B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4514/2012
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-4514/2012
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Sachverhalt:
A.
A. _______ arbeitete als Leiter Trainingssupport (…) bei der X. _______,
welche die Einleitung einer Grundsicherheitsprüfung und erweiterten Prü-
fung bei der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich In-
formations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, nachfolgend Fachstel-
le) beantragte zur Beurteilung der Sicherheitsrisiken bei Zugang zu VER-
TRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen, militärischen An-
lagen mit Schutzzonen 2 und 3 und GEHEIMEM Armeematerial (militäri-
sches Projekt).
B.
A. _______ stimmte am 24. Dezember 2008 auf dem Formular "Perso-
nensicherheitsprüfung für Dritte" der Durchführung der Sicherheitsprüfung
und der dafür benötigten Datenerhebung durch die Fachstelle zu. Nach
zahlreichen Fristverlängerungen zur Datenerhebung befragte die Fach-
stelle A. _______ am 19. Oktober 2011 persönlich. Mit Mitteilung vom
4. Mai 2012 gewährte die Fachstelle A. _______ das rechtliche Gehör
zum beabsichtigten Erlass einer Risikoverfügung mit Auflagen oder einer
negativen Risikoverfügung. A. _______ nahm mit Schreiben vom 28. Mai
2012 Stellung zur Risikoeinschätzung der Fachstelle.
B.a
Am 25. Juni 2012 erliess die Fachstelle eine "Risikoverfügung mit Aufla-
gen". In der Begründung verwies sie auf eine Verurteilung vom (…) durch
das Bezirksamt Y. _______ wegen Urkundenfälschung (besonders leich-
ter Fall, strafbar nach Art. 251 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetz-
buches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0], begangen vom 19.
Juni 2008 bis 20. Juni 2008) sowie Erschleichung einer falschen Beur-
kundung (strafbar nach Art. 253 StGB, begangen im selben Zeitraum) zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.- (bedingt vollziehbar, Pro-
bezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- sowie auf diverse Betrei-
bungsregisterauszüge, nach denen offene Betreibungen resultierten.
Daraus und aufgrund der persönlichen Befragung schloss die Fachstelle
in der Person von A. _______ auf eine herabgesetzte Integrität und Ver-
trauenswürdigkeit, auf eine erhöhte Erpressungsgefährdung durch Dritte
und erhöhte passive Bestechungsgefahr.
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Seite 3
B.b
Im Dispositiv hielt die Fachstelle fest:
"1. Herr A. _______ wird bedingt als Sicherheitsrisiko im Sinne von BWIS
und aPSPV erachtet. Aufgrund der Erwägungen der Fachstelle wird eine Ri-
sikoverfügung mit Auflagen erlassen.
2. Herr A. _______ darf kein Zugang zu als GEHEIM klassifizierten Informa-
tionen, GEHEIMEM Armeematerial und militärischen Anlagen mit Schutzzo-
ne 3 gewährt werden (Art. 11 aPSPV). Hingegen darf ihm der Zugang zu
VERTRAULICH klassifizierten Informationen, VERTRAULICHEM Armeema-
terial und militärischen Anlagen mit Schutzzone 2 (Art. 10 aPSPV) gewährt
werden.
3. Herr A. _______ verpflichtet sich, seinen Linienvorgesetzten (Arbeitgeber)
halbjährlich schriftlich und detailliert über seine persönliche finanzielle Situa-
tion zu informieren, dies unter gleichzeitiger Vorweisung eines aktuellen
Betreibungsregisterauszugs und eines konkreten Schuldensanierungsplans.
4. Herr A. _______ verpflichtet sich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber,
während seiner Anstellung bei der X. _______ keinen nebenberuflichen Er-
werbstätigkeiten (Gründung und Betrieb von Firmen jeglicher Art) nachzuge-
hen.
5. Bei einem Verstoss oder Nichteinhalten der definierten Auflagen oder bei
angenommenen Risiken durch den Arbeitgeber, hat dieser vor Ablauf der
Frist von fünf Jahren nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 4. März 2011
über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) bei der zuständigen Prüfbe-
hörde vorzeitig eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung zu bean-
tragen.
6. Herr A. _______ ist durch seine Vorgesetzten so zu führen und zu kontrol-
lieren, dass mögliche Gefährdungen vorausschauend beurteilt und Risiken
eliminiert werden können."
C.
Am 9. Juli 2012 kündigte die X. _______ A. _______ das Arbeitsverhält-
nis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von 6 Monaten und
sofortiger Freistellung auf den 31. Januar 2013. Gegen die erlassene Ri-
sikoverfügung mit Auflagen erhob A. _______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) am 27. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Rückwei-
sung der Angelegenheit zur Beurteilung durch eine neutrale und kompe-
tente Stelle ausserhalb der Fachstelle sowie zur Abgeltung der verursach-
ten Schädigung. Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich die Wertung
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Seite 4
der grundsätzlich anerkannten strafrechtlichen und betreibungsrechtli-
chen Vorgänge sowie die übermässig lange Verfahrensdauer.
