Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A4582/2010
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien A._______
vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Personensicherheitsprüfung.
A4582/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete seit 2006 als (…) im Oberauditorat des
Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Da
er in dieser Funktion regelmässigen Zugang zu VERTRAULICH
klassifizierten Informationen hat, wurde anlässlich seiner Anstellung eine
Personensicherheitsprüfung (Grundsicherheitsprüfung) durchgeführt. Die
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informatik und
Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) erachtete
A._______ nicht als Sicherheitsrisiko und erliess am 6. Juli 2006 eine
positive Risikoverfügung. Mitte 2008 leitete das Generalsekretariat VBS
sodann eine erweiterte Sicherheitsprüfung durch die Fachstelle ein, da
A._______ auch regelmässigen Zugang zu GEHEIM klassifizierten
Informationen habe. A._______ gab am 27. Mai 2008 auf dem Formular
"Personensicherheitsprüfung für Angestellte des Bundes" seine
Zustimmung zur Durchführung dieser Sicherheitsprüfung und zur
Datenerhebung durch die Fachstelle.
B.
Die Fachstelle erlangte während des Verfahrens Kenntnis von mehreren
strafrechtlich relevanten Vorfällen: Am 18. September 1995 wurde
A._______ vom (…) der Urkundenfälschung, begangen im Frühjahr 1995
durch Herstellen einer Anwohnerparkkarte für die "Blaue Zone", sowie
des mehrfachen Nichtanbringens der Parkscheibe in Blauer Zone
schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen,
bedingt auf zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 150 verurteilt. Sodann
sprach das (…) per Strafmandat vom 12. Februar 1999 wegen
mehrfacher Urkundenfälschung eine bedingte Gefängnisstrafe von
10 Tagen aus, bei einer Probezeit von drei Jahren. A._______ hatte im
Oktober 1998 selber Kehrichtgebührenmarken hergestellt (zwei Bögen à
fünf Stück) und sieben der gefälschten Marken auf Kehrichtsäcke
aufgeklebt. Schliesslich wurde ihm am 27. Dezember 2012 noch eine
Busse von Fr. 40.– wegen Missachtung eines richterlichen Verbots
(Parkieren auf Privatgrund) auferlegt.
Weiter stellte die Fachstelle fest, dass gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 10. Juli 2008 von der Steuerverwaltung
eine Betreibung über Fr. 1'412.– gegen A._______ eingeleitet worden
war und dieser dagegen Rechtsvorschlag erhoben hatte.
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C.
Am 6. August 2009 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung von
A._______ durch.
D.
Anlässlich der persönlichen Befragung gab A._______ auf den
Formularen "Fristverlängerung zur Datenerhebung" und "Ermächtigung
zur Befragung von Drittpersonen" seine Zustimmung zu einer weiteren
Datenerhebung. Gemäss dem von der Fachstelle gleichentags per Fax
eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 6. August 2009 waren keine
Betreibungen mehr registriert.
E.
Mit Schreiben vom 3. März 2010 teilte die Fachstelle A._______ mit, sie
beabsichtige eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative
Risikoverfügung zu erlassen, und begründete dies ausführlich. Sie setzte
A._______ Frist an, um eine schriftliche Stellungnahme und allenfalls
Beweismittel einzureichen. A._______ äusserte sich gegenüber der
Fachstelle mit Schreiben vom 15. März 2010.
F.
Am 20. Mai 2010 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung.
Sie hielt im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im
Sinne von BWIS und PSPV erachtet (Ziff. 1). Von seiner
Weiterverwendung in der Funktion als (…) im Oberauditorat sei
abzusehen (Ziff. 2). Von der Weiterverwendung in einer
sicherheitsempfindlichen Funktion im VBS sei generell abzusehen
(Ziff. 3). Es dürfe ihm kein Zugang zu VERTRAULICH und GEHEIM
klassifizierten Informationen, militärischen Anlagen oder Materialien
gewährt werden (Ziff. 4).
G.
Am 21. Juni 2010 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die
negative Risikoverfügung vom 20. Mai 2010 sei aufzuheben.
Der Beschwerdeführer führt unter anderem aus, dass die Verurteilungen
längst aus dem Strafregister gelöscht sein müssten und deshalb auch
von der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) nicht mehr hätten beachtet
werden dürfen. Insgesamt rügt er neben der Unrechtmässigkeit der
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Seite 4
Verfügung die Verletzung allgemeiner Verfahrensgarantien und des
Willkürverbots.
H.
Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerdeschrift zudem den
Antrag, das Beschwerdeverfahren sei vorläufig zu sistieren, da versucht
werde, eine einvernehmliche Lösung zwischen Arbeitgeber und
Beschwerdeführer zu finden. In der Folge sistierte das
Bundesverwaltungsgericht das Verfahren längstens bis zum 23. August
2010; auf entsprechende Begehren des Beschwerdeführers wurde die
Sistierung mehrmals verlängert, letztmals bis zum 2. Mai 2011. Nachdem
der Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 erneut die Verlängerung der
Verfahrenssistierung beantragt hatte, forderte das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2011 den
Oberauditor als Arbeitgeber auf, Auskunft in zeitlicher Hinsicht über den
Stand der arbeitsrechtlichen Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer
zu geben. Das Oberauditorat teilte darauf mit Schreiben vom 11. Mai
2011 mit, dass der Beschwerdeführer seit Eröffnung der negativen
Risikoverfügung nicht mehr im Oberauditorat, sondern (Angaben zum
aktuellen Arbeitsort) arbeite. Der öffentlichrechtliche Arbeitsvertrag mit
dem Oberauditor sei nicht aufgelöst worden. Dem Beschwerdeführer
werde (vom zukünftigen Arbeitgeber) zugesichert, dass er ab ca. Mitte
2012 (eine bestimmte Stelle) übernehmen könne. Die
Vertragsmodalitäten würden unmittelbar vor dem Stellenantritt festgelegt.
Der Beschwerdeführer erklärte darauf in seiner Stellungnahme vom
25. Mai 2011, dass auf die Verfahrenssistierung verzichtet werde.
I.
Ebenfalls am 25. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit Zwischenverfügung
vom 23. Juni 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab.
J.
Die Vorinstanz reicht dem Bundesverwaltungsgericht 7. Juli 2011 ihre
Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragt, diese sei
abzuweisen.
K.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 16. September
2011 am Antrag fest, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
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Seite 5
L.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss
Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS ist eine Organisationseinheit des
Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie
gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die
Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32
Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren
Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie
HANSJÖRG SEILER, in: Seiler / von Werdt / Güngerich [Hrsg.]
Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83
Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung durch diese besonders berührt. Auch hat er ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zwar wird
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er (…) weiterbeschäftigt, doch sind die genauen Anstellungsbedingungen
noch nicht bekannt. Aufgrund der negativen Risikoverfügung ist zudem
auch die Möglichkeit zukünftiger Stellenwechsel eingeschränkt. Der
Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.4. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Weiter prüft es
die Verfügung auf Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). Es darf sein
eigenes Gutdünken jedoch nicht ohne hinreichenden Grund an die Stelle
des Ermessens der Vorinstanz setzen, da diese über spezielle
Fachkenntnisse verfügt. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht den
Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken nicht selber zu definieren
(Urteil des Bundesgerichts 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.1 mit
Hinweisen). Daher auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der
Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen
ein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6275/2010
vom 27. April 2011 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerdeschrift zunächst, er
habe die Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Juni 2010, d.h. während
laufender Beschwerdefrist, um Einsicht in die Akten ersucht. Die
Vorinstanz habe nicht darauf reagiert und ihm damit das
Akteneinsichtsrecht verweigert. Somit sei das rechtliche Gehör verletzt
worden und die Verfügung nur schon aus diesem Grund aufzuheben. Wie
sich aus den Vorakten ergibt, hat die Vorinstanz die Akten dem
Beschwerdeführer tatsächlich erst am 23. Juni 2010 zugestellt, als die
Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und die Beschwerde eingereicht war.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung dazu aus, die zuständige
Person habe sich im Militärdienst befunden und ihr Stellvertreter habe
das Gesuch bedauerlicherweise nicht bearbeitet.
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Seite 7
3.2. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wird in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert. In Bezug auf das
Verwaltungsverfahren wird er in Art. 26 bis 33 VwVG konkretisiert. Die
Parteien haben insbesondere das Recht, vor dem Erlass einer Verfügung
angehört zu werden, und die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen.
Unter anderem Umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das
Recht auf Akteneinsicht (vgl. Art. 26 VwVG). Im Verfahren der
Personensicherheitsprüfung ist insbesondere auch die Tonaufzeichnung
der persönlichen Befragung zu den Akten zu legen (vgl. BGE 130 II 473
E. 4.5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine
Verletzung führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs etwas am
Ausgang des Verfahrens geändert hätte (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa
mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1291/2011
vom 3. Oktober 2011 E 3.1 mit Hinweisen).
3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 20 Abs. 1 aPSPV Gelegenheit geboten, zum Ergebnis der
Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen und ihm dadurch das
rechtliche Gehör grundsätzlich gewährt. Der Beschwerdeführer hat im
Rahmen des Verfahrens, welches dem Entscheid der Vorinstanz
vorausgegangen ist, kein Gesuch um Akteneinsicht gestellt. Vielmehr
geht es vorliegend um das späte bzw. verspätete Gewähren der
nachträglichen Akteneinsicht, welche für das Ergreifen eines
Rechtsmittels von Bedeutung ist (vgl. BERNHARD WALDMANN / MAGNUS
OESCHGER, in: Waldmann / Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf
2009, Art. 26 Rz. 86 mit Hinweisen). Ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 26
Abs. 1 VwVG besteht, solange die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen
ist (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer / Müller / Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich /
St. Gallen 2008, Art. 26 Rz. 16 mit Hinweisen; BERNHARD WALDMANN /
MAGNUS OESCHGER, a.a.O., Art. 26 Rz. 48, Fussnote 116 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz wollte die nachträgliche Akteneinsicht indessen nicht
verweigern, sondern es ist ihr ein Fehler unterlaufen. Der
Beschwerdeführer hat das Gesuch erst ziemlich spät gestellt und dann
auch nicht mehr nachgefragt.
