Abtei lung I
A-459/2010/
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Meritus Genossenschaft Schweiz, Hauptstrasse 405,
3852 Ringgenberg BE,
vertreten durch Urs Peter Felix, Meritus Genossenschaft,
Postfach 507, 8623 Wetzikon ZH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Registrierung als Fernmeldedienstanbieterin.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-459/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 reichte die Meritus Genossen-
schaft dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) auf dessen Auf-
forderung hin das Meldeformular für die Erbringung von Fernmelde-
diensten ein. Am 1. Februar 2010 registrierte das BAKOM die Meritus
Genossenschaft unter der Nummer 2000624 als gemeldete Fernmel-
dedienstanbieterin.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 erhob das BAKOM für die Regis-
trierung der Meritus Genossenschaft eine Verwaltungsgebühr von
Fr. 630.- und für deren Beaufsichtigung als registrierte Fernmelde-
dienstanbieterin sowie für die Verwaltung ihrer Daten für die Periode
vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2010 eine Verwaltungsge-
bühr von Fr. 800.-.
C.
Die Meritus Genossenschaft (Beschwerdeführerin) erhebt gegen diese
Verfügung mit Eingabe vom 5. März 2010 Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragt, die Registrierung der Beschwerde-
führerin als gemeldete Fernmeldedienstanbieterin sei zu löschen und
die Verwaltungsgebühren von Fr. 600.- sowie Fr. 800.- seien nicht zu
erheben. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Be-
schwerdeführerin sei keine Fernmeldedienstanbieterin im Sinne der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2010 beantragt das BAKOM
(Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen.
E.
Die Beschwerdeführerin reicht am 17. Juni 2010 eine Stellungnahme
zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein und bekräftigt im Wesentlichen
ihre Beschwerdeanträge und -argumente.
F.
Auf die übrigen Ausführungen der Parteien wird – soweit entscheidre-
levant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Behandlung vorlie-
gender Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressatin der belastenden Ver-
fügung ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zur Beschwerde le-
gitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Vorliegend ist nicht die Höhe der Verwaltungsgebühren für die Regis-
trierung und Aufsicht der Beschwerdeführerin streitig, sondern die der
Gebührenpflicht zugrunde liegende Frage, ob die Beschwerdeführerin
als Anbieterin von Fernmeldediensten zu qualifizieren ist.
3.
3.1 Nach Art. 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG,
SR 784.10) muss, wer einen Fernmeldedienst erbringt, dies dem
BAKOM melden. Das BAKOM registriert die gemeldeten Anbieterinnen
von Fernmeldediensten (Abs. 1). Der Bundesrat kann insbesondere für
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Fernmeldedienste von geringer technischer und wirtschaftlicher Be-
deutung Ausnahmen vorsehen (Abs. 2).
Der Begriff Fernmeldedienst ist nach Art. 3 Bst. b FMG als fernmelde-
technische Übertragung von Informationen für Dritte definiert; Informa-
tionen sind für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen be-
stimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Dar-
stellungen jeder anderen Art (Art. 3 Bst. a FMG).
Unter einer fernmeldetechnischen Übertragung wird ein elektrisches,
magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden
oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk verstan-
den (Art. 3 Bst. c FMG). Im Vordergrund steht dabei der mittels Fern-
meldetechnik vollbrachte Transport von Informationen. Ob der Trans-
port über feste Punkt-Punkt-Verbindungen oder über vermittelte Ver-
bindungen erfolgt, ist diesbezüglich ohne Belang (vgl. Botschaft des
Bundesrates vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz,
BBl 1996 1424 [nachfolgend: Botschaft FMG]). Nach der Rechtspre-
chung gilt insbesondere der E-Mail-Verkehr über Internet als fernmel-
detechnische Übertragung von Informationen. Dienste von Providern
(Anbieter von Internetdiensten) werden den Fernmeldediensten zuge-
ordnet und fallen unter das Fernmeldegesetz (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6437/2008 vom 16. Februar 2009 E. 3 mit Hinweis
auf BGE 126 I 50 E. 2a und 6a; Beschwerdeentscheid der Rekurskom-
mission UVEK J-2003-162 vom 27. April 2004 E. 5.1; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-7278/2007 vom 29. April 2008
E. 5.3.2; vgl. auch PETER R. FISCHER, Das Regime für Anbieterinnen von
Fernmeldediensten, in: ROLF H. WEBER, Neues Fernmelderecht, Erste
Orientierung, Zürich 1998, S. 90f.).
Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss schliesslich gemäss Art. 6
Bst. a FMG über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügen
(vgl. auch BGE 132 II 508 E. 8.2).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei eine Einkaufsge-
nossenschaft und verfüge über keinerlei Infrastruktur und nicht über
die notwendigen technischen Fähigkeiten, um Fernmeldedienste er-
bringen zu können. Daher sei sie keine Fernmeldedienstanbieterin. Die
Winet Network Solutions AG (nachfolgend: Winet) erbringe die Fern-
meldedienste. Diese verwalte alle Telefonnummern, teilweise zusam-
men mit der Cablecom AG und richte den Kunden die Telefonnum-
mern, Portierungen sowie Dienste ein. Allein die Winet verfüge über
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die entsprechende Infrastruktur, die Plattform, verwalte das komplette
Netzwerk und stelle alle Dienste, welche eine Fernmeldedienstanbie-
terin brauche. Sie selber habe keinerlei Möglichkeit der Einflussnahme.
Die Übermittlung der Informationen liege alleine in den Händen der
Winet, sodass die M auch keinerlei Verantwortung für das
Funktionieren der Fernmeldedienste trage. Jede Reklamation von Ge-
nossenschaftern oder anderen „Kunden“ werde an die Winet weiterge-
geben, welche auch für Mängel etc. hafte. Sie sei lediglich Ansprech-
partnerin und biete nur Gewähr für das Funktionieren der gelieferten
Hardware. Auch die monatlichen Abrechnungen erfolgten ausschliess-
lich und immer auf dem Berechnungssystem der Winet. Die Beschwer-
deführerin habe nur eine Vermittlerposition zwischen den von ihnen
geworbenen Kunden, anfangs nur Genossenschafter der Beschwerde-
führerin, und der eigentlichen Fernmeldedienstanbieterin, der Winet.
Der Geschäftsbereich der Telefonie sei eine Dienstleistung, welche sie
hauptsächlich für eigene Mitglieder der Genossenschaft eingeführt
habe, da so Rabatte für die Genossenschaft und die Genossenschaf -
ter bei der Winet erzielt werden könnten. Der Kundenstamm von Nicht-
mitgliedern sei gering und die Gesamtzahl der Kunden betrage aktuell
36, wobei die Genossenschafter bereits mitgezählt worden seien. Die-
se 36 Kunden von M seien ausnahmslos der Winet unter-
stellt. Somit seien sämtliche Kundendaten vom Label M
lückenlos bereits durch die Winet, in ihrer Eigenschaft als registrierte
Fernmeldedienstanbieterin, der Vorinstanz zur Verfügung gestellt. Ge-
nau gleich gelte dies für die Auskunftspflichten betreffend Telefonkun-
den gegenüber der Vorinstanz. Auch diese Pflichten seien bereits voll-
umfänglich und für sämtliche Kunden durch die Winet erfüllt. Zudem
seien für diese Kunden auch bereits bei der tatsächlichen Fernmelde-
dienstanbieterin, der Winet, die in der angefochtenen Verfügung aufge-
führten Kosten und Gebühren erhoben.
