Abtei lung I
A-4580/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerischer Verein für technische Inspektionen
(SVTI), Kesselinspektorat, Richtistrasse 15, Postfach,
8304 Wallisellen,
Vorinstanz.
Sicherheitsvorschriften für einen Niederdruck-Dampfkes-
sel.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4580/2007
Sachverhalt:
A.
Am 7. Juni 2007 verpflichtete das Kesselinspektorat des Schweizeri-
schen Vereins für technische Inspektionen (SVTI) die Firma
X._______ AG unter Androhung von Haft oder Busse im Unterlas-
sungsfall, ihr bis spätestens am 13. Juli 2007 eine Liste mit allen im
Zeitraum vom 30. Juni 2003 bis 1. Juni 2007 in Verkehr gebrachten
Niederdruck-Dampfkessel samt Abnehmern auszuhändigen, die Ko-
pien der technischen Unterlagen, Zeichnungen und Spezifikationen
ihrer Niederdruck-Dampfkessel zu übergeben sowie eine Konformi-
tätsbewertung der Niederdruck-Dampfkessel einschliesslich Risiko-
analyse und Baugruppen-Konformitätserklärung vorzulegen. Gleich-
zeitig stellte das Kesselinspektorat der X._______ AG für den bis-
herigen Aufwand eine Gebühr von Fr. 450.-- in Rechnung. Der Be-
gründung ist zu entnehmen, dass sich die X._______ AG geweigert
habe, dem Inspektor die für eine stichprobenweise Kontrolle erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben.
B.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2007 verlangt die X._______ AG (Be-
schwerdeführerin) vom Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
Verfügung. Eventualiter sei der Inspektor der Vorinstanz zu ver-
pflichten, seine hauptberufliche Tätigkeit und seine Interessen auf dem
Gebiet des Kesselbaus offen zu legen. Zur Begründung führt die
Beschwerdeführerin aus, ihre Geräte würden einen Sattdampfdruck
von weniger als 0,5 bar aufweisen, seien steuerungsbedingt sowie
konstruktiv gesichert und fielen deshalb entgegen der Meinung der
Vorinstanz nicht unter die einschlägigen Kontrollbestimmungen. Weiter
hält die Beschwerdeführerin detailliert fest, dass jeder Druckbehälter
sorgfältig verarbeitet und mehrfach geprüft sei und bei der Inbetrieb-
nahme justiert sowie erneut kontrolliert werde. Sollte die Vorinstanz wi-
der Erwarten zur Kontrolle verpflichtet sein, so sei diese verhältnismä-
ssig und durch unabhängige Fachleute durchzuführen. Das Kesselins-
pektorat, dessen Personal teilweise der Konkurrenz nahestehe und der
zuständige Inspektor hätten Zweifel an der Unabhängigkeit aufkom-
men lassen. Die Beschwerdeführerin habe deshalb ein Recht darauf,
dass der Inspektor vorgängig seine berufliche Tätigkeit und seine
Interessenbindungen offen lege.
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C.
Die Vorinstanz beantragt am 12. September 2007 die Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe die für die Kontrolltätigkeit
erforderliche Mitwirkung verweigert. Damit sei die Vorinstanz nicht in
der Lage gewesen, die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvor-
schriften und namentlich die Frage zu prüfen, ob die von der Be-
schwerdeführerin in Verkehr gebrachten Niederdruck-Dampfkessel
überhaupt den Kontrollbestimmungen unterständen. Diese Frage kön-
ne erst geklärt werden, wenn die verlangten Auskünfte erteilt, Einsicht
in die Unterlagen und insbesondere in den Konformitätsnachweis ge-
währt werde. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit der Unabhängigkeit des zuständigen Inspektors, der offi-
ziell vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) zugelassen sei, und
der Unbefangenheit des Kesselinspektorats seien derart vage und un-
bestimmt, dass darauf nicht eingegangen werden könne.
D.
