E. 3.4;
DAUM, a.a.O., Art. 8 N. 3).
Eine Pflicht zur Überweisung an die sachzuständige Behörde nach Art. 8
Abs. 1 VwVG entfällt trotz des Umstandes, dass die Weiterleitung von Am-
tes wegen erfolgen muss, ferner auch dann, wenn die betroffene Partei
deutlich macht, dass sie die Weiterleitung ihrer Eingabe entweder generell
oder jedoch an eine bestimmte Behörde nicht wünscht. Letzteres ist freilich
nur zurückhaltend anzunehmen (s. zu dieser Ausnahme von der Überwei-
sungspflicht DAUM, a.a.O., Art. 8 N. 5; FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar
VwVG, Art. 10 N. 1).
Nach einem Teil der Lehre ist ein infolge Unzuständigkeit erlassener Nicht-
eintretensentscheid mit einer Überweisung an die zuständige Behörde ge-
mäss Art. 8 Abs. 1 VwVG zu verbinden (DAUM, a.a.O., Art. 8 N. 2 und Art. 9
N. 7; REGINA KIENER et al., Öffentliches Verfahrensrecht, 2012, N. 461 und
489). Es wird aber auch die Meinung geäussert, eine Überweisung scheide
aus, sobald von einer Partei im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG die Zustän-
digkeit der Behörde behauptet wird (so FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar
VwVG, Art. 8 N. 11).
14.2.2 Im vorliegenden Fall erliess die Vorinstanz zu Recht einen Nichtein-
tretensentscheid wegen Unzuständigkeit und hat die Beschwerdeführerin
im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG die Zuständigkeit der Vorinstanz behaup-
tet (vgl. E. 11 ff.). Trotz dieser Sachlage braucht hier entschieden zu wer-
den, ob sich ein wegen Unzuständigkeit erlassener Nichteintretensent-
scheid mit einer Überweisung der Angelegenheit an die zuständige Be-
hörde verbinden lässt (vgl. zur diesbezüglichen Kontroverse in der Doktrin
hiervor E. 14.2.1 am Ende). Denn wie im Folgenden ersichtlich wird, griff
A-445/2015
Seite 29
die Überweisungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG in diesem Ver-
fahrensstadium ohnehin nicht.
14.2.3 Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass für die Beurtei-
lung eines sich gegen den Bund richtenden Schadenersatzbegehrens das
Bundesverwaltungsgericht auf Klage hin als erste Instanz zuständig ist
(vgl. E. 1.3). Hierfür müsste sich der entsprechende Schadenersatzan-
spruch aber auf einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von Art. 35
Bst. a VGG stützen. Wie aufgezeigt, steht aber vorliegend kein öffentlich-
rechtliches Verhältnis, sondern eine privatrechtliche Dienstleistung zur Dis-
kussion (vgl. E. 11). Soweit die Beschwerdeführerin ihr bei der Vorinstanz
eingereichtes Schadenersatzbegehren auf eine Haftung aus einem (an-
geblich) verwaltungsrechtlichen Vertrag stützte, hat sie mit anderen Worten
die zivilrechtliche Rechtsnatur des von ihr eingegangenen Rechtsverhält-
nisses verkannt. Für vertragliche Ansprüche, welche die Beschwerdefüh-
rerin mit ihrem Schadenersatzbegehren geltend gemacht hat, war und ist
das Bundesverwaltungsgericht mangels öffentlich-rechtlichen Vertrages im
Sinne von Art. 35 Bst. a VGG nicht zuständig.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, die Sa-
che zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
14.2.4 Wie ausgeführt, haftet der Bund nach zivilrechtlichen Vorschriften,
soweit er – wie vorliegend – als Subjekt des Privatrechts auftritt (vgl. E. 6.2
am Ende und E. 11). Soweit es um die Haftung des Bundes nach privat-
rechtlichen Bestimmungen geht, sind die Zivilgerichte zur Beurteilung zu-
ständig (vgl. BVGE 2011/54 E. 1.1.2; CANDRIAN, a.a.O., S. 152). Da aber
die erstinstanzliche Beurteilung eines entsprechenden Haftungsanspruchs
in die Zuständigkeit eines kantonalen Zivilgerichtes fallen würde und ge-
genüber einem solchen Gericht keine Überweisungspflicht nach Art. 8
Abs. 1 VwVG bestehen würde (vgl. E. 14.2.1 Abs. 2), gab es keinen Grund,
die Sache vorliegend an ein Zivilgericht weiterzuleiten.
Im vorliegenden Zusammenhang spielt im Übrigen keine Rolle, ob die Be-
schwerdeführerin mit ihren Eingaben bei der Vorinstanz sinngemäss
(eventualiter) auch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegenüber der
Universität Bern und/oder dem Kanton Bern geltend gemacht hat. Denn
auch die Beurteilung solcher Schadenersatzforderungen fällt in die Zustän-
digkeit der kantonalen Zivilgerichtsbarkeit, weshalb ein entsprechender An-
trag bei der Vorinstanz keine Überweisungspflicht begründet hätte.