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise "geheilt" werden, wenn
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Seite 8
der Berechtigte noch die Möglichkeit hat, sich eingehend zu äussern und
der Beschwerdeinstanz eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die
Vorinstanz möglich ist (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 und BGE 127 V 431
E. 3d/aa mit Hinweis; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1291/2011
vom 3. Oktober 2011 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 I 195
E. 2.3.2). Die Akten lagen dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
Stellungnahme ans Bundesverwaltungsgericht vom 16. September 2011
vor und dieser hatte damit die Möglichkeit, noch auf Aspekte einzugehen,
welche sich erst nach dem Aktenstudium ergeben haben. Er bringt solche
Aspekte indessen nicht vor und macht auch nicht geltend, dass ihm durch
die späte Aktenzustellung Nachteile erwachsen seien. In einem solchen
Fall kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4116/2011 vom
8. Dezember 2011 E. 4.3). Die angefochtene Verfügung ist damit in
materieller Hinsicht zu prüfen.
4.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, die eine nach
Art. 19 Abs. 1 Bst. ae BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrichten
würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS
werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante
Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben,
insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären
Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und
Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in
rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung
verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem
Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der
demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie
dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in
seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und
intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an
besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat
übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf
rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt
werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen
entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147).
Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere
Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus,
kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten,
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Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3 mit
Hinweisen).
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Seite 10
5.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die
Personensicherheitsprüfungen (PSPV, 120.4) in Kraft getreten. Auf den
vorliegenden Fall findet jedoch noch die Verordnung vom 19. Dezember
2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377)
Anwendung.
6.
6.1. Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im
Sinne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen
der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko,
das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist,
desto tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5050/2011 vom 12. Januar 2012
E. 5.1 mit Hinweis).
6.2. Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS
kann auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt
sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes
Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.3 mit
Hinweisen).
6.3. Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter"
Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen
gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten
gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen
handeln muss, liegt in der Natur der Sache, da bei der
Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige
Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden
kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise
erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt
gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.4 mit Hinweisen).
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Seite 11
7.
7.1. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die gegen ihn ergangenen
Urteile bereits anlässlich der ersten Personensicherheitsprüfung im Jahr
2006 bekannt gewesen seien, welche zu einer positiven Risikoverfügung
geführt habe. Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen,
sie habe bei der damaligen Grundsicherheitsprüfung keine
Datenerhebung durch die zuständige kantonale Polizei durchführen
lassen können, weshalb ihr die Verurteilungen damals nicht zur Kenntnis
gelangt seien. Bei einer erweiterten Sicherheitsprüfung, wie sie
vorliegend stattgefunden habe, könnten Daten hingegen nicht nur aus
dem Strafregister erhoben werden, sondern auch durch Erhebung der
zuständigen Polizei.
7.2. Für Angestellte der Bundesverwaltung mit regelmässigem Zugang zu
VERTRAULICH klassifizierten Informationen erfolgt eine
Grundsicherheitsprüfung (Art. 10 Abs. 1 Bst. a aPSPV). Bei einer solchen
werden die Daten gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a und d BWIS erhoben,
nämlich aus den Registern der Sicherheits und der
Strafverfolgungsorgane von Bund und Kantonen und aus dem
Strafregister sowie durch Einholen von Auskünften über laufende
Strafverfahren, und die betreffende Person wird auf Grund dieser Daten
beurteilt (Art. 10 Abs. 2 aPSPV). Weitere Erhebungen erfolgen nur, wenn
die Person in den Registern nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und d BWIS
verzeichnet ist und die Vorinstanz aus diesem Grund beabsichtigt, eine
negative Verfügung oder eine Verfügung mit Auflagen zu erlassen (vgl.
Art. 10 Abs. 3 aPSPV). Hingegen erfolgt für Angestellte des Bundes mit
regelmässigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen eine
erweiterte Sicherheitsprüfung (Art. 11 Abs. 1 Bst. a aPSPV). Dabei
werden die Daten gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–e BWIS
erhoben, unter anderem somit durch Erhebung der zuständigen
kantonalen Polizei über die zu prüfende Person (Art. 11 Abs. 2 aPSPV).
Am 1. Januar 2007 trat die Revision des Ersten und Dritten Buches des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) in Kraft. Gemäss der vor diesem Zeitpunkt in Kraft gewesenen
Fassung des Ersten und Dritten Buches (aStGB) waren unter anderem
Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen ins Strafregister
einzutragen (Art. 360 Abs. 2 Bst. a aStGB). Sodann ordnete die
zuständige Behörde des Urteilskantons die Löschung des Urteils im
Strafregister an, wenn sich der Verurteilte im Fall einer bedingten Strafe
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Seite 12
bis zum Ablauf der Probezeit bewährte und allfällige Bussen vollzogen
waren (Art. 41 Ziff. 4 aStGB). Ein gelöschter Eintrag durfte gemäss
Art. 363 Abs. 4 aStGB nur Untersuchungsämtern, Strafgerichten,
Strafvollzugsbehörden und den für die Rehabilitation und die Löschung
zuständigen Gerichten mitgeteilt werden; sowie auch den für die Erteilung
und den Entzug von Führerausweisen zuständigen
Verwaltungsbehörden.
