B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4577/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ s.r.o.,
[…]
vertreten durch
BBS Services GmbH,
[…]
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
A-4577/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Bei der A._______ s.r.o. (nachfolgend: Arbeitgeberin) handelt es sich
um ein Unternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik. Einer von
zwei Geschäftsführern mit den erforderlichen Zeichnungsberechtigungen
war gemäss dem beim Stadtgericht [Ort] geführten Handelsregister (ab
dem 11. August 2006 bis mindestens zum 18. September 2017)
X._______, wohnhaft in der Schweiz (nachfolgend: Arbeitnehmer).
A.b Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 meldete die Ausgleichskasse
[Ort] (nachfolgend: zuständige Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangein-
richtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung BVG) gestützt auf
Art. 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dass die
Arbeitgeberin seit dem 1. Februar 2016 bei ihr angeschlossen sei und seit
diesem Zeitpunkt Löhne deklariert würden. Jedoch habe es die Arbeitge-
berin trotz Aufforderung vom 21. April 2016 bzw. Mahnung vom 8. Juli 2016
unterlassen, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzu-
schliessen bzw. einen entsprechenden Nachweis einzureichen.
A.c Mit Schreiben vom 4. April 2017 gelangte die Auffangeinrichtung BVG
an die Arbeitgeberin und forderte diese auf, sich im Falle der Beschäftigung
von dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden, innerhalb von zwei Monaten
einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine Kopie der
rechtsgültig unterzeichneten, per 1. Februar 2016 gültigen, Anschlussver-
einbarung einzureichen. Sollte die Arbeitgeberin kein BVG-pflichtiges Per-
sonal beschäftigen, sei eine entsprechende Bestätigung der zuständigen
AHV-Ausgleichskasse einzureichen. In diesem Schreiben wies die Auffan-
geinrichtung BVG die Arbeitgeberin ausführlich auf die einschlägigen Ge-
setzesbestimmungen hinsichtlich der BVG-Pflicht und allfällige Ausnah-
men hin. Weiter wurde sie darüber informiert, dass ohne Einreichung der
geforderten Unterlagen bis am 3. Juni 2017 ein zwangsweiser Anschluss
der Arbeitgeberin an die Auffangeinrichtung BVG nötig werde und die damit
zusammenhängenden Kosten von mindestens Fr. 825.-- von ihr zu tragen
wären.
A.d Mangels Rückmeldung der Arbeitgeberin ordnete die Auffangeinrich-
tung BVG schliesslich mit Verfügung vom 28. Juni 2017 deren rückwirken-
den zwangsweisen Anschluss per 1. Februar 2016 an.
A-4577/2017
Seite 3
B.
B.a Mit Schreiben von 31. Juli 2017 gelangte die Arbeitgeberin, vertreten
durch die BBS Services GmbH, an die Auffangeinrichtung BVG. Sie teilte
mit, aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten sei ein Missverständnis bei der
Deklaration der Löhne entstanden. Man sei fälschlicherweise davon aus-
gegangen, dass nur die AHV-Beiträge über die Schweiz versichert werden
müssten. Die Löhne des Arbeitnehmers in Höhe von Fr. 58‘000.-- für das
Jahr 2016, sowie in Höhe von Fr. 1‘750.-- für das Jahr 2017 würden über
den BVG-Vertrag der B._______ GmbH, [Ort], abgerechnet und in einen
Vertrag mit der Y._______-Versicherung integriert. Die entsprechenden Pa-
piere würden zwar noch nicht vorliegen, der Anschluss sei jedoch schon im
Mai 2017 in die Wege geleitet worden. Vor diesem Hintergrund werde da-
rum ersucht, auf den zwangsweisen Anschluss zu verzichten und die Zu-
stellung der entsprechenden Papiere abzuwarten. Weiter wurde um Mittei-
lung gebeten, ob die Arbeitgeberin unter den gegebenen Umständen auf
eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht verzichten könne.
B.b Mit Schreiben vom 11. August 2017 nahm die Auffangeinrichtung BVG
Bezug auf das Schreiben vom 31. Juli 2017 und teilte mit, der Zwangsan-
schluss könne unter Kostenfolge in Wiedererwägung gezogen werden,
sollte die Arbeitgeberin bis am 5. September 2017 den Nachweis erbrin-
gen, dass der Vertrag mit der Y._______-Versicherung vor Verfügung des
Zwangsschlusses abgeschlossen worden sei. Sollte der BVG-Anschluss
an die Y._______-Versicherung hingegen erst nach der Verfügung vom
28. Juni 2017 erfolgt sein, sei in Bezug auf die Auflösung des Anschlusses
an die Auffangeinrichtung BVG eine sechsmonatige Kündigungsfrist zu be-
achten.
C.
