Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A459/2011
U r t e i l v om 2 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien 1. ewz Übertragungsnetz AG,
Tramstrasse 35, 8050 Zürich,
2. Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG,
Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden,
beide vertreten durch ewz Übertragungsnetz AG,
Tramstrasse 35, 8050 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Erbengemeinschaft Franz DiethelmHuber,
bestehend aus:
Franz DiethelmKessler, Kirchsteig 14, 9303 Wittenbach,
Ida DiethelmHuber, Mosenstrasse 69, 8854 Galgenen,
Bernadette Diethelm, Stockenstrasse 130b,
8802 Kilchberg ZH,
Ursula Diethelm, Mosenstrasse 69, 8854 Galgenen,
Urban Diethelm, Mosenstrasse 69, 8854 Galgenen,
Valentin Diethelm, Alleestrasse 17, 9422 Staad SG,
Andreas Diethelm, Mosenstrasse 9, 8854 Galgenen,
alle vertreten durch Dr. Katharina Schwander,
c/o Kapisa Coaching GmbH, Postfach 551, 8853 Lachen SZ
und Dr. Pirmin Schwander, c/o Contrust Finance AG,
Postfach 551, 8853 Lachen SZ,
Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 9,
p.A. Frau Dr. Carla Wassmer, Postfach 148, 6431 Schwyz,
Vorinstanz.
Gegenstand Verfügung der Eidgenössischen Schätzungskommission
Kreis 9 vom 3. Januar 2011 (Nichteintretensentscheid).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 haben die ewz Übertragungsnetz
AG (ewz AG) und die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG (NOK
Grid) bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 9 um
Enteignung eines Durchleitungsrechts und eines Rechts auf Fortbestand
eines Leitungsmastens auf dem Grundstück Grundbuch Schwyz,
Kat. Nr. 266 "Mosen", 8854 Galgenen, für die 220 kV
Übertragungsleitung SiebnenSamstagern ersucht.
B.
Am 3. Januar 2011 trat die Schätzungskommission Kreis 9 mangels
Zuständigkeit auf das Gesuch vom 20. Dezember 2010 nicht ein.
C.
Gegen diese Verfügung erheben die ewz AG und die NOK Grid
(nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 13. Januar 2011 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, Ziffer 1
(Nichtanhandnahme) und Ziffer 2 (Kostenauflage) des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Die Eidgenössische
Schätzungskommission Kreis 9 (nachfolgend: Vorinstanz) sei
anzuweisen, ihr Gesuch vom 20. Dezember 2010 materiell zu behandeln.
Eventualiter sei die Sache ohne Verzug und Kostenfolge der zuständigen
Behörde zu überweisen, damit namentlich die Rechtshängigkeit des
Verfahrens beibehalten werde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 beantragt die Vorinstanz,
ihre Unzuständigkeit sei zu bestätigen.
E.
Mit Stellungnahme vom 28. März 2011 schliessen die Mitglieder der
Erbengemeinschaft Franz DiethelmHuber (nachfolgend:
Beschwerdegegner) ebenfalls auf Bestätigung der Unzuständigkeit der
Vorinstanz. Weiter sei das Gesuch nicht an die zuständige Behörde zu
überweisen, weder durch die Vorinstanz noch durch das
Bundesverwaltungsgericht.
F.
In ihrer Eingabe vom 29. April 2011 halten die Beschwerdeführerinnen an
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ihren Anträgen vom 13. Januar 2011 fest und beantragen die Abweisung
derjenigen der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegner.
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer
Schätzungskommission. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich aus Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Demnach können
Entscheide der Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit
das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG
verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Im
Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerinnen sind als Adressatinnen
der angefochtenen Verfügung, deren Begehren im vorinstanzlichen
Verfahren nicht anhand genommen wurde, formell und materiell
beschwert und folglich zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen form und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
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uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens oder die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG).
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist
nicht an die Begründung der Parteibegehren gebunden
(Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Angefochten wird der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich daher einzig mit der Rechtsfrage zu
befassen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene
Beschwerde nicht eingetreten ist (BGE 132 V 74 E. 1.1; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 mit weiteren Hinweisen).
