Abtei lung I
A-4474/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
1. Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
2. Kanton Zürich, Baudirektion, Immobilienamt,
Abteilung Landerwerb, Postfach, 8090 Zürich,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Roland Gfeller, Florastrasse 44, Postfach 1709,
8032 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Ettler,
Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
p. A. Rechtsanwalt Albert Staffelbach, Präsident,
Stampfenbachstrasse 125, 8006 Zürich,
Vorinstanz.
Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4474/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ stellte mit Eingabe vom 29. Dezember 1998 folgendes
Rechtsbegehren an die Baudirektion des Kantons Zürich, Büro für
Landerwerb:
1. Die Stadt Zürich als Flughafenhalterin, vertreten durch die Baudi-
rektion des Kantons Zürich, Büro für Landerwerb (nachfolgend:
Enteigner), habe das Enteignungsverfahren bei der zuständigen
Eidgenössischen Schätzungskommission einzuleiten.
2. Der Enteigner sei zu verpflichten, A._______ angemessen für
den Verlust der Abwehrrechte gegen übermässigen Fluglärm
sowie für die aus der physischen und psychischen Bedrohung
durch tiefe Überflüge von Flugzeugen resultierende
Wertminderung ihres Grundstücks Kat. Nr. (...), in Opfikon zu
entschädigen.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich A._______ eine
nachträgliche Entschädigungsforderung für den Wert des nach
dem 1.1.1961 erstellten Einfamilienhauses vorbehält, sofern der
in den Flughafenentscheiden Genf im Sinne eines Präjudizes
festgesetzte Stichtag 1.1.1961 für die Bestimmung der
Voraussehbarkeit in Anbetracht der besonderen Situation in
Opfikon revidiert werden sollte.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Enteig-
ners.
B.
Im Juni 1999 ersuchte der Kanton Zürich als damaliger Flughafenhal-
ter die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10 (ESchK 10),
um Eröffnung formeller Enteignungsverfahren zur Beurteilung der ein-
gegangenen Entschädigungsforderungen für übermässige Fluglärm-
Immissionen. Diese Forderungen betreffen unter anderem zahlreiche
Grundstücke in Opfikon-Glattbrugg, die im Bereich der Abflugschneise
der Piste 16 liegen. Am 25. Mai 2001 wurde die unique zurich airport
Flughafen Zürich AG (Flughafen Zürich AG) als neue Flughafenhalterin
auf ihr Gesuch hin unter Zuerkennung der Parteistellung zum Verfah-
ren beigeladen. Der Kanton Zürich und die Flughafen Zürich AG erho-
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ben als Flughafenhalter und Enteigner in den Fällen von Opfikon-
Glattbrugg die Einrede der Verjährung und verlangten, dass darüber in
einem Teilentscheid befunden werde. Die Verjährungseinrede wurde
vom Präsidenten der Schätzungskommission am 11. Juni 2003 abge-
wiesen. Das Bundesgericht wies die von den Enteignern dagegen er -
griffene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2004
ab (BGE 130 II 394). In der Folge bestimmten die Parteien und der
Präsident der Schätzungskommission 18 Verfahren, die als sogenann-
te Pilotfälle vorweg behandelt werden sollten. Zu diesen gehört das
Verfahren um die Einfamilienhaus-Parzelle Kat. Nr. (...) von A._______.
C.
Mit Schätzungsentscheid vom 17. November 2006 wies die ESchK 10
die Entschädigungsforderung von A._______ ab. Gegen diesen Ent-
scheid erhob diese am 31. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de beim Bundesgericht.
D.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 1E.11/2007 vom
14. April 2008 gut und hob den Entscheid der Schätzungskommission
vom 17. November 2008 auf. Es wies die Sache an die Schätzungs-
kommission zurück, welche eine neue Schätzung des Verkehrswerts
sowie des fluglärmbedingten Minderwerts der Gesamtliegenschaft der
Beschwerdegegnerin vorzunehmen und schliesslich den zu ersetzen-
den, auf den Landwertanteil entfallenden Schaden zu bestimmen habe
(E. 12).
E.
Mit Entscheid vom 27. Mai 2009 verpflichtete die ESchK 10 die Flug-
hafen Zürich AG und den Kanton Zürich, A._______ als Eigentümerin
der Liegenschaft (...) in Opfikon, Kat.- Nr. (...), für die Enteignung der
nachbarlichen Abwehrrechte infolge übermässiger Lärmeinwirkungen
aus dem Betrieb des Landesflughafens Zürich-Kloten seit Beginn der
4. Welle im Herbst 1996 eine Minderwertentschädigung in der Höhe
von Fr. 82'977.- zu bezahlen, welche seit dem 1. Januar 1997 zu den
vom Bundesgericht festgesetzten Zinssätzen gemäss Erwägung
Ziffer 5 zu verzinsen ist (Dispositiv Ziff. 1). Die weitergehenden
Entschädigungsforderungen wurden abgewiesen (Dispositiv Ziff. 2).
Die Verfahrenskosten wurden der Flughafen Zürich AG und dem
Kanton Zürich auferlegt (Dispositiv Ziff. 3). Sie wurden verpflichtet, der
Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen
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(Dispositiv Ziff. 4), wobei sie für die ihnen auferlegten finanziellen Ver-
pflichtungen solidarisch haften (Dispositiv Ziff. 5).
F.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 führen die Flughafen Zürich AG und der
Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdeführende) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie, der angefochtene
Entscheid sei gemäss der nachstehenden Begründung insofern aufzu-
heben, als die Enteigner in Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom
27. Mai 2009 zur Zahlung einer Minderwertentschädigung in der Höhe
von Fr. 82'977.- verpflichtet worden seien, welche vom 1. Januar 1997
bis zum 31. Dezember 2005 zu den vom Bundesgericht festgesetzten
Zinssätzen zu verzinsen sei. In prozessualer Hinsicht stellen sie den
Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, es bestehe kein Ent -
schädigungsanspruch für die nur vorübergehend notwendige Unter-
drückung nachbarlicher Abwehrrechte gegenüber Fluglärmeinwirkun-
gen, welche vom Flughafen Zürich ausgehen. Als Eventualbegründung
führen sie an, die mögliche Enteignungsentschädigung sei wegen der
nur vorübergehenden Beeinträchtigung zu reduzieren. Zudem sei vom
massgebenden Gebäudevolumen die Gebäudekubatur der Doppelga-
rage abzuziehen.