D.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 15. November 2012 die Abweisung der Beschwerde. In seinen
Schlussbemerkungen vom 19. Dezember 2012 hält der Beschwerdefüh-
rer an seinen Anträgen fest. Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen
und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern rele-
vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Bei der angefochtenen Risi-
koverfügung mit Auflagen handelt es sich um eine individuell-konkrete
Anordnung, die auf Bundesverwaltungsrecht beruht und von der Fach-
stelle für Personensicherheitsprüfung erlassen wurde, die als Organisati-
onseinheit des VBS eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist.
Die Personensicherheitsprüfung fällt zudem nicht unter die Ausnahme
von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äus-
seren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, Art. 83, in: Marcel Alexander
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bun-
desgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Rz. 24 sowie HANSJÖRG SEILER,
Art. 83, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.]
Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 17
m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch: Art. 21 Abs. 3 des Bundes-
gesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit [BWIS, SR 120.0]).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene negative Risi-
koverfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen
nicht nur auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern grundsätzlich
auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine
bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht es der Vorin-
stanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes
einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen
als sachgerecht erscheinen, greift es deshalb nicht in deren Ermessen
ein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012 vom 11. Sep-
tember 2012 E. 2 m.w.H.).
3.
Am 1. April 2011 ist die revidierte Verordnung vom 4. März 2011 über die
Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Gemäss
der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt für Personensi-
cherheitsprüfungen, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, aller-
dings noch das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet somit
noch die die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensi-
cherheitsprüfung (aPSPV) Anwendung.
4.
4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei
gewissen Personen, namentlich Bediensteten des Bundes, die eine nach
Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e sensible Arbeit verrichten oder verrichten wür-
den, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden
im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten
über die Lebensführung der geprüften Person erhoben, insbesondere
über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse,
ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, die
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die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden
können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine
Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das
Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grund-
lagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölke-
rung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausge-
führt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Si-
cherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositio-
nen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeite-
ten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Weise verändern wollten.
Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien
und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu
missbrauchen (vgl. BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des
BWIS gelten insbesondere Terrorismus, kriminelle Handlungen, Korrupti-
on, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver
Lebenswandel (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012
vom 11. September 2012 E. 3.1 m.w.H.).
4.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen
Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Es kann deshalb nicht nur auf
Grund "harter" Tatsachen entschieden werden; vielmehr liegt es in der
Natur der Sache, dass die aus den erhobenen Daten gezogenen
Schlussfolgerungen auch Annahmen und Vermutungen sein können. Ge-
richtlich überprüfbar ist zum einen, ob die Daten auf zulässige Weise er-
hoben, und zum anderen, ob sie korrekt gewürdigt wurden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012 vom 11. September 2012
E. 6.3.1 m.w.H.). Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im
Sinne des BWIS kann dabei auch auf Grund der Summe mehrerer Risi-
koquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich ge-
nommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 6.1
m.w.H.). Nicht massgebend ist hingegen, ob die geprüfte Person am Vor-
liegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht.
Ebenso wenig relevant ist die Qualität ihrer Arbeitsleistung. In die Beurtei-
lung des Sicherheitsrisikos dürfen ferner auch keine sozialen Überlegun-
gen einfliessen. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung können
jedoch vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbe-
schäftigung der geprüften Person berücksichtigt werden, zumal er ge-
mäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Vorinstanz
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Seite 7
gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011
vom 25. Juni 2012 E. 6.2 m.w.H.).
5.
Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des
BWIS darstellt, ist stets die Sicherheitsempfindlichkeit der ausgeübten
Funktion zu beachten. Je heikler diese ist, desto eher ist ein Sicherheits-
risiko zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 7 m.w.H.). Die Vorinstanz führte in der
angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer benötige in seiner
Funktion als Leiter (...) bei der X. _______ gemäss ausgefülltem Prüffor-
mular regelmässig Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizier-
ten Informationen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b aPSPV), Zugang zu Schutzzonen
2 und 3 militärischer Anlagen und GEHEIMEM Armeematerial (militäri-
sches Projekt). Der Beschwerdeführer bestritt bereits bei Ausübung des
rechtlichen Gehörs die Notwendigkeit der Prüfstufe 11 und machte eine
Fehleinschätzung seiner Funktion bzw. einen falschen Stellenbeschrieb
geltend. Er verwies aber selber darauf, dass bei der X. _______ grund-
sätzlich für alle Funktionen die Prüfstufe 11 beantragt werde, da ein Kon-
takt mit klassifiziertem Material nicht ausgeschlossen werden könne.