A-445/2015
Seite 30
14.2.5 Es könnte sich beim hier zu beurteilenden Sachverhalt mit Blick auf
die Zusammenarbeit des SIP mit der ALP-Haras zwar die Frage stellen, ob
ein kantonalrechtlicher Staatshaftungsanspruch oder ein Haftungsan-
spruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber der Universität
Bern und/oder dem Kanton Bern besteht. Allerdings hat die Beschwerde-
führerin mit ihrem bei der Vorinstanz eingereichten Begehren einzig vom
Bund Schadenersatz gefordert, und zwar gestützt auf das bundesrechtli-
che Staatshaftungsrecht. Aus dem Umstand, dass sie beim EFD einen sol-
chen bundesrechtlichen Staatshaftungsanspruch gegenüber dem Bund
geltend gemacht hat, kann nicht gefolgert werden, dass sie mit damit zu-
gleich (bzw. eventualiter) eine Schadenersatzforderung gegenüber der
Universität Bern und/oder dem Kanton Bern gestützt auf kantonales
Staatshaftungsrecht und/oder gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Ver-
trag hat erheben wollen. Denn eine solche Forderung bildet einen anderen
Anspruch als der geltend gemachte Staatshaftungsanspruch gegenüber
dem Bund, weil sie sich auf einen anderen Rechtsgrund bzw. andere
Rechtsgründe stützt (vgl. zum – freilich im hier nicht einschlägigen Zusam-
menhang mit der Frage nach einer abgeurteilten Sache verwendeten – Be-
griff der Anspruchsidentität Urteil des BGer 4C.263/2005 vom 5. Oktober
2006 E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin hat bei der Vorinstanz keine Rechtsbehauptungen
oder Anträge gestellt, wonach die Universität Bern oder/und der Kanton
Bern gestützt auf kantonales Staatshaftungsrecht und/oder gestützt auf ei-
nen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Leistung von Schadenersatz zu ver-
pflichten sei(en). Nicht von ungefähr hat sie denn auch in einem Schreiben
an die Universität Bern vom 19. Juli 2013 erklärt, sie werde gezwungen
sein, ein Schadenersatzbegehren an die Universität zu richten, «sollte sich
die Schweizerische Eidgenossenschaft […] für nicht zuständig erklären»
(Akten Vorinstanz, S. 149). Damit hat sie eingeräumt, jedenfalls zu diesem
Zeitpunkt bei der Vorinstanz noch keinen entsprechenden Haftungsan-
spruch gegen die Universität Bern geltend gemacht zu haben.
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin beim EFD we-
der kantonalrechtliche Staatshaftungsansprüche noch Ansprüche gegen
die Universität Bern und/oder den Kanton Bern aus einem öffentlich-recht-
lichen Vertrag angemeldet hat, bestand kein Anlass, unter diesem Ti-
tel eine Überweisung zu prüfen. Letzteres gilt umso mehr, als die Be-
schwerdeführerin weder ausdrücklich noch implizit für den Fall, dass sich
die Vorinstanz als unzuständig erachten sollte, diese um eine Weiterleitung
der Angelegenheit an die zuständige Behörde ersucht hat. Ein solcher
A-445/2015
Seite 31
Eventualantrag auf Überweisung kann namentlich nicht in ihren Ausführun-
gen vor der Vorinstanz, wonach die verantwortlichen Institutionen die Ver-
antwortung auf die jeweils andere abgeschoben hätten (Akten Vorinstanz,
S. 164), erblickt werden.
Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, die Sache ge-
stützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an die Universität Bern oder an eine andere
Verwaltungsstelle des Kantons Bern zu überweisen.
14.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es läge ein negativer Kompetenz-
konflikt vor, bei welchem die Vorinstanz als zweitbefasste Behörde (auch)
aufgrund von Art. 29a BV sowie mit Blick auf das Gebot der formellen
Rechtsverweigerung die Sache der zuständigen Behörde überweisen oder
aber – bei fehlender Möglichkeit der Überweisung – darüber materiell hätte
befinden müssen. Wie im Folgenden ersichtlich wird, stösst diese Rüge ins
Leere.
14.3.1 Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten einen
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung durch
eine richterliche Behörde.
Das verfassungsrechtliche Verbot der formellen Rechtsverweigerung ge-
währleistet den Anspruch auf einen behördlichen Entscheid. Er ist verletzt,
wenn eine Verwaltungs- oder eine Gerichtsbehörde auf ein Begehren nicht
eintritt, obwohl die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde
zum Entscheid verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1; Urteil des
BGer 1C_479/2009 vom 17. März 2010 E. 3).