G.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Eingabe
vom 23. September 2009, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene
Entscheid vom 27. März (recte: Mai) 2009 zu bestätigen.
Sie bringt im Wesentlichen vor, die von den Beschwerdeführenden er-
hobene Rüge der vorübergehenden Unterdrückung nachbarlicher Ab-
wehrrechte sei verspätet vorgebracht bzw. vom Bundesgerichts bereits
entschieden worden. Im Weiteren bestreitet sie, dass der massgebli -
che Immissionsgrenzwert (IGW) auf ihrem Grundstück seit 2006 unter-
schritten wurde. Sie macht entsprechend geltend, die Entschädigung
sei nicht zu reduzieren wegen angeblicher nur vorübergehender Be-
einträchtigung, und es sei kein Abzug der Gebäudekubatur der Dop-
pelgarage vom Gebäudevolumen vorzunehmen.
Seite 4
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H.
Die ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Schreiben vom
2. September 2009 die Abweisung der Beschwerde.
I.
In ihrer Replik vom 5. Februar 2010 bestätigen die Beschwerdeführen-
den die in der Beschwerde vom 10. Juli 2009 gestellten Rechtsbegeh-
ren und nehmen ergänzend zu den Vorbringen der Beschwerdegegne-
rin Stellung.
J.
In den Schlussbemerkungen vom 25. März 2010 bestätigt auch die
Beschwerdegegnerin die in der Beschwerdeantwort vom 23. Septem-
ber 2009 gestellten Anträge.
K.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2010 verzichtet die Vorinstanz auf
Schlussbemerkungen.
L.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird, soweit entscheider-
heblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
ergibt sich aus Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930
über die Enteignung (EntG, SR 711). Danach können Entscheide der
Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsge-
setz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts an-
deres bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem
Art. 37 ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG. Obschon das allgemeine Beschwerderecht hauptsäch-
lich auf Private zugeschnitten ist, kann es auch öffentlich-rechtlichen
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Körperschaften sowie anderen Verwaltungseinheiten mit Rechtsper-
sönlichkeit (Gemeinwesen) zukommen, wenn sie - als materielle Verfü-
gungsadressaten oder Dritte - in eigenen vermögensrechtlichen Inter-
essen betroffen sind oder wenn hoheitliche Befugnisse infrage stehen,
an denen sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben (VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 48 N 21). Die
Flughafen Zürich AG als Aktiengesellschaft, welche im Auftrag des
Bundes den Flughafen Zürich betreibt, und der Kanton Zürich sind
Adressaten des angefochtenen Entscheids und werden durch diesen
beschwert. Sie sind folglich zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen, der angefochtene Ent-
scheid sei gemäss der nachstehenden Begründung insofern aufzuhe-
ben, als die Enteigner in dessen Ziffer 1 zur Zahlung einer Minderwert-
entschädigung in der Höhe von Fr. 82'977.- verpflichtet worden seien,
die vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2005 zu den vom Bun-
desgericht festgesetzten Zinssätzen zu verzinsen sei.
Die Beschwerdegegnerin rügt, die Beschwerdeführenden hätten kein
Rechtsbegehren gestellt, das durch das angerufene Gericht ohne Wei-
teres in ganzer oder teilweiser Gutheissung zum Urteil erhoben wer-
den könnte. Sinngemäss verlangten die anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführenden die Aufhebung von Ziff. 1 des vorinstanzlichen
Entscheids, ohne zu spezifizieren, ob sie ein reformatorisches Urteil
oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlangen würden. Aus dem
gestellten Antrag werde nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis die
verschiedenen, in der Beschwerde vertretenen Standpunkte zueinan-
der stehen.
Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden genügt den Anforde-
rungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG, denn an ein solches Begehren sind
keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn aus der
Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten der
angefochtene Entscheid beanstandet wird. Aus der Beschwerde muss
der unmissverständliche Wille einer individualisierten Person hervor-
gehen, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen und die Änderung
einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffe-
nen Rechtslage anzustreben (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 94 f. Rz. 2.211). Beantragt der Beschwerdeführende die Auf-
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hebung des vorinstanzlichen Entscheids, so ist ein zusätzlicher Antrag
zu einem neuen Entscheid in der Sache nicht zwingend notwendig.
Verzichtet der Beschwerdeführende auf einen entsprechenden Antrag,
stellt er die Rechtsfolge (vgl. Art. 61 VwVG) in das Ermessen der Be -
hörde (FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 52 N 49). Auch
wenn für Beschwerdeeingaben eines Rechtsanwalts strengere Anfor-
derungen gelten, genügt das vorliegende Rechtsbegehren somit den
minimalen Anforderungen.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten. Auf den Antrag der
Beschwerdeführenden, die Enteignungsentschädigung sei wegen der
nur vorübergehenden Beeinträchtigung (um 20%) zu kürzen, ist nicht
einzutreten, da das Bundesgericht diesen Punkt bereits abschliessend
beurteilt hat (Urteil des Bundesgerichts 1E.11/2007 vom 14. April 2008
E. 11.4).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG).
3.
