B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4556/2011
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______,
vertreten …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
VOC-Abgabe; Parteientschädigung.
A-4556/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil A-5409/2009 vom 4. Februar 2011 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde der X._______ gegen einen Entscheid der
Oberzolldirektion (OZD), worin die X._______ zur Leistung von VOC-Ab-
gaben in der Höhe von Fr. 1'519'736.85 verpflichtet wurde, teilweise gut,
soweit es darauf eintrat; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der
X._______ antragsgemäss eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 49'218.-- (inkl. MWST und Auslagen) zugesprochen. Im Weiteren wies
das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Festsetzung der Parteient-
schädigung für das vorinstanzliche Verfahren an die OZD zurück. Es er-
wog, die Festsetzung der VOC-Abgabe erfolge in einem reinen Administ-
rativverfahren. Gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
sei demnach zum Erlass der Nachbezugsverfügung erstinstanzlich die
OZD zuständig gewesen. Indem aber zunächst die Zollkreisdirektion ver-
fügt und sie in ihrer Rechtsmittelbelehrung die OZD als Beschwerdein-
stanz genannt habe, sei ein vorinstanzliches "Beschwerdeverfahren" ge-
schaffen worden, für das der Beschwerdeführerin aufgrund ihres teilwei-
sen Obsiegens ebenfalls eine Parteientschädigung zustehe.
B.
Mit Entscheid vom 21. Juni 2011 kürzte die OZD die für das vorinstanzli-
che Verfahren eingereichten Kostennoten in der Höhe von insgesamt
Fr. 70'169.45 und setzte die beantragte Parteientschädigung ermessens-
weise auf Fr. 50'000.-- (inkl. MWST und Auslagen) fest. Sie begründete
die Kürzung damit, dass die geltend gemachten Aufwendungen aufgrund
nicht notwendiger und unangemessener Kosten zu hoch seien.
C.
Gegen diesen Entscheid erhebt die X._______ (Beschwerdeführerin) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Zuspre-
chung einer zusätzlichen Parteientschädigung von Fr. 20'169.45. Die Be-
schwerdeführerin bringt hauptsächlich vor, sie habe für das vorinstanzli-
che Verfahren vorschriftsgemäss eine detaillierte Kostennote eingereicht.
Entsprechend gebe es keinen Raum für eine Festsetzung der Parteient-
schädigung nach Ermessen. Es genüge von Seiten der Verwaltung nicht,
den detailliert ausgewiesenen Aufwand pauschal zu beanstanden und
diesen auf der Basis des Ermessens zu reduzieren bzw. neu festzuset-
zen. Vielmehr sei erforderlich, dass im Detail nachgewiesen werde, wa-
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Seite 3
rum der Aufwand zu hoch sein soll. Die von der Vorinstanz gegen eine
volle Entschädigung vorgebrachten pauschalen Gründe entbehrten jeder
Grundlage.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2011 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33
Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich
nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung besteht, obwohl
Abs. 1 der Norm als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, im Falle des Ob-
siegens ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung,
wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 120 V 214
E. 4a, statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2009 vom 23. Feb-
ruar 2010 E. 3; vgl. auch Entscheid des Bundesrates vom 24. März 2004,
veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.87
E. 4; MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weiss-
enberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 64 N. 9; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 64).
A-4556/2011
Seite 4
2.2.
2.2.1. Der Begriff der "notwendigen Kosten" stellt einen unbestimmten
Rechtsbegriff dar. Die Frage, ob Kosten notwendig sind, ist demnach eine
Rechtsfrage und somit grundsätzlich mit freier Kognition zu prüfen. Der
rechtsanwendenden Behörde ist jedoch hinsichtlich der Anwendung der
entsprechenden Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen
(Beschwerdeentscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes [EVD] vom 7. Februar 1996, veröffentlicht
in: VPB 61.36 E. 4.2.1; BEUSCH, a.a.O., Rz. 11 Fn. 26 zu Art. 64; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.68 und 4.86). Entspre-
chend zurückhaltend überprüft das Bundesverwaltungsgericht als Rechts-
mittelbehörde in diesem Punkt die angefochtene Verfügung bzw. den an-
gefochtenen Entscheid. Es schreitet nur ein, wenn die Rechtsanwendung
offensichtlich als fehlerhaft und die zugesprochene Parteientschädigung
im Verhältnis zu den geleisteten Diensten offensichtlich als ungenügend
erscheint.