Selbst nach seinen Ausführungen ist festzustellen, dass ein gewisser
Schematismus bei der Prüfung von sicherheitsempfindlichen Funktionen
unumgänglich ist. Der Beschwerdeführer war in einer verantwortungsvol-
len leitenden Funktion tätig, die entsprechend als sicherheitsempfindlich
zu qualifizieren ist. Diese Beurteilung erscheint sachgerecht und ist bei
der nachfolgenden Prüfung der streitigen Sicherheitsrisiken im Auge zu
behalten.
6.
Die Vorinstanz erblickt ein erstes Sicherheitsrisiko in der ihrer Ansicht
nach mangelhaften Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerde-
führers. Sie stützt ihre Auffassung auf die Verurteilung des Beschwerde-
führers wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beur-
kundung und auf die betreibungsrechtlichen Vorgänge, die er aufweist.
6.1 Unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob
darauf vertraut werden kann, dass die von der Personensicherheitsprü-
fung betroffene Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit loyal zu ihrer
Aufgabe steht, mithin, ob sie Gewähr bietet, das ihr entgegengebrachte
Vertrauen nicht zu missbrauchen. Eine Verurteilung wegen krimineller
Handlungen führt dabei nicht zwingend zu einer negativen Beurteilung
A-4514/2012
Seite 8
bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Zu berücksichtigen sind viel-
mehr die Art des Delikts, die Umstände und die Beweggründe. Es ist zu
fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der
geprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt
es ein Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob die
geprüfte Person wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen
werden muss, es bestehe Wiederholungsgefahr. Relevant ist ferner, wie
lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der
Strafe ist für sich allein nicht entscheidend. Ist das Strafmass auf Grund
verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann dies vielmehr gerade
Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im De-
likt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss weiter auch der Frage
nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, die die
Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h.,
ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüften Person geändert
hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Gan-
zen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni
2012 E. 8.4 m.w.H.).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 14. Dezember 2010 durch das Be-
zirksamt Baden wegen Urkundenfälschung (besonders leichter Fall,
strafbar nach Art. StGB 251/2, begangen vom 19. Juni 2008 bis 20. Juni
2008) sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung (strafbar nach
Art. 253 StGB, begangen im selben Zeitraum) zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu Fr. 90.- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) und einer
Busse von Fr. 300.- verurteilt. Die Urkundenfälschung, auch wenn sie als
besonders leichter Fall beurteilt wurde, setzt eine Vermögensschädi-
gungsabsicht zur Erlangung unrechtmässiger Vorteile voraus und die Er-
schleichung einer Falschbeurkundung eine Täuschungsabsicht. Dieser
strafrechtliche Vorgang ist deshalb durchaus geeignet, die Vertrauens-
würdigkeit des Beschwerdeführers, der als Leiter (...) auch finanzielle
Verantwortung trug, zu schmälern. Im Weiteren ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung in keinen geordneten fi-
nanziellen Verhältnissen lebt. Aus einem Konkurs im Jahre 1996 beste-
hen gemäss seinen Angaben Verlustscheine in der Höhe von ca.
Fr. 120'000.-. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es
sich dabei sehr wohl um Schulden, auch wenn sie erst bei Erlangung von
neuem Vermögen betreibungsrechtlich vollstreckt werden können. Die
vom Beschwerdeführer in der persönlichen Anhörung geäusserte Ansicht,
sie seien praktisch inexistent, weil kaum vollstreckbar, lässt mangelnde
Einsicht in die Relevanz der persönlichen Integrität und Vertrauenswür-
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digkeit erkennen. Zum Zeitpunkt der persönlichen Befragung bestanden
ferner zwei zur Rückzahlung fällige Darlehen in der Höhe von Fr. 35'000.-
sowie Fr. 24'000.- und schliesslich bestehen etliche betreibungsrechtliche
Vorgänge und eine laufende stille Lohnpfändung. Es kann offen gelassen
werden, ob der Beschwerdeführer diese beiden Darlehen mittlerweile zu-
rückzahlen konnte, wie er es nunmehr in seiner Beschwerde behauptet.
Seine finanzielle Situation in Verbindung mit der strafrechtlichen Verurtei-
lung ist geeignet, seine Integrität und Vertrauenswürdigkeit zu schmälern.
Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind daher nicht zu
beanstanden.
7.
Die Vorinstanz macht aufgrund der finanziellen Situation des Beschwer-
deführers ein zweites Sicherheitsrisiko im Bereich der Erpressbarkeit aus.