Als erstes gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdegegnerin ein Entschä-
digungsanspruch für die Unterdrückung ihrer nachbarlichen Abwehr-
rechte gegenüber Lärmeinwirkungen zusteht. Ein solcher setzt nach
der Rechtsprechung voraus, dass – kumulativ – die Unvorhersehbar-
keit der Lärmimmissionen, die sog. Spezialität der Immissionen sowie
die Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (Urtei-
le des Bundesgerichts 1C_284/2009, 1C_288/2009, 1C_290/2009 vom
8. Juni 2009 E. 7 und Urteil des Bundesgerichts 1E.11/2007 vom
14. April 2008 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6004/2008 vom 22. April 2009 E. 6).
3.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Unvorhersehbarkeit der
Lärmimmissionen vorliegend nicht. Hingegen bringen sie vor, die Spe-
zialität der Einwirkungen sei nur zeitweise erfüllt, da der massgebende
IGW nur vorübergehend, d.h. während maximal neun Jahren, über-
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schritten worden sei. Die Lärmbelastung im fraglichen Gebiet habe
zwischen dem 1. Januar 1997 und 31. Dezember 2005 unbestrittener-
massen über dem massgeblichen IGW von 60 dB(A) gelegen, welcher
im Anhang 5 zur Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV, SR 814.41) für die ES II während des Tages (06.00 bis 22.00
Uhr) festgelegt worden sei. Seither habe die Lärmbelastung jedoch
massiv abgenommen und liege heute unter dem erwähnten IGW von
60 dB(A). Die von der Vorinstanz nicht beachtete, nur vorübergehend
bestehende übermässige Lärmbelastung führe dazu, dass auch – ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz – die Voraussetzung der Schwere
des immissionsbedingten Schadens nicht gegeben sei.
3.1.1 Weiter führen sie aus, das Bundesgericht habe im Urteil
1E.25/2005 (recte: 1E.25/2007) vom 30. April 2008 E. 7.4 erwogen, es
lasse sich aus der bisherigen Praxis der Entschädigungsgrundsätze
bei vorübergehenden Beeinträchtigungen durch den Bau oder Betrieb
öffentlicher Werke auch für Streitigkeiten über die Enteignung nach-
barlicher Abwehransprüche infolge Fluglärm ableiten, dass den Nach-
barn öffentlicher Werke in der Regel zugemutet werden dürfe, vorüber-
gehende übermässige Einwirkungen "während längerer Zeit" entschä-
digungslos hinzunehmen. Sodann werde ausgeführt, es könne nicht in
genereller Weise bestimmt werden, wie lange die Unterdrückung der
nachbarlichen Abwehrrechte dauern müsse, um abgeltbar zu werden.
Ob und wann ein Entschädigungsanspruch entstehe, hänge – wie in
der Rechtsprechung zu den Bauarbeiten ausgeführt worden sei – nicht
nur von der Dauer, sondern auch von der Art und Stärke der Beein-
trächtigungen sowie vom Ausmass des bleibenden Schadens ab. Des-
halb sei zu prüfen, ob die vorübergehende Immissionsbelastung die
Nutzung der Liegenschaft schwer beeinträchtige und eine erhebliche
Vermögenseinbusse verursacht habe. Diese Überlegungen des Bun-
desgerichts würden offensichtlich auch auf den in BGE 113 Ia 353 E. 3
(= Pra 77 Nr. 190) gemachten Feststellungen basieren, wonach eine
Entschädigung für eine vorübergehende Störung nur geschuldet sei,
wenn Art, Stärke oder Dauer derselben aussergewöhnlich waren und –
kumulativ – dem Nachbarn einen beträchtlichen Schaden zufügten.
Im Urteil des Bundesgerichts 1E.25/2007 vom 30. April 2008 E. 7.4
habe das Bundesgericht eine Überschreitung der Immissions-
grenzwerte während gut fünf Jahren als vorübergehend qualifiziert.
Eine Entschädigung habe es mangels Schadens, d.h. mangels Schwe-
re, nicht zugesprochen (E. 5 - 8). Auch im Urteil 1E.13/2007 vom
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30. April 2008 habe es in einem zweiten Fall von nur vorübergehender
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte eine Entschädigungspflicht
für die gut fünfjährige Beeinträchtigung verneint.
3.1.2 Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass die Immissionswert -
überschreitung ab 1997 bis 2005 geringer gewesen sei. Zudem handle
es sich um die Empfindlichkeitsstufe ES II, wobei von vornherein der
strenge Tagesgrenzwert von 60 dB(A) zu beachten sei. Die konkrete
Belästigung durch die Fluglärmbelastung sei hier deshalb insbesonde-
re im Vergleich mit der in der ES III (65 dB[A]) entschädigungslos zu
duldenden Beeinträchtigung nicht als sehr gravierend zu bezeichnen.
Hinzu komme, dass die Fluglärmimmissionen, die auf das fragliche
Grundstück einwirkten, ausschliesslich von den Starts ab Piste 16 mit
anschliessendem Left Turn verursacht würden. Aus diesem Grund
gebe es sowohl am Morgen als auch am Nachmittag immer wieder
längere Ruhephasen, in denen gar kein Fluglärm zu verzeichnen sei.
Es könne somit nicht gesagt werden, die Stärke und Dauer der über -
mässigen Immissionen sei in den Jahren 1997 bis 2005 ausserge-
wöhnlich und von besonderer, d.h. entschädigungspflichtiger Intensität
gewesen.
Somit habe die Vorinstanz die nur vorübergehende Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte und die sich daraus ergebenden Konsequenzen
nicht beachtet. Die vorinstanzlich zugesprochene Enteignungsentschä-
digung sei deshalb in Abweichung von den vom Bundesgericht vorge-
gebenen Grundsätzen und mithin zu Unrecht erfolgt.
In der Replik vom 5. Februar 2010 halten die Beschwerdeführenden
ergänzend fest, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei
zwar eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn eine der Vorausset-
zungen der Spezialität, der Unvorhersehbarkeit und der Schwere am
dies estimandi nicht erfüllt sei. Daraus könne aber umgekehrt nicht ab-
geleitet werden, bei grundsätzlicher Bejahung dieser Voraussetzungen
habe die konkrete Schätzung bzw. die Feststellung des Minderwerts
keine Rückwirkung mehr auf diese Voraussetzungen. So stehe etwa
erst nach erfolgter Schätzung fest, ob das Kriterium der Schwere tat-
sächlich erfüllt sei: Ergebe sich aus der Schätzung ein konkreter Min-
derwert aufgrund von Fluglärm, der unter 10% liege, entfalle eine Ent -
schädigung grundsätzlich vollständig.