2.2.2. Nicht jeder erdenkliche, sondern nur der notwendige Rechtsverfol-
gungsaufwand des Entschädigungsberechtigten ist zu ersetzen (vgl.
MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwal-
tungsrechtspflege, Zürich 1986, S. 147). Parteikosten sind dann als not-
wendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE
131 II 200 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6055/2007 und
A-6056/2007 vom 3. Juni 2010 E. 6.3.1). Ob dies zutrifft, bestimmt sich
nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der
Kostenaufwendung darbot. Zu den notwendigen Kosten zählen gegebe-
nenfalls auch Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Pro-
zesses (Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 7. Feb-
ruar 1996, veröffentlicht in: VPB 61.36 E. 3.3; BEUSCH, a.a.O., Rz. 11 zu
Art. 64).
2.3. Der Bundesrat regelt – unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
– die Bemessung der Entschädigung (Art. 64 Abs. 5 VwVG). In Ausfüh-
rung dieser Bestimmung hat er die Verordnung vom 10. September 1969
über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR
172.041.0, VwKV) geschaffen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VwKV hat die Partei,
die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor
dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen;
reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwerde-
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Seite 5
instanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen
fest. Für die durch die Beschwerdeinstanzen auszurichtende Parteient-
schädigung sind die Art. 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) sinngemäss anwendbar (Art. 8 Abs. 2
VwKV).
2.4. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VGKE umfasst die Parteientschädigung die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Unnö-
tige Kosten begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 8
Abs. 5 VwKV, ebenso Art. 8 Abs. 2 VGKE; vgl. zu den notwendigen Kos-
ten E. 2.2.2). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar
oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertre-
tung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE); die Auslagen, namentlich die Kosten für
das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unter-
kunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE)
sowie die Mehrwertsteuer für die Entschädigung nach den Buchstaben a
und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht be-
reits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Das Anwaltshono-
rar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertre-
tung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der
Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt
für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Fran-
ken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und
höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwert-
steuer nicht enthalten (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Bei Streitigkeiten mit Ver-
mögensinteressen kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für
eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht wer-
den (Art. 10 Abs. 3 VGKE; vgl. A-7976/2010 vom 20. Oktober 2011
E. 8.2.3). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbe-
zahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE). Für Kopien können 50 Rappen pro Seite be-
rechnet werden (Art. 11 Abs. 4 VGKE).
2.5. Im verwaltungsprozessualen Parteientschädigungsrecht werden im
Rahmen des richterlichen Ermessens gewisse Umstände regelmässig als
Reduktionsgründe anerkannt. Eine Reduktion wird namentlich dann vor-
genommen, wenn die obsiegende Partei selber schuldhaft unnötige Kos-
ten verursacht hat (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1565/2006 vom 11. August 2008 E. 6.2; Beschwerdeentscheid der Re-
kurskommission EVD vom 7. Februar 1996, veröffentlicht in: VPB 61.36
E. 3.8; BERNET, a.a.O., S. 160). Zu einer Reduktion, weil für nicht not-
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wendig erachtet, führen etwa Wiederholungen in Rechtsschriften und
Eingaben, in denen gegenüber den vorher eingereichten Rechtsschriften
materiell nichts Neues vorgebracht wird (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6537/2010 vom 7. März 2012 E. 9.3.2, A-7976/2010 vom
20. Oktober 2011 E. 8.2.4.2, A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 15.3,
A-6055/2007 und A-6056/2007 vom 3. Juni 2010 E. 6.3.2, A-1772/2006
vom 11. September 2008 E. 4.2). Zu einer Kürzung der Parteientschädi-
gung kann gemäss Rechtsprechung auch der vermeidbare Koordinati-
onsaufwand, der durch den Beizug mehrerer Anwältinnen und Anwälte
entstanden ist, führen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7976/2010 vom 20. Oktober 2011 E. 8.2.4.2, A-1682/2010 vom 4. Mai
2011 E. 15.3).
Kommt in Verfahren, die vor Bundesverwaltungsgericht geführt werden,
das Gericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt
es sie in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (vgl. etwa
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3762/2010 vom 25. Januar
2012 E. 21, A-8111/2010 vom 21. April 2011 E. 9.2, A-8386/2010 vom
1. Dezember 2011 E. 10.3, A-897/2010 vom 23. August 2010 E. 15,
A-684/2010 vom 1. Juli 2010 E. 5.3.1, A -2606/2009 vom 11. November
2010 E. 21, A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 4.2, A-1547/2006
vom 30. Januar 2008 E. 4).
3.
Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdeführerin gestützt auf die
von ihrem Rechtsvertreter an sie gestellten Rechnungen eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 70'169.45. Die Vorinstanz setzte die Ent-
schädigung ermessensweise auf Fr. 50'000.-- fest. Zu prüfen ist, ob sich
die Reduktion durch die Vorinstanz vertreten lässt. Bei der Zusprechung
der Parteientschädigung ist der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zuzugestehen. Entsprechend zurückhaltend überprüft das
Bundesverwaltungsgericht den diesbezüglichen Entscheid (vgl. E. 2.2.1).
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz beanstandet, die Beschwerdeführerin habe für ge-
wisse Aufwendungen pauschale Beträge geltend gemacht, so beim Pau-
schalhonorar vom 31. Oktober 2007 und bei den Kleinspesenpauschalen
vom 7. Januar 2008, vom 1. April 2008, vom 1. Juli 2008, vom 7. Oktober
2008, vom 6. Juni 2009 und vom 7. Juli 2009. Somit könne nicht bei allen
Rechnungen von "detaillierten Kostennoten" gesprochen werden, welche
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Seite 7
die Überprüfung der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit der Kos-
ten durch ihre Instanz ermöglichten.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei hinsichtlich der Klein-
spesenpauschale gemäss dem "Musterauftrag" des Zürcher Anwaltsver-
bandes vorgegangen. Zu Gunsten dieser Pauschale bringt sie vor, eine
detaillierte Berechnung der Kosten hätte im vorliegenden Fall angesichts
der umfangreichen Akten und der damit zusammenhängenden Kopier-
kosten wahrscheinlich zu einem höheren Gesamtaufwand geführt. Hin-
sichtlich des Pauschalhonorars (31. Oktober 2007) sei eine Überprüfung
durchaus möglich gewesen: Mit der Klientschaft sei für die am 31. Okto-
ber 2007 in Rechnung gestellten Aufwendungen ein Pauschalhonorar
vereinbart gewesen. Dieser im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
(Pauschal-)Rechnung habe aber auch die detaillierte Rechnung beigele-
gen, aus der die Vorinstanz den Aufwand im Einzelnen durchaus habe
ersehen können.
3.1.3. In ihrer Vernehmlassung erläutert die Vorinstanz, dass im Zeitpunkt
der Einreichung der Kostennote ein Widerspruch bestand zwischen dem
Deckblatt mit dem Pauschalhonorar (vom 31. Oktober 2007) und der de-
taillierten Beilage. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, dass nicht
ohne Weiteres verständlich ist, weshalb ein Pauschalhonorar mit einer
detaillierten Rechnung begründet wird. Jedenfalls obliegt es nicht der Vor-
instanz, solche Widersprüche abzuklären. Statt die Telefonate, Porti, Ko-
pien etc. einzeln zu erfassen, machte der Anwalt der Beschwerdeführerin
(gestützt auf den Musterauftrag des Zürcher Anwaltsverbandes) eine
"Kleinspesenpauschale" geltend in der Höhe von 3%, berechnet von der
Honorarsumme. Auch wenn aus der Perspektive der anwaltlichen Tätig-
keit die Vereinbarung einer "Pauschale" für Kleinspesen unter Effizienz-
aspekten durchaus als sinnvoll erscheinen mag, so kennen weder die
VwKV noch die VGKE eine solche Prozentregel für die Berechnung der
Auslagen. Vielmehr ist hier auf den tatsächlich und notwendigerweise
entstandenen Aufwand abzustellen (vgl. E. 2.4). In der Tat erscheint es –
wie die Vorinstanz treffend ausführt – fraglich, dass die Höhe der Ausla-
genpauschale nicht nur vom getätigten Aufwand, sondern von der Höhe
des Stundenansatzes abhängig sein soll. In Anbetracht der klaren
bundesrechtlichen Vorgaben ist diesbezüglich eine Kürzung jedenfalls
nicht zu beanstanden.
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Seite 8
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz kürzte die Kostennote weiter mit der Begründung,
im Verfahren vor ihrer Instanz seien sehr aufwändige Eingaben und Ab-
klärungen gemacht worden, die im geltend gemachten Umfang nicht not-
wendig gewesen seien. Beispielhaft nennt sie das Aufklärungsschreiben
vom 6. Dezember 2007 und das dazugehörige Telefonat vom 4. Dezem-
ber 2007 betreffend das von Amtes wegen zu beachtende rechtliche Ge-
hör, das Schreiben an die Revisionsstelle der Beschwerdeführerin betref-
fend die "legal letters" sowie die Durchsicht von Mails betreffend "Lobby-
ing" (vgl. Rechnung vom 31. Oktober 2007). Der unnötigerweise betrie-
bene grosse Aufwand zeige sich ferner exemplarisch auch darin, dass
sich in der Stellungnahme vom 20. Februar 2008 (zur Vernehmlassung
der Zollkreisdirektion) nochmals eine Zusammenfassung dessen finde,
was bereits in der Beschwerde vom 31. Oktober 2007 geschrieben wor-
den sei.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass sich der sie vertretende
Anwalt nach dem Telefonat mit dem Mitarbeiter der Vorinstanz nicht habe
sicher sein können, dass ihr rechtliches Gehör gewahrt werden würde. Es
gehöre aber zu den ureigenen Aufgaben des Rechtsanwalts, das rechtli-
che Gehör notfalls auch zu erstreiten. Die "legal letters" an die Y._______
hätten sich auf das vorliegende Verfahren bezogen und seien somit not-
wendig gewesen. Durch ein "Lobbying" hätten sich allenfalls "Kräfte poo-
len" lassen. Solches gehöre ebenfalls zu einer notwendigen und effizien-
ten Interessenvertretung. Zu den Anwaltspflichten gehöre weiter, Stellung
zu nehmen. In der von der OZD beanstandeten Stellungnahme habe sie
sich aber – neben unvermeidbaren, pauschalen Verweisungen auf die
Beschwerde – detailliert mit den Argumenten der Gegenpartei auseinan-
dergesetzt. Es grenze unter diesem Gesichtspunkt an Willkür, ihr einen
unnötigerweise betriebenen grossen Aufwand vorzuwerfen.
3.2.3. Hinsichtlich des von der Vorinstanz als "unnötig" bezeichneten Te-
lefonats betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs behauptet die
Beschwerdeführerin zwar, sie sei sich nicht sicher gewesen, ob ihr das
rechtliche Gehör durch die Vorinstanz gewährt würde. Die Beschwerde-
führerin legte aber weder im beanstandeten Schreiben noch in den nach-
folgenden Rechtsschriften näher dar, was genau die Äusserungen der
Vorinstanz waren, die die Beschwerdeführerin gerechtfertigterweise zu
diesem Schluss geführt haben. Anhaltspunkte, aus denen abzuleiten wä-
re, dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör durch die Vorin-
stanz nicht hätte gewährt werden sollen, sind folglich nicht substantiiert
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und auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist eine Kürzung nicht
zu beanstanden.
Ebenso ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie die Kostennote
kürzt wegen des Ausarbeitens von "legal letters" (vgl. Rechnungen vom
7. Januar 2008, vom 1. April 2008 und vom 7. Juli 2009). Inwiefern diese
– wenn auch kausal mit dem Prozess in Zusammenhang stehend – uner-
lässlich (vgl. E. 2.2.2) sind für eine sachgerechte und wirksame Rechts-
vertretung, ist nicht ersichtlich. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt,
dass das Bundesverwaltungsgericht selber bei der Zusprechung der Par-
teientschädigung für das vor ihm geführte Verfahren auf eine Kürzung
betreffend dieses "legal letters" verzichtet hat, weil das Verfassen dieses
Schreibens im Verhältnis zum Gesamtaufwand dort kaum ins Gewicht fiel
(0.20 Stunden im Verhältnis zu 166.70 Stunden).
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Kürzung der Entschädigung für
"Lobbying". Eine Entschädigung für diese Tätigkeit ist in der VGKE nicht
vorgesehen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für die
effektive Interessenvertretung im vorliegenden Einzelfall unerlässlich (vgl.
E. 2.2.2) gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zudem treffend einwendet, ist
nicht einzusehen, inwiefern eine Kräftebündelung nach Einreichung der
Beschwerde zu diesem Zeitpunkt noch hätte erforderlich sein sollen.
Zum unnötigen Aufwand zählt die Vorinstanz zudem die Zusammenfas-
sung von Aussagen in der Stellungnahme vom 20. Februar 2008, welche
bereits in der Beschwerde vom 31. Oktober 2007 enthalten gewesen
sind. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich wiederholt zu haben
(vgl. E. 3.2.2). Die Vorinstanz verletzt unter diesen Umständen aber kein
Bundesrecht, wenn sie die Kostennote kürzt. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht kürzt in solchen Fällen praxisgemäss (vgl. E. 2.5).
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz begründet die Kürzung der Kostennote schliesslich
mit der unnötigen Doppelvertretung der Beschwerdeführerin durch
A._______ und B._______. Die beiden hätten etwa diverse Besprechun-
gen durchgeführt, die Akten seien von beiden studiert worden (Rechnun-
gen vom 31. Oktober 2007 und 7. Oktober 2008) und Termine seien ge-
meinsam wahrgenommen worden (Doppelbesprechung mit Herrn
C._______, Rechnung vom 7. Januar 2008). Ein Vergleich der bei der
OZD eingereichten Beschwerde mit derjenigen, die beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben wurde, ergebe ferner, dass diese sich zuweilen de-
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Seite 10
cken würden. Dieser Aufwand sei bereits mit der Parteientschädigung
durch das Bundesverwaltungsgericht teilweise abgegolten worden.
3.3.2. Die Beschwerdeführerin entgegnet, der beauftragte Anwalt habe
angesichts der Komplexität der Materie und des Fristenlaufes das Verfah-
ren nicht alleine führen können und habe deshalb einen weiteren Anwalt
beiziehen müssen. Während dieser sich mit dem Rechtlichen befasst ha-
be, habe sich jener mit den tatsächlichen Aspekten auseinandergesetzt.
Eine solche Arbeitsteilung sei in derart komplexen Fällen üblich. Schliess-
lich könne die OZD die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Ver-
fahren nicht mit der Begründung kürzen, ein gewisser Aufwand sei bereits
mit der Parteientschädigung durch das Bundesverwaltungsgericht abge-
golten worden.
3.3.3. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schliesst die Vor-
instanz aus dem mehrmaligen Aktenstudium des beigezogenen Rechts-
anwalts, B._______, aus seinen in Rechnung gestellten Arbeiten an der
Beschwerde, aus dem Umstand, dass mehrere Besprechungen zwischen
B._______ und A._______ stattgefunden haben, sowie der Tatsache,
dass die beiden Termine gemeinsam wahrgenommen haben, zu Recht,
dass beide Rechtsanwälte über denselben Kenntnisstand verfügten. Da-
mit handelt es sich nicht – wie die Beschwerdeführerin behauptet – ledig-
lich um eine gegenseitige Hilfeleistung, sondern um eine Doppelvertre-
tung, deren Unerlässlichkeit (vgl. E. 2.2.2) nicht begründet worden ist. In
komplexen Verfahren werden Vertretungen tatsächlich häufig gemeinsam
wahrgenommen. Allerdings zieht nicht alles, was üblich und erfolgsver-
sprechend ist, auch eine Entschädigungspflicht nach sich. Angesichts der
bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Koordinations-
aufwand zu einer Kürzung der Parteientschädigung führen kann (vgl.
E. 2.5), ist die durch die Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Partei-
entschädigung folglich nicht zu beanstanden.
Schliesslich ist auch die mit der Begründung vorgenommene Kürzung der
Kostennote durch die Vorinstanz, gewisse Textstellen in der Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht seien aus der Beschwerde an die Vorin-
stanz übernommen worden und hierfür sei die Beschwerdeführerin be-
reits vor Bundesverwaltungsgericht entschädigt worden, per saldo nicht
zu beanstanden. Dies liegt in der aussergewöhnlichen Konstellation die-
ses Falles begründet, wo ausnahmsweise das Bundesverwaltungsgericht
mit dem Rückweisungsentscheid vom 4. Februar 2011 überhaupt erst
feststellte, es sei ein vorinstanzliches "Beschwerdeverfahren" geschaffen
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Seite 11
worden, was eine Parteientschädigungspflicht auslöse (Bst. A hievor); wo
überdies wiederum ausnahmsweise die Sache zur Festsetzung der Par-
teientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist. Aufgrund
dieser Umstände durfte die Vorinstanz den Aufwand der Beschwerdefüh-
rerin für die Ausarbeitung sich gleichender Textstellen kürzen, ebenso wie
dies üblicherweise das Bundesverwaltungsgericht als nachgeordnete In-
stanz tut (vgl. E. 2.5). Denn massgebend ist, dass über das gesamte Ver-
fahren hinweg betrachtet die notwendigen Kosten entschädigt werden.
Dies wurde mit der Kürzung verwirklicht.
3.4. Insgesamt kürzte die Vorinstanz das Honorar der Beschwerdeführe-
rin aufgrund der dargelegten, zahlreichen Gründe von Fr. 70'169.45 auf
Fr. 50'000.--. Dies bedeutet eine Kürzung von rund einem Viertel. Der
Umfang der Kürzung erscheint dem Bundesverwaltungsgericht gesamt-
haft betrachtet als angemessen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei
der Überprüfung von Parteientschädigungen – erst recht von solchen, die
sich auf Kostennoten mit Pauschalelementen stützten – eine gewisse
Pauschalisierung Platz greift. Auch das Bundesverwaltungsgericht kürzt –
wenn es zum Ergebnis kommt, dass die Kostennote zu reduzieren ist – in
pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnungen (vgl. E. 2.5). Es
ist ausreichend, dass die Behörde die Gründe für die Kürzung der Kos-
tennote nennt und die Reduktion in einem angemessenen Verhältnis zu
den angeführten Gründen erscheint. Solches ist hier bei einer Kürzung
von rund einem Viertel der Fall. Die Rechtsanwendung der Vorinstanz er-
scheint vorliegend insgesamt nicht offensichtlich als fehlerhaft und unge-
nügend im Verhältnis zu den geleisteten Diensten (vgl. E. 2.2.1).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 VGKE) und mit dem in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind
bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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