7.3. Die dem Beschwerdeführer angesetzten Probezeiten liefen in den
Jahren 1997 bzw. 2002 ab. Es kann somit davon ausgegangen werden,
dass die Vorinstanz bei der Grundsicherheitsprüfung im Jahr 2006
aufgrund der Löschung der Strafregistereinträge von den Verurteilungen
keine Kenntnis hatte. Der Beschwerdeführer vermag das nicht begründet
in Zweifel zu ziehen. Das Ergebnis der damaligen Sicherheitsprüfung
kann der Vorinstanz daher vorliegend nicht entgegengehalten werden.
Zwar ist es nicht verständlich, dass die erweiterte Sicherheitsprüfung vom
Arbeitgeber erst ungefähr zwei Jahre nach Beginn des
Arbeitsverhältnisses eingeleitet wurde, dies kann aber der Fachstelle
nicht zum Vorwurf gemacht werden.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die
Verurteilungen unterdessen aus dem Strafregister entfernt sein müssten.
Entsprechend, so der Beschwerdeführer, wäre die Vorinstanz verpflichtet
gewesen, die beiden Urteile bei der aktuellen Personensicherheitsprüfung
nicht zu berücksichtigen.
8.2. Gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB, wie er seit der Revision des ersten
und Dritten Buches in Kraft ist, werden Urteile, die eine bedingte
Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe als Hauptstrafe enthalten, nach zehn
Jahren von Amtes wegen aus dem Strafregister entfernt. Dies gilt auch
für unter altem Recht erlassene Urteile (Ziff. 3 Abs. 1 der
Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember
2002). Betreffend die Verurteilungen vom 18. September 1995 und vom
12. Februar 1999 lief diese Frist vor Erlass der negativen Risikoverfügung
ab, nur in einem Fall allerdings vor Einleitung der Sicherheitsprüfung.
Die Entfernung nach Art. 369 Abs. 3 StGB entspricht nicht etwa der
altrechtlichen Löschung (vgl. oben E. 7.2) sondern der Entfernung nach
Art. 14 der alten Verordnung über das automatisierte Strafregister vom
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Seite 13
1. Dezember 1999 (AS 1999 3509). Nach der Entfernung sind die
Eintragungen auch für die Strafbehörden nicht mehr ersichtlich. Neu ist,
dass in Art. 369 Abs. 7 StGB explizit festgehalten wird, dass die
Eintragungen nach der Entfernung nicht mehr rekonstruierbar sein dürfen
und – insbesondere – dass das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht
mehr entgegengehalten werden darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat
in seinem Urteil vom 16. Juli 2008 bereits festgehalten, dass letzteres
grundsätzlich nur für Strafverfahren gilt (BVGE 2008/49 E. 5.1). Dennoch
sind im Folgenden die Auswirkungen von Art 369 Abs. 7 StGB auf das
Verfahren der Personensicherheitsprüfung eingehend zu prüfen, zumal
sich unterdessen auch das Bundesgericht zu dieser Bestimmung
geäussert hat.
8.3. Der Entwurf des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Wahrung
der inneren Sicherheit sah vor, dass die Daten anlässlich der
Personensicherheitsprüfung aus den Registern der Sicherheits und der
Strafverfolgungsorgane von Bund und Kantonen sowie aus dem
Strafregister, ferner aus den Betreibungs und Konkursregistern, durch
Befragung von Drittpersonen und durch persönliche Befragung der
betroffenen Person erhoben werden können (Art. 18 Abs. 2 des Entwurfs;
BBl 1994 II 1210). In der Botschaft wurde dazu ausgeführt, dass die
Datenerhebung in Absatz 2 abschliessend geregelt sei. Weiter wurde
darauf hingewiesen, dass nach dem damals geltenden Recht keine
gelöschten Einträge aus dem Strafregister bekannt gegeben werden
konnten. Dies solle auch so bleiben (Botschaft zum Bundesgesetz über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative
«S.O.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei» vom 7. März 1994, BBl 1994 II
1127, 1187). Jedoch wurde im Verlauf der parlamentarischen Beratungen
unter anderem die Möglichkeit hinzugefügt, die zuständige kantonale
Polizei mit Erhebungen über die zu prüfende Person zu beauftragen
(Art. 20 Abs. 2 Bst. c BWIS; vgl. bereits oben E. 7.2). Aus den Materialien
ergibt sich dazu nichts Näheres. Tatsache ist allerdings, dass das BWIS,
so wie es in Kraft getreten ist, der zuständigen Stelle die Möglichkeit
einräumt, sich nicht nur mittels Registerauszügen, sondern auch auf
anderem Wege über begangene Straftaten zu informieren. Die
Verwertbarkeit der so erhobenen Daten wird nicht eingeschränkt (z.B. auf
Informationen über Verurteilungen, welche gar nie im Strafregister
erscheinen). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die
Verwertung bereits aus dem Strafregister gelöschter bzw. entfernter
Daten zulassen wollte.
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8.4. Bezüglich des unterdessen in Kraft getretenen Art. 369 Abs. 7 StGB
führte der Bundesrat in der Botschaft zur Revision des Ersten und Dritten
Buches aus, nach der Entfernung dürfe das betreffende Urteil und damit
auch die Tat selbst dem Täter nicht mehr entgegengehalten werden, das
heisse, es dürften daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden. Der
Täter sei vollständig rehabilitiert (Botschaft zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen,
Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes
sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom
21. September 1998, BBl 1999 1979, 2168 [mit Bezug auf den
gleichlautenden Art. 372 Abs. 7 des Entwurfs]).
Was die Kenntnisnahme von aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen
durch den Strafrichter betrifft, sind die Konsequenzen eindeutig: Das
Bundesgericht hatte unter dem alten Recht ein Verwertungsverbot noch
abgelehnt. Die Entfernung aus dem Strafregister aufgrund des
Zeitablaufs könne aber ein Indiz dafür sein, dass der Vorstrafe für die
Sanktion keine grosse Bedeutung mehr zukomme (BGE 121 IV 3
E. 1c/dd). Nach Inkrafttreten von Art 369 Abs. 7 StGB ist das
Bundesgericht angesichts dieser neuen, expliziten Gesetzesvorschrift
indessen zum Schluss gekommen, dass entfernte Urteile weder bei der
Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung zu Lasten des
Betroffenen verwendet werden dürfen (BGE 135 IV 87 E. 2, bestätigt in
BGE 136 IV 1, E. 2.6.3). Was die Begutachtung durch medizinische
Sachverständige betrifft, sieht das Bundesgericht sodann eine
differenzierte Regelung vor, da einerseits ein forensischer Psychiater
Vorstrafen, die ihm bekannt sind, bei der Begutachtung nicht einfach
ausbelenden kann, andererseits aber eine Umgehung der gerichtlichen
Verwertungsverbots verhindert werden muss (BGE 135 IV 87 E. 2.5).
Unklar bleibt aber, wie sich die vollständige Rehabilitierung, von der in
der Botschaft gesprochen wird, ausserhalb von Strafverfahren auswirkt.
Es stellt sich insbesondere die Frage, ob sämtliche rechtsanwendenden
Behörden dem Betroffenen die Verurteilung nicht mehr entgegenhalten
dürfen. In diese Richtung geht die Formulierung von GRUBER, wonach
das Verwertungsgebot für alle Behörden gelte, welche Strafregisterdaten
beziehen, nicht nur für Strafverfolgungsbehörden (PATRICK GRUBER, in:
Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 369 Rz. 8).
Damit äussert sich GRUBER aber nicht dazu, was gilt, wenn das Gesetz
eine Datenbeschaffung auf anderem Weg ausdrücklich vorsieht.
Anderswo wird davon ausgegangen, dass ein Verwertungsverbot im
A4582/2010
Seite 15
Strafverfahren bestehe, der Betroffene sich im Fall der Entfernung aber
auch gegenüber anderen staatlichen Stellen als nicht vorbestraft
bezeichnen dürfe (GÜNTER STRATENWERTH / WOLFGANG WOHLERS,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 369
Rz. 4).
8.5. Zumindest was das Verfahren der Personensicherheitsprüfung
betrifft, ist nicht von einem Verwertungsverbot von aus dem Strafregister
entfernten Straftaten auszugehen, denn das BWIS lässt die Beschaffung
von entsprechenden Informationen auf anderem Weg zu und schränkt
deren Verwertung auch nicht ein. Weiter geht es bei der
Personensicherheitsprüfung nicht darum, der betroffenen Person einen
Vorwurf zu machen. Ziel ist vielmehr, Sicherheitsrisiken aufzudecken und
damit Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abzuwenden
(vgl. E. 4). Entsprechend kann ein Sicherheitsrisiko nicht nur aufgrund der
Begehung von Straftaten bejaht werden, sondern auch aufgrund anderer
Erkenntnisse über die zu beurteilende Person. Es wäre daher nicht
sachgerecht, Art. 369 Abs. 7 StGB auf das Verfahren der
Personensicherheitsprüfung im gleichen Sinne wie auf Strafverfahren
anzuwenden. Auch bei einem Straftäter, der an sich vollständig
rehabilitiert ist, kann das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nicht von
Vornherein ausgeschlossen werden. Wirkt sich die Straftat aufgrund der
konkreten Umstände nach wie vor auf die Risikoeinschätzung aus, muss
dies die Fachstelle berücksichtigen dürfen.
8.6. Indessen ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht jede Verurteilung wegen kriminellen
Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko macht. Auszugehen ist
vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen
der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände
Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die
einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein
einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt
delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass
Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das
Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der
Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund
einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade
dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung
des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch
der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten
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Seite 16
sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders
beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu
überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des
Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2 und A4673/2010 vom 7. April
2011 E. 6.4 je mit Hinweisen).
Bei bereits aus dem Strafregister entfernten Vorstrafen ist somit dem
langen Zeitraum seit der Verurteilung Rechnung zu tragen. Hinzu kommt,
dass die betroffene Person mit der Entfernung des Eintrags als
vollständig rehabilitiert gilt. Aus diesen Gründen kann es auf keinen Fall
mehr angehen, ihre Vertrauenswürdigkeit mit dem blossen Hinweis auf
die entsprechende Vorstrafe in Frage zu stellen. Sind aus dem
Strafregister entfernte Vorstrafen ausschlaggebend für den Erlass einer
negativen Risikoverfügung, so hat die Fachstelle eingehend darzulegen,
weshalb im konkreten Einzelfall trotz dem weiten zurückliegen der
Vorstrafen nach wie vor von einem Sicherheitsrisiko auszugehen ist.
8.7. Bezüglich der Vorstrafen des Beschwerdeführers besteht somit kein
Verwertungsverbot. Der Tatsache, dass die Vorstrafen längere Zeit
zurückliegen und unterdessen aus dem Strafregister entfernt wurden, ist
aber gebührend Rechnung zu tragen.
9.
9.1. Die Vorinstanz begründet die negative Risikoverfügung zunächst
unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit". Unter diesem Titel
ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer
bei der Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht, mithin ob
er Gewähr dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu
missbrauchen (vgl. oben E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 8.1 mit Hinweis).
9.1.1. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal der Urkundenfälschung für
schuldig befunden, da er eine Anwohnerparkkarte für die "Blaue Zone"
bzw. Kehrichtgebührenmarken selber hergestellt hatte. Anlässlich seiner
persönlichen Befragung durch die Fachstelle hat der Beschwerdeführer
diese Strafen nicht von sich aus erwähnt. Als er gegen Ende der
Befragung explizit danach gefragt wurde, ob er polizeilich verzeichnet sei,
führte er aus, er habe sich einmal ein "Spässchen" geleistet und
Kehrichtetiketten selber hergestellt, da dies für ihn eine Herausforderung
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gewesen sei; er habe deswegen bei der Polizei erscheinen müssen
(01:34:42). Die zweite Vorstrafe wurde vom Beschwerdeführer trotz
mehrmaligem Nachfragen nach weiteren Verzeichnungen nicht erwähnt.
Als er auf den Vorfall betreffend Parkkarte aufmerksam gemacht wurde,
führte er aus, er habe diese Angelegenheit vergessen, da deswegen nie
etwas passiert sei (01:44:20, 01:45:55). Er habe beide Male schauen
wollen, wie lange es gehe, bis man es merke (01:46:14). Die Tatsache,
dass er aufgrund der Delikte zu bedingten Gefängnisstrafen verurteilt
worden ist, war dem Beschwerdeführer nicht mehr bewusst (01:48:50).
9.1.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, obschon die
begangenen Urkundenfälschungen bereits einige Jahre zurücklägen,
beurteile sie die Art der Delikte in Bezug auf die sicherheitsempfindliche
Funktion des Beschwerdeführers als erheblich und die dafür notwendige
kriminelle Energie als besorgniserregend. Die Delikte seien nicht im
jugendlichen Leichtsinn, sondern im Alter von (…) bzw. (…) Jahren
begangen worden. Zusätzlich erstaune die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer die Delikte heute noch bagatellisiere, nicht als solche
anerkenne und dementsprechend auch keine Einsicht oder Reue
empfinde. Er bezeichne seine Taten heute noch als Herausforderung und
vergesse oder verdränge sogar eine der beiden Straftaten. Daher könne
die Fachstelle zum heutigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit ausschliessen,
dass es nicht noch zu mehr Deliktsversuchen oder begangenen Delikten
gekommen ist oder noch kommen wird. Der Aussage des
Beschwerdeführers, er habe einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn,
könne daher kaum Gehör geschenkt werden. Erschwerend komme hinzu,
dass der Beschwerdeführer seine grafischen Kenntnisse wiederholt
widerrechtlich eingesetzt habe und deshalb zwei Mal wegen
Urkundenfälschung verurteilt worden sei. In seiner Stellungnahme
zuhanden der Vorinstanz vom 15. März 2010 bedauere der
Beschwerdeführer zwar, nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt zu
haben, was jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden müsse.