3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Vernehmlassung vom
23. September 2009 ein, die von den Beschwerdeführenden vorge-
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brachte Rüge der vorübergehenden Unterdrückung nachbarlicher Ab-
wehrrechte sei verspätet vorgebracht bzw. vom Bundesgericht bereits
entschieden worden. Die Beschwerdeführenden hätten im vorange-
gangenen Verfahren vor dem Bundesgericht vorgebracht, es sei entge-
gen der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks zu einer
Zone mit ES II von der Massgeblichkeit der ES III auszugehen. Ent -
sprechend hätten sie dort behauptet, es habe nur eine vorübergehen-
de Enteignung während 4 Jahren vorgelegen, die nicht entschädi-
gungspflichtig sei. An diesem Standpunkt hätten die Beschwerdefüh-
renden in ihrer Duplik vom 5. Dezember 2007 festgehalten. Diesen
habe das Bundesgericht in seinem Urteil 1E.11/2007 vom 14. April
2008 E. 7 zu Recht zurückgewiesen und die Massgeblichkeit der ES II
bestätigt. Weiter würden die Beschwerdeführenden erstmals in ihrer
Beschwerde vom 10. Juli 2009 ans Bundesverwaltungsgericht argu-
mentieren, die Lärmbelastung habe seit 2006 massiv abgenommen
und liege bei der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin seit 2006 bis
heute unterhalb des massgeblichen IGW der ES II. Im Verfahren vor
Bundesgericht hätten sich die Beschwerdeführenden in ihren Rechts-
schriften vom April und Dezember 2007 dagegen nicht auf eine Unter-
schreitung des massgeblichen IGW der ES II berufen, sondern allein
auf die fruchtlose Behauptung vertraut, massgeblich sei der IGW der
ES III. Bereits während der Dauer des vorangegangenen bundesge-
richtlichen Verfahrens (Anhängigmachung mit Beschwerdeschrift der
Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2007, Abschluss mit Urteil des
Bundesgerichts vom 14. April 2008), hätten die Beschwerdeführenden
jedoch davon Kenntnis erlangt haben müssen, dass der IGW der ES II
bei der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin angeblich nicht mehr
überschritten werde. Aufgrund der Entwicklung der Lärmentwicklung in
den Vorjahren hätten die Beschwerdeführenden mit einer weiteren Re-
duktion der Fluglärmbelastung und Unterschreitung des IGW ab 2005
rechnen müssen.
Die Beschwerdeführenden würden keine Gründe nennen, die ihr ver-
spätetes Vorbringen rechtfertigen können. Dass es ihnen unmöglich
gewesen sei, die erforderlichen Beweise im bundesgerichtlichen Ver-
fahren beizubringen, werde zu Recht nicht behauptet. Bei den Daten
über die Fluglärmbelastung in der Flughafenregion handle es sich
zweifellos um beweisbedürftige Tatsachen im Einflussbereich der Be-
schwerdeführenden. Entsprechend treffe sie eine umfassende Mitwir-
kungspflicht bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es
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handle sich darum bei den neuerlichen Vorbringen der Beschwerde-
führenden um unzulässige Noven.
Im Übrigen hätte das Bundesgericht aufgrund der Mitwirkungspflicht
die aktuelle Lärmbelastung im Urteilszeitpunkt auch nicht von Amtes
wegen erheben müssen. Vom Bundesgericht als Rechtsmittelbehörde
könne nicht verlangt werden, dass es in komplexen Verfahren wie den
vorliegenden Grunddaten auf eigene Initiative erheben lasse. Hinsicht-
lich dieser Datenlage würden die Beschwerdeführenden selbst als Ver-
ursacher des übermässigen Lärms und der Entwertung von Liegen-
schaften Dritter in der Pflicht stehen.
Dies ergebe sich ebenfalls aus dem Grundsatz der Eventualmaxime,
wonach die Parteien alles, was ihnen im Haupt- und Eventualstand-
punkt dienen könne, in den Prozess einzubringen hätten, insbesonde-
re auch jene Argumente, die in Frage kämen, falls ihre ersten Vorbrin-
gen vor der Rechtsmittelbehörde keinen Erfolg hätten. Demnach hät-
ten die Beschwerdeführenden die neuerlichen Argumente spätestens
vor dem Bundesgericht thematisieren müssen.
In der Sache versuchten sie daher, vom Bundesgericht bereits rechts-
kräftig erledigte Bestandteile des ursprünglichen Streitgegenstands er-
neut zum Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung zu ma-
chen. Der Streitgegenstand könne sich aber im Verfahrenslauf nur ver-
engen und nicht wieder ausdehnen. Es sei deshalb auf die verbindli -
chen Erwägungen des Bundesgerichts zu den Anspruchsvorausset-
zungen zu verweisen. Das Bundesgericht habe sich mit den Voraus-
setzungen der Unvorhersehbarkeit, der Spezialität der Immissionen
und mit jener der Schwere des Schadens befasst, sich mit den Ein-
wendungen der Parteien auseinandergesetzt und im konkreten Fall
alle Voraussetzungen bejaht. In diesen Punkten sei das kassatorische
Urteil des Bundesgerichts in Rechtskraft erwachsen.
Im Weiteren bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass der massgebli-
che IGW an ihrem Standort seit 2006 unterschritten werde. Der angeb-
liche Rückgang der Lärmbelastung sei nicht das Ergebnis einer nach-
haltigen Entwicklung. Entgegen der Darstellung der Beschwerdefüh-
renden werde der Fluglärm in absehbarer Zeit aufgrund steigender
Verkehrszahlen wieder zunehmen und der IGW auf ihrem Grundstück
würde wieder überschritten werden (vgl. Entscheid des Bundesge-
richts 1E.11/2007 vom 14. April 2008 E. 11.4).
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Selbst wenn die Behauptungen der Beschwerdeführenden über die
Unterschreitungen des IGW zutreffen sollten, was bestritten werde,
könne aus der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis zur Entschädi-
gungspflicht für vorübergehende Belastungen nichts gefolgert werden.
Schliesslich liege eine Grundrechtsverletzung (Art. 29 BV) vor. Der
übermässig langen Verfahrensdauer sei kompensatorisch dadurch
Rechnung zu tragen, dass für die Beurteilung der Anspruchsvoraus-
setzungen nicht die Situation im Zeitpunkt des Entscheids zugrunde
zu legen sei, sondern jene im Zeitpunkt der Schätzungsverhandlung.
