Abtei lung I
A-4521/2009
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft,
SRG SSR idée suisse, Rechtsdienst, Belpstrasse 48,
3000 Bern 14,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Werbung und Sponsoring.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4521/2009
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG SSR idée
suisse (nachfolgend: SRG) strahlte in der Woche 3/2009 drei verschie-
dene gesponserte TV-Uhren auf SF 1, TSR 1 und TSI 1 aus. Es han-
delte sich um die Sponsoringbillboards "Assista TCS", "Helvetia" und
"Swica".
B.
Am 6. März 2009 eröffnete das BAKOM ein rundfunkrechtliches Auf-
sichtsverfahren gegen die SRG. Es äusserte die Vermutung, dass
durch die Ausgestaltung des Sponsorings in den obgenannten visio-
nierten Sendungen "Zeitinformation" auf SF 1, TSR 1 und TSI 1 gegen
mehrere Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. März 2007 über
Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) verstossen worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 hielt das BAKOM (nachfolgend: Vorin-
stanz) fest, die SRG habe gegen die Sponsoringbestimmungen ver-
stossen, indem in den visionierten Nachrichtensendungen in den Pro-
grammen von SF 1, TSR 1 und TSI 1 und vor den Informationssendun-
gen "Schweiz Aktuell" und "10 vor 10" im Programm von SF 1 keine
korrekte Nennung des Sponsors am Anfang oder am Ende der Sen-
dung erfolgt sei, eine Sponsorwidmung gefehlt und der Sponsor einen
werblichen Auftritt erhalten habe (Dispositiv Ziff. 1). Ein Verstoss gegen
das Sponsoringverbot von Art. 12 Abs. 5 RTVG liege mit der Ausstrah-
lung der in Ziff. 1 erwähnten gesponserten Sendungen nicht vor (Dis-
positiv Ziff. 2). Die SRG wurde - unter Androhung einer Verwaltungs-
sanktion für den Unterlassungsfall - aufgefordert, spätestens bis zum
Ende des der Rechtskraft dieser Verfügung folgenden Kalendermonats
den rechtmässigen Zustand herzustellen und der Vorinstanz innert
gleicher Frist einen Bericht über die getroffenen Massnahmen zuzu-
stellen, damit sich die Rechtsverletzung nicht wiederhole (Dispositiv
Ziff. 3 und 4). Zudem auferlegte die Vorinstanz der SRG die Verfah-
renskosten von Fr. 8'840.- (Dispositiv Ziff. 5).
D.
Gegen diese Verfügung führt die SRG (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) mit Eingabe vom 13. Juli 2009 Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung.
Seite 2
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Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie im Wesentlichen aus, die
gesetzlichen Anforderungen für eine Praxisänderung in Bezug auf die
Sponsornennung von Zeitinformationssendungen seien nicht erfüllt,
weshalb die bisherige Praxis beizubehalten sei. Die neuen Regeln in
Ziff. 4.5 und 4.10 der Werbe- und Sponsoringrichtlinien 2009 der Vorin-
stanz würden sich als nicht rechtskonform erweisen. Die Sponsornen-
nung bei der Sendung "Zeitinformation" entspreche der vom UVEK im
Entscheid vom 8. Dezember 1998 genehmigten Ausgestaltung. Weder
das revidierte RTVG noch die Radio- und Fernsehverordnung vom
9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) hätten diesbezüglich etwas geän-
dert.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2009 hält die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vorinstanz macht in ihrer Begründung u.a. geltend, dass die Vor-
aussetzungen für die Praxisänderung gegeben seien, und in den visio-
nierten Sendungen keine korrekte Nennung des Sponsors am Anfang
oder am Ende der Sendung erfolgt sei, eine Sponsorwidmung gefehlt
und der Sponsor einen werblichen Auftritt erhalten habe.
F.
In ihren Schlussbemerkungen vom 18. September 2009 hält die Be-
schwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
G.
Auf weitere Vorbringen und sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke und Beweismittel wird, soweit entscheiderheblich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
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eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung zur vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gegen Sponso-
ringbestimmungen verstossen hat, indem in den Sendungen "Zeitinfor-
mation" in der Kalenderwoche 3/2009 vor den Hauptausgaben der
Nachrichtensendungen in den Programmen von SF 1, TSR 1 und TSI
1 und vor den Informationssendungen "Schweiz Aktuell" und "10 vor
10" im Programm von SF 1 keine korrekte Nennung des Sponsors am
Anfang oder am Ende der Sendung erfolgte, eine Sponsorwidmung
fehlte und der Sponsor einen werblichen Auftritt erhielt.
Diese Kürzestsendung "Zeitinformation" ist eine sogenannte "Schar-
niersendung mit kurzer Sendedauer". Nach den Angaben der Be-
schwerdeführerin können TV-Sender mit einem hohen Liveanteil ihr
Programm nicht sekundengenau steuern. Trotzdem kennen die Sender
der Beschwerdeführerin sogenannte Nullzeiten. Damit sind Fixzeiten
im Programm gemeint, in der Regel der Start von Nachrichtensendun-
gen, die möglichst sekundengenau eingehalten werden müssen. Auf-
grund des Programmverlaufs zu diesem Zeitpunkt wird "alles manuell
von der Ablaufregie überwacht". Die Sendung "Zeitinformation" dient
dazu, diese Nullzeiten garantieren zu können. Sie hat eine Länge von
10 Sekunden. Die 10-sekündigen Sequenzen werden nach Bedarf
mehrmals nacheinander zu einem so genannten Loop aneinanderge-
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fügt. Muss die TV-Uhr z.B. bereits um 19:29:40 Uhr eingeblendet wer-
den, ist nach den Angaben der Beschwerdeführerin die "10-sekündige
Zeitangabe zweimal nacheinander zu sehen".
Vorab ist auf die rechtlichen Rahmenbedingungen und deren Entwick-
lung betreffend Sponsoring einzugehen.
4.
4.1 Art. 19 Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetzes vom 21. Juni 1991
(aRTVG, AS 1992 601) sah vor, dass wenn Sendungen oder Senderei-
hen ganz oder teilweise gesponsert werden, die Sponsoren und allfäl-
lige Bedingungen, die sie in Bezug auf den Inhalt der Sendung gestellt
haben, am Anfang und am Schluss der Sendung genannt werden. Mit
Entscheid vom 8. Dezember 1998 hielt das Eidgenössische Departe-
ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zu-
sammenfassend fest, dass die Ausstrahlungsdauer bei der gesponser-
ten TV-Uhr so kurz sei, dass nicht noch am Anfang und am Ende die
von Art. 19 Abs. 2 aRTVG geforderte doppelte Sponsornennung einge-
blendet werden könne. Mit der vom Veranstalter gewählten Lösung,
wonach der Hinweis auf den jeweiligen Sponsor während der ganzen
Dauer der Informationsvermittlung ausgestrahlt werde, wisse der Zu-
schauer, dass es sich um eine gesponserte Darbietung handle. Zu-
gleich ergebe sich aus dem Umstand der klaren Trennung vom voraus-
gehenden Programmteil bzw. zur nachfolgenden Nachrichtensendung,
dass durch die Zeitangabe mit Sponsoring keine Irreführung des Publi-
kums erfolge und das Prinzip der Wahrhaftigkeit und der Transparenz
beachtet werde. Damit müsse es als zulässig erachtet werden, dass
für die Informationsvermittlung der Zeitangabe als einer Sendung mit
einer derart kurzen Ausstrahlungsdauer die Sponsornennung nicht am
Anfang und am Ende, sondern permanent erfolge (Urteil des UVEK
519.1/43 vom 8. Dezember 1998 E. 2e).
4.2 Die von der Vorinstanz erlassenen Werbe- und Sponsoringricht-
linien 1999 behandelten das Thema des Sponsorings von Kürzestsen-
dungen nur im Zusammenhang mit der von Art. 19 Abs. 2 aRTVG vor-
geschriebenen Sponsornennung am Anfang und am Ende der gespon-
serten Sendung. Gemäss Ziff. 9 dieser Richtlinien konnte bei ganz
kurzen Sendungen bis rund 60 Sekunden die Sponsornennung am
Ende weggelassen werden. Zwar verlange Art. 19 Abs. 2 aRTVG ohne
Ausnahme die Anfangs- und Endnennung des Sponsors. Man könne
indessen annehmen, dass der Gesetzgeber nicht an die Möglichkeit
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des Sponsorings von extrem kurzen Sendungen gedacht habe. Bei so
kurzen Sendungen werde auch mit einer einmaligen Nennung am An-
fang der Sendung die nötige Transparenz hergestellt. Eine zweite Nen-
nung habe sogar einen negativen Effekt, indem durch die Wiederho-
lung in einer sehr kurzen Zeitspanne eine unerwünschte Werbewir-
kung für den Sponsor entstehen könne.