Die in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin lässt
in ihrer Replik vom 16. Oktober 2007 an ihren Rechtsbegehren festhal-
ten. Gerügt wird die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als falsch
und unvollständig. Weiter sei das rechtliche Gehör der Beschwerde-
führerin verletzt worden. Denn sie habe sich zu keiner Zeit geweigert,
Auskünfte zu erteilen, sondern einzig verlangt, der Inspektor habe sich
vor einem zweiten Besuch auszuweisen, woraufhin aber die strittige
Verfügung erlassen worden sei. Zudem sei die Verfügung vom nicht
unterzeichnungsberechtigten Inspektor unterschrieben worden; der
SVTI trete im Rechtsverkehr jedoch immer mit Kollektivunterschrift zu
zweien auf. Was die Unabhängigkeit des Inspektors angehe, so sei
dieser für eine Aktiengesellschaft im Elektronikbereich tätig, was be-
züglich der angeordneten Bekanntgabe der Geräteabnehmer einen
schalen Nachgeschmack hinterlasse.
E.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Duplik vom 5. November 2007 ergän-
zend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und im Falle des Ein-
tretens sei die Replik, soweit sie neue Vorbringen enthalte, aus dem
Recht zu weisen. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet die Vorinstanz die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin. Insbesondere habe
sich der Inspektor bei seinem ersten Besuch mit seinem Ausweis vor-
gestellt. Abgesehen davon handle es sich bei der strittigen Anordnung,
Unterlagen auszuhändigen, um eine Zwischenverfügung, die keinen
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nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke und deshalb nicht
selbständig anfechtbar sei. Die Rügen betreffend Verletzung des recht-
lichen Gehörs und Unterzeichnung der Verfügung seien verspätet und
deshalb aus dem Recht zu weisen. Ohnehin entbehre der Vorwurf der
Gehörsverletzung jeder Grundlage, sei doch der Beschwerdeführerin
vor Erlass der Verfügung Gelegenheit gegeben worden, die fraglichen
Auskünfte zu erteilen. Und die Rechtsauffassung, Verfügungen müss-
ten kollektiv zu zweien unterzeichnet werden, widerspreche jeglicher
Praxis der Verwaltungsbehörden. Die Zwischenverfügung sei von der
zuständigen, mit den entsprechenden Befugnissen ausgestatteten
Person unterzeichnet worden. Abgesehen davon bedeute selbst das
Fehlen einer Unterschrift weder nach dem Verfahrensrecht noch ge-
mäss Bundesgericht die Ungültigkeit der Verfügung. Was die Unabhän-
gigkeit des Inspektors angehe, so habe dieser die fragliche Gesell-
schaft, die seit drei Jahren inaktiv gewesen sei, am 25. Mai 2007 ver-
kauft, wobei der Eintrag im Handelsregister auf Grund einer fehlenden
Meldung des Käufers noch nicht erfolgt sei.
F.
Der Beschwerdeführer verzichtete am 28. November 2007 auf weitere
Ausführungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtenen Anordnungen wurde von einem vom Eidgenössi-
schen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bezeichnetem Kontrollorgan
– dem Kesselinspektorat des Schweizerischen Vereins für technische
Inspektionen (SVTI) – im Rahmen einer nachträglichen Kontrolle über
die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für technische Einrichtun-
gen und Geräte erlassen (Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 der Verordnung
vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgeräten [Druck-
geräteverordnung, SR 819.121] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bst. c und Art. 13
Abs. 1 der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von tech-
nischen Einrichtungen und Geräten [STEV, SR 819.11]; Anhang Bst. b
der Verordnung des EVD vom 23. August 2005 über die Zuständigkei-
ten im Vollzug der Gesetzgebung über die Sicherheit von technischen
Einrichtungen und Geräten und über dessen Finanzierung [Zuständig-
keitsverordnung-STEG, SR 819.116]). Verfügungen der Fachorganisa-
tionen sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 12 Abs. 2
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des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von tech-
nischen Einrichtungen und Geräten [STEG, SR 819.1]).