Eventuell käme auch in Frage, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem
das Verfahren unter der Voraussetzung einer angemessenen Dauer
zum Abschluss hätte kommen müssen. In jedem Fall müssten die Ent-
wicklungen der Lärmbelastung nach Ablauf einer angemessenen Ver-
fahrensdauer unberücksichtigt bleiben, da sie sich einseitig zugunsten
der Beschwerdeführenden auswirken würden.
3.3 Vorab ist zu prüfen, ob auf die Rüge der Beschwerdeführenden,
der massgebende Immissionswert sei nur vorübergehend, d.h. wäh-
rend maximal neun Jahren (1. Januar 1997 – 31. Dezember 2005),
überschritten worden, einzutreten ist.
3.3.1 Hat das Bundesgericht über eine Streitfrage (Rechts- und Tatfra-
ge) entschieden, kann diese infolge der materiellen Rechtskraft (res
iudicata) nicht noch einmal aufgeworfen werden. Nach den allgemei-
nen Grundsätzen kommt nur dem Dispositiv materielle Rechtskraft zu;
tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen, Feststellun-
gen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen, sonstige Vorfragen und wei-
tere Rechtsfolgen, die sich aus der Urteilsbegründung mit logischer
Notwendigkeit ergeben, erwachsen für sich allein nicht in Rechtskraft.
Bei zurückweisenden Bundesgerichtsentscheiden ist demgegenüber
die Bindungswirkung zumindest de facto stärker, weil sich die Vorin-
stanz an die Erwägungen des Bundesgerichts halten muss, ansonsten
eine erneute Rückweisung droht (STEFAN HEIMGARTNER/HANS WIPRÄCHTIGER,
in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 61 N 18 S. 540).
3.3.2 Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesgericht im Urteil
1E.11/2007 vom 14. April 2008 E. 12 die Sache an die Schätzungs-
kommission zurückgewiesen, welche eine neue Schätzung des Ver-
kehrswerts sowie des fluglärmbedingten Minderwerts der Gesamtlie-
genschaft der Beschwerdegegnerin vorzunehmen und schliesslich den
Seite 12
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zu ersetzenden, auf den Landwertanteil entfallenden Schaden zu be-
stimmen habe. Bei der Minderwertermittlung dürfe, da es sich um von
der Beschwerdegegnerin selbst genutztes Wohneigentum handle,
gemäss BGE 134 II 49 auf die mithilfe des MIFLU-Modells ermittelten
Resultate abgestellt werden. Die Entschädigung sei als Kapitalzahlung
zu leisten und ab dem Stichtag zu verzinsen. Die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde wurde somit im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
(Dispositiv Ziff. 1).
3.3.3 Aus dem Urteil 1E.11/2007 vom 14. April 2008 E. 5.2 geht her -
vor, dass die Beschwerdeführenden bereits im Verfahren vor dem Bun-
desgericht geltend gemacht haben, die Bedingung der Spezialität der
Immissionen sei nur vorübergehend erfüllt gewesen. Zwar seien bei
der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin die Immissionsgrenzwerte
der ES II auch heute noch überschritten. Für das Gemeindegebiet Op-
fikon-Glattbrugg müsse jedoch angesichts der seit langem bestehen-
den Fluglärmvorbelastung enteignungsrechtlich der Immissionsgrenz-
wert für die ES III massgeblich sein. Das Bundesgericht hat diesbe-
züglich in E. 7 die ES II als massgeblich erklärt. Darauf ist vorliegend
nicht zurückzukommen.
3.3.4 Bei der Prüfung der Spezialität der Einwirkungen hat das Bun-
desgericht zwar die Frage der erst im vorliegenden Verfahren von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten nur vorübergehenden Über-
schreitung des IGW (1. Januar 1997 - 31. Dezember 2005) nicht expli-
zit geprüft, hingegen die Spezialität bejaht. Die Spezialität ist nach
ständiger Praxis insbesondere dann gegeben, wenn die Lärmimmis-
sionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zu-
mutbaren übersteigen. Dies ist nach neuerer Rechtsprechung regel-
mässig anzunehmen, falls die in der eidgenössischen Umweltschutz-
gesetzgebung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.25/2007 vom 30. April 2008 E. 6 mit
Verweis auf BGE 130 II 394 E. 12.2 S. 415 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6004/2008 vom 22. April 2009 E. 7.1).
Mit der Bejahung der Spezialität durch das Bundesgericht im Urteil
1E.11/2007 vom 14. April 2008, verbunden mit der Beschränkung des
Anfechtungsgegenstandes auf den Inhalt der Rückweisung, ist auf die
diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht einzutre-
ten.
Seite 13
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4.
4.1 Betreffend die Schwere des immissionsbedingten Schadens brin-
gen die Beschwerdeführenden vor, die Beschwerdegegnerin habe we-
der im Verfahren vor Vorinstanz noch im anschliessenden Verfahren
vor Bundesgericht näher zu begründen vermocht, welcher Schaden ihr
konkret durch die maximal neunjährige übermässige Lärmbelastung
ihrer Liegenschaft entstanden sei. Ferner sei nicht einmal behauptet
worden, durch die vorübergehende Beeinträchtigung seien beispiels-
weise Verkaufsabsichten durchkreuzt oder bessere Nutzungen des
Grundstücks behindert worden. Die Beschwerdegegnerin könne somit
in keiner Art und Weise belegen, inwiefern die vorübergehende Immis-
sionsbelastung ihre Liegenschaft schwer beeinträchtige und eine er-
hebliche und dauernde Vermögenseinbusse verursacht habe. Auch die
schwerwiegende Vermögenseinbusse sei somit nicht ansatzweise be-
legt.
4.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 1E.11/2007 vom 14. April 2008 in
E. 12 mit Verweis auf E. 6 festgehalten, dass die Schwere des lärmbe-
dingten Schadens auch dann mit Blick auf die Gesamtliegenschaft zu
beurteilen sei, wenn dem Eigentümer nur ein Entschädigungsanspruch
für das Land zustehe. Erweise sich die Beeinträchtigung der Gesamt-
liegenschaft als schwer, so sei der Schaden in einen auf das Gebäude
entfallenden und in einen auf den Boden entfallenden Teil aufzuglie-
dern und nur letzterer abzugelten. Bei dieser Aufteilung sei der Wert
des Bodens mit Bezug auf die am Stichtag konkret bestehende Nut-
zung als relativer Landwert zu bestimmen, der in der Regel unter dem
Baulandwert, d.h. dem Wert eines unüberbauten Grundstücks, liege.
