B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-453/2013
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien
Verein Mamma, Postfach, 4011 Basel,
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Stoll,
Äussere Baselstrasse 324, Postfach 223, 4125 Riehen 2,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abt. Medien und
Post, Sektion Post, Zukunftsstrasse 44, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Presseförderung.
A-453/2013
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Sachverhalt:
A.
Am 2. Oktober 2012 hat der Verein Mamma beim Bundesamt für Kom-
munikation (BAKOM) für die Zeitschrift "Mamma-Info" (Post-
Zeitungsnummer 25919) ein Gesuch um Zustellermässigung ab dem
1. Januar 2013 gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) eingereicht (Gesuchsformular ist auf
den 25. September 2012 datiert, das Begleitschreiben indessen auf den
2. Oktober 2012).
B.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wies das BAKOM das Gesuch
des Vereins Mamma um Presseförderung ab. Zur Begründung legte es
dar, gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. l der Postverordnung vom 29. August
2012 (VPG, SR 783.01) hätten Zeitungen und Zeitschriften der Mitglied-
schafts- und Stiftungspresse nur dann Anspruch auf Ermässigung, wenn
sie einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten aufwiesen. Dies sei bei
der vorliegenden Zeitschrift nicht erfüllt. Diese bestehe bloss aus vier A5-
Seiten.
C.
Am 28. Januar 2013 führt der Verein Mamma (Beschwerdeführer) Be-
schwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 13. Dezember 2012. Er
beantragt, die Verfügung des BAKOM sei aufzuheben und ihm die Er-
mässigung für die Zustellung der Vereinszeitung "Mamma-Info" (Post-
Zeitungsnummer 25919) rückwirkend per 1. Januar 2013 gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung bringt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, indem er mit Einreichung des
Gesuchs samt Begleitbrief vom 2. Oktober 2012 die Vorinstanz darauf
aufmerksam gemacht habe, dass seine Publikationen im massgeblichen
Jahr 2013 dem neu geforderten Mindestumfang von sechs A4-Seiten ent-
sprechen würden und als Beilage das im Oktober vorgelegene Druckex-
emplar Ausgabe Nr. 25 (September/Oktober 2012) für die Prüfung der üb-
rigen Voraussetzungen mit dem Gesuch eingereicht habe, sei er seiner
Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen. Es wäre Sache der Vorin-
stanz gewesen, bei allfälligen Zweifeln, ob die Publikationen ab 2013 dem
Mindestumfang entsprechen würden, die notwendigen Schritte für eine
Prüfung dieses Erfordernisses einzuleiten – sei es, das Bewilligungsver-
fahren zu sistieren und den Beschwerdeführer zur zusätzlichen Beweis-
lieferung aufzufordern, sei es, die Bewilligung mit einer entsprechenden
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Auflage zu verknüpfen. Diese Vorgehensweise sei der Vorinstanz möglich
und zumutbar sowie im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips auch
geboten gewesen. Indem die Vorinstanz jedoch ohne weiteres das Ge-
such um Presseförderung abgewiesen habe, habe sie ihren Entscheid
auf falsche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen gestützt sowie
Bundesrecht verletzt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2013 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass im
Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs die erforderlichen Nachweise
nicht vorgelegen hätten. Ein neues Gesuch mit einem Exemplar der Zeit-
schrift, das die Erfüllung des Kriteriums des Mindestumfangs belegt hätte,
sei bis heute nicht eingereicht worden. Im Weiteren führt sie an, dass sie
ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung vor dem Hintergrund eines Mas-
sengeschäfts mit 1'500 zeitgleich eingereichten Gesuchen nachgekom-
men sei.
E.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2013 an
den in der Beschwerde erhobenen Rechtsbegehren fest und bekräftigt
seine Argumente.
F.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte der Beschwerdeführer
am 15. August 2013 je ein Exemplar von sämtlichen im Jahr 2013 zuge-
stellten Zeitschriften "Mamma-Info" ein.
Auf die Eingaben der Parteien und die weiteren Vorbringen wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
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nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der
Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Be-
schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzu-
treten.
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über wel-
che die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu ent-
scheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch
die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005
E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird
zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfech-
tungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ
verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März
2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich
nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II
35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Ja-
nuar 2013 E. 2.2.1).