Insbesondere macht die Beschwerdeführerin geltend, Tätigkeiten oder
Dienstleistungen, welche keine direkte fernmeldetechnische Übertra-
gung von Informationen zum Gegenstand haben, würden nicht unter
den Geltungsbereich des FMG fallen. Der Verkauf von Hardware für
die VoIP-Telefonie, die Lieferung und Installation der Telefone, die Be-
treuung der Kunden bei Hardware- und Installationsfragen sowie die
Werbung für VoIP-Telefonie, um interessierte Kunden dann an die
Winet weiterzugeben, könne nicht als Fernmeldedienst verstanden
werden. Diese Tätigkeiten hätten weder eine indirekte noch direkte
fernmeldetechnische Übertragung von Informationen zum Gegen-
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stand, die Beschwerdeführerin erbringe somit keine Dienstleistung, die
in den Geltungsbereich des FMG falle.
Auch die Angaben im Meldeformular für das Erbringen von Fernmelde-
diensten würden sich auf das Angebot der Winet beziehen. Demzufol-
ge habe sie dieses Meldeformular falsch ausgefüllt. Die Winet habe die
entsprechende Infrastruktur, die Nummern habe die Cablecom. Die
sms-Dienste seien auf der Infrastruktur der Winet vorhanden. Die An-
gabe des Internet Service Providers beziehe sich auf ein Reseller-An-
gebot der Firma TC-Net in Interlaken, welches die Beschwerdeführerin
auf deren Rechnung und Risiko weitervertreiben möchte.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2010 bestreitet die Beschwerde-
führerin weiterhin, einen Fernmeldedienst zu erbringen. Es treffe zu,
dass das Erbringen von Fernmeldediensten, wie die Vorinstanz aus-
führe, zwei Komponenten enthalte. Da die "" jedoch, wenn über-
haupt, nur eine Komponente davon erfülle, nämlich das Vorliegen des
Kundenverhältnisses, seien diese Voraussetzungen vorliegend nicht
erfüllt. Die Vorinstanz gehe zu weit, wenn sie diesen Begriff zielorien -
tiert und hinsichtlich seines Zwecks umdefiniere, sodass entgegen
dem Gesetzeswortlaut nur eine Komponente, nämlich allein das Beste-
hen eines Kundenverhältnisses, für den Tatbestand des Erbringens
von Fernmeldediensten ausreichen soll. Die Ansicht der Vorinstanz,
eine Fernmeldedienstanbieterin vorwiegend über das Vorliegen eines
Kundenverhältnisses zu definieren, verstosse gegen das Gesetz.
Was schliesslich die Gewähr gegenüber den Kunden angehe, so über-
nehme "" gegenüber den Genossenschaftern und den anderen
Kunden keinerlei Gewähr für die korrekte Informationsübermittlung.
Die Beschwerdeführerin überprüfe bei Reklamationen ihrer Informatik-
kunden im Bereich der Telefone lediglich die Hardware. Liege hierbei
kein Fehler vor, würden die Kunden an die Winet weiterverwiesen, da
es mangels der Infrastruktur auch nicht möglich sei, die Informations-
übermittlung zu beeinflussen.
3.3 Die Vorinstanz bringt vor, die durch die Beschwerdeführerin unter
der Marke "" angebotenen VoIP- Telefonie (Voice over Internet
Protocol) sowie die sms/mms-Dienste seien klarerweise Dienste, wel -
che die Legaldefinition von Art. 3 Bst. b FMG erfüllten und offensicht -
lich an Dritte erbracht würden. Demzufolge gelte sie als Anbieterin von
Fernmeldediensten im Sinn von Art. 4 FMG und unterstehe damit
grundsätzlich der Meldepflicht. Gestützt auf die Registrierungspflicht
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seien mithin auch die in diesem Zusammenhang verfügten Verwal-
tungsgebühren für die Registrierung sowie für die Aufsicht gegenüber
der Beschwerdeführerin als registrierte Anbieterin rechtmässig.