4.3 Im Jahre 2007 wurde die Radio- und Fernsehgesetzgebung total-
revidiert. Am 1. April 2007 traten das Bundesgesetz vom 24. März
2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) sowie die Radio-
und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in
Kraft und lösten damit die alte Radio- und Fernsehgesetzgebung ab
(aRTVG und aRTVV). Dadurch erfuhren die hier relevanten Sponso-
ringbestimmungen gewisse Präzisierungen. Als Sponsoring gilt die Be-
teiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten
oder indirekten Finanzierung einer Sendung mit dem Ziel, den eigenen
Namen, die eigene Marke oder das Erscheinungsbild zu fördern
(Art. 2 Bst. o RTVG). Nach Art. 12 Abs. 3 RTVG dürfen gesponserte
Sendungen weder zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren
oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten anregen, noch
Aussagen werbenden Charakters über Waren und Dienstleistungen
enthalten. Die Sponsoren sind am Anfang oder am Schluss jeder Sen-
dung zu nennen (Art. 12 Abs. 2 RTVG); dabei muss ein eindeutiger
Bezug zwischen Sponsor und Sendung hergestellt werden
(Art. 20 Abs. 1 RTVV). Die Sponsornennung darf nur Elemente enthal-
ten, die der Identifizierung des Sponsors dienen, indessen keine Aus-
sagen werbenden Charakters (Art. 20 Abs. 2 RTVV).
4.4 Am 1. Juli 2008 publizierte die Vorinstanz neue Werbe- und Spon-
soringrichtlinien, die neu auch spezifische Regelungen für das Spon-
soring von Kürzestsendungen enthielten. So wurde bei einer Sende-
zeit bis zu einer Minute eine zweimalige Nennung des Sponsors nicht
mehr erlaubt (Ziff. 4.5). Weiter musste die Dauer der Sponsornennung
im Verhältnis zur effektiven "Netto"-Sendedauer untergeordnet sein
und sich auf die Nennung des Sponsors, die Sponsorwidmung und
den Titel der gesponserten Sendung beschränken (Ziff. 4.10). Die
Richtlinien 2008 lösten die Richtlinien 1999 ab und wurden ab Datum
der Publikation angewendet. Auf den 1. Januar 2009 präzisierte die
Vorinstanz Teile der Richtlinien 2008 mit dem Erlass der Werbe- und
Sponsoringrichtlinien 2009. Danach ist die Unterordnung der Sponsor-
nennung im Verhältnis zur effektiven Sendedauer dann gewährleistet,
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wenn die Nettosendedauer mindestens doppelt so lang ist wie die
Sponsornennung (Ziff. 4.10).
4.5 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin enthalten Richtlinien keine
verbindlichen Rechtsgrundsätze. Sie stellten bloss Meinungsäusserun-
gen über die Auslegung der anwendbaren Bestimmungen im Hinblick
auf eine gleichmässige Gesetzesanwendung dar.
Die Werbe- und Sponsoringrichtlinien der Vorinstanz sind verwaltungs-
interne Vorgaben und keine eigentlichen Rechtssätze (BGE 126 II 7
E. 5b/cc). Die Hauptfunktion der Richtlinien besteht darin, eine einheit-
liche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs si-
cherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Richtli-
nien gebunden. Es weicht jedoch nicht ohne triftigen Grund davon ab,
wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorga-
ben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch in-
terne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewähr-
leisten, Rechnung getragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2745/09 vom 4. Januar 2010 E. 5.2 und A-6085/2009 vom 22. Janu-
ar 2010 E. 4.3.3; BGE 132 V 200 E. 5.1.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 124 und 128). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin kann somit den Richtlinien 2009 nicht jegliche
Rechtsverbindlichkeit abgesprochen werden.
4.6 Da die zu beurteilenden Sendungen in der Woche 3/2009 ausge-
strahlt wurden, sind vorliegend die seit dem 1. Januar 2009 geltenden
Richtlinien 2009 anwendbar.
5.
Die Beschwerdeführerin stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt,
die Verhältnisse bei den Zeitinformationssendungen hätten sich seit
dem Entscheid des UVEK vom 8. Dezember 1998 weder qualitativ
noch quantitativ geändert. Die einzige Änderung sei von der Vorin-
stanz herbeigeführt worden, indem sie die Kürzestsendung als neue,
im Gesetz nicht regulierte Sendekategorie eingeführt und für diese Ka-
tegorie gleich auch spezifische Regeln erlasse habe, welche sich we-
der auf Gesetz noch Verordnung abstützen liessen. An der ratio legis
des Sponsorings habe sich mit der Revision des RTVG und der RTVV
gegenüber dem RTVG 1991 nichts geändert. Die vom UVEK im Ent-
scheid vom 8. Dezember 1998 aufgestellten Grundsätze seien deshalb
Seite 7
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auch unter dem neuen RTVG massgebend.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie habe das Sponsoring von Kür-
zestsendungen und insbesondere die Gleichzeitigkeit von Sponsorbill-
board und redaktioneller Sendung bzw. das entsprechende räumliche
Verhältnis während langer Zeit toleriert. Mit der Revision des Rund-
funkrechts hätten sich – mit Ausnahme der Präzisierung von Art. 20
Abs. 2 RTVV – die Rechtsgrundlagen mit Bezug auf die unzulässige
Werbung im Sponsoring nicht geändert. Auf Grund der beobachteten
Entwicklung bei der Ausgestaltung des Zeitsponsorings hin zur forma-
len und inhaltlichen Dominanz des Sponsors sei eine Neubeurteilung
der Werblichkeit des Uhren-Sponsorings angezeigt gewesen. Diese
Neuregelung sei in die Richtlinien 2008 und 2009 eingeflossen. Da die
heutige Beurteilung des Sponsorings von Kürzestsendungen Auswir-
kungen auf die bisher tolerierte Sponsoring-Praktiken der Veranstalter
habe, sei von einer Praxisänderung auszugehen.
Die Vorinstanz beurteilt die Zulässigkeit des Sponsorings von Kürzest-
sendungen somit nach anderen Massstäben als früher, was von der
Beschwerdeführerin bereits im Grundsatz als nicht zulässig erachtet
wird. Ihrer Meinung nach würde eine Fortführung der alten Auf-
sichtspraxis dazu führen, dass die fraglichen Sponsoringbillboards als
rechtskonform zu gelten hätten. Nachfolgend ist somit vorab zu prüfen,
ob die Vorinstanz berechtigt war, von der bisherigen Praxis abweichen-
de Anforderungen an das Sponsoring von Kürzestsendungen zu stel-
len.
5.1 Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden kommt ein gros-
ses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechts-
sicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten
wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch die Än-
derung einer gefestigten Behördenpraxis mit der Rechtsgleichheit ver-
einbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens müssen
ernsthafte und sachliche Gründe vorliegen. Zweitens muss die Ände-
rung in grundsätzlicher Weise erfolgen. Drittens muss das Interesse an
der neuen, als richtig erkannten Rechtsanwendung die gegenläufigen
Rechtssicherheitsinteressen überwiegen. Viertens darf die Praxisände-
rung nicht gegen Treu und Glauben verstossen (BGE 135 I 82 E. 3,
BGE 135 III 79 E. 10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3603/2007 und A-4275/2007 vom 15. April 2008 E. 9.2, A-3932/2008
vom 7. April 2009 E. 9 und A-6682/2008 vom 17. September 2009 E. 6;
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vgl. auch PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23 Rz. 14-16; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 509 - 515).
5.2 Für die neue Praxis müssen ernsthafte und sachliche Gründe
sprechen. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu än-
dern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung
wegen veränderter Verhältnisse oder infolge zunehmender Missbräu-
che für zweckmässig gehalten wird (BGE 130 V 495 E. 4.1). Eine Än-
derung lässt sich weiter insbesondere im Hinblick auf bessere Kennt-
nis der gesetzgeberischen Absichten oder auf die künftige Entwicklung
und die damit verbundenen Gefahren rechtfertigen (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 511 mit Hinweis auf BGE 96 I 376).
