B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4492/2017
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
1. A._______,
(Verfahren A-4492/2017),
2. B._______,
(Verfahren A-4588/2017),
3. C._______,
(Verfahren A-4623/2017),
4. D._______,
(Verfahren A-4633/2017),
5. E._______,
(Verfahren A-4641/2017),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenverfügung.
A-4492/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Juni 2017 absolvierten A._______, B._______, C._______, D._______
und E._______ das Assessment of Competence für Segelfluglehrer (nach-
folgend: AoC FI [S]).
B.
B.a Mit Kostenverfügung vom 13. Juli 2017 stellte das Bundesamt für Zivil-
luftfahrt (BAZL) A._______ einen Betrag von Fr. 450.- in Rechnung. Ge-
mäss Verfügung entfallen davon Fr. 400.- für Prüfungen zur Erweiterung
des Motorpiloten- und Hubschrauberausweises: für Fluglehrerbefähigun-
gen, Einweisungsprüfung, Initial Assessment of Competence AoC (Art. 29
Bst. i Ziff. 3 Alinea 1 der Verordnung vom 28. September 2007 über die
Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt [GebV-BAZL, SR
748.112.11]). Die restlichen Fr. 50.- betreffen Ausweise des Flugpersonals:
für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung, Verlängerung oder
Erweiterung eines Nichtberufsausweises (Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2
GebV-BAZL).
B.b Mit Kostenverfügungen vom 19. Juli 2017 auferlegte das BAZL
C._______, D._______ und E._______ auf gleiche Weise einen Betrag
von jeweils Fr. 450.-.
B.c Mit Kostenverfügung vom 19. Juli 2017 stellte das BAZL B._______
einen Betrag von Fr. 550.- in Rechnung. Neben dem vorgenannten Betrag
von Fr. 450.- wurden zusätzlich Fr. 100.- berechnet für Ausweise des Flug-
personals: für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erst-
austellung eines Nichtberufsausweises (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
GebV-BAZL).
C.
C.a Gegen die Kostenverfügung vom 13. Juli 2017 erhebt A._______ mit
Eingabe vom 12. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt.
C.b Gegen die Kostenverfügungen vom 19. Juli 2017 erheben B._______,
C._______, D._______ und E._______ mit Eingaben vom 17. resp.
18. August 2017 je einzeln ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht.
A-4492/2017
Seite 3
C.c Die Beschwerdeführer beantragen übereinstimmend, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass einer
neuen, korrigierten Verfügung an das BAZL zurückzuweisen. Ferner bean-
tragen sie eine pauschale Aufwandsentschädigung von Fr. 500.-. Ergän-
zend stellt der Beschwerdeführer 4 den Antrag, das BAZL habe die Gebüh-
renverordnung ordentlich anzuwenden oder anzupassen.
Zur Begründung bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das
BAZL habe mit Art. 29 Bst. i Ziff. 3 Alinea 1 GebV-BAZL die falsche Gebüh-
rennorm angewendet. Jene Bestimmung betreffe allein die Gebühren für
die hier nicht einschlägigen Prüfungen zur Erweiterung des Motorpiloten-
und Hubschrauberausweises. Gemäss Art. 29 Bst. l Ziff. 4 Alinea 3
GebV-BAZL sei für die praktische Flugprüfung für Segelfluglehrer eine Ge-
bühr von lediglich Fr. 250.- zu berechnen. Telefonisch habe das BAZL be-
stätigt, die Kostenverfügungen seien fehlerhaft. Eine Korrektur habe es je-
doch abgelehnt und sie stattdessen auf den Rechtsmittelweg verwiesen.
D.
In der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2017 schliesst das BAZL (nachfol-
gend: Vorinstanz) mit ausführlicher Begründung auf Abweisung der Be-
schwerden. Eventualiter beantragt es, die Gebühr für das AoC FI (S) sei
nach Zeitaufwand zu berechnen und die angefochtenen Kostenver-
fügungen seien entsprechend anzupassen.
In der Begründung führt die Vorinstanz aus, entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführer umfasse das AoC FI (S) die gesamte Kompetenzüberprü-
fung als Segelfluglehrer und nicht allein die Flugprüfung (vgl. FCL.935 Ver-
ordnung [EU] Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur
Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Be-
zug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung
[EG] Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.
