B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4459/2017
Ur t e i l vom 8 . Feb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
X._______ A._______,
vertreten durch Renate Heer Wyder, Bühlstrasse 25,
3012 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenberichtigung ZEMIS.
A-4459/2017
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Sachverhalt:
A.
X. A._______, syrischer Staatsbürger, erhielt am (…) Asyl in der Schweiz
und wurde als Flüchtling anerkannt. Seiner Ehefrau, Y._______, und sei-
nem Sohn, Z._______ B._______, wurde mit Asylentscheid vom (…) im
Rahmen des Familiennachzugs ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt.
B.
Am 2. Juni 2017 stellten X._______ A._______ und Y._______ mit Unter-
stützung von Renate Heer Wyder beim Staatssekretariat für Migration
(nachfolgend: SEM) ein Gesuch um gleiche Schreibweise des Nachna-
mens von Vater und Sohn A._______.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wies das SEM das Gesuch vom 2. Juni
2017 ab und verfügte, dass die Daten des Sohnes von X._______
A._______ im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend:
ZEMIS) „Z._______ B._______, ZEMIS-Nr. (…), geb. (…), Syrien“ lauten,
da es verpflichtet sei, die Personalien von Gesuchstellern in derselben
Schreibweise aufzunehmen, wie sie in den eingereichten Ausweispapieren
vermerkt seien und deshalb keinen Handlungsspielraum habe.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt X._______ A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), vertreten durch Renate Heer Wyder, am 10. August 2017
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, der Name
seine Sohnes (Z._______ B.______, ZEMIS Nr. […], geb. […], Syrien) sei
im ZEMIS auf Z._______ A._______ anzupassen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 wurde dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2017 schliesst das SEM
(nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde und bekräftigt
seinen Standpunkt.
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Seite 3
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.02], Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts [BVGer] A-3287/2015 vom 2. Juli 2015 E. 1 und A-769/2013 vom
30. Oktober 2013 E. 1). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt es Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge-
geben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat.
Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene
Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und mit der angefochtenen Verfügung wurde sein Gesuch um Anpassung
des Nachnamens seines Sohnes abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat
ein schutzwürdiges Interesse an der Richtigkeit der im ZEMIS eingetrage-
nen Personendaten seines Sohnes und ist deshalb ohne Weiteres zur Be-
schwerde legitimiert.
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Seite 4
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer
A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. De-
zember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je
m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014
E. 3.1).
4.
Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörden im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 13. August 2012 E.
3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-8025/2016 vom 12. Juni
2017 E. 5.3 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2). Nach den
massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass
keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen
nicht erforderlich (vgl. Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24. März 2003
E. 3; Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.4;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.];
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 213 ff. m.w.H.).
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4.1 Vorliegend begründet die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs da-
mit, dass sie gemäss der “Weisung zur Erfassung und Änderung von Per-
sonendaten ZEMIS“ vom 1. Juli 2012 (nachfolgend: Weisung ZEMIS) ver-
pflichtet sei, die Personalien von Gesuchstellern in derselben Schreibweise
aufzunehmen, wie sie in den eingereichten Ausweispapieren vermerkt
seien. Sie habe deshalb keinen Handlungsspielraum, den Nachnamen von
Z._______ B._______ auf A._______ zu ändern. Der Beschwerdeführer
hingegen macht geltend, dass die verschiedenen Schreibweisen lediglich
aufgrund eines Transkriptionsfehlers zustande gekommen sei, da die erste
Silbe ihres Nachnamens aus dem Arabischen in die lateinische Schrift so-
wohl mit einem „u“ als auch mit einem „o“ übersetzt werden könne, dies
hänge vom jeweiligen Übersetzer ab. Insbesondere möchte er aus prakti-
schen Gründen, wie den Verkehr mit Behörden oder Reisetätigkeiten, die
einheitliche Schreibweise des Nachnamens seines Sohnes und seines ei-
genen erwirken.