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass keine ernsthaften und
sachlichen Gründe für eine Praxisänderung vorliegen würden. Insbe-
sondere sei die von der Vorinstanz vorgebrachte Verwässerung der
Grenze zwischen Werbung und Sponsoring nicht als ernsthafter und
sachlicher Grund zu qualifizieren. Vielmehr sei es bei der Sendung
"Zeitinformation" nicht zu einer quantitativen Zunahme gekommen.
Das Volumen dieser Sendungen sei seit 1995 nicht mehr ausgedehnt
worden. Eine Zunahme von Kürzestsendungen habe es nur im Radio-
bereich gegeben. Im Weiteren habe der Gesetzgeber von den Entwick-
lungen im Sendesponsoring Kenntnis genommen, jedoch im Rahmen
der Totalrevision des RTVG keine Sonderregelung für das Sponsoring
von Kürzestsendungen erlassen. Es sei unzulässig, dass die Vorin-
stanz auf Stufe verwaltungsinterner Richtlinien eine Regelung für Kür-
zestsendungen einführe, nachdem der Gesetzgeber darauf verzichtet
habe.
5.2.2 Die Vorinstanz führt dagegen an, sie habe eine Zunahme des
Sponsorings von Kürzestsendungen mit einer Dauer von unter einer
Minute beobachtet. Dadurch würde die Grundidee des Sponsorings,
die Finanzierung einer Sendung sowie gegenseitiger Image-Transfer
vom Sponsor zur Sendung und vice versa zunehmend überschritten
und die Grenze zwischen Werbung und Sponsoring verwässert. Auf-
grund dieser Entwicklung habe sie den Entschluss gefasst, auf dem
Wege der Praxisänderung das Sponsoring von Kürzestsendungen wie-
der in geordnete Bahnen zu lenken. Sie lasse seit dem 1. Juli 2008 für
Kürzestsendungen nur eine einmalige Sponsornennung zu und ver-
Seite 9
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lange, dass die Sponsornennung in einem untergeordneten Verhältnis
zur Dauer der gesponserten Sendung stehe.
5.2.3 Der Gesetzgeber geht nach wie vor von einem klassischen
Sponsoringbegriff aus. Demzufolge unterscheidet das RTVG klar zwi-
schen Werbung und Sponsoring und knüpft an diese Tatbestände auch
unterschiedliche Rechtsfolgen (Art. 9 – 14 RTVG). Der Botschaft zur
Totalrevision des RTVG vom 18. Dezember 2002 (BBl 2003 1569,
S. 1624 f. [nachfolgend: Botschaft RTVG]) ist diesbezüglich zu entneh-
men, das Sponsoring ermögliche, dass ein Dritter eine Sendung mit
einem guten Image finanziere, sich davon einen Imagetransfer ver-
spreche und davon profitiere, dass sein Name mit dieser Sendung in
Verbindung gebracht werde. Die Sponsoringnennung im Programm
habe also für sich selbst keinen Werbegehalt, sondern erlange diesen
nur in Zusammenhang mit der Bedeutung und dem Ansehen der un-
terstützten Sendung. Weiter führte der Bundesrat in der Botschaft
RTVG aus, dass sich das Sponsoring in den letzten zehn Jahren er-
heblich gewandelt habe. Angesichts der Tatsache, dass das Publikum
während der Ausstrahlung von Werbespots oft das Programm wechsle
oder die Aufmerksamkeit sinke, hätten Unternehmen ein Interesse,
ihre Werbebotschaften möglichst nahe an redaktionelle Teile mit hoher
Publikumsaufmerksamkeit zu platzieren. Dazu eigneten sich Sponsor-
hinweise, die unmittelbar vor oder nach einer Sendung ausgestrahlt
und nicht durch ein besonderes Trennungssignet von der eigentlichen
Sendung abgetrennt würden. Zunehmend fänden sich heute werbende
Botschaften in Sponsorhinweisen. Sie liessen die Grenze zwischen
Werbung und Sponsoring durchlässig werden. Oft dienten Billigstsen-
dungen zu attraktiven Zeiten – zu denken sei etwa an die gesponserte
Uhr vor der Tagesschau – nahezu ausschliesslich dem Zweck, zusätz-
liche Sponsoringunterstützung zu realisieren. Die Aufsichtsbehörde
könne heute die Unterscheidung zwischen den beiden Finanzierungs-
formen nur mit grössten Schwierigkeiten durchsetzen. In der Praxis sei
bei Sponsoringhinweisen, die mit Zusatzbotschaften angereichert sei-
en (gestaltete Sponsoringhinweise), kaum mehr zu entscheiden, ob
damit eine verbotene Werbewirkung verbunden sei oder nicht. Die Un-
terscheidung von Sponsoring und Werbung bleibe aber nach wie vor
relevant: An beide Finanzierungsformen seien unterschiedliche
Rechtsfolgen geknüpft, und der Missbrauch von Sponsornennungen
zu Werbezwecken führe zu einer Aushöhlung der Werberegelungen.
Am Verbot werbender Aussagen in den Sponsornennungen sei des-
halb festzuhalten (BBl 2003 1624 f.; vgl. auch ROLF H. WEBER, Rund-
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funkrecht, Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernse-
hen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, hiernach: Handkommentar,
Rz. 17 zu Art. 2 RTVG und Rz. 1-10 zu Art. 12 RTVG).
5.2.4 In der neueren Rechtsprechung wurde wiederholt auf dieses
nach wie vor geltende klassisch-konservative Verständnis des Sponso-
rings hingewiesen und gestützt darauf eine strenge Praxis bezüglich
werbender Aussagen beim Sponsoring als zulässig erachtet
(BGE 134 II 223 E. 3.2 ff. und Urteil des Bundesgerichts 2C_643/2007
vom 20. Mai 2008 E. 3.2 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1625/2008 vom 3. Februar 2009 und A-3364/2008 vom 18. Febru-
ar 2009 E. 4.3; vgl. auch ROLF H. WEBER, Sponsoring und der "digitale
Graben" Schweiz/EU, sic! 2009, 7/8, S. 541; WEBER, Handkommentar,
Rz. 17 zu Art. 2 RTVG und Rz. 1-18 zu Art. 12 RTVG).
5.2.5 Vom Grundsatz her haben die Rechtsgrundlagen im Hinblick auf
die Unterscheidung zwischen Werbung und Sponsoring somit keine
Änderungen erfahren. Bereits den Gesetzesmaterialien ist jedoch zu
entnehmen, dass sich in den letzten Jahren das Sponsoring nicht nur
generell, sondern insbesondere auch bei Kürzestsendungen erheblich
gewandelt hat. Die Vorinstanz hielt in einer aufsichtsrechtlichen Verfü-
gung vom 8. April 2002 ("Fall Möbel Pfister") fest, dass die vom Spon-
sor gestalteten Billboards immer mehr in den Hintergrund gedrängt
würden. Seien früher in der Regel relativ statische Bilder oder Sequen-
zen ohne einen eigentlichen dramaturgischen Aufbau verwendet wor-
den, so laufe die Praxis beim Bildteil der Billboards immer mehr auf ei-
gentliche kleine "Geschichten" hinaus. Mit solchen gestalteten Inhalten
werde die Aufmerksamkeit des Zuschauers immer mehr von der Infor-
mation über Zeitvermittlung abgelenkt. Die Beschwerdeführerin stellte
diese Entwicklung in einem Schreiben vom 31. Juli 2002 an die Vorin-
stanz unbestritten nicht in Abrede. Damit ist erstellt, dass die tatsächli-
che Entwicklung dem Gesetzesauftrag, zwischen Werbung und Spon-
soring zu unterscheiden, entgegen läuft. Bereits der Gesetzgeber war
sich bewusst, dass das sich wandelnde mediale Werbeumfeld für die
Aufsichtsbehörde eine ständige Herausforderung darstellt, das Anpas-
sungen bedingt. In diesem Sinne beabsichtigt die Praxisänderung der
Vorinstanz, der zunehmenden Verwischung der Grenzen zwischen
Werbung und Sponsoring entgegen zu wirken, um im Einklang mit den
gesetzgeberischen Absichten die damit verbundenen Gefahren des
Missbrauchs der Sponsoringbillboards für Werbebotschaften abzuwen-
den. Es liegen demzufolge entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
Seite 11
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rerin sachliche und ernsthafte Gründe für eine Praxisänderung vor.
