B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4495/2018
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien
A. _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
Generalsekretariat GS EJPD,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Einsicht in archivierte Akten.
A-4495/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 6. März 2018 stellte A. _______ im Rahmen einer journalistisch-publi-
zistischen Recherche beim Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) ein Ge-
such um Zugang zum Dossier [...]. Hierbei handelt es sich um Unterlagen,
die dem BAR vom Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten abgeliefert
worden sind.
B.
Das BAR überwies das Gesuch zuständigkeitshalber an das Generalsek-
retariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (GS EJPD).
Dieses lies dem BAR zuhanden des Gesuchstellers bezüglich des erwähn-
ten Archivgutes am 30. April 2018 mangels Einverständniserklärung der
betroffenen Person einen abschlägigen Entscheid zukommen.
C.
Nachdem A. _______ eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, er-
liess das GS EJPD am 10. Juli 2018 eine solche und wies das Gesuch um
Einsichtnahme ab. Es machte insbesondere geltend, das Archivgut falle
noch unter die laufende Schutzfrist von 50 Jahren. Da A. _______ keine
Einwilligung von B. _______ habe beibringen können, könne ihm der Zu-
gang zum fraglichen Dossier gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 des
Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 (BGA, SR 152.1) nicht gewährt
werden. Weil auch kein gewichtiges öffentliches Interesse an der Heraus-
gabe der Akten bestehe, sei A. _______ der Zugang zum Dossier [...] zu
verweigern.
D.
Dagegen erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 5. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragt sinngemäss, es sei ihm die Einsichtnahme in die fraglichen Unter-
lagen zu gewähren.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2018 beantragt das GS EJPD
(nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 9. Sep-
tember 2018 an seinem Einsichtsgesuch fest.
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Seite 3
G.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstü-
cke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG verfügt
hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2018 zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Verfügung und im vorinstanzli-
chen Verfahren mit seinem Begehren um Einsichtnahme in das Archivgut
nicht durchgedrungen. Er ist daher durch die angefochtene Verfügung be-
schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung. Somit ist er zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
A-4495/2018
Seite 4
3.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in Akten, die sich im Bundesar-
chiv befinden und nicht ihn selbst betreffen. Auf solche Akten ist in erster
Linie das BGA anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGA). Für die Einsicht in Akten
der Bundesanwaltschaft finden nach Ablauf der Geltungsdauer des Bun-
desbeschlusses vom 9. Oktober 1992 ebenfalls die Bestimmungen des
BGA Anwendung (Art. 26 Abs. 1 BGA). Der Bundesbeschluss wurde mit
Beschluss des Bundesrates vom 10. Januar 2001 per Ende Februar 2001
aufgehoben (AS 2001 189 Art. 1).
3.2 Der Grundsatz der freien Einsichtnahme wird in Art. 9 BGA geregelt.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGA steht das Archivgut des Bundes der Öffentlich-
keit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel
11 und 12 BGA unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. Im Sinne
von Ausnahmen werden einerseits für Archivgut, das nach Personenna-
men erschlossen ist und besonders schützenswerte Personendaten oder
Persönlichkeitsprofile enthält (Art. 11 BGA), und andererseits für bestimmte
Kategorien von Archivgut, an dem ein überwiegendes schutzwürdiges
öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme besteht
(Art. 12 BGA), Beschränkungen vorbehalten. Die Schutzfrist beträgt in die-
sen Fällen in der Regel insgesamt 50 Jahre (vgl. Art. 14 der Archivierungs-
verordnung vom 8. September 1999 [VBGA, SR 152.11]). Auf Antrag des
Bundesarchivs können die abliefernden Stellen Archivgut bereits vor Ablauf
der in Artikel 9, 11 oder 12 Abs. 1 BGA festgelegten Schutzfristen für die
Öffentlichkeit freigeben oder einzelnen Personen die Einsichtnahme ge-
währen, sofern keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden
schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen
(Art. 13 Abs. 1 BGA). Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung
ist von einem reduzierten Schutzbedarf sogenannter „Personen der Zeit-
geschichte“ auszugehen (BBl 1997 II 962). Dazu gehören einerseits Per-
sonen, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in
das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informa-
tionsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am öffentli-
chen Leben zu bejahen ist, was etwa für Politiker, Spitzenbeamte, Wirt-
schaftsführer, Künstler oder andere Prominente zutrifft (absolute Personen
der Zeitgeschichte). Andererseits gehören dazu auch Personen, bei denen
ein legitimes Informationsinteresse nur aufgrund und im Zusammenhang
mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (relative Per-
sonen der Zeitgeschichte; vgl. Urteil des BVGer A-127/2014 vom 13. Ok-
tober 2014 E. 4.3).