Es erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen, dass eine mit einer
Angelegenheit befasste Behörde, welche sich für unzuständig hält, unter
Umständen aufgrund von Art. 29a BV und/oder aufgrund des Verbots der
formellen Rechtsverweigerung zur Überweisung der Sache an die zustän-
dige Behörde verpflichtet ist. Ebenso wenig ist von vornherein undenkbar,
dass die zweitbefasste Behörde aufgrund der Rechtsweggarantie von
Art. 29a BV und/oder aufgrund des Verbots der formellen Rechtsverweige-
rung in bestimmten Konstellationen, bei welchen eine andere möglicher-
weise zuständige Behörde nicht ersichtlich ist, trotz fehlender Zuständig-
keit in der Sache entscheiden muss. Nicht von ungefähr wird denn auch zu
Art. 29a BV in der Literatur – freilich in Bezug auf die örtliche und nicht die
A-445/2015
Seite 32
sachliche Zuständigkeit – unter anderem Folgendes ausgeführt (ISAAK
MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 136 f.):
«Tritt ein Gericht auf eine Klage mangels Zuständigkeit nicht ein, kann am
selben Ort nicht nochmals geklagt werden. Möglich bleibt aber, die Klage bei
einem anderen – dem örtlich zuständigen – Gericht einzureichen. Dieses ist in
der Beurteilung seiner Zuständigkeit grundsätzlich frei. Da allerdings ein über-
geordnetes Gericht für die Lösung allfälliger Zuständigkeitskonflikte fehlt, ist
jedes Gericht gehalten, sog. negative Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Hält
sich das zweite Gericht demnach für nicht zuständig, ist jedoch kein anderer
Gerichtsstand ersichtlich, an dem die Klage erhoben werden könnte, hat das
zweite Gericht die Klage trotz fehlender Zuständigkeit gestützt auf Art. 29a BV
anhand zu nehmen. Tritt es auf die Klage nicht ein, kann sein Entscheid mit
Rechtsmitteln wegen Verletzung des Justizgewährungsanspruchs angefoch-
ten werden.»
14.3.2 Der vorliegend angefochtene, nicht mit einer Überweisung an eine
andere Behörde verbundene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz be-
wirkt nicht, dass der Beschwerdeführerin keine richterliche Behörde für die
materielle Beurteilung ihres Schadensfalles zur Verfügung steht. Denn zum
einen ist gemäss dem Ausgeführten eine Zuständigkeit der Zivilgerichte
nicht ausgeschlossen und hat das Regionalgericht Bern-Mittelland bislang
keinen Entscheid über seine Zuständigkeit in einem Hauptverfahren betref-
fend zivilrechtliche Haftungsansprüche gefällt (vgl. E. 12.1 und E. 14.2.4).
Zum anderen haben auch die für allfällige Staatshaftungsansprüche oder
Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gegenüber der Univer-
sität Bern und/oder dem Kanton Bern zuständigen Behörden (vgl. dazu
hinten E. 15.3 und E. 16) noch nicht rechtskräftig entschieden, dass ihnen
die Kompetenz zur Beurteilung solcher Ansprüche abgeht. Bei dieser
Sachlage liegt keine Konstellation vor, bei welcher es mit Blick auf
Art. 29a BV und/oder aufgrund des Verbots der formellen Rechtsverweige-
rung geboten gewesen wäre, die Angelegenheit an eine andere Behörde
zu überweisen oder trotz nach dem Gesetz fehlender Zuständigkeit allein
aufgrund dieser Verfassungsgarantien in der Sache zu entscheiden.
14.4 Es ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die Vorinstanz nicht ver-
pflichtet war, das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin an eine
andere Behörde weiterzuleiten.
15.
Nach dem hiervor Ausgeführten ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich
nicht zuständig, über Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der
künstlichen Besamung von «B._______» zu befinden (vgl. E. 14.2.3).
A-445/2015
Seite 33
Anders als im Verfahren vor der Vorinstanz beantragt die Beschwerdefüh-
rerin vor dem Bundesverwaltungsgericht eventualiter ausdrücklich eine
Weiterleitung an die zuständige Behörde (vgl. Beschwerde, S. 2). In ihrer
unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 1. April 2015 führt sie
präzisierend aus, die Sache sei «an die zuständige kantonale Behörde»
weiterzuleiten, soweit der entstandene Schaden «dem Kanton Bern anzu-
lasten und im Rahmen der Staatshaftung gegen diesen geltend zu ma-
chen» sei (vgl. S. 11 der Stellungnahme). Es ergibt sich daraus, dass die
Beschwerdeführerin jedenfalls mit der letzteren Stellungnahme sinnge-
mäss ein sich nicht ausschliesslich gegen den Bund als Haftungssubjekt
richtendes Schadenersatzbegehren gestellt hat.
Vor diesem Hintergrund bleibt zu klären, ob das Bundesverwaltungsgericht
verpflichtet ist, die Angelegenheit zuständigkeitshalber an eine andere Be-
hörde weiterzuleiten.
