Abtei lung I
A-4523/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kostenverfügung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4523/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Datum vom 11. Juni 2009 stellte das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) durch das
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) der A._______ zwei Kostenver-
fügungen zu; nämlich die Rechnung B._______ über Fr. 3'807.--
(Rechnung 1) und die Rechnung C._______ über Fr. 8'379.--
(Rechnung 2). Die Rechnungen betrafen die Änderung oder Er-
neuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses bzw. die Prüfung der
Edition 2 / Revision 4 des OM-A (Operation Manual Part A) (Rechnung
1) und die Prüfung der Edition 1 / Revision 1 des OM-B (Operation
Manual Part B) für die FA7X (Rechnung 2). Die Rechnungsstellungen
basierten auf einem Aufwand von 21.15 Stunden (Rechnung 1) bzw.
46.55 Stunden (Rechnung 2) der FL Inspektoren des BAZL mit einem
Stundenansatz von je Fr. 180.--.
B.
Die A._______ notierte den Eingang der Kostenverfügungen am
16. Juni 2009 und bezahlte die Rechnungen am 22. Juni 2009.
C.
Mit zwei Beschwerden vom 14. Juli 2009 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt die A._______ (Beschwerdeführerin), es seien die
beiden Kostenverfügungen B._______ und C._______ des BAZL (Vor-
instanz) aufzuheben und durch angemessene, reduzierte und nach-
vollziehbare neue Verfügungen zu ersetzen. Die Vorinstanz habe ihr
die zu viel bezahlten Beträge zurückzuerstatten.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 ergänzt die Beschwerdeführerin ihr
Begehren um Ersatz der Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer
Entschädigung zu Lasten der Vorinstanz.
D.
Der Instruktionsrichter vereinigt mit Verfügung vom 16. Juli 2009 die
beiden Beschwerdeverfahren.
E.
In der Vernehmlassung vom 12. August 2009 beantragt die Vorinstanz,
das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, da
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die Beschwerdeführerin die Rechnungen am 22. Juni 2009 bezahlt
habe.
F.
Die Beschwerdeführerin macht in der Replik vom 3. September 2009
im Wesentlichen geltend, alle Rechnungen würden routinemässig sehr
rasch bezahlt, was jedoch keinen Einfluss auf die Möglichkeit habe,
gegen eine Kostenverfügung auch nach der Begleichung fristgerecht
Beschwerde zu erheben.
G.
Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4816/2008 vom 24. November 2008 hält die Vorinstanz in ihrer Ein-
gabe vom 8. Oktober 2009 an der Abweisung der Beschwerden fest.
Auf Grund der Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2009 reicht die
Vorinstanz mit Eingabe vom 6. November 2009 die detaillierten Zu-
sammenstellungen der Inspektoren für die aufgewendeten Stunden,
die den Rechnungen 1 und 2 zugrunde lagen, ein und hält im Übrigen
an ihren Schlussfolgerungen fest.
H.
Die Beschwerdeführerin führt in den Schlussbemerkungen vom
23. November 2009 erneut aus, sie halte die Kostenverfügungen für
unverhältnismässig, da die darin in Rechnung gestellten Beträge in
Relation zu den ausgeführten Tätigkeiten zu hoch seien.
I.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechts-
wirkungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. Dezember
2007 E. 1.3, A-4471/2007 vom 30. Juni 2008 E. 6.4 sowie A-632/2008
vom 2. September 2008 E. 1.1). Die angefochtenen Rechnungen der
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Vorinstanz erfüllen im vorliegenden Fall allerdings die Voraus-
setzungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihnen
wird nicht lediglich in Aussicht gestellt, die Adressaten können, sofern
sie mit den Rechnungen nicht einverstanden sind, eine anfechtbare
Verfügung verlangen, sondern sie sind gleichzeitig als Kostenver-
fügungen bezeichnet und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Es liegen mithin gültige An-
fechtungsobjekte vor.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der an-
gefochtenen Verfügungen und durch diese auch materiell beschwert.
Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerden grund-
sätzlich legitimiert.