7.1 Wie erwähnt (vgl. E. 4.1), gilt Erpressbarkeit als ein Sicherheitsrisiko
im Sinne des BWIS. Gemäss der Botschaft des Bundesrats sollen an
wichtigen Schlüsselstellen insbesondere nur Personen eingesetzt wer-
den, die nicht erpressbar sind (vgl. BBl 1994 II 1147). Das Risiko einer
Erpressung hängt dabei von der Anzahl und Bedeutung der "Makel", die
für die Erpressung verwendet werden könnten, und der Zielattraktivität
der Funktion ab. Es ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld und der Ar-
beitgeber über den bzw. die "Makel" informiert sind (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 9.3 m.w.H.).
7.2 Der Beschwerdeführer führte an seiner persönlichen Befragung aus,
dass der Arbeitgeber über seine Schuldensituation nicht informiert sei. Er
hegte die Befürchtung, dass bei dessen Kenntnisnahme von seiner finan-
ziellen Situation, insbesondere auch von der laufenden stillen Lohnpfän-
dung, er die Anstellung nicht erhalten hätte. In diesen Überlegungen ma-
nifestiert sich geradezu die Erpressungsgefährdung. Unter diesen Um-
ständen erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei im Bereich
der Erpressbarkeit von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszuge-
hen, als sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend
bereits in früheren, ähnlich gelagerten Fällen die Einschätzung der Vorin-
stanz, es bestehe ein Erpressungsrisiko, geschützt (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 9.3 und A-
4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.6.3 mit weiterem Hinweis). Daran ist
vorliegend festzuhalten.
A-4514/2012
Seite 10
8.
Die Vorinstanz bejaht ein weiteres Sicherheitsrisiko unter dem Aspekt
"passive Bestechlichkeit".
8.1 Nach ständiger Rechtsprechung erhöht die angespannte finanzielle
Situation einer Person die Gefahr der passiven Bestechlichkeit, mithin de-
ren Anfälligkeit, das ihr von ihrem Arbeitgeber entgegengebrachte Ver-
trauen durch die Bekanntgabe sensitiver Informationen oder durch
pflichtwidrige Amtsführung zu missbrauchen, um einen materiellen oder
immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den sie keinen Anspruch hat (vgl.
zur juristischen Definition der passiven Bestechung: Art. 322quater StGB
und für Militärangehörige: Art. 142 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni
1927 [MStG, SR 321.0]). Diese Gefahr ist freilich unter dem Blickwinkel
von Art. 19 Abs. 1 BWIS nur von Bedeutung, wenn jemand dadurch zu
einer die innere oder äussere Sicherheit gefährdenden Handlung veran-
lasst wird. Ein entsprechendes Sicherheitsrisiko ist nicht erst zu bejahen,
wenn die Bestechlichkeit einer Person erwiesen ist. Hierfür genügt es
vielmehr, dass aufgrund konkreter Gegebenheiten zu befürchten ist, dass
die überprüfte Person bereit ist, sich durch die Offenbarung sensitiver In-
formationen finanzielle Mittel zu beschaffen oder sich in ihrer Amtstätig-
keit beeinflussen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2004
vom 26. Juni 2004 E. 2.7). Dabei ist nicht nur die absolute Höhe der
Schulden der zu überprüfenden Person von Bedeutung, sondern auch,
ob und innerhalb welcher Frist diese abgetragen werden können (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.3,
A-103/2010 vom 29. November 2010 E. 5.3.5 und A-705/2007 vom
6. August 2007 E. 8.2). Wer hoffnungslos verschuldet ist, wird eher als
Sicherheitsrisiko einzustufen sein als derjenige, der seine Schulden in-
nerhalb relativ kurzer Zeit abzutragen vermag. Allerdings ist beim Vor-
handensein von Schulden eine gewisse Toleranzgrenze zu fordern. Nicht
jede Verschuldung lässt eine geprüfte Person zum Sicherheitsrisiko im
Sinne des BWIS werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
705/2007 vom 6. August 2007 E. 8.2). Entscheidend ist namentlich das
Problembewusstsein der in Frage stehenden Person und deren Bereit-
schaft, ihre finanzielle Situation durch Einschnitte in die Lebensführung zu
verbessern.
8.2 Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass sich der Beschwerdeführer
als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS erweist. Bei der Beurteilung die-
ser Frage ist das konkrete Risiko, das von einer Person ausgeht, der Si-
cherheitsempfindlichkeit der von ihr ausgeübten Funktion gegenüberzu-
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Seite 11
stellen. Je heikler eine Funktion ist, desto tiefer ist die Schwelle für ein Si-
cherheitsrisiko anzusetzen; in solchen Fällen ist mit anderen Worten der
Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung er-
heblich eingeschränkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom
2. Mai 2012 E. 5.2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5123/2011
vom 21. Juni 2012 E. 6.3, A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.1, A-
5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2 f., A-8451/2010 vom
20. September 2011 E. 7 und 8.3, A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 6,
je m.w.H.).