Weiter halte der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme fest, er wolle
die begangenen Taten nicht verharmlosen, was jedoch im Widerspruch
zu seinen Äusserungen während der Befragung stehe. Es sei durchaus
möglich, dass das Verfahren der Sicherheitsprüfung den
Beschwerdeführer zu einer neuen Einsicht betreffend seiner Delikte
bewegt habe, dabei stelle sich jedoch die Frage, wie lange dieser
kognitive Wechsel bestehen bleibe. Die Prognose bezüglich
Wiederholungsgefahr sei deshalb selbst dann ungünstig, wenn der lange
Zeitraum seit der letzten Verurteilung sowie die Beteuerungen, nicht
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wieder Rückfällig zu werden, mit einbezogen werden. Die Verurteilungen
und vor allem die leichtfertige Einstellung zu den begangenen Delikten
würden, unter Berücksichtigung der sicherheitsempfindlichen Funktion
des Beschwerdeführers einen wesentlichen Schatten auf dessen
Integrität und Vertrauenswürdigkeit werfen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Beurteilung der Vorinstanz. Die
Äusserung, wonach die Prognose bezüglich Wiederholungsgefahr selbst
dann ungünstig sei, wenn der lange Zeitraum seit der letzten Verurteilung
sowie die Beteuerungen des Beschwerdeführersmit einbezogen würden,
sei persönlichkeitsverletzend.
9.1.3. Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein Delikt, welches
die Vertrauenswürdigkeit des Täters generell zu trüben vermag, auch
wenn aufgrund der konkreten Tatumstände keine hohen Strafen
ausgesprochen wurden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer sich von einer ersten Verurteilungen nicht davon hat
abhalten lassen, einschlägig rückfällig zu werden. Andererseits fällt stark
zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass die Delikte, welche
er 1995 und 1998 begangen hat, längere Zeit zurückliegen, er sich seit
der zweiten Verurteilung im Februar 1999 nichts mehr hat zuschulden
kommen lassen und die entsprechenden Strafregistereinträge
unterdessen entfernt wurden (vgl. zum Ganzen E. 8.6).
Die Vorinstanz beurteilt die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers
nicht allein aufgrund der begangenen Urkundenfälschungen als
eingeschränkt, sondern auch aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer die Vorstrafen anlässlich der persönlichen Befragung
bagatellisierte und nicht als solche anerkannte, also nach wie vor eine
leichtfertige Einstellung zu den begangenen Delikten zeigte.
Klarzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht
verpflichtet war, über begangene Delikte zu informieren, wovon auch die
Fachstelle nicht ausgeht. Die Bagatellisierungstendenzen zeigten sich
indessen auch, nachdem das jeweilige Delikt (vom Beschwerdeführer
bzw. vom Befrager) angesprochen worden war. Es entsteht bei Anhörung
der Tonaufzeichnung tatsächlich der Eindruck, der Beschwerdeführer
halte die begangenen Urkundenfälschungen nach wie vor für
Bagatelldelikte. Trotz dem langen Zeitraum seit der letzten Verurteilung
besteht damit Anlass, nach wie vor von einer Wiederholungsgefahr
auszugehen. Daran ändern auch die Ausführungen in der Stellungnahme
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Seite 19
des Beschwerdeführers zuhanden der Vorinstanz nichts, er sei bei der
Befragung in Versuchung gekommen, seine Vergangenheit zu
beschönigen, sei sich aber immer bewusst gewesen, dass
Urkundenfälschung keine Bagatelle sei. Wie die Vorinstanz zu Recht
ausführt, muss dies jedoch als Schutzbehauptung gewertet werden.
9.1.4. Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers sind
damit als eingeschränkt zu beurteilen.
9.2. Unter dem Titel "passive Bestechlichkeit" kommt die Vorinstanz zum
Schluss, dass angesichts der angespannten finanziellen Lage des
Beschwerdeführers eine erhöhte Korruptionsanfälligkeit bestehe. In ihrer
Vernehmlassung führt sie dann allerdings aus, dass von Verbesserung
der finanziellen Situation ausgegangen werden könne, sollte der
Beschwerdeführer in der Zeit der Sistierung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens den aufgenommenen Kleinkredit wie geplant
nahezu abbezahlt haben. Ohnehin aber ist die Vorinstanz zu keinem
Zeitpunkt von gravierenden finanziellen Problemen ausgegangen. Sollte
die finanzielle Situation des Beschwerdeführers dennoch in einem
gewissen Masse angespannt sein, so würde diesem Umstand jedenfalls
nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Frage braucht daher nicht
geklärt zu werden.
9.3. Unter dem Titel "Erpressbarkeit" führt die Vorinstanz sodann aus, wer
vor seinem privaten oder beruflichen Umfeld Unregelmässigkeiten in
seiner Biographie verheimlichen wolle, die bei Offenlegung zu
persönlichen Nachteilen führen könnten, gelte als erpressbar. Der
Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben weder seinen
Arbeitgeber noch sein näheres soziales Umfeld über die Verurteilungen
informiert. Seine Vorgesetzten seien zudem auch nicht über seine
finanziellen Verhältnisse orientiert. Aufgrund des bewussten
Vorenthaltens von wesentlichen Informationen bezüglich der persönlichen
Lebenssituation gegenüber dem Arbeitgeber, insbesondere als
Mitarbeiter im Bereich Militärjustiz, müsse von einer erhöhten
Erpressungsgefährdung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer
wendet in seiner Stellungnahme zuhanden des
Bundesverwaltungsgerichts ein, er habe keine Schwäche, welche ihn
erpressbar mache. Er verharmlose die Delikte zwar nicht, aber da die
Taten lange zurücklägen und sein Verschulden sehr gering gewesen sei,
sei er mit diesen sicher nicht erpressbar.
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Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als die Vorinstanz
Bagatellisierungstendenzen und eine leichtfertigen Einstellung zu den
begangenen Delikten festgestellt hat. Entsprechend kann nicht davon
ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer überaus wichtig
ist, die Taten vor seinem Umfeld zu verheimlichen.
9.4. Schliesslich führt die Vorinstanz unter dem Titel "Reputationsverlust
und Spektakelwert" aus, das Oberauditorat als Institution des Bundes
geniesse ein sogenanntes Institutionsvertrauen, welches ihm die
Bevölkerung entgegenbringe. Als Mitarbeiter des Oberauditorats, welches
unter anderem die Aufsicht über die Militärjustiz ausübe, müsse der
Beschwerdeführer über einen makellosen Leumund verfügen. Die beiden
Verurteilungen wegen Urkundenfälschung seien mit seiner Funktion per
se unverträglich und würden der Glaubwürdigkeit des Oberauditorats
erheblich schaden. Allein dieser Umstand lasse auf ein erhöhtes
Sicherheitsrisiko schliessen.
Der Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, er stehe aufgrund seiner
Funktion nicht unter erhöhter Beobachtung durch die Öffentlichkeit,
sondern sei lediglich als (…) tätig und habe sich auch seit Jahren weder
beruflich noch privat etwas zuschulden kommen lassen.
9.4.1. Bei der Beurteilung des Spektakelwerts geht es – wie die
Vorinstanz richtig ausführt – nicht primär darum, den Staat vor allfälligen
Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch
immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie
Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als
solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann
gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem
vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen
Bedrohung des Institutionsvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A8451/2010 vom 20. September 2011
E. 11.3 mit Hinweis). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher in
mehreren Fällen davon ausgegangen, dass bereits das Bekanntwerden
des einer Vorstrafe zugrunde liegenden Sachverhalts zu einem schweren
materiellen und immateriellen Schaden führen könnte (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.7.4 und
A7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 6.4).
9.4.2. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, muss das Oberauditoriat,
welches für das Funktionieren der Militärjustiz verantwortlich ist, darauf
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Seite 21
bedacht sein, nur Personen mit tadellosem Leumund zu beschäftigen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Urkunden gefälscht hat, ist
daher im Hinblick auf seine Beschäftigung im Oberauditoriat
problematisch, unabhängig von seinen konkreten Aufgaben. Ob sich
bereits ein so grosser Spektakelwert ergibt, dass allein deshalb von
einem Sicherheitsrisiko auszugehen wäre, kann indessen offen bleiben.
10.
10.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, in der Person des
Beschwerdeführers bestehe ein Sicherheitsrisiko. Aufgrund der
eingeschränkten Integrität und Vertrauenswürdigkeit des
Beschwerdeführers besteht im Ergebnis kein Anlass, von dieser
Einschätzung abzuweichen, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht
bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt
(vgl. oben E. 2).
10.2. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die
Verhältnismässigkeit der erlassenen negativen Risikoverfügung sind kurz
gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf die theoretischen
Grundlagen. Es kann mit der Vorinstanz aber darin einig gegangen
werden, dass keine mildere Massnahme ersichtlich ist, welche ebenso
wie der Erlass einer negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel
führen würde, das Risiko eines Schadens sofort und nachhaltig möglichst
klein zu halten. Der Beschwerdeführer wird sodann, wie sich im
Beschwerdeverfahren ergeben hat, (…) in einer neuen Funktion
weiterbeschäftigt, wenn auch die genauen Anstellungsbedingungen noch
nicht bekannt sind. Entsprechend überwiegt das öffentliche Interesse an
der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos gegenüber dem privaten
Interesse des Beschwerdeführers an einer weiteren Ausübung seiner
bisherigen Funktion. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als
verhältnismässig.
10.3. Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich, die Vorinstanz habe
die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns verletzt; ihr Entscheid
verstosse gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV und verletze den
Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV.
Nachdem gezeigt wurde, dass sowohl die Datenerhebung durch die
Vorinstanz als auch die anschliessende Würdigung der erhobenen Daten
nicht zu beanstanden sind, ist die Rüge der Willkür zurückzuweisen.
A4582/2010
Seite 22
Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren vor Vorinstanz verletzt
worden sein soll, und dies ist auch nicht ersichtlich, weshalb auch diese
Rüge zurückzuweisen ist.
10.4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
11.1. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese wären vorliegend, inklusive der
Kosten für den Zwischenentscheid vom 23. Juni 2011, auf Fr. 1'000.–
festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch
die Vorinstanz rechtfertigt sich allerdings eine Reduktion auf Fr. 500.–.
Die Kosten sind in dem Beschwerdeführer in diesem Betrag aufzuerlegen
und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
11.2. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
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Seite 23
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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