15.1 Vorauszuschicken ist, dass eine Weiterleitung an ein (kantonales) Zi-
vilgericht zwecks Beurteilung allfälliger privatrechtlicher Ansprüche von
vornherein nicht in Frage kommt. Die vorstehenden Ausführungen zur feh-
lenden behördlichen Pflicht, eine Angelegenheit zuständigkeitshalber an
kantonale Zivilgerichte zu überweisen (vgl. E. 14.2.1 und E. 14.2.4), gelten
nämlich mutatis mutandis auch dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung von privatrechtlichen und damit nicht in seine Zuständigkeit
fallenden Ansprüchen angerufen wird.
Die folgende Prüfung beschränkt sich vor diesem Hintergrund auf die
Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit gestützt auf
Art. 8 Abs. 1 VwVG einer zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zu
überweisen hat. Dabei ist auch zu untersuchen, ob eine Überweisung an
die Universität Bern zu erfolgen hat: Zwar scheint die Beschwerdeführerin
mit ihrer Rede von einer Überweisung im Fall, dass der Schaden «dem
Kanton Bern» anzulasten ist, (eventualiter) einzig diesen Kanton, nicht
aber die Universität staatshaftungsweise ins Recht fassen zu wollen
(vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. April 2015, S. 11, auch
zum Folgenden). Indessen spricht sie ohne Einschränkung von einer Über-
weisung «an die zuständige kantonale Behörde». Zudem bezeichnet sie
die Universität Bern an einer Stelle ihrer Eingabe vom 1. April 2015 als «in
Frage kommenden Anspruchsgegner» (S. 3 der Stellungnahme). Unter
diesen Umständen verbietet es sich nach Treu und Glauben sowie unter
Berücksichtigung der diesbezüglich gebotenen Zurückhaltung
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Seite 34
(vgl. E. 14.2.1) anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Überwei-
sung an die Universität Bern nicht wünscht.
15.2 Wie aufgezeigt, steht im hier zu beurteilenden Fall nach der vorste-
henden Würdigung – jedenfalls unter dem Blickwinkel des Verantwortlich-
keitsgesetzes des Bundes – ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zur De-
batte (vgl. E. 11). Es ist vor diesem Hintergrund fraglich, ob der Kanton
Bern mit Blick auf die sog. derogatorische Kraft des Bundesrechts
(vgl. Art. 49 BV) für eine Konstellation wie der hier zu beurteilenden öffent-
lich-rechtliche Haftungstatbestände und diesbezügliche Zuständigkeiten
der Verwaltungsbehörden vorsehen darf.
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist es den Kantonen gestützt auf
Art. 61 Abs. 1 OR gestattet, alle in öffentlichen Kliniken vorgenommenen
veterinärmedizinischen Pflege- und Behandlungsmassnahmen einer ein-
heitlichen kantonalen, öffentlich-rechtlichen Haftungsregelung zu unter-
werfen: So hat das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahre 2002 be-
treffend einen Haftungsfall entschieden, dass die Abgrenzung zwischen öf-
fentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rechtsverhältnissen im Bereich
der veterinärmedizinischen Behandlung in öffentlichen Kliniken von der
Ausgestaltung des kantonalen Rechts abhänge (Urteil des BGer
4P.188/2002 vom 5. November 2002 E. 3.3, auch zum Folgenden). Im be-
treffenden Urteil hat das höchste Gericht im Rahmen einer staatsrechtli-
chen Beschwerde entschieden, dass der Kanton Bern im Bereich der uni-
versitären Bildung und der in diesem Rahmen angebotenen tiermedizini-
schen Dienstleistungen zuständig sei, die Beziehungen seiner Institutionen
zu den Benützern öffentlich-rechtlich zu regeln (zur entsprechenden Praxis
im Bereich der Humanmedizin vgl. BGE 122 III 101 E. 2; Urteil des BGer
2P.248/2002 vom 28. Januar 2003 E. 2.2).
Angesichts des erwähnten, sich auf den Kanton Bern beziehenden Ent-
scheides des Bundesgerichts erscheint es als prinzipiell möglich, dass der
vorliegende Sachverhalt (trotz der vorstehenden Würdigung als «privat-
rechtlich» unter dem Blickwinkel des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bun-
des) von einem Staatshaftungstatbestand des Kantons Bern erfasst ist und
für dessen Beurteilung eine Behörde des Kantons Bern zuständig ist.