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid wie folgt begründet: Aus den
eingereichten Akten gehe hervor, dass sich die Enteigneten und jetzigen
Beschwerdegegner dem erneuten Erwerb der am 22. Januar 1960 auf 50
Jahre eingeräumten, mittlerweile abgelaufenen Dienstbarkeit durch die
Enteignerinnen und jetzigen Beschwerdeführerinnen widersetzen und die
Verlegung der Leitung verlangen würden, da diese den seit 1993 der
Bauzone zugehörigen Teil des Grundstücks durchquere. Bei dieser Sach
und Rechtslage könne nicht nach den Vorschriften des
Enteignungsgesetzes vorgegangen werden, sondern es sei vielmehr ein
Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16 ff. des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) durchzuführen, in welchem die
Genehmigungsbehörde gemäss Art. 16h Abs. 1 EleG gleichzeitig auch
über die enteignungsrechtlichen Einsprachen zu entscheiden habe. Von
einer Weiterleitung des Gesuchs samt Beilagen wurde mit der
Begründung abgesehen, es sei Sache der Beschwerdeführerinnen, bei
der zuständigen Behörde je nach Vorhaben um Eröffnung des adäquaten
Verfahrens nachzusuchen.
3.1.2 Die Beschwerdeführerinnen stellen sich auf den Standpunkt, die
Vorinstanz übersehe, dass das spezialgesetzliche
Plangenehmigungsverfahren nach EleG lediglich für die Erstellung oder
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Änderung einer Leitung vorgesehen sei. Würden Starkstromanlagen
erstellt, geändert oder ergänzt, sei ein Plangenehmigungsgesuch,
welches auch einen enteignungsrechtlichen Teil enthalte, beim
Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) als zuständiger Behörde
einzureichen. Anders gestalte sich die Rechtslage, wenn für eine
bestehende Leitung im Nachhinein ein Durchleitungsrecht auf dem
Enteignungsweg eingeräumt werden solle, um den unveränderten
Weiterbestand sicherzustellen, z.B. weil eine befristete Dienstbarkeit für
den Bau und Betrieb dieser Leitung abgelaufen sei, ohne dass sich die
Parteien über eine Erneuerung hätten einigen können. Werde die Leitung
nicht geändert und müssten keine zusätzlichen Rechte im Nachhinein
erworben werden, die eines Plangenehmigungsverfahrens bedürften,
bestimme sich das Verfahren ausschliesslich nach dem EntG. Sie hätten
für die Durchleitung der Hochspannungsleitung SiebnenMettlen mit dem
betreffenden Grundeigentümer einen auf 50 Jahre befristeten
Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. Nachdem sich die Vertragsparteien
über die Erneuerung des Dienstbarkeitsvertrags vorgängig nicht hätten
einigen können, sei dieser am 21. Januar 2010 abgelaufen. Um den
Weiterbestand der Leitung sicherzustellen, hätten sie die Vorinstanz
ersucht, das für die entsprechende Errichtung der Dienstbarkeit
notwendige Enteignungsverfahren einzuleiten. Da weder die
Hochspannungsleitung SiebnenMettlen ergänzt oder abgeändert noch
zusätzliche Rechte diesbezüglich beantragt würden, welche eine
Plangenehmigung erforderlich machten, hätten sie lediglich die für den
Fortbestand der Leitung notwendigen zivilen Rechte zu erwerben ersucht,
wie sie zuvor durch den Dienstbarkeitsvertrag gesichert gewesen seien.
Eine Plangenehmigung sei nicht angezeigt.
3.1.3 Die Beschwerdegegner erwidern, das am 22. Januar 1960
vertraglich auf 50 Jahre eingeräumte Durchleitungsrecht inklusive
Aufstellung eines Leitungsmastens sei nie im Grundbuch Galgenen als
Dienstbarkeit eingetragen worden. Die Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerinnen habe den Abbruch der Leitung auf das Ende der
Vertragsdauer denn auch immer wieder bejaht, insbesondere im
Zeitpunkt der Frage betreffend die Einzonungen Mitte der 1980er Jahre.
