Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A4463/2011
U r t e i l v om 2 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand Radio und Fernsehempfangsgebühren.
A4463/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ war seit Oktober 2006 unter ihrer Adresse in (…) bei der
Billag AG (nachfolgend: Billag) für den privaten Radio und
Fernsehempfang gemeldet.
B.
Am 1. Juli 2008 stellte die Billag A._______ die Empfangsgebühren für
den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 in Rechnung.
Am 18. September 2008 ging bei der Billag ein Faxschreiben von
A._______ ein (datiert vom 22. August 2008), wonach diese seit dem 25.
Juni 2008 bis auf weiteres im Ausland weile.
C.
Auf die erste Mahnung für die erwähnten Empfangsgebühren reagierte
A._______ mit Faxschreiben vom 3. Oktober 2008 und verwies auf ihr
erstes Schreiben.
D.
In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2008 hielt die Billag fest, dass
aufgrund der Abmeldung am 18. September 2008 ab dem 1. Oktober
2008 keine Empfangsgebühren mehr erhoben würden. A._______
verwies mit Faxschreiben vom 9. Oktober 2008 auf ihre früheren
Schreiben.
E.
Auf die zweite Mahnung reagierte A._______ mit Faxschreiben vom 31.
Dezember 2008 und wies nochmals darauf hin, dass sie seit dem 25. Juni
2008 im Ausland weile.
F.
Am 22. Januar 2009 stellte die Billag A._______ ein weiteres Schreiben
zu und bestätigte, dass erst ab dem 1. Oktober 2008 keine Gebühren
mehr geschuldet seien. Allerding könne die Billag "eine rückwirkende
Abmeldung in Betracht ziehen", falls A._______ eine offizielle
Abmeldebestätigung der Gemeinde einreiche. A._______ hielt in ihrem
Faxschreiben vom 2. Februar 2009 erneut fest, dass sie bereits seit dem
25. Juni 2008 im Ausland weile, reichte den geforderten Beleg jedoch
nicht ein.
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Seite 3
G.
Auf die dritte Mahnung reagierte A._______ mit Faxschreiben vom 26.
März 2009.
H.
Mit Schreiben vom 9. April 2009 forderte die Billag A._______ erneut zur
Bezahlung des ausstehenden Betrags auf und drohte weiter die
Betreibung an.
I.
Am 18. Juni 2009 wurde A._______ ein Zahlungsbefehl des Betreibungs
und Konkursamtes (…) vom 16. Juni 2009 für die Empfangsgebühren
vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 sowie die Mahn und
Betreibungsgebühren zugestellt. A._______ erhob umgehend
Rechtsvorschlag.
J.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Billag am 6. Oktober
2009 eine Verfügung, die den Bestand der Forderung feststellte und den
Rechtsvorschlag beseitigte.
K.
Am 20. Oktober 2009 erhob A._______ Beschwerde beim Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM) und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 6. Oktober 2009. A._______ machte geltend, sie sei im Zeitraum
vom 1. Juli 2008 bis 30. September 2008 Sozialhilfeempfängerin
gewesen, weshalb es der Sozialhilfebehörde obliege, die für diesen
Zeitraum in Rechnung gestellten Empfangsgebühren zu begleichen.
Weiter sei ihr eine Abmeldung aus der Schweiz nicht gestattet, da gegen
sie ein Haftbefehl vorliege.
L.
Das BAKOM betrachtete bereits die Schreiben der Billag vom 6. Oktober
2008 und vom 22. Januar 2009 als anfechtbare Verfügungen, gegen die
A._______ mit den Schreiben vom 9. Oktober 2008 beziehungsweise
2. Februar 2009 Beschwerde erhoben habe. Es behandelte diese
Beschwerden zusammen mit der Beschwerde vom 20. Oktober 2009
gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009. Mit Verfügung vom 14. Juli
2011 wies das BAKOM alle drei Beschwerden ab und bestätigte die
Beseitigung des Rechtsvorschlags, wobei es auf die Beschwerde vom 20.
Oktober 2009 insoweit nicht eintrat, als diese die Höhe der
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Betreibungskosten betraf. Zur Begründung der Abweisungen führte das
BAKOM aus, dass A._______ den Nachweis hätte erbringen müssen,
sich entweder bereits vor dem 18. September 2009 bei der Billag
abgemeldet zu haben, oder aber in der fraglichen Zeitspanne tatsächlich
auslandsabwesend gewesen zu sein. Dies sei ihr nicht gelungen.