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Seite 5
3.3 Die vorliegend betroffenen Akten, die dem BAR vom Sonderbeauftrag-
ten für Staatsschutzakten abgeliefert worden sind, unterstehen einer
Schutzfrist von 50 Jahren (Art. 12 Abs. 1 und Art. 26 BGA sowie Anhang 3
der Archivierungsverordnung). Die Schutzfrist gilt in der Regel für das
ganze Dossier oder Geschäft (Art. 13 Abs. 1 VBGA). Massgebend für die
Berechnung ist das Jahresdatum des jüngsten Dokuments (Art. 10 BGA,
Art. 13 Abs. 2 VBGA).Das jüngste Dokument des hier interessierenden Ar-
chivguts datiert vom 9. Januar 1989, weshalb dieses im Jahr 2039 frei zu-
gänglich wird.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass B. _______ eine Person
der Zeitgeschichte ist. Er bestreitet auch nicht, dass die Schutzfrist bezüg-
lich des Dossiers von B. _______ noch nicht abgelaufen ist und dass
B. _______ keine Einwilligung in die Einsichtnahme seines Dossiers erteilt
hat. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist ihm der Zugang zum fragli-
chen Archivgut jedoch deshalb zu gewähren, weil ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Aufklärung über die Aktivitäten von
B. _______ und seiner Organisation C. _______ (nachfolgend als Verein
C. _______ bezeichnet) bestehe. Beim Verein C. _______ handle es sich
um eine sektenähnliche, indoktrinierende und keine Kritik duldende Orga-
nisation, die von der manipulativen Autorität von B. _______ geleitet
werde. Der Beschwerdeführer verfolge seit etwa einem Jahr ein Aufklä-
rungsprojekt über den angeblichen UFO-Kontaktler B. _______ und seinen
Verein und gedenke seine Nachforschungen auf einer eigenen Website zu
veröffentlichen.
4.2 Gemäss Wikipedia ist B. _______ ein Schweizer Schriftsteller.
B. _______ gebe an, Begegnungen mit UFOs und deren Insassen zu ha-
ben. In seinen Büchern und Schriften würden Themen zum Menschsein,
zur Lebensführung und aktuelle Probleme, wie die Überbevölkerung auf
der Erde behandelt […]. Beim Verein C. _______ handelt es sich offenbar
um eine international tätige, nicht-religiöse und nicht-politische Gemein-
schaft gleichgesinnter Menschen, die auf der Suche nach der Wahrheit
sind und sich bemühen, ihre Gedanken, Gefühle und Handlungen nach
natürlich-schöpferischen Richtlinien auszurichten. Das Ziel des Vereins
C. _______ ist die weltweite Verbreitung der Wahrheit. Dieses Ziel verfolgt
der Verein zusammen mit B. _______ und mit der Hilfestellung der Plejaren
und anderen Lebensformen nicht-irdischen Ursprungs […].
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Seite 6
4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2018 aus, der Ver-
ein C. _______ sei tatsächlich bereits mehrfach Gegenstand von Anfragen
bei der Organisation infoSekta gewesen. Allerdings schienen die Aktivitä-
ten des Vereins und seines Leiters B. _______ nicht so umstritten zu sein
wie diejenigen anderer Gruppierungen (z.B. Kirschblütengemeinschaft
oder Scientology). Auf der Internetseite von infoSekta fänden sich lediglich
spärliche Hinweise zu vereinzelten Anfragen, jedoch keine ausführlichen
Informationen zum Verein. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer, der
offenbar ein ehemaliges Mitglied des Vereins C. _______ sei, nach seinem
Austritt auf aus seiner Sicht bestehende Missstände aufmerksam machen
möchte. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, aus anderen Quellen, über
die er offensichtlich verfüge, über den Verein C. _______ und B. _______
aufzuklären. Ein derart schwerwiegendes öffentliches Interesse, das ein
Übergehen der Einwilligungsverweigerung von B. _______, eine weitere
Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und damit eine Perpetuierung des
damaligen Unrechts der Fichierung rechtfertigen würde, könne jedoch an-
gesichts der gemachten Feststellungen zum Verein C. _______ nicht be-
jaht werden.
4.4 Wie die Vorinstanz richtig feststellt, geht es vorliegend nicht um die Zu-
lässigkeit einer Berichterstattung des Beschwerdeführers über B. _______
oder über den Verein C. _______. Es steht dem Beschwerdeführer frei,
über den Verein oder über B. _______ zu berichten. Endscheidend ist viel-
mehr, dass der Beschwerdeführer Einsicht in über sie erstellte Akten ver-
langt, die eine besondere Kategorie von Archivgut des damaligen Staats-
schutzes darstellen und entsprechend einer verlängerten Schutzfrist unter-
stehen. Dieses Archivgut enthält teilweise sensible Informationen über
B. _______, weshalb insbesondere ihm ein schutzwürdiges Interesse da-
ran zukommt, dass die Dokumente – ohne sein Einverständnis – nicht
durch Dritte eingesehen werden können. Gerade auch deswegen wurde
von einer besonderen Schutzwürdigkeit von Beständen des damaligen
Staatschutzes ausgegangen und eine verlängerte Schutzfrist vorgesehen
(vgl. dazu auch Urteil A-127/2014, a.a.O., E. 4.4.). Der besondere Schutz,
der diesen Beständen bzw. der Privatsphäre der betroffenen Personen zu-
kommen muss, ist – wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht – auch aus
Art. 26 Abs. 2 BGA ersichtlich. Dieser hält fest, dass die Unterlagen ge-
mäss dem Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 über die Einsicht in Ak-
ten der Bundesanwaltschaft während 50 Jahren ab dem Datum des jüngs-
ten Dokuments eines Geschäfts oder eines Dossiers selbst für die Einsicht-
nahme durch die Verwaltung gesperrt bleiben. Nach dem Gesagten han-
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delt es sich im vorliegenden Fall nicht um Dokumente betreffend eine der-
art bekannte Person, dass das Interesse des Beschwerdeführers oder der
Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über B. _______ zu erhalten, dem
Persönlichkeitsschutz der noch lebenden betroffenen Person vorgehen
würde. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht von überwiegenden privaten In-
teressen ausgegangen, die einer vorzeitigen Freigabe des Archivguts ent-
gegenstehen.
5.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist deshalb
abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend,
weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten
zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1‘000.— festzusetzen (Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihm ge-
leistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
7.
Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
steht keine Parteientschädigung zu. Ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat die Vorinstanz (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.— werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Basil Cupa
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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