15.3
15.3.1 Die Staatshaftung ist im Kanton Bern im Personalgesetz des Kan-
tons Bern vom 16. September 2004 (BSG 153.01; nachfolgend: PG BE)
geregelt (vgl. Art. 1 Abs. 3 PG BE). Die entsprechenden Vorschriften finden
A-445/2015
Seite 35
sich in Art. 100 ff. PG BE. Nach Art. 100 Abs. 1 PG BE haftet der Kanton
für Schäden, welche Mitarbeitende und nebenamtlich Tätige in Ausübung
ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Gemäss
Art. 101 Abs. 1 PG BE haften öffentliche Organisationen des kantonalen
Rechts sowie private Organisationen oder Personen, welche unmittelbar
mit kantonalen öffentlichen Aufgaben betraut sind, für den Schaden, wel-
chen ihre Organe oder Angestellten in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten wi-
derrechtlich zugefügt haben. Wird ein Schaden, für welchen eine Organi-
sation oder Person im Sinne von Art. 101 Abs. 1 PG BE haftet, nicht ge-
deckt, steht der Kanton für den Ausfall ein (Art. 101 Abs. 2 Satz 1 PG BE;
sog. Ausfallhaftung).
Bei streitigen Schadenersatzansprüchen gegen den Kanton erlässt die Di-
rektion, in deren Aufgabenbereich sich der anspruchsbegründende Sach-
verhalt ereignet hat, eine Verfügung (vgl. Art. 104 Abs. 1 PG BE). Hat
sich der anspruchsbegründende Sachverhalt hingegen im Rahmen der
Aufgabenerfüllung einer Organisation oder Person gemäss Art. 101 PG BE
ereignet, ist das Schadenersatzbegehren bei der jeweiligen Organisation
oder Person einzureichen und erlässt diese eine Verfügung (Art. 104a
Abs. 1 PG BE).
15.3.2 Die Universität Bern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener
Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des [Kantonalberner] Gesetzes
über die Universität vom 5. September 1996 [BSG 436.11]). Für Schäden,
welche Angestellte der Universität in Erfüllung ihrer Aufgabe Dritten wider-
rechtlich zugefügt haben, haftet demnach gemäss Art. 101 PG in erster
Linie die Universität; der Kanton Bern haftet nur im Rahmen der sog. Aus-
fallhaftung (vgl. E. 15.3.1).
Es ergibt sich aus dem Gesagten, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch
gegen die Universität Bern zur Debatte stehen könnte, soweit aufgrund ei-
ner (allfälligen) Beteiligung des SIP an der gynäkologischen Untersuchung
der Stute «B._______» kantonalrechtliche Staatshaftungsansprüche be-
stehen sollten (nur im Rahmen der sog. Ausfallhaftung kann es um einen
Staatshaftungsanspruch gegen den Kanton Bern gehen). Für die Beurtei-
lung eines solchen Anspruchs gegen die Universität Bern ist nach dem
kantonalen Recht die Universität selbst zuständig (vgl. E. 15.3.1 am Ende).
Da vor diesem Hintergrund die Zuständigkeit der Universität Bern wahr-
scheinlich ist, ist die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 8 Abs. 1
A-445/2015
Seite 36
VwVG zuständigkeitshalber an die Universität Bern zur Prüfung ihrer Zu-
ständigkeit und gegebenenfalls zur Beurteilung allfälliger Staatshaftungs-
ansprüche nach dem kantonalen Recht weiterzuleiten (vgl. E. 14.2.1).
16.
Nicht untersucht werden muss hier, ob in einer Konstellation wie der vor-
liegenden trotz Annahme eines im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes
des Bundes privatrechtlichen Rechtsverhältnisses ein kantonalrechtlicher
Haftungsanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag bestehen kann.
Ebenso wenig braucht hier die Frage beantwortet zu werden, welche Be-
hörden gegebenenfalls für die Beurteilung eines solchen Anspruches zu-
ständig wären und ob das Bundesverwaltungsgericht die Sache grundsätz-
lich gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG auch an diese Behörden weiterzuleiten
hätte, soweit es sich um andere Instanzen als die Universität Bern handeln
würde. Denn selbst wenn es sich bei diesen Behörden um Verwaltungsbe-
hörden handeln würde, an welche nach Art. 8 Abs. 1 VwVG prinzipiell zu
überweisen ist, käme die entsprechende Weiterleitungspflicht im vorliegen-
den Fall nicht zum Tragen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich deutlich
gemacht, dass sie eine Überweisung zur Beurteilung kantonaler Ansprü-
che aus einem (allfälligen) öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht wünscht
(vgl. E. 14.2.1):
Wie erwähnt, erklärt die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, der Schaden sei, sofern er dem Kanton Bern anzulasten sei, «im
Rahmen der Staatshaftung […] geltend zu machen» (Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 1. April 2015, S. 11). Damit bringt sie zum Aus-
druck, dass aus ihrer Sicht kein Haftungsanspruch aus einem öffentlich-
rechtlichen Vertrag gegen die Universität Bern und/oder den Kanton Bern
zur Diskussion steht. Dieser Schluss rechtfertigt sich umso mehr, als die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ein von ihr mit der Univer-
sität Bern und/oder dem Kanton Bern eingegangenes öffentlich-rechtliches
Vertragsverhältnis sinngemäss ausschliesst, indem sie geltend gemacht,
es sei für sie bis zum Schadenseintritt ebenso wenig wie für andere Aus-
senstehende erkennbar gewesen, dass das SIP bzw. die Universität Bern
an der Durchführung der geplanten künstlichen Besamung und der vorgän-
gigen gynäkologischen Untersuchung der Stute «B._______» beteiligt ge-
wesen sei (vgl. insbesondere die Stellungnahme der Beschwerdeführerin
vom 29. Oktober 2015).