Sie führt dazu aus, dass sie sich für die Beurteilung, ob eine natürliche
oder juristische Person aufgrund der angebotenen Dienste als melde-
pflichtige Fernmeldeanbieterin zu qualifizieren sei, grundsätzlich auf
zwei Aspekte stütze: Einerseits auf die Angaben der potentiellen An-
bieterin im Meldeformular und andererseits auf das Verhalten und den
Marktauftritt, z.B. die Angaben auf der Internetseite oder sonstige Wer-
beauftritte. Aufgrund der identischen Darstellung der Sachlage durch
die Beschwerdeführerin in ihrem Meldeformular wie auch in ihrem In-
ternetauftritt, habe sie sich legitimerweise auf diese Angaben stützen
dürfen, um die Frage betreffend Meldepflicht resp. Qualifikation als
Fernmeldeanbieterin zu beurteilen. Es liege keine falsche oder unrich-
tige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, wie dies die
Beschwerdeführerin geltend mache.
Weiter vertritt die Vorinstanz die Ansicht, für das Element des Erbrin-
gens eines Fernmeldedienstes (Art. 4 und Art. 6 Bst. a FMG) reiche
das Vorliegen einer Kundenbeziehung aus, wobei die Anbieterin ihren
Kundinnen und Kunden gegenüber Gewähr für die korrekte Informa-
tionsübermittlung biete. Dabei sei es nicht von Bedeutung, ob die An-
bieterin die Informationen fernmeldetechnisch selber übertrage oder
durch Dritte übertragen lasse. Die Anbieterin müsse also in einem pri-
vatrechtlichen Vertragsverhältnis mit mindestens einer Endkundin resp.
einem Endkunden oder mindestens einer anderen Fernmeldedienstan-
bieterin stehen und die Verantwortung ihnen gegenüber für die gebote-
nen Dienste übernehmen. Dabei seien wesentliche Vertragselemente
die Beschreibung der zu liefernden Dienstleistung inklusive Bedingun-
gen und Qualität, Preise, Kündigungs- und Haftungsbestimmungen
etc.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in eigenem Namen unter
der Marke "" ihren Kundinnen und Kunden gegenüber auftrete,
eigene Verträge mit ihnen abschliesse und die Dienstleistungen in
Rechnung stelle, unabhängig davon, ob sie dies gestützt auf ein eige-
nes oder fremdes Rechnungssystem mache, erfülle somit den Begriff
des Erbringens im Sinne des Fernmeldegesetzes. Die Beschwerdefüh-
rerin deklariere denn auch selber in Ziff. 2 ihrer AGB „Telekommunika-
tion-Dienstleistungen“, dass "" die Leistungen im Bereich Tele-
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kommunikation erbringe. Diese Ausführungen würden analog auch für
die Auslegung des Begriffs „Erbringen“ in Art. 6 Bst. a FMG gelten:
Weder der Wortlaut, noch der Wille des Gesetzgebers liessen darauf
schliessen, dass die dort verlangten notwendigen technischen Fähig-
keiten zwingend bei der den Dienst in wirtschaftlicher Sicht erbringen-
den Anbieterin gegeben sein müssten. Auch hier erscheine es durch-
aus mit der Bestimmung vereinbar, dass die technischen Vorausset-
zungen aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit einem Outsourcing-
Partner sichergestellt werden.
Ausserdem bringt sie vor, das Angebot der Beschwerdeführerin richte
sich an einen unbestimmten und offenen Personenkreis, auch wenn
sie geltend mache, sie habe mit 36 Kundinnen und Kunden einen klei-
nen Kundenstamm, welcher sich vorwiegend aus eigenen Genossen-
schaftsmitgliedern zusammensetze.
3.4 Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist vorliegend für die
Beantwortung der streitige Frage, ob die Beschwerdeführerin als An-
bieterin von Fernmeldediensten zu qualifizieren ist, auf Art. 3 Bst. b
und c sowie Art. 4 FMG abzustellen. Diesbezüglich ist entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin Art. 6 Bst. a FMG nicht einschlägig.