Dass das Zeitsponsoring im Fernsehen quantitativ nicht zugenommen
haben soll und der Gesetzgeber selber auf eine Regelung der Kürzest-
sendungen verzichtet hat, steht der Bildung einer Auslegungspraxis
der Vorinstanz bzw. deren Änderung grundsätzlich nicht entgegen. Auf
die inhaltliche Vereinbarkeit der neuen Praxis mit dem übergeordneten
Recht ist an anderer Stelle einzugehen (E. 6 ff.).
5.3 Die Änderung muss grundsätzlich erfolgen. Es darf sich nicht
bloss um eine singuläre Abweichung handeln, sondern die neue Praxis
muss für die Zukunft wegleitend sein für alle gleichartigen Sachverhal-
te (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 512).
Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Voraussetzung der Praxisän-
derung nicht. Auch ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz nicht gewillt
ist, die neuen Beurteilungsgrundsätze generell für massgebend zu er-
achten. Eine Praxisänderung ist damit auch unter diesem Blickwinkel
zulässig.
5.4 Das Interesse an der neuen, als richtig erkannten Rechtsanwen-
dung muss die gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen überwie-
gen. Dies trifft zu bei besserer Erkenntnis der ratio legis, bei veränder-
ten äusseren Verhältnissen oder bei gewandelten Rechtsanschauun-
gen (BGE 134 V 76 E. 3.3).
5.4.1 Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorin-
stanz würde nicht näher darlegen, inwieweit sich in Bezug auf die
Sponsornennung bei Zeitinformationssendungen die Verhältnisse ver-
ändert hätten. Ebensowenig mache sie neue Erkenntnisse geltend. Die
Totalrevision des RTVG und der RTVV hätten jedenfalls im Bereich der
Sponsoringnennung bei Kürzestsendungen keine Änderungen ge-
bracht. Im Übrigen habe die Vorinstanz die Richtlinien 2008 erst ein
Jahr nach Inkrafttreten des revidierten RTVG und der RTVV geändert.
Hätte der von der Vorinstanz geltend gemachte Anpassungsbedarf für
Kürzestsendungen aufgrund des Erlasses von neuem Recht bestan-
den, hätte diese Änderung auf das Inkrafttreten des neuen Gesetzes,
und somit auf den 1. April 2007 eingeführt werden müssen. Die Vorin-
stanz führe in der Richtlinie eine in Gesetz und Verordnung nicht vor-
gesehene Sendekategorie (Kürzestsendungen) wieder ein und erlasse
für diese restriktivere Regeln als sie sonst in Gesetz und Verordnung
enthalten seien. Weder Gesetz noch Verordnung würden für das Spon-
soring von Kürzestsendungen eine Sonderregelung vorsehen.
Seite 12
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5.4.2 Die Vorinstanz hält hingegen fest, Art. 12 Abs. 2 RTVG verlange
gegenüber Art. 19 Abs. 2 RTVG 1991 und in Übereinstimmung mit den
europäischen Standards nurmehr eine einmalige Nennung des Spon-
sors. Der Sponsor müsse nur noch einmal genannt werden, damit
dem Anspruch des Zuschauers auf Transparenz Genüge getan sei. Es
bleibe die Frage zu beantworten, ob der Sponsor nach wie vor am An-
fang und am Ende der gesponserten Sendung genannt werden dürfe.
Ein Anspruch auf zweimalige Nennung ergebe sich nicht aus dem Ge-
setz, zumal sie aus Transparenzgründen nicht nötig sei. Mit ihrer Re-
gelung in den Richtlinien habe sie eine zweimalige Nennung grund-
sätzlich zugelassen, weil dies der Transparenz förderlich sei. Einzig bei
Kürzestsendungen mit einer Dauer unter einer Minute überwiege ihrer
Ansicht nach die mögliche Werbewirkung einer doppelten Nennung.
Bei einer so kurzen Sendedauer könne eine zweite Sponsornennung
nicht einer (zusätzlichen) Transparenz dienen, sondern führe vielmehr
zu einer unnötigen werblichen Hervorhebung des Sponsors gegenüber
dem eigentlichen redaktionellen Sendeinhalt.
Weiter hält die Vorinstanz fest, bei der Frage nach dem zulässigen In-
halt einer Sponsornennung hätten sich die Verhältnisse bzw. die recht-
lichen Rahmenbedingungen geändert, da Art. 20 Abs. 2 RTVV nun ex-
plizit festhalte, dass die Sponsornennung nur Elemente enthalten dür-
fe, die der Identifizierung des Sponsors dienen würden. In ihren Wer-
be- und Sponsoringrichtlinien 2008 und 2009 habe sie den Veranstal-
tern eine ganze Reihe von Elementen zugebilligt, die diese bei regulä-
ren Sendungen verwenden dürfen: Zusätzlich zur obligatorischen
Sponsornennung (Art. 12 Abs. 2 RTVG) und der expliziten Sponsor-
widmung (Art. 20 Abs. 1 RTVV) seien das die weder im Gesetz noch in
der Verordnung erwähnte Nennung des Haupttätigkeitsbereichs, eines
Produkts und einer Kontaktadresse. Beim Sponsoring von Kürzestsen-
dungen habe sie sich entschlossen, die Möglichkeit der frei wählbaren
Zusatzelemente in dem Sinne einzuschränken, als die Sponsornen-
nung in einem untergeordneten Verhältnis zur effektiv gesponserten
Sendung stehen müsse. Dies darum, weil die Kumulation von an sich
zulässigen Identifikationsmöglichkeiten zu einer werblichen Hervorhe-
bung des Sponsors führen könne.
Was den Zeitpunkt der Publikation der Richtlinien betreffe, so habe sie
unmittelbar mit dem Inkrafttreten der neuen Rundfunkgesetzgebung
am 1. April 2007 mit den entsprechenden Arbeiten begonnen. Die
Richtlinien 1999 seien zunächst punktuell an die neue Rechtsordnung
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A-4521/2009
angepasst worden. Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert wor-
den, dass die Vorinstanz neue Richtlinien ausarbeite.
5.4.3 Art. 12 Abs. 2 RTVG liegt einerseits das Transparenzgebot zu
Grunde. Die Sponsornennung soll dem Publikum gegenüber Klarheit
darüber verschaffen, dass eine Drittfinanzierung einer Sendung vor-
liegt (WEBER, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 12 RTVG mit Hinweisen auf Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-563/2007 vom 4. Oktober 2007
E. 6.3 und A-2278/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 6.4). Andererseits ist
es ebenfalls ratio legis von Art. 12 RTVG, die zunehmende Umgehung
der Werberegelungen und -verbote des RTVG durch Sponsornennun-
gen zu verhindern, indem eine klare Trennung von Werbung und Spon-
soring vorgesehen ist. Gerade bei Kürzestsendungen ist die Gefahr
gross, dass durch eine übermässige Nennung des Sponsors eine ge-
wisse unzulässige Werbewirkung erzielt werden kann. Bei dieser Sen-
dekategorie stehen somit das Transparenzgebot und der Grundsatz
der klaren Trennung von Werbung und Sponsoring in besonderem
Masse miteinander in Konflikt.
Weiter wird die Grenze zwischen Sponsoring und Werbung insbeson-
dere auf Grund der zunehmend genutzten Kombinationen an sich zu-
lässiger, verschiedener Gestaltungsebenen und Identifikationsmöglich-
keiten durchlässiger, was es für die Aufsichtsbehörde immer schwieri-
ger macht, die Unterscheidung zwischen Werbung und Sponsoring
durchzusetzen (vgl. E. 5.2.3). Auch in diesem Zusammenhang besteht
insbesondere bei Kürzestsendungen die Gefahr der verbotenen Wer-
bewirkung. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung,
die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz, die gleichzeitig fach-
lich zuständige Behörde und Aufsichtsbehörde ist, in Zweifel zu zie-
hen. Obwohl das RTVG und die RTVV die Sendekategorie Kürzestsen-
dungen nicht speziell erwähnen, besteht auf Grund der bereits festge-
stellten, sich ändernden Verhältnisse (E. 5.2.5) auch unter diesem
Blickwinkel ein Interesse daran, das Sponsoring solcher Sendungen
im Hinblick auf eine Abgrenzung zur Werbung besonders zu regeln.
