Abtei lung I
A-4466/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Jana Mäder.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag SA,
avenue de Tivoli 3, case postale, 1701 Fribourg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Billag-Gebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4466/2008
Sachverhalt:
A.
Am 30. Oktober 2007 drohte die Billag SA A._______ die Betreibung
an, da er die privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die
Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 nicht bezahlt habe.
Daraufhin wurde mit Betreibungsbegehren der Billag SA vom 7. No-
vember 2007 die Betreibung gegen A._______ aufgrund der oben
genannten Forderung eingeleitet.
B.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 teilte A._______ der Billag SA
mit, dass er seit dem 1. Mai 2006 an der _______strasse __ in
B._______ wohne und weder ein Fernseh- noch ein Radiogerät besit-
ze.
C.
Am 29. Januar 2008 wurde A._______ ein Zahlungsbefehl des Be-
treibungsamtes Zürich 7 für die Radio- und Fernsehempfangsgebüh-
ren für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 zugestellt.
A._______ erhob dagegen Rechtsvorschlag.
D.
In der Verfügung vom 7. Februar 2008 hielt die Billag SA an ihrer
Forderung betreffend die Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom
1. Juli 2005 bis 31. März 2006 fest.
E.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 verlangte A._______ von der
Billag SA den Rückzug der Betreibung und die Stornierung der
zweiten Mahnung. Dieses Schreiben wurde von der Billag SA als
Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) weiter-
geleitet. A._______ bestätigte am 7. März 2008, dass es sich bei
seinem Schreiben vom 19. Februar 2008 um eine Beschwerde handle.
F.
In einem Schreiben vom 11. April 2008 stellte die Billag SA fest, dass
sich A._______ mit Schreiben vom 28. Januar 2008 rechtsgenüglich
abgemeldet habe. Die Erhebung der Gebühren wurde dementspre-
chend per Ende Januar 2008 eingestellt.
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G.
Am 30. Mai 2008 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ ab.
Zur Begründung führte es aus, dass A._______ der Billag SA erst mit
Schreiben vom 28. Januar 2008 die Einstellung des Betriebes der
Empfangsgeräte mitgeteilt habe.
H.
Am 2. Juli 2008 erhebt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die
Verfügung des BAKOM vom 30. Mai 2008 vorsorglich Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er bringt vor, dass ihm bis heute kein
korrekter Kontoauszug zugestellt worden sei und er deshalb die Verfü-
gung des BAKOM nicht akzeptieren könne. Sollte sich keine akzeptab-
le Lösung mit dem BAKOM resp. der Billag AG ergeben, stelle er
Antrag auf Beurteilung des formellen Tatbestandes und Aufhebung der
Verfahrenskosten.
I.
Mit Schreiben vom 27. August 2008 reicht der Beschwerdeführer die
Korrespondenz zwischen der Billag SA und ihm seit dem 30. Juli 2008
ein.
J.
Das BAKOM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. September
2008 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf
einzutreten sei. Es verweist hierfür auf seinen Entscheid vom
30. Mai 2008. Zudem hält es fest, dass Gegenstand der Verfügung der
Billag SA wie auch des Verfahrens vor dem BAKOM, nur der private
Fernseh- und Radioempfang für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum
31. März 2006 gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer beanstandete
Nichterhalt der Mahnungen und die Einleitung der Betreibung bilde
nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
K.
Am 22. September 2008 reicht der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht seine Schlussbemerkungen ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten
Behörden. Da im Bereich Radio- und Fernsehgebühren keine
Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde nach Art. 33 Bst. d
VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht über entsprechende
Beschwerden.
2.
Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und
wird durch diesen beschwert. Er ist damit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG
zur Beschwerde berechtigt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht kann im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens aufgrund des sog. Devolutiveffekts nur die Verfügung der
Vorinstanz überprüfen, nicht auch jene der Erstinstanz. Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann zudem nur sein, was Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesaus-
legung hätte sein sollen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 25 Rz. 2.7). Im Verfahren vor dem BAKOM war die Gebühren-
pflicht des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. März
2006 strittig (vgl. Verfügung des BAKOM vom 30. Mai 2008, Ziff. 4
Bst. a unter "Materielles"). Streitgegenstand im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht kann deshalb einzig die Gebührenpflicht
des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum sein.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2008 die
Nichtzustellung der Mahnungen, den Nichterhalt eines korrekten
Kontoauszuges und die Einleitung der Betreibung. Da das Bundesver-
waltungsgericht keine hohen Anforderungen an Laienbeschwerden
stellt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss
die vom BAKOM festgelegte Gebührenpflicht für die Zeit vom
1. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 beanstandet. Auf die Rügen des
Beschwerdeführers betreffend die Nichtzustellung der Mahnungen,
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den Nichterhalt eines korrekten Kontoauszuges oder die Einleitung der
Betreibung kann dagegen nicht eingetreten werden.