8.3 Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass er sich während sei-
ner Anstellung bei der X. _______ bemühte, Schulden in einem erhebli-
chen Umfang zurückzuzahlen. Erwiesen ist aber, dass immer noch Ver-
lustscheinforderungen in der Höhe von ca. Fr. 120'000.- bestehen. Nach
Einschätzung des Beschwerdeführers wäre ein Zeitraum von 5 Jahren
notwendig, um die Schulden vollständig zurückzuzahlen. Vor diesem Hin-
tergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Be-
schwerdeführer, dem in verantwortlicher Stellung die Leitung (...) oblag,
von einem Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS ausgeht. Gemessen an
diesem Sicherheitsstandard erscheint es – jedenfalls unter Berücksichti-
gung des der Vorinstanz in diesem Bereich zuzubilligenden Beurteilungs-
spielraumes – vertretbar, dass sie die Gefahr der Bestechlichkeit bei der
aktuellen Finanzlage des Beschwerdeführers als gegeben erachtet.
9.
Die Vorinstanz bejaht ein letztes Sicherheitsrisiko unter dem Titel "Repu-
tationsverlust und Spektakelwert".
9.1 Der im Falle des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative
Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert be-
kannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor
allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch
immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie
Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als
solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann
gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorge-
worfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des
Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.4 m.w.H.).
A-4514/2012
Seite 12
9.2 Diesbezüglich ist ein weiteres Mal auf die Funktion des Beschwerde-
führers zu verweisen. Es handelt sich nicht um eine untergeordnete, aus-
führende Aufgabenerfüllung, sondern um die Stellung in einem Rüs-
tungsbetrieb mit finanzieller und personeller Leitungsverantwortung. Die
Annahme der Vorinstanz, das Institutionsvertrauen sei durch die man-
gelnde Integrität, mangelnde Vertrauenswürdigkeit und mangelhaftes Ge-
fahrenbewusstsein sowie erhöhter Erpressungsgefährdung und Beste-
chungsgefährdung konkret bedroht, ist daher zutreffend. Nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus der klar überlan-
gen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Zum einen stellt diese die
hinsichtlich seiner Integrität und der Vertrauenswürdigkeit bestehenden,
dargelegten Mängel nicht in Frage. Zum anderen verleiht sie ihm, wie die
Vorinstanz zu Recht vorbringt, nach der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf eine positive Risikoverfügung,
auch wenn sie für ihn unangenehm ist (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.5). Sie ist jedoch, zu-
sammen mit der bereits geleisteten Arbeit, beim Entscheid über eine
mögliche Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers sowie bei der Kos-
tenverlegung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. E. 13.1) zu be-
rücksichtigen (vgl. E. 5.5 des vorstehend zitierten Urteils).
10.
10.1 Aufgrund dieser Feststellungen schätzte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer als bedingtes Sicherheitsrisiko ein, der keine Gewähr für
eine risikofreie Erfüllung der Aufgaben und Pflichten biete, und schloss
ihn deshalb vom Zugang zu als GEHEIM klassifizierten Informationen,
GEHEIMEM Armeematerial und militärischen Anlagen mit Schutzzone 3
aus. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz dafür, das weiter verbleibende Si-
cherheitsrisiko im Sinne des BWIS könne auf ein vertretbares Ausmass
reduziert werden, indem der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation
halbjährlich unter Vorweis eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs
und konkreten Schuldensanierungsplans seinem Linienvorgesetzten of-
fenlegt und dieser, falls sich der Beschwerdeführer nicht an die Auflagen
hält, gestützt auf Art. 18 Abs. 2 PSPV die Wiederholung der Personensi-
cherheitsprüfung beantragen kann.
10.2 Wie aus Art. 21 Abs. 3 BWIS hervorgeht, kann die Vorinstanz die Si-
cherheitserklärung erteilen, nicht erteilen oder mit Vorbehalten versehen.
Erteilt oder verweigert sie die Sicherheitserklärung, erlässt sie gemäss
Art. 21 Abs. 1 Bst. a und c aPSPV eine "positive Risikoverfügung" bzw.
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eine "negative Risikoverfügung". Versieht sie die Sicherheitserklärung mit
Vorbehalten, erlässt sie gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b aPSPV eine "Risi-
koverfügung mit Auflagen". Vorliegend führt die Vorinstanz aus, dass
beim Beschwerdeführer ein bedingtes Sicherheitsrisiko bestehe. Er biete
zurzeit keine Gewähr für eine risikofreie Erfüllung der Aufgaben und
Pflichten. Entsprechend bezeichnet sie die angefochtene Verfügung als
"Risikoverfügung mit Auflagen".