L 311/1 vom 25. November 2011). Für das AoC FI (S) sei die geltend ge-
machte Gebührenbestimmung von Art. 29 Bst. l Ziff. 4 Alinea 3 GebV-
BAZL nicht anwendbar. Diese Gebührenbestimmung betreffe die Ausstel-
lung der nationalen Segelfluglehrerberechtigung (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst.
e der Verordnung des UVEK vom 25. März 1975 über die nicht europaweit
geregelten oder vereinheitlichten Ausweise des Flugpersonals [SR
748.222.1]). Für das AoC FI (S) fehle der Gebührentatbestand in der GebV-
BAZL. Dies sei darauf zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt der Überarbei-
tung der GebV-BAZL die Umsetzung der betreffenden europäischen Nor-
men für den Segelflug noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Bei einer
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nächsten Revision der GebV-BAZL werde diese Lücke geschlossen. Da
ein Gebührentatbestand fehle, sollte eigentlich die Gebühr für das AoC FI
(S) gemäss Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL nach Zeitaufwand festgelegt werden.
Das AoC FI (S) verursache der Vorinstanz jeweils einen Zeitaufwand von
155 Minuten (15 Min. Vorbereitungsaufwand, 45 Min. Longbriefing, 10 Min.
Theorieprüfung, 15 Min. Briefing vor dem Flug, 25 Min. Flug, 15 Min. De-
briefing, 20 Min. Debriefing der Prüfung und 10 Min. Administration). Bei
dem üblichen Stundenansatz von Fr. 180.- für Leistungen dieser Art müss-
ten demnach eine Gebühr in der Höhe von Fr. 465.- berechnet werden.
Hinzuzurechnen wäre der Kostenanteil für An- und Rückreise des Exper-
ten. Eine Gebührenerhebung nach Aufwand würde somit im Ergebnis hö-
her ausfallen als die herangezogene Pauschalgebühr von Fr. 400.- für das
AoC für Motorflug und Helikopter. Das AoC für Motorflug und Helikopter
unterliege bis auf die Länge des simulierten Ausbildungsfluges demselben
inhaltlichen wie auch zeitlichen Prüfungsschema wie das AoC FI (S). Es
sei daher in Leistung und Zeitaufwand vergleichbar. Das Heranziehen der
Pauschalgebühr für das AoC für Motorflug und Helikopter entspreche seit
2016 ständiger vorinstanzlicher Praxis. Sie falle zugunsten der Gebühren-
pflichtigen aus, wobei Art. 5 Abs. 3 GebV-BAZL eine solche Gebührener-
mässigung zulasse. Aus den vorangegangenen Ausführungen sei ersicht-
lich, dass der Begründungstext in den angefochtenen Verfügungen zwar
unpräzise und unvollständig, die verfügte Gebührenhöhe im Ergebnis aber
korrekt sei. Bei einer mangelhaften Begründung sei das Dispositiv mass-
gebend. Es bestehe demzufolge kein Grund, das Dispositiv anzupassen
und die Gebühr von Fr. 400.- auf Fr. 250.- herabzusetzen.
E.
Die Beschwerdeführer reichen am 24. resp. 25. Oktober 2017 Schlussbe-
merkungen ein. Darin halten sie an ihren Anträgen fest. Seitens des Be-
schwerdeführers 2 gehen keine Schlussbemerkungen ein. Der Beschwer-
deführer 4 beantragt ergänzend, es sei die Vorinstanz aufzufordern, eine
adäquate Gebühr für den Bereich Segelflug im Rahmen eines Stakeholder-
Involvement-Prozesses unter Einbezug des Aero-Clubs der Schweiz und
des Segelflugverbandes der Schweiz festzulegen.
