B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4546/2014
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst,
Postfach, 8058 Zürich,
2. Kanton Zürich, Baudirektion, Immobilienamt,
Abteilung Landerwerb, Postfach, 8090 Zürich,
beide vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt,
und/oder lic. iur. Nora Michel, Rechtsanwältin,
Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte,
Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdegegner,
Eidg. Schätzungskommission Kreis 10,
Administration Flughafenfälle,
Postfach, 8032 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fluglärmentschädigung / Direkter Überflug.
A-4546/2014
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 4. November 2008 gelangte A._______ mit einem
Entschädigungsbegehren wegen übermässigen Fluglärms betreffend sei-
ne Liegenschaft Kat.-Nr. _______ in 8486 Rikon (Gemeinde Zell) an die
Flughafen Zürich AG. Diese überwies das Begehren am 16. Februar 2009
an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend:
ESchK) und beantragte die Einleitung eines Schätzungsverfahrens mit
dem Antrag, jenes sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
B.
Mit Schätzungsentscheid vom 25. Juni 2014 wies die ESchK das Ent-
schädigungsbegehren von A._______ und diejenigen weiterer Enteigne-
ter ab.
C.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingaben vom 8.
und 23. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragt sinngemäss die Aufhebung des Schätzungsentscheides und
die Zusprechung einer Entschädigung, eventualiter die Rückweisung der
Streitsache an die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) zur Neubeurteilung.
D.
Die Flughafen Zürich AG und der im Schätzungsverfahren beigeladene
Kanton Zürich beantragen mit Beschwerdeantwort vom 5. September
2014 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 17. September 2014 auf ei-
ne Vernehmlassung.
F.
Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 Schluss-
bemerkungen ein.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-4546/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes (EntG, SR 711) können
Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (vgl. auch Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
Das Verfahren richtet sich nach dem VGG und – ergänzend – nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das EntG
nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG, Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat als Hauptpartei am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen. Als Adressat des angefochtenen Schätzungsent-
scheides, mit welchem sein Entschädigungsbegehren abgewiesen wurde,
ist er durch diesen besonders berührt und hat er ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert (Art. 78 Abs. 1 EntG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Seit dem 1. Juni 2001 ist die Flughafen Zürich AG Inhaberin der Betriebs-
konzession für den Flughafen Zürich, womit ihr gemäss Art. 36a Abs. 4
des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) das Enteignungsrecht zusteht.
Hinsichtlich der Ostanflüge, die erst nach Erteilung der Konzession einge-
führt wurden, ist daher die Flughafen Zürich AG, und nicht etwa der Kan-
ton Zürich (zu dessen Einbezug ins Verfahren vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 1.2.2), als Enteignerin
zur Leistung allfälliger enteignungsrechtlicher Entschädigungen verpflich-
tet. Die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers richtet sich
demnach ausschliesslich gegen die Flughafen Zürich AG (vgl. zum Gan-
zen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4357/2012 vom 24. Juni
2014 E. 2).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
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Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss zunächst, dass die Vorin-
stanz einen Sammelentscheid gefällt habe, ohne auf seine einzelnen, in-
dividuellen Begehren einzugehen, mithin den Sachverhalt nicht richtig
bzw. nicht vollständig abgeklärt habe.
4.2 Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder
sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden. Die entschei-
dende Behörde verfügt dabei über einen weiten Ermessensspielraum und
kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens vornehmen, ohne
dass sie in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung angeord-
net werden müsste (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6537/2013 vom 23. September 2014 E. 1.1.1 m.w.H.; ferner Art. 42 der
Verordnung vom 13. Februar 2013 über das Verfahren vor den eidgenös-
sischen Schätzungskommissionen [SR 711.1]).
Die Vorinstanz durfte die mit dem angefochtenen Schätzungsentscheid
beurteilten Verfahren vereinigen, betrafen sie doch alle Entschädigungs-
forderungen für durch Fluglärm verursachte Wertverminderungen an Lie-
genschaften in der Gemeinde Zell, womit ein hinreichender sachlicher
und rechtlicher Zusammenhang vorlag. Zudem können die individuellen
Gegebenheiten der einzelnen, vereinigten Begehren grundsätzlich auch
in einem Sammelentscheid ausreichend berücksichtigt werden. Dies wur-
de denn, soweit notwendig, von der Vorinstanz auch getan (vgl. mit Be-
zug auf den Beschwerdeführer etwa E. 3.4 des angefochtenen Entschei-
des). Insofern entstand dem Beschwerdeführer aus dem Sammelent-
scheid bzw. dem Umstand, dass die Vorinstanz zugleich über mehrere
Entschädigungsbegehren entschied, kein Nachteil.
4.3 Betreffend die Sachverhaltsfeststellung bezeichnet der Beschwerde-
führer die vorinstanzlichen Ausführungen zu Flugrouten (inkl. Flughöhe),
Lärmimmissionen und Minderwert seiner Liegenschaft als falsch, ohne
jedoch die Angaben der Vorinstanz substantiiert zu bestreiten, geschwei-
ge denn deren Unrichtigkeit zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu
machen.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt betreffend alle relevanten Faktoren
erstellt sowie ihre Schlussfolgerungen begründet und soweit nötig belegt.
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Bezüglich Flugrouten und Flughöhe hat sie einerseits auf Karten des
Flughafens Zürich und solche des Amtes für Raumentwicklung des Kan-
tons Zürich (ARE) zum Instrumentenlandesystem (sog. instrument lan-
ding system, ILS) und zur Lärmbelastung sowie andererseits auf Daten
aus dem Geoinformationssystem des Kantons Zürich abgestellt. Die auf
dem Grundstück des Beschwerdeführers wahrnehmbaren Lärmimmissio-
nen wurden aufgrund von Berechnungen der Eidgenössischen Material-
prüfungs- und Forschungsanstalt EMPA, welche dem von einem Exper-
tengremium in Zusammenarbeit mit der Zürcher Kantonalbank (ZKB)
entwickelten Bewertungsmodell "MIFLU" zugrunde liegen, und Lärmkar-
ten des ARE ermittelt. Ebenfalls gestützt auf das "MIFLU"-Modell – auf
welches gemäss Bundesgericht grundsätzlich abgestellt werden kann
(vgl. BGE 134 II 49 E. 18.6; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2161/2012 vom 1. April 2014 E. 11) – wurde die fluglärmbedingte Ent-
wertung der Liegenschaft des Beschwerdeführers bzw. deren Minderwert
festgestellt.
Diese Dokumente und Werte sind solange als richtig zu betrachten, als
dass sie nicht offensichtlich falsch sind oder ihre Fehlerhaftigkeit glaub-
haft gemacht wird. Dafür gibt es vorliegend jedoch keine Hinweise; insbe-
sondere bringt auch der Beschwerdeführer keine solchen vor. Die von der
Vorinstanz festgestellten Daten erscheinen vielmehr als nachvollziehbar
und plausibel.
4.4 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat sowie berechtigt war,
die mit dem angefochtenen Entscheid beurteilten Entschädigungsbegeh-
ren zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden.
5.
Im Zusammenhang mit den Immissionen, die durch den Betrieb der Lan-
desflughäfen verursacht werden, ist zwischen Grundstücken, die in gerin-
ger Höhe von Flugzeugen überflogen werden (sog. direkter Überflug,
auch "Überflug stricto sensu" oder "eigentlicher Überflug"), und Grundstü-
cken, die sich ebenfalls in der Nachbarschaft des Flughafens befinden,
aber nicht unmittelbar in der An- oder Abflugschneise liegen und somit
nicht direkt überflogen werden, zu unterscheiden. Einerseits muss es ein
Grundeigentümer – aus privatrechtlicher Sicht – nicht dulden, dass durch
direkte Überflüge in den Luftraum über seinem Grundstück und damit
sein Grundeigentum eingegriffen wird (Art. 641 Abs. 2 i.V.m. Art. 667
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Andererseits stehen ihm
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unabhängig von einem direkten Überflug nachbarrechtliche Abwehrrechte
gegen übermässige Immissionen zu (Art. 679 Abs. 1 i.V.m. Art. 684 ZGB).
Die Abwehrrechte des Privatrechts sowohl gegen direkte Überflüge als
auch gegen übermässige Immissionen kommen indessen nicht mehr zum
Tragen, wenn die Einwirkungen vom bestimmungsgemässen Gebrauch
eines öffentlichen Werkes, wie es der Flughafen Zürich ist, herrühren. An
die Stelle der privatrechtlichen Ansprüche tritt in diesem Fall der Anspruch
auf eine Enteignungsentschädigung (vgl. zum Ganzen BGE 134 III 248
E. 5.1 f.; 129 II 72 E. 2.2-2.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 5.1 und A-4836/2012 vom 13. März
2014 E. 5).
Daher ist vorliegend in einem ersten Schritt zu prüfen, ob dem Beschwer-
deführer ein Entschädigungsanspruch gestützt auf Abwehrrechte gegen
einen direkten Überflug zusteht. Falls dies zu verneinen ist, ist subsidiär
ein Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung nachbarrechtlicher
Abwehrrechte zu prüfen.
6.
6.1 Ein enteignungsrechtlich relevanter "direkter Überflug" liegt vor, wenn
der nach Art. 667 Abs. 1 ZGB dem Grundeigentum zuzurechnende Luft-
raum über einem Grundstück durch den Flugbetrieb unmittelbar verletzt
wird, weil Flugzeuge beim Überfliegen in die auf dem Grundstück stehen-
de Luftsäule ganz oder teilweise (etwa mit einem Flügel) eindringen. Zwar
berücksichtigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum direkten Über-
flug, dass Grundstücke, die direkt und in geringer Höhe überflogen wer-
den, neben Lärmimmissionen auch physischen Einwirkungen (Luftturbu-
lenzen, herabfallende Flugzeugteile oder Eisbrocken) ausgesetzt sein
können. Diese Gefahr genügt jedoch für sich alleine nicht, um eine Ent-
eignungsentschädigung aufgrund eines direkten Überflugs beanspruchen
zu können. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass das dem Grundeigentümer
in Art. 667 Abs. 1 ZGB zugestandene Interesse an der Freihaltung des
Luftraums verletzt wird. Die Rechtsprechung zum Enteignungsrecht un-
terscheidet diesbezüglich zwischen dem Überflug in geringer Höhe und
dem Durchflug in grösserer Höhe, wobei nur Ersterer einen direkten Ein-
griff in den Luftraum eines Grundstücks im enteignungsrechtlichen Sinn
darstellt. Demgegenüber ist ein Durchflug in grösserer Höhe nicht als un-
gerechtfertigte Einwirkung zu qualifizieren; er kann jedoch indirekte über-
mässige Immissionen mit sich bringen, welche Ansprüche aus nachbar-
rechtlichen Abwehransprüchen nach sich ziehen (vgl. dazu E. 7). Voraus-
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setzung für die Verletzung des dem Grundeigentum zuzurechnenden
Luftraums ist somit, dass Flugzeuge tatsächlich in die Luftsäule über dem
Grundstück eindringen und dies in einer derart geringen Höhe, dass die
schutzwürdigen Interessen des Grundeigentümers an der ungestörten
Nutzung seines Eigentums betroffen werden. Zudem wird vom Bundesge-
richt eine gewisse Regelmässigkeit solchen Eindringens in den zum
Grundeigentum gehörenden Luftraum verlangt (vgl. zum Ganzen Urteil
des Bundesgerichts 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010 E. 12.2, nicht publ.
in: BGE 136 II 263; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4836/2012
vom 13. März 2014 E. 6.1, je m.w.H.).
6.2 Aus den Akten ergibt sich nicht eindeutig, ob auf dem Flughafen Zü-
rich startende oder landende Flugzeuge tatsächlich regelmässig direkt in
die Luftsäule über dem Grundstück des Beschwerdeführers eindringen,
dieses mithin im massgeblichen Anflugkorridor liegt (gemäss Rechtspre-
chung ist regelmässig von einem Toleranzwinkel zur Pistenachse bezo-
gen auf den Aufsetzpunkt von 1.25° auszugehen [vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4836/2012 vom 13. März 2014 E. 6.5.2 mit Ver-
weis auf BGE 131 II 137 E. 3.1.1]; bei Starts sind naturgemäss grössere
Abweichungen möglich, jedoch wird am Flughafen Zürich nur bei Ostwind
nach Osten gestartet [vgl. Art. 19 f. des Betriebsreglements des Flugha-
fens Zürich vom 30. Juni 2011], weshalb fraglich ist, ob es überhaupt re-
gelmässig im Sinne der enteignungsrechtlichen Rechtsprechung zu Über-
flügen von startenden Flugzeugen kommt). Diese Frage kann indes offen
bleiben: Wie das Vertikalprofil zum ILS-Anflug auf die Piste 28 zeigt, über-
fliegen die Flugzeuge im Landeanflug auf den Flughafen Zürich die von
diesem knapp 20 km entfernt liegende Gemeinde Zell in einer Höhe von
rund 700 m. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, liegt bei einer solchen
Flughöhe kein direkter Überflug im Sinne der enteignungsrechtlichen
Rechtsprechung vor (vgl. BGE 134 II 49 E. 5.3; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4836/2012 vom 13. März 2014 E. 6.5, je m.w.H.), wes-
halb der Beschwerdeführer insofern keinen Anspruch auf eine Entschädi-
gung wegen formeller Enteignung hat.
7.
Es ist daher zu prüfen, ob eine entschädigungspflichtige Enteignung
nachbarrechtlicher Abwehransprüche vorliegt.
7.1 Führt der Flugverkehr zu übermässigen, duldungspflichtigen Immissi-
onen, so kann ein Entschädigungsanspruch aufgrund einer immissions-
bedingten formellen Enteignung infolge Unterdrückung der nachbarrecht-
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Seite 8
lichen Abwehrrechte gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB bestehen; der
Entschädigungsanspruch wird aus Art. 5 Abs. 1 EntG abgeleitet. Ein An-
spruch auf eine Entschädigung wegen der Unterdrückung nachbarrechtli-
cher Abwehrrechte besteht indes nur, wenn die Immissionen unvorher-
sehbar sind, den Enteigneten in spezieller Weise treffen und ihm einen
schweren Schaden verursachen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4836/2012 vom 13. März 2014 E. 7 m.w.H.).
7.2 Das Bundesgericht hat den Stichtag für die Vorhersehbarkeit der
Fluglärmimmissionen im Einzugsbereich der schweizerischen Landes-
flughäfen auf den 1. Januar 1961 festgesetzt. Es hat betont, dass es sich
dabei um eine allgemein und streng zu berücksichtigende Regel gilt, die
in allen Verfahren, in welchen es um die Enteignung nachbarrechtlicher
Abwehransprüche wegen des Betriebs eines Landesflughafens geht, zur
Anwendung kommt, und von welcher im Einzelfall nicht abgewichen bzw.
die nicht angepasst werden soll (BGE 131 II 137 E. 2.3 S. 144; 130 II 394
E. 12.1). Diese Rechtsprechung wurde auch im Zusammenhang mit den
Ostanflügen auf den Flughafen Zürich bestätigt (vgl. statt vieler BGE 136
II 263 E. 7).
Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer sein vom Fluglärm
betroffenes Grundstück im Jahr 1970 oder 1971 an einer Gant erworben;
gemäss Grundbuchauszug wurde es (…) 1971 ersteigert. Damit waren
die Fluglärmimmissionen für den Beschwerdeführer vorhersehbar, wes-
halb ihm auch kein Anspruch auf eine Entschädigung infolge Enteignung
nachbarrechtlicher Abwehransprüche zusteht, ohne dass die weiteren
Voraussetzungen der Spezialität und des schweren Schadens geprüft
werden müssten. Es liegt hinsichtlich des Grundstücks des Beschwerde-
führers auch keine Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte vor.
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich sinngemäss vor, aufgrund
einer Auskunft des damaligen Gemeindeschreibers habe er beim Liegen-
schaftserwerb in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass es auch in
Zukunft keine Ostanflüge über die Gemeinde Zell geben würde. Jener
habe ihm erklärt, "er wisse nichts" von Plänen, eine Flugroute über die
Gemeinde Zell zu führen, ihm sei bis zum damaligen Zeitpunkt "noch nie
etwas zu Ohren gekommen". In diesem Vertrauen in eine behördliche
Auskunft sei er zu schützen.
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Seite 9
7.3.2 Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerten
Grundsatz von Treu und Glauben kann eine (selbst unrichtige) Auskunft,
welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen
Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass a) die Auskunft
vorbehaltlos erteilt wurde, b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den be-
troffenen Bürger berührende Angelegenheit bezieht, c) die Amtsstelle,
welche Auskunft erteilte, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus
zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, d) der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, e) der
Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende
Dispositionen traf, f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die
Gleiche wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung ist, sowie g) das Interes-
se an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des
Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2).
Eine Auskunft betrifft die Gegenwart und macht eine Aussage über den
Ist-Zustand. Demgegenüber bezieht sich eine Zusicherung auf die Zu-
kunft und äussert sich zu einem (künftigen) Sollzustand; die Behörde gibt
ein Versprechen für die Zukunft ab. Betreffend Vertrauensschutz gelten
für Zusicherungen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für
Auskünfte (Urteile des Bundesgerichts 8C_721/2013 vom 4. März 2014
E. 4.4 und 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2.1; ferner zum Gan-
zen TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.
2014, § 22 Rz. 19).
7.3.3 Die Auskunft, die der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
vom ehemaligen Gemeindeschreiber erhielt, war nicht geeignet, ein Ver-
trauen in einen zukünftigen Sachverhalt zu begründen. Sie bezog sich le-
diglich auf die (damalige) Gegenwart und war insofern wohl auch richtig:
Dem Gemeindeschreiber war 1970/1971 nichts bekannt zu geplanten
Flugrouten über die Gemeinde Zell. Er stellte dem Beschwerdeführer je-
doch nicht im Sinne einer Zusicherung in Aussicht, dass es inskünftig nie
über die Gemeinde Zell führende Flugrouten geben werde.
Im Übrigen war der Gemeindeschreiber offensichtlich nicht die zuständige
Stelle für Zusicherungen betreffend künftige Flugrouten über die Gemein-
de Zell, was der Beschwerdeführer ohne Weiteres hätte erkennen müs-
sen.
A-4546/2014
Seite 10
7.3.4 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aus der von ihm behaup-
teten Auskunft nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, weshalb
offen bleiben kann, ob sie so erteilt wurde.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass hinsichtlich des
Grundstücks des Beschwerdeführers weder eine Enteignung zufolge di-
rekten Überflugs noch eine Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte
vorliegt. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt die Ent-
eignerin. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösse-
ren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden.
Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116
Abs. 1 EntG).
9.2 Es besteht vorliegend kein Anlass für ein Abweichen von dieser Kos-
tenverteilung, wonach in der Regel die Enteignerin unabhängig vom Pro-
zessausgang die Kosten trägt, da insbesondere noch nicht von einer
missbräuchlichen Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten
Forderungen des Enteigneten gesprochen werden kann. Die auf
Fr. 1'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten sind daher der Flughafen
Zürich AG aufzuerlegen (vgl. zur Bemessung der Verfahrenskosten in
enteignungsrechtlichen Verfahren Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26 und A-4836/2012 vom 13. März
2014 E. 11.2).
9.3 Eine Parteientschädigung wird vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und ist ihm auch mangels erheblicher Umtriebe nicht zuzuspre-
chen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Seite 11
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Flughafen Zürich AG
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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