Vor diesem Hintergrund ist zunächst die Anordnung gemäss Ziff. 2 des
Verfügungsdispositivs vertieft zu prüfen. Danach darf dem Beschwerde-
führer kein Zugang zu als GEHEIM klassifizierten Informationen, GEHEI-
MEM Armeematerial und militärischen Anlagen mit Schutzzone 3 gewährt
werden (Art. 11 aPSPV). Ihm darf lediglich Zugang zu VERTRAULICH
klassifizierten Informationen, VERTRAULICHEM Armeematerial und mili-
tärischen Anlagen mit Schutzzone 2 (Art. 10 aPSPV) gewährt werden.
10.3 Wie soeben ausgeführt, unterscheiden das BWIS und die aPSPV
zwischen einer Nichterteilung der Sicherheitserklärung (negative Risiko-
verfügung) und einer Sicherheitserklärung mit Vorbehalt ("Risikoverfü-
gung mit Auflagen"). Letztere ist auf Fallkonstellationen zugeschnitten, bei
denen von einer zu überprüfenden Person zwar grundsätzlich ein Sicher-
heitsrisiko im Sinne des BWIS ausgeht, dieses jedoch durch geeignete
Rahmenbedingungen auf ein vertretbares Ausmass reduziert werden
kann, sodass die Anstellung oder Weiterbeschäftigung – wie sich der Ge-
setzgeber ausdrückt – mit Vorbehalt empfohlen werden kann. Eine solche
Risikoverfügung darf mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die
Massnahmen vorschlagen, allenfalls Bedingungen formulieren, bei deren
Verwirklichung das von der zu überprüfenden Person ausgehende Si-
cherheitsrisiko auf ein vertretbares Ausmass beschränkt werden kann
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1128/2012 vom 24. Oktober
2012 E. 13.1).
10.4 Stellt die Vorinstanz fest, dass von der überprüften Person ein Si-
cherheitsrisiko ausgeht, hat sie sich somit klar zu äussern, ob sie von ei-
ner Anstellung bzw. Weiterbeschäftigung abrät oder ob das Risiko durch
geeignete Rahmenbedingungen auf ein vertretbares Ausmass reduziert
werden kann, sodass die Anstellung oder Weiterbeschäftigung mit Vorbe-
halt empfohlen werden kann. Dieser Unterscheidung kommt insbesonde-
re Bedeutung zu, weil die Vorinstanz bei ihrem Entscheid, wie jede Ver-
waltungsbehörde, an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden
ist. Ihre Anordnungen müssen demnach zur Wahrung der inneren und
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äusseren Sicherheit erforderlich sein; sie haben zu unterbleiben, wenn
eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Er-
folg ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der betroffenen
Person auferlegt werden (vgl. zur Verhältnismässigkeit statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-518/2012 vom 15. August 2012 E. 6.2).
10.5 Die ersuchende Stelle hat vorliegend eine Grundsicherheitsprüfung
nach Art. 10 Abs. 1 lit. b und d aPSPV sowie eine erweiterte Sicherheits-
prüfung mit Befragung nach Art. 11 Abs. 1 lit. b, c und d aPSPV eingelei-
tet. Sie hat damit die erforderliche Prüfstufe definiert (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.5). Entsprechend
ist von einem regelmässigen Zugang des Beschwerdeführers zu VER-
TRAULICH sowie GEHEIM klassifizierten Informationen, militärischen An-
lagen mit Schutzzonen 2 und 3 und GEHEIMEM Armeematerial (militäri-
sches Projekt) auszugehen. In Ziff. 2 des Dispositivs empfiehlt die Vorin-
stanz nun, dem Beschwerdeführer sei der Zugang zu GEHEIMEN Infor-
mationen und Material sowie zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen 3
zu verwehren. Da der Beschwerdeführer diesen Zugang gemäss der er-
suchenden Stelle zur Ausübung seiner Funktion aber eben gerade benö-
tigt, ist anzunehmen, dass er damit in seiner Funktion nicht mehr einge-
setzt werden kann.
Mit der Anordnung nach Ziff. 2 des Dispositivs wird dem Arbeitgeber somit
nicht bloss eine Massnahme zur Beschränkung des Sicherheitsrisikos
empfohlen. Es wird vielmehr deklariert, dass die Voraussetzungen für die
Ausübung der Funktion auch unter Berücksichtigung der Massnahmen
nach Ziff. 3, 4 und 5 des Dispositivs nicht gegeben sind. Insofern hat die
Vorinstanz nicht bloss eine "Risikoverfügung mit Auflagen", sondern eine
negative Risikoverfügung erlassen.