Weil der Missbrauch von Sponsornennungen zu Werbezwecken zu ei-
ner Aushöhlung der Werberegelung führt, mit der Folge von Wettbe-
werbsverzerrungen zum Nachteil von Veranstaltern, die sich an die
Vorschriften halten (Botschaft RTVG, a.a.O., S. 1625), ist das Interes-
se an der speziellen Sponsoringregelung von Kürzestsendungen bzw.
an der Anpassung der Aufsichtspraxis als vorrangig zu erachten.
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Es kann somit festgehalten werden, dass die Interessen an der richti-
gen Rechtsanwendung der Sponsoringbestimmungen bei Kürzestsen-
dungen die gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen und finanziel-
len Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. Aus dem Um-
stand, dass die Richtlinien nicht bereits mit Inkrafttreten des revidier-
ten RTVG am 1. April 2007, sondern erst am 1. Juli 2008 bzw. am
1. Januar 2009 in Kraft getreten sind, vermag die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat glaubhaft dar-
gelegt, dass sie mit den Vorbereitungsarbeiten zur Praxisänderung –
unter Einbezug der Beschwerdeführerin – erst nach Inkrafttreten der
Gesetzesänderung habe beginnen können und auch sofort begonnen
habe. Im Übrigen ist auf die zeitliche Abfolge nachfolgend noch einzu-
gehen.
5.5 Die Praxisänderung darf nicht gegen Treu und Glauben ver-
stossen. Zur Wahrung von Treu und Glauben muss die Praxisänderung
angekündigt werden, wenn der Betroffene andernfalls einen Rechts-
verlust erleiden würde, den er hätte vermeiden können, wenn er die
neue Praxis bereits gekannt hätte (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O.,
§ 23 Rz. 16). Die Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist er-
füllt die Anforderungen an den Vertrauensschutz (BGE 135 V 201
E. 6.3.2 mit Verweis auf BÉATRICE WEBER-DÜRLER, Neuere Entwicklungen
des Vertrauensschutzes, in: ZBl 103/2002 S. 281 ff., 298).
5.5.1 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich an, sie sei über die
Praxisänderung offiziell erst mit dem Erlass der Richtlinien 2008 infor-
miert worden. Die Vorinstanz habe mit dem Erlass der Richtlinie so ge-
handelt, als würde der UVEK-Entscheid ab sofort keine Wirkung mehr
haben. Das Gespräch mit Bundesrat Moritz Leuenberger vom 15. Fe-
bruar 2008 sei nur ein Gespräch über eine mögliche Praxisänderung
gewesen. Auch das darauf folgende Schreiben von Bundesrat Moritz
Leuenberger vom 4. März 2008 (recte 25. April 2008) sei keine offiziel-
le Information gewesen, sondern lediglich eine persönliche Meinungs-
äusserung. Sie habe sich somit im guten Glauben auf die Verfügung
des UVEK aus dem Jahre 1998 verlassen und seither die Zeitinforma-
tionssendungen mit der Dauereinblendung des Sponsors ausstrahlen
dürfen. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen der Revision des
RTVG 2006 in seinen Ausführungen zum Sponsoring im Programm auf
die ihm bekannte Praxis der Sponsornennung bei der Sendung "Zeitin-
formation" vor den Nachrichtensendungen bezogen und diese nicht in
Frage gestellt. Unter solchen Umständen habe sie einen Anspruch auf
Seite 15
A-4521/2009
Beibehaltung der bisherigen Praxis. Im Weiteren hält sie fest, dass die
beträchtlichen Einnahmen aus Sponsoring durch die jahrelange Ver-
marktungssicherheit jeweils bereits in die Budgets eingeplant worden
seien, und durch die Praxisänderung ein erheblicher Einnahmenausfall
entstehen würde. Zudem würde eine Sponsornennung von weniger als
10 Sekunden bei Zeitinformationssendungen von Kunden auch nicht
akzeptiert. Weiter macht sie praktische und technische Gründe gel-
tend. Andere Alternativen seien fast unmöglich. Wenn nur eine einmali-
ge Nennung – am Anfang oder am Ende der Zeitinformationssendung
– möglich sein sollte, würde dies faktisch einem Verbot des Sponso-
rings dieser Sendung gleichkommen und einen erheblichen Einnah-
menausfall zur Folge haben.
5.5.2 Die Vorinstanz hält dagegen fest, sie habe der Beschwerdefüh-
rerin eine Übergangsfrist von sechs Monaten gewährt, um ihr Sponso-
ring an die neuen Richtlinien anzupassen. Im Weiteren sei die bevor-
stehende Praxisänderung anlässlich des Gesprächs mit Bundesrat
Moritz Leuenberger vom 15. Februar 2008 thematisiert worden. Eben-
falls habe das Schreiben vom 25. April 2008 die Beschwerdeführerin
über dessen zustimmende Haltung zur bevorstehenden Praxisände-
rung informiert. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei auf die Gewährung
von Übergangsfristen hingewiesen worden.
5.5.3 Am 1. Juli 2008 publizierte die Vorinstanz die neuen Werbe- und
Sponsoringrichtlinien, die ab Datum der Publikation angewendet wur-
den. Es geht aus den vorliegenden Akten unbestritten hervor, dass im
August 2008 zwei Sitzungen zwischen den Vertretern der Beschwerde-
führerin und der Vorinstanz stattfanden. Gegenstand war eine mögli-
che rechtskonforme Umsetzung der Regelungen zum Sponsoring von
Kürzestsendungen im Zusammenhang mit den gesponserten TV Uh-
ren. Die Sitzungen führten zu keiner Einigung. Am 21. Juli bzw. 15. Ok-
tober 2008 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung
von Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2008 für Sponsoringbill-
boards zwecks Anpassung an die neuen Werbe- und Sponsoringrichtli-
nien auf der Basis von Verträgen ein, welche noch unter der Geltung
der Richtlinien 1999 abgeschlossen wurden. Diesem Gesuch ent-
sprach die Vorinstanz am 24. Oktober 2008.
Aus den Akten folgt weiter, dass die Beschwerdeführerin bereits vor
der Publikation der neuen Richtlinien am 1. Juli 2008 mindestens
Kenntnis von der Absicht hatte, dass die Praxis angepasst werden soll:
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Aus dem Schreiben der Direktorin der Beschwerdeführerin vom
4. März 2008 und der Antwort von Bundesrat Moritz Leuenberger vom
25. April 2008 geht hervor, dass anlässlich eines Gesprächs am
15. Februar 2008 die bevorstehende Praxisänderung diskutiert wurde.
Bundesrat Leuenberger hält in seinem Schreiben vom 25. April 2008
zudem fest, dass das von der Beschwerdeführerin praktizierte Uhren-
sponsoring in seiner heutigen Ausgestaltung viel mehr als Werbespot
unmittelbar vor Nachrichtensendungen wahrgenommen werde, ohne
dass dies transparent gemacht würde. Mit dieser Praxis würden die
Bestimmungen des kürzlich revidierten RTVG arg strapaziert. Das öf-
fentliche Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts über-
wiege deshalb gegenüber den finanziellen Interessen der Beschwer-
deführerin. Die von der Vorinstanz in Aussicht genommene Praxisän-
derung führe nicht dazu, dass das Sponsoring einer Uhr als Sendung
gänzlich verboten werde. Es werde nur verlangt, dass die allgemeinen
Sponsoringvorschriften des RTVG eingehalten werden. Zudem werde
die Umsetzung der Praxisänderung im Rahmen der Revision der Wer-
be- und Sponsoringrichtlinien der Vorinstanz erfolgen. Es würden je-
doch genügend lange Übergangsfristen eingeräumt werden.
Aufgrund dieser Umstände kann das Schreiben von Bundesrat Moritz
Leuenberger, wie dies die Beschwerdeführerin meint, nicht nur als per-
sönliche Meinungsäusserung verstanden werden. Es ist daher erstellt,
dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 15. Februar 2008
Kenntnis von der beabsichtigten Praxisänderung hatte.