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung des BA-
KOM vom 13. Dezember 2012 und die Zustellermässigung ab dem 1. Ja-
nuar 2013. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach,
ob das BAKOM mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Presseförderung ab dem 1. Januar 2013 zu Recht
abgewiesen hat.
1.4 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen
im Rahmen des Streitgegenstandes aufgrund des Untersuchungsgrund-
satzes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbe-
kannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte
Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova)
zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismit-
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tel. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid abzuwägen,
inwiefern die neuen Tatsachen und Ereignisse geeignet sind, die ange-
fochtene Entscheidung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.3.5 mit weiteren Hin-
weisen). Das Gericht muss sein Urteil denn auch gestützt auf den Sach-
verhalt fällen, wie er sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung verwirklicht
hat und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6299/2009
vom 21. April 2011 E. 3.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.204 ff.).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit
erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.149).
2.
2.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu er-
mässigten Tarifen ist zunächst im PG geregelt. Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG
werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abonnierten Ta-
ges- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie
für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Organisatio-
nen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitgliedschafts- und
Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16 Abs. 5 PG
sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu einem Kopf-
blattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage
gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat wei-
tere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbrei-
tungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie
das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleis-
tungen.
2.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewäh-
rung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschrif-
ten hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36
Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinn von
Art. 16 Absatz 4 Buchstabe b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:
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a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2. ihre Spenderinnen und Spender, oder
3. ihre Mitglieder;
d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und
Dienstleistungen dienen;
g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Ex-
emplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen
und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k. kostenpflichtig sind; und
l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
Im Erläuterungsbericht zur Postverordnung wird betreffend Art. 36 Abs. 3
Bst. l VPG ausgeführt, Publikationen, die nur wenige Seiten umfassten,
würden von der Förderungsberechtigung ausgenommen, da diese nur ei-
nen marginalen Beitrag zur Meinungs- und Pressevielfalt beitragen wür-
den. Damit könne auch die Förderung von reinen Spendenaufrufen weit-
gehend vermieden werden. Mit den sechs A4-Seiten solle nicht das For-
mat der Zeitung oder Zeitschrift vorgegeben werden, sondern nur eine
Angabe zum Mindestumfang. Die Zeitung oder Zeitschrift müsse daher je
nachdem in welchem Format sie erscheine, mindestens zwölf A5-Seiten
bzw. sechs A4-Seiten bzw. drei A3-Seiten umfassen (Erläuterungsbericht
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation [UVEK] zur VPG, S. 21 f.; zum Ganzen vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3 ff.).
2.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1 VPG dem
BAKOM schriftlich einzureichen. Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so
hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des
Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustel-
lermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten haben
dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3
VPG). Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird
die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht,
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so kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4 VPG).
Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung
entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben im Gesuch, ob ein Titel
förderungsberechtigt ist oder nicht (Wegleitung des BAKOM, Ziff 1).
3.
Im vorliegenden Fall gibt der Beschwerdeführer die Zeitschrift "Mamma-
Info" heraus. Das BAKOM verweigerte eine Zustellermässigung nach
Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG, da die Zeitschrift weniger als sechs A4-Seiten
umfasse und damit die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. l VPG nicht
erfülle. Dies wird vom den Beschwerdeführer bestritten. Unbestritten ist
dagegen, dass die Zeitschrift die übrigen Voraussetzungen gemäss
Art. 36 Abs. 3 VPG erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat mit seinem Gesuch an das BAKOM vom
2. Oktober 2012 ein Belegexemplar seiner Zeitschrift (Ausgabe Nr. 25,
September/Oktober 2012) mit bloss vier A5-Seiten eingereicht. Insoweit
hat das BAKOM deshalb in der angefochtenen Verfügung die Erfüllung
des Mindestumfangs von sechs A4-Seiten bzw. zwölf A5-Seiten (vgl.