10.6 Allerdings geht die Vorinstanz, wie es scheint, stillschweigend davon
aus, dass der Beschwerdeführer seine Funktion auch ohne den Zugang
nach Art. 11 aPSPV wahrnehmen könnte. Sie hat sich mit dieser Frage
jedoch nicht weiter auseinandergesetzt. In der angefochtenen Verfügung
wird unter dem Titel "Verhältnismässigkeit/Schlussfolgerung" zunächst
festgestellt, dass in der Person des Beschwerdeführers ein "bedingtes Si-
cherheitsrisiko" bestehe und dieser zurzeit nur bedingt Gewähr für eine
zuverlässige und vertrauenswürdige Ausübung seiner derzeitigen Funkti-
on biete. Betreffend die einzelnen Anordnungen wird sodann lediglich
ausgeführt, die Weiterverwendung des Beschwerdeführers könne auf-
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grund der Erwägungen ausschliesslich unter Berücksichtigung flankie-
render Massnahmen erfolgen. Eine Risikoverfügung mit Auflagen, welche
die Vorinstanz zum Schutz des VBS nachstehend empfehle, stelle so-
dann, als mildere Massnahme, ein geeignetes Mittel zur zielführenden
Risikominimierung dar.
10.7 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz nunmehr fest, die ersu-
chende Stelle habe auf dem Formular "Personensicherheitsprüfung für
Dritte" nicht nur eine erweiterte Sicherheitsprüfung nach Art. 11 aPSPV,
sondern ebenfalls eine Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10 aPSPV ein-
geleitet. Dies lasse darauf schliessen, dass eine Weiterbeschäftigung des
Beschwerdeführers in seiner derzeitigen Funktion auch ohne Zugang
gemäss der Prüfstufe nach Art. 11 aPSPV möglich sei.
10.8 Diese nachgeschobene, pauschale Begründung der Vorinstanz er-
ging nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1128/2012 vom
24. Oktober 2012. Auf die Anordnung nach Ziff. 2 des Dispositivs ging die
Vorinstanz weder in ihren Erwägungen noch geht sie in ihrer Vernehm-
lassung inhaltlich und substantiiert ein. Sie scheint jedoch, wie gesagt,
davon auszugehen, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdefüh-
rers in seiner derzeitigen Funktion auch ohne Zugang gemäss der Prüf-
stufe nach Art. 11 Abs. 1 lit. b, c und d aPSPV möglich ist. Zuverlässige
Informationen, wonach der Zugang zu Informationen im Sinne von Art. 11
aPSPV gar nicht benötigt wird, sind jedoch nicht ersichtlich. Schliesslich
scheint auch die Annahme der Vorinstanz nicht zutreffend, wurde doch
dem Beschwerdeführer nach Eröffnung der Sicherheitsverfügung an die
X. _______ das Arbeitsverhältnis umgehend gekündigt.
10.9 Während die Vorinstanz in ihren Erwägungen also ausführt, dass die
Sicherheitserklärung (lediglich) mit Vorbehalt zu versehen sei bzw. "flan-
kierende Massnahmen" anzuordnen seien, deklariert sie im Dispositiv ih-
rer Verfügung, dass ein Zugang zu Informationen nach Art. 11 aPSPV
(auch unter Einbezug "flankierender Massnahmen") nicht zu verantworten
sei. Offenbar hat sie sich mit den möglichen Folgen dieser Anordnung
nicht auseinandergesetzt. Mangels entsprechender Informationen kann
nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-
führer seine Funktion notfalls auch ohne den Zugang zu Informationen
nach Art. 11 aPSPV ausüben könnte. Die Kündigung des Arbeitsverhält-
nisses legt indes Gegenteiliges nahe. Daher ist die angefochtene Verfü-
gung materiell als negative Risikoverfügung zu qualifizieren. Eine solche
ist nur verhältnismässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Wah-
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rung der inneren und der äusseren Sicherheit mit milderen Massnahmen
nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann und dieses Interesse
gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Aus-
übung seiner momentanen Funktion überwiegt. Eine entsprechende Be-
urteilung hat die Vorinstanz indessen nicht vorgenommen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1128/2012 vom 24. Oktober 2012).
10.10 Der Beschwerdeführer bietet aufgrund seiner finanziellen Situation
zurzeit nur eingeschränkt Gewähr für eine zuverlässige und vertrauens-
würdige Ausübung seiner Funktion, die eine gewisse Sicherheitsempfind-
lichkeit aufweist (vgl. oben E. 9.2). Es ist mit der Vorinstanz einig zu ge-
hen, dass der Erlass einer positiven Risikoverfügung unter diesen Um-
ständen nicht in Frage kommt. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Bun-
desverwaltungsgerichts sein, die unterlassene Interessenabwägung
nachzuholen und anstelle der Vorinstanz zu entscheiden, ob die Sicher-
heitserklärung mit Vorbehalten erteilt werden kann oder zu verweigern ist.