Im Übrigen ist die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend
Einnahmenverluste nicht überzeugend. Entgegen ihrer Ansicht ist an-
zunehmen, dass die fraglichen Unternehmen auch im Rahmen der
neuen Praxis der Vorinstanz weiterhin ein grosses Interesse am Spon-
soring der Sendung "Zeitinformation" haben dürften, erlauben doch die
Richtlinien 2009 gestützt auf das Transparenzgebot weiterhin die Nen-
nung des Sponsors. Gerade bei der gesponserten Uhr vor Nachrich-
tensendungen dürfte das Sponsoring aufgrund der hohen Einschalt-
quoten auf ein ungebrochen grosses Interesse stossen.
Auf diesem Hintergrund verstösst die Praxisänderung nicht gegen Treu
und Glauben. Vielmehr wurde sie im voraus angekündigt, und es wur-
de eine ausreichende Übergangfrist zur Anpassung an die Praxisände-
rung gewährt.
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5.6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen kann somit als Zwischener-
gebnis festgehalten werden, dass sich die Praxisänderung betreffend
die Sponsornennung von Zeitinformationssendungen nicht beanstan-
den lässt und sich aufgrund des Dargelegten zur Erfüllung des Geset-
zeszweckes als notwendig erweist. Ob die neue Praxis auch inhaltlich
rechtmässig ist, wird nachfolgend zu prüfen sein.
6.
Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, durch die Ausstrah-
lung der Sponsoringbillboards (gesponserte TV-Uhr) „Assista TCS“,
„Helvetia“ und „Swica“ auf SF 1, TSR 1 und TSI 1 in der Woche 3/2009
Art. 12 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RTVV (Dauereinblendung
des Sponsors), Art. 12 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 RTVV (unge-
nügende Sponsorwidmung) sowie Art. 12 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 20
Abs. 2 RTVV (werbender Auftritt des Sponsors) verletzt zu haben.
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz beanstandet die Dauereinblendung des Sponsors
mit Logopräsenz, welche in der am längsten dauernden visionierten
Sendung 33 Sekunden dauerte. Sie führt an, Art. 12 Abs. 2 RTVG ver-
lange eine einmalige Nennung des Sponsors am Anfang oder am
Ende der gesponserten Sendung, um eine freie Meinungsbildung des
Publikums zu ermöglichen. Mit dieser einmaligen Nennung sei dem
Transparenzerfordernis Genüge getan. Eine Dauereinblendung sei
vom Gesetz nicht vorgesehen. Für die Sponsornennung innerhalb ei-
ner Sendung regle Art. 20 Abs. 3 RTVV die Rahmenbedingungen: Pro
10 Minuten Sendezeit dürfe in einem Insert pro Sponsor einmal in
knapper Form an das Sponsoringverhältnis erinnert werden. Diese
Vorgaben würden vorliegend nicht zur Anwendung kommen, da die
Sendedauer weniger als 10 Minuten betrage. Eine Dauereinblendung
des Sponsors könne zu einer werblichen Hervorhebung führen. Eine
Sonderregelung der Sponsornennung für Kürzestsendungen habe der
Revisions-Gesetzgeber nicht eingeführt. Dies bedeute, dass es auch
bei solchen Sendungen eine einmalige Sponsornennung brauche.
Eine Dauereinblendung oder gar die Parallelität von Sendung und
Sponsorbillboard mit bewegten Bildern und Tonelementen, wie sie bei
den Schweizer TV-Uhren verwendet würden, sei jedoch nicht vor-
gesehen. Die Beschwerdeführerin platziere die Sponsornennung nicht
am Anfang oder am Ende der Kürzestsendung, sondern strahle sie
während der Sendung permanent aus, was mit den gesetzlichen Vor-
gaben nicht übereinstimme. Auf die Richtlinien 2009, welche für die
Seite 18
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Kürzestsendungen von weniger als einer Minute nur eine einmalige
Nennung zuliessen, müsse deshalb gar nicht weiter eingegangen wer-
den.
6.1.2 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, die Vorinstanz
habe für Kürzestsendungen mit der nur einmaligen Nennung eine Re-
gel eingeführt, die weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgese-
hen sei. Mit der Revision des RTVG, insbesondere von
Art. 12 Abs. 2 RTVG, habe sich an der ratio legis der Sponsoringvor-
schriften gegenüber dem RTVG 1991 nichts geändert. Die ratio legis
dieser Vorschriften sei die Sicherstellung der Einhaltung folgender
Pflichten: Kenntlichmachen, dass die Sendung gesponsert sei, als ers-
ter Teilaspekt der Transparenz, Nennen des Sponsors als zweiter
Teilaspekt der Transparenz und Aufrechterhalten der redaktionellen
Verantwortung des Veranstalters, mit explizitem Verbot des Sponso-
rings für Sendungen, die für die Meinungsbildung besonders sensibel
seien. Somit seien die festgestellten Grundsätze aus dem Entscheid
des UVEK vom 8. Dezember 1998 auch unter dem neuen RTVG wei-
terhin unverändert anwendbar. Wie vom UVEK in seinem Entscheid
schon festgestellt worden sei, sei bei der Sendung „Zeitinformation“ in-
haltlich keine Manipulation möglich. Mit dem während der ganzen Sen-
dedauer eingeblendeten Hinweis auf den Sponsor wisse der Zuschau-
er während der ganzen und kurzen Sendedauer einerseits, dass die
Sendung gesponsert werde, und andererseits, welcher Sponsor die
Sendung (mit-)finanziere. Dementsprechend könne der Zuschauer sich
auch bei der Zeitinformationssendung eine eigene und unbeeinflusste
Meinung bilden. Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 2 RTVG sei mit der
heutigen Ausgestaltung der Sponsornennung bei der Zeitinformations-
sendung in geradezu idealer Weise eingehalten. Eine Dauereinblen-
dung des Sponsors würde bei der kurzen Sendung „Zeitinformation“
nicht zu einem unerlaubten Werbeeffekt führen. Eine ein- oder zwei-
malige – kurze – Sponsornennung mache bei der Sendung „Zeitinfor-
mation“ wenig Sinn, da Anfang und Schluss der Sendung zeitlich zu
nahe lägen, und infolge der Pufferfunktion bei der Herstellung nur der
Anfang, aber nicht das Ende der Sendung im Voraus „definiert“ werden
könne.
6.1.3 Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 19 Abs. 2 aRTVG)
schreibt Art. 12 Abs. 2 RTVG nicht mehr vor, dass Sponsoren am An-
fang und am Schluss der Sendung genannt werden müssen. Die Vorin-
stanz hat auf der Grundlage dieser Bestimmung in Ziff. 4.5 der Richtli-
Seite 19
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nien 2009 festgelegt, dass bei Kürzestsendungen mit einer effektiven
Sendedauer bis zu einer Minute nur eine einmalige Nennung des
Sponsors erlaubt ist. Bei Sendungen mit einer Dauer über einer Minute
dürfe der Sponsor jedoch weiterhin sowohl am Anfang und am Schluss
der Sendung genannt werden.
Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass sich aus Art. 12
Abs. 2 RTVG weder ein Anspruch auf eine zweimalige Nennung noch
auf eine Dauereinblendung des Sponsors ergibt. Dies gilt weder für
Kürzestsendungen noch für länger als eine Minute dauernde Sponso-
ringsendungen. Zudem darf während der Sendung nur in zeitlichen
Abständen von 10 Minuten an das Sponsoringverhältnis erinnert wer-
den (Art. 20 Abs. 2 RTVV). Wie bereits dargelegt, steht bei Kürzest-
sendungen das Transparenzgebot mit dem Grundsatz der klaren Tren-
nung von Werbung und Sponsoring im Konflikt (E. 5.4.3). Ratio legis ist
einerseits, wie von der Beschwerdeführerin richtig ausgeführt, das
Transparenzgebot. Andererseits ist es Sinn und Zweck der Sponso-
ringbestimmungen, an einer klaren Trennung zwischen Werbung und
Sponsoring festzuhalten. Insbesondere soll eine Werbewirkung durch
die Nennung des Sponsors verhindert werden. Darin liegt ein
wesentlicher Grund für die Lockerung der fraglichen
Gesetzesbestimmung im Vergleich zum alten Recht, welches in Art. 19
Abs. 2 aRTVG noch zwingend die Sponsornennung am Anfang und am
Schluss der Sendung vorsah. Der Gesetzgeber hielt hierzu fest, der
Transparenz sei bereits mit bloss einmaliger Nennung des Sponsors
Genüge getan (Botschaft RTVG, a.a.O., S. 1680). Die im alten Recht
aus Transparenzgründen vorgeschriebene doppelte Nennung erachtet
er demzufolge als nicht mehr erforderlich. Bereits deshalb kann die
Beschwerdeführerin aus dem fraglichen Entscheid des UVEK, welcher
sich noch auf die alte Rechtslage bezog, nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten. Eine Dauereinblendung des Sponsors bei einer Sendedauer
von unter einer Minute dient offensichtlich nicht zusätzlicher Trans-
parenz, sondern führt zu einer unerlaubten werblichen Hervorhebung
(vgl. Botschaft RTVG, a.a.O., S. 1680; Erläuternder Bericht zur total-
revidierten Radio- und Fernsehverordnung des UVEK vom 9. März
2007, S. 13 f. [nachfolgend: erläuternder Bericht]).
Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Argumente
vermögen somit nicht zu überzeugen. Ihrem Einwand, eine Nennung
am Anfang oder am Schluss der Sendung sei nicht praktikabel, weil
sich die Sendedauer auf Grund der Pufferfunktion nicht fest be-
Seite 20
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stimmen lasse, leuchtet ebenfalls nicht ein. Mit der Vorinstanz ist einig
zu gehen, dass mit dem Wegfall der Pflicht zur Sponsornennung am
Ende der Sendung genügend Flexibilität für eine gesetzeskonforme
Ausgestaltung des Sponsorings vorhanden ist.
6.1.4 Da sich aufgrund der Visionierung der eingereichten
Sponsoringbillboards „Assista TCS“ und „Swica“ eine Dauerein-
blendung des Sponsors ergibt, ist somit erstellt, dass durch diese
Art. 12 Abs. 2 RTVG und sinngemäss auch Art. 20 Abs. 3 RTVV
verletzt wurden.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer Verfügung weiter zum Schluss,
dass in den visionierten Sendungen „Zeitinformation“ ein eindeutiger
Bezug zwischen Sponsor und Sendung fehle und somit Art. 12 Abs. 2
RTVG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 RTVV wegen ungenügender Sponsor-
widmung verletzt worden sei. Der eingeblendete Hinweis „Sponsoring“
oder „TV Sponsor“ genüge für sich allein nicht als Sponsorwidmung.
Sie verweist dabei auf Ziff. 4.8 der Richtlinien 2009 und die dort an-
geführten Beispiele für rechtsgenügliche Sponsorwidmungen. Bei der
gesponserten Uhr, wo nach der von der Beschwerdeführerin ge-
wählten Konzeption Sponsoring-Billboard und „redaktioneller“ Sende-
inhalt parallel bzw. auf geteiltem Bildschirm erfolgten, sei eine klare
Sendungswidmung unabdingbar. Die Uhrzeit sei für den Durch-
schnittszuschauer nicht (zwingend) als eigenständiges Sendegefäss
erkennbar, zumal sich früher ausgestrahlte (und teilweise beanstande-
te) Sponsoring-Billboards ohne Widmung, aber mit der Einblendung
„Sponsoring“ regelmässig auf die nachfolgende Sendung bezogen hät-
ten. Informationssendungen seien jedoch nach Art. 12 Abs. 5 RTVG
nicht sponsorbar. Gerade die gesponserte Uhr, die unmittelbar vor ei-
ner nachfolgenden Informationssendung ausgestrahlt werde, für wel-
che Art. 12 Abs. 5 RTVG ein Sponsoring-Verbot statuiere, müsse klar
als eigenständige Sendung gekennzeichnet und mit einer expliziten
Bezugnahme vom Sponsor zur Sendung Uhrzeit versehen werden. An-
sonsten bestehe die Gefahr der Umgehung von Art. 12 Abs. 5 RTVG.
Im Weiteren würde die verbale Hervorhebung anderer, an sich zulässi-
ger identifizierender Elemente (in den vorliegenden Fällen des Tätig-
keitsbereichs bzw. eines Produkts des Sponsors) die Sponsorwid-
mung, die mit dem blossen Einblender „Sponsoring“ ungenügend sei,
noch weiter in den Hintergrund gedrängt, was ebenfalls im Wider-
spruch zu Ziff. 4.8 der Richtlinien 2009 stehe.
Seite 21
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6.2.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen fest, dass in der gespon-
serten Sendung „Zeitinformation“ das Sponsoringverhältnis zwischen
dem Sponsor und der Sendung durch die Dauereinblendung des
Sponsoringhinweises sowie die Dauereinblendung des Sponsors dem
Publikum klar und deutlich bekannt gemacht werde. Die Sendung
„Zeitinformation“ sei für den Durchschnittszuschauer sehr wohl als ei-
genständiges Sendegefäss erkennbar.
6.2.3 Art. 20 Abs. 1 RTVV schreibt ergänzend zu Art. 12 Abs. 2 RTVG
vor, dass jede Sponsornennung einen eindeutigen Bezug zwischen
Sponsor und Sendungen herstellen muss. Sinn und Zweck der Spon-
sornennung ist die Aufklärung des Publikums über die Finanzierung
der gesponserten Sendung durch den Sponsor (Botschaft RTVG,
a.a.O., S. 1680; Erläuternder Bericht, S. 13 f.). Die Richtlinien 2009
halten u.a. als rechtsgenügliche Sponsorwidmungen in Ziff. 4.8 fest:
• Sendungsname + " ... gesponsert von ..."
• Sendungsname + " ... ermöglicht von ..."
• Sendungsname + "... präsentiert von ..."
• Sendungsname + "... unterstützt von ..."
• "Die nachfolgende Sendung wird unterstützt von ..."
• "Sponsoren der Sendung: ..."
• Sendungsname + "mit" + Einblendung "Sponsoring"
• In Inserts: "Sponsor: ..."
Die Visionierung der eingereichten Sponsoringbillboards hat ergeben,
dass jeweils allein „Sponsoring“ bzw. „TV Sponsor“ eingeblendet wur-
de, ohne gleichzeitig und entgegen den Richtlinien die gesponserte
Sendung zu benennen. Diese Einblendung genügt daher den Anforde-
rungen an die Sponsorwidmung nicht, weil sie keinen eindeutigen Be-
zug zwischen Sponsor und Sendung herstellt. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat im Urteil A-3364/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.4.2
bestätigt, dass die blosse Einblendung von „Sponsoring“ nicht genü-
gen kann. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, weil ge-
rade bei der gesponserten Uhrzeit kurz vor der nachfolgenden Infor-
mationssendung die Gefahr besonders gross ist, dass der Durch-
schnittszuschauer annimmt, die Informationssendung (nicht die Uhr)
würde vom Sponsor mitfinanziert. Nach Art. 12 Abs. 5 RTVG dürfen je-
doch Informationssendungen nicht gesponsert werden. Dieses Spon-
soring-Verbot trägt gerade den besonderen Gefahren des Sponsorings
für ein unabhängiges Programmschaffen und eine unverfälschte Mei-
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nungsbildung des Publikums Rechnung (Botschaft RTVG, a.a.O.,
S. 1680; vgl. auch WEBER, a.a.O., Rz. 4 und 27 Art. 12 RTVG; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3364/2008 vom 18. Februar 2009
E. 4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_643/2007 vom 20. Mai
2008 E. 3.3.2). Fehlt ein eindeutiger Bezug vom Sponsor zur Sendung
Uhrzeit, besteht zumindest die Gefahr der Umgehung von Art. 12
Abs. 5 RTVG.
6.2.4 Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Aus-
strahlung der strittigen Sponsoringbillboards auch Art. 12 Abs. 2 RTVG
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 RTVV wegen ungenügender Sponsorwidmung
verletzt hat.
6.3
6.3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz liegt zudem eine Verletzung von
Art. 12 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 RTVV vor (werbender Auftritt
des Sponsors). In den visionierten, gleichzeitig ausgestrahlten Sen-
dungen über Zeitinformationen habe der Auftritt des Sponsors in sei-
ner formalen und inhaltlichen Gestaltung die redaktionelle Sendung
dominiert. Es gehe nicht um die Beurteilung einzelner Aussagen oder
Sequenzen, sondern um die konzeptionelle Ausgestaltung des Uhren-
sponsorings, welche bereits einen werblichen Auftritt des Sponsors im-
pliziere. Durch die Wiederholung der Sponsornennung in den Fällen,
wo der „Loop“ ausgestrahlt worden sei, sei Art. 20 Abs. 2 RTVV zu-
sätzlich verletzt worden.