Gegenüber dem Erblasser und Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner
habe die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerinnen die
Notwendigkeit der Leitung Nord betont. Deswegen seien die
Durchleitungsrechte für die Leitung Nord im Grundbuch eingetragen
worden und diejenigen für die vorliegend strittige Leitung Süd nicht. Das
Gebiet für die beantragten Durchleitungsrechte liege seit 1993 in der
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rechtskräftigen und erschlossenen zweigeschossigen Wohnzone. Ihr
Rechtsvorgänger habe auf eine Einzonung des westlichen Gebiets aus
Rücksicht auf die Leitung Nord verzichtet. Es sei nur das südliche Gebiet
eingezont worden in der Erwartung, die Beschwerdeführerinnen würden
die Leitung Süd fristgerecht entfernen. Nachdem in der Zwischenzeit der
entsprechende Dienstbarkeitsvertrag unbestrittenermassen abgelaufen
sei, befinde sich die Anlage der Beschwerdeführerinnen in einem
rechtswidrigen Zustand. Bei deren Gesuch vom 20. Dezember 2010 gehe
es nicht nur um die Weiterführung der bisherigen Durchleitungsrechte.
Vielmehr würden die Beschwerdeführerinnen neu das Durchleitungsrecht
auch für eine Telekommunikationsleitung beantragen. Deshalb sei in
jedem Fall ein Plangenehmigungsgesuch nötig. Ein solches werde jedoch
ohnehin benötigt, weil der befristete Dienstbarkeitsvertrag für die Leitung
abgelaufen sei.
3.1.4 Dem halten die Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme vom
29. April 2011 entgegen, es werde am Weiterbestand der
entsprechenden Leitung festgehalten. Es sei unbestritten, dass das
fragliche Durchleitungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen worden sei.
Dies sei vorliegend aber nicht notwendig, weil eine Dienstbarkeit bei
äusserlich wahrnehmbaren Leitungen auch ohne Eintrag im Grundbuch
entstehe. Ausserdem treffe zu, dass das Gesuch um Enteignung auch ein
Leitungsbaurecht für eine Telekommunikationsleitung umfasse. Der
abgelaufene Dienstbarkeitsvertrag von 1960 habe namentlich das Recht
auf die Errichtung, den Betrieb und die Beibehaltung einer Leitung für die
Übertragung elektrischer Energie (Hochspannung) enthalten. Die
zusätzliche Nutzung von Lichtwellenleitungen im Erdseil für kommerzielle
Telekommunikationsdienstleistungen sei von dieser Dienstbarkeit nicht
gedeckt worden. Um einzelne Fasern der Lichtwellenleitung
Fernmeldedienstanbietern übertragen zu können, werde nun auch die
Enteignung eines Leitungsbaurechts für eine Telekommunikationsleitung
beantragt. Entscheidend für die Frage des Enteignungsgesuchs sei die
Tatsache, dass mit der im Gesuch genannten Telekommunikationsleitung
nicht ein weiterer Strang neben der elektrischen Leitung montiert werde.
Die Hochspannungsleitung werde durch die Nutzung als
Telekommunikationsleitung weder verändert noch ergänzt. So habe zur
Stromübertragung und zum Betrieb eines Leitungsnetzes schon immer
die Übertragung von Signalen und Daten gehört. Heute erfolge diese
Datenübertragung durch im Erdseil integrierte Lichtwellenleiter. Die hohe
Kapazität dieser Leiter für den Datentransport eröffne den Netzbetreibern
die Möglichkeit, überschüssige Kapazitäten an Fernmeldedienstanbieter
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abzutreten. Ungeachtet dieser Datentransporte für
Fernmeldedienstanbieter dienten die Lichtwellenleiter nach wie vor und
hauptsächlich Zwecken des Elektrizitätswerks. Der Bestand von
Lichtwellenleitern sei somit betriebsnotwendig. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis sei für den Erwerb weiterer Rechte für eine
bestehende Anlage keine Plangenehmigung erforderlich, soweit die
Anlage nicht geändert werden müsse. Das Verfahren bestimme sich
demnach ausschliesslich nach dem EntG. Aus diesem Grund ändere das
im vorliegenden Fall im Vergleich zum bisherigen Dienstbarkeitsrecht
zusätzlich beantragte Leitungsbaurecht für eine
Telekommunikationsleitung nichts an der Zuständigkeit der Vorinstanz.
3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG benötigt eine Plangenehmigung, wer
eine Starkstromanlage erstellen oder ändern will. Mit der
Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig
auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 16h Abs. 1
EleG).