E. 2.2) zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hat nun jedoch mit sei-
ner Beschwerde vom 28. Januar 2013 ein Exemplar der Ausgabe Nr. 26
(November/Dezember 2012) seiner Zeitschrift beigelegt, welches sechs
A4-Seiten aufweist. Auch die am 15. August 2013 eingereichten Ausga-
ben Nr. 27 (März/April 2013), Nr. 28 (Mai/Juni 2013) und Nr. 29 (Ju-
li/August 2013) weisen sechs A4-Seiten auf. Er hat damit im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nachgewiesen, dass seine Zeitschrift den erforder-
lichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten ab Januar 2013 (bzw. bereits
ab Dezember 2012) erfüllt. Dies ist als echtes tatsächliches Novum zu
berücksichtigen (vgl. E. 1.4). In der Folge weist seine Zeitschrift sämtliche
Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 VPG ab dem 1. Januar 2013 auf. Der
Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf Zustellermässigung ab dem
1. Januar 2013 und die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung des
BAKOM vom 13. Dezember 2012 ist aufzuheben und dem Beschwerde-
führer ist die Zustellermässigung für seine Zeitschrift "Mamma-Info" rück-
wirkend per 1. Januar 2013 zu gewähren.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wer-
den in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Seite 8
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer gilt vorliegend als obsiegende
Partei, weshalb ihm grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
wären. Einer obsiegenden Partei dürfen jedoch Verfahrenskosten aufer-
legt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht
hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V. mit Art. 1 ff. VGKE). Nach der Praxis gilt als
unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann, wenn ein
Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist
und er beispielsweise Beweismittel spät eingereicht hat (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 13,
A-1344/2011 vom 26. September 2011 E. 1.6.3, A-1527/2006 und
A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2; MARCEL MABILLARD, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar VwVG], Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 63 N 33).
Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Mit-
wirkungspflichten verletzt hat, indem er erst mit der Beschwerde vom
28. Januar 2013 den Nachweis erbracht hat, dass seine Zeitschrift den
erforderlichen Mindestumfang von sechs A4-Seiten ab Januar 2013 er-
füllt.
4.2
4.2.1 Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Presseförderung ist die
Vorinstanz auf Nachweise über den Mindestumfang angewiesen. Im Ver-
waltungsverfahren gilt zwar gestützt auf Art. 12 VwVG der Untersu-
chungsgrundsatz und die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich verpflich-
tet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und
richtig zu ermitteln (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Pra-
xiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N 28). Ihre Untersuchungspflicht
bzw. Beweisführungslast wird allerdings durch die in Art. 13 VwVG statu-
ierte Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt. Danach haben diese
an der Feststellung des Sachverhalts unter anderem dann mitzuwirken,
wenn sie, was vorliegend auf den Beschwerdeführer zutrifft, das Verfah-
ren selber eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Dies gilt für
sämtliche Arten von Gesuchsverfahren, namentlich auch für das Verfah-
ren betreffend Presseförderung, welches ein Subventionsverfahren ist
(Art. 37 Abs. 6 VPG). Die Mitwirkung liegt in diesen Fällen in erster Linie
im Interesse der Partei selbst, die ansonsten aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2012 vom 22. April 2013 E. 4.1;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 13 N 10).
4.2.2 Das Ausmass der Mitwirkungspflicht richtet sich nach der Zumut-
barkeit und der Verhältnismässigkeit. Es wird im Zweifelsfall von der ver-
fahrensleitenden Behörde im Rahmen der Instruktion definiert, z.B. durch
die Aufforderung, bestimmte Fragen zu beantworten oder Unterlagen ein-
zureichen (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008, Art. 13 N 6). Dabei muss eine Behörde einem Gesuchsteller nicht
detailliert angeben, welche Belege er einzureichen hat, sondern eine all-
gemein gehaltene Aufforderung genügt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-3608/2009 und B-3671/2009 vom 14. Juli 2010 E. 6.1). Die Mit-
wirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Behörde von sich aus infor-
miert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine rechtswesentliche
Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entspre-
chende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Behörde darf
sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem
Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (AUER,
a.a.O., Art. 13 N 9; BGE 132 II 113 E. 3.2). Bei Verfahren, die vom
Selbstdeklarationsprinzip bestimmt sind, sind die Mitwirkungspflichten
noch deutlich erhöht. Die rechtmässige und vollständige Deklaration liegt
grundsätzlich vollständig in der Verantwortung der betroffenen Person
(vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-826/2011 vom
7. Februar 2012 E. 3.1 zum Zollverfahren).
4.3
4.3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz ein Formular für das Gesuch um
Presseförderung und eine Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs zur
Verfügung gestellt und darin das Ausmass der Mitwirkungspflicht definiert,
indem sie vermerkt hat, dass alle erforderlichen Nachweise (insbesonde-
re ein aktuelles Belegexemplar usw.) dem Gesuch beizulegen sind. Wei-
ter ist dem Formular zu entnehmen, dass allfällige Änderungen bezüglich
der Kriterien dem BAKOM innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen sind.