Das Bundesgericht hat vorliegend die Sache an die Schätzungskom-
mission zurückgewiesen, welche eine neue Schätzung des Verkehrs-
wertes sowie des fluglärmbedingten Minderwerts der Gesamtliegen-
schaft der Beschwerdegegnerin vornahm und schliesslich den zu er-
setzenden, auf den Landwertanteil entfallenen Schaden bestimmt hat.
Bei der Minderwertermittlung darf, da es sich hier um von der Be-
schwerdegegnerin selbst genutztes Wohneigentum handelt, gemäss
BGE 134 II 49 auf die mithilfe des MIFLU-Modells ermittelten Resulta-
te abgestellt werden.
4.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die dargestellten bundesgerichtli -
chen Vorgaben im angefochtenen Entscheid vom 27. Mai 2009 einen
relativen Landwert von Fr. 434'437.- ermittelt. Sie bediente sich hierfür
der Lageklassenmethode und wendete die Landwertanteil-Tabellen
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des Schätzerhandbuches (SVKG, SEK/SVIT 2005) mit den fünf Haupt-
kriterien Standort, Nutzung, Wohnlage, Erschliessung und Marktver-
hältnisse an. Die Vorinstanz ermittelte den Minderwert wegen Fluglärm
nach dem MIFLU-Modell. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat,
ist der Minderwert von 19.1% lediglich auf dem Landwert zu entschä-
digen, da das Wohnhaus der Beschwerdegegnerin nach dem 1. Janu-
ar 1961 erstellt wurde. Der zu entschädigende Minderwert belief sich
somit auf Fr. 82'977.-.
4.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Voraussetzung
der Schwere des immissionsbedingten Schadens so zu verstehen,
dass der Schaden eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozent-
satz des Gesamtwerts einer Liegenschaft erreichen muss, damit eine
Ersatzpflicht entsteht. Eine feste, allgemein gültige Grenzziehung ist in
der Praxis ausgeschlossen worden. In BGE 101 Ib 405 und BGE 102
Ib 271 wurde anerkannt, dass auch eine Liegenschaftsentwertung von
10% bereits einen schweren Schaden im enteignungsrechtlichen Sinn
darstellen kann. In neueren Urteilen hielt das Bundesgericht fest, dass
das Vorliegen eines schweren Schadens bei einem Minderwert von
10% nicht allein mit dem Hinweis auf das Schätzungsermessen ver-
neint werden könne (Urteil des Bundesgerichts 1E.11/2007 vom
14. April 2008 E. 9 mit Hinweisen; BGE 134 II 49 E. 11; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6004/2008 vom 22. April 2008
E. 7.3; ROLAND GFELLER, Immissions- und Überflugsenteignungen am
Beispiel des Flughafens Zürich, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 34 f. mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wie dargestellt ermittelte die Vorinstanz nach dem MIFLU-Modell
einen Minderwert von 19.1%. Weder die Beschwerdeführenden noch
die Beschwerdegegnerin bestreiten diese Berechnung. Angesichts der
oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass ein
schwerer Schaden bereits bei einem Minderwert von 10% bejaht wer-
den kann, ist somit bei einem Minderwert von 19.1% offensichtlich
vom Vorliegen eines schweren Schadens auszugehen.
Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass vorlie-
gend sämtliche Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch
für die Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte gegenüber Lärm-
einwirkungen zu bejahen sind.
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5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen als Eventualbegründung eine
Reduktion einer möglichen Enteignungsentschädigung wegen der nur
vorübergehenden Beeinträchtigung sowie einen Abzug der Gebäude-
kubatur der Doppelgarage vom massgebenden Gebäudevolumen gel-
tend.
Sie bringen vor, die Minderwertentschädigung verstehe sich als Ersatz
für bereits entstandene und künftige Wertverminderungen von Liegen-
schaften durch übermässigen Fluglärm. Die Lärmimmissionen seien
im vorliegenden Fall nur vorübergehend während höchstens neun Jah-
ren zu verzeichnen gewesen. Im Zuge der Rechtsprechung habe sich
eine Berechnung einer Minderwertentschädigung entwickelt, welche
sich "auf ewig" bzw. dauernd belastete Liegenschaften beziehe. Diese
Entschädigungsbemessung sei im vorliegenden Fall deshalb in keiner
Art und Weise gerechtfertigt. Der für die Bestimmung des Werts (oder
des Minderwerts) einer Liegenschaft zu beachtende ökonomische Ho-
rizont sei auf 50 bis 75 Jahre festzusetzen, wobei die ersten 25 Jahre
die wichtigste Zeitspanne darstellen würden, in denen zwei Drittel des
aktuellen Werts einer Liegenschaft entstehen würde. Müssten aber in
einem Fall wie dem vorliegenden nicht 50 bzw. 75, sondern neun Jah-
re entschädigt werden, sei dies entsprechend zu berücksichtigen. Mit
anderen Worten sei in einem solchen Fall zwingend eine Reduktion
der vorinstanzlich zugesprochenen Minderwertentschädigung von
Fr. 82'977.- vorzunehmen. Vorgeschlagen werde eine Reduktion um
zwei Drittel.
Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Vorinstanz habe für
die Ermittlung des Verkehrswerts das heranzuziehende Gebäudevolu-
men mit 1'055 m3 angegeben. In diesem Volumen sei zu Unrecht die
Gebäudekubatur der Doppelgarage der Beschwerdegegnerin von rund
115 m3 berücksichtigt worden. Bei Garagen handle es sich um soge-
nannte "besondere Gebäude", die nicht dem Wohnen, Arbeiten oder
sonst dem dauernden Aufenthalt dienten oder hierfür verwendbar sei-
en. Dies gelte in erster Linie für freistehende oder dem Wohngebäude
angegliederte Garagen, wie dies vorliegend der Fall sei. Gemäss be-
währter Praxis des Bundesgerichts seien solche Garagen oder andere
nicht dem dauernden Aufenthalt dienende Gebäude nicht entschädi-
gungspflichtig, mithin von der Gebäudekubatur abzuziehen (vgl.