3.2.1 In Bezug auf die vorliegend strittige Zuständigkeit für die
Enteignung von Dienstbarkeiten auf dem Grundstück Kat. Nr. 266 stellt
sich die Frage nach der Auslegung des Begriffs der Änderung einer
Starkstromanlage in Art. 16 Abs. 1 EleG.
3.2.1.1 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer
Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden
Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die
Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Ist der Text nicht
ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so
muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden
(grammatikalische, systematische, historische und teleologische) nach
seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf
den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen
sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Sinne
eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es abzulehnen, einzelne
Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prioritätenordnung zu
unterstellen (vgl. BGE 137 V 13 E. 5.1, BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130
II 202 E. 5.1; Urteil A2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.
Juli 2010 E. 9.3.1). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut,
Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Bei der systematischen Auslegung
wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu andern
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Rechtsnormen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem
sie sich in einem Gesetz präsentiert. Die historische Auslegung stellt auf
den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Im
Rahmen der teleologischen Auslegung wird auf die Zweckvorstellung, die
mit einer Norm verbunden ist, abgestellt (vgl. ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 91, 97, 101 und 120).
3.2.1.2 Aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmung lässt sich nicht klar
ableiten, ob vom Begriff der Änderung einer Starkstromanlage nur
bauliche Änderungen oder auch Zweckänderungen erfasst werden. Eine
systematische Auslegung ist vorliegend nicht zielführend, da Art. 16 EleG
gemeinsam mit den anderen Artikeln des Titels IIIa.
Plangenehmigungsverfahren durch Ziffer I 8 des Bundesgesetzes vom
18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von
Entscheidverfahren (in Kraft seit 1. Januar 2000, AS 1999 3071)
eingefügt worden ist. Ebenso wenig lässt sich den Materialien etwas
entnehmen: Weder die Botschaft des Bundesrats vom 5. Juni 1899 zum
Elektrizitätsgesetz (BBl 1899 III 786) noch diejenige zum
Koordinationsgesetz (BBl 1998 2591) enthalten diesbezügliche Hinweise.
Es ist davon auszugehen, dass sich der eidgenössische Gesetzgeber im
Jahr 1902 wohl kaum vorstellen konnte, dass Starkstromleitungen für
andere Zwecke mitbenutzt werden könnten (vgl. BGE 133 II 49 E. 6.3).
Bezüglich der Frage nach dem Sinn der Regelung von Art. 16 Abs. 1
EleG bleibt in erster Linie darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht
sich mit der zivilrechtlichen Frage befasst hat, ob der Betrieb eines
Glasfaserkabels (Lichtwellenleiter) auf einer Hochspannungsleitung, das
einerseits der Erdung der Leitung dient und andererseits Dritten für die
Übertragung von Daten der Telekommunikation zur Verfügung gestellt
wird, vom dienstbarkeitsvertraglich vereinbarten Zweck des Betriebs einer
elektrischen Leitung miterfasst werde oder diesen sprenge. Dabei ist das
Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass das vertraglich
eingeräumte Recht auf Errichtung und Betrieb einer Leitung für die
Übertragung elektrischer Energie den Transport von Daten nur insoweit
einschliesse, als er für den Betrieb der elektrischen Leitung selbst
erforderlich sei. Der Einsatz der Leitung zur Erbringung von
Fernmeldediensten werde hingegen durch den vereinbarten Zweck der
Dienstbarkeit nicht gedeckt. Die Einrichtung und der Betrieb einer
Fernmeldeanlage seien etwas anderes – ein aliud – als der Bau und
Betrieb einer elektrischen Leitung (vgl. BGE 132 III 651 E. 8.1). In diesem
Zusammenhang hat das Bundesgericht später in Bezug auf die
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Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem
Hochspannungsleitungsmast ausgeführt, es handle sich dabei nicht mehr
nur um eine Änderung einer elektrischen Anlage, sondern um die
Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage (BGE
133 II 49 E. 5). Das Bundesgericht ging im erstgenannten Entscheid
davon aus, die von den Beschwerdeführerinnen vorgesehene Nutzung
der strittigen Hochspannungsleitung für Telekommunikationszwecke
stelle eine Änderung dieser Starkstromanlage dar, obschon keine
äusserlich sichtbare bauliche Veränderung vorgenommen werden solle.