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat im Gesuchsformular (datiert vom
25. September 2012) angegeben, seine Zeitschrift weise sechs A4-Seiten
auf. Als Belegexemplar reichte er die Ausgabe Nr. 25 (Septem-
ber/Oktober 2012) mit vier A5-Seiten ein. Im Begleitschreiben zum Ge-
such (datiert vom 2. Oktober 2012) führte er zudem aus, er lege ein Ex-
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Seite 10
emplar der letzten Ausgabe bei und würde den Umfang der Zeitschrift be-
reits in der nächsten Ausgabe auf die geforderten sechs A4-Seiten erwei-
tern. Einen Nachweis für diese Behauptung hat er dem BAKOM jedoch
nicht eingereicht. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in
seiner Beschwerde hatte er im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der ange-
fochtenen Verfügung die Layout-Änderung für die Ausgabe Nr. 26 (No-
vember/Dezember 2012) mit sechs A4-Seiten bereits in Auftrag gegeben
(Beschwerde, Rz. 13). Es wäre ihm demnach ohne Weiteres möglich und
zumutbar gewesen, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom
13. Dezember 2012 einen – aus der Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts ausreichenden – Nachweis über die Seitenzahl der Ausgabe Nr. 26,
in Form eines definitiven Druckauftrags der Layout-Änderung, einzurei-
chen. In der Folge oblag es auch seiner Mitwirkungspflicht, das entspre-
chende Beweismittel dem BAKOM vorzulegen. Vor dem Hintergrund,
dass es sich vorliegend um ein Verfahren auf Begehren des Gesuchstel-
lers, darüber hinaus um ein Subventionsverfahren handelt und den klaren
Angaben über die erforderlichen Nachweise im Gesuchsformular sowie
der Wegleitung, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ihn zur Einreichung
des entsprechenden Beweismittels zum Nachweis der Mindestseitenzahl
vor ihrem Entscheid noch speziell aufzufordern. Dies muss umso mehr
auch deshalb gelten, da es sich bei der Prüfung von Presseförderungs-
gesuchen um Massenverfahren handelt und nach Art. 37 VPG das
Selbstdeklarationsprinzip zur Anwendung kommt. Die rechtmässige und
vollständige Gesuchseinreichung lag in der Verantwortung des Be-
schwerdeführers. Im Übrigen sieht Art. 37 Abs. 4 VPG die Möglichkeit ei-
ner Mahnung erst im Rahmen von Selbstdeklarationen von bereits An-
spruchsberechtigten (denn nur bei diesen kann die Zustellermässigung
"ausgesetzt" werden) und nicht beim erstmaligen Gesuch um Presseför-
derung vor.
Indem der Beschwerdeführer erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren
den Nachweis für die Erfüllung des Mindestumfangs gemäss Art. 36
Abs. 3 Bst. l VPG erbracht hat, hat er seine Mitwirkungspflichten verletzt.
Das BAKOM hat im Übrigen nicht ausgeführt, es hätte auch bei Einrei-
chung des Nachweises in Form eines definitiven Druckauftrags der Lay-
out-Änderung das Gesuch um Presseförderung abgewiesen. In der Folge
hat der Beschwerdeführer das vorliegende Beschwerdeverfahren auf-
grund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten unnötigerweise verur-
sacht.
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Seite 11
4.4 Daraus ergibt sich, dass es trotz der Gutheissung der Beschwerde
gerechtfertigt ist, dem Beschwerdeführer – aufgrund der Verletzung sei-
ner Mitwirkungspflichten – die Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 1'000.- aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe zu verrechnen.
4.5 Dem Beschwerdeführer ist – ebenfalls aufgrund der Verletzung seiner
Mitwirkungspflichten – keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BAKOM vom
13. Dezember 2012 aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Zustell-
ermässigung für seine Zeitschrift "Mamma-info" rückwirkend per 1. Janu-
ar 2013 gewährt.
2.
Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Yvonne Wampfler Rohrer
A-453/2013
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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