In ihrer Begründung beanstanden die Beschwerdeführer, die Vorinstanz
habe mit Erlass der intransparente Kostenverfügungen den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Hinsichtlich der Kostenzusammenstellung von
Fr. 465.- wenden sie ein, ihr Experte sei effektiv nur pauschal mit Fr. 250.-
nach dem Rechnungsformular entschädigt worden. Der Beschwerdefüh-
rer 4 erklärt ergänzend, entgegen der eigenen Ankündigung habe die Vor-
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Seite 5
instanz es versäumt, die GebV-BAZL im Rahmen eines Stakeholder-Invol-
vement-Prozesses anzupassen. Der von der Vorinstanz angewandte Stun-
denansatz von Fr. 180.- sei ferner nicht nachvollziehbar. Angesichts der
Nettoarbeitszeit sei ein Stundenansatz von Fr. 120.- als adäquat zu erach-
ten. Auch sei eine Quersubventionierung zu Lasten des Bereichs Segel-
flugs, indem sie allermeist ehrenamtlich als Fluglehrer tätig seien, abzu-
lehnen.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder
sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 mit Hinweisen).
Die Rechtsschriften in den Verfahren A-4492/2017, A-4588/2017 und
A-4623/2017, A-4633/2017 und A-4641/2017 sind grösstenteils identisch.
Die in diesen Verfahren angefochtenen Kostenverfügungen der Vorinstanz
beziehen sich auf gleichgelagerte Sachverhalte und betreffen die gleichen
Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich deshalb, die fünf Verfahren unter der Ver-
fahrensnummer A-4492/2017 zu vereinigen und über die Beschwerden in
einem einzigen Urteil zu befinden.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist.
Die angefochtenen Kostenverfügungen sind Verfügungen im Sinne von
Art. 5 VwVG (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4256/2016 vom 8. November
2016 E. 1.1 und A-1890/2016 vom 9. August 2016 E. 1.1.2). Sie stammen
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von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführer sind Adressaten der Kostenverfügungen und wer-
den durch die beanstandeten Gebühren materiell beschwert. Sie sind da-
her ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern
höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden
(statt vieler Urteil des BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 3.2; vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.213 und 2.215 mit Hinwei-
sen).
Ergänzend beantragt der Beschwerdeführer 4, es sei die Vorinstanz aufzu-
fordern, eine adäquate Gebühr für den Bereich Segelflug im Rahmen eines
Stakeholder-Involvement-Prozesses unter Einbezug des Aero-Clubs der
Schweiz und des Segelflugverbandes der Schweiz festzulegen. Ob dieses
Begehren über den Streitgegenstand hinausführt und in formeller Hinsicht
zulässig ist, kann vorliegend offenbleiben. Wie nachfolgend zu sehen sein
wird, findet die Gebührenerhebung für das AoC FI (S) im bestehenden
Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL eine hinreichende rechtliche Grundlage und es
ist keine Verletzung des abgaberechtlichen Äquivalenzprinzips festzustel-
len. Das Begehren des Beschwerdeführers 4 ist daher ohnehin abzuwei-
sen.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der vorstehen-
den E. 1.4 – einzutreten.
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Seite 7
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der
Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vor-
instanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl.
BVGE 2009/61 E. 6.1; Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018
E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
da die Vorinstanz intransparente Kostenverfügungen erlassen habe.
3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in
einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht ange-
fochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
(BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2). Welchen An-
forderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der
konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl.
BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; vgl. zum Ganzen UHL-
MANN/SCHILLING-SCHWANK, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom-
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Seite 8
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 17 ff. [nachfolgend: Praxiskom-
mentar], KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; je mit Hinweisen).
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine
Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten
Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit
der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht
besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein
Nachteil entsteht (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2; WALDMANN/
BICKEL, Praxiskommentar, Art. 29 Rz. 114 ff.). Im Falle einer Heilung ist die
festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Ver-
legung der Kosten Rechnung zu tragen, selbst wenn die Beschwerde in
materieller Hinsicht abzuweisen ist (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 3; Urteil des
BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen).
3.4 Vorliegend wird auch von der Vorinstanz anerkannt, dass die angefoch-
tenen Kostenverfügungen ungenügend begründet sind. Die Gründe, die
zur konkreten Gebührenfestsetzung geführt haben, lassen sich nicht in
nachvollziehbarer Weise den Verfügungen entnehmen. Die Vorinstanz hat
im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine ausführliche Begründung
nachgeschoben, wobei im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung
der Beschwerden zu beurteilen ist, ob ihre Rechtsauffassung in der Sache
zutrifft. Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz zu äussern. Da der Verfahrensfehler – in Berücksich-
tigung der Anforderungen an die Begründungsdichte bei Kostenverfügun-
gen (vgl. auch Urteil des BVGer A-3434/2010 vom 2. November 2011
E. 5.2 mit Hinweisen) – nicht besonders schwer wiegt und zudem das Bun-
desverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition urteilt, kann hier
der Verstoss gegen die Begründungspflicht ausnahmsweise als geheilt gel-
ten. Dem Umstand ist jedoch bei der Verlegung der Kosten für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren Rechnung zu tragen.