Gestützt auf den Grundsatz der Identität einer Dienstbarkeit, wonach eine
solche nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden darf als
jenem, zu dem sie errichtet worden ist, erklärte das Bundesgericht es für
unzulässig, die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen zusätzlichen, mit
dem ursprünglichen nicht identischen Zweck auszuweiten (vgl. BGE 132
III 651 E. 8). Dass in der Folge die zusätzliche Nutzung von
Lichtwellenleitern auf Hochspannungsleitungen zur Erbringung
fernmeldedienstlicher Leistungen trotz Fehlens baulicher Veränderungen
als Änderung einer elektrischen Anlage qualifiziert und damit auch
Zweckänderungen von Starkstromanlagen von Art. 16 Abs. 1 EleG
erfasst und dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt werden, leuchtet
ein.
Diese Schlussfolgerung steht auch nicht in Widerspruch zum
bundesgerichtlichen Entscheid, auf den sich die Beschwerdeführerinnen
berufen. Diesem zufolge bestimmt sich das Verfahren mangels
Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz, wenn für
eine bestehende Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben
sind, ohne dass die Anlage geändert wurde und ein
Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre. Dies gilt auch, wenn bei
Ablauf der für den Bau und Betrieb einer Leitung eingeräumten
befristeten Dienstbarkeit bloss der Weiterbestand des Werks auf dem
Enteigungsweg gewährleistet werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2). Das ist vorliegend jedoch
gerade nicht der Fall: So wird einerseits der Zweck der Anlage erweitert,
wobei das entsprechende, im ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrag vom
22. Januar 1960 nicht vorgesehene Dienstbarkeitsrecht für den Betrieb
der Telekommunikationsleitung zu erwerben und von einer Änderung
einer Starkstromanlage i.S.v. Art. 16 Abs. 1 EleG auszugehen ist, welche
ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich macht. Andererseits ist
vorliegend der befristete Dienstbarkeitsvertrag betreffend die
Stromleitung mittlerweile abgelaufen, ohne dass sich die
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Beschwerdeführerinnen frühzeitig um den Erwerb der dafür weiterhin
benötigten Rechte gekümmert hätten. Es geht daher nicht um den
Weiterbestand eines dienstbarkeitsvertraglich legitimierten Werks,
sondern vielmehr um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit zur
nachträglichen Rechtfertigung für den Betrieb einer sich seit Ablauf des
befristeten Dienstbarkeitsvertrags vom 22. Januar 1960 – mithin bereits
seit eineinhalb Jahren – in rechtswidrigem Zustand befindlichen
Starkstromanlage, welche keinen Rechtsschutz verdient. Die Baute
wurde von den Eigentümern zwar bisher – aus welchen Gründen auch
immer – geduldet, könnte aber jederzeit mittels zivilrechtlicher
Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria, Art. 641 Abs. 2 ZGB) beseitigt
werden. Geschieht dies, so wäre ohnehin ebenfalls ein
Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, da eine neue (eventuell
verlegte bzw. den neuen Verhältnissen angepasste) Anlage erstellt
werden müsste.
3.2.1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können nach
Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens vorzunehmende
Änderungen oder Ergänzungen an Starkstromanlagen in einem
nachlaufenden Bewilligungsverfahren angeordnet bzw. genehmigt
werden, auch wenn dies spezialgesetzlich nicht ausdrücklich so
vorgesehen ist, vorausgesetzt, es werden dabei die
Rechtsschutzinteressen der betroffenen Eigentümer gewahrt (Urteil des
Bundesgerichts 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.2). Dabei wird
vorliegend von Bedeutung sein, dass sich die Verhältnisse seit der
Errichtung der Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb der Stromleitung vor
50 Jahren geändert haben. So hat namentlich eine Umzonung des Teils
des Grundstücks, über welchen die strittige Leitung führt, in die Bauzone
stattgefunden, weshalb sich die Eigentümer und Beschwerdegegner nun
gegen eine Erneuerung der Dienstbarkeit wehren bzw. die Verlegung der
Durchleitung auf einen anderen Teil ihres Grundstücks nach Art. 693 Abs.
1 ZGB verlangen. Hinzu kommt, dass gemäss Katasterplanauszug vom
17. Mai 2011 ausserdem das Grundstück Kat. Nr. 270, welches nicht im
Eigentum der Beschwerdegegner steht, betroffen ist und somit die
Interessen einer zusätzlichen Eigentümerin zu berücksichtigen sind.
Darüber sowie über die Erteilung des Enteignungsrechts bzw. die
Rechtmässigkeit der Enteignung wird im Plangenehmigungsverfahren zu
befinden sein (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
5391/2009 vom 17. Mai 2011 E. 4.2). Die angerufene Vorinstanz ist nicht
für den Enteignungsakt an sich, sondern für die Festsetzung der Höhe
der Entschädigung nach bereits erfolgter Enteignung zuständig (vgl. zur
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Seite 12
Zuständigkeit der Vorinstanz insbesondere Art. 64 Abs. 1 EntG). Hinzu
kommt, dass – auch wenn es vorliegend um die Frage der Entschädigung
ginge – die Vorinstanz dennoch nicht für die Beurteilung des Gesuchs der
Beschwerdeführerinnen zuständig wäre, da sie dieses nicht rechtzeitig
vor Ablauf des befristeten Dienstbarkeitsvertrags eingereicht haben, so
dass nun u.a. eine neue Dienstbarkeit für den Betrieb der
Starkstromanlage benötigt wird und daher Art. 64 Abs. 1 Bst. k EntG
bezüglich Entschädigungen für die Erneuerung befristeter
Durchleitungsrechte nicht zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz hat
ihre Zuständigkeit folglich zu Recht verneint: Es trifft zu, dass sie keine
rechtliche Handhabe hat, den Beschwerdegegnern die geforderten
Dienstbarkeiten zwangsweise abzuringen. Die Beschwerde ist demnach
mit Bezug auf den Hauptantrag vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1 Wird eine Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde
eingereicht, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Die
Behörde, die sich als unzuständig erachtet, hat die Sache in einem
solchen Fall ohne Verzug an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Art.
8 Abs. 1 VwVG). Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Befugnis,
sondern um eine Pflicht; die Überweisung ist von Amtes wegen
vorzunehmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5391/2009 vom
17. Mai 2011 E. 7.3.1 mit Hinweisen sowie THOMAS FLÜCKIGER in:
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 8 Rz. 3
und 7; MICHEL DAUM in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen
2008, Art. 8 Rz. 1 f. und 5). Im Verfahren vor Bundesgericht gilt Art. 30
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110), welcher ähnlich Art. 8 Abs. 1 VwVG vorsieht, dass das
Bundesgericht die Sache derjenigen Behörde überweist, deren
Zuständigkeit sich in einem Meinungsaustausch ergeben hat oder als
wahrscheinlich erscheint. Das Bundesgericht ist verpflichtet, die
Gegenstand eines Nichteintretensentscheides bildende Streitsache an
die betreffende Behörde zu überweisen. Hat kein Meinungsaustausch
stattgefunden, ist die Überweisung an die andere Behörde nur zwingend,
wenn es sich dabei um eine Bundesbehörde handelt (MARKUS BOOG in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger, [Hrsg.], Basel 2008, Art. 30 Rz. 5 und 7).
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4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine gesonderte
Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile einer Anlage und die
Aufteilung des Bewilligungsverfahrens abzulehnen, wenn die einzelnen
Teile der Anlage, welche verschiedenen Zwecken dienen – wie
vorliegend – nicht nur baulich, sondern auch funktionell und betrieblich
zusammenhängen und eine Einheit bilden (BGE 133 II 49 E. 6.4, mit
weiterem Hinweis). Da vorliegende Anlage überwiegend der
Elektriziätsgewinnung dient, richtet sich die Zuständigkeit zur
Durchführung des entsprechenden Bewilligungsverfahrens nach dem
EleG. Für die Erteilung einer Plangenehmigung bei Erstellung oder
Änderung von Starkstromanlagen ist gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a EleG
das ESTI zuständig (vgl. auch Art. 16b EleG). Mit der Plangenehmigung
befindet das ESTI als Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die
enteignungsrechtlichen Einsprachen, wobei es im Fall einer Nichteinigung
die Unterlagen dem Bundesamt für Energie übermittelt, welches das
Verfahren weiterführt und entscheidet (vgl. Art. 16h EleG). Auch wenn die
Beschwerdeführerinnen die mit dem Plangenehmigungsgesuch
einzureichenden, für die Beurteilung des Projekts erforderlichen
Unterlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Februar 2000
über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR
734.25) mit grosser Wahrscheinlichkeit noch nicht ausgearbeitet haben,
steht dies einer Überweisung an das ESTI nicht entgegen. So hat das
Bundesgericht in einem neueren Urteil einen Nichteintretensentscheid
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) geschützt und erklärt, dieses habe die Sache zu
Recht zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bezüglich
aufgrund veränderter Verhältnisse zu treffender Massnahmen unter
Vorlage entsprechender Unterlagen dem ESTI überwiesen (Urteil des
Bundesgerichts 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 1.3 in fine).