4.2 Die Vorinstanz stützt sich bei der Erfassung der Personendaten von
Z._______ B._______ auf seinen Reisepass der Arabischen Republik Sy-
rien. Die Echtheit dieses gültigen Passes und dessen Zuordnung zum
Sohn des Beschwerdeführers sind unbestritten, ebenso die Vaterschaft
des Beschwerdeführers zu Z._______ B._______. Grundlage für die Er-
fassung der Personendaten ist somit ein Identitätspapier, d.h. ein amtliches
Dokument, dessen Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen
(vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2 und 6). Da amtliche Dokumente ausländischer
Staaten nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) gelten, haben sie gegenüber anderen Beweismitteln nicht von vorn-
herein einen erhöhten Beweiswert; vielmehr sind sie wie diese einer Wür-
digung zu unterziehen (vgl. Urteil des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli
2009 E. 1.1; Urteil des BVGer A-6741/2015 vom 11. Mai 2016 E. 4.2). Je
nach den Umständen des konkreten Falls kann ihnen dabei erhebliche Be-
weiskraft zukommen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Beweiswert nicht in
genereller Weise als beschränkt zu betrachten ist (vgl. Urteil des BVGer
A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) und die Richtigkeit der in ihnen ent-
haltenen Angaben nicht in massgeblicher Weise in Frage gestellt wird (vgl.
im Ergebnis Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011
E. 4.5).
4.3 Der Reisepass, auf den sich die Vorinstanz stützt, weist keine Fäl-
schungsmerkmale auf und wurde am 16. Februar 2016 in Damaskus aus-
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gestellt. Zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Angaben im Pass mit den-
jenigen übereinstimmten, die den schweizerischen Behörden bekannt bzw.
vom Beschwerdeführer angegeben worden sind. Unter Würdigung dieser
Umstände durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beweiswert des
vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Reisepasses nicht in genereller
Weise beschränkt ist, sondern grundsätzlich als Beweis für die aufgeführ-
ten Personendaten geeignet ist, auch wenn darüber keine absolute Ge-
wissheit besteht.
4.4 Was hingegen die inhaltliche Richtigkeit des Passes betrifft, kann nicht
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Schreibweise vom
Familiennamen von Z._______ stimmt, zumal der Beschwerdeführer dies
bestreitet. Er macht geltend, dass je nach Übersetzer die arabische
Schreibweise von A._______ unterschiedlich gehandhabt werden kann, da
im arabischen nicht zwischen den Vokalen „o“ und „u“ unterschieden
werde.
Diese Tatsache erschliesst sich auch aus verschiedenen Dokumenten in
den Akten. Einerseits lässt sich aus dem syrischen Familienausweis ent-
nehmen, dass der Übersetzer am 16. Februar 2017 den Nachnamen von
Z._____ „A._______“ übersetzte. Andererseits übersetzte der selbe Dol-
metscher am 17. Mai 2017 den Nachnamen von Z._______ im Familienre-
gisterauszug mit „B._______“, jenen seines Vaters jedoch mit „A._______“,
obwohl die arabische Schreibweise beider Namen deckungsgleich ist. Des
Weiteren gab es während der Anhörung des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit dem Asylgesuch Verwirrungen über seinen Nachnamen.
Dieser gab an, sein Vater, Sohn und seine Cousins hiessen „C._______“,
die Vorinstanz erwiderte, sie habe „A._______“ als offizielle Version, wo-
rauf der Beschwerdeführer mit „B._______“ antwortete, selber jedoch
„A._______“ schrieb (vgl. S. 3 des „Protokoll[s] Anhörung Bund direkt
[Erste Anhörung]“) vom […]). Schliesslich hat auch die Vorinstanz auf dem
„Eintrittsblatt Loge“ am (…) Z._______ mit „A._______“ erfasst.