4.
Per 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006
über Radio- und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige
Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401)
in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt ab-
schliessend unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio- und Fernsehen (aRTVG,
AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und der Radio- und
Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit
weiteren Änderungen), ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich
stellenden Rechtsfragen noch das alte Recht anwendbar (vgl. MOSER,
BEUSCH, KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 91 Rz. 2.202 mit Hinweisen).
5.
Personen, welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen,
müssen dies der zuständigen Behörde vorgängig melden (Art. 55
Abs. 1 aRTVG). Art. 55 Abs. 1 aRTVG sieht zudem vor, dass der Be-
trieb von Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist (Emp-
fangsgebühr). Die Empfangsgebühren werden in Art. 55 Abs. 2 und
3 aRTVG weiter ausgeführt und sind vom Bundesrat in
Art. 44 ff. aRTVV konkret festgelegt worden.
5.1 Art. 41 Abs. 2 aRTVV (in der Fassung des aRTVV, welche am
1. August 2001 in Kraft gesetzt wurde; AS 2001 1680) legt hinsichtlich
Empfangsgebühr eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest: Änderungen
des meldepflichtigen Sachverhalts müssen in schriftlicher Form erge-
hen. Art. 44 Abs. 2 aRTVV bestimmt weiter, dass bei der Einstellung
des Betriebes von Empfangsgeräten die Gebührenpflicht am letzten
Tag des Monats endet, in dem die Einstellung mitgeteilt wird (vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 2C.629/2007 E. 2.1 vom 13. März 2008).
Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen an die
Melde- bzw. Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und
Fernsehprogramme empfangen oder den Empfang einstellen wollen.
So hält die Rechtsprechung fest, es sei nicht zu beanstanden, dass
die Billag SA diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und
eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe,
da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwal-
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tung handle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.621/2004 E. 2.2 vom
3. November 2004).
5.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. Febru-
ar 2000 bei der Billag SA für den privaten Radio- und Fernsehempfang
angemeldet ist (damals an der Adresse _______strasse __, ____
B._______). Aufgrund eines Umzugs des Beschwerdeführers konnten
diesem die Rechnungen für den in Frage stehenden Zeitraum nicht
mehr zugestellt werden. Die Billag SA wurde erst im November 2007
durch das Betreibungsamt Zürich 2 davon in Kenntnis gesetzt, dass
der Beschwerdeführer an die _______strasse __ umgezogen war. Erst
mit Schreiben vom 28. Januar 2008 meldete der Beschwerdeführer der
Billag SA, dass er seit 1. Mai 2006 an der _______strasse __ wohne
und dort über keinen Radio oder Fernseher verfüge.
5.3 Aufgrund der streng zu handhabenden Mitwirkungspflicht nach
Art. 44 Abs. 2 aRTVG (vgl. E. 5.1) ist der Beschwerdeführer verpflich-
tet, bis zu seiner ersten schriftlichen Abmeldung die Radio- und Fern-
sehempfangsgebühren zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn der
Beschwerdeführer an eine andere Adresse gezogen ist und dort über
keinen Radio oder Fernseher verfügt. Für die Beendigung der Gebüh-
renpflicht im Sinne von Art. 44 Abs. 2 aRTVG zu beachten ist somit im
vorliegenden Fall einzig die schriftliche Abmeldung des Beschwerde-
führers bei der Billag SA mit Datum vom 28. Januar 2008. Da die
Gebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. März 2006 vor
dieser Mitteilung angefallen sind, sind sie vom Beschwerdeführer zu
bezahlen. Der angefochtene Entscheid verstösst damit nicht gegen
Bundesrecht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Ihm sind deshalb die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und mit dem Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädi-
gung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Billag SA (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000231535; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Jana Mäder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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