A-445/2015
Seite 37
17.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht der Beschwer-
deführerin Kosten von Fr. 1'500.- auferlegt hat.
17.1
17.1.1 Art. 63 VwVG regelt die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren.
Auch die gestützt auf Abs. 5 dieser Bestimmung erlassene Verordnung
vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwal-
tungsverfahren (SR 172.041.0; im Folgenden: VKEV) bezieht sich in erster
Linie auf die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren und nicht auf die
Kosten für das Verfahren auf Erlass einer erstinstanzlichen Verfügung. Bei
einem Verfahren vor dem EFD im Anwendungsbereich des Verantwortlich-
keitsgesetzes handelt es sich um ein «übriges Verfahren» im Sinne des
Titels «II. Übrige Verfahren» dieser Verordnung (vgl. Urteil des
BVGer A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 5.4). Diesbezüglich hält Art. 13
Abs. 1 VKEV (vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen gemäss
Art. 11 und 12 VKEV) fest, dass sich die Verfahrenskosten nach dem in der
Sache anwendbaren Bundesrecht bestimmen. Weder das Verantwortlich-
keitsgesetz noch die Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz enthalten
indessen eine entsprechende Bestimmung (die hier nicht einschlägige Vor-
schrift von Art. 7a der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz verweist
auf Art. 13 VKEV).
Fehlt es an einer abweichenden Bestimmung in dem in der Sache anwend-
baren Bundesrecht, kann die verfügende Behörde nach Art. 13 Abs. 2
Bst. a VKEV von der Partei eine Entscheidgebühr zwischen Fr. 100.- und
Fr. 3'000.- verlangen (Ziff. 1 der Bestimmung) oder, wenn die Sache erheb-
liche finanzielle Interessen betrifft, wenn sie einen aussergewöhnlichen
Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufweist, wenn mehrere Parteien
beteiligt sind oder wenn eine Partei in mutwilliger Weise gehandelt hat, eine
solche zwischen Fr. 200.- und Fr. 7'000.- (Ziff. 2 der Bestimmung). Das
EFD legt innerhalb dieser Gebührenansätze die Gebühr im Einzelfall unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände fest (Art. 19 VKEV in Verbin-
dung mit Art. 7 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September
2004 [AllGebV, SR 172.041.1]).
Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein überwiegen-
des öffentliches Interesse an der Verfügung oder Dienstleistung besteht
oder wenn es sich um Verfügungen oder Dienstleistungen mit geringem
Aufwand, insbesondere um einfache Auskünfte, handelt (Art. 13
A-445/2015
Seite 38
Abs. 3 VKEV in Verbindung mit Art. 19 VKEV in Verbindung mit Art. 3
Abs. 2 AllGebV).
17.1.2 Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteingänge an
Gebühren den Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweiges
nicht oder nur geringfügig übersteigen. Das Äquivalenzprinzip verlangt in
Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass die Höhe der Ge-
bühr im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objek-
tiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen be-
wegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich dabei entweder nach
dem wirtschaftlichen Nutzen, den die Leistung für den Abgabepflichtigen
hat, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der
Verwaltung. Gebühren sollen jedenfalls nach sachlich vertretbaren und
wirklichkeitsnahen Kriterien bemessen sein (vgl. zum Ganzen BGE 132 II
371 E. 2.1, 130 III 225 E. 2.3; Urteile des BVGer A-3593/2014 vom 13. April
2015 E. 4.3, A-1175/2011 vom 28. März 2012 E. 5.2.2, A-4903/2010 vom
17. März 2011 E. 5.1 f.; DANIELA WYSS, Kausalabgaben, 2009, S. 88 f.).
17.2
17.2.1 Im vorliegenden Fall richten sich die Kostenfolgen der angefochte-
nen Verfügung nach Art. 13 Abs. 2 und 3 VKEV, und zwar unabhängig da-
von, ob das vorinstanzliche Verfahren in Bezug auf diese Kostenfolgen als
Verfahren im Anwendungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes zu qua-
lifizieren ist oder nicht. Denn wie aufgezeigt, enthalten weder das Verant-
wortlichkeitsgesetz noch die dazu erlassene Verordnung einschlägige Vor-
schriften zu den Verfahrenskosten.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist mit Blick auf
Art. 13 Abs. 2 und 3 VKEV nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid zur Bezahlung ei-
ner Gebühr verpflichtet hat. Denn zum einen ist weder substantiiert darge-
tan noch aus den Akten ersichtlich, dass ein überwiegendes öffentliches
Interesse am Erlass der angefochtenen Verfügung bestand, welches einen
Verzicht auf die Gebührenerhebung gerechtfertigt hätte. Zum anderen war
der Erlass der angefochtenen Verfügung – obschon sie nur die Zuständig-
keitsfrage betraf – nicht mit einem bloss geringen Aufwand verbunden,
weshalb auch unter diesem Blickwinkel kein Grund bestand, von einer Ge-
bührenerhebung abzusehen (vgl. E. 17.1.1 am Ende).