Auch gesetzessystematisch nach Art. 4 FMG (Meldepflicht) platziert,
regelt Art. 6 FMG nach dessen klarem Wortlaut die Anforderungen an
die Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Diese Anforderungen wer-
den jedoch erst in einem zweiten Schritt geprüft, nachdem die Qualifi -
kation einer natürlichen oder juristischen Person als Anbieter von
Fernmeldediensten (nach Art. 3 und 4 FMG) feststeht. Wäre, wie die
Beschwerdeführerin vorbringt, das Verfügen über die notwendigen
technischen Fähigkeiten in Art. 6 Bst. a FMG eine Voraussetzung für
die Qualifikation als Fernmeldedienstanbieterin, so hätte der Gesetz-
geber diese Voraussetzung in Art. 4 FMG integriert. Aus dem Darge-
legten folgt, dass für die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Fern-
meldeanbieterin zu qualifizieren ist, nicht relevant sein kann, ob diese
über die notwendigen technischen Fähigkeiten bzw. über eine eigene
Infrastruktur für die angebotenen Dienste verfügt.
Nach Art. 4 FMG muss, wer einen Fernmeldedienst erbringt, dies der
Vorinstanz melden. Der Begriff des Fernmeldedienstes wird in Art. 3
Bst. b als fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Drit-
te definiert, wobei eine fernmeldetechnische Übertragung gemäss Art.
3 Bst. c FMG ein elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes
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elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über
Leitungen oder Funk ist. Wie im Nachfolgenden dargelegt wird, treffen
diese Voraussetzungen auf die Beschwerdeführerin zu, weshalb sie
als Anbieterin von Fernmeldediensten im Sinn von Art. 4 FMG zu
qualifizieren ist.
Zunächst geht aus dem Handelsregister des Kantons Bern (Internet-
Auszug vom 22. Juni 2010) hervor, dass die Meritus Genossenschaft
bezweckt, in gemeinsamer Selbsthilfe im Sinne von Art. 828 OR Ar-
beit, Aufträge und wirtschaftliche Kontakte zu beschaffen und somit
Synergien und Ressourcen zu Gunsten der Genossenschaft bzw. de-
ren Mitglieder im In- und Ausland zu nutzen und zu optimieren. Um
das Ziel und die Vorteile der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugunsten der
Mitglieder zu erreichen, wird die Genossenschaft alle dazu notwendi-
gen Instrumente des freien Wirtschafts- und Warenverkehrs nutzen.
Die Winet ihrerseits hat den Handel mit, Erstellung und Produktion von
Hard- und Software sowie Internetdienste für das In- und Ausland zum
Zweck (Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Aargau
vom 22. Juni 2010).
Im Meldeformular für das Erbringen von Fernmeldediensten, welches
die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2010 ausgefüllt hat, bejaht die-
se, dass sie mit den von ihr angebotenen Dienstleistungen Dritten die
fernmeldetechnische Übertragung von Informationen ermöglicht, in-
dem sie eigenständig, d.h. unter ihrem eigenen Namen, Fernmelde-
dienste verkauft und hierfür gegenüber ihren Kunden die Verantwor-
tung für die erbrachten Fernmeldedienste übernimmt. Art und Umfang
ihrer Fernmeldedienstleistungen sowie die durch sie betriebene Tele-
kommunikationsinfrastruktur beschreibt sie wie folgt: „Wir sind VoIP-
Anbieter und verkaufen die Dienste an Private und Unternehmen. Wir
betreiben die entsprechende Infrastruktur für Einzelanschlüsse und
VPBX (Telefonzentralen)". Sodann bezeichnet sie unter dem Kapitel
„Öffentlicher Telefondienst“ die Sprachübertragung als „nomadisch“
(z.B. VoIP via Breitbandanschluss).