Dies umso mehr, als ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei dessen
Überprüfung sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhal-
tung auferlegt (vgl. vorne E. 2). Die Sache ist daher zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. zu den
Kriterien im Einzelnen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 3.193 ff., Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1128/2012 vom 24.
Oktober 2012). Der Vollständigkeit halber ist im Folgenden aber noch auf
die weiteren von der Vorinstanz getroffenen Anordnungen einzugehen.
11.
Der Beschwerdeführer wird angewiesen, seinen Linienvorgesetzten (Ar-
beitgeber) halbjährlich detailliert und schriftlich unter Vorweis eines aktu-
ellen Betreibungsregisterauszuges und konkreten Schuldensanierungs-
plans über seine finanzielle Situation zu informieren (Dispositivziffer 3).
Der Arbeitgeber wird andererseits angehalten, bei einem Verstoss gegen
diese Auflage die Wiederholung einer Personensicherheitsprüfung zu be-
antragen (Dispositivziffer 5). Schliesslich belegt die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer mit der Auflage, sich gegenüber dem Arbeitgeber schrift-
lich zu verpflichten, während seiner Anstellung bei der X. _______ keinen
nebenberuflichen Erwerbstätigkeiten nachzugehen (Dispositivziffer 4).
11.1 Die Vorinstanz kann in einer "Risikoverfügung mit Auflagen" Mass-
nahmen vorschlagen und allenfalls Bedingungen formulieren, bei deren
Verwirklichung das von der zu überprüfenden Person ausgehende Si-
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cherheitsrisiko auf ein vertretbares Ausmass beschränkt werden kann
(vgl. bereits oben E. 10.3). Hingegen hat das Bundesverwaltungsgericht
in seinem Urteil vom 5. September 2012 festgehalten, die Vorinstanz
könne die zu überprüfende Person oder deren (zukünftigen) Arbeitgeber
nicht im Sinne von Auflagen im Rechtssinne zu einem bestimmten Tun,
Dulden oder Unterlassen verpflichten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6210/2011 vom 5. September 2012 E. 9.5).Entsprechend kann
die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht verpflichten, seine finanziellen
Verhältnisse gegenüber dem Arbeitgeber offen zu legen oder ihm verbie-
ten, einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ebenso wenig
kann sie die ersuchende Stelle anweisen, zu einem bestimmten Zeitpunkt
erneut eine Sicherheitsprüfung einzuleiten. Doch ist es ihr unbenommen,
dem Arbeitgeber bzw. der ersuchenden Stelle entsprechende Massnah-
men vorzuschlagen.
11.2 Die Vorinstanz hat damit grundsätzlich die Möglichkeit, den Vorge-
setzten des Beschwerdeführers zu empfehlen, sich über dessen finanziel-
le Situation informieren zu lassen. Ebenso könnte es von der Sache her
angebracht sein, in einem angemessenen Zeitraum erneut eine Sicher-
heitsprüfung durchzuführen, um aufgrund der dannzumal vorliegenden
Situation das Sicherheitsrisiko neu zu beurteilen. Eine Empfehlung zu-
handen der ersuchenden Stelle, zu einem bestimmten Zeitpunkt erneut
eine Sicherheitsprüfung einzuleiten, ist grundsätzlich möglich (vgl. zu die-
ser Problematik Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6210/2011 vom
5. September 2012 E. 11).
12. Zusammenfassend kann dem Begehren des Beschwerdeführers auf
Erlass einer positiven Risikoverfügung nicht entsprochen werden. Die
Vorinstanz hat jedoch zu prüfen, ob dem öffentlichen Interesse an der
Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit mit milderen Massnahmen
als dem Erlass einer negativen Risikoverfügung Rechnung getragen wer-
den kann. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teil-
weise obsiegend, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG nur
einen Teil der auf Fr. 1'500.- festzulegenden Verfahrenskosten (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
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gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu
tragen hat. Wegen der übermässig langen Dauer des vorinstanzlichen
Verfahrens sind ihm die Kosten weiter zu reduzieren (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 7.1). Die Verfahrenskosten
werden ihm daher im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt.
13.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem teilweise unterliegenden und nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorin-
stanz vom 25. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden ermässigte Verfahrenskosten von
Fr. 500.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet. Zu diesem Zweck hat er dem Bundesverwaltungsgericht
seine Bank- oder Postverbindung bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 308'042; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten
Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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