A-445/2015
Seite 39
Die Beschwerdeführerin macht zwar in diesem Zusammenhang geltend,
es hätten ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, weil sie auf-
grund unrichtiger und treuwidriger Ausführungen des Bundes von der Zu-
ständigkeit des EFD habe ausgehen dürfen. Es ist ihr jedoch entgegenzu-
halten, dass der Bund (namentlich das BLW im Verfahren vor dem Regio-
nalgericht Bern-Mittelland) – wie ausgeführt – kein Verhalten an den Tag
gelegt hat, das bei der Beschwerdeführerin berechtigtes Vertrauen auf die
Zuständigkeit der Vorinstanz hätte wecken können (vgl. E. 12.2.3).
17.2.2 Was die Bemessung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft,
macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, die vorn genannten
Gebührenansätze von Art. 13 Abs. 2 VKEV würden gegen höherrangiges
Recht (namentlich das Kostendeckungs- und/oder das Äquivalenzprinzip)
verstossen. Indessen rügt sie, in ihrem Fall seien die Kosten in willkürlicher
oder zumindest unangemessener Weise zu hoch festgesetzt worden. Dies
ergebe sich insbesondere daraus, dass vorliegend mangels erheblicher fi-
nanzieller Interessen der Gebührenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 3'000.- zur
Anwendung komme, das vorinstanzliche Verfahren auf die Zuständigkeits-
frage beschränkt gewesen sei und sich die Vorinstanz ab dem von ihr an-
genommenen Zeitpunkt der Spruchreife über neun Monate Zeit zum Erlass
der angefochtenen Verfügung gelassen habe.
Die Festsetzung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.- er-
scheint selbst dann als rechtskonform, wenn mit der Beschwerdeführerin
angenommen würde, dass vom Gebührenansatz von Art. 12 Abs. 2 Bst. a
Ziff. 1 VKEV (Entscheidgebühr zwischen Fr. 100.- und Fr. 3'000.-) auszu-
gehen ist. Denn selbst unter dieser Annahme hat die Vorinstanz mit ihrer
Gebührenbemessung den konkreten Umständen des vorliegenden Falles
hinreichend Rechnung getragen:
Auch wenn es sich bei der angefochtenen Verfügung nur um einen Pro-
zessentscheid betreffend die Zuständigkeit und nicht um eine materiell-
rechtliche Anordnung handelt, war das vorinstanzliche Verfahren mit einem
nicht zu vernachlässigenden Aufwand verbunden. Dies zeigt sich bereits
daran, dass unter Einbezug des BLW zwei Schriftenwechsel durchgeführt
wurden und in diesem Zusammenhang nicht nur das erwähnte Urteil des
Regionalgerichts Bern-Mittelland, sondern insbesondere auch eine Stel-
lungnahme der Universität Bern zu den Akten gegeben wurde. Mit Blick auf
die Schwierigkeit der sich stellenden Fragen erscheint auch die Verfah-
rensdauer bei der Vorinstanz nicht übermässig lang, zumal die Vorinstanz
innert weniger als sieben Monaten seit Zugang der letzten ausführlicheren
A-445/2015
Seite 40
Stellungnahme – einem Schreiben der Universität Bern vom 3. Juni 2014
– entschieden hat. Von einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung
kann jedenfalls, auch mit Blick darauf, dass die Erledigung der Angelegen-
heit nicht als besonders dringlich erscheint, keine Rede sein (vgl. zum Ver-
bot der Rechtsverzögerung vorn E. 2), weshalb eine allfällige Herabset-
zung der Verfahrenskosten wegen einer der Vorinstanz anzulastenden Ver-
fahrensverzögerung von vornherein entfällt.
17.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten auch
insoweit als rechtskonform, als die Vorinstanz damit die Verfahrenskosten
auf Fr. 1'500.- festgesetzt und diese der Beschwerdeführerin auferlegt hat.
18.
Mangels analoger Anwendbarkeit von Art. 64 VwVG betreffend die Partei-
entschädigung in Beschwerdeverfahren sowie mangels diesbezügli-
cher Rechtsgrundlage namentlich im Verantwortlichkeitsgesetz, in der zu-
gehörigen Verordnung sowie in der VKEV bestand im Verfahren vor der
Vorinstanz von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Urteile des BVGer A-96/2010 vom 29. Juli 2010 E. 3.2.2.2,
A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin bean-
standet denn auch zu Recht nicht ausdrücklich, dass ihr die Vorinstanz
keine Parteientschädigung zugesprochen hat.