BGE 122 II 337 E. 4c). Bei Einzel- und Doppelgaragen, die bei selbst
genutztem Wohneigentum unterirdisch angelegt seien, hätten die Be-
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schwerdeführenden hingegen bei den einvernehmlich erledigten Fällen
bisher im Sinn eines unpräjudiziellen Entgegenkommens keine Sub-
straktion der Garagenkubatur vorgenommen, obwohl auch in diesem
Fall grundsätzlich von einem nicht entschädigungspflichtigen "beson-
deren Gebäude" auszugehen sei. Hier greife aber die Überlegung,
dass die Enteigneten beim Bau ihrer Liegenschaft ohnehin einen Aus-
hub hätten machen müssen und sie, wenn sie damals nicht eine
Garage gebaut, den zur Verfügung stehenden Platz mit grosser Wahr-
scheinlichkeit mit Kellerräumlichkeiten besetzt hätten. Diese wiederum
wären jedoch in die Gebäudekubatur hineinzurechnen.
Es sei daher wie folgt vorzugehen: Die von der Vorinstanz gestützt auf
die Schätzungsanzeige der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich
vom 5. Oktober 1994 herangezogene Gebäudekubatur von 1'055 m3
umfasse das "Wohnhaus mit Garage". Somit sei gestützt auf die obi-
gen Überlegungen die 115 m3 Garagengebäudekubatur zu subtrahie-
ren. Bei Baukosten von durchschnittlich 665.00/m3 ergebe dies einen
abzuziehenden Betrag von Fr. 76'475.-, mithin einen Gebäudewert von
Fr. 625'100.-. Zähle man wie die Vorinstanz die Kosten für die Umge-
bung und die Baunebenkosten im Umfang von 15% dazu, erhalte man
einen Gebäudewert von Fr. 718'865.-. Der relative Landwert betrage
gemäss den anerkannten Berechnungen der Vorinstanz 35% des Ge-
bäudeneuwerts, was einen Betrag von Fr. 387'081.- ausmache. Der
Minderwert betrage gemäss den MIFLU-Berechnungen 19.1%, mithin
in Franken ausgedrückt Fr. 73'932.-. Dieser Minderwert wäre nur bei
einer dauernden IGW-Überschreitung und bei Vorliegen der Vorausset-
zung der Schwere zu berücksichtigen. Dies sei konkret nicht der Fall.
Aus diesem Grund sei namentlich im Sinn der Eventualbegründung zu
berücksichtigen, dass übermässige Lärmimmissionen vorliegend nur
vorübergehend während höchstens neun Jahren zu verzeichnen gewe-
sen sei.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die ermittelte
Minderwertentschädigung nicht für "ewig" auszurichten sei, sondern
nur anteilmässig und für einen ganz beschränkten Zeitraum von neun
Jahren. Es habe deshalb eine Kürzung des Minderwerts von
Fr. 73'932.- zu erfolgen. Diese soll nach Auffassung der Beschwerde-
führenden mindestens zwei Drittel betragen. Somit betrage der zu ent-
schädigende Minderwert aufgerundet höchstens Fr. 24'650.-.
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5.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der massgebliche IGW
überhaupt je unterschritten wurde. Auch was die Eventualbegründung
der Beschwerdeführenden betreffe, sei entgegenzuhalten, dass sie
diesen neuerlichen Standpunkt verspätet vorbringen würden. Davon
abgesehen sei der Beschwerdegegnerin in Anbetracht der vorherseh-
baren Bewegungs- und Lärmzunahme eine volle Entschädigung zuzu-
sprechen.
In Bezug auf den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Abzug der Kubatur der Doppelgarage vom massgebenden Gebäude-
volumen hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die von den Be-
schwerdeführenden zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts vor-
liegend nicht anwendbar sei. Im Unterschied zum vorliegenden Fall
habe BGE 122 II 337 ein hochherrschaftliches, weitläufiges Anwesen
betroffen. Die Nebengebäude seien gewiss nicht angebaut, und in sol -
chen Verhältnissen sei wohl die Garage nicht einfach ein Unterstand
für 1 bis 2 Personenwagen, sondern etwas Grösseres gewesen. Sol -
che Gebäude seien durchaus gewerblichen Bauten gleichzustellen,
welche nach bundesgerichtlicher Praxis nicht zu entschädigen seien.
Demgegenüber sei die Garage im vorliegenden Fall direkt an das Ein-
familienhaus angebaut. Auf dem Vorplatz könne ein weiterer Personen-
wagen abgestellt werden. Es handle sich um Pflichtabstellplätze nach
der Parkplatzverordnung der Stadt Opfikon (PPV). Nach Art. 7 PPV sei
zudem mindestens 60% der Abstellplätze "unterirdisch oder im Gebäu-
de" anzuordnen. Der Garagenanbau erfülle diese Vorgabe. Er sei so-
mit der Kubatur der Wohnliegenschaft hinzuzurechnen. Entsprechend
habe das Bundesgericht im Urteil 1E.15 / 1E.16/2007 vom 8. Februar
2008 die unter Niveau ans Haus angebaute Garage nach MIFLU ent-
schädigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden könne da-
bei auch nicht eine Unterscheidung getroffen werden, ob eine Garage
unter Niveau angelegt oder dem Wohnhaus auf Parterre-Niveau direkt
angebaut wurde. Gerade angebaute Garagen würden häufig umge-
nutzt (Werkstatt, Hobbyraum usw.) und stellten auch als solche einen
grossen Mehrwert für eine Liegenschaft dar, der in keiner Weise gerin-
ger sei als jener eines Kellerraums.
5.3 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1E.11/2007 vom
14. April 2008 die hier für die Berechnung relevante Gebäudekubatur
nicht festgelegt. Auf die Rüge der Beschwerdeführenden betreffend
den Abzug der Gebäudekubatur der Doppelgarage vom massgeben-
den Gebäudevolumen von 1'055 m3 ist daher einzutreten.
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Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass die Garage nicht direkt
an das Einfamilienhaus der Beschwerdegegnerin angebaut, sondern
mit diesem durch ein Schrägdach über der Eingangstreppe verbunden
ist.
Wie die Beschwerdeführenden zu Recht festhalten, hatte das Bundes-
gericht in BGE 122 II 344 E. 4c im Zusammenhang mit einer Parzelle
von 24'935 m2 entschieden, dass Nebengebäude (Garage, Treibhaus),
die nicht Wohnzwecken dienten, für die Schätzung der Entschädigung
unbeachtlich seien, da deren Benutzung durch den Fluglärm nicht
beeinträchtigt werde. Aus diesem Entscheid geht jedoch nicht hervor,
ob die Garage alleinstehend oder an das Hauptgebäude angebaut
war.
Die Vorinstanz ermittelte vorerst den Gebäudewert gestützt auf Bau-
kosten von Fr. 665.-/m3 und ein Gebäudevolumen von 1'055 m3. 15%
dieses Werkes von Fr. 701'575.- addierte sie dann als Wert für Umge-
bung und Baunebenkosten hinzu, was einen Neuwert der Gesamtlie-
genschaft von Fr. 806'811.- ergab. Zur Ermittlung des relativen Land-
wertes bediente sich die Vorinstanz anschliessend der Lageklassen-
methode und wendete dabei Lageklassenschlüssel und Landwertan-
teil-Tabellen des Schätzerhandbuches (SVKG, SEK/SVIT 2005) mit
den fünf Hauptkriterien Standort, Nutzung, Wohnlage, Erschliessung
und Marktverhältnisse an. Als Durchschnittswert der fünf Hauptkriteri -
en ergaben die Erhebungen der Vorinstanz eine massgebende Lage-
klasse von 5,55. Gemäss Vorinstanz entspricht dies einem Landwert
von 35%. Nach deren Berechnungen beträgt der relative Landwert ge-
messen am Neuwert der Gesamtliegenschaft von Fr. 806'811.- somit
Fr. 434'437.-. Gestützt auf einen Minderwert wegen Fluglärm von
19.1% gemäss MIFLU-Modell berechnete die Vorinstanz schliesslich
einen zu entschädigenden Landminderwert von Fr. 82'977.- .
Die Beschwerdeführenden stellen diese Berechnungen einzig hinsicht-
lich der massgebenden Gebäudekubatur in Frage. Ihrer Ansicht nach
hätte beim Gebäudevolumen von 1'055 m3 die Garage mit 115 m3
nicht berücksichtigt werden dürfen. Sie begründen dies im Wesentli -
chen damit, dass Garagen nicht zum dauernden Aufenthalt verwend-
bar seien und übermässige Immissionen den Wert solcher lärmunemp-
findlicher Räume ausserhalb des Hauptgebäudes nicht vermindern
würden. Zwar habe das Fehlen einer Garage einen Einfluss auf den
Wert der Liegenschaft; dieser sei jedoch mit und ohne Fluglärm
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identisch. Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den
Standpunkt, die Garage sei nicht nur baulich Teil des Gebäudes, son-
dern gemäss öffentlichem Baurecht und heutigen Wertvorstellungen
ein unabdingbarer Bestandteil der Liegenschaft und deshalb entschä-
digungsberechtigt. Der Verkäufer einer Liegenschaft im Fluglärmgebiet
werde auch für die Garage weniger lösen können.
Die Argumentation der Parteien zielt an der Sache vorbei. Denn vorlie-
gend ist nicht der Minderwert des Gebäudes, sondern jener des Lan-
des zu bestimmen. Hierfür hat das Bundesgericht verbindlich angeord-
net, es sei vorab "eine neue Schätzung des Verkehrswertes sowie des
fluglärmbedingten Minderwertes der Gesamtliegenschaft vorzuneh-
men" (Urteil 1E.11/2007 E. 12). Der Wert einer angebauten Garage ist
nach allgemeinem Verständnis in den Verkehrswert der "Gesamtlie-
genschaft" einzubeziehen. Bereits deshalb ist nicht einzusehen, wes-
halb beim Wert der Gesamtliegenschaft die Garage in Abzug gebracht
werden soll. Gegen den Einbezug des Umgebungswertes haben die
Beschwerdeführenden ja auch keine Einwände vorgebracht. Zudem
schreibt die seit dem 18. Februar 2004 gültige Parkplatzverordnung
Opfikon auch für private Wohnliegenschaften Mindestparkfeldflächen
(Abstellplätze oder Einstellgaragen) vor, die im Übrigen nicht zweck-
entfremdend genutzt werden dürfen (Art. 9 PP-VO). Dass solche Vor-
schriften bereits im Zeitpunkt der Erstellung der fraglichen Liegen-
schaft im Jahr 1994 galten, wird zwar nicht behauptet. Dennoch deutet
diese kommunale Bauvorschrift – wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt und was die Beschwerdeführenden nicht in Abrede
stellen – darauf hin, dass der Wert solcher Abstellplätze, Unterstände
oder Einstellgaragen zumindest nach heutigen Vorstellungen Bestand-
teil des Liegenschaftswertes sein muss. In welchem Umfang sich der
Garagenwert auf die lärmbedingte Entwertung des Gebäudes nieder-
schlägt, ist vorliegend hingegen nicht zu untersuchen.
6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch die Subsidi-
ärbegründung der Beschwerdeführenden nichts an der Abweisung der
Beschwerde zu ändern vermag. Im Übrigen deutet nichts darauf hin,
dass die Höhe der Entschädigung von der Vorinstanz unrichtig festge-
setzt worden wäre.
Seite 20
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7.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einsch-
liesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-
eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösse-
ren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt wer-
den; unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat
(Art. 116 Abs. 1 EntG). Den Beschwerdeführenden sind daher die Ver-
fahrenskosten im Umfang von Fr. 3'000.- aufzuerlegen; sie werden mit
dem Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdefüh-
renden haben der obsiegenden Beschwerdegegnerin in solidarischer
Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen.
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3000.- verrechnet.
3.
Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin in solidari-
scher Haftung eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Yvonne Wampfler Rohrer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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