Schliesslich sei zu beachten, dass der blosse Bezug von
Sozialhilfeleistungen die Gebührenpflicht nicht beende.
M.
Am 12. August 2011 erhebt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und
beantragt, es seien die Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2009, die
Stellungnahme der Billag ans BAKOM vom 17. November 2009 und die
Verfügung des BAKOM vom 14. Juli 2011 aufzuheben und es sei der
Rechtsvorschlag vom 18. Juni 2009 in der Betreibung Nr. (…) des
Betreibungsamtes (…) wieder herzustellen.
N.
Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner
Vernehmlassung vom 6. September 2011, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne.
O.
Die Billag beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2011
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Verfügung vom 22. September 2011 gibt das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, eine
Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen und
insbesondere eine allfällige Abmeldung von der Gebührenpflicht bereits
per 22. August 2008 zu beweisen, namentlich mittels Sendebericht des
fraglichen Telefaxes vom 22. August 2008.
Q.
Die Beschwerdeführerin lässt dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 3. Oktober 2011 ihre Schlussbemerkungen zukommen.
Sie führt aus, dass sie den FaxSendebericht vom 22. August 2008 nicht
gefunden habe.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 und Art. 34 VGG
genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG
auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
1.2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz
vom 14. Juli 2011 richtet, liegt keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor.
Der Entscheid stellt zudem eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar
und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zuständig zur
Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom
14. Juli 2011.
1.3. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der
Billag ist demgegenüber nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern
das BAKOM (Art. 69 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006
über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 32 Abs. 2
Bst. a VGG). Die erstinstanzlichen Verfügungen sind entsprechend durch
die Verfügung der Vorinstanz ersetzt worden (Devolutiveffekt). Soweit
sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Billag vom 6. Oktober
2009 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zuständig,
weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Immerhin gilt
die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE
125 II 29 E. 1c mit Hinweisen).
1.4. Bei der Eingabe der Billag ans BAKOM vom 17. November 2009
handelt es sich nicht um eine Verfügung, sondern um eine
Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren. Soweit sich die
Beschwerde gegen diese Eingabe richtet, ist darauf ebenfalls nicht
einzutreten.
1.5. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des Entscheids der Vorinstanz
vom 14. Juli 2011 und wird durch diesen beschwert. Sie ist damit gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.
A4463/2011
Seite 6
1.6. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist mit den in E. 1.3 und 1.4 erwähnten
Einschränkungen einzutreten.
2.
2.1. Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz waren drei
Beschwerden gegen drei verschiedene Verfügungen der Billag.
Anfechtungsobjekt war zunächst eine Verfügung der Billag vom 6.
Oktober 2008, mit welcher der Beschwerdeführerin die Einstellung des
privaten Radio und Fernsehempfanges ab dem 1. Oktober 2008
bestätigt wurde. Weiter entschied die Vorinstanz über eine Beschwerde
gegen die Verfügung der Billag vom 22. Januar 2009. Diese Verfügung
enthielt den Hinweis "Ersetzt unser Schreiben vom 6. Oktober 2008". Die
Billag hielt grundsätzlich daran fest, dass erst ab dem 1. Oktober 2008
keine Empfangsgebühren mehr geschuldet seien. Es wurde jedoch
darauf aufmerksam gemacht, dass eine "rückwirkende Abmeldung" in
Betracht gezogen werden könne, wenn die Beschwerdeführerin eine
offizielle Abmeldebestätigung der Gemeinde einreiche. Es wurde darum
gebeten, die entsprechenden Unterlagen innert 30 Tagen zuzustellen. Zu
beachten ist dabei, dass beide Schreiben nicht als Verfügungen
bezeichnet wurden und auch keine Rechtsmittelbelehrungen enthielten.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG gelten jedoch alle Anordnungen von
Behörden im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen und die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder
Umfanges von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben, als
Verfügungen. Da mit den Schreiben der Billag vom 6. Oktober 2008 und
vom 22. Januar 2009 die individuelle Pflicht der Beschwerdeführerin
festgestellt wurde, bis zum 30. September 2008 Empfangsgebühren zu
entrichten bzw. die Beendigung dieser Pflicht nach diesem Datum, kann
mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass sie Verfügungen im Sinne
von Art. 5 VwVG darstellen.
2.2. Die Vorinstanz betrachtet das Faxschreiben der Beschwerdeführerin
vom 9. Oktober 2008 an die Billag als Beschwerdeschrift gegen die
Verfügung vom 6. Oktober 2008 und das Schreiben vom 2. Februar 2009
als Beschwerdeschrift gegen die Verfügung vom 22. Januar 2009. Trotz
Zustellung an die Billag anstatt ans BAKOM als Beschwerdeinstanz wäre
damit in beiden Fällen die gesetzliche Beschwerdefrist gewahrt worden
(vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG).
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Seite 7
2.3. Es ist allerdings unklar, ob die Beschwerdeführerin im Faxschreiben
vom 9. Oktober 2008 bereits auf die Verfügung vom 6. Oktober 2008
Bezug nahm. Doch gilt nach Art. 38 VwVG der Grundsatz, dass aus einer
mangelhaften Eröffnung den Parteien kein Nachteil erwachsen darf.
Insbesondere beginnt bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung die
gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht zu laufen, wenn auch von der
rechtssuchenden Person, in Anwendung des Grundsatzes von Treu und
Glauben, erwartet wird, dass sie sich innert angemessener Frist nach
dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und allenfalls ein solches ergreift
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.119). Vorliegend
ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie die
Verfügung vom 6. Oktober 2008 zumindest mit Faxschreiben vom
31. Dezember 2008 angefochten hat. Überhaupt wäre zu klären,
inwiefern die Verfügung vom 6. Oktober 2008 noch Gegenstand einer
Beschwerde sein konnte, nachdem sie durch die Verfügung vom 22.
Januar 2009 "ersetzt" worden war. Dies kann vorliegend aber offen
bleiben, da die Vorinstanz die Beschwerden gegen die Verfügungen vom
6. Oktober 2008 und 22. Januar 2009 aus materiellrechtlichen Gründen
ohnehin zu Recht abgewiesen hat (vgl. unten E. 3).
3.
3.1. Wer ein zum Empfang von Radio und Fernsehprogrammen
geeignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss gemäss
Art. 68 Abs. 1 RTVG eine Empfangsgebühr bezahlen. Die
Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten
und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des
Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist
(Art. 68 Abs. 5 RTVG). Die Gebührenpflicht besteht somit auch nach der
Einstellung des Betriebs von Empfangsgeräten weiter, solange die
Einstellung nicht mitgeteilt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1).
Nach Art. 68 Abs. 3 RTVG in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 1 der
Radio und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401)
sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte der
Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden.
3.2. Gemäss Billag ist am 18. September 2008 die Meldung der
Beschwerdeführerin eingegangen, sie sei seit dem 25. Juni 2008 "bis auf
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weiteres" im Ausland. Die Billag ist daher davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Empfangsgerät mehr betreibt
oder zum Betrieb bereit hält und hat in der Verfügung vom 6. Oktober
2008 festgehalten, dass ab dem auf die Meldung folgenden Monat, d.h.
ab 1. Oktober 2008, keine Gebühren mehr erhoben würden.
Das erwähnte Schreiben der Beschwerdeführerin datiert allerdings nicht
vom 18. September 2008, sondern vom 22. August 2008. Sollte die
Beschwerdeführerin das Schreiben bereits im August 2008 der Billag
zukommen lassen haben, so hat die Gebührenpflicht mit Ablauf des
Monats August 2008 geendet. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten,
dass für eine allfällige frühere Mitteilung der Beschwerdeführerin in den
Akten und in den eingereichten Unterlagen jeder Hinweis fehle. Die
Folgen dieser Beweislosigkeit habe die Beschwerdeführerin zu tragen.
3.3. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das
Untersuchungsprinzip, d.h. die Behörden haben den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären und sind für die Beschaffung der
Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine
Behauptungs noch eine Beweisführungslast. Der
Untersuchungsgrundsatz ändert aber nichts an der Verteilung der
materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der
Beweislosigkeit. Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen werden, muss
jeweils diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten
will (analog zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, RZ. 1623). Aus der Tatsache, dass die fragliche
Mitteilung bereits im August 2008 erfolgte, könnte vorliegend die
Beschwerdeführerin Rechte ableiten, entsprechend ist sie mit dem
Beweis belastet.