2.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundes-
gesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) massgebend (Art. 37 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die vorliegend ange-
fochtenen Anordnungen schliessen das eingeleitete nachträgliche
Kontrollverfahren nicht ab, sondern stellen Beweismassnahmen im
Hinblick auf die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts dar; es
handelt sich somit um eine Zwischenverfügung. Gemäss Art. 46 Abs. 1
VwVG sind selbständig eröffnete Zwischenverfügung – mit Ausnahme
der in Art. 45 VwVG genannten, hier nicht interessierenden Arten – nur
dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Be-
schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be-
deutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisver-
fahren ersparen würde (Bst. b). Die Beschwerdefrist beträgt – entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz – auf Grund der seit dem 1. Januar
2007 geltenden Änderung von Art. 50 VwVG (Anhang Ziff. 10 des
VGG) auch bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen 30 Tage.
2.1 Vorliegend könnte nur dann mit der Gutheissung der Beschwerde
sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden, wenn feststellbar wäre,
dass die Druckgeräte der Beschwerdeführerin nicht von den Vorschrift-
en der Druckgeräteverordnung erfasst und damit nicht der nachträg-
lichen Kontrolle unterliegen würden. Der von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte Einwand, dass ihre Behälter einen Sattdampfdruck von
weniger als 0,5 bar aufwiesen und deshalb die Druckgeräteverordnung
gestützt auf deren Art. 1 Bst. b nicht anwendbar sei, wurde von der
Vorinstanz noch gar nicht beurteilt. Vielmehr hat sie zur Prüfung dieser
Frage die vorliegend strittigen Beweisanordnungen getroffen. Damit
bleibt im Lichte der Frage der Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung
einzig zu prüfen, ob die Anordnungen der Vorinstanz für die Beschwer-
deführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kön-
nen.
2.2 Für die Annahme eines solchen Nachteils genügt ein tatsächli-
ches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 130 II 149 E. 1.1
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Punkt keine
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Ausführungen gemacht. Bei den Anordnungen, eine Liste mit allen in
Verkehr gebrachten Niederdruck-Dampfkesseln und den entsprechen-
den Abnehmern auszuhändigen (Ziff. 4.1), Kopien der Unterlagen,
Zeichnungen und Spezifikationen der Dampfkessel zu übergeben
(Ziff. 4.2) und eine Konformitätsbewertung vorzulegen (Ziff. 4.3), geht
es darum, Fragen im Hinblick auf die Klärung des Sachverhalts zu be-
antworten und Unterlagen einzureichen. Diese Anordnungen dürften
bei der Beschwerdeführerin zweifellos einen gewissen Aufwand verur-
sachen. Dieser bewirkt aber kaum derart hohe Kosten, dass ein für die
Schutzwürdigkeit des Interesses erforderlicher Nachteil zu bejahen
wäre. Zudem werden im Zusammenhang mit diesen Anordnungen in
der Beschwerde materielle Fragen aufgeworfen, die erst nach Abklä-
rung des Sachverhalts beurteilt werden können, weshalb es zur Zeit
an einem Anfechtungsinteresse fehlt (vgl. BGE 120 Ib 97 E. 1c in fine).
Weiter kann ebenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden,
soweit sie sich gegen die Androhung von Haft oder Busse für den
Unterlassungsfall (Ziff. 4.4) richtet. Denn auch in diesem Punkt erleidet
die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil, weil die Vorinstanz eine allfällige Busse oder Haft in anfechtbarer
Weise wiederum verfügen müsste.
2.3
Anfechtbar ist die Zwischenverfügung hingegen bezüglich der Erhe-
bung einer innert 30 Tagen zu bezahlenden Gebühr für den bisher ent-
standenen Aufwand von Fr. 450.-- (Ziff. 4.5 und Verfügungsbeilage),
weil die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges finanzielles Interesse
an der sofortigen Überprüfung dieser Kostenverlegung hat. Insoweit ist
auf die Beschwerde einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Aufhebungsantrag mit
dem erstmals in der Replik vorgebrachten formellen Einwand, der Ins-
pektor habe keine Kompetenz, Zwischenverfügungen zu unterschrei-
ben. Im Rechtsverkehr müsse der SVTI immer mit Kollektivunterschrift
zu zweien auftreten.