4.3 Art. 9 Abs. 2 VwVG hält seinerseits fest, dass die Behörde, die sich
als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht eintritt,
wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Ein Teil der Lehre vertritt
dabei die Auffassung, ein Vorgehen nach Art. 8 Abs. 1 VwVG
(Überweisung) scheide aus, sobald eine Partei im Sinne von Art. 9 Abs. 2
die Zuständigkeit der Behörde behauptet (FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 8 Rz.
11). Es wird aber auch die Meinung geäussert, gegebenenfalls sei die
Überweisung mit einem Nichteintretensentscheid zu verbinden (DAUM,
a.a.O., Art. 8 Rz. 2). Aus den vorangehenden Erwägungen E. 3.2.1.2 f.
ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht verneint hat.
Ob sie dabei als Schlussfolgerung auf die eigene Unzuständigkeit
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verpflichtet gewesen wäre, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom
20. Dezember 2010 samt Beilagen an die zuständige Behörde
weiterzuleiten, kann offen bleiben, zumal aus den Akten nicht klar
hervorgeht, ob die Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren
die Zuständigkeit der Vorinstanz im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG
behauptet haben bzw. gegen eine formlose Überweisung an die
zuständige Instanz opponiert hätten. Denn für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht haben die Beschwerdeführerinnen
ausdrücklich in ihrem Hauptantrag die Anhandnahme durch die
Vorinstanz und im Sinne eines Eventualantrags die Überweisung an die
zuständige Behörde verlangt. Der Guheissung dieses Eventualantrags
durch das Bundesverwaltungsgericht steht jedenfalls nichts entgegen. Ihr
Gesuch vom 20. Dezember 2010 ist daher samt Beilagen direkt vom
Bundesverwaltungsgericht ans ESTI als zuständige Behörde zu
überweisen, welches die Beschwerdeführerinnen gegebenenfalls
auffordern wird, fehlende Unterlagen nachzureichen.
5.
Da die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die Hauptfrage der
Zuständigkeit unterliegen bzw. die Gutheissung ihres Eventualantrags
lediglich die Folge der Abweisung ihres Hauptbegehrens und daher von
untergeordneter Bedeutung ist, haben sie die Verfahrenskosten von
Fr. 1'500.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 116 Abs. 1 EntG).
Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
6.
Entsprechend dem vorgenannten Verfahrensausgang ist den
Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] sowie Art. 116 Abs. 1
EntG). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das
Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Aufgrund des durch den Beizug von Anwälten entstandenen
Aufwands steht den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von
pauschal Fr. 2'500.– inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen zu (vgl. Art. 8 ff.
VGKE). Auferlegt wird die Parteientschädigung in erster Linie der
unterliegenden Gegenpartei im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, wenn
sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64
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Abs. 2 und 3 VwVG). Folglich haben die Beschwerdeführerinnen den
Beschwerdegegnern die Parteientschädigung zu entrichten (vgl. auch Art.
116 Abs. 1 EntG). Die beiden Beschwerdeführerinnen tragen die
Parteientschädigung zu gleichen Teilen und haften dafür solidarisch.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Hauptantrag abgewiesen.
2.
Der Eventualantrag wird gutgeheissen und das Gesuch der
Beschwerdeführerinnen vom 20. Dezember 2010 samt Beilagen an das
Eidgenössische Starkstrominspektorat überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den
Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegnern nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten. Die beiden
Beschwerdeführerinnen tragen die Parteientschädigung zu gleichen
Teilen und haften dafür solidarisch.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 4/2010; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Einschreiben; Beilage:
Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 20. Dezember 2010 samt
Beilagen)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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