C.a Mit Eingabe vom 14. August 2017 erhob die Arbeitgeberin (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 28. Juni 2017 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird die Gutheissung der Be-
schwerde und damit sinngemäss die Aufhebung des zwangsweisen An-
schlusses an die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin wiederholt das im
Schreiben vom 31. Juli 2017 (vgl. oben Bst. B.a) Vorgebrachte und legt dar,
die B._______ GmbH habe einen bestehenden Vertrag mit der Y._______-
Versicherung per Ende Januar 2017 aufgelöst, da sie ab diesem Zeitpunkt
keine eigenen Mitarbeitenden mehr beschäftigt habe. Da die Beschwerde-
führerin der B._______ GmbH nahe stehe und der Arbeitnehmer dort eben-
falls beschäftigt gewesen sei, werde die Beschwerdeführerin über diesen
A-4577/2017
Seite 4
Vertrag wieder angeschlossen. Dies beanspruche jedoch noch etwas Zeit.
Es sei der Beschwerdeführerin die nötige Zeit einzuräumen, um den An-
schluss und die Abrechnung der unvollständig deklarierten Gehälter richtig
veranlassen und durchführen zu können.
C.b Mit Eingabe vom 6. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin
unaufgefordert eine Prämienrechnung der Y._______-Versicherung an die
B._______ GmbH datierend vom 4. September 2017 betreffend die Wie-
derinkraftsetzung der Police für den Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin
ein und stellte in Aussicht, in Kürze die definitive Abrechnung der
Y._______-Versicherung nachzureichen.
C.c Mit Eingabe vom 30. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin
unaufgefordert weitere Prämienrechnungen der Y._______-Versicherung
an die B._______ GmbH datierend vom 5. September 2017 ein und wies
darauf hin, dass die BVG-Beiträge für die Gehälter des Arbeitnehmers ab-
gewickelt und bezahlt worden seien. Unter diesen Umständen werde da-
von ausgegangen, dass die Angelegenheit nun erledigt sei.
D.
Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde-
führerin.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal
sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in
Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde ist somit gegeben.
A-4577/2017
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun-
gen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 48 Abs. 1 VwVG
beschwerdelegitimiert, weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
einzutreten ist.
1.4 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom
28. Juni 2017; Sachverhalt Bst. A.d). Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be-
grenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdever-
fahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert wer-
den (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; Urteile des BVGer
A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.6 und A-7265/2016 vom 3. Mai
2017 E. 1.4).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April
2016 E. 1.4.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149).
1.6
1.6.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12
VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt,
sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der
Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Be-
weislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit
richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13
VwVG). Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der
Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem
sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von
der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
A-4577/2017
Seite 6
LER, a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflich-
tet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204
E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-7149/2016 vom
14. Februar 2018 E. 1.4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
1.6.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bun-
deszivilprozess [BZP; SR 273]) bildet sich das Bundesverwaltungsgericht
unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig seine Meinung darüber,
ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht
an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben,
wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die ein-
zelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II
482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140; zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.4.2).
1.7
1.7.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1
E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun-
gen.
1.7.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130
V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar
2018 E. 1.7).
1.8 Obwohl von keiner Partei thematisiert, ist mit Blick auf das anwendbare
Recht im vorliegenden Fall die grenzüberschreitende Komponente zu be-
achten:
1.8.1 Betreffend die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge wird im siebten Teil des BVG (Art. 89a – 89d) das Verhältnis zum
europäischen Recht geregelt. In Art. 89a Abs. 1 BVG wird auf folgende Er-
lasse – in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Ab-
schnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
A-4577/2017
Seite 7
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügig-
keitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) – verwiesen: Die Verordnung
(EG) Nr. 883/2004, die Verordnung (EG) Nr. 987/2009, die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
1.8.2 Durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom
31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Ko-
ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind die VO 1408/71 und
VO 574/72 per 1. April 2012 ersetzt worden (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1; nicht jedoch für
EFTA-Staaten). Ab diesem Zeitpunkt (und somit auch im hier relevanten
Zeitraum) wenden die Vertragsparteien untereinander grundsätzlich die
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie die Verord-
nung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der VO 883/2004 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) an
(zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015
E. 4.1).
1.8.3 In persönlicher Hinsicht gilt die VO 883/2004 unter anderem für Ar-
beitnehmende und Selbstständige, für welche die Rechtsvorschriften eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsange-
hörige eines Mitgliedsstaats sind (vgl. Art. 2 Abs. 1), wobei im Rahmen des
FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinn dieser Bestimmungen
zu betrachten ist (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA; vgl. Urteil des BVGer
C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
1.8.4 In sachlicher Hinsicht wird die VO 883/2004 in Bezug auf die berufli-
che Vorsorge sodann nur auf jene Personen angewandt, die für die obliga-
torischen Leistungen dem BVG (SR 831.40) und dem Bundesgesetz vom
17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinter-
lassenen und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) unterstehen (Art. 89a
BVG und Art. 25b FZG; vgl. Urteile des BVGer A-6142/2016 vom 30. Au-
gust 2017 E. 2 und C-5191/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 4.3 mit wei-
teren Hinweisen).
1.8.5 Da der hier zu beurteilende Sachverhalt sowohl in persönlicher, sach-
licher und zeitlicher Hinsicht unter die VO 883/2004 fällt, sind die anwend-
baren Rechtsvorschriften anhand dieser Verordnung zu bestimmen.
A-4577/2017
Seite 8
Titel II (Art. 11 – 16) der VO 883/2004 enthält allgemeine Kollisionsregeln
zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. In Art. 11 Abs. 1
wird festgehalten, dass Personen, für welche diese Verordnung gilt, den
Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Welche Rechts-
vorschriften dies sind, bestimmt sich dabei nach diesem Titel. Ausnahmen
(Art. 12 – 16) vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungs-
landprinzip (Art. 11 Abs. 3 Bst. a der VO 883/2004; vgl. Urteile des BVGer
A-6142/2016 vom 30. August 2017 E. 2 und C-5191/2013 vom 14. Dezem-
ber 2015 E. 4.4.2 m.w.H.). Entsprechend diesen Bestimmungen war der
Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, welcher – zumindest im vorliegend
relevanten Zeitraum – unbestrittenermassen in der Schweiz für diese tätig
war, der schweizerischen Sozialversicherung unterstellt. Anderes wurde
von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.
1.8.6 In Art. 21 Abs. 1 der VO 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für
die Durchführung der VO 883/2004 wird sodann Folgendes bestimmt: Hat
ein Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung aus-
serhalb des zuständigen Mitgliedstaats, so hat er den Pflichten nachzu-
kommen, welche die auf seine Arbeitnehmenden anzuwendenden Rechts-
vorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen
Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber
seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen
Mitgliedstaat. Dabei kann ein Arbeitgeber, welcher keine Niederlassung in
dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmen-
den anzuwenden sind, mit dem Arbeitnehmenden vereinbaren, dass dieser
die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne
dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt wür-
den. Der Arbeitgeber hat eine solche Vereinbarung dem zuständigen Trä-
ger des Mitgliedstaats zu übermitteln (Art. 21 Abs. 2 der VO 987/2009).
2.
2.1
2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
BVG).
A-4577/2017
Seite 9
2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr
als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom
6. Oktober 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene
Male der Entwicklung der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG; statt vieler: Ur-
teile des BVGer A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 2.1.1 und C-6221/
2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im vorliegend relevanten Zeitraum lag
die Schwelle bei Fr. 21‘150.-- (AS 2014 3343).
2.1.3 Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem
Arbeitgebenden beschäftigt, so gilt derjenige Lohn, den sie bei ganzjähri-
ger Beschäftigung erzielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG).
2.1.4 In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten
Fall ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständi-
gen Ausgleichskasse gebunden (vgl. Urteil des BVGer A-4206/2017 vom
14. November 2017 E. 2.1.2).
2.2
2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesam-
ten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 BVG).
2.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona-
ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichs-
kasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrich-
tung BVG rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
A-4577/2017
Seite 10
2.3
2.3.1 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60
Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss
an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a
BVG). Der Anschluss erfolgt – wie erwähnt – rückwirkend (vgl. Art. 11
Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrich-
tung BVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b
BVG Verfügungen erlassen. Der Zwangsanschluss erfolgt in der Regel un-
befristet. Er besteht (ohne Kündigung) auch dann weiter, wenn (allenfalls
vorübergehend) kein obligatorisch zu versicherndes Personal mehr be-
schäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit
keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteil A-1232/2017 vom 31. Januar 2018
E. 4.3). Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis (nur) dann verfügt,
wenn sich ein Arbeitgeber zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
hatte, für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil
des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2 m.w.H.).
2.3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung BVG und
die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur-
sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4
der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangein-
richtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Ar-
beitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen
hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detail-
liert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenregle-
ment der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Reglement (vorliegend in der
Fassung vom 1. Januar 2017) bildet auch im vorliegenden Fall integrieren-
den Bestandteil der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. A.h)
und erweist sich – soweit hier interessierend – als rechtskonform (vgl. statt
vieler: Urteil des BVGer A-6163/2017 vom 14. Februar 2018 S. 3). Es sieht
unter der Rubrik «Zwangsanschluss» für «Verfügung und Durchführung
Zwangsanschluss» Kosten von Fr. 825.-- vor.
3.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels an-
gefochtener Verfügung vom 28. Juni 2017 rückwirkend per 1. Februar
2016 zwangsweise angeschlossen. Zu prüfen ist, ob dieser Zwangsan-
schluss zu Recht erfolgt ist.
3.1 Wie in Erwägung 2.1.2 festgehalten, sind der obligatorischen Versiche-
rung des BVG die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden unterstellt,
A-4577/2017
Seite 11
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr
als den gesetzlichen Jahresmindestlohn erzielen. Dies gilt grundsätzlich
auch für Arbeitnehmende in der Schweiz, welche für ein Unternehmen mit
Sitz in der Europäischen Union tätig sind (vgl. E. 1.8.5). Im vorliegenden
Fall wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar
2016 einen der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellten Arbeit-
nehmer beschäftigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Etwas anderes ergibt
sich auch nicht aus den Akten.
3.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen. Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stellen-
antrittes der zu versichernden Person. Der Arbeitgeber schuldet der Vor-
sorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (E. 2.2.1). Dies gilt grundsätzlich
auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Europäischen Union, welche BVG-
pflichtige Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen (vgl. E. 1.8.6). Im
hier zu beurteilenden Fall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin vor
Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen war (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B.a und C.a).
3.3 Die Vorinstanz ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum An-
schluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend an-
zuschliessen (E. 2.3.1). Vor Erlass einer Verfügung wird den jeweiligen Ar-
beitgebenden – so auch im vorliegenden Fall – das rechtliche Gehör ge-
währt und sie erhalten die Möglichkeit, sich innerhalb von zwei Monaten
einer Vorsorgeeinrichtung ihrer Wahl anzuschliessen oder aber nachzuwei-
sen, dass ein Anschluss nicht nötig ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Die Be-
schwerdeführerin machte im Rahmen ihrer Beschwerde zunächst geltend,
Ende Mai 2017 den Wiederanschluss an die Y._______-Versicherung in
die Wege geleitet zu haben, wobei dieser noch nicht bestätigt worden sei
(vgl. auch Sachverhalt Bst. B.a). Sie ersuchte um Einräumung der nötigen
Zeit, damit der Anschluss und die Abrechnung „der zu wenig deklarierten
Gehälter“ richtig veranlasst und durchgeführt werden könne. Später (mit
Eingabe vom 30. September 2017) wies sie darauf hin, dass die BVG-Bei-
träge für die Gehälter des Arbeitnehmers nun abgewickelt und bezahlt wor-
den seien. Damit stellt die Beschwerdeführerin selbst nicht in Abrede, dass
innert der von der Vorinstanz eingeräumten Frist bzw. vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügung kein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt
war.
A-4577/2017
Seite 12
3.4 Da sich die Beschwerdeführerin trotz Vorliegens der rechtlichen Vo-
raussetzungen für eine Versicherungspflicht und mehrmaliger Aufforde-
rung nicht innert Frist freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
hat, war die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Be-
schwerdeführerin per 1. Februar 2016 (Datum des Stellenantritts) zwangs-
weise anzuschliessen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als
rechtmässig. Damit wurden der Beschwerdeführerin auch die Kosten für
die Zwangsanschlussverfügung sowie die Durchführung des Zwangsan-
schlusses zu Recht auferlegt (vgl. E. 2.3.2).
3.4.1 Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass nach Erlass der
angefochtenen Verfügung offenbar ein (Wieder-) Anschluss an eine andere
Versicherungsgesellschaft erfolgt ist (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). Nur wenn
sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gezeigt hätte, dass die Be-
schwerdefüherin nachweislich vor Erlass der Zwangsanschlussverfügung
bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war, hätte sich der
Zwangsanschluss (im Nachhinein) als unnötig erwiesen. Da dem jedoch
nicht so war, kann vorliegend offen bleiben, ob der Versicherungsvertrag
zwischen der B._______ GmbH (als ein der Beschwerdeführerin naheste-
hendes Unternehmen) und der Y._______-Versicherung, die Beschwerde-
führerin von der Anschlusspflicht zu entlasten vermocht hätte.
3.4.2 Ebensowenig verfängt die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorin-
stanz habe trotz Kenntnis der Umstände nicht auf ihr Schreiben (vom
31. Juli 2017; vgl. Sachverhalt Bst. B.a) geantwortet; hat doch die Vorin-
stanz mit Schreiben vom 11. August 2017 auf das Schreiben vom 31. Juli
2017 ausdrücklich Bezug genommen und in Aussicht gestellt, die Verfü-
gung vom 28. Juni 2017 in Wiedererwägung zu ziehen, sollte die Be-
schwerdeführerin bis am 5. September 2017 den Nachweis erbringen,
dass vor Verfügung des Zwangsanschlusses ein Vertrag mit einer anderen
Vorsorgeeinrichtung abgeschlossen worden sei (vgl. Sachverhalt Bst. B.b).
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
A-4577/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde).
Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der folgenden Seite.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
A-4577/2017
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: