B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4592/2018
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
1. A._______, (…),
2. B._______, (…),
beide vertreten durch Thomas H. A. Verschuuren Kopfstein,
Rechtsanwalt, Klein Rechtsanwälte AG,
Beethovenstrasse 7, Postfach 1877, 8027 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-NL).
A-4592/2018
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Sachverhalt:
A.
Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belasting-
dienst/Central Liaison Office Almelo; nachfolgend: BD) ersuchte die Eidge-
nössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 20. November
2017 um Informationen betreffend ihm namentlich nicht bekannte natürli-
che Personen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. De-
zember 2016 Inhaber eines Kontos oder mehrerer Konten bei der Bank
C._______ AG (nachfolgend: Bank) waren und in diesem Zeitraum (kumu-
lativ) folgende Kriterien erfüllt haben:
a) Der Kontoinhaber verfügte (gemäss bankinterner Dokumentation) über
eine Domiziladresse in den Niederlanden.
b) Die Bank hat dem Kontoinhaber ein Schreiben gesandt, mit welchem die-
ser über die anstehende Kündigung der Geschäftsbeziehung orientiert
wurde, sofern er nicht innert Frist das Formular „EU-Savings Tax – Autho-
rization for exchange of information and disclosure of client data“ unter-
zeichnet zurücksende oder der Bank seine Steuerkonformität auf andere
Weise belege.
c) Der Kontoinhaber hat der Bank trotz Versand des vorgenannten Schrei-
bens keinen der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität er-
bracht.
Davon ausgenommen sind Konten, welche bestimmte weitere, im Gesuch
genannte Kriterien erfüllen, insbesondere solche, deren Kontostand wäh-
rend der ersuchten Zeitperiode stets weniger als EUR 1‘500 betrug. Ein
Beispiel des in Bst. b genannten Schreibens legte der BD dem Ersuchen
bei.
Der BD verlangt nach dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf jede dieser Per-
sonen Informationen über Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Ge-
burtsdatum, Bankkontonummer(n) und Vermögensstand auf den betreffen-
den Konten per 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2016.
B.
Aufgrund des Amtshilfeersuchens des BD forderte die ESTV die Bank mit
Verfügung vom 17. Januar 2018 dazu auf, alle unter das Ersuchen fallen-
den Personen zu identifizieren, der ESTV die vom BD verlangten Informa-
tionen zu übermitteln und die beschwerdeberechtigten Personen mit
Wohnsitz im Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens
der ESTV über das Amtshilfeverfahren zu informieren.
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Die Bank reichte der ESTV fristgerecht verschiedene Dokumente ein. Sie
kam ferner der Aufforderung nach, die beschwerdeberechtigten Personen
über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Mit Publikation im Bundesblatt
vom 6. Februar 2018 informierte die ESTV die betroffenen Personen in drei
Amtssprachen und englischer Übersetzung über das Amtshilfeersuchen
sowie deren Rechte und Pflichten.
C.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 ersuchten A._______ und B._______
um Akteneinsicht.
D.
Die ESTV setzte A._______ und B._______ mit Schreiben vom 7. März
2018 darüber in Kenntnis, welche sie betreffenden Informationen sie dem
BD zu übermitteln beabsichtige. Ferner gewährte sie Akteneinsicht und
räumte eine Frist zur Stellungnahme ein.
E.
Mit Stellungnahme vom 29. März 2018 beantragten A._______ und
B._______, in ihrem Fall sei auf das Amtshilfeersuchen des BD nicht ein-
zutreten bzw. sei dieses abzuweisen und es seien keine Informationen an
die Niederlande zu liefern. Eventualiter seien ihre Daten mangels genü-
gendem Datenschutz im Empfängerstaat nicht ins Ausland zuzustellen.
F.
Mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2018 leistete die ESTV Amtshilfe betref-
fend A._______ und B._______ und erklärte, dem BD die gewünschten
Informationen (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A) zu übermitteln. Dabei
wies die ESTV den BD auf die Geheimhaltungspflichten nach Art. 26 Ziff. 2
des einschlägigen Abkommens vom 26. Februar 2010 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (DBA CH-NL, SR 0.672.963.61) hin.
G.
Gegen die sie betreffende Verfügung erheben A._______ und B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 9. August 2018 Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz),
deren Schlussverfügung vom 13. Juli 2018 sei aufzuheben und dem BD
sei demnach keine Amtshilfe sie betreffend zu leisten.
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Seite 4
H.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 auf Vernehm-
lassung.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD ge-
stützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA CH-NL zugrunde. Die Durchführung der
mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach
dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1;
vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü-
gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e
contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit
zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als vom Amtshilfeersuchen betroffene
Personen und Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m.
Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch die angefochtenen Entscheide besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie zur Beschwerde berechtigt sind.
1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 StAhiG)
einzutreten.
2.
2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL, welcher im
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Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung
von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl.
Botschaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteue-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010
5787, 5800 zu Art. 26). Gemäss dessen Ziff. 1 tauschen die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der
Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper-
schaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich er-
heblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder
durch den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 noch durch die unter
das Abkommen fallenden Steuern nach Art. 2 eingeschränkt.
2.2 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anfor-
derungen im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt
jedoch das angehängte Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. b Fol-
gendes aus:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden
Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens
den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu lie-
fern haben:
(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Per-
son(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, so-
fern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die
Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuer-
nummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der
Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat
zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der
verlangten Informationen.
Des Weiteren hält das Protokoll zum DBA CH-NL in Ziff. XVI Bst. c Folgen-
des fest:
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Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind,
besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbe-
langen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expedi-
tions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsicht-
lich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrschein-
lich ist. Während Bst. b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die
"fishing expeditions" vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszu-
legen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
2.3 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft
getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI
Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL (AS 2012 4079), hält in ihrem 3. Ab-
satz fest (zum Zusammenspiel des DBA CH-NL inkl. Protokoll und der Ver-
ständigungsvereinbarung im Rahmen der Auslegung vgl. BGE 143 II 136
E. 5.3.1 f.):
Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch
entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich
nicht um eine "fishing expedition", zusätzlich zu den gemäss Ziff. XVI Bst. b Un-
terabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert,
wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Na-
mens und der Adresse erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informations-
inhabers angibt.
3.
3.1
3.1.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4218/2017
vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Das DBA CH-NL in Verbindung mit der vorge-
nannten Verständigungsvereinbarung erlaubt es, Amtshilfe grundsätzlich
auch ohne die Identifikation einbezogener Personen mittels Namen zu leis-
ten (BGE 143 II 136 E. 5.4 und zur entsprechenden Auslegung gesamte
E. 5.2 f., bestätigt in Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E.
3.3). Die Schwierigkeit besteht dabei darin, einerseits soweit als möglich
relevante Informationen auszutauschen, andererseits jedoch zu verhin-
dern, dass ein Vertragsstaat "Fishing Expeditions" eines anderen Staates
unterstützen oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahr-
scheinlich ist. Um auch bei der Abfrage von Verhaltensmustern solche un-
zulässigen Beweisausforschungen zu verhindern, muss der ersuchende
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Seite 7
Staat im Amtshilfebegehren die Erheblichkeit der ersuchten Informationen
und konkrete Ansatzpunkte darlegen (BGE 143 II 136 E. 6.1.2 mit Hinwei-
sen).
3.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be-
steuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 144 II 29 E. 4.2.1 betreffend
Informationen über dem mutmasslich Steuerpflichtigen nahestehende Per-
sonen). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist dem-
nach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Mög-
lichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn er-
heblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforder-
ten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfege-
such ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer
A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, je mit Hinweisen). Soweit die
Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen
Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie
dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn
und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Infor-
mationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im
Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss
Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis
des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmo-
mente für dessen Vorliegen dartun (Urteil des BVGer A-3773/2018 vom
8. Februar 2019 E. 2.5 mit Hinweisen).
Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann,
ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten
Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informatio-
nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge-
stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind,
im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der
ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. statt
vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BVGer A-3773/2018 vom
8. Februar 2019 E. 2.5 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bildet der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit denn
auch „eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen“ (BGE 143 II
185 E. 3.3.2).
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Es liegt demnach nicht am ersuchten Staat, ein Ersuchen oder die Über-
mittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Meinung ist, es fehle an
der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrundeliegenden Überprü-
fung. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amts-
hilfegesuch dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, son-
dern muss lediglich überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Be-
zug zu diesem Sachverhalt haben. Der ersuchte Staat kann Auskünfte da-
her nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten
Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint. Keine
Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen
herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit
Hinweisen).
3.1.3 Die Vorinstanz hat somit in materiell-rechtlicher Hinsicht kein eigent-
liches Beweisverfahren durchzuführen und beurteilt nicht abschliessend,
ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sie muss lediglich die Frage klären,
ob der Verdacht auf Begehung einer eines amtshilfefähigen Delikts – hier
einer Steuerhinterziehung – begründet scheint, wobei sie sich einzig an die
Sachverhaltsdarstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese
nicht offensichtlich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat
sie – bevor sie die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat über-
mittelt – zu prüfen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäus-
serten Verdacht zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5 und
Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1, je mit Hin-
weisen und auch vorne E. 3.2.2). Ist die Schwelle zur berechtigten An-
nahme eines Tatverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu
verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den begründeten Tat-
verdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften
(vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit Hinweisen und zum Ganzen
Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – ausser bei
offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusam-
menhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre
public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und
Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln. Die Vorinstanz ist deshalb an die
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese
nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen von vorn-
herein entkräftet werden kann (vgl. statt vieler BGE 132 II 81 E. 2.1 zur
Rechtshilfe in Strafsachen und Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Feb-
ruar 2019 E. 2.6 mit Hinweisen).
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3.1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlaubt das DBA CH-
NL i.V.m. der einschlägigen Verständigungsvereinbarung Amtshilfe auch
ohne Identifikation durch Namen (BGE 143 II 136 E. 5.4). Zur Beantwor-
tung der Frage, ob es sich um eine unzulässige Beweisausforschung han-
delt oder nicht, wendet das Bundesgericht bei Gruppenersuchen zusam-
mengefasst folgende praxisgemäss entwickelten Kriterien an (BGE 143 II
136 E. 6.2):
1. Das Ersuchen muss eine detaillierte Beschreibung der Gruppe enthalten,
welche die Tatsachen und speziellen Umstände nennt, die zum Ersuchen ge-
führt haben.
2. Es muss das anwendbare Steuerrecht und die Motive nennen, die es erlau-
ben, davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen, die in diese Gruppe fallen,
ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben.
3. Es muss aufzeigen, dass die verlangten Informationen geeignet sind, für die
Erfüllung der Pflichten zu sorgen.
Nennt das Ersuchen keine Namen, so sind die übrigen Umstände demnach
umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwendigkeit bzw. die voraus-
sichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung vom ersuchten Staat
mit zumutbarem Aufwand beurteilt und so eine unzulässige Beweisausfor-
schung verhindert werden kann (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.2.3
mit Hinweisen, auf welchen auch BGE 143 II 136 E. 6.3 verweist). Weiter
hat der ersuchende Staat die betroffenen Personen soweit zu identifizieren,
dass der ersuchte Staat in die Lage versetzt wird, ohne übermässigen Auf-
wand die Namen und weitere Daten, um deren Übermittlung ersucht wird,
der betroffenen Person(en) zu ermitteln (Urteil des BVGer A-5652/2017
vom 19. Juli 2018 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
In vorgenanntem Fall zog das Bundesgericht zur Beantwortung der Frage,
ob sich ein ohne namentliche Erwähnung der betroffenen Personen ge-
stelltes Gruppenersuchen des BD von einer unzulässigen "Fishing Expedi-
tion" abzugrenzen vermöge, Art. 26 des OECD-Musterabkommens sowie
die entsprechenden Kommentierungen in der Fassung des Updates vom
17. Juli 2012 bei (vgl. BGE 143 II 136 E. 6.1). Weiter erklärte es die Best-
immungen des StAhiG sowie sinngemäss auch der Steueramtshilfeverord-
nung vom 20. August 2014 (StAhiV, SR 651.11) in der damals geltenden
Fassung zu Gruppenersuchen (nur) insoweit für anwendbar, als damit die
– Amtshilfe bei Gruppenersuchen zulassende und dem Musterabkommen
nachempfundene – staatsvertragliche Regelung des DBA CH-NL konkreti-
siert werden (BGE 143 II 136 E. 6.2).
A-4592/2018
Seite 10
4.
Strittig und zu prüfen ist, ob das fragliche Ersuchen diese vom Bundesge-
richt zum Ausschluss unzulässiger Beweisausforschungen entwickelten
Kriterien erfüllt.
4.1 Der BD hat insbesondere aufgrund eines von Anfang 2011 bis Ende
2014 laufenden Projektes zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und
einer Selbstanzeigeregelung festgestellt, dass fast 40 % der betroffenen
niederländischen Steuerpflichtigen Vermögen bei schweizerischen Banken
hatten, die der niederländischen Steuerbehörde nicht gemeldet wurden.
Aus den dem BD vorliegenden Informationen geht hervor, dass ca. 2 % der
Personen, welche Selbstanzeige erstatteten, ein Konto bei der fraglichen
Bank innehatten. Die niederländische Steuerbehörde hat von einem
Selbstanzeiger ein Schreiben der Bank erhalten, welches offenbar an
sämtliche Bankkunden, von welchen die Bank keinen Beleg betreffend die
Steuerkonformität der Vermögenswerte hatte, adressiert wurde (vgl. vorne
Sachverhalt Bst. A).
4.2 Die Beschwerdeführenden monieren, der BD verweise im Ersuchen
zwar auf die niederländische Gesetzgebung und lege Auszüge des ein-
schlägigen Einkommenssteuergesetzes bei, verschweige jedoch wesentli-
che Bestimmungen oder gebe sie nur unvollständig wieder. So bliebe un-
erwähnt, dass die niederländische Einkommenssteuer erst ab einer gewis-
sen Höhe erhoben werde, was den unzutreffenden Eindruck vermittle, je-
des Vermögen – zumindest ab EUR 1‘500 – sei in den Niederlanden steu-
erbar. Jährlich variierende, jedoch den Betrag von EUR 1‘500 weit über-
steigende Freibeträge müssten in der Steuererklärung nicht angegeben
und damit auch nicht offen gelegt werden. Indem der BD in seinem Ersu-
chen einen Minimalkontostand von EUR 1‘500 vorsehe, verlange er im Er-
gebnis Informationen über eine unbestimmte Anzahl von Personen bzw.
ziehe den Kreis der Betroffenen zu weit, womit eine unzulässige Beweis-
ausforschung vorliege. Der Sachverhalt sei vergleichbar mit demjenigen,
wenn ein Staat Informationen über sämtliche auf seinem Territorium ansäs-
sigen Personen verlange, die bei einer Bank in einem anderen Staat ein
Bankkonto besässen.
4.3
4.3.1 Die in diesem Zusammenhang genannte Konstellation, welche in
BGE 143 II 136 E. 6.1.2 als Beispiel für eine Situation, in welcher dem
Amtshilfegesuch nicht stattzugeben wäre, erwähnt wird, ist mit der vorlie-
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Seite 11
genden nicht vergleichbar: Der BD ersucht nicht um die persönlichen Da-
ten aller Personen mit niederländischem Domizil und einem Konto bei einer
ausländischen Bank oder einer wirtschaftlichen oder Zeichnungsberechti-
gung daran. Vielmehr beschreibt er die Tatsachen bzw. Verhaltensmuster,
welche zum Ersuchen geführt und einen Tatverdacht auf Steuerhinterzie-
hung begründet haben, detailliert. Weiter nennt er die anwendbaren steu-
errechtlichen Normen und die Motive, weshalb der Verdacht begründet er-
scheint, dass diejenigen Personen, welche die entsprechenden Kriterien
erfüllen, ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Zudem
nimmt das Ersuchen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
Konten, die zu keinem Zeitpunkt im ersuchten Zeitraum einen Betrag von
EUR 1‘500 auswiesen oder für welche der Kontoinhaber einen Offenle-
gungsnachweis erbringen konnte, von der Informationsübermittlung aus
(vgl. zum Ganzen auch vorne Sachverhalt Bst. A).
4.3.2 Inwiefern das anwendbare Recht im Ersuchen unvollständig erläu-
tert wird, ist nicht ersichtlich. In seiner Übersetzung von Art. 5.2 Abs. 1 und
2 des niederländischen Einkommenssteuergesetzes „Wet IB 2001“ weist
der BD auf die erwähnten Freibeträge hin („…in so far as this capital yield
tax base is more than the tax free allowance.“). Es trifft demnach nicht zu,
dass relevante Teile der Gesetzgebung verschwiegen und die diesbezüg-
liche Rechtslage bzw. das anwendbare Recht unvollständig wieder gege-
ben würden.
Im Übrigen verlangt die niederländische Steuergesetzgebung, wie sich aus
dem beigelegten und übersetzten Auszug aus dem General Tax Act (AWR,
Anlage 3 zum Gesuch) ergibt, entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
renden, dass niederländische Steuerpflichtige ihre Vermögenswerte unge-
achtet allfälliger Befreiungen von der (Einkommens)Steuerpflicht und da-
von, ob sie aufgefordert wurden, eine Steuererklärung einzureichen, voll-
ständig, richtig und rechtzeitig anmelden: „Section 8 of the AWR deter-
mines that every person who has been invited to submit tax returns is obli-
ged to do so clearly, positively and without reservation and to provide any
requested signed documents. Even if there is no tax liability or obligation
to withhold taxes, and irrespective of the fact that it was requested to file a
tax return.”
4.3.3 Ebenso wenig wird klar, was die Beschwerdeführenden – abgese-
hen von der Rüge, dass das Gesuch an sich unzulässig bzw. unverhältnis-
mässig sei – aus der Forderung, der BD hätte in seinem Ersuchen nur In-
formationen zu Konten verlangen dürfen, deren Minimalkontostand über
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Seite 12
dem jeweils einschlägigen Freibetrag während der ersuchten Zeitperiode
liege, mit Bezug auf ihre Kontosaldi, welche per 31. Dezember 2013 mit je
Fr. (…) ohnehin über den genannten Freibeträgen für Partnerschaften und
Konkubinatspaare im relevanten Jahr lagen (EUR 42‘278), für ihre kon-
krete Situation ableiten könnten.
Hinzu kommt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Be-
schwerdeführenden über weitere Konti bzw. Vermögenswerte verfügen,
deren Gesamtwert demnach nicht bekannt ist und somit im vorliegenden
Verfahren nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die strittigen Ver-
mögenswerte der Beschwerdeführenden steuerbares Einkommen in den
Niederlanden darstellen. Es wird Sache der niederländischen Behörden
sein, die Frage der Steuerpflicht und -konformität nach ihrem Recht zu prü-
fen. Ob in den Niederlanden Steuerpflichtige, deren ausländisches Vermö-
gen bei einer Bank über den Freibetrag hinausgeht, wie dargelegt dieses
dennoch nicht offen legen und versteuern müssten, wenn nach Abzug der
Schulden das Nettovermögen wieder in den Rahmen dieses Freibetrags
fällt, hat weder die Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht zu prü-
fen. Dies ist vielmehr ebenfalls im Rahmen des steuerrechtlichen Verfah-
rens vor den niederländischen Behörden geltend zu machen (vgl. auch Ur-
teil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1.4.1, wonach die
Anwendung ausländischen Rechts im Rahmen des Amtshilfeverfahrens
grundsätzlich nicht abzuklären ist).
Daran vermögen auch die Memoranden, welche die Beschwerdeführen-
den mit Bezug auf die Rechtslage in den Niederlanden und die steuerrecht-
liche Relevanz der verlangten Informationen einreichen, nichts zu ändern.
4.3.4 Es ist den Beschwerdeführenden zwar beizupflichten, dass die
blosse Tatsache, dass ein niederländischer Steuerpflichtiger Vermögen in
der Schweiz hält und den Nachweis der Steuerkonformität zuhanden sei-
ner Bank nicht erbringt, nicht per se zu bedeuten hat, dass er gegen die
niederländische Steuergesetzgebung verstösst. Für die Gewährung der
Amtshilfe ist jedoch entscheidend und ausreichend, dass für die vom Ersu-
chen betroffenen Personen der Verdacht auf eine fehlende Steuerkonfor-
mität hinreichend begründet wird und nicht entkräftet werden kann (vgl.
vorne E. 3.1.3).
4.4 Das fragliche Ersuchen vermag sich demnach von einer unzulässigen
Beweisausforschung abzugrenzen: Es ist unter Verweis auf das anwend-
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Seite 13
bare Recht genügend präzise und so ausführlich formuliert, dass der Infor-
mationsinhaber problemlos die betroffenen Personen, welche die erwähn-
ten Kriterien erfüllen, namentlich identifizieren kann. Kommt der ersu-
chende Staat in Besitz der verlangten Informationen, welche bei einer In-
formationsinhaberin mit Sitz in der Schweiz erhältlich gemacht werden kön-
nen, kann er – bei tatsächlicher Missachtung – für die Erfüllung der fragli-
chen steuerrechtlichen Pflichten sorgen. Die praxisgemäss entwickelten
Kriterien, wie sie für Gruppenersuchen gelten, sind demnach erfüllt (vgl.
vorne E. 3.1.4 und auch Art. 6 Abs. 2bis StAhiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StAhiV).
Die ersuchten Informationen sind entgegen der Ansicht der Beschwerde-
führenden voraussichtlich erheblich für die korrekte Bemessung der Ein-
kommenssteuer in den Niederlanden, womit sich das Amtshilfeersuchen
als grundsätzlich zulässig erweist. Das strittige Ersuchen genügt auch den
Anforderungen von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL (i.V.m.
der Verständigungsvereinbarung; vgl. dazu vorne E. 2.2 f.). Offensichtlich
fehler- oder lückenhafte oder widersprüchliche sachverhaltliche Annahmen
der Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Sie ist vielmehr zu Recht auf das
Amtshilfeersuchen eingetreten und davon ausgegangen, dass sich aus
dem geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht ergibt, es seien
amtshilfefähige Delikte begangen worden. Demzufolge obliegt es den Be-
schwerdeführenden, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klar-
erweise und entscheidend zu entkräften (vgl. vorne E. 3.1.3).
4.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Erfordernis der
Gegenseitigkeit sei nicht erfüllt. Zwar führe der BD in seinem Ersuchen
aus, in der Lage zu sein, Informationen in vergleichbaren Fällen zu be-
schaffen und weiterzuleiten, unterlasse es jedoch, genauer auszuführen,
ob er nach seinem innerstaatlichen Recht in der Lage wäre, die verlangten
Informationen durch ein Sammelersuchen zu beschaffen.
4.5.1 Liegt eine Bestätigung des ersuchenden Staates vor, dass die Infor-
mationen nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren des
ersuchenden Staates nicht beschafft werden können, darf der ersuchte
Staat die Gewährung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann
ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klar-
erweise unzutreffend ist (Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018
E. 2.1 mit Hinweis).
4.5.2 Die Niederlande hat ausdrücklich bestätigt, dass sie in der Lage ist,
die Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und an die
Schweiz weiterzuleiten. Im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen besteht
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grundsätzlich kein Anlass, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachver-
haltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (statt vie-
ler Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5 mit Hinweisen
und vorne E. 3.1.3 zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip). Diese Erklä-
rung wird nicht sofort wegen offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Wider-
sprüchen entkräftet. Die Beschwerdeführenden machen unter Verweis auf
die Memoranden von D._______ sowie E._______ vom 27. März 2018 le-
diglich geltend, in den Niederlanden seien innerstaatliche „fishing expediti-
ons“ verboten. Auf die Thematik der unzulässigen Beweisausforschung
und – soweit in diesem Zusammenhang relevant – auf das anwendbare
innerstaatliche Recht wurde soeben eingegangen (vgl. vorangehende E.
4.2 bis E. 4.4). Anlass, an der Bestätigung der Niederlande, in vergleichba-
ren Fällen Amtshilfe leisten zu können, zu zweifeln, besteht jedenfalls nicht.
4.6 Zudem beanstanden die Beschwerdeführenden, im Ersuchen werde
nicht ausgeführt, inwiefern alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten
ausgeschöpft seien. Mit Verweis auf das Memorandum E._______ machen
sie geltend, es sei unklar, ob die niederländischen Steuerbehörden alle
Personen mit Domizil in den Niederlanden angefragt hätten, ob sie bei der
fraglichen Bank ein Konto besässen. Damit rügen sie eine Verletzung des
in Ziff. XVI Bst. a des Protokolls erwähnten Subsidiaritätsprinzips (vgl. dazu
und zur vergleichbaren Regelung im StAhiG ausführlich Urteil des BVGer
A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.2.3).
Wie soeben erwähnt, ist aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrau-
ensprinzips (vgl. dazu vorne E. 3.1.3) grundsätzlich auf die Zusage des BD,
dass alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, ab-
zustellen. Die Beschwerdeführenden können dieses Vertrauen allerdings
erschüttern (vgl. Urteil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019
E. 4.1.2 mit Hinweisen), was vorliegend jedoch nicht gelingt: Es kann viel-
mehr mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die niederländische Be-
hörde den Sachverhalt so präzise abgeklärt hat, dass sie gestützt auf die-
sen das vorliegende Amtshilfeersuchen stellen kann. Es ist nicht ersicht-
lich, wie sie die verlangten Informationen anders als auf dem nun einge-
schlagenen Amtshilfeweg erhältlich machen könnte. Im Übrigen ist es im
Rahmen des Amtshilfeverfahrens grundsätzlich nicht Sache der schweize-
rischen Behörden, abzuklären, wie das relevante ausländische Recht an-
gewendet wird. Allfällige Verstösse dagegen wären in den Niederlanden
vor den dortigen Behörden und allenfalls Gerichten geltend zu machen (Ur-
teil des BVGer A-6037/2017 vom 8. Januar 2019 E. 4.1.4.1 betreffend das
tschechische Recht und vorne E. 4.3.3).
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4.7 Sofern die Beschwerdeführenden geltend machen, die Akten gäben
keinen klaren Aufschluss darüber, ob ihnen das an sie adressierte Schrei-
ben der Bank vom 9. September 2014 betreffend Nachweis der Steuerkon-
formität der fraglichen Vermögenswerte tatsächlich zugestellt worden sei,
bleibt schliesslich Folgendes festzuhalten: Aktenkundig ist eine von den
Beschwerdeführenden unterzeichnete Empfangsbestätigung vom 6. Okto-
ber 2014 für banklagernde Post vom 9. bis zum 11. September 2014.
Selbst für den Fall, dass damit nicht rechtsgenüglich erstellt sein sollte,
dass es sich um obgenanntes Schreiben handelt, ist das Vorbringen der
Beschwerdeführenden im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
wonach davon ausgegangen werden kann, dass Bankkunden jedenfalls
innert Jahresfrist von der ihnen banklagernd zugegangenen Korrespon-
denz Kenntnis nehmen, unbehelflich (vgl. BGE 143 II 136 E. 6.4.3 mit Hin-
weisen). Das fragliche Schreiben der Bank datiert vom 9. September 2014,
während das Amtshilfeersuchen am 20. November 2017 gestellt wurde.
Die Beschwerdeführenden hatten also über drei Jahre Zeit, um von diesem
Schreiben Kenntnis zu nehmen und den verlangten Nachweis zu erbrin-
gen.
5.
Die Vorinstanz ist zusammenfassend im Rahmen der von ihr vorzuneh-
menden Würdigung zu Recht davon ausgegangen, dass die im Amtshilfe-
gesuch des BD geschilderte Sachverhaltsdarstellung den hinreichenden
Verdacht begründet, es seien Steuerhinterziehungen begangen worden
und dass die Informationen, um deren Herausgabe ersucht wird, geeignet
sind, den entsprechenden Verdacht zu erhärten. Somit hat sie dem sowohl
den formellen als auch den materiellen Anforderungen entsprechenden
strittigen Gesuch – soweit hier zu überprüfen – zu Recht entsprochen. Die
Beschwerde, welche diesen begründeten Verdacht nicht zu entkräften ver-
mag, ist demnach abzuweisen.
6.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.– festzusetzen und den Beschwer-
deführenden ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung je zur Hälfte
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem ge-
leisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Parteientschädigungen sind
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contra-
rio sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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7.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen
nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent-
scheidet das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘000.– werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Der einbezahlte Kosten-
vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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