4.
In materieller Hinsicht richten sich die vorliegenden Beschwerden gegen
die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von Fr. 400.- für das AoS FI (S).
A-4492/2017
Seite 9
Nachfolgend erfolgt zunächst ein Überblick über die wichtigsten Rechts-
grundlagen, bevor geklärt wird, wie die Gebühr in den konkreten Fällen
festzusetzen ist.
5.
5.1 Die GebV-BAZL regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleis-
tungen, welche die Vorinstanz erlässt bzw. erbringt (Art. 1 GebV-BAZL).
Art. 3 GebV-BAZL bestimmt, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine
Dienstleistung der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale
festgelegt wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand,
gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5
Abs. 1 GebV-BAZL). Der Stundensatz beträgt je nach erforderlicher Sach-
kenntnis des ausführenden Personals Fr. 100.- bis 200.- (Art. 5 Abs. 2
GebV-BAZL). Der Stundenansatz für Inspektorinnen und Inspektoren liegt
bei Fr. 180.- gemäss interner Weisung der Vorinstanz (Ziff. 5.2.1 Bst. b der
Internen Weisung IW 020 „Gebührenerfassung und -verrechnung auf Basis
eines integrierten Auftragswesen", Version 1.2, in Kraft seit 1. Juli 2008,
nachfolgend: IW 020). Nach Ziff. 5.8 IW 020 gilt dieser Stundenansatz auch
für eingesetzte externe Experteninnen und Experten, die eine hoheitliche
Aufsichts- oder Kontrolltätigkeit ausüben.
5.2 Die hier strittigen Gebühren für Prüfungen und Ausweise des Flugper-
sonals sind das Entgelt für die von der gebührenpflichtigen Person veran-
lasste entsprechende staatliche Aufsichtstätigkeit. Als Verwaltungsgebüh-
ren zählen sie zu den Kausalabgaben. Solche dürfen, wie andere öffentli-
che Abgaben auch, grundsätzlich nur gestützt auf ein Gesetz im formellen
Sinn erhoben werden, das zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den
Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen nennt (vgl.
Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 136 I 142 E. 3.1 mit
Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Val-
lender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014,
Art. 164 Rz. 23 [nachfolgend: St. Galler Kommentar BV]). Dies gilt auch,
wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an
eine nachgeordnete Behörde delegiert (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.1). Es ist
allerdings insoweit zu relativieren, als sich der Gesetzgeber hinsichtlich der
Bemessung von Kausalabgaben mit offenen Formulierungen begnügen
oder überhaupt schweigen kann, sofern die Höhe der Abgabe im Einzelfall
mithilfe des Kostendeckungs- oder des Äquivalenzprinzips überprüft wer-
den kann (vgl. etwa BGE 134 I 179 E. 6.1 mit Hinweisen; TSCHANNEN,
St. Galler Kommentar BV, Art. 164 Rz. 24). Das Bundesverwaltungsgericht
A-4492/2017
Seite 10
beurteilt Art. 3 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG,
SR 748.0) als ausreichende Delegationsnorm, obschon er sich nicht zur
Höhe der in der GebV-BAZL geregelten Gebühren äussert. Zwar verneint
es die Möglichkeit, die Höhe dieser Gebühren im Einzelfall mithilfe des
Kostendeckungsprinzips zu überprüfen, da deren Gesamtertrag den Ge-
samtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu decken vermag. Es bejaht
jedoch die Möglichkeit einer entsprechenden Überprüfung mithilfe des
Äquivalenzprinzips (Urteile des BVGer A-4256/2016 vom 8. November
2016 E. 4.3, A-1890/2016 vom 9. August 2016 E. 4.3 und A-2578/2013
vom 6. Mai 2014 E. 3.1 und 3.3.3, je mit Hinweisen).