3.1 Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
(Art. 62 Abs. 4 VwVG) folgt, dass es ohne Einschränkung zulässig ist,
im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst
nach Ablauf der Beschwerdefrist im Rahmen einer allfälligen Replik
oder von Schlussbemerkungen eine neue rechtliche Begründung vor-
zubringen (ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenös-
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sischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998,
Rz. 2.77). Diese ist zu berücksichtigen, wenn sie als ausschlaggebend
erscheint, der Streitgegenstand dadurch nicht ausgeweitet wird und
die Verspätung nicht auf nachlässige Prozessführung oder Verfahrens-
verschleppung zurückzuführen ist (Art. 32 Abs. 2 VwVG; ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 611 ff. mit Hinweisen). Grundsätz-
lich nicht zulässig sind hingegen neue Rechtsbegehren. Der Antrag
der Vorinstanz, die Rüge betreffend Unterschriftenberechtigung infolge
Verspätung aus dem Recht zu weisen, ist somit abzuweisen.
3.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, gilt beim
SVTI gemäss Handelsregisterauszug des Kantons Zürich die Zeich-
nungsart Kollektivunterschrift bzw. Kollektivprokura zu zweien. Weiter
ist der hier fragliche Inspektor im Handelsregister nicht als unterzeich-
nungsberechtigte Person aufgeführt. Zwar ist für die Kontrollorgane
wie Fachorganisationen oder Institutionen, die nicht dem öffentlichen
Recht unterstehen, ebenfalls das VwVG massgebend (Art. 13a Abs 4
STEV). Allerdings kann weder dem VwVG noch den einschlägigen Be-
stimmungen des Bundesrechts über die Sicherheit von technischen
Einrichtungen und Geräten etwas über die Unterschriftsberechtigung
entnommen werden. Auch behauptet die Vorinstanz nicht, der Inspek-
tor sei gestützt auf Art. 20 Ziff. 1.6 der Statuten des SVTI vom 25. Juni
2003 eine mit der Vertretung und Zeichnungsberechtigung betraute
Person oder Inspektoren seien gestützt auf einen Beschluss des Vor-
standes generell unterschriftsberechtigt in Verwaltungsverfahren. Da-
mit trägt die angefochtene Zwischenverfügung eine nicht gültige Unter-
schrift. Solange indes das anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine
Unterschrift verlangt, ist die Unterschrift nicht von Bundesrechts we-
gen Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung (BGE 105 V 248 E. 4;
Urteil des Bundesgericht 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b).
Weil die Berufung auf Formmängel ihre Grenze am Grundsatz von
Treu und Glauben findet, ist somit Massstab, ob dem Betroffenen aus
der mangelhaften Eröffnung (Art. 38 VwVG) ein Nachteil erwachsen
ist. Dies ist zu verneinen, wenn er durch die falsche oder fehlende
Unterschrift nicht irregeführt und dadurch benachteiligt wurde (Urteil
des Bundesgerichts U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.2 mit Hinweisen).
Art. 35 Abs. 1 VwVG verlangt keine Unterschrift auf Verfügungen. Wei-
ter hat die Beschwerdeführerin die Bedeutung der Zwischenverfügung
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erkannt und innerhalb der gegebenen Rechtsmittelfrist Beschwerde
eingereicht. Die mangelhafte Eröffnung hat somit keine Nachteile be-
wirkt, zumal die Rüge der falschen Unterzeichnung erst mit der Replik
erhoben wurde. Es besteht deshalb kein Anlass, den Gebührenent-
scheid aus formellen Gründen aufzuheben.