3.4. In der Tat geht aus den Akten nicht hervor, wann die
Beschwerdeführerin die vom 22. August 2008 datierende Mitteilung der
Billag zum ersten Mal zugestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat
daher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, eine frühere
Abmeldung von der Gebührenpflicht zu beweisen und insbesondere
einen allfällig vorhandenen FaxSendebericht einzureichen. Die
Beschwerdeführerin hat dem Gericht in ihrer Stellungnahme darauf
mitgeteilt, dass sie den FaxSendebericht vom 22. August 2008 nicht
gefunden habe. Der Beweis einer früheren Zustellung ist somit
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misslungen, weshalb zu Lasten der Beschwerdeführerin davon
auszugehen ist, dass das Faxschreiben vom 22. August 2008 der Billag
erst am 18. September 2008 zugegangen ist.
3.5. Gemäss Art. 68 Abs. 6 RTVG kann der Bundesrat bestimmte
Kategorien von Personen von der Gebühren und Meldepflicht befreien.
Art. 64 Abs. 1 RTVV sieht eine solche Befreiung für Personen vor, die
jährliche Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des
Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (heute: Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2006 [ELG], SR 831.30) erhalten und einen
rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung
einreichen. Die Beschwerdeführerin hat der Billag mit dem auf den 22.
August 2008 datierten Faxschreiben einen Beleg über erhaltene
Sozialhilfeleistungen eingereicht, nicht jedoch einen Beleg betreffend
allfällige Ergänzungsleistungen zu einer AHV oder IVRente. Der Bezug
von Sozialhilfeleistungen stellt keinen Befreiungsgrund dar; das Gleiche
gilt für den blossen Bezug von AHV oder IVRenten (vgl. dazu Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A7004/2008 vom 28. April 2009 E. 4.4;
A6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4.2).
Die Frage, ob allenfalls die zuständige Sozialhilfebehörde für geschuldete
Empfangsgebühren aufkommt, begrifft nur das Verhältnis zwischen
dieser Behörde und der gebührenpflichtigen Person. Die Billag ist
unabhängig davon zur Erhebung der Gebühren von der
gebührenpflichtigen Person berechtigt.
3.6. Von der Gebührenpflicht befreit sind nach Art. 63 Bst. a RTVV auch
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die sich weder 90 Tage pro
Kalenderjahr noch 90 Tage ohne Unterbruch in der Schweiz aufhalten.
Die Billag hat der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 22. Januar 2009
mitgeteilt, dass eine "rückwirkende Abmeldung" in Betracht komme, wenn
die Beschwerdeführerin eine Abmeldebestätigung der Gemeinde
einreiche. Die Beschwerdeführerin hat darauf in ihrem Schreiben vom
2. Februar 2009 erneut geltend gemacht, sich seit dem 25. Juni 2008 im
Ausland zu befinden, konnte jedoch keine Abmeldebestätigung
beibringen. Sie legte indessen einen Artikel der Zeitung (…) bei, in
welchem von (…) berichtet wird. In ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2009
an die Vorinstanz führte die Beschwerdeführerin später aus, eine
Abmeldung ins Ausland sei ihr nicht möglich, da gegen sie ein Haftbefehl
vorliege.
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3.7. Ob die Beschwerdeführerin im Ausland Wohnsitz genommen hat, ist
vorliegend allerdings gar nicht relevant. Die Beschwerdeführerin hat sich
im Oktober 2006 für den Radio und Fernsehempfang angemeldet und
damit ihre Gebühren und Meldepflicht begründet. Eine Wohnsitznahme
im Ausland nach erfolgter Begründung der Melde und Gebührenpflicht
vermag für sich allein nicht von der Gebührenpflicht zu befreien. Art. 63
Bst. a RTVV hat vielmehr die (ursprüngliche) Befreiung von der
Meldepflicht zum Gegenstand und erfasst nur jene Personengruppen, die
gar nie melde und gebührenpflichtig werden und daher von der
erstmaligen Meldepflicht ausgenommen sein sollen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2923/2010 vom 9. September 2010 E. 7.3).
Dies trifft auf die Beschwerdeführerin gerade nicht zu. Auch wenn sie die
Schweiz am 25. Juni 2008 verlassen haben sollte, unterlag sie damit
weiterhin der Pflicht, die Billag über ihren Wegzug ins Ausland schriftlich
zu orientieren, um damit ihre Gebührenpflicht zu beenden.
3.8. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zur
Bezahlung der Radio und Fernsehempfangsgebühren für den Zeitraum
vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 verpflichtet war, weshalb
die Vorinstanz die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 6. Oktober
2008 und vom 22. Januar 2009 zu Recht abgewiesen hat.
4.