5.3 Das Äquivalenzprinzip verlangt als abgaberechtliche Konkretisierung
des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots, dass die Höhe
einer Gebühr im Einzelfall in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum
objektiven Wert der bezogenen staatlichen Leistung steht, sondern sich in
vernünftigen Grenzen hält. Der Wert der staatlichen Leistung bestimmt sich
dabei entweder nach dem Nutzen, den sie der gebührenpflichtigen Person
bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme
des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffen-
den Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und
Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen.
Die Gebühren müssen nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand
entsprechen, sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen
sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe
ersichtlich sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteil des
BVGer A-4256/2016 vom 8. November 2016 E. 4.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2785 ff.). Eine
Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist in beschränk-
tem Ausmass zulässig (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4, 130 III 225 E. 2.3;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2787). Sie kann auch einer gewis-
sen "Quersubventionierung" als Ausgleich zwischen Geschäften mit gerin-
gem und grossem Aufwand dienen (vgl. dazu Urteile des BVGer
A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 7.1 und A-1849/2009 31. August
2009 E. 7.3 mit Hinweisen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst, die Gebührenbestim-
mung von Art. 29 Bst. i Ziff. 3 Alinea 1 GebV-BAZL, auf die sich die Vo-
rinstanz in den angefochtenen Kostenverfügungen stütze, sei für den Be-
reich Segelflug nicht anwendbar.
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Seite 11
6.2 Art. 29 Bst. i GebV-BAZL regelt die Pauschalgebühren für Prüfungen
zur Erweiterung des Motorpiloten- und Hubschrauberausweises. Nach de-
ren Ziff. 3 Alinea 1 fällt für Fluglehrerbefähigungen, soweit nicht speziell ge-
regelt, eine Gebühr von Fr. 400.- für die Einweisungsprüfung (Initial Asses-
sment of Competence AoC) an. Wie die Beschwerdeführer somit zu Recht
rügen, regelt diese Gebührenbestimmung spezifisch die Gebühr für das
AoC für die Bereiche Motorflug und Helikopter und ist daher für den hier
relevanten Bereich Segelflug nicht anwendbar. Dass Art. 29 Bst. i Ziff. 3
Alinea 1 GebV-BAZL nicht einschlägig ist, wird auch von der Vorinstanz in
der Vernehmlassung nicht in Abrede gestellt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, stattdessen
greife die Gebührenbestimmung von Art. 29 Bst. l Ziff. 4 Alinea 3
GebV-BAZL, welche für die Segelfluglehrerprüfung eine Gebühr von
Fr. 250.- vorsehe.
7.2 Beim AoC FI (S) handelt es sich um eine umfassende Befähigungs-
überprüfung im Rahmen des Erwerbs der europäischen EASA-Segelflug-
lehrerberechtigung (EASA [Europäische Agentur für Flugsicherheit]). Laut
Angabe der Vorinstanz besteht das AoC FI (S) aus einem sog. Long-
briefing, einer mündlichen Überprüfung der Theoriekenntnisse, einem Brie-
fing, einem simulierten Ausbildungsflug und einem Debriefing. Demgegen-
über regelt Art. 29 Bst. l Ziff. 4 Alinea 3 GebV-BAZL allein die Gebühr für
eine Flugprüfung. Eine solche ist gemäss der überzeugenden Begründung
der Vorinstanz für den Erwerb der nationalen Segelfluglehrerberechtigung
vorgesehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist somit auch
die Gebührenbestimmung von Art. 29 Bst. l Ziff. 4 Alinea 3 GebV-BAZL hier
nicht anwendbar.
8.
Aus dem vorstehend Gesagten ist zu schliessen, dass die GebV-BAZL
keine rechtliche Grundlage bietet, um für das AoC FI (S) eine Pauschal-
gebühr zu erheben. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz an-
lässlich der Vernehmlassung erweisen sich somit als zutreffend. Der Hin-
tergrund ist gemäss den Ausführungen der Vorinstanz darin zu suchen,
dass zum Zeitpunkt der Überarbeitung der GebV-BAZL die Umsetzung der
betreffenden europäischen Normen für den Segelflug noch nicht abge-
schlossen war. Diese Regelungslücke betr. AoC FI (S) sollte nach der Vor-
instanz bei einer nächsten Revision der GebV-BAZL geschlossen werden.