Weiter kann den auf der Homepage der Beschwerdeführerin publizier -
ten "AGB Telekommunikations-Dienstleistungen" (AGB) entnommen
werden (Homepage Meritus > > AGB Dienstleistungen in der
Telekommunikation, besucht am 15. Oktober 2010), dass die Be-
schwerdeführerin – entgegen ihrer eigenen Darstellung – mit den Kun-
den einen Vertrag abschliesst (Ziff. 1). Sie tritt somit nicht, wie behaup-
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tet, als Vermittlerin zwischen dem Kunden und der Winet auf. Ausser-
dem lässt sich Ziff. 2 der AGB entnehmen, dass sich die Beschwerde-
führerin einbedingt, zur Leistungserbringung jederzeit Dritte beiziehen
bzw. beauftragen zu können. Jede Haftung seitens der Beschwerde-
führerin für diese Dritte sowie für Hilfspersonen, soweit gesetzlich zu-
lässig, schliesst die Beschwerdeführerin in derselben Ziffer jedoch
aus. Dabei wird weder in den AGB noch auf der Homepage der Be-
schwerdeführerin die Winet als Vertragspartnerin des Kunden erwähnt.
Somit tritt die Beschwerdeführerin gegenüber den Kunden offensicht-
lich selbst als Fernmeldedienstanbieterin und Vertragspartnerin auf.
Zum Begriff der fernmeldetechnischen Übertragung (Art. 3
Bst. c FMG) hat der Gesetzgeber festgehalten, im Vordergrund stehe
der mittels Fernmeldetechnik vollbrachte Transport von Informationen.
Ob der Transport über feste Punkt-Punkt-Verbindungen oder über ver-
mittelte Verbindungen erfolgt, ist diesbezüglich ohne Belang (Botschaft
FMG, BBl 1996 1424). Auch die Vorinstanz hat diesen Grundsatz so in
ihren Leitfaden zum "Meldeformular für das Erbringen von Fernmelde-
diensten" aufgenommen (Punkt 1.2.1 Bst. a). Auf dem Hintergrund des
Zweckartikels (Art. 1 FMG) ist Sinn der Meldepflicht nach Art. 4 FMG
denn u.a. auch, einen störungsfreien, die Persönlichkeits- und Immate-
rialgüterrechte achtenden Fernmeldeverkehr sicherzustellen (Art. 1
Abs. 2 Bst. b FMG) und die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmel-
dediensten vor unlauterer Massenwerbung und vor Missbrauch durch
Mehrwertdienste zu schützen (Art. 1 Abs. 2 Bst. d FMG). Indem die
Beschwerdeführerin unter der Marke „“ VoIP-Telefonie sowie die
sms/mms-Dienste anbietet, erfüllt sie, auch wenn sie diese gemäss ih-
ren eigenen Angaben durch die Winet ausführen lässt, den Tatbestand
der fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen für Dritte im
Sinn von Art. 3 lit. b und c FMG.
Tritt die Beschwerdeführerin, wie dargestellt, gegenüber ihrer Kunden
als Vertragspartnerin und damit als Fernmeldeanbieterin auf, hat sie
sich mithin nach Art. 4 FMG auch bei der Vorinstanz zu registrieren.
Dies war bereits in der Botschaft zu Art. 4 aFMG über die Meldepflicht
(Botschaft FMG, BBl 1996 1425) so vorgesehen: Reine Wiederverkäu-
fer von Diensten oder die Anbieterin von On-Line-Diensten, die selber
nicht erhebliche Teile der für die Übertragung benutzten Fernmeldean-
lagen betreiben, benötigen keine Fernmeldekonzession. Von der Mel-
depflicht waren sie aber explizit nicht ausgenommen. Daran hat sich
mit der Neufassung von Art. 4 FMG nichts geändert. Entsprechend un-
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terliegt die Beschwerdeführerin als Anbieterin von VoIP-Telefonie der
Meldepflicht. Eine Ausnahme von der Meldepflicht i.S.v. Art. 4 Abs. 2
FMG liegt nicht vor, was vorliegend nicht bestritten ist.
3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwer-
deführerin als Anbieterin von Fernmeldediensten zu qualifizieren ist.
Sie unterliegt daher der Meldepflicht nach Art. 4 FMG, weshalb die
Vorinstanz die strittigen Gebühren zu Recht erhoben hat. Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt
auf Fr. 500.-, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
5.
Die Beschwerdeführerin ist, da sie unterliegt und im Übrigen auch
nicht anwaltlich vertreten ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000290963 / 2000624; Einschreiben)
- Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK (Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli -
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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