Abtei lung I
A-4478/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Daniel de Vries
Reilingh, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
X._______,...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer (EEK),
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erlass direkte Bundessteuer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4478/2009
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren ****, wurde für die direkte Bundessteuer des
Jahres 2004 zu einem Steuerbetrag in der Höhe von Fr. 99'601.50
rechtskräftig veranlagt, wovon noch Fr. 98'265.90 (ohne Verzugszins)
ausstehend sind.
B.
Am 20. September 2006 richtete X._______ für die noch ausstehende
Bundessteuer des Jahres 2004 in der Höhe von Fr. 98'265.90 ein
Erlassgesuch an die Steuerverwaltung des Kantons A._______. Er
brachte hauptsächlich vor, sein Einzelunternehmen befinde sich auf-
grund eines Brandes Ende des Jahres **** in einer finanziell schwie-
rigen Lage. Dank Versicherungsleistungen habe das Unternehmen
weiter bestehen können. Der niedergebrannte Gebäudekomplex sei
durch zwei Neubauten – ein Mehrfamilienhaus und eine Werkhalle mit
Büroräumlichkeiten – ersetzt worden. X._______ führte weiter aus,
durch den Verkauf der Eigentumswohnungen habe ein Gewinn von
Fr. 902'800.-- erwirtschaftet werden können, die finanzielle Lage des
Unternehmens habe sich dadurch aber nur kurzfristig verbessert. Im
Jahr 2005 habe das Unternehmen (ohne Unternehmerlohn) einen Ver-
lust von Fr. 111'476.-- verzeichnet.
C.
Die EEK wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 28. Mai 2009 ab
und erliess aber den bis zum Datum des Entscheids aufgelaufenen
Verzugszins. In ihrer Begründung führte die EEK aus, X._______ sei in
den vergangenen Jahren zwar nicht in der Lage gewesen, sein
Existenzminimum aus den laufenden Einnahmen zu decken, doch
rechtfertige dieser Umstand allein noch keinen Steuererlass. Da durch
den Verkauf der Eigentumswohnungen ein sehr hoher Gewinn erzielt
worden sei, hätte mit entsprechend hohen direkten Bundessteuern ge-
rechnet und hätten entsprechende Rücklagen gebildet werden müs-
sen. Die Vorinstanz führte zu den Vermögensverhältnissen aus,
X._______ verfüge über ein erhebliches Vermögen, das die ge-
schuldete Steuer um ein Mehrfaches übersteige. Der allenfalls als Be-
standteil der unentbehrlichen Altersvorsorge anrechenbare Teil des
Vermögens werde ausserdem durch die Bezahlung der ausstehenden
direkten Bundessteuer nicht berührt. Schliesslich wies die Vorinstanz
darauf hin, der exakte Verkehrswert der Liegenschaft und das Ge-
Seite 2
A-4478/2009
schäftsvermögen lasse sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht
berechnen.
D.
Dagegen erhob X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
10. Juli 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, der Entscheid der Vorinstanz sei dahingehend zu ändern, dass
ihm die direkte Bundessteuer 2004 im gesamten noch nicht bezahlten
Betrag von Fr. 98'265.90 (und konsequenterweise ebenso der Zins da-
rauf) erlassen werde. Zudem sei auf die Erhebung von Kosten zu ver -
zichten. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Vorinstanz habe die
tatsächliche, aktuelle Lage nicht ausreichend berücksichtigt. Seine Er-
werbstätigkeit sei stark defizitär und er sei aufgrund einer Krebser-
krankung auch gesundheitlich schwer beeinträchtigt. Selbst bei Ge-
währung des Steuererlasses verbleibe dem Beschwerdeführer ein Ver-
mögen von lediglich Fr. 100'000.--, was eine zu geringe Altersvorsorge
darstelle.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2010 beantragte die EEK die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsge-
richt darauf hin, dass die Firma Y._______, gemäss Publikation im
Schweizerischen Handelsamtsblatt ([Datum], Nr. [Nr.], Jahrgang [Nr.])
infolge Geschäftsaufgabe erloschen sei und forderte den
Beschwerdeführer auf, seine veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse
darzutun und zu belegen.