4.1. Die Vorinstanz entschied weiter über die Beschwerde vom 20.
Oktober 2009 gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009, mit welcher die
Billag den Bestand ihrer Forderung festgestellt und den Rechtsvorschlag
der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2009
beseitigt hatte. Die Forderung setzt sich zusammen aus den Radio und
Fernsehempfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum
30. September 2008 in der Höhe von Fr. 115.50. sowie Mahngebühren
von insgesamt Fr. 15.. Weiter führt die Billag im Dispositiv der Verfügung
eine Betreibungsgebühr in der Höhe von Fr. 30. anstatt Fr. 20 auf, wobei
es sich, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, offensichtlich um ein
Versehen handelt. Das Total der Forderungen wird mit Fr. 150.50 korrekt
wiedergegeben.
4.2. Wie ausgeführt, hat die Billag bereits mit den Verfügungen vom
6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 im Grundsatz über die
Gebührenpflicht für den fraglichen Zeitraum entschieden. Obwohl die
Beschwerdeführerin gegen diese früheren Verfügungen Beschwerden
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Seite 11
erhoben hatte, welche nach wie vor hängig waren, hat die Billag für die
entsprechenden Forderungen eine Betreibung eingeleitet und in der
Verfügung vom 6. Oktober 2009 den erhobenen Rechtsvorschlag
beseitigt.
4.3. Verfügungen auf Geldzahlungen sind auf dem Wege der
Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu vollstrecken
(Art. 40 VwVG). Erheblich verbessert wird die Stellung des Staates dabei
durch Art. 79 SchKG, welcher vorliegend in seiner bis zum 31. Dezember
2010 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 79 aSchKG, AS 1995 1227) zur
Anwendung kommt. Gemäss Art. 79 Abs. 1 aSchKG hat der Gläubiger,
gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen
Anspruch im ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend
zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines
rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag
ausdrücklich beseitigt. Für eine Verwaltungsbehörde, welche eine
öffentlichrechtliche Forderung in Betreibung gesetzt hat, bedeutet dies,
dass sie mit ihrem materiellen Entscheid zugleich den Rechtsvorschlag
beseitigen kann. Sie tritt somit zugleich als Vollstreckungsrichter in
Erscheinung, weshalb sich ein Rechtsöffnungsverfahren erübrigt. Diese
Möglichkeit hat sie indessen nur, wenn sie über den in Betreibung
gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und
zusammen mit dessen Beseitigung entscheidet. Hat die
Verwaltungsbehörde bereits vor Einleitung einer Betreibung über eine
öffentlichrechtliche Forderung befunden, so kann sie nicht nachträglich
den Rechtsvorschlag beseitigen, sondern muss das Verfahren der
definitiven Rechtsöffnung einleiten (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3230/2011 vom 8. November 2011 E 5.1
und 5.2 mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 8. November
2011 festgehalten, es sei nicht zulässig, dass eine Verwaltungsbehörde
ihren Entscheid über eine öffentlichrechtliche Forderung während
laufendem Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehe, den Bestand
und den Umfang der angefochtenen Forderung bestätige und darüber
hinaus die hemmende Wirkung eines bereits erhobenen
Rechtsvorschlags beseitige. Dies, weil die Angelegenheit in einem
solchen Fall durch die Anfechtung der ersten Verfügung bei der
Beschwerdeinstanz rechtshängig werde, womit die Erstinstanz die
Kompetenz verliere, sich damit zu befassen und diesbezüglich
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Seite 12
Anordnungen zu treffen. Durchbrochen werde dieser Devolutiveffekt zwar
durch Art. 58 VwVG, wonach die Behörde ihre Entscheidung bis zur
Vernehmlassung bei der Beschwerdeinstanz in Wiedererwägung ziehen
könne, doch sei die Behörde dabei nicht befugt, ihre ursprüngliche
Verfügung zuungunsten der Beschwerde führenden Partei anzupassen.
Und genau eine solche Anpassung zuungunsten der Beschwerde
führenden Person erfolge durch die Beseitigung des Rechtsvorschlags.
Eine entsprechende Anordnung sei daher wegen fehlender Zuständigkeit
der Erstinstanz nichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
3230/2011 vom 8. November 2011 E 5.3 und 5.4 mit Hinweisen).
4.4. Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die
Verfügungen vom 6. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 bereits als
Rechtsöffnungstitel dienen könnten, da mit diesen Verfügungen bloss im
Grundsatz über den Zeitpunkt der Beendigung der Gebührenpflicht
entschieden wurde. Einer Behörde muss es natürlich offen stehen, nach
Rechtskraft eines solchen Entscheids eine weitere Verfügung zu
erlassen, in welcher die Forderung genau beziffert wird. Auch die
Beseitigung eines Rechtsvorschlags kann in dieser zweiten Verfügung
vorgesehen werden. Solange allerdings die grundsätzliche Frage, ob
überhaupt eine Zahlungspflicht besteht, Gegenstand eines
Beschwerdeverfahrens ist, kommt indes auch hier der Devolutiveffekt
zum Tragen: Wird mit der neuen Verfügung ein Rechtsvorschlag
beseitigt, stellt dies zu diesem Zeitpunkt eine unzulässige Anpassung
zuungunsten der Beschwerde führenden Person dar.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der Billag vom 6. Oktober 2009 ist,
was die Beseitigung des Rechtsvorschlags betrifft, somit gutzuheissen
und die getroffenen Vollstreckungsanordnungen sind aufzuheben.
4.5. Ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen verpflichtet ist,
eine Betreibungsgebühr zu bezahlen, ist nach Art. 62 Abs. 1 RTVV in der
bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (AS 2007 787) zu
beurteilen. Gemäss dieser Bestimmung kann die Billag für eine zu Recht
angehobene Betreibung eine Gebühr von Fr. 20 erheben. Vorliegend hat
die Billag die Betreibung eingeleitet, ohne dass eine vollstreckbare
Verfügung vorgelegen hätte oder die Billag zu diesem Zeitpunkt zur
Beseitigung des Rechtsvorschlags befugt gewesen wäre. Die Betreibung
ist deshalb als zu Unrecht eingeleitet zu betrachten (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3230/2011 vom 8. November 2011 E 5.5).
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Seite 13
Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht gutzuheissen und die
diesbezügliche Anordnung der Vorinstanz aufzuheben.
4.6. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen: Die Höhe der
Empfangsgebühren beziffert die Billag mit Fr. 115.50 zutreffend, der
Betrag ergibt sich aus Art. 59 Abs. 1 RTVV, wobei die Mehrwertsteuer zu
berücksichtigen ist. Die Billag hat der Beschwerdeführerin sodann drei
Mahnungen, datiert vom 16. September 2008, vom 16. Dezember 2008
und vom 17. März 2009 zugestellt; die geforderten Mahngebühren
ergeben sich aus Art. 62 Abs. 1 RTVV in der bis zum 31. Dezember 2011
geltenden Fassung.
4.7. Weiter sei noch angemerkt, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde
gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2009 zu Recht nicht eintrat, soweit
diese die Höhe der Betreibungskosten betraf (welche von der bereits
erwähnten Betreibungsgebühr der Billag zu unterscheiden sind). Setzt
das Betreibungsamt die Betreibungskosten in unzulässiger Weise fest,
steht dem Schuldner die Beschwerde nach Art. 17 SchKG offen.
Nachdem der Rechtsvorschlag in der vorliegenden Betreibung indes nicht
beseitigt ist, wird die Beschwerdeführerin die Betreibungskosten auch
nicht zu übernehmen haben.
5.
5.1. Mit der Beschwerde wird das Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Dieses
ist gutzuheissen, zumal sich die Begehren nicht als von vornherein
aussichtslos erwiesen haben und von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen ist. Es sind somit keine
Verfahrenskosten zu erheben (vgl. auch Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin auch ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu stellen
beabsichtigte, da sie um "Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichneten" ersuchte, die Beschwerdeschrift jedoch persönlich
unterzeichnete. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der Partei, welche
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, ein Anwalt zu bestellen,
wenn dies für die Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Der vorliegende
Fall wies jedoch keine besonderen Schwierigkeiten auf und die
Beschwerdeführerin war in der Lage, ihre Sache selber zu vertreten. Die
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Beschwerdeführerin hatte somit so oder so keinen Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5.3. Eine Parteientschädigung steht der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin nicht zu, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und ihr
durch die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden
sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor den
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziff. 3a, zweiter Satz, Ziff.
3b und Ziff. 3c des Dispositivs der Verfügung des BAKOM vom 14. Juli
2011 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der
Rechtsvorschlag nicht als beseitigt gilt.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch
Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 1000285513/1000319849/1000319850;
Einschreiben)
– die Billag AG (Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Andreas Meier
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs.
1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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