A-4492/2017
Seite 12
9.
9.1 Da die aktuelle GebV-BAZL für das AoC FI (S) keine Pauschalgebühr
vorsieht, ist die Gebühr gestützt auf Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL nach Zeitauf-
wand festzulegen.
9.2 Der Zeitaufwand für das AoC FI (S) beträgt nach Darlegung der Vo-
rinstanz rund 155 Minuten: Vorbereitungsaufwand 15 Min., Longbriefing 45
Min., Theorieprüfung 10 Min., Briefing vor dem Flug 15 Min., Flug 25 Min.,
Debriefing 15 Min., Debriefing der Prüfung 20 Min. und Administration 10
Min. Der genannte Zeitaufwand erscheint plausibel und wurde von den Be-
schwerdeführern auch nicht bestritten.
Des Weiteren entspricht ein Stundenansatz von Fr. 180.-, wie von der Vo-
rinstanz in der Vernehmlassung angeführt, den Vorgaben von Art. 5 Abs. 2
GebV-BAZL und von Ziff. 5.8 i.V.m. Ziff. 5.2.1 Bst. b der internen Weisung
IW 020. Den Stundenansatz von Fr. 180.- für Inspektorinnen und Inspek-
toren hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in anderen Zusammen-
hang wiederholt als angemessen und mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar
erachtet (Urteil des BVGer 4256/2016 vom 8. November 2016 E. 4.5 mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Urteil des BVGer A-1150/2008 vom
18. September 2008 (E. 6.6.2) wurde der Stundenansatz von Fr. 180.- für
die Aufsichtstätigkeit eines externen Experten bestätigt. Überwiegende
Gründe, um im vorliegenden Fall einen abweichenden Stundenansatz fest-
zulegen, sind keine ersichtlich.
Für das AoS FI (S) ergibt sich daraus bei einem Zeitaufwand von 155 Min.
und einem Stundenansatz von Fr. 180.- eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 465.-. Hinzuzurechnen ist noch ein Anteil für die Reisekosten des ex-
ternen Experten (vgl. Art. 9 Bst. e GebV-BAZL). Bei dieser Gebührenhöhe
kann nicht gesagt werden, es bestehe zum objektiven Wert der Prüfung ein
mit dem Äquivalenzprinzip nicht zu vereinbarendes offensichtliches Miss-
verhältnis bzw. die Höhe der Gebühr halte sich nicht in vernünftigen Gren-
zen.
10.
10.1 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz habe
ihr externer Experte nur mit pauschal Fr. 250.- entschädigt und damit von
ihnen eine höhere Gebühr erhoben als die effektiv angefallenen Kosten,
erweist sich dieser Einwand aus den nachfolgenden Gründen als nicht
stichhaltig.
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Seite 13
10.2 Zu berücksichtigen ist, dass nebst der Vergütung des externen Exper-
ten der Vorinstanz auch ein gewisser interner Verwaltungsaufwand für die
Durchführung des AoS FI (S) entstanden ist. Die von den Beschwerdefüh-
rern zu tragende Gebühr entspricht daher nicht dem Betrag, den die Vo-
rinstanz dem externen Experten ausgerichtet hat (vgl. Urteil des BVGer
A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 6.6.2 mit Hinweisen). Was den
internen Verwaltungsaufwand der Vorinstanz betrifft, ist im Übrigen darauf
hinzuweisen, dass eine Pauschalisierung der Gebühr in beschränkten Um-
fang gemäss Rechtsprechung zulässig ist. Sie kann auch eine gewisse
"Quersubventionierung" von Geschäften der Vorinstanz mit geringem und
grossem Aufwand beinhalten. Die hier fragliche Gebühr sprengt diesen
Rahmen nicht.
11.
Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass für das AoS FI (S) – bei
einer korrekten Gebührenerhebung nach Zeitaufwand – eine Gebühr von
Fr. 465.- anfällt (zuzüglich des Kostenanteils für die An- und Rückreise des
Experten). Die Gebühr liegt damit über der vorinstanzlich verfügten Gebühr
von Fr. 450.-. Die angefochtenen Kostenverfügungen wären demnach zu-
ungunsten der Beschwerdeführer abzuändern (sog. reformatio in peius).