G.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 15. März 2010
nach und hielt gleichzeitig an seiner Beschwerde fest. Die Vorinstanz
hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2010 weiterhin am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
H.
Mit Schreiben vom 17. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um
Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Diesem Gesuch wurde
mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2010 ent-
sprochen.
Seite 3
A-4478/2009
I.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 hielt der Beschwerdeführer am ge-
stellten Hauptantrag fest und beantragte eventualiter einen Teilerlass
von wenigstens 60% der geschuldeten Steuer (und des ganzen
Zinses). Weiter sei auf die Erhebung von Kosten in jedem Fall zu ver -
zichten.
J.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 11. Mai 2010 ein "Ver-
kehrswertgutachten" der Liegenschaft ein. Die Vorinstanz beantragte
mit Eingabe vom 28. Mai 2010 erneut, die Beschwerde sei unter
Kostenfolge abzuweisen. Weiter sei die kantonale Bezugsbehörde an-
zuweisen, auf begründetes Gesuch hin und unter Sicherstellung der
für das Jahr 2004 geschuldeten direkten Bundessteuer eine Stundung
vorerst bis Ende 2010 zu gewähren.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird
– soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und
Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
1.2
1.2.1 Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand
der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die
Verfügung selbst ist also Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungs-
objekt), sondern das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im
Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis. Der Streitgegen-
stand darf demzufolge nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen.
In der streitigen öffentlichen Rechtspflege erscheint vor allem wichtig,
Seite 4
A-4478/2009
dass der Prozess auf den Streitgegenstand beschränkt ist (die Rechts-
mittelinstanz hat keine allgemeine Aufsicht über die Verwaltung); im
Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand nicht er-
weitert und qualitativ verändert werden. Er kann sich höchstens ver-
engen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, nicht aber aus-
weiten. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Be-
hörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen,
sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz einge-
griffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im Rahmen
des Rechtsmittelverfahrens in der Regel die Verfügung nur insoweit
überprüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131 II 200 E. 3.2; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8).
1.2.2 Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt ist vorliegend der Ent-
scheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2009, in dessen Ziffer 2 der bis zum
Datum dieses Entscheids aufgelaufene Verzugszins erlassen wurde.
Der Beschwerdeführer beantragt nun, es sei konsequenterweise eben-
so der Zins auf dem ausstehenden Steuerbetrag zu erlassen. Soweit
die Vorinstanz darüber bereits im Sinn des Antrags des Beschwerde-
führers entschieden hat (Erlass des Verzugszins bis zum 28. Mai
2009), ist dies zwischen den Parteien nicht mehr streitig. Der Be-
schwerdeführer hat in diesem Punkt mangels materieller Beschwer
auch kein schutzwürdiges Interesse, was insofern ein Nichteintreten
zur Folge hat.
1.3 Nebstdem ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen
Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
(Art. 50 ff. VwVG) eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.4
1.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel.
Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung
des Sachverhalts tauglich erscheinen. Von der Abnahme eines bean-
tragten Beweismittels kann dann abgesehen werden, wenn bereits
Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist,
dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu ver-
mitteln vermag oder wenn das Bundesverwaltungsgericht den Sach-
verhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (anti-
Seite 5
A-4478/2009
zipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268 ff. und 320).
1.4.2 Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer
Partei, eine Tatsache zu beweisen. Sie hat die zur Beweisführung ge-
eigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu beschaffen (sog.
Beweisführungslast). Gilt die Untersuchungsmaxime, sind nicht in
erster Linie die Parteien für das Einbringen des Prozessstoffes verant-
wortlich, sondern die Justizbehörde. Der Steuerpflichtige hat aber
trotzdem bestimmte Mitwirkungspflichten, welche unter anderem auch
in Beweisleistungspflichten bestehen (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 453 f.). Das Erlassgesuch muss mit den nötigen Beweismitteln
schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die
Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht allgemein festlegen. Die
Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, wel-
che eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne
ihre Mitwirkung gar nicht erheben könnte (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.50). Selbiges gilt auch für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, dem die Beschwerdegründe in sachbezogener
Klarheit zu unterbreiten sind; erforderlich ist zumindest eine rudimen-
täre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen (Art. 52 VwVG; analog Art. 42
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt [BGG, SR 173.110]). Dem Gesuchsteller obliegt im Rahmen sei-
ner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine wirt-
schaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eid-
genössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994
über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer
[Steuererlassverordnung, SR 642.121]).
1.4.3 Von der Mitwirkungspflicht ist die objektive Beweislast zu unter-
scheiden, welche die Folgen der Beweislosigkeit regelt. Nach herr-
schender Lehre und Praxis wird im Schweizer Steuerrecht die
Beweislast für steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen
durch den Fiskus und für steueraufhebende und -mindernde Tatsa-
chen durch das Steuersubjekt getragen. Der Erlass bewegt sich im
Bereich der steueraufhebenden Tatsachen (Urteil des Bundesver-
Seite 6
A-4478/2009
waltungsgerichts A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.4; BLUMENSTEIN/
LOCHER, a.a.O., S. 453 f.; vgl. auch DANIEL SCHÄR, Normentheorie und
mitwirkungsorientierte Beweislastverteilung in gemischten Steuerver-
anlagungsverfahren, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]
67 1999 S. 436 ff.).
2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Be-
zahlung der direkten Bundessteuer, eines Zinses oder einer Busse
wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die
geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167
DBG). Diese Bestimmung wird in der Steuererlassverordnung konkreti-
siert.
2.2 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das
öffentliche Vermögen vermindert wird (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O.,
S. 346 f.).
Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen
Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steu-
erpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu
kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Gründe für einen
Erlass liegen letztlich stets in der „Person“ des Steuerschuldners:
Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaft-
lichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet wer-
den (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2007 vom
12. Mai 2009 E. 2.1; MICHAEL BEUSCH, Auswirkungen der Rechtswegga-
rantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: ASA
73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuer-
pflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass
aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraus-
setzungen gewährt wird (BVGE 2009/45 E. 2.2; MICHAEL BEUSCH, in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizeri-
schen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008, N. 6 zu Art. 167
DBG [zitiert: Kom DBG]).
Seite 7
A-4478/2009
2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern
zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann
demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und
eine rechtskräftig festgesetzte Steuerforderung vorliegt, die noch nicht
bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive
Voraussetzungen). Im Erlassverfahren zu prüfen ist demnach aus-
schliesslich, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen er-
füllt sind. In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die
Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerfor-
derung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung; BVGE 2009/45
E. 2.3). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere
nachzuprüfen (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH
MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 3 zu
Art. 167 DBG; BEUSCH, Kom DBG, N. 7, 12 f. zu Art. 167 DBG; PIERRE
CURCHOD, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct -
Commentaire de la Loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1, 15
zu Art. 167 DBG).
2.4 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nach-
steuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzun-
gen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverord-
nung).
2.5 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Er-
lass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind
dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167
DBG, oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive
Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichti -
gen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklä-
ren (BEUSCH, Kom DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
2.6 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen
einer Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung kon-
kretisiert (zum Ganzen BVGE 2009/45 E. 2.6).
2.6.1 Danach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Be-
trag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der
steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist dies
insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschrän-
kung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in abseh-
barer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1
Steuererlassverordnung).
Seite 8
A-4478/2009
2.6.2 Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es uner-
heblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend
gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung).
Dieser Vorbehalt bezieht sich – entgegen der zu unpräzisen Nennung
– nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2,
veröffentlicht in: ASA 78 2010 S. 658 ff.; zu dieser Bestimmung
sogleich E. 2.6.3; BEUSCH, Kom DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche
Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10
Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehören unter anderem
erhebliche Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbständigerwerbenen
und juristischen Personen, wenn dadurch die wirtschaft liche Existenz
der Unternehmung sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein Erlass soll
jedoch in der Regel nur dann gewährt werden, wenn auch die anderen
gleichrangigen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten
(Art. 10 Abs. 1 Bst. c Steuererlassverordnung).
2.6.3 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf
die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuer-
erlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere
Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genann-
ten – insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschul-
den, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards
usw. – so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger
ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich,
wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen ver-
zichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-699/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.6.3 und
3.2.4, veröffentlicht in: ASA 78 2010 S. 660 ff.; vgl. BEUSCH, Kom DBG,
N. 15 f. zu Art. 167 DBG).
2.7
2.7.1 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung ver-
langt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige
Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht
scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitge-
hend (BEUSCH, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriteri-
um der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuld-
ners berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch
andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen
(MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrens-
Seite 9
A-4478/2009
recht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 31 N. 13, 19). Eine grosse Härte
kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder kann sich aus den
besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen
durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krank-
heit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (zum Ganzen
BVGE 2009/45 E. 2.7.1; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 14; ERNST
KÄNZIG/URS BEHNISCH, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben,
Band 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 4
zu Art. 124 BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.7.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug
von Sozialhilfe voraussetzt, schliesst das Vorhandensein von Vermö-
gen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein Steu-
ererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnisse
der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbeson-
dere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. RICHNER/FREI/
KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 31 zu Art. 167). Die Nichtgewährung eines
Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder
Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht zu-
mutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies ist etwa
dann der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und
anderes Vermögen ihr selbst bewohntes und (weitgehend) hypothe-
kenfreies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten oder es
sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Alters-
vorsorge handelt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7164/2007
vom 3. Juni 2010 E. 2.6.2, A-699/2009 vom 23. Dezember 2009
E. 2.7.2, veröffentlicht in: ASA 78 2010 S. 660 ff.; BEUSCH, Kom DBG,
N. 19 zu Art. 167 DBG). Kapitalgewinnsteuern sind jedoch stets aus
der Vermögenssubstanz zu entrichten (Art. 11 Abs. 1 Steuererlassver-
ordnung).
2.8 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirt -
schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichti-
gen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt
des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung,
auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die
Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; RICHNER/FREI/KAUFMANN/
Seite 10
A-4478/2009
MEUTER, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Kom DBG, N. 27 zu
Art. 167 DBG).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat das Einzelunternehmen Y._______, in
den vergangenen Jahren grosse Verluste verzeichnet. Grund für die
Schulden des Beschwerdeführers ist somit insbesondere der ge-
schäftliche Misserfolg. Unter diesen Umständen darf der Bund seine
Steuerforderungen nicht zugunsten anderer Gläubiger erlassen, es sei
denn, diese verzichteten ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forde-
rungen (vgl. E. 2.6.3). Aus den amtlichen Akten geht nicht hervor, dass
andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet hätten. Der Be-
schwerdeführer stellte bereits bei der Eingabe der Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht im Juli 2009 in Aussicht, über Monate
weitere Kosten des Betriebs zu bezahlen. Er führte weiter aus, es
werde deshalb auch in der Liquidationsphase ein grosser Verlust
entstehen. Entsprechend wies die Erfolgsrechnung des
Einzelunternehmens für das Jahr 2009 einen hohen Verlust auf. In den
amtlichen Akten sind zudem keine Betreibungsbegehren anderer
Gläubiger enthalten. Auch hat der Beschwerdeführer betont, er wolle
das Einzelunternehmen nicht in Konkurs fallen lassen. Aufgrund dieser
Umstände muss davon ausgegangen werden, dass laufend und sogar
noch in jüngster Zeit Forderungen privater Gläubiger beglichen und
damit diese gegenüber den Steuerschulden bevorzugt behandelt
worden sind. Die Bevorzugung von Schulden dritter Gläubiger gegen-
über denjenigen des Fiskus wiegt vorliegend schwer; ein Steuererlass
verstiesse unter diesem Gesichtspunkt gegen Bundesrecht.
3.2 Grundlage für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2004
bildeten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von
rund Fr. 900'000.--. Der Gewinn im Jahr 2004 ist nach Darstellung des
Beschwerdeführers und gestützt auf die amtlichen Akten im Übrigen in
massgeblicher Weise auf den Verkauf von sechs Eigentums-
wohnungen im Jahr 2004 zurückzuführen. Dabei handelt es sich um
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen, wel-
che auf Bundesebene der Einkommenssteuer unterliegen. Solche Ka-
pitalgewinnsteuern sind stets aus der Vermögenssubstanz zu entrich-
ten (vgl. E. 2.7.2). Die ausstehenden Bundessteuern 2004 müssen
folglich aus dem Vermögen des Beschwerdeführers bezahlt werden.
Dies liesse sich mit einem Erlass ebenfalls nicht vereinbaren.
Seite 11
A-4478/2009
3.3 Der Eingriff in das Vermögen zur Begleichung der Steuern ist etwa
dann nicht zumutbar und kann damit eine grosse Härte darstellen,
wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und anderes Ver-
mögen ihr selbst bewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies
Wohneigentum belasten oder veräussern müssten (vgl. E. 2.7.2).
Diese zur Gewährung des Erlasses notwendigen Voraussetzungen
sind jedoch im vorliegenden Fall entgegen den Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht erfüllt. Neben einer vom Beschwerdeführer
selbst bewohnten 2-Zimmerwohnung umfasst die Liegenschaft des Be-
schwerdeführers nämlich gemäss seinen eigenen Angaben eine Werk-
halle mit Büroräumlichkeiten, welche aufgrund der Geschäftsaufgabe
nicht mehr selber genutzt werden. Ausserdem ist die Liegenschaft mit
einer Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 347'000.-- belastet und
nicht weitgehend hypothekenfrei. Unter diesen Umständen ist der Ein-
griff in das Vermögen des Beschwerdeführers zumutbar, was erneut
gegen den anbegehrten Steuererlass spricht.
3.4 Weiter ist zu prüfen, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
steuerpflichtigen Person durch besondere Umstände, vorliegend durch
Krankheit, erheblich bzw. anhaltend beeinträchtigt wird und damit eine
grosse Härte vorliegt (vgl. E. 2.7.1). Der Beschwerdeführer weist
darauf hin, dass er an Krebs erkrankt und deshalb gesundheitlich
schwer angeschlagen sei. Das ärztliche Zeugnis vom 7. Juli 2009
attestiert, der Beschwerdeführer sei wegen einer schweren Erkran-
kung vom 1. Dezember 2008 bis 18. März 2009 mehrheitlich arbeitsun-
fähig und gesundheitlich eingeschränkt gewesen. Der Beschwerde-
führer vermag mit der attestierten Dauer der Arbeitsunfähigkeit folglich
eine erhebliche und vor allem anhaltende Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des Erlassrechts nicht zu
belegen. Es kann aber ohnehin davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer vor kurzem infolge Geschäftsaufgabe des Einzel-
unternehmens seine berufliche Tätigkeit aufgegeben hat und nun aus-
schliesslich eine AHV-Rente bezieht (siehe dazu auch E. 3.6). Es ist
deshalb nicht ersichtlich, inwieweit die wirtschaftliche Leistungs-
fähigkeit erlasswesentlich beeinträchtigt und eine grosse Härte
gegeben sein sollte. Die Voraussetzungen zur Gewährung des
Steuererlasses werden auch hinsichtlich dieses Punktes nicht erfüllt.
3.5 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das verbleibende,
rechtsgenüglich dargelegte Vermögen bilde unentbehrlichen Bestand-
teil der Altersvorsorge und könne deshalb nicht zur Begleichung der
Seite 12
A-4478/2009
Steuerschuld herangezogen werden. Gemäss Eingabe des Beschwer-
deführers vom 15. März 2010 waren die Liquidationsarbeiten bis zu
diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen und die zuverlässige Beur-
teilung der Debitoren frühestens Mitte Jahr möglich. Es deutet nichts
darauf hin, dass die Geschäftsauflösung bis heute abgeschlossen
wäre. Auch wurden seitens des Beschwerdeführers keine weiteren
Unterlagen eingereicht, die etwa Aufschluss über die Veräusserung
oder Privatentnahme von Geschäftsvermögen geben würden. Es ist
folglich unklar, wie sich die Vermögens- und Schuldenpositionen (wie
das Umlaufvermögen, die mobilen Sachanlagen, das kurzfristige
Fremdkapital und die Garantierückstellung) infolge der Geschäfts-
aufgabe tatsächlich entwickelt haben und noch verändern werden.
Demnach ist der aktuelle Stand des Vermögens und der Schulden des
Beschwerdeführers nicht erstellt und der vom Beschwerdeführer be-
hauptete Eingriff in den unentbehrlichen Bestandteil der Altersvor-
sorge unsubstanziiert. Der Beschwerdeführer vermag damit keine Not-
lage oder besondere Härte im Sinne des Erlassrechts darzutun. Er hat
als Steuersubjekt die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. dazu
E. 1.4.3), was der Gewährung eines Steuererlasses auch unter
diesem Aspekt entgegen steht. Ohnehin vermöchte der Nachweis des
unentbehrlichen Bestandteils der Altersvorsorge für sich allein die
obgenannten Gründe, die allesamt gegen den Erlass sprechen (E. 3.1-
3.4), nicht zu beseitigen (für die Frage, ob demgegenüber eine
Stundung gerechtfertigt erscheint, ist auf E. 4 zu verweisen). Insofern
sind damit auch die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge
und -offerten obsolet. Auch könnten mit den beantragten Beweisen
keine weiterführenden Informationen über die laufende Liquidation
gewonnen werden.
3.6 Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers besteht in
einer AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'033.--. Die Parteien sind sich
zwar darüber einig, dass der Beschwerdeführer damit nicht in der
Lage ist, sein Existenzminimum und die noch ausstehenden direkten
Bundessteuern aus dem laufenden monatlichen Einkommen zu be-
zahlen. In einer Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse
rechtfertigt dies allein jedoch noch keinen Steuererlass; vielmehr ist
der Erlass, wie gesehen, aus mehreren Gründen zu verweigern
(E. 3.1-3.4).
Seite 13
A-4478/2009
4.
Schliesslich beantragt die Vorinstanz, die kantonale Bezugsbehörde
sei anzuweisen, auf begründetes Gesuch hin und unter Sicherstellung
der für das Jahr 2004 geschuldeten direkten Bundessteuer eine
Stundung derselben vorerst bis Ende 2010 zu gewähren. Die Ge-
währung der Stundung wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht ge-
prüft und kann deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens sein (vgl. dazu E. 1.2.1). Vielmehr hat zuerst die
Vorinstanz aufgrund des anwendbaren Rechts zu prüfen, ob dem Be-
schwerdeführer für die geschuldete direkte Bundessteuer des Jahres
2004 allenfalls Stundung zu gewähren ist. Die Sache ist deshalb zur
Beurteilung und allfälligem Entscheid über die Stundung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. In der Regel sind dem unterliegenden Beschwerdefüh-
rer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Die Verfahrens-
kosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, nur ausnahmsweise ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn (Bst. a) ein Rechtsmittel ohne erheb-
lichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt
wird oder (Bst. b) andere Gründe in der Sache oder in der Person der
Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzu-
erlegen (Art. 6 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]).
5.2 Da der Tatbestand von Bst. a des Art. 6 VGKE offensichtlich nicht
erfüllt ist, bleibt zu prüfen, ob Gründe in der Sache oder in der Person
des Beschwerdeführers es als unverhältnismässig erscheinen lassen,
ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dies trifft nach bundesgericht-
licher Rechtsprechung namentlich dann zu, wenn mit der Beschwerde
ideelle Ziele verfolgt werden, wenn das öffentliche Interesse an der
Abklärung einer Streitsache einen Kostenerlass rechtfertigt oder wenn
sich die unterliegende Partei in einer finanziellen Notlage befindet (vgl.
BVGE 2007/41 E. 9.2). All dies ist vorliegend nicht der Fall. Was das
Vorliegen einer finanziellen Notlage betrifft, ist ohnehin auf E. 3.5 zu
verweisen. Dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei auf die Erhe-
bung von Kosten zu verzichten, kann folglich nicht stattgegeben wer-
den. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Sie werden mit dem ge-
Seite 14
A-4478/2009
leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. Eine
Parteientschädigung bleibt dem Beschwerdeführer bei diesem Verfah-
rensausgang von Gesetzes wegen versagt (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 VGKE e contrario).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt [BGG, SR 173.110]; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.48; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 33).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Sache wird zum Entscheid über eine allfällige Stundung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
Versand:
Seite 15