Unter Würdigung dieser Umstände ist es offensichtlich, dass bezüglich der
Schreibweise des Nachnamens keine Einheitlichkeit besteht und dieser
aus dem Arabischen auf verschiedene Arten transkribiert werden kann.
Dies kommt daher, weil im Arabischen Kurzvokale nicht notiert werden bzw.
nur in Ausnahmefällen (etwa im Koran) Angaben für die „Vokalisierung“
kleine Zeichen über oder unter den Konsonanten angebracht werden. Zu-
dem kennt das Arabische nur drei kurze und drei lange Vokalphoneme, a,
i, u. Diese arabischen Vokalphoneme unterliegen in ihrer Realisation einer
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grossen Variabilität (GUDRUN HARRER, Nahöstlicher Irrgarten: Analysen ab-
seits des Mainstreams, 2014, S. 12). Vorliegend sind in der arabischen
Schreibweise der Identitätskarte des Beschwerdeführers und des Reise-
passes seines Sohnes ebenfalls keine Vokale notiert, weshalb ihr Famili-
enname je nach Transkription unterschiedlich notiert werden kann. Auf-
grund dieser erklärbaren Widersprüche ist es daher nicht ersichtlich, wes-
halb der Sohn im ZEMIS einen anderen Familiennamen tragen sollte als
sein Vater, obwohl ihre Namen im Arabischen gleich geschrieben werden.
Insbesondere ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein einheitlicher Fa-
milienname von Vater und Sohn in den von der Schweiz ausgestellten Do-
kumenten den Verkehr mit den Behörden oder gemeinsame Reisetätigkei-
ten erleichtert. Die Vorinstanz vermag demgegenüber mit ihrer Begrün-
dung, sie habe keinen Handlungsspielraum, nicht zu überzeugen.
Es bestehen insgesamt also plausible Hinweise dafür, dass die Transkrip-
tion des Nachnamens des Sohnes des Beschwerdeführers aus dem Ara-
bischen in die lateinische Schrift fehlerhaft ist. Diesbezüglich ist auf Art. 40
des syrischen Namensrechts hinzuweisen, wonach sich der Familienname
eines ehelich geborenen Kindes nach dessen Vater richtet (vgl. Max-
Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg,
Forschungsgruppe “Das Recht Gottes im Wandel“, 18. September 2017
‹› abgerufen
am 26.01.2018). Bereits daraus ist somit erwiesen, dass der Sohn von Ge-
setzes wegen den gleichen Familiennamen wie sein Vater trägt (vgl. auch
Urteil des BVGer A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 4.4.3.2 und
A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 4.4). Dies ist auch in allen von der
Schweiz ausgestellten Ausweisen und Dokumenten zu verwirklichen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Z._______ B._______ den
selben Nachnamen wie sein Vater trägt, dieser in der arabischen Schreib-
weise auch gleich geschrieben wird, es bei der Transkription in die lateini-
sche Schrift offensichtlich zu unterschiedlichen Schreibweisen kommen
kann, es aber aus praktischen Gründen sinnvoll ist, wenn er im ZEMIS mit
dem gleichen Familiennamen wie sein Vater geführt wird.
4.6 Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut-
zuheissen. Die Verfügung vom 20. Juli 2017 ist aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Familiennamen von Z._______ neu mit
„A._______“ im ZEMIS eintragen zu lassen.
A-4459/2017
Seite 8
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens-
kosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer
ist mit seinem Begehren auf Berichtigung im Ergebnis durchgedrungen. Er
gilt demnach als obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihm keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen, weshalb er das ihm gewährte Recht auf un-
entgeltliche Rechtspflege nicht zu beanspruchen braucht.
5.2 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskos-
ten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführer ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Vorinstanz ebenso wenig (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom
20. Juli 2017 wird aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den ZEMIS-Eintrag wie folgt zu berichti-
gen: “Z._______ A._______, ZEMIS-Nr. (…), geb. (…), Syrien“.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (z.K.; B-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Rahel Gresch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: