Abtei lung I
A-4481/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Alain Chablais,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4481/2010
Sachverhalt:
A.
A._______ war seit 1. Januar 1998 bei der Billag AG (nachfolgend:
Billag) unter der Kundennummer 17 312 758 für den privaten Radio-
und Fernsehempfang angemeldet. Die Inhaberadresse lautete anfäng-
lich auf (...), die Rechnungs- und Korrespondenzadresse auf (...). Ab
dem 20. März 1998 lauteten alle drei Adressen auf (...). Am
22. Oktober 2003 ersuchte A._______ die Billag, die seinem
Schreiben beigelegte Gebührenrechnung an die Adresse (...) zu
schicken. Die Billag änderte darauf die Rechnungsadresse
entsprechend.
B.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 beanstandete A._______, die Billag
habe die Empfangsgebühren während mehr als fünf Jahren zu Unrecht
eingezogen. Er stellte sinngemäss ein Gesuch um Befreiung von der
Gebührenpflicht mit der Begründung, B._______ erhalte
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Ergänzungs-
leistungen). Dem Gesuch beigelegt war ein Schreiben der Aus-
gleichskasse (...) vom Dezember 2001, mit dem diese B._______
bestätigte, zurzeit Ergänzungsleistungen zu beziehen. Die Billag
forderte A._______ in der Folge auf, ihr weitere, für die Beurteilung
seines Gesuchs erforderliche Unterlagen einzureichen. A._______
kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 27. April 2005 wies die Billag
sein Gesuch ab, da er gemäss den ihr vorliegenden Unterlagen keine
Ergänzungsleistungen beziehe. A._______ erhob gegen diese
Verfügung keine Beschwerde.
C.
Am 29. Januar 2008 teilte A._______ der Billag mit, B._______ sei am
26. Januar 2008 verstorben. Er beanstandete erneut, die Billag habe
die Empfangsgebühren zu Unrecht eingezogen, da Haushalte, in
denen Bezüger von Ergänzungsleistungen lebten, von den Gebühren
befreit seien. Dem Fax beigelegt war wiederum die Bestätigung der
Ausgleichskasse (...) vom Dezember 2001. Mit Schreiben vom
31. März 2008 wiederholte er seinen Vorwurf.
D.
Die Billag bestätigte A._______ am 7. April 2008 den Eingang seines
Schreibens vom 31. März 2008 und informierte ihn darüber, dass er
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weiterhin für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet
sei. Gleichentags änderte sie die Rechnungsadresse wieder auf (...).
Sie interpretierte sein Schreiben als Gesuch um Gebührenbefreiung
und forderte ihn auf, Unterlagen betreffend die von ihm bezogenen
Ergänzungsleistungen einzureichen. Da er der Aufforderung nicht
nachkam, sondern lediglich erneut die Bestätigung der Aus-
gleichskasse (...) vom Dezember 2001 einreichte, forderte ihn die
Billag am 29. September 2008 ein weiteres Mal zur Einreichung der
Unterlagen auf, wozu er indes nicht bereit war.
E.
Am 11. November 2008 verfügte die Billag, A._______ könne nicht von
der Gebührenpflicht befreit werden, da er nach den ihr vorliegenden
Angaben keine Ergänzungsleistungen beziehe. A._______
beanstandete die Verfügung mit Schreiben vom 17. November 2008
hinsichtlich verschiedener Punkte. Seine Eingabe wurde von der Billag
an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) weitergeleitet und von
diesem am 14. Januar 2009 als Beschwerde entgegengenommen.
F.
Gegen Ende November 2008 leitete die Billag die Betreibung ein für
den Restbetrag der Gebührenrechnung für das erste Quartal des
Jahres 2006 (Fr. 4.80) und die Empfangsgebühren der ersten drei
Quartale des Jahres 2008 (total Fr. 346.50) sowie die Mahn- und Be-
treibungsgebühren (total Fr. 35.--). A._______ erhob gegen den
Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Am 11. Februar 2009 hielt die Billag
fest, der Beschwerdeführer sei zur Bezahlung der Betreibungs-
forderung verpflichtet, und beseitigte den Rechtsvorschlag. Sie wies
ausserdem darauf hin, dass die Betreibungskosten dem Schicksal der
Betreibung folgten. A._______ reichte gegen die Verfügung am
24. Februar 2009 Beschwerde beim BAKOM ein.
G.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 vereinigte das BAKOM die beiden
Beschwerden und wies sowohl die Beschwerde vom 17. November
2008 als auch diejenige vom 24. Februar 2009 ab, soweit es auf
letztere eintrat. Es stellte fest, A._______ unterliege für die Zeitspanne
vom 1. Januar 2006 bis 30. September 2008 der Gebührenpflicht, und
beseitigte den Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung für die
Empfangsgebühren des ersten Quartals des Jahres 2006 (Fr. 112.60)
und der ersten beiden Quartale des Jahres 2008 (total Fr. 231.--) bzw.
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für total Fr. 351.30 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren (total
Fr. 55.--).
Zur Begründung führte es bezüglich der Beschwerde vom
17. November 2008 aus, A._______ habe nicht nachgewiesen, dass er
zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht gehabt habe. Die Voraus-
setzungen für eine Befreiung von der Gebührenpflicht seien daher
nicht erfüllt. Bezüglich der Beschwerde vom 24. Februar 2009 machte
es geltend, die in Betreibung gesetzte Gebührenforderung für das
erste Quartal des Jahres 2006 und die ersten drei Quartale des Jahres
2008 bzw. von total Fr. 351.30 betreffe eine Zeitspanne, in der
A._______ gebührenpflichtig gewesen sei, und sei trotz mehrerer
Mahnungen unbezahlt geblieben. Die Betreibung erweise sich somit
bezüglich dieser Forderung wie auch bezüglich der Mahn- und Be-
treibungsgebühren von insgesamt Fr. 35.-- als gerechtfertigt, weshalb
der Rechtsvorschlag zu beseitigen sei. Für die Behandlung der Be-
treibungskosten sei es nicht zuständig, weshalb insoweit nicht auf die
Beschwerde einzutreten sei.
H.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob gegen die Ver-
fügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) am 19. Juni 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss
die rückwirkende Befreiung seines Haushalts von der Gebührenpflicht
und die Aufhebung der Betreibung.
Zur Begründung führt er aus, B._______ habe seit dem Jahre 1985
ununterbrochen Ergänzungsleistungen bezogen, weshalb nie
Empfangsgebühren hätten bezahlt werden müssen. Die Billag (nach-
folgend: Erstinstanz) habe indes jeden persönlichen Kontakt zur
Klärung der Angelegenheit verweigert und nie das rechtliche Gehör
gewährt. Die Gebührenrechnungen für die ersten beiden Quartale des
Jahres 2008 hätten im Weiteren auf den Namen von B._______ – mit
dem Zusatz A._______ – gelautet und seien nachträglich auf seinen
Namen geändert worden; sie seien entsprechend ungültig. Es sei
völlig absurd, dass er nach dem Tod von B._______ Inhaber von deren
Kundennummer sein solle. Die Gebührenrechnungen für die Zeit vom
1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 seien trotz belegter
Gebührenbefreiung bezahlt worden.
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I.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte der Beschwerde-
führer Mitte Juli 2010 einen Beleg für die Zahlung von Fr. 112.60 ein
und führte erläuternd aus, die Gebühren für das erste Quartal des
Jahres 2006 am 12. Januar 2006 bezahlt zu haben. Im Weiteren wies
er auf verschiedene Fragen hin, die bislang unbeantwortet geblieben
seien.
J.
Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehm-
lassung vom 9. August 2010, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist es grundsätzlich auf
seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, die es um einige
Bemerkungen ergänzt. Es führt neu ausdrücklich aus, der Bezug von
Ergänzungsleistungen führe nicht automatisch zur Beendigung der
Gebührenpflicht, vielmehr sei ein Gesuch erforderlich. Aus den Akten
sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einem Haushalt
lebe oder gelebt habe, der von der Gebührenpflicht befreit sei. Die
Aussage des Beschwerdeführers allein, B._______ habe seit dem
Jahre 1985 ohne Unterbruch Ergänzungsleistungen bezogen, sei nicht
aussagekräftig. Der Beschwerdeführer sei im Weiteren nicht erst nach
dem Tod von B._______ Inhaber der Kundennummer geworden,
sondern dies bereits seit dem 1. Januar 1998 gewesen. Er habe als
Gebührenpflichtiger daher die Rechnungen der Erstinstanz bezahlen
müssen, auch wenn die Rechnungsadresse auf seinen Wunsch für
eine gewisse Zeit nicht mit seiner Adresse übereingestimmt habe. Dies
gelte auch hinsichtlich der Gebührenrechnungen für die ersten beiden
Quartale des Jahres 2008.
K.
Die Erstinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. August
2010 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus,
eine Gebührenbefreiung komme nicht in Frage, da der Beschwerde-
führer nicht nachgewiesen habe, dass B._______ bzw. er selber im
Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Gesuchs im Jahre 2005 bzw.
2008 Ergänzungsleistungen bezogen habe. Die auf B._______
lautende Rechnungsadresse ändere im Weiteren nichts an der
Gebührenpflicht des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe
schliesslich nicht nachgewiesen, dass er die Gebührenrechnung für
das erste Quartal des Jahres 2006 vollumfänglich bezahlt habe.
Seite 5
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L.
Der Beschwerdeführer weist in seinen Schlussbemerkungen vom
8. September 2010 darauf hin, dass keine einzige der in seiner Ein-
gabe von Mitte Juli 2010 aufgeführten Fragen beantwortet worden sei.
M.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt des Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG
stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Ver-
fügungen im erwähnten Sinn gelten auch Beschwerdeentscheide nach
Art. 61 VwVG (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Das BAKOM ist eine Vorinstanz
nach Art. 33 Bst. d VGG, eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 25. Mai 2010
zuständig.
1.2 Zur Beschwerde nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Adressat der angefochtenen, ihn be-
lastenden Verfügung hat der Beschwerdeführer ein aktuelles, schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher ohne Weiteres
zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
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ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Ange-
messenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Es kann daher eine Beschwerde aus anderen Gründen
als den von den Verfahrensbeteiligten angerufenen gutheissen oder
abweisen. Auch kann es die angefochtene Verfügung mit einer völlig
anderen Begründung schützen, als sie von der Behörde angegeben
wurde (sog. Motivsubstitution; THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 62 N 40).
Der Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Namentlich sind von
den Parteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur zu prüfen, wenn
hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V
48 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2010 vom
9. November 2010 E. 3.1; MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 62).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht neu, die Erst-
instanz habe im Zusammenhang mit der Frage der Befreiung von der
Gebührenpflicht bewusst jeden persönlichen Kontakt zur Klärung der
Angelegenheit verweigert und ihm nie das rechtliche Gehör gewährt.
Er beruft sich somit sinngemäss auf das Recht auf vorgängige
Stellungnahme und Anhörung als Teilgehalt seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
rechtliche und – im Rahmen des Streitgegenstands – grundsätzlich
auch tatsächliche Noven vorgebracht werden dürfen (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.196 und 2.204 ff., jeweils mit Hinweisen), ist
seine Rüge nachfolgend zu prüfen.
4.2 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seines sinngemässen
Gesuchs um Befreiung von der Gebührenpflicht vom 4. Januar 2005
wie auch seines als erneutes Befreiungsgesuch interpretierten
Schreibens vom 31. März 2008 von der Erstinstanz aufgefordert, die
nach deren Ansicht für die Beurteilung des jeweiligen Gesuchs er-
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forderlichen Unterlagen einzureichen, im letzteren Fall sogar zweimal.
Auch wenn die Aufforderungen nicht explizit auf den von ihm geltend
gemachten Befreiungsgrund eingingen, musste ihm aufgrund dieser
Aufforderungen klar sein, dass die Bestätigung der Ausgleichskasse
Luzern vom Dezember 2001 nicht ausreichte. Dennoch reichte er
weder weitere Unterlagen ein noch äusserte er sich in massgeblicher
Weise zu seinem jeweiligen Gesuch. Hinsichtlich seines zweiten Ge-
suchs weigerte er sich ausserdem ausdrücklich und aus nicht nach-
vollziehbaren Gründen, weitere Angaben zu machen. Damit kam er
nicht nur seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, sondern verzichtete
trotz bestehender Möglichkeit auch darauf, vorgängig Stellung zu
nehmen und angehört zu werden. Daran ändert nichts, dass die Erst -
instanz gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers jeden persön-
lichen Kontakt zur Klärung der Angelegenheit verweigerte. In der
Regel erfolgt die Anhörung im Verwaltungsverfahren nämlich schrift-
lich; ein Anspruch auf mündliche Stellungnahme besteht prinzipiell
nicht (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
Art. 30 N. 37 mit Hinweisen). Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Erstinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, ist daher zurückzu-
weisen.
5.
5.1 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ereignete sich teil-
weise noch unter dem bis 31. März 2007 geltenden Recht, dem
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG,
AS 1992 601) und der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober
1997 (aRTVV, AS 1997). Für die Beurteilung der sich stellenden
Rechtsfragen ist daher bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem
1. April 2007 das neue Recht anzuwenden (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-3292/2010 vom 20. August 2010 E. 4 und
A 7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).
5.2 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen ge-
eignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der
Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangs-
gebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom
24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]; Art. 55
Abs. 1 aRTVG [in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung;
AS 1997 2213] i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aRTVV). Die Gebührenpflicht
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beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens
oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt (Art. 68 Abs. 4 RTVG;
Art. 44 Abs. 2 aRTVV), und endet mit Ablauf des Monats, in dem das
Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht
vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle
gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 RTVG), bzw. am letzten Tag des
Monats, in dem die Einstellung des Betriebs mitgeteilt wird (Art. 44
Abs. 2 aRTVV). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind
der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3
RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom
9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]; Art. 41 Abs. 2 aRTVV [in der am
1. August 2001 in Kraft getretenen Fassung; AS 2001 1680]; zur
relativen strengen Handhabung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht
vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.621/2004 vom 3. November 2004
E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7657/2009 vom
29. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.3 AHV- oder IV-Berechtigte, die Ergänzungsleistungen gemäss dem
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (aELG von 1965,
AS 1965 537) bzw. 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) erhalten und
einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungs-
leistungen einreichen, werden auf schriftliches Gesuch hin von der
Gebührenpflicht befreit (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
RTVV; Art. 45 Abs. 2 und 4 aRTVV [in der am 1. August 2001 in Kraft
getretenen Fassung; AS 2001 1681]). Die Gebührenpflicht endet am
letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch eingereicht wurde (Art. 64
Abs. 2 RTVV; Art. 45 Abs. 3 aRTVV [in der am 1. August 2001 in Kraft
getretenen Fassung; AS 2001 1681]). Nicht gebührenpflichtig sind
ausserdem Personen, die von Gesetzes wegen davon befreit sind
(Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 RTVV; Art. 43 aRTVV [in den am
1. August 1999 bzw. am 1. August 2001 in Kraft getretenen
Fassungen; AS 1999 1846 und AS 2001 1680] i.V.m. Art. 45 Abs. 1
aRTVV).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer war seit 1. Januar 1998 bei der Erstinstanz
unter der Kundennummer 17 312 758 für den privaten Radio- und
Fernsehempfang angemeldet und entsprechend – wie dargelegt (vgl.
E. 5.2) – melde- und gebührenpflichtig. Gegen Ende des Jahres 2003
wurde auf seinen Wunsch die Rechnungsadresse auf B._______
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geändert. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, diese
Änderung habe auch den Übergang seiner Kundennummer sowie
seiner Gebühren- und Meldepflicht auf B._______ zur Folge gehabt.
Dies trifft indes nicht zu. Der Beschwerdeführer ersuchte zwar um die
Änderung der Rechnungsadresse, nicht jedoch um die Übertragung
der Kundennummer auf B._______. Trotz der geänderten
Rechnungsadresse blieb er daher Inhaber der Kundennummer sowie
gebühren- und meldepflichtig. Ein Übergang der Kundennummer sowie
der Gebühren- und Meldepflicht erfolgte auch nicht zu einem späteren
Zeitpunkt. Der Tod von B._______ hatte daher keine Auswirkungen auf
die gebührenrechtliche Stellung des Beschwerdeführers. Sein
Argument, es sei völlig absurd, dass er nach dem Tod von B._______
Inhaber von deren Kundennummer sein solle, geht daher fehl.
6.2 Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Vor- und die
Erstinstanz hätten zu Unrecht verneint, dass der Haushalt wegen des
Bezugs von Ergänzungsleistungen durch B._______ keine
Empfangsgebühren hätte bezahlen müssen. Die Vor- wie auch die
Erstinstanz sind demgegenüber der Ansicht, der Beschwerdeführer
habe nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Be-
freiung von der Gebührenpflicht erfüllt (gewesen) seien. Die erste ab-
lehnende Verfügung der Erstinstanz vom 27. April 2005 sei zudem
– so die Erstinstanz – mangels Anfechtung durch den
Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen.
6.2.1 Wie dargelegt (vgl. E. 5.3), werden und wurden AHV- und IV-
Berechtige, die Ergänzungsleistungen beziehen, nicht von Gesetzes
wegen, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin von der Gebühren-
pflicht befreit. Der lediglich für den Dezember des Jahres 2001 belegte
Bezug von Ergänzungsleistungen durch B._______ hatte somit bereits
aus diesem Grund nicht zur Folge, dass die Gebührenpflicht des
Beschwerdeführers bzw. des Haushalts automatisch endete. Dies wäre
nur der Fall gewesen, wenn einer der Gründe gemäss Art. 63 RTVV
bzw. Art. 43 aRTVV vorgelegen hätte. Dies wird vom Be-
schwerdeführer indes nicht geltend gemacht und geht aus den Akten
auch nicht hervor.
6.2.2 Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 stellte der Beschwerdeführer
zwar sinngemäss ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht
mit der Begründung, B._______ beziehe seit mehreren Jahren Er-
gänzungsleistungen. Er unterliess es jedoch, einen aktuellen Beleg
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betreffend den Bezug dieser Leistungen einzureichen. Die Abweisung
seines Gesuchs durch die Erstinstanz mit Verfügung vom 27. April
2005 ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden. Nicht zu überzeugen
vermag allerdings deren Begründung, die nicht auf den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Befreiungsgrund eingeht,
sondern lediglich festhält, der Beschwerdeführer beziehe gemäss
ihren Unterlagen keine Ergänzungsleistungen. Der Beschwerdeführer
focht den Entscheid jedoch nicht an, weshalb er in Rechtskraft
erwuchs. Er kann daher aus seinem Gesuch vom 4. Januar 2005
nichts zu seinen Gunsten ableiten; seine Gebührenpflicht dauerte
vielmehr fort.
6.2.3 Mit Fax vom 29. Januar 2008 und Schreiben vom 31. März 2008
machte der Beschwerdeführer erneut geltend, wegen des Bezugs von
Ergänzungsleistungen durch B._______ hätte der Haushalt keine
Empfangsgebühren bezahlen müssen. Der Aufforderung zur Ein-
reichung weiterer Unterlagen kam er indes wiederum nicht nach. Sein
neuerliches Gesuch unterschied sich somit grundsätzlich nicht von
dem bereits im Jahre 2005 eingereichten und von der Erstinstanz
rechtskräftig abgewiesenen. Soweit es die Erstinstanz in ihrer Ver-
fügung vom 11. September 2008 daher implizit ablehnte, auf ihre Ver-
fügung vom 27. April 2005 zurückzukommen, ist dies nicht zu be-
anstanden.
6.2.4 Wie erläutert (vgl. E. 5.3), endet die Gebührenpflicht im Falle der
Gutheissung eines Gesuchs im Sinne von Art. 64 RTVV am letzten Tag
des Monats, in dem das Gesuch eingereicht wurde; eine rückwirkende
Befreiung erfolgt nicht. Vorliegend wäre eine Befreiung von der Ge-
bührenpflicht auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers hin
somit frühestens per 31. Januar 2008 in Frage gekommen. Zu diesem
Zeitpunkt war B._______ jedoch bereits verstorben und bezog ent-
sprechend keine Ergänzungsleistungen mehr. Eine Befreiung von der
Gebührenpflicht kam somit von Vornherein nicht mehr in Betracht, da
der in der Vergangenheit erfolgte Bezug von Ergänzungsleistungen
durch B._______ nach Art. 64 RTVV keinen Befreiungsgrund darstellt.
Der Beschwerdeführer wäre demnach auf sein erneutes Gesuch hin
nur von der Gebührenpflicht zu befreien gewesen, wenn er selber Er-
gänzungsleistungen bezogen hätte. Dies wird von ihm indes nicht
geltend gemacht und ist auch nicht belegt.
Seite 11
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6.2.5 Der Beschwerdeführer war somit weder von Gesetzes wegen
noch aufgrund seines Gesuchs vom 4. April 2005 von der Gebühren-
pflicht befreit; ebenso wenig war er nach dem Tod von B._______ auf
sein neuerliches Gesuch hin davon zu befreien. Die Abweisung seiner
Beschwerde vom 17. November 2008 durch die Vorinstanz ist im
Ergebnis somit nicht zu beanstanden.
6.2.6 Zu Bedenken Anlass gibt indes die Begründung des vorinstanz-
lichen Entscheids. Zwar geht aus dieser implizit hervor, dass die Vor-
instanz den in der Vergangenheit erfolgten Bezug von Ergänzungs-
leistungen durch B._______ nicht als Grund für die Befreiung von der
Gebührenpflicht qualifiziert. Wie bereits die Erstinstanz erwähnt sie
dies und die Gründe dafür jedoch nicht ausdrücklich. Der Be-
schwerdeführer macht denn auch sinngemäss geltend, sie habe sich
nicht dazu geäussert. Es ist somit zweifelhaft, ob die Vorinstanz ihrer
Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE
133 III 439 E. 3.3, BGE 112 Ia 107 E. 2b; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A- 7365/2009 vom 9. November 2009 E. 9.8.1.1 und
A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 5.1; LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.103 ff.). Die Frage braucht vor-
liegend indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da eine allfällige
Verletzung der Begründungspflicht im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens als geheilt zu gelten hätte (vgl. BGE 135 I 279
E. 2.6.1, BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 126 V 130
E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom
9. November 2010 E. 9.8.1.5 und A-3434/2010 vom 2. November 2010
E. 5.4; KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112 ff.). Dem Umstand ist
jedoch bei der Verlegung der Kosten entsprechend Rechnung zu
tragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2010 vom
2. November 2010 E. 5.4).
6.3 Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Betreibung
erfolge zu Unrecht und sei aufzuheben. Zum einen habe er die Ge-
bührenrechnung für das erste Quartal des Jahres 2006 vollumfänglich
bezahlt. Zum anderen hätten die Gebührenrechnungen für die ersten
beiden Quartale des Jahres 2008 auf den Namen von B._______ – mit
dem Zusatz A._______ – gelautet und seien nachträglich auf seinen
Namen geändert worden; sie seien daher ungültig.
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Die Vor- wie auch die Erstinstanz sind demgegenüber der Auffassung,
der Beschwerdeführer sei als Inhaber der Kundennummer und Ge-
bührenpflichtiger auch zur Zahlung der Rechnungen für die ersten
beiden Quartale des Jahres 2008 verpflichtet, obschon diese an die
bereits verstorbene B._______ adressiert gewesen seien. Er sei somit
zur Bezahlung aller in Betreibung gesetzter Forderungen verpflichtet,
habe dies aber trotz mehrerer Mahnungen nicht getan. Die Betreibung
sei daher gerechtfertigt und der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
6.3.1 Wie dargelegt (vgl. E. 6.1), hatte die auf Wunsch des Be-
schwerdeführers gegen Ende des Jahres 2003 erfolgte Änderung der
Rechnungsadresse auf B._______ nicht zur Folge, dass die
Kundennummer sowie die Gebühren- und Meldepflicht auf diese
übergingen. Ein derartiger Übergang erfolgte auch nicht zu einem
späteren Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer blieb daher Inhaber der
Kundennummer sowie gebühren- und meldepflichtig. Der Bezug von
Ergänzungsleistungen durch B._______ änderte daran nichts (vgl.
E. 6.2), ebenso wenig deren Tod. Die Adressierung der Gebühren-
rechnungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2008 an
B._______ bedeutet somit nicht, dass diese zur Bezahlung der
Empfangsgebühren verpflichtet war. Vielmehr hatte der Beschwerde-
führer als Gebührenpflichtiger für die Bezahlung der beiden Ge-
bührenrechnungen besorgt zu sein, auch wenn sie nicht an ihn,
sondern an die im gleichen Haushalt lebende B._______ adressiert
waren. Dies geht bereits aus den Rechnungen selber hervor, auf
denen jeweils der Vermerk (...) und die Kundennummer des
Beschwerdeführers aufgeführt ist. Es kann folglich nicht die Rede
davon sein, die Rechnungen seien nachträglich auf dessen Namen
geändert worden und daher ungültig. Nichts anderes gilt im Übrigen
bezüglich der Gebührenrechnung für das erste Quartal des Jahres
2006.
6.3.2 Vorliegend hob die Erstinstanz die Betreibung an für den Rest-
betrag der Gebührenrechnung für das erste Quartal des Jahres 2006
von Fr. 4.80 (Mahngebühr von Fr. 5.-- abzüglich Fr. 0.20, die vom
System abgeschrieben wurden), die Empfangsgebühren für die ersten
drei Quartale des Jahres 2008 von je Fr. 115.50 und die Mahn-
gebühren für die Mahnungen vom 18. März 2008, 17. Juni 2008 und
16. September 2008 von je Fr. 5.-- sowie die Betreibungsgebühr von
Fr. 20.--, insgesamt somit für eine fällige Forderung von Fr. 386.30.
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Unstrittig ist, dass bislang weder diese Empfangsgebühren noch
Mahn- und Betreibungsgebühren bezahlt wurden. Aufgrund der ein-
gereichten Unterlagen sowie der Erläuterungen der Erstinstanz ist
ausserdem davon auszugehen, dass an die Gebührenrechnung für
das erste Quartal des Jahres 2006 von insgesamt Fr. 117.60
(Empfangsgebühren von Fr. 112.60 plus Mahngebühr von Fr. 5.--)
lediglich ein Betrag von Fr. 112.60 bezahlt wurde. Eine höhere Zahlung
wird insbesondere auch vom Beschwerdeführer weder geltend ge-
macht noch belegt. Der Restbetrag von Fr. 4.80 wurde somit ebenfalls
noch nicht bezahlt. Im Ergebnis ist somit die gesamte Betreibungs-
forderung von Fr. 386.30 ausstehend.
Der Beschwerdeführer ist als Gebührenpflichtiger zur Bezahlung der
Empfangsgebühren für die ersten drei Quartale des Jahres 2008 ver-
pflichtet; dies unabhängig davon, ob die Gebührenrechnungen an ihn
oder an B._______ adressiert waren (vgl. E. 6.3.1). Gleiches gilt
hinsichtlich der Mahngebühren und der Betreibungsgebühr, die ge-
mäss Art. 62 RTVV von der Gebührenerhebungsstelle in Rechnung
gestellt werden können, wenn diese die Gebührenpflichtigen vorgängig
schriftlich darüber informiert hat, was vorliegend der Fall war. Es trifft
schliesslich auch für den Restbetrag der Gebührenrechnung für das
erste Quartal des Jahres 2006 zu, dessen Inrechnungstellung vom
Beschwerdeführer – abgesehen von der Bestreitung der Gebühren-
pflicht als solcher – nicht beanstandet wird (vgl. Art. 44 Abs. 4 und 5
aRTVV [in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung; AS
2004 4532]). Der Beschwerdeführer ist folglich zur Bezahlung der
gesamten Betreibungsforderung von Fr. 386.30 verpflichtet.
6.3.3 Die Erstinstanz hielt die Verpflichtung des Beschwerdeführers
zur Bezahlung der Betreibungsforderung in ihrer Verfügung vom
11. Februar 2009 zutreffend fest. Sie beseitigte ausserdem den
Rechtsvorschlag in der angehobenen Betreibung, wozu sie befugt war
und wofür die Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. Art. 79 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG, SR 281.1] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 RTVG und Art. 65
Abs. 2 Bst. b RTVV). Die hinsichtlich dieser Punkte erfolgte Abweisung
der Beschwerde vom 24. Februar 2009 durch die Vorinstanz ist im Er-
gebnis demnach nicht zu beanstanden.
6.3.4 Nicht nachvollziehbar ist allerdings die vorinstanzliche Be-
gründung, die namentlich nicht auf die angebliche Überschreibung der
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Gebührenrechnungen für die ersten beiden Quartale des Jahres 2008
auf den Namen des Beschwerdeführers eingeht. Dieser beanstandet
denn auch sinngemäss, die Vorinstanz habe sich zu verschiedenen
Punkten nicht geäussert. Da eine allfällige Verletzung der Be-
gründungspflicht wiederum als durch das vorliegende Beschwerde-
verfahren geheilt zu gelten hätte (vgl. E. 6.2.6), kann auch hier offen
bleiben, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachkam. Dem
Umstand ist jedoch bei der Verlegung der Kosten Rechnung zu tragen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2010 vom 2. November
2010 E. 5.4).
6.3.5 Im Ergebnis nicht zu kritisieren ist das teilweise Nichteintreten
der Vorinstanz auf die Beschwerde vom 24. Februar 2009, soweit dies
die Betreibungskosten betrifft. Die Erstinstanz hält in Dispositivziffer 3
ihrer Verfügung zwar fest, die Betreibungskosten folgten gemäss
Art. 68 SchKG dem Schicksal der Betreibung. Sie weist in ihrer Be-
gründung indes ausdrücklich darauf hin, dass diese Kosten nicht
Gegenstand ihrer Verfügung seien, sie hinsichtlich dieser Kosten mit-
hin nichts regle. Die Betreibungskosten zählten somit nicht zum
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Der
Vorinstanz war es daher bereits aus diesem Grund versagt, darüber zu
befinden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz 2.8).
6.3.6 Die Vorinstanz beschränkt sich vorliegend nicht darauf, die Be-
schwerde vom 24. Februar 2009 abzuweisen, soweit sie darauf eintritt.
Sie hält im Dispositiv ihres Entscheids vielmehr zusätzlich fest, der Be-
schwerdeführer unterliege vom 1. Januar 2006 bis 30. September
2008 den privaten Radio- und Empfangsgebühren (Dispositivziffer 3a),
und beseitigt den Rechtsvorschlag für gewisse Forderungen (Dis-
positivziffer 3b). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Be-
zahlung dieser Forderungen wird indes nicht erwähnt. Die
Forderungen stimmen zudem nur teilweise mit den in Betreibung
gesetzten überein. Statt der Restforderung von Fr. 4.80 für das erste
Quartal des Jahres 2006 werden die bereits bezahlten Empfangs-
gebühren von Fr. 112.60 aufgeführt. Die Empfangsgebühren von
Fr. 115.50 für das dritte Quartal des Jahres 2008 werden nicht erwähnt
und die Mahn- und Betreibungsgebühren mit Fr. 55.-- statt Fr. 35.--
angegeben. Der Entscheid der Vorinstanz weicht somit dem Wortlaut
des Dispositivs nach von der Verfügung der Erstinstanz ab. Aus der
Begründung des Entscheids wird jedoch deutlich, dass dies nicht be-
absichtigt war, sondern die Vorinstanz die Verfügung der Erstinstanz
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vollumfänglich bestätigen wollte. Dies ist – wie ausgeführt (vgl.
E. 6.3.3) – nicht zu beanstanden. Der Klarheit halber sind jedoch die
Dispositivziffern 3a und 3b im Dispositiv des vorliegenden Entscheids
in diesem Sinn zu korrigieren.
7.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und
ist abzuweisen. Die Dispositivziffern 3a und 3b sind im erwähnten Sinn
zu korrigieren.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer unterliegend.
Er hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten, die auf Fr. 500.--
festzulegen sind, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die nicht nach-
vollziehbare Begründung der Vorinstanz (vgl. E. 6.2.6 und E. 6.3.4)
eine Ermässigung der Verfahrenskosten rechtfertigt. Dem Be-
schwerdeführer sind daher Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 300.-- aufzuerlegen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- ist dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
9.
Dem nicht anwaltlich vertretenen, im Ergebnis unterliegenden Be-
schwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundes-
behörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, an die Erstinstanz Fr. 386.30
(Fr. 4.80 Restbetrag Gebührenrechnung 1. Quartal 2006 [Mahn-
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gebühr], Fr. 346.50 Empfangsgebühren 1. - 3. Quartal 2008, Fr. 35.--
Mahn- und Betreibungsgebühren) zu bezahlen.
3.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2083335 vom 3. Dezember
2008 des Betreibungsamts Ebikon-Dierikon-Adligenswil wird voll-
umfänglich beseitigt.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer im
Umfang von Fr. 300.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000251548/1000248773/tuf; Einschreiben)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
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Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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