3.3 Aus der bereits erwähnten Rechtsanwendung von Amtes wegen
folgt auch, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Vorbringen
der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.4 Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die
nachträgliche Kontrolle von technischen Einrichtungen und Geräten ist
in Art. 7 STEG enthalten. Danach erlässt das EVD die Gebührenord-
nung. Die stichprobenweise nachträgliche Kontrolle umfasst eine for-
melle Überprüfung, eine Sicht- und Funktionskontrolle sowie eine wei-
tere nachträgliche Kontrolle der beanstandeten technischen Geräte
und Einrichtungen (Art. 13 Abs. 2 STEV). Im Rahmen der nachträgli-
chen Kontrolle sind die Kontrollorgane befugt, die für den Nachweis
der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu ver-
langen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie wäh-
rend der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten (Art. 13
Abs. 3 STEV). Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen
innerhalb der von den Kontrollorganen festgesetzen Frist nicht oder
nicht vollständig bei, so können diese eine Überprüfung verfügen. Der
Inverkehrbringer trägt die Kosten (Art. 13 Abs. 4 STEV). Die Kontroll-
organe können eine Überprüfung auch aus den in Art. 13 Abs. 5 STEV
genannten Gründen verfügen. Ergibt eine solche Überprüfung, dass
die technische Einrichtung oder das Gerät den Anforderungen nicht
entspricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung
(Art. 13 Abs. 6 STEV). Aus den genannten Bestimmungen folgt, dass
eine allfällige Kostenpflicht des Inverkehrbringers erst mit der An-
ordnung einer Überprüfung entsteht. In diesem Sinn hält Art. 3 der
Verordnung des EVD vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für tech-
nische Einrichtungen und Geräte (GebV-STEG, SR 819.117) fest,
dass dem Inverkehrbringer eine Gebühr auferlegt wird für die nach-
trägliche Kontrolle, bei der sich herausstellt, dass eine technische Ein-
richtung oder ein technisches Gerät nicht den Vorschriften entspricht
und für Kontrollen beanstandeter Einrichtungen und Geräte.
Vorliegend hat die Vorinstanz noch keine Überprüfung angeordnet,
sondern hat erst im Hinblick auf die Frage, ob eine solche zu verfügen
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ist, unter Fristansetzung und Strafandrohung Unterlagen und Informa-
tionen einverlangt. Weil die Gebührenerhebung an die formelle Einlei-
tung einer Überprüfung geknüpft ist, fehlt für die auferlegten Fr. 450.--
für den bisher entstandenen Aufwand eine Rechtsgrundlage und der
Kostenentscheid ist aufzuheben.
4.
Was schliesslich die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Per-
son des Inspektors angeht, so hat eine Person, die eine Verfügung zu
treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand zu treten, wenn
sie unter anderem in der Sache ein persönliches Interesse hat oder
aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Art. 10
Abs. 1 VwVG). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber –
ausser bei Kollegialbehörden – die Aufsichtsbehörde (Art. 10 Abs. 2
VwVG). Deren Entscheid darüber stellt eine selbständig anfechtbare
Zwischenverfügung dar (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Ein eigentliches Aus-
standsgesuch bzw. ein Entscheid darüber liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Punkt auf die Beschwerde
nicht eintreten kann. Sollte die Beschwerdeführerin den Inspektor
tatsächlich als befangen erachten, steht ihr die Möglichkeit offen, ein
begründetes Ausstandsgesuch bei der Vorinstanz einzureichen.
5.
Auf Grund des Nichteintretens auf die Beschwerde gegen die haupt-
sächlich angefochtenen Anordnungen der Vorinstanz gilt die Be-
schwerdeführerin trotz ihres Obsiegens im Kostenpunkt als grössten-
teils unterliegende Partei. Weil sie indes gestützt auf die unrichtige
Rechtsmittelbelehrung in guten Treuen davon ausgehen durfte, die
Zwischenverfügung der Vorinstanz sei (selbständig) anfechtbar, ist auf
die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
6.
Weil die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, steht ihr eine um
zwei Drittel zu kürzende Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Gemessen an der eingereichten Honorar-
note, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, entspricht dies
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Fr. 642.-- (inklusive Auslagen und MwSt). Diese Entschädigung ist ihr
von der Vorinstanz zu ersetzen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung des
Kesselinspektorats vom 7. Juni 2007 hinsichtlich der Auferlegung der
Gebühr von Fr. 450.-- aufgehoben wird. Im Übrigen wird auf die Be-
schwerde nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerde-
führerin hat hierzu dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungs-
schein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 642.--
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. STF; Einschreiben)
- Das Generalsekretariat EVD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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