12.
12.1 Gemäss Art. 62 Abs. 2 VwVG kann das Bundesverwaltungsgericht
eine angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei ändern, wenn die
Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollstän-
digen Feststellung des Sachverhalts beruht. Beabsichtigt das Bundesver-
waltungsgericht, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu
ändern, so bringt es der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr
Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62 Abs. 3 VwVG). Zugleich ist
die von der Verschlechterung der Rechtslage bedrohte Partei ausdrücklich
darauf hinzuweisen, dass sie ihr Rechtsmittel bis zur Eröffnung des Endur-
teils zurückziehen kann, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft
erwachsen würde (BGE 122 V 166 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.201).
Die "kann"-Formulierung des Gesetzestextes bringt zum Ausdruck, dass
bei Vorliegen einer Rechtsverletzung nicht automatisch zu einer reformatio
in peius zu schreiten ist: Eine solche ist zwar grundsätzlich zulässig, ob sie
im konkreten Fall auch tatsächlich vorzunehmen ist, hat die Beschwer-
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deinstanz aufgrund einer umfassenden Prüfung aller relevanten rechtli-
chen Aspekte zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer A-3143/2010 vom
10. November 2010 E. 15.3; THOMAS HÄBERLI, Praxiskommentar, Art. 62
Rz. 26).
12.2 Die Gebührenerhebung nach Zeitaufwand führt für die Beschwerde-
führer zu einer Änderung der angefochtenen Kostenverfügungen zu ihren
Ungunsten und damit zu einer reformatio in peius. Die hier fragliche Kor-
rektur ist jedoch aufgrund der geringen Höhe des zusätzlich nachzufor-
dernden Betrags nicht von erheblicher Bedeutung. Es ist daher schon aus
diesem Grund gerechtfertigt, von einer reformatio in peius abzusehen. Die
angefochtenen Gebührenverfügungen sind damit im Ergebnis zu bestäti-
gen (zur Zulässigkeit der sog. Motivsubstitution, vgl. E. 2.2).
13.
Betreffend die Gebühr von Fr. 50.- für die Bearbeitung eines Gesuchs um
Erneuerung, Verlängerung oder Erweiterung eines Nichtberufsausweises
gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 GebV-BAZL bleibt festzuhalten, dass in
diesem Punkt eine fehlerhafte Gebührenerhebung von den Beschwerde-
führern nicht substantiiert geltend gemacht wird und eine solche auch nicht
erkennbar ist. Analoges gilt, soweit dem Beschwerdeführer 2 zusätzlich
eine Gebühr von Fr. 100.- für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erstaus-
stellung eines Nichtberufsausweises in Rechnung gestellt wurde (Art. 30
Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GebV-BAZL).
14.
Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden im Ergebnis als unbe-
gründet. Sie sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
15.
15.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend sind die Verfahrenskosten –
unter Berücksichtigung der aus Vereinigung der fünf Verfahren resultieren-
den Synergieeffekte – auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der
festgestellten Gehörsverletzung durch eine zu knappe Begründung der
vorinstanzlichen Kostenentscheide rechtfertigt sich sodann in Anwendung
von Art. 6 Bst. b VGKE eine Ermässigung der Verfahrenskosten auf
Fr. 500.-. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern zu je gleichen Teilen
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Seite 15
von Fr. 100.- aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
15.2 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungs-
gericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Zu entschädi-
gen sind dabei im Wesentlichen die Aufwendungen für die anwaltliche Ver-
tretung (Art. 8 VGKE). Da die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten
sind und nur verhältnismässig geringe Auslagen ersichtlich sind, haben sie
unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-4492/2017, A-4588/2017 und A-4623/2017,
A-4633/2017 und A-4641/2017 werden unter der Verfahrensnummer
A-4492/2017 vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern zu je
gleichen Teilen von Fr. 100.- auferlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt
30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins
erfolgt mit separater Post.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdeführer 2 (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdeführer 3 (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdeführer 4 (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdeführer 5 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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