1.3 Mangelt es an einem hinreichenden aktuellen Rechtsschutz-
interesse bereits zu Beginn des Verfahrens, tritt das Bundesver-
waltungsgericht auf eine Beschwerde gar nicht ein. Hat es das Ver-
fahren bereits an die Hand genommen und fällt das Rechtsschutz-
interesse der Parteien in dessen Verlauf dahin, so wird das Verfahren
als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab-
geschrieben. Mögliche Gründe, welche zu einer Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens führen, sind etwa der Untergang des Streitobjekts oder
-subjekts, die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch
die Vorinstanz, der Rückzug der Beschwerde durch die beschwerde-
führende Partei sowie eine vergleichsweise Einigung der Parteien über
den Streitgegenstand (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Lausanne, Zürich und Bern 2008, S. 184 ff. Rz. 3.206 ff.; THOMAS
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MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 1 f. zu
Art. 39).
1.3.1 Im Urteil A-4816/2008 vom 24. November 2008 E. 3. und 3.2 –
wo der Beschwerdeführer die Rechnung nach Beschwerdeerhebung
bezahlt hat – hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, Gegen-
standslosigkeit des Verfahrens trete auch dann ein, wenn der streitige
Anspruch erfüllt werde. Verwaltungsrechtliche Pflichten entstünden
unter anderem durch die Konkretisierung eines Rechtssatzes mittels
einer Verfügung und gingen – soweit eine Pflicht zu einer einmaligen
Leistung bestehe – mit deren richtigen Erfüllung unter (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 764 f. sowie Rz. 769 ff.; vgl. ana-
log im Privatrecht: ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, Band VI, 1. Ab-
teilung, 4. Teilband, Bern 2005, N. 41 zur Einleitung und zu den Vor-
bemerkungen zu Art. 68-96 OR, S. 15). Die Begleichung einer
strittigen Forderung trotz hängigem Beschwerdeverfahren hätte allen-
falls dann nicht ohne weiteres dessen Gegenstandslosigkeit zur Folge,
wenn sich der Schuldner zu einem solchen Vorgehen genötigt sähe,
um einen allfälligen (zusätzlichen) finanziellen Nachteil abzuwenden.
Zu denken sei dabei etwa an Geldleistungen, bei welchen die Fällig-
keit von Gesetzes wegen zu einem bestimmten Zeitpunkt eintrete und
somit auf dem geschuldeten Betrag – unabhängig von der Hängigkeit
eines allfälligen Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens – bei nicht
sofortiger Bezahlung ein Verzugszins zu entrichten sei (vgl. für die
Mehrwertsteuer: Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 des Mehrwertsteuer-
gesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]; für die Ver-
rechnungssteuer: Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]).
Für Gebühren sehe nun aber Art. 2 GebV-BAZL (SR 748.112.11)
i.V.m. Art. 12 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September
2004 (AllgGebV, SR 172.041.1) ausdrücklich vor, dass diese – bei be-
strittener Rechnung – erst mit der Rechtskraft der Gebührenverfügung
fällig würden und ein Verzugszins erst nach Ablauf einer daran an-
schliessenden Zahlungsfrist mit dem Ansetzen einer letzten Nachfrist
ausgelöst werde. Dem Schuldner erwachse daher kein finanzieller
Nachteil, wenn er mit einer allfälligen Bezahlung der Gebühr bis nach
Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zuwarte. Der Beschwerdeführer
habe sich daher auf sein bisheriges Verhalten behaften zu lassen, aus
welchem eine implizite Schuldanerkennung abzuleiten sei.
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1.3.2 Vorliegend stellt sich die Ausgangslage anders als im unter
E. 1.3.1 zitierten Urteil dar: Die Beschwerdeführerin hat die an-
gefochtenen Rechnungen am 16. Juni 2009 erhalten. Unter Berück-
sichtigung der Gerichtsferien nach Art. 22a Abs. 1 VwVG lief die Be-
schwerdefrist am 17. August 2009 ab. Am 22. Juni 2009 bezahlte die
Beschwerdeführerin die Rechnungen und reichte am 14. Juli 2009
Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechnungen
wurden somit nicht nach Beschwerdeerhebung, sondern automatisch
nach Rechnungseingang von der Buchhaltung der Beschwerdeführerin
beglichen; dies sechs Tage nach Eingang der Kostenverfügungen. Erst
danach hat die Beschwerdeführerin Beschwerden beim Bundesver-
waltungsgericht erhoben (vgl. unbestrittene Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in der Replik vom 3. September 2009). Somit stellt
sich vorliegend nicht die Frage, ob das Verfahren gegenstandslos ge-
worden und abzuschreiben ist, sondern ob infolge des Fehlens des
Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerden gar nicht erst einzu-
treten ist (vgl. E. 1.3).
1.3.3
Durch die Bezahlung wird eine Forderung erfüllt. Die Beendigung von
Pflichten und Rechten durch Erfüllung spielt im Verwaltungsrecht
jedoch eine geringere Rolle als im Privatrecht. Dennoch geht auch
eine verwaltungsrechtliche Pflicht zu einer einmaligen Leistung mit
deren richtigen Erfüllung unter (vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 769 und 776). Dies allein sagt jedoch noch nichts darüber
aus, ob eine Beschwerdeerhebung nach der Bezahlung einer auf einer
Kostenverfügung beruhenden Forderung noch möglich ist oder ob von
Vornherein ein hinreichendes aktuelles Rechtsschutzinteresse für ein
Beschwerdeverfahren fehlt. Von Bedeutung ist vorliegend denn auch
vielmehr, ob der bezahlte Betrag zurückgefordert werden kann und
wenn ja, auf welchem Weg dies zu geschehen hat.
Gemäss HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (a.a.O., Rz. 760) können öffentlich-
rechtliche Leistungen, die aus nicht verwirklichten oder nachträglich
weggefallenen Gründen und im Irrtum über die Leistungspflicht
erfolgen, vom Leistenden zurückgefordert werden, sofern das Gesetz
nichts anderes vorsieht. Diese Betrachtungsweise erscheint jedoch zu
eng. Es muss vielmehr grundsätzlich dann zurückgefordert werden
können, wenn die Forderung rechtswidrig ist. Vorliegend ist die Be-
schwerdeführerin der Ansicht, die Forderung bestehe zu Unrecht bzw.
sei zu hoch, weshalb sie sie bzw. den zu viel geleisteten Teil zurück-
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fordere. Wenn die (zurückgeforderte) Zahlung wie vorliegend auf einer
hoheitlichen Verfügung beruht, kann der öffentlich-rechtliche Rück-
forderungsanspruch nur durchgesetzt werden, wenn die Verfügung
innert Frist mit Hilfe eines Rechtsmittels beseitigt werden kann. Im
Rechtsbegehren der Beschwerde ist hierbei neben der Aufhebung
oder Änderung der Verfügung auch die Rückerstattung zu beantragen.
Wird die Verfügung in der Folge aufgehoben, so muss die Behörde
den rechtswidrig empfangenen Betrag rückerstatten. Wird die Auf-
hebung der Verfügung jedoch nicht erreicht oder in dieser Hinsicht
nichts unternommen, so kann der Rückerstattungsanspruch wegen der
entgegenstehenden Rechtskraft der Verfügung nicht mehr durch-
gesetzt werden; dies auch, wenn die Leistung materiell wirklich
rechtswidrig ist (vgl. hierzu auch LUZIUS MÜLLER, Die Rückerstattung
rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffentlichen Rechts, ver-
öffentlicht in: Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Basel Stuttgart
1978, Heft 117, S. 152 f.).
1.3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin die Kostenverfügungen der Vorinstanz auch nach
Bezahlung, aber innert Frist – wie vorliegend geschehen –, noch an-
fechten und neben der Aufhebung bzw. Änderung der Verfügung die
Rückerstattung des zu viel geleisteten Betrags fordern konnte. Dem
steht die Frage nach dem Streitgegenstand der Verfügung bzw. dem
Wegfallen desselben nicht entgegen. Denn vorliegend ist die Frage der
Rechtmässigkeit der Verfügung Gegenstand des Verfahrens, welche
sich auch nach der Bezahlung der Rechnungen noch stellt. Im
Gegensatz zum Verfahren A-4816/2008, auf das sich die Vorinstanz
bezieht, besteht im hier zu beurteilenden Fall kein Anlass, das Vor-
liegen eines schutzwürdigen Beschwerdeinteresses in Frage zu
stellen. Die Beschwerdeführerin muss sich nicht vorwerfen lassen,
zwar vorerst die Kostenverfügung angefochten, dann aber im Sinn
einer Schuldanerkennung doch bezahlt zu haben. Ein widersprüch-
liches Verhalten liegt nicht vor. Vielmehr ist von einer irrtümlichen
Zahlung und einem (fristgerecht) geltend gemachten, legitimen
Interesse an der nachträglichen Überprüfung der Forderungen samt
Rückforderung auszugehen. Da sich somit der Sachverhalt im vor-
liegenden Fall mit demjenigen, der dem Verfahren A-4816/2008 zu-
grunde lag, nicht vergleichen lässt, besteht kein Anlass, sich weiter mit
jener Rechtsprechung auseinanderzusetzen.
Seite 7
A-4523/2009
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Be-
schwerden ist deshalb einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügun-
gen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Seit dem 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft, welche an
die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998 2216)
getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhöhung
der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Ge-
bührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rech-
nung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die
Teuerung auszugleichen, da die letzte Gebührenerhöhung 12 Jahre
zurücklag. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebüh-
ren nach Zeitaufwand sollte mehr Transparenz schaffen. Gebühren
nach Aufwand sind ausserdem gerechter und ausgewogener als
Pauschalgebühren, entsprechen sie doch den tatsächlich erbrachten
Leistungen. Bei wiederkehrenden, weitgehend standardisierten Ge-
schäften wendet die Vorinstanz aber weiterhin Pauschalgebühren an,
da eine Rechnung nach Aufwand in diesen Fällen nicht sachgerecht
wäre (vgl. zum Ganzen: Informationsblatt "Gründe für die neue Ge-
bührenverordnung des BAZL" vom 22. Februar 2008; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1849/2009 vom 31. August 2009 E. 3.2,
A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E.4, A-3264/2008 und A-3957/2008
vom 15. Dezember 2008 E.3).
4.
Die Vorinstanz erhob ihre Gebühr gestützt auf die GebV-BAZL.
Gemäss Art. 1 regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienst-
leistungen, die die Vorinstanz erlässt bzw. erbringt. Art. 3 GebV-BAZL
hält fest, dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung
der Vorinstanz beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt
wird, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gege-
benenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1
GebV-BAZL). In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind sodann die Ge-
bühren für Dienstleistungen, welche gestützt auf das LFG und die wei-
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teren Erlasse im Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, speziell gere-
gelt. Umstritten sind vorliegend die Gebühren für die Änderung oder
Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäss Art. 39
Abs. 1 Bst. b GebV-BAZL. Die Minimalgebühr beträgt Fr. 300.--, die
Maximalgebühr Fr. 50'000.--. Die zu beurteilenden Gebühren gehören
zu den Kausalabgaben und sind das Entgelt für eine bestimmte, von
der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die
Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie sollen die Kosten,
welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder die Be-
nutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken
(vgl. zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2623 ff.).
4.1 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip.
Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt
sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermäs-
siger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraus-
sehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabga-
ben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort her-
abgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf
ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien,
insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne
weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER,
Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE MOOR, Droit
administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kostende-
ckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des betref-
fenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen, was
eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe
nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa).
Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalab-
gaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip ver-
langt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes,
dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhält-
nis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Abgabe-
pflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert der
Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und
muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1,
BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip
vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu be-
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grenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den
Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der
Exekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735
E. 3.2; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516).
4.2 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme
staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungs-
und Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509). Sämtliche der
Beschwerdeführerin auferlegten Kosten wurden im Rahmen der Prü-
fung der Luftverkehrsbetreiberzeugnisses erhoben. Entstehungsgrund
waren somit von der Pflichtigen veranlasste Amtshandlungen, weshalb
die erhobenen Abgaben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind.
Damit finden vorliegend das Kostendeckungs- und das Äquivalenz-
prinzip uneingeschränkt Anwendung (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 56
Rz. 18, 25).
5.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten hat,
findet die GebV-BAZL eine hinreichende gesetzliche Grundlage in
Art. 3 Abs. 3 LFG (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1150/2008 vom 18. September 2008 E. 5.1 und 5.2 und A-4773/2008
vom 20. Januar 2009 E. 7.1 und 7.2). Weiter hat das Bundesver-
waltungsgericht festgehalten, dass die Summe aller Gebühren den
Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu decken vormögen,
weshalb das Kostenddeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung
der Gebühren im Einzelfall erlaubt (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1849/2009 vom 31. August 2009 E. 7.1, A-7991/2008 vom
8. Juni 2009 E. 7.4 und A-3957/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 7.3).
6.
Deshalb bleibt zu klären, ob das Äquivalenzprinzip geeignet ist, die
Berechnung der Gebühren in ausreichender Weise überprüfbar zu
machen und ob sich die einschlägigen Bestimmungen an diesen
Grundsatz halten.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die
Rechnung 1 sei für die Überprüfung der Edition 2 / Revision 4 des OM-
A, welche die Grundlagen des operativen Betriebs der Fluggesell-
schaft umschreibe, erfolgt. Es habe sich bei dieser Revision lediglich
um marginale Änderungen im Rahmen einer gewöhnlichen Über-
arbeitung des OM-A gehandelt. Die mehr als 21 Stunden Arbeit
stünden in einem krassen Missverhältnis zu den fraglichen
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Änderungen und zum Aufwand, der für die Überprüfung derselben
geltend gemacht werde. Die Rechnung 2 sei für die Prüfung der
Edition 1 / Revision 1 des OM-B für die FA7X erlassen worden. Beim
OM-B handle es sich um das flugzeugspezifische Manual ihrer
Dassault Falcon 7X. Auch hier sei es lediglich um marginale
Änderungen gegangen. Beispielsweise sei der Wortlaut angepasst
worden, weil neu nicht mehr das JAR-OPS-Wording, sondern die
EASA-Part M- und EU-OPS-Wordings massgebend seien. Weiter
seien Änderungen im sogenannten AFM, welche vom Hersteller des
Flugzeugs herausgegeben und 1:1 in das OM-B übernommen würden,
in die Revision eingeflossen. Darin enthalten sei auch ein sogenanntes
„Steep-Approach“-Verfahren, das sie für den Anflug auf den Flughafen
London City beantragt habe. Auch hier lasse sich kaum ein Aufwand
von 44.5 Stunden rechtfertigen.
Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, die Beschwerdeführerin
unterlasse es zu belegen, inwiefern die Inspektoren der Vorinstanz die
zur Erfüllung der einzelnen Dienstleistungen benötigte Zeit in un-
zulässiger Weise tatsächlich überschritten hätten.
6.2 Für ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis werden die Gebühren nach
Zeitaufwand innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen bemessen
(Art. 39 Abs. 1 GebV-BAZL). Die Gebühr für die Änderung oder Er-
neuerung darf nicht weniger als Fr. 300.-- und nicht mehr als
Fr. 50'000.-- betragen. Die Vorinstanz hat für die Durchführung der
Prüfung der Edition 2 / Revision 4 des OM-A einen Zeitaufwand von
21,15 Stunden (Rechnung 1) und für die Prüfung der Edition 1 /
Revision des OM-B für die FA7X 46,55 Stunden (Rechnung 2) er-
mittelt. Der Stundenansatz für einen FL Inspektor, der eine Änderung
oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vorzunehmen
hat, wurde von der Vorinstanz auf Fr. 180.-- festgelegt. Darin wurden –
eigenen Aussagen zufolge – die Personalkosten der Verwaltungsein-
heit, die direkten Kosten des Arbeitsplatzes und ein angemessener
Anteil an den Gemeinkosten berücksichtigt (vgl. Art. 4 AllgGebV). Mit
den Urteilen A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 8.7 und A-
1150/2008 vom 18. September 2008 E. 6.6.2 hat das Bundes-
verwaltungsgericht festgehalten, dass dieses Vorgehen nicht zu bean-
standen sei. Der Stundenansatz stehe auch nicht in einem Missver-
hältnis zum objektiven Wert der Leistung. Gründe, um vorliegend von
dieser Beurteilung abzuweichen, sind keine ersichtlich.
Seite 11
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Die Aufstellungen des Zeitaufwands für die Durchführung der Prüfung
der Edition 2 / Revision 4 des OM-A beginnt am 25. Februar 2009
durch eine Inspektorin der Vorinstanz. Am selben Tag übernimmt ein
anderer Inspektor der Vorinstanz das Projekt und arbeitet den ganzen
Tag daran (8,65 Stunden). Er liess das Projekt anschliessend aus un-
bekannten Gründen bis zum 10. März 2009 liegen und arbeitete
zwischen dem 10. und 12. März 2009 noch einmal insgesamt 6
Stunden für dieses Projekt (Doc evaluation CAT OM A). Eine weitere
Unterbrechung erfolgte dann bis zum 14. April 2009, an welchem Tag
der Inspektor zwei Stunden aufwandte, um das Projekt am 15. April
2009 abzuschliessen. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass eine
mehrmalige Unterbrechung von Arbeiten zu einem tendenziell höheren
Zeitaufwand führt. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Anzeichen
vorhanden, dass die Inspektoren der Vorinstanz ihre Arbeit verschleppt
hätten. Die Beschwerdeführerin begnügt sich denn auch mit allgemein
gehaltener Kritik am Arbeitsaufwand und weist insbesondere den Um-
fang der erfolgten Änderungen nicht nach.
Die Prüfung der Edition 1 / Revision des OM-B für die FA7X begann
am 26. Februar 2009 und wurde mit mehrmaligen Unterbrüchen am
27. Mai 2009 abgeschlossen; der erfasste Aufwand betrug 46,55
Stunden. Auffallend ist hier, dass am 14. April 2009 immerhin eine
Besprechung mit der Beschwerdeführerin stattgefunden hat und am
17. April 2009 weitere Korrespondenz geführt werden musste. Die
Beschwerdeführerin gibt selber an, in der Prüfung sei auch ein so-
genanntes „Steep-Approach“-Verfahren enthalten, das sie für den An-
flug auf den Flughafen London City beantragt habe. Diese Prüfung er-
forderte mit Sicherheit einen höheren Aufwand. Selbst wenn der Auf-
wand der Vorinstanz der Beschwerdeführerin hoch erscheinen mag,
finden sich keine Anzeichen, dass dieser Aufwand nicht gerechtfertigt
gewesen wäre. Auch bezüglich der Rechnung 2 beschränkt sich die
Beschwerdeführerin auf allgemeine Kritik, ohne darzulegen, inwieweit
die Prüfungen mit erheblich geringerem Stundenaufwand hätten
durchgeführt werden können. Schliesslich muss sich im Aufwand für
die Prüfungen auch die hohe Verantwortung der Vorinstanz für den
gesamten Zivilluftverkehr niederschlagen.
6.3 Zusammenfassend steht damit fest, dass die aufgrund von Art. 39
Abs. 1 Bst. b GebV-BAZL erhobenen Gebühren dem Kostendeckungs-
und dem Äquivalenzprinzip nicht widersprechen. Die angefochtenen
Gebühren sind somit weder willkürlich noch diskriminierend oder un-
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verhältnismässig; die Höhe der Gebühren (Fr. 3'807.-- bzw. Fr. 8'379.--)
steht in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert, den die staatliche
Leistung für die Abgabepflichtige hat und bewegen sich – bei
maximalen Gebühren von Fr. 50'000.-- – in vernünftigen Grenzen. Die
Beschwerden sind damit vollumfänglich abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Vorinstanz nicht –
wie von der Beschwerdeführerin gefordert – eine weitergehende,
detaillierte Aufstellung und Beschreibung der vorgenommenen Tätig-
keiten darzulegen hat, damit die Höhe der Gebühr überprüfbar ist. Wie
aufgezeigt, widerspricht die Höhe der Gebühr weder dem
Kostendeckungs- noch dem Äquivalenzprinzip; dies insbesondere
auch unter Berücksichtigung der mit der Erneuerung der Gebühren-
verordnung verfolgten Ziele (vgl. E. 3 und 4.1).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten für das vorliegende Ver-
fahren werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
8.
Der Beschwerdeführerin ist, da sie unterliegt, keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 798322051; Einschreiben)
- Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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