Die Problematik der Werblichkeit bei der gesponserten Uhr ergibt sich
nach Auffassung der Vorinstanz in erster Linie aus der von der Be-
schwerdeführerin gewählten Gleichzeitigkeit von redaktioneller Sen-
dung und Sponsoringbillboard. Eine solche finde sich sonst nirgendwo
in den TV-Programmen der Beschwerdeführerin, und auch internatio-
nal würden keine vergleichbaren Bespiele vorliegen. Durch die räumli-
che Dominanz des Sponsorauftritts (5/6 des Bildschirms und zusätzli-
che permanente Einblendung des Sponsor-Logos) und dessen inhaltli-
che Dominanz mit Bewegtbildern („Geschichten“), Ton und Textele-
menten ergebe sich eine überwiegende Präsenz des Sponsors, die
den redaktionellen Inhalt verdränge. Mit dieser bis zu 30 Sekunden
dauernden Präsenz ohne hinreichende Bezugnahme zur gleichzeitig
laufenden redaktionellen Sendung werde die Grenze zur Werblichkeit
überschritten.
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Sodann hält sie fest, dass auch durch die Wiederholung der Sponsor-
nennung, die beim sogenannten Loop bis über 20 Sekunden (zusätz-
lich zur erstmaligen Nennung von 10 Sekunden) dauern könne, die
Grenze einer zulässigen Identifizierung des Sponsors, für welche die
Sponsornennung gemäss Art. 20 Abs. 2 RTVV vorgesehen sei, ge-
sprengt werde.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, in Bezug auf Art. 12 Abs. 3
RTVG sei es wichtig, dass der inhaltliche Auftritt des Sponsors bzw.
die Bilder keine werbliche Wirkung entfalten würden. Dies sei aber
eine von der Sendedauer und vom Sponsoringkonzept unabhängige
Frage und allenfalls in entsprechenden Aufsichtsverfahren zu klären. In
den vorliegenden Sendungen sei keinerlei Verstoss gegen diese Vor-
schrift, insbesondere gegen Ziff. 4.12 der Richtlinien 2009, zu erken-
nen.
Entscheidend sei, dass an der Angabe der aktuellen Zeit keine Mani-
pulation vorgenommen werden könne, ausser sie würde falsch ange-
zeigt. Eine Manipulation des Sendeinhalts sei bei einer Sendung, de-
ren Inhalt einzig die Zeitinformation sei, durch den Auftritt des Spon-
sors nicht möglich, solange eine Uhr bzw. die Zeitangabe gut sichtbar
vorhanden sei. Die Angabe der Zeit bleibe immer die Angabe der Zeit,
unabhängig davon, ob der Hintergrund mit vom Sponsor ausgewählten
Bildfolgen ausgestaltet werde. Eine von der Vorinstanz behauptete Do-
minanz des Sponsorings über die Zeitangabe sei beim bewährten
Sendekonzept ausgeschlossen. Mit dem während der ganzen und sehr
kurzen Sendedauer eingeblendeten Hinweis auf den Sponsor wisse
der Zuschauer zudem, welcher Sponsor finanziell hinter der Sendung
stehe. Der Zuschauer könne sich somit bei der Sendung „Zeit-
information“ eine eigene und unbeeinflusste Meinung (über die Zeitan-
gabe als Sendungsinhalt) bilden. Die Voraussetzungen sowie Sinn und
Zweck von Art. 12 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 RTVV seien somit
erfüllt.
Weiter führt sie aus, eine Wiederholung der Sponsoring-Sequenzen in
einem Loop führe nicht dazu, dass mehr Elemente genannt würden als
zur Identifizierung des Sponsors nötig bzw. erlaubt seien. Wiederho-
lungen der TV-Uhren mit den Sponsoring-Sequenzen in sog. Loops
würden seit 17 Jahren aufgrund der rollenden Programmplanung im
Umfeld von Aktualitätssendungen ausgestrahlt.
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In Bezug auf die Zulässigkeit von „Geschichten“ hält sie fest, dass die-
se infolge der Minimaldauer der Sendung auch zeitlich, inhaltlich und
dramaturgisch beschränkt seien. Inwieweit eine verbotene Zusatzbot-
schaft vermittelt werden könne, sei nicht ersichtlich. Durch den Loop,
d.h. die Wiederholung der ca. 10 Sekunden dauernden Hintergrund-
präsentation (bei weiterlaufender Zeitangabe) würden auch keine zu-
sätzlichen und unzulässigen Elementen, welche der Sponsoringidenti-
fizierung dienten, eingefügt.
6.3.3 Nach Art. 12 Abs. 3 RTVG dürfen gesponserte Sendungen we-
der zum Abschluss von Rechtsgeschäften über Waren und Dienst-
leistungen der Sponsoren oder von Dritten anregen, noch Aussagen
werbenden Charakter über Waren und Dienstleistungen enthalten.
Gemäss Art. 20 Abs. 2 RTVV darf die Sponsornennung nur Elemente
enthalten, die der Identifizierung des Sponsors dienen. Sie darf ins-
besondere keine Aussagen werbenden Charakters enthalten (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2278/2006 vom 30. Oktober 2007
E. 6.4, A-3364/2008 vom 18. Februar 2009 E. 4.4.1 und A-1625/2008
vom 21. August 2009 E. 11.5.2).
In den dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten und visionierten
Sendungen dominiert der Auftritt der Sponsoren in seiner formalen
und inhaltlichen Gestaltung derart deutlich die redaktionelle Sendung,
dass die Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Zuschauers fast aus-
schliesslich auf die im Zentrum stehenden Bewegtbilder ("Geschich-
ten") gelenkt wird. Der Sendungsinhalt dagegen – die Zeitinformation –
rückt nicht nur dadurch, sondern ebenso wegen der farblichen Ausge-
staltung, der statischen Darstellung, der Grösse der Uhr und auf
Grund der Bildanordnung (in einem im unteren Teil des Bildschirms lie-
genden Balken, der bloss 1/6 der Bildschirmfläche ausmacht), in den
Hintergrund und wird kaum wahrgenommen. Diese räumliche und ge-
stalterische Dominanz des Sponsorauftritts wird zudem durch ergän-
zende Ton- und farbige Textelemente derart verstärkt, dass beim
durchschnittlichen Zuschauer zweifellos der Eindruck entsteht, das
Ganze sei ein Werbespot.
Durch die Wiederholung des Uhrenbillboards in einem Loop wird über-
dies ein weiterer unzulässiger Werbeeffekt erzielt. Dem Merkblatt für
die Produktion von Uhren-Billboards der Beschwerdeführerin, S. 2
(), kann entnommen werden, dass die Billboard-Länge
10 Sekunden produziert in einem Loop von 2 Minuten (ohne Unter-
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bruch) betragen kann. Die Beschwerdeführerin führt an, die Sendung
"Zeitinformation" würde jedoch nur ca. 30 Sekunden dauern. Falls
mehr als 30 Sekunden vor der Nachrichtensendung bleiben, schalte
sie einen weiteren Programmhinweis (Trailer) ein. Die Visionierung hat
ergeben, dass bei der längsten Sendung (Billboard "Helvetia" auf
TSI 1, am 16. Januar 2009, 19:58:26 Uhr) der Loop ca. 3½ Mal gezeigt
wird, d.h. das Wort "Helvetia" wird insgesamt 3 Mal eingeblendet, wo-
bei er nur einmal gesprochen wird. Darin ist eine unzulässige mehrfa-
che Sponsornennung zu sehen.
6.3.4 Festzuhalten ist somit, dass der Auftritt der Sponsoren in den
strittigen Uhrenbillboards die Grenze zur Werblichkeit deutlich über-
schreitet. Damit liegt ein Verstoss gegen die vom Gesetzgeber weiter-
hin massgebende Trennung zwischen Sponsoring und Werbung vor.
Die Beurteilung der Vorinstanz, Art. 12 Abs. 3 RTVG i.V.m.
Art. 20 Abs. 2 RTVV seien verletzt, ist damit nicht zu beanstanden. An-
lass dazu, die Aussagen und Bilder auch inhaltlich zu beurteilen, be-
steht hingegen nicht.
7.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde insgesamt
als unbegründet abzuweisen.
8.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 2'500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrech-
nen. Parteientschädigung steht ihr keine zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
und Art. 9 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000251067; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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