19.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid
rechtskonform ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen und
die Sache ist zuständigkeitshalber der Universität Bern zu überweisen.
20.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden
Verfahrens zu befinden.
20.1
20.1.1 Die Verfahrenskosten des Bundesverwaltungsgerichts werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, gemäss Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
A-445/2015
Seite 41
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ganz oder teil-
weise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand
für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) oder
andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unver-
hältnismässig erscheinen lassen, ihr die Kosten aufzuerlegen (Bst. b).
20.1.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens erscheint die Be-
schwerdeführern als vollumfänglich unterliegend, obschon die Sache ge-
mäss ihrem Eventualantrag zuständigkeitshalber an eine andere Behörde
überwiesen wird (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation Urteil des
BVGer A-1184/2012 Bst. C und E. 4). Denn bei letzterem Antrag handelt
es sich lediglich um einen Prozessantrag, der sich nicht auf den angefoch-
tenen Nichteintretensentscheid bezieht.
Zwar macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es seien ihr
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie in guten Treuen davon habe
ausgehen dürfen, «den öffentlich-rechtlichen Prozessweg beschreiten zu
müssen» (Beschwerde, S. 4 f.). Ein Grund, der unterliegenden Beschwer-
deführerin die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 6 VGKE zu erlassen, be-
steht indessen nicht. Denn soweit die Beschwerdeführerin mit dem ge-
nannten Vorbringen den Standpunkt vertreten sollte, ihr seien die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu erlassen, weil sie auf die Zuständigkeit des
EFD für die Beurteilung ihres Schadenersatzbegehrens habe vertrauen
dürfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Bundesbehörden – wie ausge-
führt (E. 12.2.3) – bei der Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Ver-
trauen auf die Zuständigkeit des EFD geweckt haben. Andere Gründe für
einen Erlass der Verfahrenskosten sind vorliegend weder aus den Akten
ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht.
Die auf Fr. 5'000.- festzusetzenden Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
20.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
21.
In der Rechtsmittelbelehrung ist (insbesondere) das zulässige ordentliche
Rechtsmittel zu nennen (vgl. Art. 35 Abs. 2 VwVG; Urteil des BVGer
A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 10; MOSER et al., a.a.O., N. 3.186).
A-445/2015
Seite 42
Die Staatshaftung zählt zum öffentlichen Recht (vgl. Urteil des BGer
2C_692/2012 vom 10. Februar 2013 E. 1.3), weshalb diesbezügliche Ent-
scheide des Bundesverwaltungsgerichts unter den Voraussetzungen von
Art. 82 ff. BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht unterliegen. Von diesem Rechtsmittelweg ausge-
nommen ist indessen die Staatshaftung aus medizinischer Tätigkeit, wel-
che trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Natur im Rahmen der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) von der ersten zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts behandelt wird (vgl. Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG in Verbin-
dung mit Art. 31 Abs. 1 Bst. d des Reglements für das Bundesgericht vom
20. November 2006 [BGerR, SR 173.110.131]; BGE 135 III 329 E. 1.1, 133
III 462 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013 E. 1.3).
Es ist ungewiss, ob der vorliegende Entscheid im Bereich betreffend
Staatshaftung im Bereich der Veterinärmedizin als öffentlich-rechtlicher
Entscheid – soweit die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder aber als zwar
öffentlich-rechtlicher, aber unmittelbar mit dem Zivilrecht in Zusammen-
hang stehender Entscheid betreffend Staatshaftung aus medizinischer Tä-
tigkeit (vgl. Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 Bst. d
BGerR) mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefoch-
ten werden kann. Mit Blick auf diese Unsicherheit mit Bezug auf den
Rechtsweg rechtfertigt es sich, die Rechtsmittelbelehrung vorliegend kon-
ditional zu formulieren (vgl. BERNHARD EHRENZELLER, in: Marcel Alexander
Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, Art. 112 N. 11; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Pra-
xiskommentar VwVG, Art. 35 N. 38).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-445/2015
Seite 43
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Universität Bern weiter-
geleitet.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Beschwer-
deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– die Universität Bern (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Beat König
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Seite 44
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern es sich bei diesem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf
dem Gebiet der Staatshaftung um einen Entscheid in einer Angelegenheit
des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 82 Bst. a BGG handelt, kann er
nach Art. 82 ff. BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert min-
destens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG).
Sofern es sich bei diesem Entscheid um einen Entscheid im Sinne von
Art. 72 BGG handelt, kann dagegen nach Art. 72 ff. BGG Beschwerde in
Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben werden, wenn der Streitwert min-
destens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a BGG).
So oder anders ist die Beschwerde innert 30 Tagen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen (Art. 100 BGG). Dabei ist die Rechts-
schrift in einer Amtssprache abzufassen und hat sie die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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